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Urteil

15 E 1846/98

VG Frankfurt 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2001:0208.15E1846.98.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angegriffene Bescheid des früheren Staatlichen Amtes für Immissions- und Strahlenschutz vom 14.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 22.05.1998 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid auf § 25 Abs.2 BImSchG gestützt. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagen, wenn die von der Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Relevanter Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist, wie bei Anfechtungsklagen üblich, die letzte Behördenentscheidung, hier also der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.05.1998 (Jarass, BImSchG, Komm., 4.Aufl., § 25 Rdnr.27 und § 17 Rdnr.59). Dabei ist § 25 Abs.2 BImSchG auch Rechtsgrundlage für eine teilweise Betriebsuntersagung, wie sich bereits dem Wortlaut der Norm entnehmen lässt. § 25 Abs.2 BImSchG ist im Verhältnis zu § 24 BImSchG die speziellere Vorschrift. Eine teilweise Betriebsuntersagung wie auch eine minderschwere Maßnahme kann auf der Grundlage sowohl des § 24 BImSchG als auch des § 25 Abs.2 BImSchG ergehen (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 7 C 6.92, BVerwGE 91, 92, 93 f.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs.2 BImSchG liegen vor. Bei dem Speditionsbetrieb der Klägerin handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne der §§ 22 ff. BImSchG, da zum einen zu den Anlagen im Sinne des BImSchG auch Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen gehören (§ 3 Abs.5 Nr.1 BImSchG) und zum anderen der Betrieb der Spedition der Klägerin nicht zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG und der auf der Grundlage dieser Norm ergangenen Rechtsverordnungen gehört. Von der Spedition der Klägerin werden auch schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs.1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den Immissionen gehören nach § 3 Abs.2 BImSchG auch Geräusche. Für die Ermittlung und Bewertung des von dem Speditionsbetrieb der Klägerin ausgehenden Lärms ist auf die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) abzustellen; und zwar, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Erlass des Widerspruchsbescheides ist, noch die TA Lärm vom 16.07.1968. Die nach § 66 Abs.2 BImSchG bis zum Erlass einer entsprechenden neuen allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG fortgeltende TA Lärm betrifft zwar nur die genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 BImSchG. Die in ihr niedergelegten Ermittlungs- und Bewertungsgrundsätze sind aber auch für Geräusche nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen - je nach Ähnlichkeit mit dem von genehmigungsbedürftigen Anlagen ausgehenden Lärm - bedeutsam (BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - 7 C 25.91, BVerwGE 90, 163, 166); dies um so mehr, wenn es sich wie im Falle der Klägerin um gewerblichen Lärm handelt (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, a.a.O., S.94). Nach Ziffer 2.321 a) und b) betragen die Immissionsrichtwerte für Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind, 70 dB(A) und für Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind, tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A). Die Definitionen der Gebiete nach a) und b) sind praktisch mit den bauplanungsrechtlichen Definitionen von Industrie- und Gewerbegebiet in den §§ 8 und 9 BauNVO identisch. Dies folgt aus Ziffer 2.322 TA Lärm, welche bestimmt, dass vom Bebauungsplan auszugehen ist, wenn ein Bebauungsplan Baugebiete festsetzt, die den in Nr.2.321 TA-Lärm aufgeführten Gebieten entsprechen. Wenn ein Bebauungsplan nicht aufgestellt ist, ist die tatsächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen. Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof setzt Gebiete im Sinne von Nr.2.321 a) TA Lärm mit Industriegebieten im Sinne des § 9 BauNVO und Gebiete im Sinne der Nr.2.321 b) TA Lärm mit Gewerbegebieten im Sinne des § 8 BauNVO gleich. Dem widerspricht nicht, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter nach der BauNVO sowohl in Gewerbe- als auch in Industriegebieten zugelassen werden können, während derartige Wohnungen in der TA Lärm zwar unter Nr.2.321 a), nicht aber unter Nr.2.321 b) aufgeführt sind. Das Bestehen derartiger Wohnungen schließt es nicht aus, dass in dem betreffenden Gebiet vorwiegend gewerbliche Anlagen im Sinne der Nr.2.321 b) TA Lärm untergebracht und dementsprechend für den Immissionsschutz die dort genannten Richtwerte heranzuziehen sind (Hess.VGH, Urt. v. 01.04.1992 - 14 UE 3441/88, DÖV 1993, 256, 257). Dementsprechend kann bei der Beurteilung der Grundstücksnutzungen im Bereich der K.....straße auf die baurechtlichen Definitionen und Abgrenzungen von Industrie- und Gewerbegebiet zurückgegriffen werden. Danach dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs.1 BauNVO). Hierunter fallen insbesondere erheblich belästigende Gewerbebetriebe. Im Industriegebiet sollen vor allem störende und andernorts unzulässige Betriebe untergebracht werden. Industriegebiete liegen typischerweise getrennt von Wohngebieten und sollen allenfalls den durch die Gewerbebetriebe ausgelösten Besucherverkehr bewältigen (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 23/98, NVwZ 2000, 1054). Infolge des im allgemeinen unbegrenzt zulässigen Störgrades in Industriebetrieben sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude auch nicht ausnahmsweise zulassungsfähig (Fickert/Fieseler, BauNVO, Komm., 9.Aufl., § 9 Rdnr.1), was im Umkehrschluss aus § 8 Abs.2 Nr.2 BauNVO geschlossen werden kann, wonach solche Gebäude in Gewerbegebieten zulässig sind. Eine entsprechende Vorschrift fehlt in § 9 BauNVO. Gewerbegebiete unterscheiden sich von Industriegebieten dadurch, dass das Gewerbegebiet vorwiegend der Unterbringung der Gewerbebetriebe dient, während das Industriegebiet dafür ausschließlich vorgesehen ist (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 8 Rdnr.1). Die Baunutzungsverordnung nimmt eine Abstufung der Baugebiete vor: In Mischgebieten haben Gewerbebetriebe und das Wohnen (noch) gleichberechtigt (gleichwertig) nebeneinander ihren Standort. Gewerbegebiete dienen (bereits) vorwiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben aller Art unter gleichzeitigem Ausschluss der üblichen Wohnnutzung und Industriegebiete sind ausschließlich als Standort von Gewerbebetrieben, und zwar - konsequent - vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind, vorgesehen (Fickert/Fieseler, a.a.O.). Die Anwendung dieses Maßstabes auf das Gebiet rund um den klägerischen Betrieb führt dazu, dass sich dieses Gebiet als Gewerbegebiet darstellt. Nach der zum Bestandteil des angefochtenen Bescheides vom 14.08.1997 gewordenen "Bestandsaufnahme" vom 03.07.1995, die im Wesentlichen anlässlich der von den Beteiligten unter Einschluss von Vertretern der Stadt Frankfurt am Main und dem Regierungspräsidium Darmstadt durchgeführten Ortsbesichtigung bestätigt wurde, und die auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, finden sich in der K....straße nur vereinzelte immissionsträchtige Betriebe. Hierzu mag man neben dem Betrieb der Klägerin den Karosseriebau und die Lackiererei der Firma S. auf dem Grundstück K....straße 140 sowie den der gleichen Branche angehörenden Betrieb der Firma D. auf dem Grundstück K....straße 108 rechnen. Daneben befinden sich aber in der K....straße zahlreiche Handwerksbetriebe sowie Bürogebäude, Abstellplätze für Fahrzeuge und eine nicht unerhebliche Anzahl von Gebäuden, die wohnlich genutzt werden. Letzteres wurde auch durch die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten zahlreichen Fotografien der Baulichkeiten beiderseits der K....straße bestätigt. Durch das Vorhandensein der Wohnhäuser, Handwerksbetriebe und Büroräume liegt ein Gewerbegebiet vor. Diese Nutzungen sind - wie bereits erwähnt - in Industriegebieten unzulässig. Die wenigen immissionsträchtigen Gewerbebetriebe fallen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht, zumal sehr viele Gewerbebetriebe mit Immissionen verbunden sind, sodass allein der Umstand, dass von Gewerbebetrieben Immissionen ausgehen, nicht zwangsläufig dafür sprechen muss, dass ein Industriegebiet vorliegt. Ob der emittierende Betrieb der Firma G. GmbH wegen seiner Entfernung zum klägerischen Grundstück von immerhin 500 m bei der Einschätzung außer Betracht zu bleiben hat, wie der Beklagte meint, kann letztendlich dahinstehen, weil dieser einzelne Betrieb die nähere Umgebung an der K.....straße jedenfalls nicht prägt. Dieser Bewertung widerspricht nicht, dass die Stadt Frankfurt am Main als Trägerin der Planungshoheit der Auffassung ist, dass das betreffende Gebiet als Industriegebiet anzusehen ist. Sie hat diese ihre Rechtsauffassung bis jetzt nicht verbindlich in einem Bebauungsplan festgesetzt. Ihre Auffassung ist deshalb weder für die Beklagte noch für das Verwaltungsgericht verbindlich. Hiervon geht auch die TA Lärm aus, wie aus Ziffer 2.322 (letzter Absatz) hervorgeht. Da sich das Gebiet an der K....straße somit als Gewerbegebiet darstellt, sind für die von dem klägerischen Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen die Richtwerte nach Ziffer 2.321 b) der TA Lärm einschlägig. Der dort festgesetzte Wert für die Nachtzeit von 50 dB(A) ist hier anzuwenden, weil die Nachtzeit um 22.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet (Ziffer 2.321 Satz 2 TA Lärm). Diesen Wert überschreitet der von dem Speditionsbetrieb der Klägerin ausgehende Lärm nicht unerheblich. Allerdings hat allein dieser Umstand noch nicht zwangsläufig zur Folge, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs.1 BImSchG vorliegen. Die Erheblichkeit und damit die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen wird von wertenden Elementen wie der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und einer allgemeinen Akzeptanz mitgeprägt. Die Beurteilung der Erheblichkeit von Lärm setzt eine Wertung voraus, die im Sinne einer Güterabwägung die konkreten Gegebenheiten zum einen der emittierenden, zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zieht. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit (BVerwG, Urt. v. 25.02.1992 - 1 C 7.90, BVerwGE 90, 53, 56). Dabei ist auch die Frage der baurechtlichen Legalität erheblich. Eine baurechtswidrige Nutzung ist gegenüber Immissionen einer in der Nachbarschaft rechtmäßig betriebenen Anlage nicht schutzwürdig (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, a.a.O., S.96). Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Wohnunterkünfte auf dem Gelände der Firma L. als schutzwürdig anzusehen sind. Die Gebäude der Firma L. sind allesamt durch die Stadt Frankfurt am Main genehmigt worden. Dies schließt auch die Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnunterkünfte für Arbeiter ein. Die Nutzung durch die Firma L. ist somit in jedem Fall formell rechtmäßig. Sie genießt deshalb Bestandsschutz (Art.14 Abs.1 GG), wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Errichtung und Nutzung der Unterkünfte bereits seit vielen Jahren bestand, bevor die Klägerin den Nachtbetrieb auf ihrem Gelände aufnahm. Aufgrund des festzustellenden Bestandsschutzes kommt es auf die Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob die Unterkünfte auch heute noch genehmigungsfähig (und damit materiell baurechtmäßig) wären, nicht mehr an (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1992, a.a.O.). Durch die von dem Betrieb der Klägerin ausgehenden Lärmimmissionen wird auch eine Gesundheitsgefahr für Menschen hervorgerufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem von dem Betrieb der Klägerin ausgehenden Lärm vorrangig um Einzelgeräusche (Starten von Motoren, Zuschlagen von Türen, Be- und Entladen der Lkw mittels Rollcontainer) handelt. Für die schlafstörende Wirkung solcher Einzelgeräusche sind anders als bei Dauergeräuschen weniger ihre Art und Dauer als vornehmlich ihre Lautstärke maßgebend (BVerwG, Urt. v. 30.04.1992, a.a.O., S.166; Urt. v. 24.09.1992, a.a.O., S.95). Schon die Beurteilungspegel hinsichtlich des von dem Betrieb der Klägerin ausgehenden Lärms überschreiten den Richtwert erheblich, wie aus den durchgeführten Messungen hervorgeht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Spitzenpegel noch weit darüber hinausgehen. Im Rahmen der durchgeführten drei Lärmmessungen wurden Spitzenpegel zwischen 81 und 89 dB(A) gemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach Ziffer 2.422.6 TA Lärm der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit auch dann als überschritten gilt, wenn ein Messwert den Immissionsrichtwert um mehr als 20 dB(A) überschreitet. Schon allein mit dieser überschreitung ist eine Gesundheitsgefährdung zu bejahen (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 25.04.1994 - 14 TH 1060/93). Vor allem wegen der sehr hohen, impulshaltigen Einzelgeräusche sind die Geräuscheinwirkungen als gesundheitsgefährdend, weil schlafstörend, zu bewerten. Der angefochtene Bescheid lässt schließlich auch keine Ermessensfehler erkennen. Dabei ist zu beachten, dass § 25 Abs.2 BImSchG nur einen eingeschränkten Ermessensspielraum eröffnet, da die zuständige Behörde den Betrieb untersagen soll, wenndie tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind. Das Ermessen ist dem Beklagten deshalb nur eröffnet, wenn es sich um einen atypischen Fall handelt. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Zudem ist bei Gesundheitsgefahren das Ermessen zum Einschreiten stets eingeschränkt (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992, a.a.O., S.94). Die Untersagungsverfügung ist auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin verhältnismäßig. Immerhin hat der Beklagte von einer Einschränkung des Betriebes am Tage abgesehen, obwohl auch insoweit der einschlägige Richtwert der TA Lärm überschritten wird. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin gemäß § 154 Abs.1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs.1 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Untersagungsverfügung. Die Klägerin betreibt eine Spedition, und zwar seit 1960 auf dem Grundstück K....straße 124 - 126 in F.-B.-E.. Die Klägerin beschäftigt 120 Mitarbeiter. Für das Gebiet der an der K....straße gelegenen Grundstücke besteht kein Bebauungsplan. Auf dem Nachbargrundstück K....straße 126 befindet sich ein zweigeschossiges Bürogebäude der A. L. GmbH & Co. KG. Für die Errichtung dieses Gebäudes in seiner derzeitigen Gestalt wurden der Firma L. im Laufe der Jahre mehrere Baugenehmigungen durch die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Frankfurt am Main erteilt. So wurde 1957 ein Bürogebäude genehmigt, 1961 der Neubau eines Unterkunftsgebäudes für Deutsche und Fremdarbeiter sowie ein Bürogebäude und 1962 der Umbau der Unterkünfte in Wohnräume (Werkswohnung). 1971 wurde eine Baugenehmigung zur Aufstockung und zum Anbau eines Unterkunftsgebäudes mit zum Betriebshof der Klägerin zugewandten Zimmern genehmigt. Seit 1992 kam es aufgrund des von der Klägerin ab diesem Jahr auch zur Nachtzeit durchgeführten Speditionsbetriebes wegen des bei dem Be- und Entladen verursachten Lärms zu mehreren Beschwerden aus der unmittelbaren Nachbarschaft. Durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Frankfurt am Main und die Vorgängerbehörde des Beklagten, das Staatliche Amt für Immissions- und Strahlenschutz, wurden daraufhin Lärmmessungen durchgeführt. Bei der am 17.08.1992 zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr erfolgten Lärmpegelmessung, die ebenso wie die nachfolgenden auf dem Gelände der Firma L. vor geöffnetem Zimmerfenster durchgeführt wurde, ergab sich ein Beurteilungspegel von 68 dB(A) und ein maximaler Schallpegel von mehr als 81 dB(A). Am 16.02.1995 wurde in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 69 dB(A) und ein Spitzenpegel von 86 dB(A) festgestellt. Bei der letzten, am 10.07.1997 zwischen 4.15 Uhr und 5.15 Uhr durchgeführten Messung wurde ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) und ein maximaler Schallpegel von 89 dB(A) ermittelt. Die Stadt Frankfurt am Main, welche seit 1984 beabsichtigt, für das Gebiet beiderseits der K....straße einen Bebauungsplan aufzustellen und das Gebiet als Industriegebiet auszuweisen, ist der Auffassung, dass sich die nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks aufgrund der vorhandenen Bebauung und Nutzung als Industriegebiet darstellt. Diese Auffassung hat sie in mehreren Schreiben gegenüber der Klägerin und gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht. Laut einem Aktenvermerk eines Mitarbeiters des früheren Staatlichen Amtes für Immissions- und Strahlenschutz vom 03.07.1995 (dieser Vermerk wurde auch später zum Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides gemacht) weist die Ostseite der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden K.....straße, auf der auch das Grundstück der Klägerin liegt, mehrere Büro- und Wohngebäude auf sowie zahlreiche Gewerbebetriebe wie eine Lackiererei, Lagerhallen, einen Kraftfahrzeug-Service, einen Abstellplatz für Spezialfahrzeuge, eine Schreinerei, eine Bauschlosserei, eine Möbelschreinerei, eine Druckerei, einen Reifenhandel u.a.. Auf der Westseite der K.....straße befinden sich danach eine Trinkhalle, Büro- und Lagerflächen der Stadtwerke, ein Umspannwerk, ein Wohngebäude, ein Bürokomplex und ein Gebäude eines pharmazeutischen Betriebes. Am 16.05.1997 fand eine Ortsbesichtigung des betreffenden Gebietes unter Beteiligung von Vertretern der Stadt Frankfurt am Main und des Regierungspräsidiums Darmstadt in seiner Eigenschaft als obere Bauaufsichtsbehörde statt. Nach Auffassung des Regierungspräsidiums Darmstadt, wie dies aus einem Schreiben vom 21.05.1997 hervorgeht, stellt sich das betreffende Gebiet als Gewerbegebiet dar, weil es in der Umgebung des klägerischen Betriebes vielfach Handwerksbetriebe, aber auch reine Büroanlagen und Handelsfirmen gebe. Die naheste Umgebung sei geprägt durch eine Schreinerei, ein Büro und zwei Wohneinheiten, ein Büro mit einer Wohneinheit sowie ein Lager für Zelte und Markisen sowie einem weiteren Büro und einer Wohneinheit sowie einem Nutzfahrzeugteilehandel. Nach Anhörung der Klägerin erließ das frühere Staatliche Amt für Immissions- und Strahlenschutz Frankfurt am Main am 14.08.1997 gegenüber der Klägerin einen Untersagungsbescheid, mit dem ihr - gestützt auf § 25 Abs.2 BImSchG - der Lkw-Verkehr sowie die Be- und Entladearbeiten auf ihrem Betriebsgrundstück K......straße 124 - 126 in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) untersagt wurden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gebiet für den Bereich K.....straße als Gebiet, in dem vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind, im Sinne der TA Lärm einzuordnen sei. Ferner sei eine übereinstimmung mit den Maßstäben des § 8 BauNVO (Gewerbegebiet) festzustellen. Die festgestellten Nutzungen gingen nach Art und Umfang nicht über den dort festgelegten Gebietscharakter hinaus. Es seien keine Betriebe vorhanden, deren Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig seien, jedoch eine Reihe von Nutzungen, die nicht als erheblich belästigend anzusehen seien, z.B. Handelsvertretungen. Für diese Einstufung spreche auch die Tatsache, dass die direkt östlich angrenzenden Nutzungen an der E.......straße und der V.-S.-Straße gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen seien. Der nach der TA Lärm für Gewerbegebiete für die Nachtzeit einschlägige Immissionsrichtwert von 50 dB(A) werde durch den Betrieb der Klägerin erheblich überschritten, wie sich aus den Schallpegelmessungen ergebe. Somit müsse festgestellt werden, dass von dem Betrieb der Klägerin, welcher als nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des BImSchG einzustufen sei, schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Diese schädlichen Umwelteinwirkungen gefährdeten die Gesundheit von Menschen, da der festgestellte Beurteilungspegel 20 dB(A) über dem nachts in Gewerbegebieten zulässigen Immissionsrichtwert liege. Der für Geräuschspitzen höchstzulässige Wert von 70 dB(A) werde um bis zu 19 dB(A) überschritten. Durch diese hohe überschreitung des Immissionsrichtwertes und des Spitzenwertes würden die in den betroffenen Aufenthaltsräumen des Unterkunftsgebäudes auf dem Grundstück K.....straße 126 wohnenden Personen in ihrer Nachtruhe so gestört, dass Schlafbeeinträchtigungen und damit verbunden Gesundheitsgefährdungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Die betroffene Nachbarschaft könne nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden, insbesondere kämen hierfür Schallschutzmaßnahmen nicht in Betracht. Gegen den am 20.08.1997 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 29.08.1997 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung berief sich die Klägerin im Wesentlichen darauf, dass das fragliche Gebiet als Industriegebiet einzustufen sei. Dem Beklagten fehle die Kompetenz zu einer städtebaulichen Erhebung der Umgebung, weil hierfür vielmehr die Stadt Frankfurt am Main als Trägerin der baurechtlichen Planungshoheit zuständig sei. Nach Auffassung der Stadt Frankfurt am Main sei das Gebiet aber als Industriegebiet anzusehen. Hierfür sprächen der Betrieb der Klägerin und die Produktionsstätte auf dem früheren Gelände der Metallgesellschaft zwischen der F......straße und den Gleisanlagen östlich der G......straße. Außerdem befinde sich die K....straße im Bereich der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Industriekarte. Ferner habe der Beklagte die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung verkannt. § 8 Abs.3 Nr.1 und § 9 Abs.3 Nr.1 BauNVO seien gleichlautend, sodass die Immissionsempfindlichkeit der Wohnnutzung in Gewerbe- und Industriegebieten und das damit verbundene Konfliktpotential aus städtebaurechtlicher Sicht als vergleichbar einzuschätzen sei. Ferner sei die angrenzende Wohnnutzung nicht baurechtlich zulässig, weil die Wohn- und Aufenthaltsräume der Firma L. nicht für Betriebsleiter bzw. Inhaber oder für Aufsichts- bzw. Bereitschaftspersonal gedacht seien. Die Wohnnutzung sei deshalb baurechtlich materiell unzulässig. Ferner habe der Beklagte die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin verkannt. Der Nachtbetrieb sei von zentraler Bedeutung für den Frischdienstbereich und die Expressfrachtabfertigung. Bei Unterbindung des Nachtbetriebes wäre die Konkurrenzfähigkeit der Klägerin vernichtet. Schließlich könne keine Gesundheitsgefährdung bejaht werden, da hierfür mehr erforderlich sei als bloß das Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.1998 zurück. Darin heißt es zur Begründung im Wesentlichen, dass die Klägerin ihre aus § 22 BImSchG resultierenden Betreiberpflichten nicht erfüllt habe, weil die von ihrem Betrieb ausgehenden Immissionen die Grenzwerte der TA Lärm überschritten mit der Folge, dass vom Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen sei. Die Grundstücke beiderseits der K....straße seien als Gebiet, in dem vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht seien, einzustufen. Dies habe die am 03.07.1995 erfolgte Bestandsaufnahme ergeben. Es befänden sich an der K....straße keine Betriebe, die nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig seien, dafür aber zahlreiche nicht als erheblich belästigend anzusehende Nutzungen, beispielsweise Handelsvertretungen. Ferner sei das östlich angrenzende Gebiet durch Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Auch das Regierungspräsidium in seiner Funktion als obere Bauaufsichtsbehörde stufe das Gebiet als Gewerbegebiet ein. Die zuständigen Immissionsschutzbehörden müssten die tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung selbst ermitteln und seien hierbei an Stellungnahmen der Baubehörden nicht gebunden. Auch eine Änderung der baulichen Nutzung sei derzeit nicht voraussehbar, weil zweifelhaft sei, ob noch ein Bebauungsplan aufgestellt werde, da dies die Stadt Frankfurt am Main bereits seit 1984 beabsichtige. Ob die benachbarte Wohnnutzung baurechtlich zulässig sei, sei für die Einordnung der Umgebung unerheblich. Von daher lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 BImSchG und ebenso des § 25 Abs.2 BImSchG vor. Aufgrund der durchgeführten Messungen müsse von einer hohen überschreitung der Richtwerte ausgegangen werden. Anderweitige Schutzmöglichkeiten für die Nachbarschaft bestünden nicht. Der Bescheid weise auch keine Ermessensfehler auf, weil die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin hinter den zu konstatierenden Gesundheitsgefährdungen zurücktreten müssten. Gegen den am 18.06.1998 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 26.06.1998 Klage erhoben. Sie beruft sich auf die Begründung ihres Widerspruchs, welche sie weiter vertieft. Sie bleibe dabei, dass das betreffende Gebiet als Industriegebiet anzusehen sei, weil die Stadt Frankfurt am Main als Trägerin der städtebaulichen Planungshoheit im Begriff sei, für das fragliche Gebiet einen Bebauungsplan mit der Festsetzung als Industriegebiet aufzustellen. Für das Gebiet prägend sei neben ihrem eigenen Betrieb die Produktionsstätte auf dem Gelände der früheren Metallgesellschaft. Die auf dem Firmengelände der Firma L. vorhandene Wohnbebauung sei nicht als besonders schutzwürdig anzusehen, weil die "Arbeiterwohnungen" nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen würden, da sie von wechselnden Personen bewohnt würden. Lediglich die im Erdgeschoss befindliche Hausmeisterwohnung sei von der gleichen Person bewohnt gewesen. Diese Person sei aber zwischenzeitlich verstorben. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem von ihrem Betrieb ausgehenden Lärm eine Gesundheitsgefahr für Menschen verbunden sei, weil sich nur der mittlerweile verstorbene Hausmeister über den Lärm beschwert habe. Auch eine konkrete Gefahr liege nicht vor, weil allein das bloße überschreiten der Grenzwerte hierfür nicht ausreiche. Die Wohnnutzung sei zudem baurechtlich materiell illegal, weil es keine privilegierten Wohnungen im Sinne von §§ 8 Abs.3 und 9 Abs.3 BauNVO seien. Aus diesem Grunde sei ein Einschreiten des Beklagten nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil hiermit der Klägerin ihre zentrale wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen werde. Sie - die Klägerin - stelle einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor in Frankfurt am Main dar. Dies habe der Beklagte verkannt. Die Klägerin beantragt, den Untersagungsbescheid des Beklagten - Staatliches Amt für Immissions- und Strahlenschutz Frankfurt am Main - vom 14.08.1997 - Az. AN 55/97 - in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28.05.1998 - Az. IV/F 44.3/44.4 53e 621 - aufzuheben, die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides, welche wiederholt und vertieft wird. Der Beklagte bleibt bei der Einschätzung, dass sich die Umgebung des klägerischen Betriebes als Gewerbegebiet darstelle. Dies habe sich sowohl aus der Bestandsaufnahme, welche die Stadt Frankfurt am Main im Vorfeld ihres Aufstellungsbeschlusses hinsichtlich des Bebauungsplanes im Jahr 1983 gemacht habe, als auch anlässlich der Erhebung vom 03.07.1995 ergeben. Das Gebiet der Firma G. GmbH (ehemals X) liege 500 m vom klägerischen Grundstück entfernt und könne deshalb in die Betrachtung nicht einbezogen werden. Die Wohnnutzung in den Unterkunftsräumen der Firma L. sei auch schutzwürdig, weil auch Arbeiter und Fremdarbeiter Schlafräume benötigen würden. Zudem seien diese Räumlichkeiten bereits errichtet gewesen, bevor die Klägerin wohl im Jahre 1992 ihren Nachtbetrieb aufgenommen habe. Außerdem seien die Unterkünfte formell rechtmäßig, da genehmigt. Es könne auch eine Gesundheitsgefährdung bejaht werden. Die einschlägigen Grenzwerte würden um bis zu 19 dB(A) überschritten. Bei den Immissionen des Speditionsbetriebes handele es sich um häufiger auftretende, extrem impulshaltige Einzelgeräusche, insbesondere durch Bremsimpulse, die sich schlafstörend und damit gesundheitsgefährdend auswirkten. Sie seien wegen ihrer Informationshaltigkeit in hohem Maße geeignet, Aufwachreaktionen hervorzurufen. Außerdem bestehe innerhalb der Nachtzeit gerade in den Morgenstunden wegen der abnehmenden Schlaftiefe eine besondere Empfindlichkeit gegenüber Lärmeinwirkungen. Bei dem Betrieb der Klägerin träten aber insbesondere in den Morgenstunden extrem hohe Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf denjenigen der beigezogenen Behördenakten des Beklagten (drei Hefter) verwiesen.