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Urteil

14 UE 3441/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0401.14UE3441.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt W ist in dem angefochtenen Bescheid vom 13. November 1984 allerdings zutreffend von § 24 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG - ausgegangen. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Nach der Begründung des Bescheides verfolgt die Behörde das Ziel, den Betreiber durch Verringerung der Schallabstrahlung dazu anzuhalten, seine Anlage so zu betreiben, daß nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Damit greift die Behörde die in § 24 Satz 1 BImSchG genannte Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes auf, wonach nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und betreiben sind, daß schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Bei dem Betrieb zur Herstellung von Faltschachteln handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Gesetzes. Aus dem Anhang zu der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BImSchG für die genehmigungsbedürftigen Anlagen maßgeblichen Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV - ergibt sich, daß weder die Faltschachtelherstellung als solche noch der Betrieb eines Zyklonabscheiders genehmigungspflichtig sind. Was unter schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu verstehen ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 BImSchG. Es handelt sich danach um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den Immissionen gehören nach § 3 Abs. 2 BImSchG auch Geräusche. Dabei werden von der Klägerin die auf einem benachbarten und bewohnten Grundstück zur Nachtzeit gemessenen Immissionen mit einem Beurteilungspegel von 55 dB (A) und einem maximalen Einzelwert von 60 dB (A) nicht in Frage gestellt. Rechtlich nicht zu beanstanden ist es weiterhin, daß die Behörde zur Beantwortung der Frage, ob die von ihr angenommene Gefahr gesundheitsbeeinträchtigender Schlafstörungen vorliegt, die Technische Anleitung Lärm - TA Lärm - herangezogen hat. Diese noch auf der Grundlage des § 16 der Gewerbeordnung - GewO - ergangene allgemeine Verwaltungsvorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats als Ausgangspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen für die Nachbarschaft geeignet. In tatsächlicher Hinsicht stellt das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ebenso wie später das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid fehlerfrei fest, daß der Betrieb der Klägerin in einem Gewerbegebiet liegt. Dies ergibt sich nunmehr eindeutig aus der von dem erkennenden Gericht eingeholten Auskunft des Gemeindevorstands der Gemeinde K vom 10. März 1992 und dem beigefügten Bebauungsplan für das Gebiet östlich der Istraße, der nach dem Inhalt der Auskunft seit dem 28. November 1975 rechtsverbindlich ist. Auch das Grundstück Bstraße 9, auf dem das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt am 16. August 1984 die Geräuschmessungen durchgeführt hat, liegt in einem Gewerbegebiet, wie dem seit dem 1. Januar 1970 rechtsverbindlichen Bebauungsplan für das Gebiet beiderseits der Istraße zwischen H Straße und Sch zu entnehmen ist. Es handelt sich mithin bei allen für die Beurteilung der Schädlichkeit der Geräusche in Betracht kommenden Flächen um Gebiete, die nach den Festsetzungen im jeweiligen Bebauungsplan als Gewerbegebiete im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - anzusehen sind. Das Gewerbeaufsichtsamt und das Regierungspräsidium setzen Gewerbegebiete in diesem Sinne mit Gebieten im Sinne der Nr. 2.321 b TA Lärm gleich. Auch diese rechtliche Auffassung des Beklagten ist zutreffend. Unter Nr. 2.321 setzt die TA Lärm verschiedene gebietsbezogene Immissionsrichtwerte fest. Dabei bestimmt die von der Behörde herangezogene Nr. 2.321 b für Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind, Richtwerte von tagsüber 65 dB (A) und nachts 50 dB (A). Die Klägerin nimmt dagegen den für die Tages- und Nachtzeit gleichermaßen geltenden Wert von 70 dB (A) der Nr. 2.321 a für sich in Anspruch. Dieser Wert bezieht sich auf Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind. Aus dem Vergleich der Texte der Baunutzungsverordnung und der TA Lärm ergibt sich, daß es zutreffend ist, Gebiete im Sinne der Nr. 2.321 a TA Lärm mit Industriegebieten im Sinne des § 9 BauNVO und Gebiete im Sinne der Nr. 2.321 b TA Lärm mit Gewerbegebieten im Sinne des § 8 BauNVO gleichzusetzen. Es zeigt sich zwar, daß in allen vier Regelungen gewerbliche Anlagen, wie es in der TA Lärm heißt, bzw. Gewerbebetriebe, wie sich die Baunutzungsverordnung ausdrückt, behandelt werden. Die Regelungen in § 8 BauNVO und Nr. 2.321 b entsprechen sich jedoch in besonderem Maße, indem sie auf Gebiete abstellen, in denen vorwiegend solche Betriebe bzw. Anlagen untergebracht sind. Auf der anderen Seite entsprechen sich § 9 BauNVO und Nr. 2.321 a TA Lärm, indem sie sich auf Gebiete beziehen, in denen ausschließlich bzw. nur Gewerbebetriebe bzw. gewerbliche Anlagen untergebracht sind. Bereits diese wechselseitige Übereinstimmung spricht für die genannte Zuordnung der bau- und immissionsschutzrechtlichen Regelungen zueinander. Verstärkt wird diese Auffassung durch die in § 9 Abs. 1 BauNVO enthaltene Wendung, wonach Industriegebiete vorwiegend der Unterbringung solcher Betriebe dienen, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Es erscheint naheliegend, hierunter industrielle Anlagen im Sinne der Nr. 2.321 a TA Lärm zu verstehen, die zum einen besonders häufig zu erheblichen Immissionen führen und zum anderen unter Nr. 2.321 b bis g TA Lärm nirgends erwähnt sind. Auffällig ist bei der vergleichenden Betrachtung der bau- und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, daß nach den baurechtlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 und des § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind, sowohl in Gewerbe- als auch in Industriegebieten zugelassen werden können, während derartige Wohnungen in der TA Lärm zwar unter Nr. 2.321 a, nicht aber unter Nr. 2.321 b aufgeführt sind. Das Bestehen derartiger Wohnungen schließt es jedoch nicht aus, daß in dem betreffenden Gebiet vorwiegend gewerbliche Anlagen im Sinne der Nr. 2.321 b untergebracht und dementsprechend für den Immissionsschutz die dort genannten Richtwerte heranzuziehen sind. Damit gehen Versuche der Klägerin, § 8 ebenso wie § 9 BauNVO ausschließlich der Nr. 2. 321 a TA Lärm zuzuordnen, fehl. Erweisen sich die Heranziehung der TA Lärm als solche und deren Auslegung durch die Behörde als rechtsfehlerfrei, so ist doch die Umsetzung der dort vorgefundenen Immissionsrichtwerte durch die Behörde auf den vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt die TA Lärm ebensowenig wie die VDI-Richtlinie 2058 im Einzelfall zu einer richtigen Bewertung (U. v. 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197, 202 - Tegelsbarg -). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht von einer Deckungsgleichheit des privatrechtlichen und des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes ausgeht, verbietet sich eine schematische Anwendung der TA Lärm (U. v. 23. März 1990 - V ZR 58/89 - NJW 1990, 2465, 2466). Demgegenüber wirken die Ausführungen in dem mit der Klage angefochtenen Erstbescheid und in dem Widerspruchsbescheid schematisch und erwecken den Eindruck, als ginge es um die Anwendung einer Rechtsvorschrift. Für eine rechtsfehlerfreie Anwendung des § 24 BImSchG hätte die Behörde zwar auf die TA Lärm und die VDI-Richtlinie 2058 zurückgreifen dürfen, jedoch sodann auf dieser Grundlage einen Maßstab für den Einzelfall bilden müssen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1988 (- 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254, 260 - Feueralarmsirene -) wird die Erheblichkeit und damit die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen von wertenden Elementen wie der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und einer allgemeinen Akzeptanz mitgeprägt. Die Beurteilung der Erheblichkeit von Lärm setzt eine Wertung voraus, die im Sinne einer Güterabwägung die konkreten Gegebenheiten zum einen der emittierenden, zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zieht. Notwendig ist also eine Würdigung der im Einzelfall herrschenden tatsächlichen Verhältnisse, wobei auch die tatsächliche bauliche Nutzung zu berücksichtigen ist, wie dies Nr. 2.322 Abs. 3 der TA Lärm für den Fall, daß die tatsächliche von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung abweicht, ausdrücklich selbst vorsieht. Es ist dem erkennenden Senat nicht möglich, die zur Anwendung des § 24 Satz 1 BImSchG erforderlichen tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen. Zwar ist die Beurteilung der Erheblichkeit von Belästigungen der Nachbarschaft durch Geräusche eine Frage tatrichterlicher Bewertung (BVerwGE 81, 197, 203). Das gleiche muß für die Gesundheitsschädlichkeit von Geräuschen gelten. Jedoch handelt es sich bei dem von der Behörde zu Recht herangezogenen § 24 Satz 1 BImSchG um eine Ermessensvorschrift. Solange die Behörde die notwendigen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen hat, fehlt es an einer rechtsfehlerfreien Ermessensbetätigung, die allein der Verwaltungsbehörde obliegt und von dem erkennenden Senat nicht nachgeholt werden kann. Zur tatsächlichen Lage in dem hier interessierenden Gebiet fehlt es an behördlichen Feststellungen. Insbesondere läßt sich nicht erkennen, ob die tatsächliche Nutzung des Geländes des Bebauungsplans für das Gebiet östlich der Istraße, auf dem das Grundstück der Klägerin liegt, der eines Industriegebiets im Sinne des § 9 BauNVO entspricht. Die Klägerin macht dies in der Klagebegründung ausdrücklich geltend, wobei sie freilich nicht an die bauliche Nutzung im einzelnen anknüpft. Nach Feststellung der für eine Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG maßgeblichen Tatsachen wird sich die Behörde bei der Bildung des Maßstabes für die Gesundheitsschädlichkeit von Geräuschen im vorliegenden Fall von folgenden rechtlichen Grundsätzen leiten lassen müssen: Falls die Gebiete beider hier herangezogener Bebauungspläne entgegen ihrer Ausweisung als Gewerbegebiet tatsächlich wie Industriegebiete genutzt werden sollten, falls es sich insbesondere bei den im Gebiet beiderseits der Istraße gelegenen Wohnungen um solche für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen oder für Inhaber und Leiter der Betriebe handeln sollte, wäre die Behörde gehalten, einen großzügigeren Maßstab als den Immissionsrichtwert aus Nr. 2.321 b TA Lärm ihrer Beurteilung der Schädlichkeit der Geräusche zugrundezulegen. Sollte lediglich das Gebiet östlich der Istraße, auf dem das Grundstück der Klägerin liegt, wie ein Industriegebiet genutzt werden, so müßte die Behörde die Grundsätze beachten, die gelten, wenn Gebiete unterschiedlicher Art aneinandergrenzen, und insbesondere das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme beachten, dem die Personen unterliegen, die ihre Grundstücke in Grenznähe in unterschiedlicher Weise nutzen. Dabei wäre zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, daß ein Immissionsrichtwert von 70 dB (A), der tagsüber um 15 dB (A) und nachts um 20 dB (A) über den Richtwerten für die nächstliegende Gebietsklasse im Sinne der TA Lärm liegt, nur ausnahmsweise hingenommen werden kann. Es besteht Einigkeit darüber, daß besonders lautstarke Betriebe selbst in Industriegebieten so weit in deren Inneres verlegt werden müssen, daß der Nachtwert von 50 db (A) in einem benachbarten Gebiet im Sinne der Nr. 2.321 b TA Lärm eingehalten werden kann (Feldhaus, TA Lärm, 3.0.1; Bethge/Meurers, TA Lärm, 4. Aufl., B 2.321 Rdrn. 8). Die unzureichende tatsächliche Grundlage der gebotenen Ermessensentscheidung schließt es aus, mit dem Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren anzunehmen, daß bei der von der Behörde festgestellten Sachlage für eine Ermessensausübung kein Raum gewesen, vielmehr die Anwendung der in Nr. 2.321 b TA Lärm festgesetzten Richtwerte ohne weiteres rechtlich geboten gewesen sei. Die nach Auffassung des Beklagten naheliegende Anwendung des § 46 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt aus diesem Grunde nicht in Betracht. Die Klägerin stellt in ihrem Betrieb in K Faltschachteln her. Zur Abscheidung von Papierschnitzeln brachte sie im Mai 1984 auf dem Dach des Fabrikgebäudes einen Zyklonabscheider an. Am 16. August 1984 zwischen 22.00 und 23.00 Uhr führte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt W auf einem bewohnten Grundstück, das in der Nachbarschaft des Betriebes und ebenso wie der Betrieb selbst nach den von gerichtlicher Seite beigezogenen Bebauungsplänen der Gemeinde K in einem Gewerbegebiet liegt, Geräuschmessungen durch. Der Beurteilungspegel betrug 55 dB (A), der maximale Einzelwert 60 dB (A). Mit Bescheid vom 13. November 1984 ordnete die Behörde an, daß die Lärmemissionen des Betriebes soweit gesenkt werden müßten, daß an dem in der Nachbarschaft liegenden Wohnhaus Bstraße 9 der nach Nr. 2.321 b der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm für die Nachtzeit festgesetzte Immissionsrichtwert von 50 dB (A) nicht überschritten werde. Zugleich drohte die Behörde der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 DM an. Im Vorverfahren änderte das Regierungspräsidium D durch Widerspruchsbescheid vom 29. März 1985 die Zwangsgeldandrohung dahingehend ab, daß der auferlegten Verpflichtung innerhalb von zwei Monaten nach Vollziehbarkeit der Anordnung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts nachzukommen sei. Im übrigen wies das Regierungspräsidium den Widerspruch der Klägerin gegen die von dem Gewerbeaufsichtsamt getroffene Anordnung zurück. Mit der am 2. Mai 1985 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Anspruch auf Aufhebung der an sie gerichteten behördlichen Anordnung in der Gestalt des ihr am 3. April 1985 zugestellten Widerspruchsbescheides weiter. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hob die angefochtenen Bescheide durch Urteil vom 9. Juni 1988 mit der Begründung auf, daß der Beklagte bei Erlaß der von ihm zutreffend auf § 24 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestützten Anordnung von dem ihm durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Der Beklagte hat gegen das ihm am 27. Juni 1988 zugestellte Urteil mit einem am 25. Juli 1988 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Er meint, daß er sich bei Ausübung seines Ermessens nicht ausdrücklich zur Ermessensausübung äußern müsse. Im übrigen habe die erhebliche Überschreitung des Immissionsrichtwertes im vorliegenden Falle für ein behördliches Ermessen keinen Raum mehr gelassen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, daß nach der Technischen Anleitung Lärm für das Gewerbegebiet, in dem ihr Betrieb liegt, ein Immissionsrichtwert von 70 dB (A) maßgebend sei. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 9. Juni 1988 und vor dem erkennenden Senat vom 1. April 1992 sowie auf die beigezogenen Akten des Regierungspräsidiums in D (1 Hefter) verwiesen.