Urteil
2 K 2869/12.F
VG Frankfurt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0625.2K2869.12.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dem Aussetzungsantrag der Klägerin war nicht zu folgen, da die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 93 a, 94 VwGO nicht vorliegen. Die Klage ist zulässig. Vorliegend kann offen bleiben, ob der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04.04.2012 der Klägerin am 05.04.2012 oder am 10.04.2012 zugestellt worden ist. Zwar ist gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung zu erheben. Da die Klage bei dem zunächst angerufenen und in der Rechtsbehelfsbelehrung angeführten Verwaltungsgericht Darmstadt am 09.05.2012 eingegangen ist, wäre unter Zugrundelegung des 05.04.2012 als Zustellungsdatum des Widerspruchsbescheides die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO erhoben worden. Die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 04.04.2012 enthielt allerdings die Mitteilung, dass eine Klage bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt als örtlich zuständigem Gericht zu erheben sei. Die vom Beklagten erteilte Rechtsbehelfsbelehrung war insoweit unrichtig, da für den vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit gemäß § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 HessAG VwGO das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, an das der Rechtsstreit dann auch verwiesen worden ist, das örtlich zuständige Verwaltungsgericht ist, denn Sitz der Klägerin ist C Stadt im Hochtaunuskreis (§ 1 Abs. 1 der C.-Satzung). Die Angabe eines örtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts in der Rechtsbehelfsbelehrung führt zur Unrichtigkeit derselben (BVerwG v. 18.05.2009 – 5 B 2/09–Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 87). Da mithin die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt worden ist, gilt für die Klageerhebung die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO mit der Folge, dass die Klage zulässig ist. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.11.2011 in der Fassung vom 21.12.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 04.04.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage der streitigen Beitragsbescheide ist § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. m. § 6 a Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes – EStG -. Gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BetrAVG wird das nach Maßgabe von Abs. 2 der Vorschrift ermittelte erforderliche Gesamtbeitragsaufkommen auf die Arbeitgeber nach Maßnahme der nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich auf die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1 b unverfallbaren Versorgungsanwartschaften beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage). Bei Arbeitgebern, die - wie die Klägerin – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG der Teilwert der Pensionsverpflichtung (§ 6 a Abs. 3 EStG). Gemäß § 6 a Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als Teilwert einer Pensionsverpflichtung vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der zukünftigen Pensionsleitungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf den selben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Betriebliche Altersversorgung unverfallbaren zukünftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres (S. 1). Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, der Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt (S. 2). Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig neu aufzubringen sind (S. 3). Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens und ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind (S. 4). Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist (S. 5). Die Berechnungsweise des Beklagten entspricht diesen Grundsätzen. Insbesondere bestimmt § 6 a Abs. 3 S. 5 EStG, dass maßgeblich allein auf die Dienstzeit, also die Zeit vom Eintritt des Arbeitnehmers in das Unternehmen bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls abzustellen ist. Dem entspricht das von dem Beklagten angewendete, von den Beteiligten als quotierter Teilwert bezeichnende Verfahren, in dem es im Ausgangspunkt auf einer Zugrundelegung der gesamten Dauer des Dienstverhältnisses basiert. Auch die Berücksichtigung einer festen Quote entspricht – entgegen der Auffassung der Klägerin – den Grundsätzen der dargestellten normativen Grundlage. Das in § 6 a Abs. 3 EStG normierte Teilwertprinzip stellt nämlich ein Gleichverteilungsprinzip dar. Der Versorgungsauftrag wird vom Beginn des Diensteintritts des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufgeteilt. Die von der Klägerin präferierten Berechnungsweisen sind demgegenüber mit den aus § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. m. § 6 a Abs. 3 EStG folgenden Vorgaben nicht vereinbar, weil sie nicht den gesamten Zeitraum des Versorgungsverhältnisses in den Blick nehmen. Das von der Klägerin als „modifizierte Quotierung“ bezeichnete Verfahren der Teilwertbestimmung berücksichtigt nämlich für die Bestimmung des Haftungsanteils des Beklagten ausschließlich die seit dem 01.01.2010 erdienten Anwartschaften. Gleiches gilt für die von der Klägerin als „modifizierte Teilwertberechnung“ bezeichnete Methode bei der ausdrücklich ein so bezeichneter fiktiver Dienstzeitbeginn zum 01.01.2010 zugrunde gelegt werden soll (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2013 – 12 K 2277/12 -). Die Anwendung dieser Verfahren kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf § 171 d Abs. 3 S. 1 SGB V gestützt werden. § 171 d Abs. 3 S. 1 SGB V ist nicht lex specialis für die Berechnung von Insolvenzsicherungsbeiträgen, da die Vorschrift keine Regelung über die Beitragsberechnung enthält. Nach ihrem Wortlaut umfasst der Insolvenzschutz nach dem vierten Abschnitt des Gesetzes über die Betriebliche Altersversorgung im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse, bei der vor dem 01.10.2010 das Insolvenzverfahren nicht zulässig war, nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.2009 entstanden sind. Die Norm betrifft mithin ausschließlich die zeitliche Aufteilung der Eintrittspflicht für Ansprüche nach dem Gesetz über die Betriebliche Altersvorsorge, also die Leistungsseite. Fragen der Beitragserhebung werden nach dem Wortlaut nicht geregelt. Soweit in der Gesetzesbegründung darüber hinaus ausgeführt ist, infolge der hieraus folgenden Beschränkung der Einstandspflicht des Beklagten seien die Beiträge der betreffenden Krankenkassen zum Beklagten nur nach den ab 01.01.2010 erdienten Versorgungsansprüchen und Anwartschaften zu bemessen (Bundesratsdrucksache 342/08, S. 26) hat dies jedenfalls keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden, der die Grenze jeder Auslegung zieht. Hieraus folgt, dass die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage auch für Krankenkassen im Sinne des § 171 d Abs. 3 S. 1 SGB V nach den in § 10 Abs. 3 BetrAVG geregelten Maßgaben vorzunehmen ist. Im übrigen ist auch der Gesetzesbegründung keine Festlegung hinsichtlich eines bestimmten Verfahrens zur anteiligen Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage zu entnehmen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.12.2013, a. a. O.). Insoweit ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass dem Gesetzgeber bei Erlass der §§ 171 b und d SGB V das BetrAVG bekannt war. Dies folgt bereits zwanglos aus dem Wortlaut des § 171 d Abs. 1 S. 2, Abs. 3 u. 4 BetrAVG. Hat der Gesetzgeber in Kenntnis insbesondere des vierten Abschnitts des Gesetzes über die Betriebliche Altersversorgung, der sich u. a. mit der Beitragspflicht und Beitragsbemessung befasst, die Allgemeinen Ortskrankenkassen in die Insolvenzsicherung durch den Beklagten einbezogen, aber die Modalitäten nicht geändert, so muss davon ausgegangen werden, dass er grundsätzlich die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragsbemessung auch auf diese Neumitglieder des Beklagten angewandt wissen wollte. Dies gilt umso mehr als im Gesetzgebungsverfahren sogar die Problematik der Dienstordnungsangestellten der Allgemeinen Ortskrankenkassen thematisiert worden war (Bundesratsdrucksache 342/08, S. 3). Eine für die Beitragsberechnung von dem BetrAVG abweichende Vorgabe hat der Gesetzgeber lediglich insoweit gemacht als der Insolvenzschutz nach dem vierten Abschnitt des Gesetzes über die Betriebliche Altersversorgung nur die Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungszusagen erfasst, die nach dem 31.12.2009 entstanden sind (§ 171 d Abs. 3 S. 1 SGB V). Weitere Änderungen des Berechnungssystems der Beiträge erfolgten nicht (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 16.01.2013 – 1 K 409/12 – juris). Die Einbeziehung der von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsmodelle ist auch nicht unter dem Gesichtspunkte einer verfassungskonformen Auslegung geboten. Eine solche scheidet bereits deshalb aus, weil die von der Klägerin vorgeschlagenen Verfahren – wie oben ausgeführt – mit dem Wortlaut von § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. m. § 6 a Abs. 3 EStG nicht vereinbar sind. Die Grenzen der Auslegung mithin überschritten wären. Eine verfassungskonforme Auslegung ist des weiteren aber auch deshalb nicht geboten, weil die streitgegenständliche Beitragserhebung die Klägerin nicht in ihren Grundrechten verletzt. Dabei kann offen bleiben, ob das hier angewendete Verfahren der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage im Falle der Klägerin wie auch anderer Krankenkassen dazu führt, dass in die Beitragsbemessungsgrundlage auch potentielle Leistungen einfließen für die nicht der Beklagte, sondern der Spitzenverband der Krankenkassen einstandspflichtig ist. Selbst wenn diese Folge einträte, folgte hieraus ebenso wenig eine Verletzung von Grundrechten der Klägerin wie aus der abweichenden Beitragsberechnung für Pensionsfonds. Ein Verstoß gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit kommt nicht in Betracht. Insoweit kann offen bleiben, ob die Insolvenzsicherungsabgabe als Beitrag oder als Sonderabgabe einzustufen, denn auch wenn die Abgabe als Sonderabgabe einzustufen sein sollte, sind die in diesem Falle anzuwendenden strengeren verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Regelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG dient anerkannten Gemeinwohlbelangen und stellt keine unverhältnismäßige Belastung der Abgabenschuldner dar. Dabei kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Wirtschafts- und Sozialpolitik ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Soweit die Klägerin mit ihren gegen die vom Beklagten zur Anwendung gebrachte starre Quotenregelung vorgebrachten Bedenken der Sache nach geltend macht, die Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung dürfe nicht allein am Gesamtaufwand des Beklagten ausgerichtet werden, sondern müsse im größeren Maßstab auch ihrer individuellen Situation Rechnung getragen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Insolvenzsicherung der Betrieblichen Altersversorgung dient der sozialen Sicherung. Zweck des Pflichtbeitrags ist nicht die Abgeltung eines individuellen Vorteils der beitragszahlenden Arbeitgeber, sondern das dem Arbeits- und Sozialrecht zugrundeliegende soziale Schutzprinzip, gegen das verfassungsrechtlich – schon im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG– keine Bedenken bestehen. Von Verfassungs wegen ist bei der Ausgestaltung sozialversicherungsrechtlicher Systeme keine volle Äquivalenz herzustellen. Der Insolvenzsicherungsbeitrag muss danach weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgeber noch das durch rechtsgeschäftliche Sicherungsabreden zu beeinflussende konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden. Das die Leistungen des Trägers durchaus nicht immer in einem entsprechenden Verhältnis zu den Leistungen stehen, die die Beitragspflichtigen erbringen, ist im Bereich der sozialen Sicherung systemimmanent. Der Grundsatz, dass zu Beiträgen nur herangezogen werden darf, wer von bestimmten öffentlichen Unternehmen Vorteile zu erwarten hat, gilt für den Bereich der Sozialversicherung nicht. Die Frage der Erforderlichkeit einer der sozialen Sicherung dienenden Beitragsregelung ist damit nicht individuell zu prüfen, sondern kann sich am erforderlichen Gesamtaufwand orientieren. Die Abgabe führt auch im engeren Sinne nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der betroffenen Arbeitgeber, da sich der Beitragssatz praktisch durchweg im Promillebereich bewegt und nur auf einen sehr kleinen Bruchteil der von den Unternehmen aufzubringenden Pensionslasten beläuft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2012 – 1 BvR 2983/10 -, NVwZ 2012, 1535 ff.; BVerwG, Urt. v. 25.08.2010 – 8 C 40/09– juris). Es liegt auch keine Gleichbehandlung von Ungleichem ohne sachlichen Grund vor. Selbst wenn die Bestimmung der Bemessungsgrundlage zum Insolvenzsicherungsbeitrag unter Berücksichtigung einer starren Quote im Falle der Klägerin je nach konkreter Fallgestaltung im Einzelnen möglicherweise zur Folge haben könnte, dass die Klägerin im Verhältnis zu dem in ihrem konkreten Fall zu sichernden Ausfallrisiko stärker belastet wird als andere beitragspflichtige Arbeitgeber. Dies kann jedoch dahinstehen, weil selbst bei Zugrundelegung der rechnerischen Annahmen der Klägerin ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellbar ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberück-sichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Insbesondere im Bereich der Sozialpolitik kommt ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Mit der Regelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG hat der Gesetzgeber von der Befugnis Gebrauch gemacht, Typisierungen vorzunehmen. Abgesehen von der an der Art der Zusage bzw. des Durchführungsweges anknüpfenden Unterscheidung nach dem abstrakten Insolvenzrisiko hat der Gesetzgeber auf eine weitere Differenzierung bewusst verzichtet; insbesondere wird nicht auf das konkrete Insolvenzrisiko des jeweiligen Arbeitsgebers abgestellt. Obwohl damit faktisch von einer Subventionierung einzelner Gruppen von Arbeitgebern auszugehen ist, war der Gesetzgeber nicht zu einer weiteren Differenzierung verpflichtet. Denn aus verfassungsrechtlicher Sicht kann innerhalb der Gruppe der zur Abgabe herangezogenen Arbeitgeber keine so große Ungleichheit festgestellt werden, dass einzelne Unterschiede nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Die vorgenommene Typisierung und der damit verbundene Risikoausgleich sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die mit der Typisierung einhergehende Ungleichbehandlung ist auch nicht von besonderer Intensität. Dies ergibt sich bereits aus der geringen Höhe des Beitragssatzes (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.07.2012, a. a. O.; BVerwG, Urt. v. 25.08.2010, a. a.O.). Diese Einschätzung der Sach- und Rechtslage gilt auch im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in den nachgereichten Schriftsätzen vom 15.04.2014 und 12.05.2014. Schließlich ist die Beitragserhebung für das Kalenderjahr 2010 auch nicht deshalb rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Grundlage für die Bestimmung des Stichtages fehlen würde. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass § 10 Abs. 3 Hs. 2 BetrAVG nicht regelt, wie der Beitrag zu bemessen ist, wenn ein im laufenden Kalenderjahr neu beitragspflichtig gewordener Arbeitgeber nicht über Zahlen zu dem maßgeblichen Stichtag des Vorjahres verfügt. Aus diesem Fehlen einer Regelung im Gesetz folgt jedoch nicht die Rechtswidrigkeit einer entsprechenden Beitragserhebung. Vielmehr liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege der Auslegung zu schließen ist. Eine faktische Befreiung der im laufenden Kalenderjahr neu in die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung eingetretenen Arbeitgeber würde dem mit der Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG vorrangig verfolgten Ziel zuwiderlaufen, im Sinne einer solidarischen Haftung aller Arbeitgeber die für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel aufzubringen (BVerwG, Urt. v. 28.10.2009 – 8 C 11/09 -; NVwZ-RR 2010, 446 f.). Steht – wie hier – nur noch der niedrigere Stichtagswert des Vorjahres im Streit, so bedarf es auch keiner Entscheidung, ob in einem solchen Fall auf den Wert des laufenden Wirtschaftsjahres oder auf den Wert des Vorjahres abzustellen ist (vgl. BVerwG; Urt. v. 28.10.2009, a. a. O.). Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 S. 1 ZPO. Die Klägerin ist eine Allgemeine Ortskrankenkasse, deren Bezirk das Gebiet des Bundeslandes Hessen umfasst und hat ihren Sitz in C Stadt. Sie erbringt ihren Arbeitnehmern und Dienstordnungsangestellten Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen. Für Krankenkassen wie die Klägerin gilt seit dem 01.01.2010 die Insolvenzordnung nach Maßgabe der in § 171 b Abs. 2-7 SGB V normierten Sonderregelungen. Der Beklagte ist gemäß § 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung– BetrAVG – der Träger der Insolvenzsicherung für Versorgungszusagen der Arbeitgeber nach dem BetrAVG. Mit Schreiben vom 04.10.2010 teilte die Klägerin mit, die Bemessungsgrundlage für den Insolvenzsicherungsbeitrag belaufe sich im aktuellen Kalenderjahr auf 0,-- Euro. Da der Insolvenzschutz gemäß § 171 d Abs. 3 SGB V nur die nach dem 31.12.2009 entstandenen Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungszusagen umfasse, seien die Beiträge nur nach den ab dem 01.01.2010 erdienten Versorgungsansprüchen und –anwartschaften zu bemessen. Die Beitragsberechnung im Jahr 2010 beziehe sich aber auf den 31.12.2009 und somit auf einen Zeitpunkt, zu dem sie – die Klägerin – noch nicht insolvenzfähig gewesen sei, so dass zumindest im Jahr 2010 eine Teilwertermittlung nicht greifen könne. Mit Datum vom 04.10.2011 meldete die Klägerin unter Beifügung eines versicherungsmathematischen Kurztestates die Beitragsbemessungsgrundlage für das Jahr 2011 mit 42.220.230,-- Euro. Daraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 23.11.2011 an, diese für das Jahr 2011 gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage auch der Beitragsberechnung für das Jahr 2010 zugrunde zulegen, da der für 2010 gemeldete Betrag von 0,-- Euro nicht im Einklang mit der Rechtslage stehe. Sofern der Klägerin Berechnungen für 2010 vorlägen oder sie beabsichtige, solche noch einzuholen, werde anheimgestellt, diese Werte zu verwenden und einen Erhebungsbogen für 2010 vorzulegen. Mit Beitragsbescheid vom 24.11.2011 setzte der Beklagte den von der Klägerin zu entrichtenden Insolvenzsicherungsbeitrag für die Jahre 2010 und 2011 aufgrund des Beitragssatzes von 1,90 Promille und einer Beitragsbemessungsgrundlage von 42.220.230,-- Euro auf jeweils 80.218,44 Euro fest. Mit Schreiben vom 30.11.2011 legte die Klägerin einen Erhebungsbogen für das Kalenderjahr 2010 nebst versicherungsmathematischen Gutachten vor. Daraufhin setzte der Beklagte mit Beitragsbescheid vom 21.12.2011 den Insolvenzsicherungsbeitrag für das Jahr 2010 auf Grundlage dieser Beitragsbemessungsgrundlage und eines Beitragssatzes von 1,90 Promille auf 72.313,22 Euro fest. Mit Schreiben vom 23.12.2011 legte die Klägerin gegen die Beitragsbescheide für die Jahre 2010 und 2011 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Beitragsermittlung berücksichtige die ihr durch Wortlaut und Intension von § 171 d SGB V gewährte Sonderstellung nicht hinreichend. Da der Insolvenzschutz für die bis zum 31.12.2009 entstandenen Versorgungsanwartschaften gemäß § 171 d SGB V vollständig durch den Bund der Krankenkassen gewährleistet werde, dürften die Versorgungsanwartschaften nicht nach einem während der gesamten Anwartschaftszeit konstanten Verhältnis von zugesagter Gesamtleistung und für die Beitragsberechnung des Beklagten anrechenbarer Leistungen aufgeteilt werden. Dies würde eine Einbeziehung einer Zeitspanne in die Beitragsberechnung bewirken, für die die Anwendung des vierten Abschnitts des Gesetzes über die Betriebliche Altersversorgung gesetzlich ausgeschlossen sei. Daher sei § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG durch § 171 d SGB V zu ergänzen, woraus ein modifizierter Teilwertbeginn folge. Für die Berechnung des maßgeblichen Teilwerts sei der Zeitpunkt zugrunde zulegen, zu dem der Insolvenzschutz einsetze, also der 01.01.2010. Dies entspreche der Beitragsgerechtigkeit, denn der Gesetzgeber habe in der Vergangenheit aufgebaute Risiken nicht auf den Beklagten abgewälzt, sondern diese weiterhin von den Krankenkassen selbst tragen lassen wollen. Eine Einbeziehung dieser Zeiträume in die Beitragsberechnung würde hingegen zu einer mehr als 7 mal höheren Umlagebelastung der Beklagten für das Beitragsjahr 2010 führen. Alternativ könne der gesetzlichen Haftungsverteilung jedoch auch durch einen gleitenden Umlagequotienten Rechnung getragen werden, der die sich auf der Leistungsseite ergebende Haftungsverteilung auf die Beitragsseite übertrage. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2012 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Beitragsbescheide für 2010 und 2011 vom 24.11.2011 und 21.12.2011 zurück. Die Beitragsberechnung entspreche den Vorgaben des § 10 Abs. 3 BetrAVG. Die dort normierte Beitragsbemessung bezwecke keine individualversicherungsrechtlich konzipierte und strikt an der Verteilungsgerechtigkeit ausgerichtete Beitragsdeckung des Insolvenzsicherungsbedarfs. Der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit gelte für den Bereich der Insolvenzsicherung der Betrieblichen Altersversorgung nur eingeschränkt und werde durch den aus dem Sozialstaatsgebot folgenden Grundsatz des sozialen Ausgleichs modifiziert. Dementsprechend müsse die Beitragsbemessung weder das Insolvenzrisiko des einzelnen Arbeitgebers oder das konkrete Ausfallrisiko im Insolvenzfall abbilden noch dem jeweils aktuellen Barwert der zu sichernden Vermögenszusagen entsprechen. So könne die Beitragsbemessungsgrundlage in anderen Konstellationen, beispielsweise bei der Entgeltumwandlung oder in Bezug auf Versorgungsanwärter bei Unterstützungskassen, ebenfalls von dem Leistungsrisiko im Sicherungsfall abweichen. Auch bei Neueinführung einer betrieblichen Altersversorgung mit strikt auf zukünftige Dienstzeiten beschränkten Versorgungszusagen finde keine abweichende Bestimmung der Bemessungsgrundlage statt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 09.05.2012, eingegangen per Telefax am gleichen Tage, Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei unabhängig von dem Umstand, ob ihr der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten am 04.04.2012 oder am 10.04.2012 zugegangen sei, zulässig, denn die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig, da dort als zuständiges Gericht für die Erhebung der Klage das Verwaltungsgericht Darmstadt angeführt sei, das aber örtlich unzuständig sei. Daraus folge, dass die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt worden sei. Weiterhin trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren vor, die Beitragserhebung sei schon deshalb rechtswidrig, weil weder im Gesetz ausdrücklich geregelt noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig geklärt sei, ob maßgeblicher Stichtag in der hier vorliegenden Konstellation der Schluss des vorangegangen oder des betroffenen Wirtschaftsjahres sei. Als juristische Person des öffentlichen Rechts könne sie sich vorliegend auf eigene Grundrechte berufen, weil die Beschäftigung von Angestellten nicht zu ihren hoheitlichen Aufgaben zähle. Die Höhe der Beitragsbelastung verstoße gegen Art. 14 GG, Art. 12 GG und Art. 2 Abs. 1 GG, weil im Jahr 2009 der einstellige Promillebereich der Beitragssätze überschritten worden sei. Unabhängig von der weiteren Entwicklung des Beitragssatzes sei die für 2009 festzustellende Verfassungswidrigkeit der Beitragsbelastung auch für die Folgezeit maßgeblich. § 10 Abs. 3 Nr. 4 BetrAVG verstoße aufgrund des zum Jahr 2002 eingeführten deutlich ermäßigten Beitrags für Pensionsfonds gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zudem verstoße es gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit, das aufgrund der von der Beklagten angewandten Methode der Beitragsberechnung nach einer festen Quote, die keine gesetzliche Grundlage finde, die Umlage mit Hilfe eines Teilwertes ermittelt werde, der zumindest in den ersten Jahren noch ganz überwiegend auf Leistungen beruhe, für die der Beklagte nicht einstehen müsse, weil sie über den GKV-Spitzenverband abgesichert seien. Bei dieser Berechnungsweise entstehe ein grobes, unangemessenes Missverhältnis der Höhe des Beitrags zum gebotenen Vorteil, das nur durch die von ihr vorgeschlagenen Berechnungsmodelle, die auf § 171 d Abs. 3 SGB V gestützt seien, dem hier als lex specialis der Vorrang vor den Vorschriften des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung zukomme, vermieden werden könne. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 171 d SGB V dürften sich die Beiträge nur nach den ab dem 01.01.2010 erdienten Versorgungsansprüchen und –anwartschaften bemessen, um ein grobes Missverhältnis zwischen dem Beitrag der Klägerin und der Leistungsverpflichtung des Beklagten auszuschließen. Die Beitragsberechnungen nach Maßgabe des Gesetzes über die Betriebliche Altersversorgung bedürfe in Fällen der vorliegenden Art der Modifikation, da der Gesetzgeber den hier vorliegenden Sonderfall nicht habe voraussehen können. Modellrechnungen einer anderen Ortskrankenkasse hätten ergeben, dass sich die Rechenmodelle der Beteiligten um nahezu den zehnfachen Betrag unterschieden. Hieraus folge desweiteren eine ungleiche Subventionierung der übrigen Beitragszahler, da die Beiträge der Gesamtheit der Beitragszahler insgesamt einen geringeren Barwert deckten und daher aufgrund der überproportionalen Belastung die übrigen Beitragszahler letztlich einen geringen Beitrag zu zahlen hätten. Dies widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich davon ausgegangen sei, dass die Beitragspflichten entsprechend der in § 171 d SGB V normierten zeitlichen Einschränkungen der Leistungspflicht des Beklagten zu bemessen seien. Der Regelungsgehalt des § 171 d Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 SGB V wirke sich nicht nur auf den Umfang der Leistungspflicht des Beklagten im Falle einer Insolvenz der Klägerin aus, sondern sei auch bei der Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage der Klägerin zu berücksichtigen. Die Berechnungsweise, die der Beklagte auch für den vorliegenden Fall für zutreffend erachte, entspreche derjenigen Berechnungsweise, die der Beklagte in Fällen des sogenannten Statuswechsels praktiziere. Die vom Beklagten in Fällen von Statuswechseln praktizierten Berechnungsweisen seien aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zudem sei seitens der Beklagtenseite nicht hinreichend dargetan, dass die Richtigkeit der gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlagen von ihm hinreichend überprüft würde. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 24.11.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.12.2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 04.04.2012 aufzuheben, weiterhin beantragt sie, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem OVG Nordrhein-Westfalen – 12 A 390/14 - auszusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, weiterhin beantragt er, den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abzulehnen. Der Beklagte wiederholt und vertieft die Begründung seines Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, bei der Bestimmung des versicherungsmathematischen Teilwerts der Pensionszusage entsprechend § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i. V. m. § 6 a Abs. 3 EStG werde der Regelung des § 171 Abs. 3 SGB V hinreichend Rechnung getragen. Zwar werde der Teilwert ab Beginn des Dienstverhältnisses bestimmt, sodann jedoch nach dem Verhältnis der Dauer der von ihm zu sichernden Anwartschaft zur Gesamtdauer der Anwartschaft aufgeteilt. Mit Hilfe des für jede Anwartschaft festen Quotierungsfaktors sei der für die Beitragsbemessung zugrunde zu legende „quotierte Teilwert“ zu berechnen. Diese Vorgehensweise analog § 2 BetrAVG sei in Fällen eines Statuswechsels in Rechtsprechung und Literatur anerkannt und aufgrund der vergleichbaren Fallgestaltung ebenso auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden. Bei der Ermittlung des Stichtags könne nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der Betrieblichen Altersversorgung anstelle der – nicht vorhandenen – Werte des Vorjahres auf die Werte des laufenden Jahres zurückgegriffen werden. Für eine abweichende Berechnung nach einem anderen Beginnzeitpunkt sei kein Raum, weil § 6 Abs. 3 EStG nach seinem eindeutigen Wortlaut auf das Wirtschaftsjahr abstelle, in dem das Dienstverhältnis begonnen habe. Zudem ergäben sich bei Anwendung der von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsmethoden gravierende Haftungsverlagerungen zu seinen – des Beklagten – Lasten, wenn der individuelle Versorgungsfall vor Erreichen der Regelaltersgrenze eintrete. Das Äquivalenzprinzip fordere keinen strengen Ausgleich zwischen Beitragshöhe und unmittelbarem wirtschaftlichen Vorteil der Beitragspflichtigen. Dementsprechend werde die Beitragsbemessungsgrundlage stets nach anderen Methoden und Grundsätzen ermittelt als die im Insolvenzfall zu erbringende Leistung oder der (Bar)Wert der gesicherten Altersversorgung. Nicht jede Belastungsungleichheit verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das System der Beitragserhebung sehe hinreichende Kontrollmechanismen vor, die er – der Beklagte – nutze. Auch andere gesetzliche Regelungen, wie etwa § 25 Abs. 1 VAG, gäben für die Auffassung der Klägerin nichts her. Die Schutzbereiche der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG seien – auch unter Berücksichtigung des überdurchschnittlich hohen Beitragssatzes im Jahr 2009 – nicht berührt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.