Urteil
12 K 2277/12
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags für Arbeitgeber mit unmittelbaren Versorgungszusagen ist die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG zu bestimmen; zugrunde zu legen ist der Teilwert nach den dortigen Vorgaben.
• Die Sonderregelung des § 171d Abs. 3 SGB V beschränkt die Leistungsseite (Insolvenzschutz) zeitlich, schafft aber keine eigenständige Regelung der Beitragserhebung und ist daher nicht als lex specialis für die Beitragsberechnung heranzuziehen.
• Eine verfassungskonforme Auslegung, die die gesetzliche Quotierung zugunsten der Klägerin ersetzt, scheidet aus, weil die von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsverfahren dem Wortlaut von § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG widersprechen.
• Die pauschalisierende und typisierende Regelung der Beitragsbemessung verstößt nicht gegen Art. 3, Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG; sie liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und ist mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar.
Entscheidungsgründe
Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags bei Krankenkassen nach §10 Abs.3 BetrAVG • Bei der Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags für Arbeitgeber mit unmittelbaren Versorgungszusagen ist die Beitragsbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG zu bestimmen; zugrunde zu legen ist der Teilwert nach den dortigen Vorgaben. • Die Sonderregelung des § 171d Abs. 3 SGB V beschränkt die Leistungsseite (Insolvenzschutz) zeitlich, schafft aber keine eigenständige Regelung der Beitragserhebung und ist daher nicht als lex specialis für die Beitragsberechnung heranzuziehen. • Eine verfassungskonforme Auslegung, die die gesetzliche Quotierung zugunsten der Klägerin ersetzt, scheidet aus, weil die von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsverfahren dem Wortlaut von § 10 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG widersprechen. • Die pauschalisierende und typisierende Regelung der Beitragsbemessung verstößt nicht gegen Art. 3, Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG; sie liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und ist mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar. Die Klägerin, eine Allgemeine Ortskrankenkasse, erbringt betriebliche Altersversorgung durch unmittelbare Versorgungszusagen. Sie meldete für 2010 zunächst eine Beitragsbemessungsgrundlage von 0 € und für 2011 einen hohen Wert, woraufhin der Beklagte Insolvenzsicherungsbeiträge für 2010 und 2011 anhand eines quotierten Teilwertverfahrens festsetzte. Die Klägerin beanstandete die Berechnung, weil nach ihrer Auffassung nur Anwartschaften ab dem 1.1.2010 (wegen § 171d SGB V) zu berücksichtigen seien, und forderte eine modifizierte Teilwertberechnung mit Beginnstichtag 1.1.2010. Der Beklagte wies dies zurück und berief sich auf § 10 Abs. 3 BetrAVG i.V.m. § 6a Abs. 3 EStG sowie auf die gebotene Typisierung der Beitragsbemessung. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der Beitragsbescheide; das Gericht hielt die Klage für zulässig, entschied jedoch materiell gegen die Klägerin. • Rechtsgrundlage ist §10 Abs.3 Nr.1 BetrAVG i.V.m. §6a Abs.3 EStG; bei unmittelbaren Versorgungszusagen ist der Teilwert der Pensionsverpflichtung als Beitragsbemessungsgrundlage maßgeblich. • §6a Abs.3 EStG bestimmt den Teilwert vor Beendigung des Dienstverhältnisses als Barwert künftiger Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres unter Berücksichtigung jährlicher gleichbleibender Jahresbeträge, wobei als Grundlage die gesamte Dienstzeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dient. • Das vom Beklagten angewandte quotierte Teilwertverfahren entspricht diesen Vorgaben; es verteilt die Verpflichtung über die gesamte Dienstzeit und verwendet einen festen Quotierungsfaktor, was dem Gleichverteilungsprinzip des §6a Abs.3 EStG entspricht. • Die von der Klägerin geforderte Modifizierung (nur Berücksichtigung ab 1.1.2010 bzw. fiktiver Dienstzeitbeginn) widerspricht dem Wortlaut und Systematik der genannten Normen und kann nicht aus §171d Abs.3 SGB V hergeleitet werden, weil diese Vorschrift allein die Leistungs- nicht die Beitragsseite regelt. • Eine verfassungskonforme Auslegung zu Gunsten der Klägerin scheidet aus, da die vorgeschlagenen Berechnungen die eindeutigen gesetzlichen Vorgaben überschreiten; die Beitragsregelung verletzt auch nicht grundrechtlich Art.2 Abs.1, Art.3 Abs.1 oder Art.14 GG, weil sie typisierend und sozialpolitisch gerechtfertigt ist. • Für neu beitragspflichtige Arbeitgeber ohne Vorjahreswerte besteht keine Rechtswidrigkeit; eine planwidrige Regelungslücke ist im Wege der Auslegung zu schließen, um solidarische Finanzierung sicherzustellen. • Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt aus §53 Nr.3 S.2 VwGO für den beliehenen Beklagten; die Klage ist materiell unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Die Beitragsbescheide des Beklagten sind rechtmäßig, weil die Beitragsbemessungsgrundlage für Insolvenzsicherungsbeiträge bei unmittelbaren Versorgungszusagen nach §10 Abs.3 Nr.1 BetrAVG i.V.m. §6a Abs.3 EStG zu bestimmen ist und das vom Beklagten angewandte quotierte Teilwertverfahren diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Beschränkung der Leistungspflicht des Beklagten nach §171d Abs.3 SGB V betrifft allein die Leistungsseite und begründet keine abweichende Methode der Beitragsberechnung. Verfassungsrechtliche Angriffe der Klägerin auf Art.2, Art.3 und Art.14 GG überzeugen nicht, weil die gesetzliche Typisierung der Beitragsbemessung sozialpolitisch gerechtfertigt ist und im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt. Die Klägerin hat die Kosten zu tragen; die Berufung wurde zugelassen.