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Urteil

12 K 1641/18.F.A

VG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2019:1122.12K1641.18.F.A.00
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Leitsätze
Das Sicherungssystem für international Schutzberechtigte in Griechenland wesit keine systemischen Mängel auf.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Sicherungssystem für international Schutzberechtigte in Griechenland wesit keine systemischen Mängel auf. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.04.2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Darüber hinaus hat der Kläger weder Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus noch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG scheitert daran, dass im Falle eines Bescheides, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, allein die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) die statthafte Klageart ist. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (BVerwG, Urt. v. 21.11.2017 – 1 C 39/16, zitiert nach Juris Rn. 16). Erst an dieser Stelle wird über die Zuerkennung internationalen Schutzes zu befinden sein. Das Gericht legt den gestellten Klageantrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die den Termin der mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen hat, im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes dahingehend aus (vgl. § 88 VwGO), dass er – obwohl dort nur von Teilaufhebungen die Rede ist – auch auf Anfechtung der Ziff. 1 des Bescheides vom 03.04.2018 gerichtet ist. Insoweit ist die Klage aber unbegründet, denn das Bundesamt hat zu Recht entschieden, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 gewährt hat. Dies ist hier der Fall, denn Griechenland hat dem Kläger bereits internationalen Schutz in Form des Flüchtlingsschutzes zuerkannt, wie aus der vorliegenden Auskunft des Ministeriums für Migrationspolitik – Abteilung Asylservice Nationale Dublin Einheit - vom 28.03.2018 zweifelsfrei hervorgeht, was im Übrigen auch von dem Kläger selbst nicht in Abrede gestellt wird. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 13.11.2019 (Az.: C-540/17, C-541/17, Beck RS 2019, 28304) entschieden, dass Art. 33 Abs. 2 Buchstabe 1 der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil der Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihm in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Dies hat nach Überzeugung des erkennenden Gerichts zur Folge, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung von internationalem Schutz in einem Drittstaat nicht unzulässig ist, wenn dem Betroffenen in dem Drittstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. An dieser Stelle ist deshalb inzident zu prüfen, ob dies im Falle des Klägers bei einer Rückkehr nach Griechenland der Fall ist. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Nach Art. 4 EU-Grundrechtecharta darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorschrift ist textidentisch mit Art. 3 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantwortenden Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in einem Staat, in dem die EMRK und die EU-Grundrechtecharta Geltung beanspruchen, allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Art. 3 EMRK kann dabei nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren. Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (EGMR, Urt. v. 04.11.2014 – 29217/12, NVwZ 2015, 127 Rn. 95). Allerdings kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EGMR, Urt. v. 04.11.2014 – 29217/12, NVwZ 2015, 127 Rn. 98 m.w.N.). Das gemeinsame europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, der mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidieren. Die Prüfung der Rechtstexte, die das gemeinsame europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, das die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und im Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten insoweit einander Vertrauen entgegenbringen dürfen (Prinzip des gegenseitigen Vertrauens [EuGH, Urt. v. 21.11.2011 – C-411/10 und C-493/10, NVwZ 2012, 417 Rn. 75, 77 und 78]). Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Demnach ist es nicht mit den Zielen und dem System der europäischen Asylrechtsregelungen vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen diese Vorschriften genügen würde um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Die Überstellung ist nur dann unvereinbar, wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren (EuGH a.a.O. Rn. 84 und 86). Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundsätze beachten (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17, Rn. 84). Wegen des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens ist das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständige Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, bestehende Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen oder positiv festzustellen, dass den um Auslieferung ersuchenden Mitgliedstaat hinsichtlich der Wahrung des von Art. 1 GG und Art. 3 EMRK geforderten Mindeststandards vertraut werden kann. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wird jedoch dann erschüttert, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden (BVerfG, B. v. 18.08.2017 – 2 BvR 424/17, Rn. 33). Diese für die Rückführung von Asylbewerbern im Rahmen des sogenannten Dublin-Systems entwickelten Grundsätze sind auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen. Auch für diesen Personenkreis ergibt sich eine gesteigerte Schutzpflicht der EU-Mitgliedstaaten, der sie sich in Gestalt der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Normen über die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes unterworfen haben. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (BVerwG, B. v. 08.08.2018 – 1 B 25.18, Rn. 11). Maßstab hierfür kann aber allein sein, ob insoweit eine im Vergleich zu den Staatsangehörigen des Staates, in dem ihnen internationaler Flüchtlingsschutz gewährt worden ist, ungleiche Behandlung vorliegt, denn nach den Bestimmungen der zitierten Richtlinien besteht lediglich ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 27, 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Unerheblich ist deshalb, ob die im betreffenden Staat gewährten Leistungen deutlich niedriger ausfallen als diejenigen, die in Deutschland Schutzberechtigten gewährt werden (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 94). Dementsprechend ist zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, welche allerdings nur dann unter Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situation nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 88 ff.). Die auf der Grundlage des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bestehende Vermutung für die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes hat der Kläger im Falle der Hellenischen Republik nicht widerlegen können. Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die Ausführungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid und sieht deshalb an dieser Stelle von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Darüber hinaus sieht sich das Gericht noch zu den folgenden Ausführungen veranlasst: Flüchtlingsschutzberechtigte und Inhaber des subsidiären Schutzstatus erhalten in Griechenland eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis und das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung, Kranken- und Sozialfürsorge und sozialer Integration (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 6). Nach Art. 30 des Präsidialdekretes 141/2013 genießen Inhaber des Internationalen Schutzes die gleichen Rechte wie griechische Bürger und erhalten die notwendige soziale Unterstützung, wie sie auch griechische Bürger erlangen können (Asylum Information Database - AIDA: Country Report Greece, Update 2018 v. 29.03.2019, S. 185). In der Praxis sorgt – wie auch bei der einheimischen Bevölkerung – die defizitäre ökonomische und staatlich-administrative Situation des Landes für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformation: Griechenland Stand: Mai 2017, S. 5; AIDA a.a.O.). Diejenigen, die es geschafft haben, einen Arbeitsplatz zu finden, sind üblicherweise in der „informellen Wirtschaft“ beschäftigt, was sie von sozialer Sicherheit ausschließt (AIDA a.a.O. S. 187 f.). Migration in den griechischen Arbeitsmarkt hat in der Vergangenheit vor allem in den Branchen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen stattgefunden. Diese Möglichkeiten bestehen auch für anerkannte Schutzberechtigte. Allerdings haben sich die Arbeitschancen durch die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise allgemein stark verschlechtert. Unter Ausländern lag die Arbeitslosenquote laut UNHCR im vierten Quartal 2016 bei 30 Prozent. Allerdings bieten die von Nichtregierungsorganisationen durchgeführten Hilfsprojekte Arbeitsmöglichkeiten, insbesondere auch für Schutzberechtigte, zum Beispiel als Dolmetscher oder in geringerem Umfang als kulturelle Mediatoren (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 2 f.). Die Chancen auf Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind als sehr gering einzuschätzen. Die staatliche Arbeitsagentur hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt. Geplant ist nach Angaben des UNHCR ein EU-finanziertes Beschäftigungsförderungsprogramm für 3000 Personen, bei deren Einstellung die staatliche Arbeitsagentur die Arbeitgeber finanziell unterstützen soll. Der Zeitpunkt des Programmstarts ist allerdings noch nicht bekannt. Eine Registrierung bei der Arbeitsagentur war bis Anfang 2018 in der Praxis kaum möglich, da als Voraussetzung ein Wohnungsnachweis auf den Namen der Person vorgelegt werden musste. Nachdem diese Hürde weggefallen ist, wurden innerhalb weniger Monate knapp 3000 Personen aus dem EU-finanzierten Unterkunftsprogramm ESTIA registriert. Die mit der Registrierung erhaltene Arbeitslosenkarte berechtigt unter anderem zur kostenlosen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.09.2018, S. 3). Es existieren keine Programme der staatlichen Arbeitsagentur zur Förderung der Beschäftigung von Schutzberechtigten. Nur diejenigen, die bereits gearbeitet haben und ihre Arbeitsstelle verloren haben, sind berechtigt, für eine begrenzte Zeit und unter weiteren Bedingungen Arbeitslosenhilfe zu erhalten (Stiftung Pro Asyl: Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30.08.2018, S. 10). Dies bedeutet, dass aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen das Vorliegen von systemischen Mängeln zu verneinen ist. Rechtlich gesehen sind international schutzberechtigte Personen den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt. Mehr als eine Inländergleichbehandlung ist aber aus europarechtlicher Sicht – wie bereits ausgeführt – nicht geboten. Auch die Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in Griechenland stellen keinen systemischen Mangel dar, denn diese treffen Zuwanderer und Griechen gleichermaßen. Integrationsmaßnahmen speziell für international Schutzberechtigte im Sinne von Art. 34 der Qualifikationsrichtlinie werden in Griechenland noch nicht systematisch angeboten. Eine Ausnahme bildet die Integration schulpflichtiger Flüchtlingskinder, die seit Herbst 2016 in Form von vierstündigem Nachmittagsunterricht in speziell eingerichteten Klassen an griechischen Schulen angelaufen ist. Allerdings wurden bis heute nur etwa 3500 von 15.000 Kindern und nur solche zwischen 6 und 15 Jahren mit diesem offiziellen Unterrichtsangebot erreicht. Etwa 1/3 der Flüchtlingskinder hat Zugang zu informellen Unterrichtsangeboten von Nichtregierungsorganisationen. Ein weiteres Drittel der Kinder nimmt noch nicht am Unterricht teil. Für volljährige Flüchtlinge existieren bisher keine staatlichen Sprachkursangebote. In Kooperation mit griechischen Universitäten und ausländischen Kulturinstituten (British Council, Institut Francais) bieten Nichtorganisationen Sprachkurse für Asylbewerber und international Schutzberechtigte im begrenzten Umfang an (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Hamburg vom 22.08.2017, S. 7). Nach einer neueren Auskunft des Auswärtigen Amtes konzentriert sich das griechische Bildungsministerium in seinen Bemühungen bisher auf die Beschulung der 5 bis 17-jährigen schulpflichtigen Flüchtlingskinder, von denen im Schuljahr 2017/2018 ca. 62 Prozent eingeschult waren (Auskunft an das VG Greifswald vom 26.09.2018, S. 3). Auch darin liegt kein systemischer Mangel des griechischen Asylsystems begründet, denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes können Mängel in dem normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Personen, denen dieser Schutz zuerkannt worden ist, keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein (Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17, Rn. 96). Anerkannte Schutzberechtigte haben durch Gesetz vom 20.02.2016, umgesetzt seit Ende 2016, einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung. Das Gesundheitssystem erfüllt diesen Anspruch auch in der Praxis, insbesondere im Rahmen der Notfallversorgung. Mit Blick auf die allgemein begrenzten Haushalte sind aber auch Schutzberechtigte wie die griechische Bevölkerung hierbei Budgetierungen und restriktiver Medikamentenausgabe insbesondere bei teuren Krebsmedikamenten unterworfen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 11.10.2017, S. 5 f.). Seit Anfang 2017 werden Medikamente für Bedürftige nicht mehr kostenlos in Krankenhausapotheken abgegeben, sondern sind über Apotheken zu beziehen. Dabei wird ein staatlich festgesetzter Preis erstattet, der zum Teil unterhalb des üblichen Abgabepreises in Apotheken liegt. Der Differenzbetrag ist privat zu tragen. An einigen Orten unterstützen private Sozialkliniken Bedürftige mit kostenloser Medikamentenabgabe (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 07.02.2018, S. 3). Diese Auskünfte werden bestätigt durch die Auskunft von AIDA (Asylum Information Data Base), wo es heißt, dass es zu signifikanten Kürzungen der Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitswesen gekommen sind, sowohl für Ausländer wie auch für die einheimische Bevölkerung als Resultat der Austeritätspolitik in Griechenland (Country Report: Greece vom 29.03.2019, S. 190). Auch die Situation hinsichtlich der Gesundheitsversorgung beinhaltet deshalb keine systemischen Mängel in Griechenland, denn – wie bereits erwähnt – besteht lediglich ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung, der aber gewährleistet ist, da Schutzberechtigte ebenso wie Griechen von den Kürzungen in der Gesundheitsversorgung betroffen sind, wobei diese aber im Wesentlichen aber gewährleistet ist. Im Übrigen hat nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben (vgl. nur EGMR, Urt. v. 13.12.2016 – 41738/10). Anerkannte Schutzberechtigte haben seit Februar 2017 unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zum neu eingeführten System der Sozialhilfe. Dieses System der sozialen Grundsicherung befindet sich noch im Aufbau und wird schrittweise eingeführt. Es sieht Geldleistungen (erste Säule) sowie Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Eine etablierte Verwaltungspraxis besteht bislang nicht. Allerdings wurde der Zugang im Rahmen einer Gesetzesänderung im Juni 2018 für jene Personen eingeschränkt, die in EU-finanzierten Aufnahmelagern und Appartements wohnen. Die überwiegende Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten bezieht bisher keine soziale Grundsicherung. Die erste Säule besteht aus einem Sozialgeld von 200,- Euro pro Einzelperson. Dieser Betrag erhöht sich um 100,- Euro je weitere erwachsene Person und um 50,- Euro je weitere minderjährige Person im Haushalt. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Geldbetrag für das erste Kind um weitere 50,- auf 100,- Euro. Alle Haushaltsmitglieder werden stets zusammengenommen betrachtet und die maximale Leistung beträgt 900,- Euro pro Haushalt. Einkommen jedweder Herkunft wird vollständig angerechnet, für Vermögen bestehen Freibeträge bei Grundeigentum. Die zweite Säule besteht aus sozialen Hilfsprogrammen, die durch die Kommunen und den Zentralstaat bereitgestellt werden. Dazu gehören eine prioritäre Unterbringung in Kindertagesstätten und freie Schulmahlzeiten oder ein Einbezug in Programme des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen. Sachleistungen umfassen z.B. trockene Grundnahrungsmittel, Kleidung und Hygiene-Artikel, die bei Bedarf und im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel durch eine zentralstaatliche Behörde (Nationales Institut für Arbeit und die Nutzungsverbesserung von Humanressourcen) zur Verfügung gestellt werden, die seit 2017 neu die Aufgabe der Verteilung an 57 Logistikstellen landesweit übernommen hat. Die griechische Arbeitsagentur ODEA stellt nunmehr seit Juni 2018 für alle anerkannten Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Eine Registrierung bei der Arbeitsagentur, die Voraussetzung für weitere Sozialleistungen ist, war zuvor in der Praxis für anerkannte Schutzberechtigte kaum möglich, da als Voraussetzung ein Wohnungsnachweis auf den Namen der Person vorgelegt werden musste. Nachdem diese Hürde weggefallen ist, wurden innerhalb weniger Monate über 4000 Personen aus dem EU-finanzierten Unterkunftsprogramm ESTIA registriert (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 06.12.2018). Die neuen bzw. erweiterten Sozialleistungen beziehen sich auf alle Personen, die sich legal und dauerhaft im Land aufhalten. Um sich für den Bezug der Sozialleistungen registrieren zu können, sind folgende Dokumente erforderlich: Aufenthaltstitel, Nachweis des Aufenthalts (z.B. elektronisch registrierter Mietvertrag, Gas-/Wasser-/Stromrechnungen auf den eigenen Namen, oder Nachweis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt wird), Bankverbindung (ggf. später nachzureichen), Steuernummer, Sozialversicherungsnummer, die Arbeitslosenkarte und eine Kopie der Steuererklärung und Steuerprüfung für das vorangegangene Jahr. Für die Registrierung der Steuernummer und der Sozialversicherungsnummer sind jeweils der Nachweis des Wohnsitzes und ein gültiges Ausweisdokument erforderlich. Sofern Wohnsitz, Nachweis des Aufenthalts und Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments vorgewiesen werden können, werden diese Dokumente anerkannten Schutzberechtigten ausgestellt. Nach Angaben des UNHCR verfügten Ende September 2018 92 Prozent der Bewohner des ESTIA-Programms über eine Sozialversicherungsnummer, 57 Prozent über eine Steuernummer und 20 Prozent waren bei der staatlichen Arbeitsagentur registriert. Die Bearbeitungsdauer bei administrativen Vorgängen ist oft sehr lang und erfordert häufig die persönliche Vorsprache und ggf. einen Rechtsbeistand, um Verfahrensfragen zu klären. Nichtregierungsorganisationen unterstützen Asylbewerber und anerkannte Schutzberechtigte bei diesen Vorgängen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade a.a.O. S. 6 f.). Der Antrag ist online in griechischer Sprache zu stellen, wobei die Bürgerservice-Center Unterstützung leisten (in griechischer Sprache) (Auswärtiges Amt a. a. O. S. 7). Asylsuchende haben in Griechenland die Pflicht, eine Steuernummer zu beantragen und jährlich eine Steuererklärung abzugeben. Vollständig registrierte Asylsuchende können ferner eine Sozialversicherungsnummer erhalten. Die Steuernummer muss bei der Steuerbehörde beantragt werden. Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen diese beiden Nummern. Sie können auch von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen beantragt werden (Bericht des Raphael-Werks e.V.: Griechenland: Informationen für geflüchtete, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland rücküberstellt oder abgeschoben werden, Stand: 12/2017, S. 5 f.). Nichtregierungsorganisationen unterstützen Asylbewerber und anerkannte Schutzberechtigte bei der Beantragung von Sozialversicherungsnummer und Steuernummer (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 11. 10. 2017, S. 2); sie können auch bei der Registrierung helfen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 6. 12. 2018, S. 7). Nach Auskunft von Pro Asyl bestehen für Schutzberechtigte besondere Hürden für die korrekte Registrierung bei den Steuerbehörden, da ihnen die nötigen Nachweise über ihre Unterbringung fehlen. Die meisten Finanzämter in Athen und generell die Steuerbüros auf dem Festland verweigern die Registrierung derjenigen, die nicht nachweisen können, wie sie untergebracht sind bzw. dass sie obdachlos sind. Deshalb sei es wahrscheinlich, dass es für einen sehr großen Teil der Betroffenen nicht möglich ist, eine Steueridentifikationsnummer und einen Steuerbescheid zu erhalten (Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30.08.2018, S. 4). Auch diese Informationen geben für die Bejahung von systemischen Mängeln im griechischen Asylsystem keinen Anlass. Zum einen besteht auch insoweit eine Inländergleichbehandlung. Zum anderen hat der EuGH selbst ausgeführt, dass der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, welche ihnen diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, nur dann zu der Feststellung führen kann, dass dieser Schutzberechtigte dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Schutzberechtigte aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 und andere, Rn. 93). Hieraus ist ersichtlich, dass der EuGH das Vorliegen systemischer Mängel auch dann verneint, wenn überhaupt keine existenzsichernden staatlichen Leistungen erbracht werden, es sei denn, ein Betroffener ist aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit in einer Situation extremer materieller Not, die es ihm verwehrt, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, so dass dies nicht generell, sondern nur bei vulnerablen Personen angenommen werden kann. Im Übrigen sind bereits Asylsuchende in Griechenland, wie aus den zitierten Quellen ersichtlich, verpflichtet, eine Steuernummer zu beantragen und eine Steuererklärung abzugeben, so dass es ihnen nach Zuerkennung des internationalen Schutzes in Griechenland möglich sein wird, dort die entsprechenden Voraussetzungen zur Erlangung der zugegebenermaßen nur in geringem Umfang vorhandenen Sozialleistungen zu erlangen. Sofern Schutzsuchende/Schutzberechtigte dieser Pflicht nicht nachkommen oder durch ihre Weiterreise in einen weiteren EU-Mitgliedstaat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlangung der Sozialleistungen erschweren, stellt dies keinen systemischen Mangel des griechischen Asylsystems dar. Anerkannte Schutzberechtigte haben Anspruch auf wohnungsbezogene Sozialleistungen auf derselben Basis wie griechische Staatsbürger. Diese wurden allerdings im Zuge der krisenbedingten Sparpolitik 2012 weitgehend abgeschafft. Zum 01.01.2019 sollte eine wohnungsbezogene Sozialleistung auf neuer Basis wieder eingeführt werden, es ist aber noch nicht sicher, ob diese Maßnahme tatsächlich finanziert werden kann. Geplant ist ein Wohngeld von 70,- Euro, maximal 210,- Euro pro Haushalt im Monat. Hierbei handelt es sich nicht um eine bedarfsdeckende Leistung, die die realen Kosten für Wohnraum abdeckt, sondern um eine unterstützende Maßnahme. Voraussetzung für den Bezugsanspruch soll – ebenso wie für griechische Staatsbürger – ein fünfjähriger dauerhafter und legaler Aufenthalt in Griechenland sein (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade a.a.O. S. 2). Laut Art. 33 des Präsidialdekrets PD 141/2013 haben internationale Schutzberechtigte Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. In der Praxis existiert keine staatliche Unterstützung zur Zuweisung von Wohnraum. Eine private Anmietung von Wohnungen durch Flüchtlinge ist schwierig, da Vermietungen in der griechischen Gesellschaft traditionell vorzugsweise innerhalb des Familien- und Bekanntenkreises erfolgen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge a.a.O. S. 6). Zudem lebt der Großteil der Griechen in Wohneigentum. Der Großteil der Asylbewerber lebt weiterhin in Flüchtlingslagern. Anerkannte Schutzberechtigte müssen die Asylbewerbern zugewiesenen Wohnungen innerhalb einer Übergangsphase von sechs bzw. zwölf Monaten nach ihrer Anerkennung verlassen. In der Praxis ist es bisher aber nicht zu erzwungenen Räumungen gekommen. Tatsächlich ist der Anteil der anerkannten Schutzberechtigten im von der EU finanzierten Unterkunftsprogramm inzwischen auf 1/5 gestiegen. Weitere ca. 4000 anerkannte Schutzberechtigte leben in Aufnahmelagern. Die Aufnahme erfolgt auf Grundlage einer Fall zu Fall-Entscheidung. In dem EU- finanzierten und vom UNHCR koordinierten Unterkunftsprogramm ESTIA sind derzeit 16700 Asylbewerber und 4800 anerkannte Schutzberechtigte untergebracht. Die Auslastungsquote liegt bei 98 Prozent der tatsächlich bereitstehenden Kapazitäten. Voraussichtlich wird sich die Auslastungsquote nochmals erhöhen. Die zwischen EU-Kommission und griechischer Regierung abgestimmte Finanzplanung sieht die Bereitstellung von 5000 Wohnungsplätzen für anerkannte Schutzberechtigte vor. Diese stehen bislang noch nicht zur Verfügung. Es existieren bisher keine Erfahrungswerte, ob diese auch für aus dem Ausland kommende anerkannte Schutzberechtigte zur Verfügung stehen (Auswärtiges Amt a.a.O.). Zum 30.06.2018 wurden im Zeitraum Januar 2015 bis Juni 2018 21064 Personen die Flüchtlingseigenschaft und 2747 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, wobei die Zahl der tatsächlich in Griechenland lebenden anerkannten Schutzberechtigten nicht bekannt ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schwerin vom 26.09.2018, S. 1). Diese dürfte aber deutlich darunterliegen, da viele Schutzsuchende eine Weiterreise nach Mittel- und Nordeuropa anstreben. Das Gericht vermag auch im Hinblick auf die Wohnsituation von anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland keine systemischen Mängel dort zu erkennen. Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt aus Art. 3 ERMK bzw. Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta besteht keine Verpflichtung der Staaten, jedem Schutzsuchenden ein Obdach zu gewähren. Dementsprechend besteht auch keine Verpflichtung, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer „Spitzenbelastung“ vorzuhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.07.2019 – A 4 S 749/19, Rn. 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 07.07.2016 – 13 A 2302/15.A Rn. 90, jeweils zitiert nach Juris). Der Umstand, dass Drittstaatsangehörige nicht wie Einheimische auf die Formen familiärer Solidarität zurückgreifen können, stellt zudem keine ausreichende Grundlage für die Feststellung dar, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Falle ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 Rn. 94). Zwar ist zuzugeben, dass in Griechenland noch mehrere Tausend Asylsuchende und möglicherweise auch international Schutzberechtigte obdachlos sind, wie dies beispielsweise Pro Asyl in der in das Verfahren eingeführten Unterlage dokumentiert, doch führt dies vor dem Hintergrund der geschilderten, seitens des griechischen Staates ergriffenen Maßnahmen noch nicht dazu, von einer Gleichgültigkeit der Hellenischen Republik gegenüber den international Schutzberechtigten auszugehen, was aber für das Vorliegen einer folterähnlichen menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Voraussetzung ist. Aus alledem zusammengenommen folgt deshalb für das erkennende Gericht die Überzeugung, dass das Sicherungssystem für international Schutzberechtigte in Griechenland keine systemischen Mängel im oben näher bezeichneten Sinne aufweist (ebenso VG Kassel, Urt. v. 11. 3. 2019 1 K 44/18.KS.A; VG Gießen, Urt. v. 27. 6. 2019 – 2 K 1507/19.GI.A; VG Osnabrück, Urt. v. 2. 9. 2019 – 5 A 326/18; VG Saarlouis, Urt. v. 20. 9. 2019 – 3 K 1222/18; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 8. 2. 2019 – E-523/2019; Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 26. 2. 2019 – W175 2214244-1 und Urt. v. 24. 7. 2019 – W235 2216337-1, zitiert nach www.ris.bka.gv.at). Die dargelegten Umstände finden auch auf die Person des Klägers Anwendung, der nicht zu dem Kreis der sogenannten vulnerablen Personen gehört (vgl. insoweit Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. 6. 2013 - EU-Aufnahmerichtlinie), für die die skizzierten Grundsätze nicht gelten. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Kriterien wie beispielsweise einer schweren Erkrankung, die zur Bejahung der Vulnerabilität führen könnten, sind seitens des Klägers nicht vorgetragen worden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass weder er noch seine Prozessbevollmächtigte den Termin der mündlichen Verhandlung wahrgenommen haben. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Auch gegen die in dem Bescheid vom 03.04.2018 enthaltene Abschiebungsandrohung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg wenden. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Ausreisefrist der einschlägigen Vorschrift des § 36 Abs. 1 AsylG widerspricht, wonach die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche beträgt. In dem angefochtenen Bescheid wurde dem Kläger dagegen eine Ausreisefrist von 30 Tagen, für den hier einschlägigen Fall der Klageerhebung vom Zeitpunkt des unanfechtbaren Abschlusses des Asylverfahrens an gerechnet, gesetzt, was der Vorgabe des § 38 Abs. 1 AsylG entspricht, wie auch in dem Bescheid selbst ausgeführt worden ist. Die in dem Bescheid enthaltene Regelung ist deshalb zwar rechtswidrig (ebenso BVerwG, Urt. v. 15.01.2019 – 1 C 15.18 Rn. 50) – auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Klage von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG) –, verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten, weil die Beklagte insoweit eine für ihn günstigere Regelung getroffen hat (BVerwG, Urt. v. 25.04.2019 – 1 C 51.18 Rn. 21) und ihr auch nach § 36 Abs. 1 AsylG kein Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Ausreisefrist zukommt, weshalb auch das Vorliegen eines Ermessensfehlers ausscheidet. Schließlich sind auch gegen die festgesetzte Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten Rechtsfehler nicht ersichtlich (§ 11 Abs. 2 und 3 AufenthG). Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am …1977 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 14.03.2017 aus seinem Heimatland aus und hielt sich in der Folgezeit ca. neun Monate in Griechenland auf, wo er zunächst auf der Insel Chios und später in Athen lebte. In Griechenland wurde ihm am 05.10.2017 auf seinen Antrag hin der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Gleichzeitig erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis für Griechenland, die vom 05.10.2017 bis zum 04.10.2020 gültig ist. Wohl im März 2018 flog der Kläger im Besitz eines griechischen Passes nach Belgien und reiste von dort einen Tag später weiter nach Deutschland, wo er am 13.03.2018 einen weiteren Asylantrag stellte. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab er im Wesentlichen an, dass er auf der Insel in einem Flüchtlingscamp gelebt habe. In Athen seien sie auch erst in einem Flüchtlingscamp untergebracht gewesen, dann seien sie auf Wohnungen verteilt worden. Er habe dort mit 12 bis 15 Personen in zwei Zimmern gelebt. Weil er homosexuell sei, habe er Probleme in Griechenland mit den Leuten bekommen, da es dort viele Araber aus Syrien und Irak gebe. Es sei ihm sehr schwer gefallen, mit ihnen dort zu leben. Er habe sich dann nicht getraut, in der Unterkunft zu übernachten. Er sei vor den Mitbewohnern geflüchtet und habe oft im Park geschlafen. Er habe Angst vor Übergriffen gehabt. Zwei Mal sei er in Athen verprügelt worden. Er habe nur noch eine begrenzte Zeit in der Unterkunft bleiben dürfen. Er habe dann jemanden gefunden, der ihn für 300,- Euro nach Belgien gebracht habe. In Syrien sei er an Krebs erkrankt gewesen. Er habe zwölf Sitzungen bei einer Chemotherapie gehabt. Anscheinend sei der Krebs damals besiegt worden. Er sei nicht mehr in Behandlung. Mit Bescheid vom 03.04.2018 wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Griechenland abgeschoben. Nach Syrien dürfe er nicht abgeschoben werden. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde in dem Bescheid auf die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verwiesen, wonach ein Asylantrag unzulässig sei, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt habe. Die Verneinung des Vorliegens von Abschiebungsverboten wurde damit begründet, dass der Kläger nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt habe, dass ihm in Griechenland eine durch einen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Kläger im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr laufe, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (Allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Die Abschiebung wegen der humanitären Verhältnisse könne danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Griechenland gewähre schutzberechtigten Immigranten prinzipiell Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung und stelle sie damit der einheimischen Bevölkerung gleich. In der Praxis sorge – wie auch bei der einheimischen Bevölkerung – die defizitäre ökonomische und staatlich-administrative Situation des Landes für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Schutzberechtigte in Griechenland hätten Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten und den gleichen Voraussetzungen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige. Es existierten keine wohnungsbezogenen Sozialleistungen wie z.B. Mietzuschuss. Besonders bedürftigen Flüchtlingskernfamilien könnten Wohnungen zugewiesen werden. Darüber hinaus gebe es ein von der EU finanziertes Leistungsangebot. Schutzberechtigte hätten sei Januar 2017 unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zum neu eingeführten System der Sozialhilfe. Bislang habe Griechenland über kein allgemeines Sozialhilfesystem verfügt. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das neue Sozialhilfeprogramm sei der rechtmäßige und dauerhafte Aufenthalt auf griechischem Staatsgebiet, wobei der Nachweis des dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalts im Inland durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres nachzuweisen sei. Schutzberechtigten würde grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie griechischen Staatsangehörigen medizinische Versorgung gewährt. Seit Februar 2016 hätten sie einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung. Faktisch seien die staatlichen Kliniken allerdings aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise überlastet. Integrationsmaßnahmen speziell für international Schutzberechtigte im Sinne von Art. 34 der Qualifikationsrichtlinie würden in Griechenland noch nicht systematisch angeboten. Eine Ausnahme bilde die Integration schulpflichtiger Flüchtlingskinder, die seit Herbst 2016 in Form von vierstündigem Nachmittagsunterricht in speziell eingerichteten Klassen an griechischen Schulen angelaufen sei. Für volljährige Flüchtlinge existierten statt staatlicher Sprachkurse Angebote von UNHCR und UNICEF. Schutzberechtigte hätten einen gesetzlich verankerten unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Griechenland bestehe allerdings allgemein eine hohe Arbeitslosigkeit. Der Zugang zu beruflichen Fortbildungsmaßnahmen sei eingeschränkt, solange die Flüchtlinge über keine Nachweise bezüglich ihres Bildungsniveaus verfügten. Bezüglich international Schutzberechtigter bestehe keine Verpflichtung durch europäisches Recht, einen Mindestversorgungsstandard sicherzustellen. Schutzberechtigte in Griechenland hätten die gleichen (limitierten) Rechte wie die einheimische Bevölkerung, von der ebenfalls erwartet werde, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorge. Dies sei unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Individuelle Ggefahren erhöhende Umstände seien bei dem Kläger nicht ersichtlich. Der Bescheid wurde am 10.04.2018 zugestellt. Dagegen hat der Kläger am 16.04.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er bei seiner Rückkehr nach Griechenland ganz auf sich allein gestellt sei. Ihm drohe bei Rückkehr dort Obdachlosigkeit und existenzbedrohende Armut und Bedürftigkeit. Ihm sei vor Ort keine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden, so dass er in Gärten die Nacht habe überbrücken müssen, er gar von Polizisten geschlagen worden sei. Zudem sei er mehrfach Opfer von Raubüberfällen geworden. Als er Hilfe bei der griechischen Polizei ersucht habe, sei er selbst verhaftet und über sieben Stunden lang verhört worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheides vom 03.04.2018, Geschäftszeichen Az.: …, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz im Sinne von § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Griechenland vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 05.06.2019 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Den Termin der mündlichen Verhandlung haben weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigte wahrgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf denjenigen der beigezogenen Behördenakte der Beklagten sowie auf die in das Verfahren eingeführten Unterlagen verwiesen.