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Urteil

3 K 1222/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0920.3K1222.18.00
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Leitsätze
1. Die in den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) -Verstoß ist bezogen auf die dargestellten Verhältnisse in Griechenland allerdings für die Personengruppe der nicht vulnerablen, arbeitsfähigen Männer, die in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten haben, bei einer Rückführung dorthin derzeit nicht erreicht. (Rn.30) 2. Einzelfall eines nicht vulnerablen jungen Mannes, der keinen Anlass zu der Annahme gibt, dass für ihn die -durchaus schwierige- Situation in Griechenland mit Art. 3 EMRK (juris: MRK) unvereinbar ist.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) -Verstoß ist bezogen auf die dargestellten Verhältnisse in Griechenland allerdings für die Personengruppe der nicht vulnerablen, arbeitsfähigen Männer, die in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten haben, bei einer Rückführung dorthin derzeit nicht erreicht. (Rn.30) 2. Einzelfall eines nicht vulnerablen jungen Mannes, der keinen Anlass zu der Annahme gibt, dass für ihn die -durchaus schwierige- Situation in Griechenland mit Art. 3 EMRK (juris: MRK) unvereinbar ist.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes bezüglich Griechenlands nach § 60 Abs. 5 AufenthG, der verfahrensgegenständliche Bescheid verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Vorliegend steht nicht zur Entscheidung, ob der Kläger in einen Staat zurückkehren muss, indem er Verfolgung zu gewärtigen hat, sondern es ist zu beurteilen, ob er in Griechenland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, als anerkannt Schutzberechtigter in seiner konkreten Situation Fuß fassen kann. Dem nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger droht in Griechenland unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen derzeit keine gegen § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 4 GRch, Art. 3 EMRK verstoßende Situation extremer materieller Not. Bislang ging die Kammer5vgl. nur Urteil der Kammer vom 19.01.2018 – 3 K 900/17 –vgl. nur Urteil der Kammer vom 19.01.2018 – 3 K 900/17 –, auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts6BVerfG, Beschluss stattgebender Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, jurisBVerfG, Beschluss stattgebender Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, davon aus, dass insbesondere wegen Verstoßes gegen die Anerkennungsrichtlinie, Kapitel VII Art. 20-35, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh für Griechenland aufgrund der Erkenntnislage anzunehmen sei, sofern keine individuelle Zusicherung vorliege. Die gegen diese Rechtsprechung eingelegten Anträge auf Zulassung der Berufung wurden vom OVG zurückgewiesen7vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.04.2019 – 2 A 80/18 –, jurisvgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.04.2019 – 2 A 80/18 –, juris. Mit Urteilen vom 19.03.2019 in den Rechtssachen – C-163/17 – (Jawo), d.h. eines vor Abschluss des Asylverfahrens in Italien nach Deutschland weitergereisten Antragstellers, und – C-297/17 u.a.– (Ibrahim u.a.), d.h. von in Deutschland Asyl beantragenden Klägern, die in Bulgarien bzw. Polen bereits als subsidiär schutzberechtigt anerkannt worden waren8EuGH, Urteile vom 19.03.2019, – C-163/17 – (Jawo); – C-297/17 u.a. – (Ibrahim), jurisEuGH, Urteile vom 19.03.2019, – C-163/17 – (Jawo); – C-297/17 u.a. – (Ibrahim), juris, hat der EuGH die Maßstäbe aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 GRCh für Asylbewerber und Anerkannte in gleicher Weise - für Rückführungen im Dublinraum präzisiert und EMRK-konform partiell verschärft oder jedenfalls angemahnt, nicht vorschnell eine Extremsituation anzunehmen9Berlit, jurisPR-BVerwG 13/2019 Anm. 2Berlit, jurisPR-BVerwG 13/2019 Anm. 2. Aufgrund des fundamental bedeutsamen EU-Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens darf ein Asylbewerber hiernach grundsätzlich immer in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden, der nach der Dublin III-VO für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist bzw. ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände für längere Zeit dem „real risk" einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. des insoweit inhaltlich gleichen10EuGH, Urteil vom 19.03.2019, – C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 91EuGH, Urteil vom 19.03.2019, – C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 91 Art. 3 EMRK verstößt, d.h. seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Der Nachweis obliegt dem Schutzsuchenden11vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019, – C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 95vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019, – C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 95, wobei das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, Art 4. GRCh für anerkannt Schutzberechtigte die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, gegen Art. 3 EMRK, Art 4. GRCh verstoßen, unter anderem von dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit sowie von weiteren individuellen Faktoren wie etwa familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängt. In jedem Einzelfall sind außerdem z.B. die Vermögensverhältnisse, der (Aus-)Bildungsstand und andere auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften zu berücksichtigen12vgl. hierzu nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.04.2019 – 2 A 80/81 – m.w.N. aus der Rspr. des EGMRvgl. hierzu nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.04.2019 – 2 A 80/81 – m.w.N. aus der Rspr. des EGMR . Materiell-rechtlich ist die Annahme eines solchen Verstoßes nach der vor allem im Jawo-Urteil13EuGH, Urteil vom 19.03.2019, – C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 91EuGH, Urteil vom 19.03.2019, – C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 91 im Einzelnen ausgeführten „harten Linie" des EuGH nur zulässig, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen oder andere Umstände eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Zunächst ist hiernach auf den (Arbeits-)Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen14ebd., juris Rn. 92ebd., juris Rn. 92. Ein Art. 4 GRCh-Verstoß kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon eine Situation extremer materieller Not einträte, die es für längere Zeit nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen (kurz: Fehlen von „Bett, Brot, Seife"). Ausdrücklich betont der EuGH, dass diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht werde, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirkten15ebd., juris Rn. 93ebd., juris Rn. 93. Irrelevant sei deshalb grundsätzlich auch der Umstand, dass ein Flüchtling nicht auf familiäre Solidarität zurückgreifen kann16ebd., juris Rn. 94ebd., juris Rn. 94, oder bei Anerkannten, wenn Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und damit etwa gegen Art. 27 (Zugang zu Bildung) oder Art. 34 (Zugang zu Integrationsmaßnahmen) der Anerkennungsrichtlinie vorliegen17EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 – (Ibrahim), juris Rn. 92, 96EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 – (Ibrahim), juris Rn. 92, 96. Grundsätzlich irrelevant könne es bei gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sogar sein, dass überhaupt keine existenzsichernden staatlichen Leistungen bestehen18ebd., juris Rn. 93ebd., juris Rn. 93. Für die Gefahreneinschätzung ist dabei jedoch, anders als bei § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Extremgefahr „alsbald" nach Rückkehr19vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 – 10 C 14.10 –, juris Rn. 23vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 – 10 C 14.10 –, juris Rn. 23), ein weiter zeitlicher Horizont in den Blick zu nehmen, d.h. es muss die Situation bei Überstellung, während des Asylverfahrens sowie nach – ohne inzidente Asylvollprüfung, d.h. grundsätzlich zu unterstellender – Zuerkennung von internationalem Schutz gewürdigt werden20EuGH, Urteil vom 19.03.2019, – C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 89EuGH, Urteil vom 19.03.2019, – C-163/17 – (Jawo), juris Rn. 89. Im Urteil Ibrahim21EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 – (Ibrahim), juris Rn. 93EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 – (Ibrahim), juris Rn. 93 weist der EuGH in Übereinstimmung mit der Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR22EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 -, NVwZ 2015, 127 darauf hin, dass allerdings unterschieden werden muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen einerseits, für die diese „harte Linie" gilt, sowie andererseits solchen mit besonderer Verletzbarkeit, also Vulnerablen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten, wesentlich größer ist. Der Bedarf, den Familien mit Kleinkindern, Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich kranke oder behinderte Menschen und sonstige vergleichbar vulnerable Personen im Dublinraum haben, um den Eintritt eines Art. 4 GRCh-Verstoßes zu vermeiden, ist mithin gegenüber gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen regelmäßig ein anderer bzw. höherer. Bei Vulnerablen ist deshalb vor Rücküberstellung gegebenenfalls eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen23 BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 – juris Rn. 19BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 – juris Rn. 19. Dies in den Blick nehmend ist für die Personengruppe der vulnerablen Personen, die in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten haben, bei einer Rückführung dorthin auf der Grundlage „objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben" derzeit die in den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Art. 4 GRCh-Verstoß erreicht24vgl. zu einem solchen Fall nur Urteil der Kammer vom 20.09.2019 -3 K 2100/18-, zur Veröffentlichung in juris vorgesehenvgl. zu einem solchen Fall nur Urteil der Kammer vom 20.09.2019 -3 K 2100/18-, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen. Das OVG Bremen25 OVG Bremen, Beschluss vom 02. August 2019 – 1 LA 174/19 –, jurisOVG Bremen, Beschluss vom 02. August 2019 – 1 LA 174/19 –, juris führt in Auseinandersetzung mit der Argumentation der Beklagten sowie den diese bestätigenden Entscheidungen des VG Cottbus26VG Cottbus, Beschluss vom 16.01.2019 – 5 L 348/17.A – jurisVG Cottbus, Beschluss vom 16.01.2019 – 5 L 348/17.A – juris und des VG Berlin27VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2018 – 9 L 703.18 A – juris Rn. 21VG Berlin, Beschluss vom 06.12.2018 – 9 L 703.18 A – juris Rn. 21 insbesondere zur Problematik der Erreichbarkeit von Obdach und eines wirtschaftlichen Minimalstandards für nach Griechenland zurückgeführte Schutzberechtigte aus: „Auch der Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 16.01.2019 (5 L 348/17.A - juris) sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 06.12.2018 (L 703.18 A - juris Rn. 21) vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Abschiebung dort anerkannt Schutzberechtigter nach Griechenland gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, fehlender staatlicher Unterstützung und Arbeitslosigkeit zur Folge hat, und dass der griechische Staat dieser Situation - abgesehen von rein legislativen Vorgaben - gleichgültig gegenübersteht, nicht hinreichend in Frage zu stellen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Cottbus zitiert die Beklagte als Beleg für ihre Auffassung, dass der griechische Staat der Situation nicht gleichgültig gegenüber stehe. Das VG Cottbus führt in dem Beschluss unter Verweis auf zwei Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 26.09.2018 an das VG Greifswald und vom 06.12.2018 an das VG Stade aus, dass die griechische Regierung in den zurückliegenden Jahren zahlreiche Anstrengungen unternommen habe, um die Lebensbedingungen von Asylbewerbern und von anerkannten Schutzberechtigten zu verbessern. So sehe die zwischen der EU-Kommission und der griechischen Regierung abgestimmte Finanzplanung für das Jahr 2018 die Schaffung von 5.000 Wohnplätzen für anerkannt Schutzberechtigte für das Jahr 2018 vor, die auch den aus dem Ausland zurückkommenden Schutzberechtigten zur Verfügung stehe sollen. Diese Wohnungen stehen aber ausweislich der vom VG Cottbus selbst zitierten Quelle vom 06.12.2018 noch gar nicht zur Verfügung. Etwas anderes wird auch von der Beklagten weder behauptet noch belegt. In dieser Quelle wird zudem ausgeführt, dass bislang keine Erfahrungswerte dafür existierten, ob die geplanten Wohnungen auch für aus dem Ausland kommende anerkannte Schutzberechtigte zur Verfügung stünden. Die diesbezügliche Überzeugung des VG Cottbus ist daher nicht nachvollziehbar. Soweit das VG Cottbus für die angeblichen Anstrengungen der griechischen Regierung außerdem darauf verweist, es stünden in Griechenland „informelle Wohnprojekte“ in Form besetzter Gebäude zur Verfügung, auch böten Nichtregierungsorganisationen Unterkünfte an, erschließt sich bereits nicht, worin dabei das Engagement der griechischen Regierung liegen soll. Mit dem Zitat aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin verweist die Beklagte auf die Leistungen des EU-finanzierten Cash-Card-Programms des UNHCR. Die Beklagte legt aber nicht dar, dass auch zurückgekehrte anerkannt Schutzberechtigte von diesem Programm profitieren können. Vielmehr ergibt sich aus der vom VG Berlin selbst zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.09.2018 an das VG Schwerin, dass die Cash-Card-Programme schutzbedürftigen Personen zukommen, die in Asylbewerberunterkünften leben. Anerkannt Schutzberechtigte sind von den Programmen nicht ausgeschlossen; analog zur Wohnsituation werden ihnen Leistungen innerhalb einer Übergangsfrist bis zum Eintritt der staatlichen Grundsicherung gewährt. Das bedeutet aber auch, dass diejenigen, die als Schutzberechtigte nicht übergangsweise in Asylbewerberunterkünften leben, nicht von den Cash-Card-Programmen erfasst sind. Ausdrücklich heißt es in der Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Stade vom 06.12.2018: „Für bereits anerkannt Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm nicht möglich“.“28in diesem Sinne auch VG Würzburg, Urteil vom 19.07.2019 – W 2 K 18.30717 –, jurisin diesem Sinne auch VG Würzburg, Urteil vom 19.07.2019 – W 2 K 18.30717 –, juris Dem schließt sich die Kammer an. Die in den zitierten Entscheidungen verwerteten Erkenntnisquellen entsprechen der Erkenntnislage der Kammer. Neuere Erkenntnisse liegen auch der Beklagten nicht vor, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Rückkehrer sehen sich daher im Vergleich zu Personen, die Griechenland nicht verlassen haben, hinsichtlich der Wohnungssuche mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert. Gleiches gilt hinsichtlich der sonstigen Sozialleistungen. Die Leistungs-voraussetzungen des griechischen Sozialstaats setzen nämlich einen dauerhaften und legalen Aufenthalt im Inland als Leistungsvoraussetzung voraus. Dabei wird der dauerhafte Aufenthalt grundsätzlich mit einer inländischen Steuererklärung des Vorjahres dokumentiert29vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Köln vom 07.02.2018, S. 3; dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestelltvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Köln vom 07.02.2018, S. 3; dabei sind Unterlagen grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen, staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt; wohnungsbezogene Sozialleistungen setzten sogar einen fünfjährigen dauerhaften und legalen Aufenthalt in Griechenland voraus30Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade vom 06.12.2018, S. 2Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Stade vom 06.12.2018, S. 2. In Griechenland ist der grundsätzlich gewährte Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt nach alldem maßgeblich durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt. Der jeweilige Schutzberechtigte muss daher grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei vulnerablen Personen wird sich demzufolge die Verweigerung staatlicher Hilfeleistungen - abgesehen von Einzelfällen, in denen sie über ein eigenes Vermögen, verwandtschaftliche Beziehungen, auch und gerade in Griechenland, Kenntnisse der griechischen Sprache und andere auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften verfügen - zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Die Kammer bekräftigt in diesem Zusammenhang ihre ständige Rechtsprechung, dass für die Prognose, ob im Falle einer Rückführung in den Drittstaat eine gegen § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßende Situation extremer materieller Not zu befürchten ist, maßgeblich auf die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse abzustellen ist31Urteile der Kammer vom 17.05.2019 – 3 K 2121/18 – (Bulgarien) und vom 05.06.2018 – 3 K 1335/17 (Dänemark), vom 26.01.2018 – 3 K 1536/17 – (Rumänien) unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 96/16 – (Bulgarien)Urteile der Kammer vom 17.05.2019 – 3 K 2121/18 – (Bulgarien) und vom 05.06.2018 – 3 K 1335/17 (Dänemark), vom 26.01.2018 – 3 K 1536/17 – (Rumänien) unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 96/16 – (Bulgarien). Die in den EuGH-Urteilen Jawo/Ibrahim präzisierte, besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit für einen menschenwürdewidrigen Art. 4 GRCh-Verstoß ist bezogen auf die dargestellten Verhältnisse in Griechenland allerdings für die Personengruppe der nicht vulnerablen, arbeitsfähigen Männer, die in Griechenland bereits einen Schutzstatus erhalten haben, bei einer Rückführung dorthin derzeit nicht erreicht. Ausgehend von der dargelegten Situation in Griechenland ist der Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie staatlichen Sozialleistungen durch eigenverantwortliches Handeln geprägt und wird der Kläger eine große Eigeninitiative entfalten müssen, um sich ein Leben in Griechenland zu organisieren und aufzubauen. Nach einer Übergangszeit wird er nach Auffassung der Kammer aber in der Lage sein, durch Hilfs- und Gelegenheitstätigkeit jedenfalls einen Teil seines Lebensunterhaltes selbstständig zu sichern. Eine darüberhinausgehende Versorgung oder Unterstützung verlangen Art. 4 GrCH bzw. Art. 3 EMRK nach der oben skizzierten Rechtsprechung des EuGHs nicht. Hinzu tritt, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung seines in Damaskus (Syrien) persönlich und wirtschaftlich etablierten Vaters erhalten hat und im Falle einer materiellen Notlage erneut mit seiner Unterstützung rechnen kann32 Dass die finanziellen Verhältnisse seines Vaters in der Vergangenheit, in denen der Kläger Unterstützung erhalten hat, signifikant besser waren, als zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.Dass die finanziellen Verhältnisse seines Vaters in der Vergangenheit, in denen der Kläger Unterstützung erhalten hat, signifikant besser waren, als zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, ist weder vorgetragen noch ersichtlich., was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts33Beschluss vom 01.10.2001 - 1 B 185/01 -, jurisBeschluss vom 01.10.2001 - 1 B 185/01 -, juris in die gerichtliche Gefahrenprognose mit einzubeziehen ist34Vgl. zuletzt VG Osnabrück, Urteil vom 02.09.2019 – 5 A 326/18 –, Rn. 45 - 48, jurisVgl. zuletzt VG Osnabrück, Urteil vom 02.09.2019 – 5 A 326/18 –, Rn. 45 - 48, juris. Der vorliegende Einzelfall gibt nach alledem, auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom Kläger verschaffen konnte, keinen Anlass zu der Annahme, dass die -durchaus schwierige- Situation in Griechenland für den Kläger als jungen Mann, der keine Unterhaltslasten trägt und erwerbsfähig ist, mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 1997 in Damaskus (Syrien) geborene ledige Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste mit dem Flugzeug aus Griechenland kommend am 20.07.2018 zunächst nach Italien und von dort weiter mit dem Bus am 21.07.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 01.08.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag stellte. Ein EURODAC-Ergebnis den Kläger betreffend ergab eine Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland am 12.12.20171Bl. 2 und 3 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.Bl. 2 und 3 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt in A-Stadt am 03.08.2018 gab der Kläger unter anderem an, dass er in Griechenland eine Asylantrag gestellt und internationalen Schutz erhalten habe2Bl. 79 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.Bl. 79 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.. Er habe sich vom 22.05.2017 bis zum 20.07.2018 in Griechenland aufgehalten, die ersten zweieinhalb Monate auf der Insel Chios, den Rest der Zeit in Saloniki. Dort sei er außerhalb in einem Wohnheim untergebracht gewesen. In diesem Wohnheim hätten insgesamt etwa 700 oder 800 Flüchtlinge gewohnt. An staatlichen Unterstützungsleistungen habe er in Griechenland während seines Aufenthaltes in Saloniki monatlich 150 € erhalten, während er in der Zeit, in der er auf der Insel Chios gewesen sei, Lebensmittel bekommen habe. In Saloniki seien sie sechs Männer in einem Zimmer gewesen. Es hätte eine kleine Küche gegeben, in der man gemeinsam habe kochen können. Gearbeitet habe er in Griechenland nicht. Er habe gar nicht erst versucht, Arbeit zu finden, weil er überhaupt nicht in Griechenland habe bleiben wollen. Er habe schon von Anfang an vorgehabt, nach Deutschland zu kommen. Die Asylantragstellung in Griechenland sei aber letztlich der einzige Weg gewesen, weiter nach Deutschland kommen zu können. Er hätte zunächst kein Geld gehabt, mit dem er hätte nach Deutschland reisen können. Deshalb habe er zunächst einmal in Griechenland bleiben müssen. Außerdem habe man in Griechenland keine Zukunftsperspektiven. Man könne dort nicht arbeiten, man könne dort auch nicht gut lernen. Seinen griechischen Reisepass habe er vernichtet, weil er nicht nach Griechenland zurückgehen und dort leben wolle. Deshalb brauche er den Reisepass auch nicht mehr. Er wolle auch in keinen anderen Staat, sondern in Deutschland bleiben. In der Folge lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 14.08.2018 als unzulässig ab (Ziffer 1) und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziffer 2). Bezüglich Ziffer 1 ist ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig, da dem Kläger in Griechenland am 12.12.20183Gemeint sein dürfte der 12.12.2017.Gemeint sein dürfte der 12.12.2017. internationaler Schutz gewährt worden sei. Bezüglich Ziffer 2 wird im Wesentlichen unter näherer Darstellung der Verhältnisse in Griechenland ausgeführt, Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Griechenland zähle als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu den sicheren Herkunftsstaaten. Die derzeitigen humanitären Bedingungen führten auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Durch die eingeholte Zusicherung Griechenlands, dem Schutzberechtigten alle Rechte gemäß der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) auch unter Berücksichtigung des Art. 3 EMRK zu gewähren, sei die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.05.2017 (2 BvR 157/17) geforderte Vergewisserung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen nach Rückkehr im Mitgliedsstaat erfüllt. Das griechische Migrationsministerium habe mit einem Schreiben vom 08.01.2018 explizit versichert, dass diese Regelungen in jedem Einzelfall eingehalten würden. Dies gelte auch für vulnerable Personengruppen. Ihm drohe in Griechenland auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben. Der Bescheid wurde dem Kläger am 04.09.2018 persönlich ausgehändigt4Bl. 107 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.Bl. 107 der Verwaltungsunterlagen der Beklagten.. Am 12.09.2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19.03.2019 ausführt, die dort geforderte Situation extremer materieller Not, die einer Person nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (insbesondere Ernährung, Hygiene, Unterkunft) und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre, läge in Griechenland bereits seit mehreren Jahren vor. Unter Verweis auf verschiedenste Presseberichterstattungen und Gerichtsentscheidungen führt er weiter aus, es sei davon auszugehen, dass Abschiebungsverbote zuzuerkennen seien. Insbesondere seien wegen der anhaltenden Finanz- und Wirtschaftskrise in Griechenland die Chancen, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen und damit hinsichtlich Obdach, Nahrung und Zugang zu sanitären Einrichtungen nicht auf staatliche Unterstützungen angewiesen zu sein, äußerst gering; es bestünde eine allgemein hohe Arbeitslosigkeit und die Arbeitschancen hätten sich auch weiter deutlich verschlechtert. Im Übrigen erfülle die allgemeine Zusicherung Griechenlands vom 08.01.2018 nicht die an sie zu stellenden Anforderungen. Eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden, aufgrund derer die Unterbringung des Klägers und sein Zugang zu Nahrung und sanitären Einrichtungen im Falle der Rückkehr nach Griechenland sichergestellt wäre, liege nicht vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 14.08.18 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Griechenlands vorliegen. Die Beklagte ist der Klage unter Bezug auf die Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger wurde zu seinen Lebensumständen informatorisch befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.09.2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgangs sowie der beigezogenen Akte des Landesverwaltungsamtes -Zentrale Ausländerbehörde- verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.