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Beschluss

3 L 2224/22.FM.W22

VG Frankfurt 3. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:0929.3L2224.22.FM.W22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Der am 26. August 2022 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin im weiteren Verlauf ihres für das Wintersemester 2022/2023 noch laufenden Bewerbungsverfahren im Auswahlverfahren der Hochschule der Antragsgegnerin auf einen Studienplatz Humanmedizin mit sofortiger Wirkung unverzüglich auch unter Berücksichtigung hinsichtlich des von ihr erzielten Testergebnisses im Medizinertest (TMS), insbesondere der noch durchzuführenden Nachrückverfahren, zu beteiligen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen (Anordnungsanspruch) und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Wie auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in dem parallelen Verfahren gegen die Stiftung für Hochschulzulassung (62 L 1021/22) mit Beschluss vom 24. August 2022 festgestellt hat, steht der Antragstellerin in der Sache kein Anspruch auf Beteiligung am Vergabeverfahren unter Einbeziehung des Testergebnisses zu. Die Antragstellerin hatte sich fristgerecht im zentralen Vergabeverfahren auf einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2022/23 für das erste Fachsemester beworben. Das von ihr erzielte Ergebnis im Medizinertest (TMS) konnte die Antragstellerin erst am 30. Juni 2022 abrufen. Ist – wie hier – der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 HHZV nachträglich eingereichte Unterlagen für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde bis zum 15. Juni, anderenfalls bis zum 21. Juli berücksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 21. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Die Daten zu dem TMS der Antragstellerin sind innerhalb der Ausschlussfrist bei der Stiftung nicht eingegangen. Zwar hat die Antragstellerin am Vormittag des 30. Juni 2022 auf dem Bewerbungsportal die Daten eingegeben, aber möglicherwiese die Schaltfläche „Daten übermitteln“ nicht betätigt, wiederum möglicherweise, weil der entsprechende Button bei der von der Antragstellerin vorgenommenen Eingabe in das Bewerberportal über ihr Smartphone gar nicht sichtbar war. Auf diese Details kommt vorliegend nicht an; entscheidend ist einzig der Umstand, dass die Antragstellerin das Ergebnis ihres TMS nicht innerhalb der maßgeblichen Frist für das Nachreichen von Unterlagen an die Stiftung übermittelt hat. Denn bei den Fristen des § 6 Abs. 1 Satz 3 HHZV handelt es sich – wie oben zitiert – kraft ausdrücklicher Anordnung des Verordnungsgebers um „Ausschlussfristen“. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist deshalb auch bei – hier zu unterstellender – unverschuldeter Versäumung der Frist ausgeschlossen, wie § 32 Abs. 5 HVwVfG bestimmt. Die Statuierung der im § 6 Abs. 1 Satz 3 HHZV enthaltenen Ausschlussfristen ist mit Blick auf die Besonderheiten der Studienplatzvergabe sachgerecht und notwendig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Studienplatzvergabeverfahren kann nur auf der Grundlage einer einheitlich feststehenden Datenbasis durchgeführt werden. Deshalb müssen alle auswahlerheblichen Daten innerhalb der Ausschlussfrist in der dafür vorgesehenen Form nachgewiesen sein (BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 – 1 BvR 900/78 – BverfGE 62, 117 (168); BayVerfGH, Entscheidung vom 21.11.1985 – BayVBl 1986, 139 (143); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2011 – 13 A 1090/11 – juris, Rdnr. 23 m. w. N.). Dass hier der Antragsgegnerin ausnahmsweise verwehrt sein könnte, sich auf die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist zu berufen, weil dies mit Treu und Glauben nicht vereinbar wäre und deshalb eine sogenannte Nachsichtgewährung Platz greifen könnte, ist nicht ersichtlich. Denn dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.12.2013 – 8 C 24/12 – juris, Rdnr. 28f.) voraus, dass die Versäumung der Ausschlussfrist auf staatlichem Fehlverhalten beruht und durch die Berücksichtigung der verspäteten Nachreichung von Unterlagen den Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde. Im vorliegenden Fall ist schon ein behördliches Fehverhalten nicht erkennbar. Der Einzelrichter, der in den vergangenen Jahren mit einer mittleren vierstelligen Zahl von NC-Verfahren im zentralen Vergabeverfahren beruflich befasst war, ist im vorliegenden Fall erstmals mit der Umstand befasst, dass bestimmte Daten zwar eingegeben, aber nicht bei der Stiftung angekommen sind. Bei einer entsprechenden Datenbanksuche besteht der einzig relevante Treffer aus der parallelen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. August 2022. Dies spricht insgesamt dafür – ohne das es hier entschieden werden müsste – dass die Verantwortung dafür, dass die eingegebenen Daten die Stiftung nicht erreicht haben, im Bereich der Antragstellerin zu suchen ist. Jedenfalls kann von einem feststehenden behördlichen Fehlverhalten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.