Beschluss
13 A 1090/11
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0912.13A1090.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. März 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Der von dem Kläger sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im rechtlichen Rahmen der fristgerechten Darlegungen zu prüfen ist, liegt nicht vor. 4 Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2010/2011 maßgeblichen Regeln gehabt. Er habe seine für das Studium der Humanmedizin ausreichende Hochschulzulassungsberechtigung nicht nach § 3 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 der Vergabeverordnung (VergabeVO) zum 31. Juli fristgemäß bei der Beklagten vorgelegt, sondern erst am 27. August 2011. Die Fristbestimmungen der Vergabeverordnung unterlägen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie durch die Besonderheiten des Vergabeverfahrens bedingt und sachgerecht seien. Die einschlägigen Vorschriften der Vergabeverordnung verstießen auch nicht gegen Bestimmungen der Europäischen Union. 5 Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ob bereits, worauf der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Juli 2011 hingewiesen worden ist, Zweifel an einem Feststellungsinteresse für sein Fortsetzungsfeststellungsbegehren bestehen, lässt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht offen, bemerkt allerdings Folgendes: 6 Hat sich die Belastung durch einen Verwaltungsakt erledigt, bedarf es einer besonderen Begründung, warum das Gericht sich mit der Streitfrage befassen soll. Im Vordergrund steht dabei die Erwägung, dass dem Kläger sein bisheriger Erfolg durch die Erledigung nicht genommen werden soll, wenn er an diesem trotz Erledigung noch ein vernünftiges Interesse hat. 7 Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 3. Auflage, 2010, § 113 Rn. 265. 8 Im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dürfte ein Feststellungsinteresse zu erkennen sein. Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. August 2011 dargelegt, dass er sich aufgrund der Ablehnung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2010/2011 veranlasst gesehen habe, das Studium an der T. -Universität in C. aufzunehmen. Die damit entstandenen Kosten, die bei einer Zulassung in Deutschland nicht angefallen wären, will er sich im Zuge der Amtshaftung ersetzen zu lassen. Vorliegend spricht allerdings Einiges dafür, dass ein Amtshaftungsprozess offensichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Wenn ein Gericht als Kollegialgericht die Maßnahme der Behörde für rechtmäßig erachtet hat, kann der Behörde nämlich in einem Amtshaftungsprozess nicht mit Erfolg ein Verschulden vorgehalten werden. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994 11 C 25.93 -, BVerwGE 97, 214, 222. 10 Das Verwaltungsgericht hat die Rechtslage sowohl in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als auch im Hauptsacheverfahren zutreffend bewertet. Dass das Verwaltungsgericht im Eilverfahren eine summarische Prüfung vorgenommen hat, ändert nichts daran, dass es sich in seinem Urteil inhaltlich festgelegt hat. Es hat nämlich die im Urteil wiedergegebenen Beschlussgründe überprüft und unter Berücksichtigung des Beschlusses des Senats vom 7. Dezember 2010 in dem Beschwerdeverfahren 13 B 1481/10 und der weiteren Angaben der Beklagten zu Studienbewerbern mit britischer oder US-amerikanischer Hochschulzugangsberechtigung daran festgehalten. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nur auf eine summarische rechtliche Prüfung gründe. Im Übrigen ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts Ausdruck einer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Anwendung von Bewerbungsfristen im Hochschulzulassungsverfahren. 11 Auch unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsbeeinträchtigung dürfte ein Feststellungsinteresse nicht zu erkennen sein. Es ist mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Es ist allerdings in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte anerkannt, dass sich ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung auch aus der Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art.19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ergeben kann. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. 12 Etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2001 2 BvR 527/99 u.a. -, BVerfGE 104, 220, 232 ff. und vom 3. März 2004 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77; BVerwG, Urteile vom 29. April 1997 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534, und vom 23. März 1999 1 C 12.97 - NVwZ 1999, 991; zu Fallbeispielen vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 113 Rn. 91 ff. 13 Der Senat verkennt nicht, dass Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein derivatives Teilhaberecht an faktisch nur in staatlicher Verantwortung betriebenen Ausbildungseinrichtungen, insbesondere Hochschulen, begründet. 14 Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303, 333. 15 Hieraus folgt auch, dass die spätere Aufnahme eines Studiums ein schwerwiegender Nachteil für den Studienbewerber sein kann, weil er sein verfassungsmäßig gewährleistetes Zulassungsrecht nicht zeitgerecht in Anspruch nehmen kann. 16 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 1 BvR 772/78 u.a. -, BVerfGE 49, 189, 191. 17 Gleichwohl dürfte der hier vorliegende Fall nicht dem einer typischerweise kurzfristigen tief greifenden Grundrechtsbeeinträchtigung entsprechen. Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle betreffen massive Eingriffe in Freiheitsgrundrechte, die regelmäßig als polizeiliche Maßnahmen ergehen. So liegt es hier nicht. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargetan, dass die in Rede stehende Kategorie besonderen Rechtsschutzinteresses auch einen Sachverhalt der Leistungsverwaltung zu erfassen habe. Dass der geltend gemachte Anspruch verfassungsrechtlich fundiert ist, genügt für sich betrachtet - jedenfalls nicht. Soweit der Kläger an dieser Stelle sinngemäß des Weiteren geltend macht, in seinem Fall bestehe ein Rehabilitationsinteresse, kann der Senat dies nicht erkennen. Denn die Ablehnung seines Zulassungsantrags begründet jedenfalls keine Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und enthält auch keine diskriminierende Wirkung. 18 Soweit der Kläger ein Feststellungsinteresse "auch aus europarechtlichen Erwägungen heraus … bejahen" will, folgt ihm der Senat nicht. Zwar kann auch Verfahrens- und Prozessrecht gemeinschaftskonform auszulegen sein. Im vorliegenden Fall ist es aber weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich, dass gemeinschaftsrechtliche Vorgaben ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Soweit der Kläger das europarechtliche Prinzip des Effizienzgebots und das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot betont, wird mit diesen allgemeinen Ausführungen nicht klar, warum bei einer Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften und Grundsätze das besondere Rechtsschutzinteresse gegeben sein soll. 19 Lassen die vorstehenden Ausführungen schon erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage zu, sind die weiteren Ausführungen des Klägers zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedenfalls nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu begründen. 20 Soweit der Kläger moniert, eine Konkretisierung der Voraussetzungen zum Studium erfolge nur in einem Informationsblatt der Beklagten, was keine hinreichende gesetzliche Grundlage sei, führt dies den Antrag nicht zum Erfolg. Die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Bescheidung des geltend gemachten Anspruchs auf Zulassung zum Medizinstudium finden sich in der Vergabeverordnung, deren § 3 Vorschriften über Frist und Form der Anträge sowie über den Ausschluss vom Verfahren enthält. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2010 hierzu eingehende Ausführungen gemacht. Hieran hält er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren fest. Dies gilt auch hinsichtlich des Vortrags, die Ablehnung zum Studium verstoße gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften: 21 "Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf § 3 Abs. 7 Satz 1 der Vergabeverordnung abgehoben. Danach bleibt vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Vergabeverordnung versäumt. Des Weiteren gilt § 3 Abs. 7 Satz 1 der Vergabeverordnung entsprechend, wenn der Zulassungsantrag nicht den Mindestanforderungen entspricht oder bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige Unterlagen oder nach Absatz 4 erforderliche Angaben fehlen (§ 3 Abs. 7 Satz 3 der Vergabeverordnung). Die Bewerbungsfrist des § 3 der Vergabeverordnung hat der Senat mit Beschluss vom 11. Februar 2000 (- 13 B 203/00 -) in der Weise gewertet, dass bei Überschreitung der Ausschlussfrist aus Sinn und Zweck der Regelung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht in Betracht kommt. 22 Unter Beachtung dieser rechtlichen Maßgaben sowie unter Berücksichtigung der übrigen einschlägigen Rechtsprechung und Literatur, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass der Antragsteller die zu seinem Zulassungsantrag erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht hat. Soweit sich der Antragsteller auf die vorliegende vorläufige Ergebnismitteilung des E. M. & E1. College vom 13. Mai 2010 beruft, wonach er einen Notendurchschnitt in Biologie und Chemie von "A" erreicht habe, was der Note 1 entspreche, durfte die Antragsgegnerin diese Mitteilung unberücksichtigt lassen. Denn es handelte sich nicht um die Mitteilung der endgültigen Ergebnisse der A-Level in Großbritannien, die erst im August 2010 bekannt gegeben wurden. Dies geschah mithin nach Ablauf der hier bis zum 31. Juli 2010 laufenden Vorlagefrist (vgl. § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 der Vergabeverordnung), da der Antragsteller den Zulassungsantrag fristgerecht gestellt hatte, so dass bis Ende Juli nachträglich eingereichte Unterlagen für das Wintersemester hatten berücksichtigt werden können. 23 Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde vorbringt, der Staat habe sich bei seinen Regelungen realitätsgerecht am typischen Fall zu orientieren, was bei einem Ausschluss einer ganzen Gruppe geeigneter Bewerber - hier 48 Bewerber, die über eine britische Hochschulzugangsberechtigung verfügten - durch starre Grenzziehungen nicht der Fall sei, führt dieses Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg. 24 Die Bewerbungs- und Nachfristen der Vergabeverordnung finden ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass das durchzuführende Auswahl-und Verteilungsverfahren erst dann in Gang gesetzt werden kann, wenn sämtliche für die Auswahl und Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Die Besonderheiten des Vergabeverfahrens sind ein hinreichender Gemeinwohlgrund, das Grundrecht der Berufswahlfreiheit zu beschränken. Eine Auswahl und Verteilung an die Studienorte ist nur möglich, wenn für jeden Bewerber die maßgeblichen Kriterien feststehen, da sich bei dem einheitlichen Vergabeverfahren jede Entscheidung zu Gunsten eines Studienbewerbers zum Nachteil eines anderen Studienbewerbers auswirkt. Zwischen den Bewerbern muss eine Rangfolge hergestellt werden. Wären noch nach Ablauf der Ausschlussfrist gestellte Anträge oder nachgereichte Unterlagen zu berücksichtigen, hätte dies ständige Verschiebungen in der Rangfolge zur Konsequenz, was der Antragsgegnerin die rechtzeitige Zuteilung der Studienplätze unmöglich machte. 25 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u. a. -, BVerfGE 62, 117, 168 = NVwZ 1983, 277, 282; BVerwG, Beschluss vom 3. August 1983 - 7 B 103.83 -, Buchholz 421.21 Nr. 11 = juris; Humborg, Die Vergabe von Studienplätzen durch die ZVS, DVBl. 1982, 469, 470. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 3 Vergabeverordnung Rn. 1. 26 Dies wäre aber, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, eine mit den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare Folge. 27 Dass die Antragsgegnerin eine zeitgerechte Auswahl und Verteilung an die Studienorte nur in diesem Rahmen leisten kann, nimmt der Senat auch bei Berücksichtigung einer fortschreitenden Entwicklung der Informationstechnologie an. Ebenso geht der Senat bei summarischer Prüfung davon aus, dass die Antragsgegnerin ihrer Aufgabe unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Verwaltungskraft nachkommt. 28 Gleichfalls erkennt der Senat im Hinblick auf die Vergabeverordnung und die Praxis der Beklagten keinen Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben. Soweit der Antragsteller eine Verletzung von Art. 15 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechte-Charta), der die Berufsfreiheit und das "Recht zu arbeiten" schützt, geltend macht, geschieht dies unter Bezugnahme auf die Begründung für eine Verletzung des nationalen Grundrechts des Art. 12 GG. Auf der Grundlage dieses Vorbringens vermag der Senat einen Verstoß gegen Art. 15 der Grundrechte-Charta nicht zu erkennen und ein solcher ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller unter Berufung auf Art. 12 EG (jetzt Art. 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV), wonach unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist, eine Europarechtswidrigkeit der Praxis der Antragsgegnerin geltend macht, da sie ausschließlich auf das Terminsystem der deutschen Schulen abstelle, liegt eine beachtliche Diskriminierung nicht vor. Art. 18 Abs. 1 AEUV verbietet nämlich allein Diskriminierungen, die auf dem Kriterium der Staatsangehörigkeit beruhen. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 13 B 118/09 -, NVwZ-RR 2010, 229; Epiney, in: Callies/Ruffert, Das Verfassungsrecht der Europäischen Union, 3. Auflage 2007, Art. 12 EG Rn. 11 f. 30 Eine an die Staatsangehörigkeit anknüpfende unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung steht hier allerdings nicht im Raum. Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne der Vergabeverordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben (§ 2 VergabeVO). Auch aus dem Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV (früher Art. 18 EG) folgt nichts anderes. 31 Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-224/98 -, EuZW 2002, 635 (D'Hoop). 32 Zwar kann nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs das allgemeine Freizügigkeitsrecht seine volle Wirkung nicht entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von der Wahrnehmung dieser Möglichkeiten abgehalten werden könnte, weil ihm bei der Rückkehr in sein Herkunftsland Nachteile entstünden, die eine Regelung an diese Wahrnehmung knüpft. Nach dieser Judikatur gilt dies im Hinblick auf das Ziel der Gemeinschaft, einen Beitrag zu einer qualitativ hochstehenden allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere durch die Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu leisten, besonders im Bereich der Bildung. Eine eigene Dynamik entfaltet danach das Freizügigkeitsrecht für den Unionsbürger i. V. m. dem allgemeinen Diskriminierungsverbot, so dass der Diskriminierungsschutz für den Unionsbürger zugunsten des eigenen Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats wirkt, wenn dieser von den Freizügigkeitsregelungen des EG-Vertrags Gebrauch macht. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 13 B 118/09 -, NVwZ-RR 2010, 229; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 7 CE 07.2872 -, juris; Kluth, in: Callies/Ruffert, a. a. O., Art. 18 Rn. 11. 34 Ein Eingriff in den Gewährleistungsbereich des Art. 21 AEUV (i. V. m. Art. 18 AEUV) kann aber europarechtskonform sein. Dies gilt auch, wenn ein deutscher Staatsangehöriger, der seine Hochschulberechtigung im EU-Ausland erreicht hat, bei der Studienplatzvergabe wegen Fristversäumung nicht (sofort) zum Zuge kommt. Eine solche Beschränkung lässt sich nach dem Gemeinschaftsrecht rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht, die in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Maßnahme dann verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist. 35 Vgl. etwa EuGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - C-406/04, EuZW 2006, 500 (Gérald De Cuyper/Office national de l'emploi); Große Kammer, Urteil vom 23. Oktober 2007 - C-11/06 u. C-12/06, NVwZ 2008, 298, 299, m. w. N. (R. Morgan/Bezirksregierung und Landrat); vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. April 2010 - C- 73/08 -, NVwZ 2010, 1141 (Nicolas Bressol u. a./Gouvernement de la Communauté française). 36 Danach begegnen die in Rede stehenden Bestimmungen der Vergabeverordnung aus den zur Beschränkung der nationalen Berufsfreiheit (Art. 12 GG) angeführten Gründen keinen europarechtlichen Bedenken. Es ist ein legitimes Interesse des Verordnungsgebers, unter Berücksichtigung des zentralen Vergabeverfahrens einen Bewerbungstermin zu bestimmen, der die Berücksichtigung möglichst vieler Bewerber gewährleistet und eine für einen geordneten Studienbeginn erforderliche frühzeitige Verteilung ermöglicht. Dass die Ausschlussfristen zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck in keinem angemessenem Verhältnis stehen, ist weder schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich. 37 Soweit der Antragsteller sich schließlich auf das "Recht auf eine gute Verwaltung" (vgl. Art. 41 der Grundrechte-Charta) beruft, kann er aus diesen Grundsätzen vorliegend nichts Substantielles für sich herleiten, da nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin den dort aufgeführten Anforderungen nicht genügt." 38 Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen zur Europakonformität etwaiger Eingriffe in den von dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestimmten Gewährleistungsbereich auch für einen möglichen Eingriff in den Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV gelten. Im Übrigen hat bereits das Verwaltungsgericht diesen Vortrag mit zutreffenden Bemerkungen berücksichtigt. Auf dessen Ausführungen (insbesondere) zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems zur Vergabe von Studienplätzen nimmt der Senat Bezug. 39 Der Sache kommt schließlich keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts der einschlägigen Normen nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. 41 Der Beschluss ist unanfechtbar.