Beschluss
3 FM 2887/05.W
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2006:0303.3FM2887.05.W.0A
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Leitsätze
1. Ist die normativ festgesetzte Aufnahmekapazität erschöpft, ist das Gericht daran gehindert, weitere Studienplätze innerhalb der Kapazität vorläufig zuzuteilen.
2. Die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen alleine nach dem Grad der Qualifikation verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
3. Ein nicht mehr verbindlicher, aber von der Universität de facto fortgeführter Stellenplan kann zur Grundlage der Kapazitätsberechnung gemacht werden.
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,
a) innerhalb von 10 Tagen, nachdem ihr dieser Beschluss zugestellt worden ist, eine Rangfolge zwischen den Antragstellerinnen und Antragstellern zu 1-136,138-151,153-183,185,186,188-208,215,216,218-240,242-308,310-326,328-529,534-565,567 und 568
auszulosen und ihnen unverzüglich das Ergebnis der Auslosung bekannt zu geben,
b) soweit auf die Antragstellerinnen und Antragsteller bei der Auslosung die Rangplätze 1-38 entfallen,
aa) die Bekanntgabe des Auslosungsergebnisses im Wege der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde vorzunehmen.
bb) die Antragstellerinnen und Antragsteller vorläufig bis zu einer rechts- kräftigen Entscheidung über den von ihnen geltend gemachten Zulassungsanspruch nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester zuzulassen, wenn sie innerhalb einer Woche nach Zustellung des Auslosungsergebnisses bei der Antragsgegnerin die Immatrikulation be- antragen und hierbei versichern, dass sie an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes vorläufig oder end- gültig zum Studium der Medizin zugelassen sind,
c) soweit nach dem Ende des Immatrikulationszeitraums für die vor- rangigen38 Antragstellerinnen und Antragsteller noch einzelne der verlosten Studienplätze unbesetzt geblieben sein sollten, die nachrangigen Antragstellerinnen und Antragsteller in der Rangfolge des Auslosungsergebnisses schriftlich im Wege der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde zur Immatrikulation in der oben beschriebenen Weise aufzufordern, so lange bis sämtliche Studienplätze besetzt sind oder sich die Rangliste erschöpft hat. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, alle nachrangigen Antragstellerinnen und Antragsteller während dieses Nachrückverfahrens schriftlich im Wege der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde aufzufordern, sich mit der Teilnahme am Nachrückverfahren einverstanden zu erklären. Geht die Einverständniserklärung nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung bei der Antragsgegnerin ein, ist die jeweilige antragstellende Partei von der Teilnahme am Nachrückverfahren ausgeschlossen. Im Übrigen werden die Anträge der unter Ziffer 1 a) benannten Antragstellerinnen und Antragsteller abgelehnt.
2. Soweit die Antragsteller zu 137, 212 und 241 ihren Antrag zurückgenommen haben, werden die Verfahren eingestellt. Die Anträge der Antragstellerinnen und der Antragsteller zu 152,184,187,209-214,217,309,327,530-533 und 566und des Antragstellers zu 212 im Übrigen werden abgelehnt.
3. Die Antragstellerinnen und die Antragsteller zu 137,152,184,187,209-214,217,241,309,327,530-533 und 566 tragen die Kosten ihrer Verfahren. Die Kosten der Verfahren der Antragstellerinnen und Antragsteller zu 1-136,138-151,153-183,185,186,188-208,215,216,218-240,242-308,310-326,328-529,534-565,567 und 568. tragen diese zu 14/15 und die Antragsgegnerin zu 1/15.4. Der Streitwert wird auf jeweils 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die normativ festgesetzte Aufnahmekapazität erschöpft, ist das Gericht daran gehindert, weitere Studienplätze innerhalb der Kapazität vorläufig zuzuteilen. 2. Die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen alleine nach dem Grad der Qualifikation verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 3. Ein nicht mehr verbindlicher, aber von der Universität de facto fortgeführter Stellenplan kann zur Grundlage der Kapazitätsberechnung gemacht werden. 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, a) innerhalb von 10 Tagen, nachdem ihr dieser Beschluss zugestellt worden ist, eine Rangfolge zwischen den Antragstellerinnen und Antragstellern zu 1-136,138-151,153-183,185,186,188-208,215,216,218-240,242-308,310-326,328-529,534-565,567 und 568 auszulosen und ihnen unverzüglich das Ergebnis der Auslosung bekannt zu geben, b) soweit auf die Antragstellerinnen und Antragsteller bei der Auslosung die Rangplätze 1-38 entfallen, aa) die Bekanntgabe des Auslosungsergebnisses im Wege der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde vorzunehmen. bb) die Antragstellerinnen und Antragsteller vorläufig bis zu einer rechts- kräftigen Entscheidung über den von ihnen geltend gemachten Zulassungsanspruch nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2005/2006 zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester zuzulassen, wenn sie innerhalb einer Woche nach Zustellung des Auslosungsergebnisses bei der Antragsgegnerin die Immatrikulation be- antragen und hierbei versichern, dass sie an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes vorläufig oder end- gültig zum Studium der Medizin zugelassen sind, c) soweit nach dem Ende des Immatrikulationszeitraums für die vor- rangigen38 Antragstellerinnen und Antragsteller noch einzelne der verlosten Studienplätze unbesetzt geblieben sein sollten, die nachrangigen Antragstellerinnen und Antragsteller in der Rangfolge des Auslosungsergebnisses schriftlich im Wege der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde zur Immatrikulation in der oben beschriebenen Weise aufzufordern, so lange bis sämtliche Studienplätze besetzt sind oder sich die Rangliste erschöpft hat. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, alle nachrangigen Antragstellerinnen und Antragsteller während dieses Nachrückverfahrens schriftlich im Wege der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde aufzufordern, sich mit der Teilnahme am Nachrückverfahren einverstanden zu erklären. Geht die Einverständniserklärung nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung bei der Antragsgegnerin ein, ist die jeweilige antragstellende Partei von der Teilnahme am Nachrückverfahren ausgeschlossen. Im Übrigen werden die Anträge der unter Ziffer 1 a) benannten Antragstellerinnen und Antragsteller abgelehnt. 2. Soweit die Antragsteller zu 137, 212 und 241 ihren Antrag zurückgenommen haben, werden die Verfahren eingestellt. Die Anträge der Antragstellerinnen und der Antragsteller zu 152,184,187,209-214,217,309,327,530-533 und 566und des Antragstellers zu 212 im Übrigen werden abgelehnt. 3. Die Antragstellerinnen und die Antragsteller zu 137,152,184,187,209-214,217,241,309,327,530-533 und 566 tragen die Kosten ihrer Verfahren. Die Kosten der Verfahren der Antragstellerinnen und Antragsteller zu 1-136,138-151,153-183,185,186,188-208,215,216,218-240,242-308,310-326,328-529,534-565,567 und 568. tragen diese zu 14/15 und die Antragsgegnerin zu 1/15.4. Der Streitwert wird auf jeweils 5.000,-- € festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im folgenden: Antragsteller) sind im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung. Sie begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2005/2006.Die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze ist durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Wintersemester 2005/2006 vom 08. Juli 2005 (GVBl. I S. 533) für Studienanfänger auf 393, für das 3. Fachsemester auf 365 und für das 5. Fachsemester auf 280 festgesetzt worden. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die in der Zulassungszahlenverordnung 2005/2006 festgesetzten Zulassungszahlen für das Studium der Medizin an der Antragsgegnerin seien nicht kapazitätserschöpfend. Der Antragsteller zu 242 macht darüber hinaus geltend, bei der Festlegung der Vergabekriterien und der Beauftragung der ZVS mit der Studienplatzvergabe habe die Antragsgegnerin die Zulassung im Auswahlverfahren nicht allein vom Abiturdurchschnitt abhängig machen dürfen. Da keine rechtmäßige Auswahl durch die Antragsgegnerin getroffen worden sei, bestehe nach wie vor ein Anspruch auf Zulassung innerhalb der Kapazität. Die Antragsteller zu 152,184,212,309,und 327 beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2005/2006 für das 5. Fachsemester zuzulassen. Die Antragsteller zu Nr. 15 und 308 beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2005/2006 für das 3. Fachsemester zuzulassen, hilfsweise für das 1. Fachsemester zuzulassen. Die übrigen Antragsteller beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2005/2006 für das 1. Fachsemester auf einen außerhalb - hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Generalakte (3 FM Wintersemester 2005/2006) Bezug genommen. II. Soweit die Antragsteller zu137, 212 und 241 ihre Anträge zurückgenommen haben, sind die Verfahren entsprechend §92 Abs.3 VwGO einzustellen. Im übrigen sind die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der die Möglichkeit einer Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis vorsieht, zulässig. Dabei ist es unschädlich, dass die Antragsteller teilweise nicht einen unbeschränkten Zulassungsantrag gestellt haben, sondern lediglich die Beteiligung am Vergabeverfahren und eine Zulassung nur dann beantragt haben, sofern nach der Losposition des antragstellenden Beteiligten ein freier Studienplatz auf ihn entfällt. Das beschließende Gericht legt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. Beschluss vom 10.10.2005 - 8 FZ 5272/04.W) diese Anträge dahin aus, dass das Begehren der antragstellenden Beteiligten auf Zulassung zum Studium gerichtet ist. Deshalb ist es unerheblich, ob der Antrag in der dargestellten Weise beschränkt formuliert ist, da entscheidend das wirkliche Begehren der Antragsteller und nicht die Art und Weise der Durchsetzung ihres Begehrens ist. Einstweilige Anordnungsverfahren sind im Rechtsgebiet der Zulassung zum Studium immer darauf gerichtet, der antragstellenden Partei einen Studienplatz zu verschaffen. Ob die antragstellende Partei unmittelbar diesen Studienplatz erhalten kann, oder ob wegen einer Mehrzahl von Studienplatzbewerbern eine Auslosung erfolgen muss, ändert an diesem Begehren nichts (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihnen nicht zumutbar, mit dem Beginn des Studiums zuzuwarten, bis das Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist, da sie die angestrebte Berufsausbildung benötigen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Antragsteller zu 152,184,212,309,und 327 die ihre vorläufige Zulassung zum 5. Fachsemester - dem 1. klinischen Fachsemester - begehren, haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin insoweit über eine ausreichende klinische Kapazität verfügt. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin liegt bei der Antragsgegnerin wesentlich niedriger als die personelle Aufnahmekapazität der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin; sie ist deshalb hinsichtlich der Zahl der zu ermittelnden Vollstudienplätze maßgeblich, während es insoweit auf Einzelheiten der Berechnung jener höheren Kapazität nicht ankommt (§ 17 Abs. 2 KapVO). Die patientenbezogene Aufnahmekapazität beträgt auf der Grundlage von 827,1 tagesbelegten Betten des Klinikums und 184.838, 33 poliklinischen Neuzugängen (jeweils Durchschnittswert aus den Jahren 2002 bis 2004) entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO (15,5% von 827,1 = 128,2 + 50% = 192,3). Diese Zahl ist nach § 17 Abs. 1 Ziff. 3 KapVO um die Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten, die hier mit 60,3 zu berücksichtigen sind, zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Summe von 252,6 ist für die Orthopädie um den Faktor 1,0594 zu erhöhen, woraus sich eine Kapazität von 267,6 Studienplätzen, aufgerundet also 268 Studienplätzen ergibt. Tatsächlich waren indessen am entsprechenden Stichtag nach Vorlesungsbeginn - dem 26. Oktober 2005 - im 5. Fachsemester 320 Studienplätze besetzt, so dass den Antragstellerin insoweit keine weiteren Studienplätze zur Verfügung gestellt werden können. Soweit die Antragsteller zu 15 und 308 ihre vorläufige Zulassung zum 3. Fachsemester begehren, haben sie ebenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; auch insoweit fehlt es an entsprechender Kapazität der Antragsgegnerin. Für die im hier streitbefangenen Wintersemester 2005/2006 im 3. Fachsemester befindliche Studentenkohorte hatte die damals zuständige 5. Kammer des VG Frankfurt am Main in dem bezüglich des Wintersemesters 2004/2005 anhängig gewesenen Sammelverfahren mit Beschluss vom 11.08.2005 (5 FM___/04.W(1)) entschieden, dass die Aufnahmekapazität für Erstsemester mit einer Zulassungszahl von 377 nicht ausgeschöpft worden ist, sondern diese Aufnahmekapazität nach den Berechnungen des Gerichts 422 Studierende betrage. Die Zulassungszahl für das 2. und - hier streitbefangene - 3. Fachsemester dieser Studentenkohorte ist entsprechend der festgestellten Höhe an Aufnahmekapazität für Erstsemester zu berechnen, indem die aus der Schwundberechnung für das maßgebliche Studienjahr ersichtliche Übergangsquote vom 1. zum 2. Fachsemester von 0,9397 zu 422 Studienanfängern ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29.03.1983 - VI TG 1757/81 -; Beschluss vom 01.04.1993 - Ga 22 G 5642/92 T -). Dementsprechend hatte das beschließende Gericht mit Beschluss vom 27.09.2005 (3 FM 1275/05.S(1)) für das Sommersemester 2005 die Kapazität der Antragsgegnerin auf (aufgerundet) 397 Studierende des 2. Fachsemesters festgesetzt. Setzt man die aus der Schwundberechnung für das vorliegende Studienjahr ersichtliche Übergangsquote vom 2. zum 3. Fachsemester von 0,9467 zu 397 Studierenden im 2. Fachsemester ins Verhältnis, so errechnet sich eine Kapazität der Antragsgegnerin im 3. Fachsemester von 375,85 Studierenden, aufgerundet also 376 Studierende. Da zum oben angegebenen Stichtag tatsächlich 389 Studienplätze besetzt waren, kann auch insoweit den Antragstellern kein weiterer Studienplatz zugewiesen werden. Soweit die Antragsteller ihre vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester begehren, sind ihre Anträge in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang begründet. Dabei hat der Antragsteller zu 242 einen innerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Allerdings hat der Antragsteller gegen den im Namen der Antragsgegnerin ergangenen Ablehnungsbescheid der ZVS vom 30.09.2005 im Auswahlverfahren der Hochschulen für den Studiengang Humanmedizin zum Wintersemester 2005/2006 fristgerecht Klage erhoben, während in allen übrigen Fällen die Ablehnungsbescheide der ZVS in Bestandskraft erwuchsen. Dem Begehren des Antragstellers zu 242 steht nach Auffassung des beschließenden Gerichts schon der Umstand entgegen, dass alle durch § 1 Abs. 1 ZZVO 2005/2006 für den Studiengang Medizin festgelegten Studienplätze an andere Studienplatzbewerberinnen und -bewerber vergeben sind. Denn ausweislich der von der Antragsgegnerin überreichten Studierendenbestandsstatistik waren am Stichtag, dem 26. Oktober 2005, im 1. Fachsemester 393 Studienplätze besetzt, die festgesetzte Aufnahmekapazität nach § 1 Abs. 1 ZZVO 2005/2006 also erschöpft. An diese normative Festsetzung der Zulassungszahlen ist das Gericht gebunden (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 25.01.2006 - 6 C 6938/05) und deshalb daran gehindert, bei - wie hier - Erschöpfung der Kapazität weitere Studienplätze innerhalb der Kapazität vorläufig zuzuteilen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers und des von ihm zitierten Beschlusses des VG München vom 19.12.2005 - M 3 EL 05.20578 - kann davon auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht abgewichen werden. Unabhängig davon vermag das beschließende Gericht der Auffassung des VG München (ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 09.02.2006 - AN 16 E 05.10662) , dass bei verfassungswidriger Nichtzulassung zum Studium Art. 19 Abs. 4 GG und das dort niedergelegte Gebot effektiven Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung erfordere , schon deshalb nicht zu folgen, da nach Auffassung des beschließenden Gerichts von einer Verfassungswidrigkeit des Auswahlverfahrens nicht ausgegangen werden kann. Nach § 9 Abs. 5 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen - Vergabeverordnung Hessen vom 18. Mai 2005 (GBVl I S. 352) regelt die Hochschule die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien nach § 9 Abs. 2 durch Satzung. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin mit der am 18.05.2005 erlassenen und am 14.07.2005 veröffentlichten Satzung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für das Verfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen (ZVS) mit Hochschulauswahlverfahren Gebrauch gemacht. Nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung wird in denjenigen zulassungsbeschränkten Studiengängen, die nach Anlage 1 der Vergabeverordnung ZVS in ein Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind, für die in der Anlage jedoch keine Regelungen enthalten sind - wie für den Studiengang Medizin - das Auswahlverfahren der Universität Frankfurt ausschließlich nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation nach Maßgabe des § 10 der Vergabeverordnung Hessen durch die Zentralstelle im Auftrag der Universität Frankfurt durchgeführt. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen, wollte man mit dem Antragsteller von der Unanwendbarkeit dieser Satzung für das Auswahlverfahren 2005/2006 ausgehen. Denn dann ergäbe sich aus § 9 Abs. 7 der Vergabeverordnung Hessen ebenfalls, dass die Auswahlentscheidung der Hochschule ausschließlich nach dem Grad der in der Hochschulzulassungsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation zu erfolgen hätte.Dass - unabhängig von der Rechtsgrundlage - die Auswahlentscheidungen in Hochschulverfahren alleine nach dem Grad der Qualifikation erfolgten, verstößt nach Auffassung des beschließenden Gerichts nicht gegen höherrangiges Recht. Die gesetzliche Grundlage für die Satzung der Antragsgegnerin findet sich in § 4 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 13. Juni 2000 (GVBl. I S. 297) in der Fassung des Gesetzes vom 06. Mai 2005 (GVBl. I S. 302). Die in § 4 Abs. 3 des Gesetzes aufgelisteten Auswahlmaßstäbe sind, wie sich aus der Verwendung des Wortes „oder“ vor Nummer 6 ergibt, auch jeweils einzeln anwendbar. Deshalb ist insbesondere auch eine Auswahlentscheidung alleine nach dem Grad der Qualifikation möglich, wie sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes ergibt. Dem entspricht § 2 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin ebenso wie ihm - wie oben dargelegt - § 9 Abs. 7 Vergabeverordnung Hessen entspräche. Die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen alleine nach dem Grad der Qualifikation ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungswidrig. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der von dem Antragsteller zu 242 in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18.07.1972 - BVerfGE 33,303ff). Dort war ausgeführt, dass im Falle einer absoluten Zulassungsbeschränkung die Auswahlregelung jedem zulassungsberechtigten Bewerber eine Zulassungschance lassen müsse. Demgegenüber würde die ausnahmslose Anwendung des Leistungsprinzips bei der Erschöpfung der Gesamtkapazität chancenausschließend wirken, nämlich dazu führen, dass ein Teil der hochschulreifen Bewerber von vornherein und auf Dauer vom Studium ihrer Wahl ausgeschlossen blieben. Eine solche unzulässige Erschöpfung der Kapazität in einem bestimmten Studiengang alleine nach dem Kriterium der Qualifikation ist vorliegend indessen nicht gegeben (vgl. auch VG Gießen, Beschluss vom 19.12.2005 - 3 GM 3785/05.W5). Wie auch der Antragsteller zu 242 nicht verkennt, werden nach Abzug der Vorabquoten von den verbleibenden Studienplätzen 80% nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation und 20% nach Wartezeit vergeben. Bei dieser Sachlage lässt sich ein dauerhafter unzulässiger Ausschluss an sich hochschulreifer Bewerber von jeder Zulassungschance nicht annehmen. Allerdings haben die Antragsteller zu 1-136,138-151,153-183,185,186,188-208,215,216,218-240,242-308,310-326,328-529,534-565,567 und 568 mit ihrem außerkapazitären Hochschulzulassungsanspruch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Berechnung der Aufnahmekapazität des Studiengangs Medizin im Wintersemester 2005/2006 führt dazu, dass abweichend von den durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Wintersemester 2005/2006 (Zulassungszahlenverordnung 2005/2006) vom 08. Juli 2005 (GVBl. I S. 533) festgesetzten 393 Studienplätzen im Studiengang Medizin weitere 38 Studienplätze zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität und somit Prüfungsmaßstab des Gerichts ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10.01.1994 (GVBl. I S. 1) in der Fassung der 4. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20.06.2005 (GVBl. I S. 532). Die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf die Lehreinheit entfällt, der der Studiengang zugeordnet ist (§§ 6-13 KapVO). Dieses Ergebnis wird anhand der Kriterien der §§ 14-19 KapVO überprüft. Dabei wird die Lehreinheit Vorklinische Medizin dem vorklinischen Teil des Studiengangs zugeordnet (§ 7 Abs. 3 Satz KapVO). Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin umfasst 340,6282 Semesterwochenstunden (SWS)). Für die Berechnung des Lehrangebotes in der Vorklinik sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet sind, nach Stellengruppen aufgeteilt zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 KapVO). Der Lehrperson einer Stellengruppe ist wiederum eine im Rahmen des Dienstrechtes festgesetzte Regellehrverpflichtung zugeordnet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Es entspricht dem Wesen des in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden Stellenprinzips, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweils individuellen Lehrverpflichtung auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden Lehrverpflichtung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.02.1984 - BVerfGE 66, 155 (186 f)). Diese Berechnungsmethode ist Ausdruck des normativen Charakters der Kapazitätsermittlung und - festsetzung und hat aus der Sicht der Hochschule den Vorteil, dass sie eine für diese unerwünschte Einzelreglementierung der Lehrverpflichtungen erübrigt und es der Hochschule überlässt, wie sie hier im einzelnen ihre Ausbildungsverpflichtungen gegenüber den zugelassenen Studenten erfüllt. Auch für die Bewerber ist sie vorteilhaft; denn in der Regel wirkt sie sich zulassungsfreundlich aus, da bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleibt, ob eine Stelle nicht oder unterbesetzt ist (Bundesverfassungsgericht a. a. O.), es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann (§ 8 Abs. 3 KapVO).In der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts wurden folgerichtig als Stellen im Sinne des § 8 Abs. 1 KapVO alle Planstellen und alle Stellen für Angestellte mit Aufgaben in der Lehre angesehen, die durch den jeweiligen Haushaltsplan der Lehreinheit zugewiesen worden waren. Nach Auskunft der Antragsgegnerin gibt es jedoch seit der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika in Hessen durch das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) vom 26.06.2000 (GVBl. I S. 344) und der parallel durch das Hessische Hochschulgesetz vom 31.07.2000 (GVBl. I S. 374) erfolgten haushaltsrechtlichen Eingliederungen des Fachbereichs Medizin in die Antragsgegnerin keinen Stellenplan der Beamten und Angestellten für den Fachbereich Medizin bzw. das Universitätsklinikum Frankfurt am Main mehr. Die im laufenden Verfahren übersandte Stellen- und Personalübersicht der Vorklinik sei eine Fortschreibung des Stellenplanes dieser Einrichtungen. Den Kapazitätsberechnungen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin lagen in den letzten Jahren folgende Stellenausstattungen zugrunde: Wintersemester 1999/2000: 57 Stellen mit 348,0 SWS Wintersemester 2000/2001: 57 Stellen mit 348,0 SWS Wintersemester 2001/2002: 56 + 1 (fiktiv) Stellen mit 344 SWS Wintersemester 2002/2003: 57 Stellen mit 340 SWS Wintersemester 2002/2003: 57 Stellen mit 348 + 4 SWS Wintersemester 2004/2005: 57 Stellen mit 344 + 12 SWS Wintersemester 2005/2006: 58 Stellen mit 368 SWS. Diese Übersicht belegt, dass die Stellenausstattung der Vorklinischen Lehreinheit seit vielen Jahren im Wesentlichen unverändert geblieben ist und zwar insbesondere auch im Vergleich mit einer Zeit, in der die Stellenausstattung der Lehreinheit einem verbindlichen Stellenplan entsprach. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es einen Anspruch der Studienbewerber auf Schaffung weiterer Ausbildungsplätze jenseits der gegebenen Kapazitäten nicht gibt (Hess. VGH, Beschluss vom 29.07.1993 - NVwZ-RR 1994, 92 m. w. N.), sondern dass sich der Inhalt des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 i. V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot auf den Zugang zu den vorhandenen universitären Ausbildungseinrichtungen bzw. - bei einem Nachfrageüberhang - auf sachgerechte Teilnahme an der Verteilung der vorhandenen Kapazität beschränkt, hat die beschließende Kammer keine Bedenken, die auf dem nicht mehr verbindlichen, aber von der Antragsgegnerin de facto fortgeführten Stellenplan beruhende Stellenausstattung der Vorklinischen Lehreinheit zur Grundlage der Kapazitätsberechnung zu machen. Die Antragsgegnerin hat für den Berechnungszeitraum folgende Stellenausstattung angegeben: Stellenart Anzahl Deputat SWS C4 8 8 64 C3 9 8 72 C2 Doz 5 8 40 C1 10 4 40 A13-A15 3 8 24 BAT(D) 9 8 72 BAT(Z) 14 4 56 Summe 58 368 Dass die Antragsgegnerin - abweichend von den vergangenen Berechnungszeiträumen - die seit Oktober 2000 nicht mehr besetzte C4-Professur nicht als „virtuelle Professur“ mit einem entsprechenden zusätzlichen Deputat von 8 SWS (mehr) hinzurechnete, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang hatte die damals zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 16.09.2002 (5 FM 3613/01.W u. a.) ausgeführt: „Die Verringerung des Lehrangebotes ab dem Sommersemester 2001 um u. a. 8 SWS aus Anlass der Auflösung des Institutes für Nieren- und Membranphysiologie - Institut für Physiologie II - im Zuge der Pensionierung des Direktors dieser Einrichtung zum 30.09.2000 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Lehrangebot ist deshalb in diesem Umfang zu erhöhen. Nach dem Beschluss des Vorstandes des Klinikums der Antragsgegnerin vom 14.08.2000 wurde das Institut für Physiologie II mit Pensionierung seines Direktors aufgelöst, wobei die Ausstattung der Einrichtung, das Personal und die sachlichen Mittel, im Bereich der Vorklinik geblieben sind. Ausgenommen hiervon wurde nur die C4-Stelle des Direktors des Instituts, die in den Pool des Dekanats eingestellt wurde. Die dadurch frei werdenden Haushaltsmittel in Höhe von 140.000,-- DM p. A. wurden in das Budget des Zentrums für Morphologie eingestellt, das Teil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist (Schreiben des Dekans vom 17.05.2001 im Verfahren zu SS 2001; Schreiben vom 17.07.2002 Bl. 190, 1991 GA). Damit verbleiben zwar die aus der C4-Professur fließenden finanziellen Mittel im Bereich der Vorklinik, diese Lehreinheit verliert aber beim Lehrangebot 8 SWS, so dass - was auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten wird - diese Stellenverlagerung kapazitätsmindernd ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.07.1987, NVwZ 1989, 366 ; Urteil vom 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349 m. w. N.) und des Hess. Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 10.08.1992, DBVl. 1993, 67), der sich die Kammer anschließt, genügen kapazitätsmindernde Stellenentscheidungen nur dann dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebot, wenn die Belange der Studienbewerber auf der Grundlage eines fehlerfrei ermittelten Sachverhalts gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange abgewogen worden sind. Bei notwendigen Einsparungsmaßnahmen ist es geboten, einen verhältnismäßigen, mit der Anwendung kapazitätsschonender Maßnahmen verbundenen Ausgleich zwischen den von dem Organisationsvorgang betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtssphären der beteiligten Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienbewerbern herbeizuführen. Werden im Rahmen einer Stellenreduzierung vorzugsweise Lehrkapazitäten der Lehreinheit Vorklinische Medizin eingeschränkt, bedarf dies einer Begründung mit Belangen, die Vorrang vor den Belangen der Studienbewerber haben (Hess. VGH, Beschluss vom 27.10.1998 - NC 2849/98 - ). An einer solchen tragfähigen Begründung für den Wegfall der C4-Professur im Bereich der Vorklinik zum SS 2001 fehlt es vorliegend.“ Wie sich aus dem Vergleich der Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin - wie oben dargestellt - ergibt, ist in der Zwischenzeit die Gesamtzahl der Stellen nicht nur wieder auf 57 Stellen „ausgeglichen“ worden, sondern sogar um eine weitere Stelle auf 58 erhöht worden. Insbesondere hat der Dekan in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2006 (Bl. 143 (147) GA) darauf hingewiesen, dass in der Zwischenzeit eine C1-Stelle in eine C2-Stelle umgewandelt worden ist und auch die Zahl der BAT-Dauerstellen angestiegen sei. Damit entfällt die sachliche Rechtfertigung für die „fiktive“ Weiterführung der ehemals zur Verringerung des Lehrangebots ab dem SS 2001 führenden weggefallenen C4-Stelle. Soweit antragstellerseits vorgetragen wurde, dass die von der Antragsgegnerin übersandte Stellen- und Personalübersicht der Lehreinheit Vorklinische Medizin unvollständig sei, da ausweislich ihrer Internetpräsentation die Antragsgegnerin deutlich mehr wissenschaftliches Personal beschäftige, ist die Antragsgegnerin dem im Schriftsatz des Dekans des Fachbereiches Medizin vom 18. Januar 2006 und den in diesem Schriftsatz beigefügten Anlagen 2-6 überzeugend entgegengetreten und hat im Einzelnen dargelegt, welchen Status die einzelnen, namentlich bezeichneten Personen haben. Das Gericht legt für die Lehrverpflichtung der einzelnen Stellengruppen - die sich aus der obigen Übersicht ergeben - die Deputate zugrunde, wie sie sich aus der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes Hessen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 31. Dezember 1999 (GVBl. I 2000, 35) ergeben. Diese LVVO ist zwar mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten (§ 8 Abs. 2 LVVO), galt aber am 01.02.2005, dem maßgeblichen Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO). Allerdings trifft die LVVO keine Regelung für den Umfang der Lehrverpflichtung von Junior-Professorinnen und Junior-Professoren. Zur Schließung dieser Lücke greift das beschließende Gericht auf die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003) zurück, wonach Junior-Professorinnen und Junior-Professoren eine Regellehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden in der ersten Anstellungsphase und bis sechs Lehrveranstaltungsstunden in der zweiten Anstellungsphase haben. Bereits in der Vergangenheit hatte die Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.06.1980 - BVerfGE 54, 173 (197); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.02.1980 - BVerwGE 60, 25 (50)) keine Bedenken dagegen, die (damalige) Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über Regellehrverpflichtungen als Orientierungsmaßstab dafür heranzuziehen, ob die der Kapazitätsberechnung als Berechnungsfaktoren zugrunde gelegten Lehrverpflichtungen der gesetzlich anerkannten, verfassungsrechtlich gebotenen Pflicht zur erschöpfenden Kapazitätsausnutzung genügen. Für die sich aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.06.2003 hinsichtlich der Junior-Professorinnen und Junior-Professoren ergebende Frage, ob sich diese in der ersten oder in der zweiten Anstellungsphase befinden, ist für das vorliegende Verfahren im Hinblick auf den durch das Gesetz vom 20.12.2004 (GVBl. I S. 466) neu gefassten § 74 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG - nicht zweifelhaft, dass sich diese nur in der ersten Anstellungsphase befinden (können). Zu Recht ist deshalb die Antragsgegnerin von einem Deputat von 4 Lehrveranstaltungsstunden ausgegangen. Soweit von verschiedenen Antragstellern das Lehrdeputat von befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern von 4 SWS in Frage gestellt wird, wenn diese wissenschaftlichen Mitarbeiter sich nicht wissenschaftlich fort- und weiterbilden, vermag dem das beschließende Gericht nicht zu folgen. Dieser Einwand ist schon deshalb unerheblich, weil die Kapazitätsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung nicht darauf abstellt, welche konkreten Leistungen eine Lehrperson tatsächlich erbringt. Im Rahmen des oben dargelegten pauschalierenden Ansatzes für die Berechnung des Lehrangebotes ist lediglich entscheidend, wie viele Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter im befristeten Angestelltenverhältnis haushaltsmäßig zur Verfügung stehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die auf den Stellen geführten wissenschaftlichen Mitarbeiter tatsächlich Fort- und Weiterbildung betreiben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 03.03.1993 - Kk 12 G 4041/91 T-Juris-Rechtsprechung) . Dies gilt in gleichem Maße für die von manchen Antragstellern angestellte Überlegung, dass die einem im Drittmittelbereich forschenden Hochschullehrer zugeordneten wissenschaftlichen Mitarbeiter überhaupt nicht in der Lage seien, zu einem Drittel Dienstleistungen für die Forschung zu erbringen, so dass eine fiktive Erhöhung des Lehrdeputats der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter um 2 SWS angemessen und verfassungsrechtlich geboten sei. Schließlich steht der oben dargelegte pauschalierende Ansatz auch der Überlegung entgegen, dass eine Erhöhung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst auch eine Erhöhung der Lehrdeputate anteilig mit sich bringen müsse. Der in § 3 LVVO geregelte Umfang der Lehrverpflichtung wird durch die für diesen Personenkreis geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit nicht berührt (§ 1 Satz 2 LVVO). Schließlich hat auch ein habilitierter wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht eine dem Lehrangebot eines Dozenten angeglichene Lehrverpflichtung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.1982 - DVBl. 1983, 842 (843)). Das Lehrangebot erhöht sich gemäß § 10 KapVO durch die Lehrauftragsstunden, die im Durchschnitt der beiden dem Berechnungsstichtag vorausgehenden Semester der Lehreinheit Vorklinik für den Ausbildungsaufwand zur Verfügung standen. Nach der Aufstellung des Dekans des Fachbereichs der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 18. Januar 2006 betrug die so genannte Titellehre insgesamt 9,26 SWS. Hinzu kommt für das Wintersemester 2004/2005 ein Lehrauftrag im Umfange von 2 SWS. Das Lehrangebot erhöht sich dadurch um 5,63 SWS. Soweit antragstellerseits verschiedentlich die Auffassung vertreten wird, dass auch Drittmittelbedienstete bei der Frage der Höhe des Lehrangebotes zu berücksichtigen seien, wird dies von dem beschließenden Gericht nicht geteilt. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden (§ 25 Abs. 5 Satz 1 HRG; § 37 HHG) – so genannte Drittmittelbedienstete - gehören zunächst nicht zum Kreis des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO, weil sie ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind, ausschließlich hierfür vom Drittmittelgeber bezahlt werden und keine Lehrverpflichtung haben. Sie sind daher nicht eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass die bei der Antragsgegnerin beschäftigten Drittmittelbediensteten außerhalb der mit Drittmitteln bezahlten Tätigkeit Lehraufgaben tatsächlich übernommen hätten (§ 10 KapVO) sind nicht ersichtlich. Dies gilt in gleichem Maße für den tatsächlichen Einsatz bereits emeritierter Hochschullehrer. Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 Abs. 1 KapVO um die Dienstleistungen zu reduzieren, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, die allerdings im Interesse einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität um den Schwund zu bereinigen sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.09.1984 - KMK-HSchR 1985, 259 (268)). Die Ist-Anfängerzahl im Wintersemester 2004/2005 im Studiengang Zahnmedizin betrug 104, der Schwundfaktor 0,7517. Daraus errechnet sich eine um den Schwund bereinigte Anfängerzahl von 78,1768. Halbiert man diese Zahl und multipliziert sie mit dem CNW-Anteil von 0,8667, so ergibt sich ein Wert von 33,8779 SWS. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.1982 a. a. O.) und des Hess. VGH (Beschluss vom 10.08.1992 - Fa 11G 117/91 T - Juris-Rechtsprechung) diejenigen Studierenden abzuziehen, die wegen eines Studiums der Humanmedizin den Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinik für die Lehreinheit Zahnmedizin erbringt, nicht in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 01.02.2006 (Bl. 180 GA) mitgeteilt, dass von den im Wintersemester 2005/2006 eingeschriebenen 580 Studierenden der Zahnmedizin 4 Studierende einen Abschluss im Studiengang Humanmedizin nachgewiesen haben. Weitere 11 Studierende des Studiengangs Humanmedizin sind zugleich im Studiengang Zahnmedizin eingeschrieben, so dass 15 Studierende des Studiengangs Zahnmedizin den Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinik nicht in Anspruch nehmen. Dies entspricht einem Anteil von 2,5862%. Reduziert man den Dienstleistungsexport entsprechend, so errechnet sich ein Dienstleistungsexport von 33,0018 SWS. Das bereinigte Lehrangebot beträgt demnach 340,6282 SWS (368 + 5,63 - 33,0018 SWS). Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich aus der Multiplikation dieses bereinigten Lehrangebotes mit 2 und der Division durch den gewichteten Curricularanteil. Dieser Wert hat sich durch die am 15.09.2005 beschlossene Änderung der Studienordnung für Medizin geringfügig geändert, er beträgt nunmehr 1,7554. Das beschließende Gericht berücksichtigt diese wesentliche Änderung der Daten nach dem maßgeblichen Stichtag auf der Grundlage von § 5 Abs. 2, 3 KapVO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.1982 - DVBl. 1983, 842 (844); vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 26.11.1999 - 8 NC 2746/98) entspricht es der Tendenz der Vorschrift, tatsächliche Änderungen in der Datenbasis der Berechnung auch noch nach dem im Ermessen der Behörde liegenden Stichtag berücksichtigungsfähig zu machen, soweit sie sich wesentlich auswirken, wobei es nicht darauf ankommt, ob das bisherige Berechnungsergebnis zu Gunsten oder zu Lasten der Hochschule korrigiert werden muss. Im einzelnen setzt sich der CNW-Anteil der Vorklinik, wie im Schriftsatz des Dekans des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin vom 18.01.2006 im einzelnen dargelegt, aus folgenden Anteilen zusammen: Physiologie 0,4361 Anatomie 0,6830 Biochemie 0,4361 Med.-Psych./Med.-Soz. 0,1528 Berufsfelderkundung (Anteil Vorklinik) 0,0224 Wahlfach 0,0250 Summe 1,7554 Soweit von Antragstellern vorgetragen wird, der CNW-Anteil der medizinischen Psychologie und Soziologie müsse sich auf 0,1529 addieren, vermag dem das beschließende Gericht nicht zu folgen. Aus den einzelnen Lehrveranstaltungen dieses Faches ergeben sich folgende CNW-Anteile: Vorlesungen Med.-Soziologie 2,00 SWS : 360 = 0,00555 Vorlesung Med.-Psychologie 2,00 SWS : 360 = 0,00555 Kursus Psych. und Soz. (g = 30) 2,00 SWS : 30 = 0,06666 Seminar Psych. und Soz. 1,50 SWS : 20 = 0,07500 Summe 0,15276 Deshalb ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Rundung auf 0,1528 nicht zu beanstanden. Hiernach ergibt sich rechnerisch eine Jahresaufnahmekapazität von 388,09183 Studierenden (340,6282 x 2 : 1,7554). Dieses Ergebnis ist nach den Vorschriften des 3. Abschnitts der KapVO zu überprüfen. Gemäß § 14 Abs. 3 Ziff. 3 i. V. m. § 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen der Aufgabe des Studiums oder eines Fachwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Der Schwundfaktor beträgt nach der von der Antragsgegnerin selbst vorgenommenen Korrektur nunmehr 0,8997 (Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.10.2005). Soweit von den Antragstellern vorgetragen wird, dass die Berechnung der Schwundfaktoren Unrichtigkeiten beinhalte, da beispielsweise im Wintersemester 2004/2005 die Studienanfängerzahl mit 416 angegeben werde, obwohl nach der Entscheidung des beschließenden Gerichts aus dem Vorjahr 422 Studienplätze zu vergeben gewesen seien, vermag dies nach Auffassung des Gerichts nicht durchzugreifen. Es ist zwar richtig, wirkt sich jedoch auf die Schwundquotenberechnung nicht verfälschend aus, weil nach dem Hamburger Modell die Entwicklung in den einzelnen Studentenkohorten verfolgt wird, also die Ab- bzw. Zunahme der Studentenzahlen konkreter Fachsemester vom 1. zum 2. bzw. zum 3. und 3. zum 4. Fachsemester. Ein Vergleich zwischen verschiedenen ersten oder verschiedenen zweiten Fachsemestern findet nicht statt; es werden die Summen der Studentenzahlen von neun ersten Fachsemestern den Summen der Studentenzahlen der neun zweiten Fachsemester im zeitlich folgenden Semester gegenüber gestellt usw. Die in der Berechnung der Antragsgegnerin enthaltene Zahl von 416 Erstsemestern im Wintersemester 2004/2005 ist in Zeile 10 notiert und fließt deshalb in die Berechnung für das vorliegende Verfahren nicht mit ein. Soweit von Antragstellern angenommen wurde, dass beurlaubte Studenten in die Berechnung der Schwundfaktoren Eingang gefunden hätten, hat dies die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 11.01.2006 dahingehend klargestellt, dass beurlaubte Studenten im Urlaubssemester nicht in die Berechnung einbezogen werden. Dividiert man die Jahresaufnahmekapazität von 388,09183 Studierenden durch die Schwundquote von 0,8997, so errechnet sich eine Aufnahmekapazität von 431,35693, gerundet also 431 Studienplätzen. Da bei der Antragsgegnerin ausweislich der Studierenden-Bestandsstatistik, die am 26. Oktober 2005, also nach Beginn der Vorlesungszeit, erhoben wurde, im 1. Fachsemester tatsächlich 393 Studienplätze besetzt waren, sind noch 38 Studienplätze im Wege des Losverfahrens zu vergeben. Soweit von Antragstellern befürchtet worden war, die Antragsgegnerin hätte - gerechnet auf die festgesetzte Zulassungszahl - mehr als 8% (reine) Ausländer zugelassen, was in diesem Falle nicht als kapazitätsdeckend berücksichtigt werden könne, hat sich dies nicht bestätigt. Ausweislich der von der Antragsgegnerin unter dem 10.01.2006 überreichten Liste der „reinen“ Ausländer sind insgesamt 24 Studierende zugelassen worden, die unter die Quote nach § 6 Abs. 1 VergabeVO-ZVS fallen. Dies sind ersichtlich weniger als 8%. Soweit die Antragstellerin zu 269 einen Studienplatz in der Ausländerquote begehrt, kann dies schon deshalb keinen Erfolg haben, da die Antragstellerin zwar aus Sri-Lanka stammt, aber eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung vorgelegt hat, sie also nach § 2 Satz 1 Ziff. 4 Vergabeverordnung ZVS Deutschen gleichgestellt ist und deshalb nicht unter die so genannte „Ausländerquote“ fällt. Auch soweit antragstellerseits angenommen wurde, die Antragsgegnerin könne die mit dem Beschluss vom 11.08.2005 vom Gericht zugelassenen 40 Studienbewerber und die weiteren zugelassenen Studienbewerber nicht dem Wintersemester 2004/2005, sondern dem hier streitbefangenen Wintersemester zugeordnet haben, hat dies die Antragsgegnerin mit der dem Schriftsatz vom 23.01.2006 (Bl. 170 GA) beigefügten Liste widerlegt. Die Anträge der Antragsteller zu 187,209-211,213,214,530-533 und 566 sind abzulehnen, da sie erst nach dem 17. Oktober 2005 bei der Antragsgegnerin ihren Anspruch auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen geltend machten und somit die Frist des § 22 i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung Hessen vom 18. Mai 2005 (GVBl. I S. 352) nicht wahrten, die nach §31 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG mit dem Ablauf dieses Montags endete, da der 15.10. 2005 auf einen Sonnabend fiel (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 m.w.N.) Auch für die grundsätzlich unter die Vergabeverordnung ZVS vom 18. Mai 2005 (GVBl. I S. 367) fallenden Studiengänge wie vorliegend der Studiengang Medizin gelten die in § 22 i. V. m. § 21 Abs. 1 der Vergabeverordnung Hessen geregelten Fristen, soweit ein Anspruch auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen geltend gemacht wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 06. Dezember 2005 - 8 FM 4835/05.W). Der Antrag des Antragstellers zu 217 ist abzulehnen, weil der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung weder belegte, dass er überhaupt einen Antrag an die Antragsgegnerin auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt hatte, noch er eine eidesstattliche Versicherung vorlegte, dass er für das Bewerbungssemester in dem gewünschten Studiengang weder vorläufig noch endgültig an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes zugelassen ist. Die Kostenentscheidung bezüglich der Antragsteller zu 152,184,187,209-211,213,214,217,309,327,530-533 und 566 beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, bei den Antragstellern zu 137 und 241 auf §155 Abs.2 VwGO und bei dem Antragsteller zu 212 auf beiden Vorschriften. Die Kostenentscheidung im Verfahren der Antragsteller zu 1-136,138-151,153-183,185,186,188-208,215,216,218-240,242-308,310-326,328-529,534-565,567 und 568 .beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Ausmaß des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Quotelung entspricht dem Verhältnis von Antragstellern - 568 - zur Zahl der ungenutzten und im Wege der Verlosung zuzuteilenden 38 Studienplätze. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 GKG und berücksichtigt, dass das vorliegende Verfahren die Hauptsache weitgehend vorwegnimmt.