Beschluss
8 NC 2746/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:1126.8NC2746.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg, denn der Antragsteller hatte keinen Anspruch darauf, im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zum Studium der Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1998 zugelassen zu werden. Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Sommersemester 1998 -- ZZVO 1998 -- vom 29. Dezember 1997, GVBl. 1998 I. S. 20, ist die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin auf 29 festgesetzt worden. Weitere besetzbare Studienplätze über die festgesetzten und schon vergebenen hinaus lassen sich nicht ermitteln. 1. Lehrangebot Die besetzbaren Stellen des Lehrangebots (50,8) hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei errechnet. Es hat von den ermittelten Stellen die Stellenteile in dem zeitlichen Umfang abgezogen, in dem sie haushaltsrechtlich nicht mehr besetzbar waren. Das ist zu Recht geschehen, denn § 8 Abs. 3 KapVO, wonach Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, nicht in die Berechnung einbezogen werden, ist auch auf Teile von Stellen anzuwenden, die nicht wieder besetzbar sind. In § 8 Abs. 1 KapVO werden hinsichtlich der Berechnung des Lehrangebots zwar nur "Stellen des wissenschaftlichen ... Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen" angesprochen, womit zunächst ganze Stellen gemeint sind (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 Hessische Landeshaushaltsordnung -- LHO --). Nach der genannten Vorschrift darf jede Planstelle und jede Stelle für Angestellte und Arbeiter nur mit einer Person besetzt werden. Jedoch kann nach § 49 Abs. 3 Satz 2 LHO der Haushaltsgesetzgeber Ausnahmen zulassen. Eine derartige Ausnahme wurde durch § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Hessen für die Haushaltsjahre 1998 und 99 vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I. S. 418) vorgesehen. Danach kann jede Planstelle und jede Stelle für Angestellte und Arbeiter mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Außerdem können Beschäftigte auf mehreren Stellen geführt werden. Dadurch wird ermöglicht, Stellenteile zu besetzen, was andererseits zur Folge hat, dass auch derartige Teile von Stellen frei werden können. Wenn Stellen gemäß § 7 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes nicht wieder besetzt werden dürfen, muß das nach Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend für solche Stellenteile gelten, die infolge der Vorgabe, in den Haushaltsjahren 1998 und 1999 jeweils 850 Stellen einzusparen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 Haushaltsgesetz), zu Stellen zusammengezogen werden und im nächsten Haushaltsplan in Abgang zu stellen sind. Dies ist auch von der Landesregierung, die nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Haushaltsgesetz 1998/99 die näheren Bestimmungen über die nach Satz 1 gesperrten Stellen erlässt, so gesehen worden. Sie hat durch Kabinettsbeschluss vom 28. April 1998 unter anderem "Stellen, die für eine Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten benötigt werden, soweit diese vor dem 1. Januar 1998 eingestellt worden sind," vom Einstellungsstopp ausgenommen. Da für die Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten, die auf einer Stelle geführt werden, jeweils nur ein -- weiterer -- Teil der Stelle benötigt wird, ist der Begriff "Stellen" hier wohl in dem Sinn verstanden worden, dass er auch für Stellenteile gilt, von deren haushaltsrechtlicher Nichtbesetzbarkeit ausgegangen wird. Das Verwaltungsgericht hat den zeitlich gestaffelten Abzug von Stellenteilen im Umfang von insgesamt zwei Angestelltenstellen BAT 2 A, der entsprechend dem Beschluss des Direktoriums des Medizinischen Zentrums für Zahn-,Mund- und Kieferheilkunde vom 27. Oktober 1997 erfolgte, hinsichtlich der Kapazitätsberechnung für das Sommersemester 1998 zutreffend gemäß § 5 Abs. 2 KapVO berücksichtigt (vgl. auch Kapazitätserlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 20. Februar 1997 worin es heißt: "Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sind diese in den Kapazitätsberechnungen zu berücksichtigen; treten nach Abschluss der Kapazitätsermittlung, aber vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentliche Änderungen der Daten ein, muss eine Neuermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität durchgeführt werden"). Es hat eine Stellenreduzierung von 1,42 von den Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter auf Zeit berechnet, indem es jeweils die Zeitanteile berücksichtigt hat, während der die Stellenanteile während des Studienjahres, für das die jährliche Aufnahmekapazität berechnet wurde, zur Verfügung standen (S. 6 der Beschlussausfertigung des Verwaltungsgerichts). Bei der Berechnung des Lehrangebots aus den besetzbaren Stellen für wissenschaftliche Assistenten und wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit geht der Senat auf Grund der Neuregelung des Krankenversorgungsabzuges durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 3. Juli 1996 (GVBl. I S. 305) von einem um eine Semesterwochenstunde erhöhten Lehrdeputat von 5 SWS je Stelle aus (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 1999 -- NC 9 S 110/98 --). Verbliebe es bei den beiden genannten Stellengruppen bei einem Lehrdeputat von 4 SWS, dann würde die Neuregelung des Krankenversorgungsabzuges zu einer Verringerung der Lehrkapazität führen, die den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz -- GG -- nicht mehr gerecht würde. Krankenversorgungstätigkeiten und damit verbundene Weiterbildung der wissenschaftlichen Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit würden teilweise doppelt berücksichtigt. Der Senat sieht beide Stellengruppen im Bereich der Medizin von ihrem Aufgabenbereich her im Wesentlichen als vergleichbar an (vgl. §§ 78, 82 Hessisches Hochschulgesetz -- HHG --). Nach dem neu gefassten § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt. Diese Neuregelung basiert auf den Ergebnissen des Untersuchungsberichts, den die Projektgruppe Zahnmedizin des Landes Niedersachsen im Auftrag des Verwaltungsausschusses der ZVS erstellt und unter dem 21. November 1995 vorgelegt hat. Die Projektgruppe hat zunächst den für die ambulante Krankenversorgung notwendigen Zeitaufwand in der Weise ermittelt, dass sie bei elf Hochschulen aus neun Bundesländern Erhebungen zum tatsächlichen zeitlichen Umfang der außerhalb von Lehre und Forschung erbrachten Krankenversorgungsleistungen durchgeführt hat. Die Erhebungen erfolgten im Wege der Selbstaufzeichnung durch die einzelnen Stelleninhaber. Diese sollten in entsprechenden Erhebungsbögen die tatsächlich für Krankenversorgungsaufgaben aufgewendete Arbeitszeit (in Minuten) aufzeichnen, und zwar jeweils für einen Zeitraum von drei Wochen innerhalb und außerhalb der Vorlesungszeit. An diesen Erhebungen haben sich mehr als 96 vom Hundert der Stelleninhaber beteiligt. Bei der Auswertung der Erhebungsergebnisse hat die Projektgruppe zunächst die für sechs Wochen ermittelten Teilergebnisse auf den Zeitraum eines Jahres hoch gerechnet und sodann der aus allen Stellen nach Dienst- und Tarifrecht sich ergebenden Nettoarbeitszeit (ohne Urlaubs- und Krankheitszeiten) gegenüber gestellt. Daraus ergibt sich -- wie in Anlage 21 des Untersuchungsberichts vom 21. November 1995 dargestellt -- als Durchschnittswert für die elf untersuchten Hochschulen ein Zeitanteil von 37,42 von Hundert, den die Stelleninhaber für ambulante Krankenversorgung zu erbringen haben. Die entsprechenden Einzelwerte der Hochschulen schwanken zwischen 45,68% und 28,88%. Unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Zeitanteile wurde gemäß Anlage 28, Blatt 1 und 2 des Untersuchungsberichts im Wege standortspezifischer Hochrechnungen der absolute Stellenbedarf für ambulante Krankenversorgung ermittelt. Wenn dieser Personalbedarf der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl gegenüber gestellt wird, ergibt sich insoweit -- wie in Anlage 29 des Untersuchungsberichts dargelegt -- für alle elf untersuchten Hochschulen ein gewichteter Prozentsatz von 37,83 vom Hundert. Nach Abzug des "mittleren Fehlers des Mittelwertes (Unsicherheit des Mittelwertes)" in Höhe von 1,77 vom Hundert ergibt sich ein Wert von rund 36 vom Hundert, der von der Projektgruppe als einheitlicher Pauschalabzugswert vorgeschlagen und vom Verordnungsgeber übernommen wurde. Allerdings ist auch der Untersuchungsbericht auf Seite 15 davon ausgegangen, dass zwischen der Weiterbildungs- und der Krankenversorgungstätigkeit Überschneidungen bestehen. Dennoch hat die Projektgruppe den Umfang dieser Überschneidungen nicht ermittelt. Vielmehr sind bei der Festsetzung dieses Pauschalwertes die von den befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern und den ihnen vergleichbaren C 1-Assistenten erbrachten Krankenversorgungsleistungen in vollem Umfang kapazitätsmindernd berücksichtigt worden, obwohl die dafür erbrachten Zeiten teilweise auch der Fort- und Weiterbildung dienen und diese Tatsache bereits durch eine Reduzierung der Lehrverpflichtung von acht Semesterwochenstunden auf vier Semesterwochenstunden berücksichtigt wird (siehe Anlage 4 Nr. 2 betreffend die Hochschulassistenten und Nr. 6 betreffend die wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Angestelltenverhältnis zu § 9 Abs. 1 KapVO). Der Hinweis in dem Bericht, die Überschneidungen könnten nicht zu einer Verminderung des Krankenversorgungsabzugs für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben in der Krankenversorgung führen, weil der Krankenversorgungsabzug ein Pauschalwert sei, der einheitlich für alle Stellen gelte, so dass allenfalls die Berechnung des Pauschalwertes fehlerhaft sein könne, rechtfertigt es nicht, Besonderheiten einzelner Stellengruppen bei der Ermittlung des Pauschalwertes unberücksichtigt zu lassen. Soweit ein Teil der Krankenversorgung zugleich Teil eigener wissenschaftlicher Arbeit ist bzw. der selbstbestimmten Forschung oder wissenschaftlichen Qualifizierung dient, wird er im Rahmen der Kapazitätsberechnung nicht nur durch die Halbierung des Lehrdeputats von 8 SWS berücksichtigt, sondern zusätzlich durch den pauschalen Krankenversorgungsabzug. Diese unzulässige Doppelberücksichtigung ist durch eine Erhöhung des Lehrdeputats für die C 1-Assistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit um jeweils eine Semesterwochenstunde auszugleichen. Wie der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Beschluss hält der Senat diese Erhöhung für angemessen. Mangels entsprechender Feststellungen im Untersuchungsbericht ist er jedoch nicht in der Lage, diesen Wert genau abzuleiten. Er unterstellt, dass beiden Stellengruppen ca. 10 bis 20% der Zeiten für ambulante Krankenversorgung zugleich der Fort- und Weiterbildung dienen. Nach Anlage 24 Blatt 3 des Untersuchungsberichts beträgt der Zeitanteil für ambulante Krankenversorgung an der Nettoarbeitszeit bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Zeit 43,07 und bei den C 1-Assistenten 31,91 von Hundert (jeweils standortübergreifend). Eine zusätzliche Semesterwochenstunde im Rahmen des Lehrdeputats entspricht 1/16 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und somit 2,4063 Zeitstunden. Bezogen auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit, die ausweislich der Untersuchungsergebnisse der Projektgruppe standortübergreifend 43,07% ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch ambulante Krankenversorgung ableisten, errechnen sich für diese Tätigkeiten 16,582 Zeitstunden. Der Ausgleich für die oben dargelegte Doppelberücksichtigung durch eine Semesterwochenstunde Lehre zusätzlich entspricht somit rund 15% der auf die ambulante Krankenversorgung entfallenen 16,582 Zeitstunden. Bei der angenommenen Schwankungsbreite von 10 bis 20% für Zeiten, die sowohl der ambulanten Krankenversorgung wie auch der Fort- und Weiterbildung dienen, erscheint dieser Ansatz von 15% gerechtfertigt. Bei den C 1-Assistenten liegt der Arbeitszeitanteil für die Krankenversorgung bei 12,29 Stunden (31,91% von 38,5). 10% bis 20% der Arbeitszeit entsprächen 1,23 bis 2,46 Stunden, so dass es angemessen erscheint, auch bei dieser Stellengruppe von einem um eine Semesterwochenstunde erhöhten Lehrdeputat auszugehen. Folglich sind für die vier C 1-Assistentenstellen und für die 30,58 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit jeweils fünf Semesterwochenstunden anzusetzen. Zuzüglich des Lehrdeputats aus den anderen Stellen der Lehreinheit Zahnmedizin der Antragsgegnerin ergibt dies eine Gesamtsumme von 290,90 Semesterwochenstunden. Daher beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat 5,8087 Semesterwochenstunden (290,90 Semesterwochenstunden dividiert durch 50,08 Stellen). 2. Krankenversorgungsabzug Bezüglich der Reduzierung des Stellenbestandes um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 b KapVO hält der Senat an der Rechtsprechung des früheren 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 -- Gb 31 G 6252/93 T. u.a. --) fest und geht weiterhin von acht tagesbelegten Betten statt 7,2 pro Stelle, wie in der angeführten Bestimmung vorgesehen, aus. Davon ist auch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst in seiner Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 1997/98 (Bl. 72 ff. der Leitverfahrensakte 3 Mb 27028/97 ) ausgegangen. Daher ist die Gesamtstellenzahl von 50,08 um 2,7458 auf 47,3342 Stellen zu vermindern. Bezüglich der Reduzierung des Stellenbestandes um den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO n.F. hält der Senat den Pauschalwert von 36 vom Hundert für rechtsfehlerfrei, da er rechnerisch aus der Studienwirklichkeit abgeleitet werden kann. Abgesehen von der bereits oben zu 1. dargelegten unzulässigen Doppelberücksichtigung wegen der Überschneidungen zwischen Weiterbildungs- und Krankenversorgungstätigkeiten bei den Gruppen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und der C 1-Assistenten (vgl. insoweit auch OVG Berlin, Beschluss vom 17. März 1998 -- OVG 7 NC 116.97 --) teilt der Senat die übrigen, vom Verwaltungsgericht angeführten Bedenken gegenüber der Neuregelung nicht. Bei summarischer Prüfung genügt diese Bestimmung den Erfordernissen rationaler Abwägung (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 -- 1 BvR 393, 610/85 --, BVerfGE 85, 36 ). Nach Ansicht des Senats stellen Selbstaufzeichnungen eine zulässige Erhebungsmethode dar, zumal bei gravierenden Abweichungen die Daten von der Projektgruppe hinterfragt und korrigiert wurden. Auch die Bandbreite der zwischen 28,28 vom Hundert und 45,68 vom Hundert ermittelten Einzelwerte ändert nichts daran, dass die von der Projektgruppe gewählte Berechnungsart grundsätzlich geeignet sein dürfte, den als Abzug für die ambulante Krankenversorgung anzusetzenden Normwert rational nachvollziehbar zu begründen. Selbst die Beschränkung auf elf Hochschulen, bei denen die Projektgruppe die Untersuchungen durchgeführt hat, erscheint dem Senat ausreichend zu sein, um eine gewisse Repräsentativität zu erreichen (vgl. zum Vorstehenden auch VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 1998 -- VG 12 A 442.98 --). Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Nettoarbeitszeit zugrunde gelegt wurde, da die tatsächliche Belastung wiedergegeben werden sollte (s. insoweit auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Dezember 1997 -- 1 D 11378/97.OVG --, S 11 des amtlichen Abdrucks). Auch soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss auf die Vorgängerregelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO zurückgreift, folgt der Senat dem nicht. Bereits gegenüber der alten Berechnungsweise wurden verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Zudem werden die poliklinischen Neuzugänge wegen der Neuregelung nicht mehr erfasst. Wegen des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung ist folglich die verbleibende Stellenzahl von 47,3342 um 36%, also 17,0403 Stellen zu mindern, so dass noch 30,2939 Stellen mit einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,8087 Semesterwochenstunden zur Verfügung stehen. Die Gesamtlehrleistung beträgt demnach 175,9682 Semesterwochenstunden. Wie das Verwaltungsgericht vermindert der Senat das Gesamtlehrangebot aus Stellen um drei Semesterwochenstunden wegen der Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Strahlenschutzbeauftragten (zwei Semesterwochenstunden) und der Studienberatertätigkeit eines weiteren Hochschullehrers (eine Semesterwochenstunde -- Verfügung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 27. April 1994). Die Antragsgegnerin hat keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass für die Studienberatung eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um eine weitere Semesterwochenstunde gewährt wurde. Im Hinblick auf die nicht allzu hohe Zahl von Studierenden der Zahnmedizin erscheint die Deputatermäßigung um eine Semesterwochenstunde auch angemessen. 3. Dienstleistungen Das Lehrangebot ist gemäß §§ 6, 11 Abs. 1 KapVO i.V.m. Anlage 1 Nr. 1.2 um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Zahnmedizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Mit dieser Formulierung, nach der nur auf diejenigen Dienstleistungen abzustellen ist, die zu erbringen die Lehreinheit verpflichtet ist, wird dem in Art. 12 GG wurzelnden Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung getragen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird (vgl. § 7 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992, GVBl. 1993 S. 161). Nach der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin vom 1. Februar 1989 ist im sechsten klinischen Semester eine zweistündige Vorlesung "Poliklinik der ZMK-Krankheiten" vorgesehen. Wie das Verwaltungsgericht aus Unterlagen, die den Studiengang Humanmedizin betreffen dem Senat aber nicht vorliegen, entnommen hat, wurde der Curricularnormwertanteil von dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst mit Erlass vom 20. Februar 1997 gemäß § 13 Abs. 4 KapVO dahingehend aufgeteilt, dass auf diese Vorlesung ein Curricularnormwertanteil von 0,0123 entfiel. Wie diese Aufteilung berechnet worden ist, ist ebenso unklar wie die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin vom 6. Mai 1997, in dem von einem Dienstleistungsbedarf von 2,1559 ausgegangen wird. Demgegenüber hatte das Klinikum der Antragsgegnerin unter dem 11. Oktober 1996 unter Zugrundelegung eines Curricularnormwertanteils von 0,0111 und einer Studienanfängerzahl von 188 eine Dienstleistung von 1,9455 ermittelt. Vermutlich ist die Lehrnachfrage (Zahl der nachfragenden Studierenden) bei der Festlegung des Curricularnormwertanteils der Lehreinheit Zahnmedizin an dem Curricularnormwert der Lehreinheit Klinische Medizin zu niedrig angesetzt worden. Da sich diese Frage im vorliegenden Verfahren jedoch nicht auf das Ergebnis auswirkt, geht der Senat ihr nicht weiter nach und legt der Berechnung des Dienstleistungsexports die von dem Verwaltungsgericht angegebenen Zahlen der Studierenden und des Schwundes sowie den Curricularnormwertanteil von 0,0123 zugrunde (Zeilen 24 bis 26 der Berechnung auf S. 11 des Beschlusses). 4. Berechnungsergebnis Aus dem Lehrangebot vermindert um die Lehrverpflichtungsermäßigungen und den Dienstleistungsexport errechnet sich ein bereinigtes Lehrangebot von 171,4583 SWS. Die Verdoppelung auf Semesterwochenstunden im Jahr ergibt 342,9165 SWS und die Teilung dieser Zahl durch den Curriculareigenanteil von 6,1084 eine Jahresaufnahmekapazität von 56,1385. Unter Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,8883 errechnet sich eine Jahresaufnahmekapazität von 63,1967, gerundet 63 Studienplätzen für das erste Fachsemester. Da im Wintersemester 1997/98 34 Studienplätze kapazitätsdeckend vergeben wurden, verbleiben für das Sommersemester 29 Studienplätze und damit eine Anzahl, die der Zulassungszahlenfestsetzung entspricht. Diese Studienplätze wurden auch tatsächlich besetzt, so dass der Antrag des Antragstellers erfolglos bleiben muss. Mb18 Univ. M Profes- Dozent Assist Wiss.Mit Wiss.Mit Vertr. Gesamt Zahnmedizin soren en enten arb. arb.auf für summe 1 auf nicht besetzb. 2 SS 1998 C 2-4 C 2 C 1 Dauer Zeit St. SWS 3 Lehrdeputat 8 SWS 8 SWS 5 SWS 8 SWS 5 SWS 5 SWS 4 Stellen 8,00 1,00 4,00 6,50 32,00 5 davon besetzbar 7,00 0,00 4,00 6,50 30,58 2,00 290,90 SWS 6 Summe Stellen 50,08 7 Durchschnittliches Lehrdeputat (Summe SWS: Summe Stellen) = 5,8087 8 Krankenversorgungsabzug (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO): 9 Durchschnitt der tagesbelegten Betten 10 1994 ohne 16209 ohne 24,2000 11 1995 Privat- 16857 Privat- 19,900 12 1996 patienten 16804 patienten 21,800 13 Durchschnitt: 16623,3 21,9667 : 8 = 14 Stellenbedarf stationär (1 Stelle a 8 durchschnittl. tagesbelegte Betten): 2,7458 15 verbleibende Stellen 50,8 - 2,7458 = 47,3342 16 Stellenbedarf ambulante Krankenversorgung: 36 % von 47,3342 = 17,0403 17 noch zur Verfügung stehende Stellen: 47,3342 - 17,0403 = 30,2939 Stellen 18 19 20 Berechnung des Lehrangebots 21 lj (verfügbare Stellen) 30,2939 x 5.8087 (durchschn. Lehrdep) = 175,96882 22 Ermäßigung der Lehrverpflichtung f Strahlenschutzbeauftragten (Erl. v .13.11.91) = - 2,0000 23 Studienfachberatung - 1,0000 24 Dienstleistungsexport für Lehreinheit Klin-prakt Medizin: 25 Studenten x Schwund x CAq = Dienstleistg. (SWS) 26 132,0 0.9300 0,0123 1,5099 - 1,5099 27 Sb (bereinigtes Lehrangebot in SWS je Semester) 171,4583 28 Verdoppelung auf Jahressemesterwochenstunden x 2 = 342,9165 29 Jahressemesterwochenstunden: Curriculareigentanteil : 6,1084 = 56,1385 30 Schwundberechnung (Zahlen der Antragsgegnerin) 31 Fachsemester 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. (FS): 32 SS 92 32 35 33 32 33 34 29 28 27 30 33 WS 92/93 37 33 34 31 31 34 31 28 28 25 34 SS 93 37 35 31 33 31 32 33 31 27 29 35 WS 93/94 36 36 34 28 33 31 31 31 31 27 36 SS 94 37 33 36 33 27 30 30 29 30 30 37 WS 94/95 36 36 31 36 32 32 32 30 30 27 38 SS 95 33 35 35 31 35 28 28 32 29 28 39 WS 95/96 35 32 35 34 28 32 32 28 32 26 40 SS 96 37 33 31 34 34 32 32 32 28 32 41 WS 96/97 32 35 33 30 33 29 28 30 32 27 42 P1::SS 88-SS 320 308 300 292 284 34 278 269 262 254 92 43 P2:WS 88/89-WS 308 300 290 284 280 277 271 267 251 92/93 44 q1 q2 q3 q4 280 q6 q7 q8 q9 45 q=P2(N+1):P1(N) 0,9625 0,9740 0,9667 0,9726 q5 0,9893 0,9748 0,9926 0,9580 46 Mittlere Studiendauer 1 +q1 +q1xq2 +q1xq2xq3 +q1xq2xq3xq4 +q1xqx2x 0.9859 8,8831 47 Schwundfaktor bis zum 10. Fachsemester (mittlere Studienzeit Normalstudienzeit): 8,8831 : 10= 0,8883 48 Jahresaufnahmekapazität: 56,1385 : 0,8883 = 63,1967 gerundet 63 49 Semesteraufnahmekapazität (1. Fachsemester)63 - im WS zugelassener 34 Studierender = 29 im SS 1998