Urteil
3 K 913/08.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:1218.3K913.08.F.0A
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Leitsätze
Zu § 48 BAföG als Ausschlussfrist
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu § 48 BAföG als Ausschlussfrist Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.10.2007 und der darauf bezügliche Widerspruchsbescheid vom 03.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht nämlich ein Anspruch auf Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum von Mai 2007 bis März 2008 nicht zu. Mit seinem am 04.05.2007 beim Beklagten gestellten Antrag beansprucht der Kläger Forderungsleistungen für das fünfte und sechste Fachsemester seines Studiums im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom). Nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung vom fünften Fachsemester an nur von dem Zeitpunkt geleistet, in dem der Auszubildende eine nach dem Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstelle darüber vorgelegt hat, das er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Eine solche - bereits während des vierten Fachsemesters ausgestellte - Bescheinigung liegt hier nicht vor. Allerdings sieht § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG vor, dass die Nachweise dann noch als rechtzeitig vorgelegt gelten, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden, sofern sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester tatsächlich erbracht worden sind. Innerhalb dieser Nachfrist von vier Monaten, die hier am 31.07.2007 endete und über die der Kläger im Schreiben des Amts für Ausbildungsförderung des Beklagten vom 08.06.2007 ausdrücklich belehrt worden ist, ist eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG, die dem Kläger den zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungsstand bestätigte, beim Amt für Ausbildungsförderung nicht eingegangen. Dieser Sachverhalt ist inzwischen als feststehend anzusehen, nachdem das Prüfungsamt W. der Universität F. auf die gerichtliche Nachfrage die Auskunft erteilt hat, dass aus letztlich nicht aufzuklärenden Umständen das Original der Bescheinigung nunmehr dort aufgefunden worden sei. Zwar ist vom Kläger späterhin - am 19.09.2007 - eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG dem Amt für Ausbildungsförderung vorgelegt worden, die ihm nicht bestätigt, die bis zum Ende des fünften Fachsemesters üblichen Leistungen am 30.09.2007 erbracht zu haben. Dies hat jedoch keinen (anspruchsausschließend) überholenden Charakter. Denn bei fristgemäßer Vorlage einer positiven Bescheinigung für den Leistungsstand zum Ende des vierten Fachsemesters wäre ein Förderungsanspruch für den Rest der Förderungshöchstdauer des Studiengangs ausgelöst worden, eine weitere Bescheinigung über einen Leistungsstand nach dem vierten Fachsemester entbehrlich gewesen. Deshalb kommt es weiter darauf an, wie es sich mit der den Leistungsstand zum Ende des vierten Fachsemesters bestätigenden Bescheinigung und deren Vorlage verhält. Soweit der Kläger dazu meint, etwas aus § 16 SGB 1 ableiten zu können, erweist sich dies - unbesehen sonst entgegenstehender Gründe - bereits deshalb rechtlich nicht als tragfähig, weil es sich beim Prüfungsamt W., welches der Universität F. eingegliedert ist, um keinen Sozialleistungsträger im Sinne des § 16 SGB 1 oder eine der sonst dort genannten Stellen handelt, im übrigen sich das im Bundesausbildungsförderungsgesetz besonders geregelte Verfahren um Ausstellung und Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG einer entsprechenden Anwendung von Regelungsstrukturen entzieht, wie sie in § 16 SGB 1 niedergelegt sind. Bei der Regelung in § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist (übereinstimmende Rechtsprechung: vgl. etwa Sächsisches OVG, Beschluss v. 10.01.2006 - 5 BS 143/05 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2003 - 7 S 998/01 - ; OVG Bremen, Beschluss vom 01.12.1994 - 2 B 265/94 - , sämtlich Juris Rechtsprechung; vgl. auch Rothe/Blanke, BAföG 5. Aufl., § 48 Rdnr. 8 ff., 30), hinsichtlich der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB 10 nicht in Betracht kommen kann, weshalb auch unerheblich ist, ob der Auszubildende, der für die Vorlage der Eignungsbescheinigung allein verantwortlich ist (so schon OVG Münster, Urteil v.11.11.1975 -VIII A 899/75- zit. nach Juris Rspr.), ein Verschulden an der Fristversäumnis trägt. Dagegen ist von Verfassungs wegen rechtlich nichts zu erinnern, weil es sich bei der Frist des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG, deren Einhaltung konstitutive Anspruchsvoraussetzung ist, ohnehin um eine zugunsten des Auszubildenden eingeräumte - ausreichend bemessene - Nachfrist handelt, um durch zusätzlichen - bis vier Monate nach dem Ende des vierten Semesters erstreckten - Zeitraum eine rückwirkende Leistungsgewährung zu ermöglichen. Deshalb muss hier der Frage nicht nachgegangen werden, ob die Vorlage der Kopie einer Eignungsbescheinigung, die hier erstmals dem Amt für Ausbildungsförderung am 04.10.2007 zuging - das Original liegt dem Amt für Ausbildungsförderung bis heute nicht vor - überhaupt als Nachholung der versäumten Handlung im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften angesehen werden könnte. Zwar wird in der Rechtsprechung für materielle Ausschlussfristen die Auffassung vertreten, dass es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dem Leistungsträger verwehrt sein könne, sich auf die Fristversäumnis zu berufen, falls besondere Umstände des Einzelfalles - wenn die Fristversäumnis etwa maßgeblich auf das Verhalten des Beklagten zurückgehe, ohne dass dem Kläger in diesem Zusammenhang ein Verschulden träfe (vgl. Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2003, a. a. O) - dies geböten. Dahingehende Überlegungen führen jedoch hier im Ergebnis nicht zugunsten des Klägers weiter. Ein Verhalten des Beklagten war hier nicht maßgebend für die Fristversäumnis. Mit dem Schreiben vom 08.06.2007 ist der Kläger ausdrücklich auf die Modalitäten und seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG vom Beklagten hingewiesen worden, und zwar ausdrücklich unter Benennung der maßgebenden Frist zum 31.07.2007. Der Beklagte hat im Übrigen glaubhaft dargetan, dass eine Praxis des Prüfungsamtes, die Übermittlung der Eignungsbescheinigung selbst an das Amt für Ausbildungsförderung zu übernehmen, von ihm nicht veranlasst worden sei. Es offensichtlich überdies auch so, dass es sich dabei um keine generelle - dem Auszubildenden eine unmittelbare eigene Übermittlung der Bescheinigung verwehrende - Praxis des Prüfungsamtes W. handelte bzw. handelt. Der dahingehende Hinweis der Beklagtenseite korrespondiert nämlich immerhin mit dem Umstand, dass nach der vom Gericht eingeholten Auskunft des Prüfungsamtes vom 13.08.2008 dort auch ein gesonderter Ordner zur Abholung von Bescheinigungen nach § 48 Abs. 1 BAföG durch Auszubildende geführt wurde, worin hier die Bescheinigung des Klägers - wenn auch wahrscheinlich versehentlich - abgelegt worden war. Wenn der Kläger noch beanstandet, dass das Schreiben des Beklagten vom 24.08.2007 keinen Hinweis auf das Nichtvorliegen der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG zum Leistungsstand für das vierte Fachsemester enthalten habe, er deshalb habe davon ausgehen können, dass die Bescheinigung vorliege, ist dies eine unzutreffende Sicht der Dinge. Dieses Schreiben vom 24.08.2007 knüpfte erkennbar an die Unterlagen an, die der Kläger ausweislich der vom Beklagten jeweils angebrachten Eingangsstempel (erst) unter dem 07.08., 10.08. und 23.08.2007 - zudem unvollständig - übermittelt hatte. Zu diesen Zeitpunkten war aber die Frist zur Vorlage der oben genannten Bescheinigung bereits endgültig verstrichen gewesen. Ein irgendwie gearteter Hinweis auf die Bescheinigung nach § 48 Abs.1 BAföG hätte dem Kläger hinsichtlich einer rückwirkenden Förderung für das fünfte Fachsemester nichts mehr nützen können. Insoweit war es förderungsrechtlich konsequent und sachgerecht, wenn der Beklagte den Kläger in diesem Schreiben nun aufforderte, eine den üblichen Leistungsstand zum Ende des fünften Fachsemesters bestätigende Bescheinigung vorzulegen, um daran anknüpfend einen eventuell wieder aufgelebten Förderungsanspruch für den Rest des Bewilligungszeitraums prüfen zu können. Wenn der Kläger zudem sich in der mündlichen Verhandlung daran zu erinnern meinte, schon in der Zeit zwischen dem Schreiben des Beklagten vom 08.06.2007 und dem Fristende am 31.07.2007 wegen der Bescheinigung beim Prüfungsamt und dem Studentenwerk vorgesprochen zu haben, ist sein späteres Verhalten nicht plausibel. Denn vom Beklagten könnte er dann nur die Auskunft erhalten haben, dass die Bescheinigung immer noch nicht vorliege. Insoweit wäre es nicht nachvollziehbar, warum er es - selbst wenn das Prüfungsamt bei der Behauptung einer Ausstellung und Übersendung der Bescheinigung verblieben wäre - dabei belassen hätte und nicht zumindest sogleich - wie er es erst viel später gemacht hat - eine Kopie durch ihn vorgelegt worden wäre. Eine Zurechenbarkeit von etwaigem Fehlverhalten des Prüfungsamtes scheitert überdies daran, dass dieses einem anderen Rechtsträger - nämlich der Universität - als das Amt für Ausbildungsförderung angehört, welches Bestandteil der eigenständigen Anstalt des öffentlichen Rechts „Studentenwerk F. a M.“ ist. Da der Kläger sich nach alledem die Fristversäumnis für eine Förderung im fünften Fachsemester entgegenhalten lassen muss, kann auch keine Förderung für den Rest des Bewilligungszeitraums (sechstes Fachsemester) in Betracht kommen. Denn insoweit ist dann die vorliegende Negativbescheinigung hinsichtlich des Leistungsstandes zum Ende des fünften Fachsemesters maßgeblich. Nur vorsorglich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch aus den Grundsätzen des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Unbesehen dessen, ob dieser überhaupt im Förderungsrecht nach dem BAföG zur Anwendung gelangt, müsste dafür eine Pflichtverletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger - insbesondere im Bereich von Beratungspflichten - gegeben sein. Dies ist hier allerdings nicht feststellbar. Jedenfalls mit dem Schreiben vom 08.06.2007 ist der Beklagte - wie vorstehend bereits dargestellt - seinen Hinweispflichten hinreichend nachgekommen und sonstiges Fehlverhalten nicht zu erkennen. Soweit hier ein fehlerhaftes Amtshandeln des Prüfungsamtes W. gegeben gewesen sein sollte, wäre dies gegebenenfalls allein unter dem Gesichtspunkt einer Amtshaftung beachtlich und entsprechend - zivilgerichtlich - vom Kläger zu verfolgen. Zu einem hier allein in Frage stehenden Förderungsanspruch gegen den Beklagten für den Bewilligungszeitraum von Mai 2007 bis März 2008 könnte dies jedenfalls nicht führen. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger studierte zunächst ab Wintersemester 2003/04 an der Technischen Universität B. zwei Semester im Studiengang Wirtschaftsingenieur-Maschinenbau (Diplom), für das er Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nicht erhielt. Zum Sommersemester 2005 nahm der Kläger ein Studium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) an der Universität F. auf. Am 04.05.2007 beantragte der Kläger erstmals für diesen Studiengang die Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG beim Beklagten. Dieser forderte mit Schreiben vom 08.06.2007 den Kläger zur Vorlage verschiedener Unterlagen auf und machte in diesem Zusammenhang den Kläger darauf aufmerksam, dass die Bescheinigung des zuständigen hauptamtlichen Mitglieds des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte über die erbrachten Leistungen und Eignung gemäß § 48 BAföG (Formblatt 5) unverzüglich vorzulegen sei, da erst ab der Vorlage dieser Bescheinigung im Amt Förderungsleistungen bewilligt werden könnten. Nur wenn diese Bescheinigung dem Amt bis vier Monate nach dem Ende des vierten Fachsemesters, also bis zum 31.07.2007 mit dem Leistungsstand des vierten Fachsemesters vorliege, könne die Bewilligung rückwirkend erfolgen (§ 48 Abs. 1 S. 3 BAföG). Am 07.08., 10.08. und 23.08.2007 reichte der Kläger diverse Unterlagen bei dem Beklagten ein, wozu allerdings nicht die Bescheinigung zu § 48 BAföG gehörte. Mit einem Schreiben vom 24.08.2007 wies der Beklagte den Kläger unter entsprechender Benennung derselben darauf hin, dass noch Unterlagen fehlten. Mit einem weiteren Schreiben vom 03.09.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass weiterhin Unterlagen für die Bearbeitung des Antrags auf Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung vom Mai 2007 bis März 2008 fehlten. Im übrigen wies der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Kläger nunmehr das Formblatt 5 zu § 48 BAföG mit Bestätigung des Leistungsstandes des fünften Fachsemesters einzureichen sei, nachdem er dieses nicht mit dem nachgewiesenen Leistungsstand des vierten Fachsemesters bis zum 31.07.2007 eingereicht habe. Am 19.09.2007 ging zunächst beim Beklagten eine Bescheinigung nach § 48 BAföG ein, worin es seitens der Ausbildungsstelle heißt, dass dem Kläger nicht bestätigt werden könne, die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des fünften Fachsemesters üblichen Leistungen am 30.09.2007 erbracht zu haben. Nach einer Vorsprache des Klägers beim Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten am 01.10.2007 ging beim Beklagten am 04.10.2007 in Kopie eine Bescheinigung nach § 48 BAföG ein, wonach die Ausbildungsstätte am 31.05.2007 dem Kläger bestätigte, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen am 21.02.2007 erbracht habe. Mit Bescheid vom 15.10.2007 anerkannte das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten zunächst den vorgenommenen Fachrichtungswechsel von dem Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/ Maschinenbau an der Technischen Universität B. zu dem Studiengang Betriebswirtschaftslehre (Diplom) an der Universität F. nach dem zweiten Fachsemester als aus wichtigem Grund erfolgt. Mit einem weiteren Bescheid vom 15.10.2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Mai 2007 bis März 2008 mit der Begründung ab, dass der für diesen Zeitraum nach § 9 i. V. m. § 48 BAföG erforderliche Eignungsnachweis vom Kläger nicht erbracht worden sei. Die Bescheinigung nach § 48 BAföG mit dem Leistungsstand des vierten Fachsemesters sei nicht innerhalb der ersten vier Monate des fünften Fachsemesters vorgelegt worden. Die Bescheinigung nach § 48 BAföG mit dem Leistungsstand des fünften Fachsemesters sei negativ bestätigt worden. Der Kläger legte gegen diese Leistungsversagung mit Schreiben vom 01.11.2007 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die genannten Gründe unzutreffend seien. Eine Bescheinigung über den Leistungsstand des vierten Fachsemesters (Formblatt 5) sei von ihm fristgerecht beim zuständigen Prüfungsamt des Fachbereichs W. der Universität zur weiteren Verarbeitung eingereicht und dem Amt für Ausbildungsförderung übersandt worden. Eine Kopie des bearbeiteten Formblatts liege beim Prüfungsamt vor. In seinem Schreiben vom 24.08.2007 sei das Formblatt 5 nicht als fehlend aufgelistet worden, sodass man davon habe ausgehen können, dass es beim Amt für Ausbildungsförderung vorliege. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2008 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dort wird im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe der Kläger am 04.10.2007 eine Ablichtung einer Bescheinigung nach § 48 BAföG eingereicht, wonach er den Leistungsstand des vierten Fachsemesters (Wintersemester 2006/07) am 21.02.2007 erreicht habe. Die Bescheinigung sei jedoch nicht mehr innerhalb der Viermonatsfrist des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG - bis spätestens 31.07.2007 - beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen. Da der Kläger somit bis zum 31.07.2007 keine ordnungsgemäße Bescheinigung nach § 48 BAföG habe vorlegen können, könne auf den Antrag vom 04.05.2007 für die Zeit ab Mai 2007 nach Maßgabe des § 9 i. V. m. § 48 BAföG keine Ausbildungsförderung bewilligt werden. Für die rechtzeitige Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG sei allein der Auszubildende verantwortlich. Er habe die Eignungsbescheinigung rechtzeitig und von sich aus vorzulegen. Entgegen den nicht näher konkretisierten Angaben im Widerspruchsschreiben sei festzustellen, dass dem Amt zu keinem Zeitpunkt das Original der Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegen habe. Nach Aktenlage sei nach der Antragstellung am 04.05.2007 erstmals am 07.08.2007 wieder eine Vorsprache beim Amt für Ausbildungsförderung erfolgt. Abgesehen davon, dass die Bescheinigung nach § 48 BAföG sich nicht bei den eingereichten Unterlagen befunden habe, sei die Vorlagefrist des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG bereits abgelaufen gewesen. Es habe daher mit Schreiben vom 24.08.2007 keiner Erinnerung an die Bescheinigung nach § 48 BAföG mit dem Leistungsstand des vierten Fachsemesters bedurft. Es sei darauf hinzuweisen, dass eine Wiederaufnahme der Förderung möglich gewesen wäre, sofern der Kläger im August 2007 bzw. spätestens am 31.01.2008 eine Bescheinigung nach § 48 BAföG eingereicht hätte, wonach ihm bestätigt werde, den bis zum Ende des fünften Fachsemesters (Sommersemester 2007) üblichen Leistungsstand spätestens am 30.09.2007 erreicht zu haben. Anhand der am 19.09.2007 vorgelegten Bescheinigung nach § 48 BAföG sei aber festzustellen, dass er den Leistungsstand des fünften Fachsemesters (Sommersemester 2007) nicht erreicht habe. Der Kläger hat am 07.04.2008 durch seine Bevollmächtigten Klage erhoben, mit der er sein Anliegen, Ausbildungsförderungsleistungen für den Zeitraum von Mai 2007 bis März 2008 zu erhalten, weiterverfolgt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Bescheinigung nach § 48 BAföG sei bereits am 31.05.2007 vom Prüfungsamt des Fachbereichs W. der Universität F. ausgestellt worden. Das Prüfungsamt leite die Bescheinigung nach § 48 BAföG selbst direkt an das Amt für Ausbildungsförderung weiter, was sich aus einem Hinweis auf der Homepage des Fachbereichs ergebe. Das Prüfungsamt habe ihm auf Rückfrage auch mitgeteilt, dass man die Bescheinigung an das Amt für Ausbildungsförderung übermittelt habe. Er - der Kläger - habe aufgrund der Aussage des Prüfungsamtes davon ausgehen können, dass er seine Verpflichtung zur Vorlage der Bescheinigung damit erfüllt habe. Es sei hier zu berücksichtigen, dass es sich um ein sozialrechtliches Verfahren handele. Hierbei gälten die sich aus § 16 SGB I ergebenden Grundsätze. Die bei einer unzuständigen Stelle vorliegenden Anträge wie auch Unterlagen seien unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I werde ausdrücklich festgestellt, dass bei einer Sozialleistung, die von einem Antrag abhängig sei, der Antrag zu dem Zeitpunkt als gestellt gelte, in dem der Antrag bei einer unzuständigen Stelle gestellt worden sei. Entsprechendes müsse für Nachweise gelten, die behördlicherseits weiterzuleiten seien. Dies um so mehr, wenn die Weiterleitung ausdrücklich zugesagt worden sei. Er habe nicht die Konsequenzen zu tragen, wenn die Post aus welchen Gründen auch immer behördenintern nicht richtig zugeordnet worden sei. Die Weiterleitung der Formblätter an den Beklagten stelle sich offensichtlich als typisches Verfahren dar. Sei dieses Verfahrensweise nicht im Interesse des Beklagten gewesen, so sei dieser dazu verpflichtet, dieses einzustellen. Sofern dies nicht erfolgt sei, trage er das Risiko möglicher Verzögerungen. Es gelte somit das Ausstellungsdatum des Prüfungsamtes als fiktives Datum des Zugangs des Formblattes. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 15.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum ab Mai 2007 bis März 2008 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung des Klägers entgegengetreten. Unter Bezugnahme zunächst auf die Gründe des Widerspruchsbescheides führt er im Wesentlichen sonst aus: Die Bescheinigung sei nicht fristgerecht bis zum 31.07.2007 beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen. Dies sei erst in Form einer Ablichtung am 04.10.2007 geschehen. § 16 SGB I finde hier keine Anwendung. Diese Regelung gelte nur im Verhältnis verschiedener Sozialleistungsträger (unzweifelhaft nicht für ein Prüfungsamt) im Rahmen der Antragstellung (nicht für sonstige verfahrenserhebliche Handlungen). Der Kläger habe sich des Prüfungsamts als Boten zwecks Übermittlung der Bescheinigung nach § 48 bedient. Es bleibe ihm unbenommen im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs gegen das Prüfungsamt W. vorzugehen. Es könne im Übrigen keine Rede davon sein, dass das Amt für Ausbildungsförderung zwecks Arbeitsersparnis der Vorgehensweise des Prüfungsamtes W. zugestimmt habe. Ebenso wenig müsse sich der Beklagte Inhalte der Homepage des Fachbereichs W. zurechnen lassen, die nicht von ihm initiiert worden seien. Der Beklagte sei kein Teil der Universität. Da der Kläger auch keine Bescheinigung nach § 48 BAföG mit dem Leistungsstand des fünften Fachsemesters (Sommersemester 2007) habe nachreichen können, habe auch keine Wiederaufnahme der Förderung zu einem späteren Monat erfolgen können. Das Gericht hat mit Verfügung vom 30.07.2008 eine schriftliche Auskunft beim Prüfungsamt W. der Universität hinsichtlich der Modalitäten der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 48 BAföG sowie deren Weiterleitung im Allgemeinen und hinsichtlich der dem Kläger am 31.05.2007 ausgestellten Bescheinigung im Besonderen eingeholt. In der erteilten Auskunft vom 13.08.2008 wird seitens des Prüfungsamts des Fachbereichs W. darauf hingewiesen, dass bei der Recherche zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen das Original des Formulars noch im Prüfungsamt aufgefunden worden sei. Da im Regelfall das Original an das Amt für Ausbildungsförderung weitergeleitet werde und beim Prüfungsamt nur eine Kopie zu den Unterlagen genommen werde, sei davon auszugehen, dass das Formblatt Nummer 5 nicht an das Amt für Ausbildungsförderung weitergeleitet worden sei. Es sei anzunehmen, dass das Original in einem inzwischen aufgelösten Ordner „Abzuholende Unterlagen“ abgelegt worden sei. Wegen des weiteren Inhalts der Auskunft vom 13.08.2008 wird auf Blatt 51 f GA verwiesen. Mit Beschluss vom 30.07.2008 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, sind Bezug genommen.