Beschluss
5 BS 143/05
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Amt für Ausbildungsförderung ist an den von der Ausbildungsstätte ausgestellten negativen Leistungsnachweis nur dann nicht gebunden, wenn sich die Bescheinigung als offenkundig unrichtig darstellt. 2. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist allein der Auszubildende verantwortlich. 3. Kann der Auszubildende bei Nichtbestehen einer Leistungsnachweisklausur an der ersten Wiederholungsklausur wegen Krankheit nicht teilnehmen, ist ein schwerwiegender Grund für eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu bejahen, wenn dieser Umstand dazu führt, dass der Auszubildende das vierte Fachsemester wiederholen muss.
Entscheidungsgründe
1. Das Amt für Ausbildungsförderung ist an den von der Ausbildungsstätte ausgestellten negativen Leistungsnachweis nur dann nicht gebunden, wenn sich die Bescheinigung als offenkundig unrichtig darstellt. 2. Für die rechtzeitige Vorlage der Eignungsbescheinigung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist allein der Auszubildende verantwortlich. 3. Kann der Auszubildende bei Nichtbestehen einer Leistungsnachweisklausur an der ersten Wiederholungsklausur wegen Krankheit nicht teilnehmen, ist ein schwerwiegender Grund für eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG zu bejahen, wenn dieser Umstand dazu führt, dass der Auszubildende das vierte Fachsemester wiederholen muss.