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Urteil

3 K 5651/06.F

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2009:0429.3K5651.06.F.0A
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Leitsätze
Planrechtfertigung, Eigentum, Abwägungsgebot, Hochwasserschutz, Grundwasserschutz
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Planrechtfertigung, Eigentum, Abwägungsgebot, Hochwasserschutz, Grundwasserschutz Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist weder im Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen begründet. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem rügefähigen Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, die hilfsweise erstrebte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder die hilfsweise begehrte Planergänzung rechtfertigt. A. Hauptantrag I. Zulässigkeit des Hauptantrags Der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 8. November 2006 gerichtete Hauptantrag ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Kläger sind gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen können, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in eigenen Rechten verletzt zu sein. Da die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden dürfen, ist es in diesem Zusammenhang ausreichend, Tatsachen vorzutragen, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass eine eigene rechtlich geschützte Position beeinträchtigt wird. Daran fehlt es nur dann, wenn auf der Grundlage des Tatsachenvortrags der Kläger offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von ihnen behaupteten Rechtspositionen bestehen oder ihnen zustehen oder - ihr Bestehen oder Zustehen unterstellt - unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245, 249 m.w.N.). Die Kläger, deren Grundstück nicht unmittelbar durch den Planfeststellungsbeschluss in Anspruch genommen wird, sind jedoch von dem Planvorhaben mittelbar in der Weise betroffen, dass eine Beeinträchtigung des in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Vernässung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 9 A 28.05 -, NVwZ 2006, 1161). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind gegeben, insbesondere bedurfte es nicht der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens (s. § 77 Abs. 1 HWG i.V.m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG -). II. Begründetheit des Hauptantrags Die Klage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 8. November 2006 erweist sich, soweit er auf die Klage der Kläger hin rechtlich zu überprüfen ist, als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an durchgreifenden Verfahrensfehlern. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, das Vorhaben für den naturnahen Umbau des XXX Wehres zu genehmigen, rechtfertigt sich aus den Zielsetzungen des WHG i.V.m. dem HWG. Ebenso wenig führen Abwägungsfehler oder Mängel der wasserrechtlichen Regelung zu einem Anspruch der Kläger auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Planergänzung haben ebenfalls keinen Erfolg, da keine zur Planergänzung führenden Abwägungsfehler gegeben sind. Die Belange der Kläger sind auch im Übrigen nicht unzureichend berücksichtigt worden. Rechtsgrundlage für den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss sind die § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 WHG i.V.m. §§ 10 Abs. 1 und 2, 77, 78 HWG. Danach bedarf die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich. Der Planfeststellungsbeschluss ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist (§ 31 Abs. 5 Satz 3 WHG). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten ist unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden. Die für die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts maßgeblichen rechtlichen Bindungen der Planfeststellungsbehörde ergeben sich in formeller Hinsicht aus dem für die Planung vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 77, 78 HWG sowie - mit bestimmter Maßgabe (vgl. § 77 Abs. 1 HWG) - der §§ 72 bis 78 HVwVfG. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken vor allem aus der behördeninternen Bindung an vorrangige Planungsentscheidungen, aus dem Erfordernis der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes, das sich sowohl auf das Abwägungsergebnis als auch auf den Abwägungsvorgang erstreckt, bei dem die maßgeblichen öffentlichen und privaten Belange ins Verhältnis gesetzt werden und eine Entscheidung darüber getroffen wird, welche Belange bevorzugt werden und welche zurücktreten (s. z.B. Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 9. Auflage 2005, § 74 Rdnr. 20a; Jarass, DVBl. 2006, 1329). III. 1. Der gerichtliche Kontrollumfang wird von vornherein begrenzt durch die Reichweite der subjektiven Rechte der Kläger (dazu 1.1.). Die Kammer ist bei der Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ferner auf die Einwendungen der Kläger beschränkt, mit denen sie nicht materiell präkludiert sind (dazu 1.2.). 2. 1.1. Die Kläger haben einen materiellen Abwehranspruch gegen den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss nur insoweit, als dieser rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt. Erforderlich ist ein spezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Kläger haben jedoch keinen Vollüberprüfungsanspruch. Einen solchen umfassenden Prüfungsanspruch hätten sie nur dann, wenn durch die Planungsentscheidung unmittelbar in ihr Eigentum eingegriffen würde. In diesem Fall gebietet der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG verankerte Eigentumsschutz, dass der Eingriff in das Grundeigentum in Form der Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich und gesetzmäßig sein muss (Art. 14 Abs. 3 GG) mit der Folge, dass sich der betroffene Grundeigentümer nicht erst gegenüber der Enteignung selbst, sondern schon gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss auf diesen verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz berufen kann, wenn mit ihm - wie es bei wasserrechtlichen Planfeststellungen nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 HWG der Fall ist - abschließend über die Zulässigkeit einer möglicherweise nachfolgenden Enteignung befunden wird. Gesetzmäßig in diesem Sinne bedeutet, dass der über die Zulässigkeit der Enteignung befindende Planfeststellungsbeschluss u. a. den rechtsstaatlichen Anforderungen des Abwägungsgebots genügen muss und daher der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffene unabhängig von einer Verletzung in eigenen Rechten alle gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses sprechenden Einwendungen erheben kann. Dazu können, wenn unmittelbar in sein Eigentum eingegriffen werden soll, auch solche gehören, welche die Beachtung öffentlicher Belange zum Inhalt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 (76 f.); Urt. v. 21.3.1986 - 4 C 48.82 -, BVerwGE 74, 109 (112 f.); VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.1988 - 10 S 2400/87-, VBlBW 1989, 215 ff). So verhält es sich hier nicht. Die Kläger können nur die fehlerhafte Abwägung eigener Belange geltend machen, da ihr Grundstück für die festgestellte wasserrechtliche Ausbauplanung nicht unmittelbar in Anspruch genommen wird und es nicht den enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses unterfällt. Sie sind in ihrem Eigentum nicht etwa deshalb unmittelbar betroffen, weil ihr Grundstück - ihrer Auffassung nach - eigentumsrechtlich unzumutbar durch das Planvorhaben betroffen wird. Denn (mittelbare) Beeinträchtigungen, durch die das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (vgl. BVerwG vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, NVwZ 2007, 445). Daher können die Kläger als von dem Planvorhaben mittelbar Betroffene nur eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der planerischen Abwägung verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2007 - 9 B 14.06 -, NVwZ 2007, 462 und Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). Ein mittelbar Betroffener hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen; er hat angesichts der grundsätzlichen Ausrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auf den Schutz subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen indes keinen Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Der Drittschutz beschränkt sich auf planbedingte Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und mehr als geringfügig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2003 - 4 B 70.02 -, NuR 2004, 520; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 8 ZB 06.2667 -, Juris). Folglich können sich die Kläger auf die gerügten Verfahrensfehler (unzureichendes Anhörungsverfahren, unzureichende Umweltverträglichkeitsprüfung) ebenso wenig berufen wie auf die geltend gemachten wasserschutz- und naturschutzrechtlichen Mängel im Verfahren bzw. die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus der Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften (s. zuletzt BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, NVwZ 2007, 1074; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. Juni 2006 - 7 KS 63/03 -, NVwZ-RR 2007, 450). Jedoch ist den Klägern nicht die Berechtigung abzusprechen, die Frage der Planrechtfertigung aufzuwerfen. Sie ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das Vorhaben enteignet werden sollen, sondern immer dann, wenn das Vorhaben mit Eingriffen in ihre Rechte einhergeht (s. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, NVwZ 2007, 1074). Art. 14 Abs. 1 GG schützt den Eigentümer auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen seines Eigentums durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben. Auch derartige Eigentumsbeeinträchtigungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Ein mittelbar eigentumsbetroffener Kläger kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf besteht. Nicht verlangen kann er aber weitere Aspekte der Planrechtfertigung wie die Vereinbarkeit des konkreten Zugriffs auf das Eigentum mit Art. 14 Abs. 3 GG (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, NVwZ 2007, 445; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Februar 2007 - 5 S 2257/05 -, NJOZ 2007, 2588). Die gerichtliche Überprüfung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist zudem auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt. Demgegenüber entziehen sich Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte als Ausdruck des umfassenden, wenn auch nicht schrankenlosen planerischen Gestaltungsspielraums der Behörde - insoweit ähnlich der Überprüfung von Verwaltungsakten, die im freien Ermessen der Behörde stehen - grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung (s. VG Aachen, Urteil vom 13. Dezember 2006 - 6 K 20/05 -, juris). 1.2. 1.3. Ausgehend vom dargestellten Kontrollumfang des Gerichts sind die Kläger teilweise gehindert, gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 8. November 2006 Einwendungen zu erheben. Das folgt aus § 77 Abs. 1 HWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG, wonach mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese Vorschrift enthält eine materielle Präklusion. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiell-rechtlichen Charakter mit der Folge, dass die von dem Einwendungsausschluss erfassten Gesichtspunkte im gerichtlichen Verfahren nicht auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Planfeststellungsbehörde die Belange von Betroffenen, die keine Einwendungen erhoben haben, von Amts wegen berücksichtigt hat. Die Präklusionswirkung steht nämlich nicht zur Disposition der Beteiligten (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 73 Rdnr. 80); sie bindet auch das Gericht (Dürr in: Knack, VwVfG, 8. Auflage 2004, § 73 Rdnr. 74). Etwas anderes gilt auch nicht dann, wenn Dritte fristgerecht ähnliche Einwendungen erhoben haben. Die materielle Präklusionsregelung wirkt nämlich individuell gegenüber dem einzelnen Einwender, so dass diesem die Klagemöglichkeit nicht allein deswegen eröffnet wird, weil sich die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf Einwendungen anderer ohnehin mit denselben oder vergleichbaren Anliegen auseinandersetzen musste (OVG Bremen, Urteil vom 13. Januar 2005 - 1 D 224/04 -, juris). Ein derartiger Ausschluss ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, NJW 1982, 2173). Es bestehen triftige öffentliche Interessen daran, Rechtssicherheit in Bezug auf das geplante Vorhaben zu erreichen und insoweit den materiellen Bestand des Planfeststellungsbeschlusses in angemessener Frist herbeizuführen. Der Einwender soll bereits rechtzeitig im Verwaltungsverfahren seine Bedenken gegen den geplanten Planfeststellungsbeschluss geltend machen, damit die Planfeststellungsbehörde bei der Prüfung des Vorhabens die zu erwartenden oder möglichen Auswirkungen möglichst umfangreich ermitteln kann. Eine unzumutbare Verkürzung berechtigter Belange der betroffenen Bürger stellt die auferlegte Mitwirkungslast nicht dar. Die materielle Präklusion greift auch dann, wenn das Vorhaben zu einer Grundrechtsverletzung führt (Kupfer/Wurster, Die Verwaltung 40 (2007), 75, 97 m.w.N.). Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses bzw. des vorausgegangenen Planaufstellungsverfahrens. 1.4. 1.2.1. Vorliegend konnten Einwendungen gegen das planfestzustellende Vorhaben bis spätestens 24. Januar 2005 erhoben werden (§ 77 Abs. 1 HWG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Dies ist am 30. November 2004 im Amtsblatt der Stadt YYY Nr. 49/2004 und auch nochmals im XXX Kreisblatt am 7. Dezember 2004 unter Hinweis auf den Auslegungsort und die Auslegungsfrist ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Auf den Einwendungsausschluss ist in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen auch ordnungsgemäß hingewiesen worden (§ 73 Abs. 4 Satz 4 HVwVfG). Die Frage, mit welchen Einwendungen die Kläger im vorliegenden Verfahren präkludiert sind, beantwortet sich mithin nach dem Inhalt des am 20. Januar 2005 - und damit rechtzeitig - durch ihren Vertreter (§ 77 HWG i.V.m. § 72 und § 17 Abs. 1 HVwVfG) eingereichten Einwendungsschreibens. 1.3.1. 1.2.2. Um den inhaltlichen Anforderungen an eine „Einwendung“ im Sinne des § 73 Abs. 4 HVwVfG zu genügen, muss der Einwender auf die Umstände seiner eigenen individuellen Betroffenheit eingehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juli 2002 - 1 C 10270/01.OVG -). Der Vortrag muss erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 9 VR 13.06 -, NuR 2007, 754). Dabei müssen die Einwände nicht in allen Einzelheiten dargelegt werden, sondern es ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass sie in groben Zügen - im Sinne einer Thematisierung - angesprochen werden. Jedenfalls muss der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger den mit seiner Klage verfolgten Anspruch herleiten will, unverwechselbar feststehen; ein lediglich vertiefender späterer Vortrag ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371). Nicht zu den Anforderungen an eine präklusionsverhindernde Einwendung gehört die rechtliche Qualifizierung des tatsächlichen Vorbringens. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, die notwendigen rechtlichen Schlüsse aus Tatsachenvorbringen zu ziehen, ohne sich auf dessen rechtliche Einordnung durch den Einwender zu beschränken. Werden mit einer Einwendung betroffene Rechtsgüter nur pauschal benannt, so kann allerdings im Allgemeinen auch von der zuständigen Behörde und im Streitfalle durch das Gericht nur eine pauschale Prüfung erwartet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1995 - 11 VR 2.95 -, NVwZ 1995, 905, 906; OVG Niedersachsen, Urteil vom 7. Januar 1999 - 3 K 4464/94 -, VkBl 1999, 684). Nach diesen Grundsätzen sind die Kläger mit ihrem formellen Einwand präkludiert, der Planungsträger hätte im Rahmen der ihm nach § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG obliegenden allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, aufgrund von Art und Umfang des Vorhabens bestünde keine UVP-Pflicht, sondern es sei eine UVP notwendig gewesen. Die Einwendung einer unzureichenden Umweltverträglichkeitsprüfung ist als Verfahrensrüge präklusionsfähig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2006 - 11 D 94/03 - ; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1995 - 7 B 194.94 -, Buchholz 451.172 § 7 AtVfV Nr. 3; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. September 2005 - 4 LB 30/03 -). Das Einwendungsschreiben des Kläger-Vertreters vom 20. Januar 2005 verhält sich mit keinem Wort zu einer UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens. Konkretere Angaben hierzu wären den Klägern jedoch durchaus möglich und zuzumuten gewesen. Denn das Ergebnis der Vorprüfung nach § 3 c UVPG ist durch den Beklagten gemäß § 3a Satz 2 UVPG am 25.10.2004 im Staatsanzeiger des Landes Hessens auf Seite 3369 bekannt gemacht worden. Da das Einwendungsschreiben vom 20. Januar 2005 auch keinen Hinweis auf die Notwendigkeit der Anfertigung von Überschwemmungsgebietskarten vor der Umgestaltung des Wehres enthält, sind die Kläger mit dieser Einwendung präkludiert. Ausgeschlossen sind die Kläger ferner hinsichtlich ihres Einwands, der Beklagte habe Vorhabenalternativen nicht ausreichend geprüft. Die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Behandlung möglicher Alternativen haben die Kläger in ihrem Einwendungsschreiben vom 20. Januar 2005 nicht im Sinne einer Thematisierung angesprochen. Erwähnt wird dort lediglich eine „Variante B“, allerdings im Hinblick auf die Kosten des Wehrumbaus. 1.3.2. 2. Der Planfeststellungsbeschluss vom 8. November 2006 ist innerhalb des so bestimmten gerichtlichen Prüfungsrahmens weder in formeller (dazu 2.1.) noch in materieller Hinsicht (dazu 2.2.) rechtlich zu beanstanden. 3. 2.1. Die Kläger können zunächst nicht verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben wird. 2.2. 2.1.1. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist als örtlich zuständige obere Wasserbehörde gemäß §§ 54, 55 HWG die zuständige Planfeststellungsbehörde, da es hier um eine Ausbaumaßnahme an der XXX, einem Gewässer zweiter Ordnung, geht (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 HWG, Anlage 2). Der Beklagte ist als Planfeststellungsbehörde zugleich auch Anhörungsbehörde (§77 Abs. 1 Nr. 4 HWG). Das Anhörungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt (§§ 77 Abs. 1 LWG, 73 Abs. 2 VwVfG). Die öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung des Plans erfolgte im Amtsblatt der Stadt YYY Nr. 49 vom 30. November 2004 (§ 73 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung (HGO). Gleichzeitig erfolgte am 7. Dezember 2004 ein entsprechender Hinweis auch im XXX Kreisblatt. Der Plan sowie die Zeichnungen und Erläuterungen lagen jeweils bei der Stadt YYY im Technischen Rathaus in der Zeit vom 8. Dezember 2004 bis 10. Januar 2005 zu jedermanns Ansicht aus (§§ 77 Abs. 1 HWG, 73 Abs. 3 VwVfG). Die Frist zur Erhebung von Einwendungen endete am 24. Januar 2005. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen bis zu diesem Termin beim Magistrat der Stadt YYY oder beim Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Frankfurt erhoben werden können und dass nach Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien (§§ 77 Abs. 1 HWG, 73 Abs. 5 VwVfG). Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist ordnungsgemäß erfolgt. Die zu beteiligenden Behörden haben ihre jeweiligen Stellungnahmen fristgerecht abgegeben (§ 73 Abs. 2 und 3a VwVfG). 2.2.1. 2.1.2. Der Termin zur Erörterung der Einwendungen wurde ordnungsgemäß im Amtsblatt der Stadt YYY Nr. 23 vom 7. Juni 2005 öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin fand vom 21. Juni 2005 statt (§§ 77 Abs. 1 HWG, 73 Abs. 6 VwVfG). Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass die im Anhörungsverfahren geltend gemachten Einwendungen im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unter Abschnitt VII (Einwendungen und Stellungnahmen) thematisch gegliedert, zusammengefasst und jeweils mit einheitlicher Begründung zurückgewiesen wurden. Ein solches Verfahren ist aufgrund der Vielzahl der geltend gemachten Einwendungen (10 Einwender) und der thematischen Gleichartigkeit der Einwendungen sachgerecht und ausreichend. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 3; 3a; 3c, 3 d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -) sind bereits im Vorfeld gemäß § 3 a Satz 2 UVPG im Staatsanzeiger des Landes Hessen vom 25. Oktober 2004 auf Seite 3369 öffentlich bekanntgemacht worden. 2.2.2. 2.1.3. Ein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass die Planfeststellungsbehörde die im Jahre 1993 erstellte sogenannte „Wehrstudie - Naturnahe Umgestaltung der XXX im Stadtgebiet YYY“ beim Erörterungstermin am 21. Juni 2005 nicht vorgestellt hat. Welche Planunterlagen ausgelegt bzw. im Erörterungstermin hinzugezogen werden müssen, bestimmt sich im Rahmen des Informationszwecks nach den jeweiligen Notwendigkeiten des Einzelfalls (s. Zeitler in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG Kommentar, Stand September 2007 § 31 Rdnr. 109). Nach der Rechtsprechung des BVerwG (s. z.B. Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, NVwZ 1996, 381 und Urteil vom 24. November 2004 - 9 A 42.03 - , juris), der die Kammer folgt, müssen nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen. Gutachten sind nur dann auszulegen, wenn ohne sie die mit der Auslegung bezweckte Anstoßwirkung nicht erreicht werden kann (Kupfer/Wurster, Die Verwaltung 40 (2007), 75, 89 m.w.N.). Hier hat die erwähnte Wehrstudie aus dem Jahr 1993 im Verhältnis zu den bereits ausgelegten und in das Verfahren eingeführten Planunterlagen lediglich vorbereitenden Charakter. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Studie nicht um eine wesentliche Planunterlage gehandelt hat, da sie lediglich als Machbarkeitsstudie im Mai 1993 erstellt worden sei. Sie enthielt keine weitergehenden Erkenntnisse für das nun plangenehmigte Vorhaben der Beigeladenen. Die ausgelegten Planunterlagen enthielten bereits alle wesentlichen Unterlagen, um potentiell Betroffene bereits im Stadium der Anhörung in die Lage zu versetzen, den Grad ihrer Betroffenheit abzuschätzen und Einwendungen zu erheben. Selbst wenn man aber hier von einem Verfahrensfehler infolge der Nichteinbeziehung der Wehrstudie ausgehen würde, könnten die Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen des Verfahrensfehlers nur beanspruchen, wenn sie dadurch an der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Belange gehindert worden wären (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, NVwZ 2007, 445). Bei einem Verfahrensfehler muss - wie bereits zuvor ausgeführt - deutlich werden, inwieweit sich die mögliche Verletzung einer Verfahrensvorschrift auf materielle Rechte eines Klägers und auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt haben kann. Da die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Beteiligung Dritter am Planfeststellungsverfahren Drittschutz grundsätzlich nicht um dieser Beteiligung selbst willen, sondern nur im Hinblick auf die bestmögliche Verwirklichung der dem Beteiligungsrecht zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Rechtspositionen gewähren, kann ein Kläger auch nur dann insoweit durch den Planfeststellungsbeschluss in seinen Rechten verletzt sein. Die hiernach erforderliche Kausalität ist nur dann zu bejahen, wenn zumindest die konkrete Möglichkeit bestanden hat, dass ohne den Verfahrensfehler die Entscheidung anders, und zwar nicht präkludierte materiellrechtliche Rechtspositionen des Klägers begünstigend ausgefallen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn sich aufgrund erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass durch den Verfahrensfehler die behördliche Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange zum Nachteil solcher Positionen des Klägers in Richtung auf eine bestimmte Entscheidung beeinflusst worden ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2006 - 11 D 94/03.AK - , juris). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Planauslegung dient dazu, die potenziell Betroffenen über das geplante Vorhaben zu unterrichten. Diesem Zweck ist in aller Regel Genüge getan, wenn ihnen die Auslegung Anlass zur Prüfung geben kann, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und sie im anschließenden Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte oder Belange Einwendungen erheben wollen. Auf die Kläger hat die Auslegung ihre Anstoßwirkung aber nicht verfehlt. Sie haben die Auslegung zum Anlass genommen, mit ihrem Anliegen im Anhörungsverfahren vorstellig zu werden, das Vorhaben insbesondere wegen der Hoch- und Grundwasserproblematik zu Fall zu bringen. Im Übrigen war ihrem damaligen Vertreter im Anhörungsverfahren offensichtlich die Wehrstudie bekannt, denn er hatte bereits im Einwendungsschreiben vom 20. Januar 2005 auf sie hingewiesen und ausgeführt, dass sie der Siedlergemeinschaft nicht vorgelegt worden sei. Dass er sich in diesem Stadium nicht um die Wehrstudie bemüht und von ihr Kenntnis genommen hat, ist mehr als unwahrscheinlich. Es wäre im höchsten Maße unredlich, wenn sich die Kläger, denen Versäumnisse ihres Vertreters zugerechnet werden, nunmehr auf die Nichteinführung der Wehrstudie beziehen. 2.2.3. 2.2. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der streitbefangene Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden. Bei der Umgestaltung des XXX Wehres handelt es sich um einen Gewässerausbau im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG, da die Maßnahme auf Dauer angelegt ist. Der Planfeststellungsbeschluss hält sich im Rahmen der inhaltlichen Bindungen, denen eine gemeinnützige, d.h. eine aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit durchgeführte wasserrechtliche Planfeststellung unterliegt (vgl. § 31 Abs. 1 und 2 WHG i.V.m. §§ 8 und 10 HWG). 2.3. 2.2.1. Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. z.B. Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, NJW 1975, 1373) von einer umfassenden planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde auszugehen. Diese planerische Gestaltungsfreiheit ergibt sich aus der Erkenntnis, dass Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre und dass deshalb die der Planfeststellungsbehörde gewährte Befugnis zur Planung einen ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muss (vgl. BVerwG, a.a.O.). Allerdings ist diese Gestaltungsfreiheit nicht grenzenlos. In materieller Hinsicht folgen Planungsschranken aus dem Erfordernis einer Planrechtfertigung des konkreten Planvorhabens, aus den in gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätzen sowie aus den Anforderungen des sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis erstreckenden Abwägungsgebots (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, NJW 1975, 1373). Der planfestgestellten Umgestaltung des XXX Wehres ermangelt es zunächst nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Die Prüfung der Planrechtfertigung ist der gerichtlichen Abwägungskontrolle vorgelagert und von ihr zu trennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, NVwZ 2002, 350, 353; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2005 - 1 C 11411/04.OVG -). Das Erfordernis der Planrechtfertigung bildet eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. 2.3.1. 2.2.1.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt die Ausübung eines fachplanerischen Ermessens ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst, sondern ist im Hinblick auf die von der planerischen Ermessensausübung ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter rechtfertigungsbedürftig (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 7.7.1978, BVerwGE Bd. 56, S. 110, 118 f.; Urt. v. 11.7.2001, BVerwGE Bd. 114, S. 364, 373 f.). Die hieraus entwickelte Zulassungsvoraussetzung der Planrechtfertigung, in deren Rahmen die Frage zu beantworten ist, ob das konkrete Vorhaben „vernünftigerweise geboten“ ist, gilt auch für den Bereich des Wasserrechts. Für das Gericht besteht kein Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die dieses auch unlängst mehrfach bekräftigt hat (vgl. z.B. Beschl. v. 01.07.2003, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3; Beschluss v. 19.05.2005, UPR 2005, S. 305 f. ), abzuweichen und die Notwendigkeit der Planrechtfertigung als Zulassungsvoraussetzung generell in Frage zu stellen, wie dies in der rechtswissenschaftlichen Literatur teilweise geschieht (vgl. z.B. Jarass, Die Planrechtfertigung bei Planfeststellungen, NuR 2004, S. 69 mit zahlreichen Nachweisen). Maßgebend für die Planrechtfertigung sind allein die Ziele des jeweiligen Fachplanungsgesetzes, hier also des Wasserhaushaltsgesetzes und des HWG. 2.2.1.2 2.2.1.3 Die Planrechtfertigung des wasserrechtlichen Vorhabens der Beigeladenen ist vorhanden. Das planungsrechtlich genehmigte Vorhaben ist nach der Zielsetzung des Wasserrechts „vernünftigerweise geboten“. Für die Beurteilung des Vorhabens ist hierbei auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses, hier also auf den 8. November 2006, abzustellen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 07.07.1978, BVerwGE 56, 110, 121; Beschl. v. 26.06.1992, DVBl. 1992, 1435; BVerwG, Urt. v. 23.04.1997, BVerwGE Bd. 104, S. 337 ff.; Steinberg/Berg/Wickel, Fachplanung, 3. Aufl., S. 462 f. m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist den Klägern allerdings nicht die Berechtigung abzusprechen, die Frage der Planrechtfertigung überhaupt aufzuwerfen. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 a.a.O. Rn. 182). Sie ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das Vorhaben enteignet werden sollen, sondern immer dann, wenn das Vorhaben mit Eingriffen in ihre Rechte einhergeht. Art. 14 Abs. 1 GG schützt den Eigentümer auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen seines Eigentums durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben. Auch derartige Eigentumsbeeinträchtigungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Ein mittelbar eigentumsbetroffener Kläger kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes - kein Bedarf streitet. Nicht verlangen kann er freilich die Prüfung, ob die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, d.h. insbesondere das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. hierzu Urteil vom 16.03.2006 a.a.O. Rn. 179, 183 f.). Eine Planung zum Gewässerausbau ist gerechtfertigt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom WHG und dem HWG verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis besteht, die Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist. Die Planrechtfertigung erfordert mithin die Prüfung, ob das Vorhaben mit den Zielen des Gesetzes übereinstimmt (fachplanerische Zielkonformität) und ob das Vorhaben für sich in Anspruch nehmen kann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (Urteile vom 88.07.1998 - BVerwG 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142 und vom 16.03.2006 a.a.O. Rn. 182). Hieran gemessen lässt sich dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss die Planrechtfertigung nicht absprechen. Der Umbau, welcher der Realisierung der Bewirtschaftungsziele und Bewirtschaftungsanforderungen im Sinne der §§ 25a ff WHG dient, gewährleistet auch den Hochwasserschutz und entspricht damit einer maßgeblichen Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes, die durch das Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 3. Mai 2005 (BGBl I Seite 1224) nochmals verstärkt worden ist (s. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung in Bundestagsdrucksache 15/ 3168; vgl. auch Stüer, ZfBR 2007, 17; Fassbender, DVBl 2007, 926). Die geplante Maßnahme ist geeignet, einen wirksamen Beitrag zur Verbesserung der Bewirtschaftungsziele der §§ 25a und 25b WHG zu leisten, insbesondere die wünschenswerte ökologische Durchgängigkeit der XXX für Fische und andere aquatische Lebewesen wieder herzustellen (s. hierzu auch die Stellungnahme des Umweltamtes der Stadt YYY vom 18. Januar 2005 (Bl. 189 f der Behördenakte) und des Naturschutzbundes Deutschland, Kreisverband Frankfurt, vom 22. Januar 2005 (Bl. 153ff der Behördenakte). Das Vorhaben ist Teil einer Gesamtkonzeption zur Verbesserung der ökologischen Wertigkeit und der Schaffung von Retentionsraum der XXX im Bereich der Stadt YYY. Die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der XXX durch den Rückbau des Wehres XXX und der Schaffung eines Umleitungsgerinnes stellt eines der wesentlichen Ziele des in der EU-Wasserrahmenrichtlinie geforderten guten ökologischen Zustandes dar und wird von allen Fachbehörden, Trägern öffentlicher Belange und beteiligten Verbänden einhellig begrüßt. Bedenken an der Planrechtfertigung ergeben sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht aus der Annahme, die Zielvorgaben seien auch ohne Abriss der bestehenden Wehranlage zu erreichen. Die Beigeladene hat hinsichtlich des mit ihrem Antrag verfolgten Ziels auch deutlich gemacht, dass die Wehranlage sanierungsbedürftig sei und ihre dauerhafte Unterhaltung mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden sei. Maßgebend für die Planrechtfertigung sind allein die Ziele des jeweiligen Fachplanungsgesetzes, hier also des WHG und des HWG. Da die Unterhaltungsverpflichtung von oberirdischen Gewässern ein wesentliches Ziel des WHG ist und dort im wesentlichen der Umfang, die Zielrichtung und die Unterhaltungslast geregelt wird, gehört auch die Frage nach dem finanziellen Aufwand der Unterhaltungslast und der ökonomisch sinnvolle Einsatz öffentlicher Mittel zu den Zielen des Fachplanungsgesetzes. Den wirtschaftlichen Überlegungen der Beigeladenen hinsichtlich ihrer Unterhaltungslasten von vornherein die Rechtfertigung für ein wasserrechtliches Vorhaben abzusprechen, verbietet sich bereits aus diesen Überlegungen. Unterhaltslasten sind deshalb als ein legitimes Planungsziel im Wasserhaushaltsgesetz anzuerkennen. Sie stellen nicht lediglich für das Vorhaben sprechende öffentliche Belange dar, die allein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Aus diesen Gründen ist entgegen der Einschätzung der Kläger auch ein Bedarf für die Maßnahme gegeben. Die Annahme der Kläger, dass das bestehende Wehr voll funktionstüchtig sei und ein zentraler Bestandteil des funktionierenden Hochwasserschutzes darstelle, schließt nicht grundsätzlich die Möglichkeit aus, das Konzept bei unveränderter Beibehaltung des Hochwasserschutzes zu ändern. Eine einmal gefundene Lösung des Hochwasserschutzes - zumal vor dem Hintergrund eines geänderten ökologischen Bewusstseins, das seit der Realisierung des bestehenden Konzepts mittlerweile auch Eingang im materiellen Wasserrecht gefunden hat - bedeutet für den Unterhaltspflichtigen nicht, für immer und ewig an ein einmal gewähltes Konzept oder Variante gebunden zu sein. Erreicht man den unabdingbar notwendigen Hochwasserschutz angesichts des geänderten ökologischen Bewusstseins und mit ihm die gesetzeskonforme Realisierung der Bewirtschaftungsgrundsätze mit anderen technischen Mitteln genauso gut oder gar besser, so spricht weder die Funktionsfähigkeit noch die Einbindung des Konzeptes eines beweglichen Wehres in ein Gesamtsystem gegen dessen Veränderung. Entscheidend ist nicht mit welchem technischen Konzept der Hochwasserschutz gewährleistet wird, sondern dass er überhaupt gewährleistet wird. Allein darauf kann es bei der Frage der Planrechtfertigung ankommen. Von daher ist im Rahmen der Planrechtfertigung auch das Argument der Kläger unerheblich, dass eine Umgestaltung des Wehres nur dann gerechtfertigt sein könne, wenn aktuell bestehende Mängel der Hochwassersicherheit zu bewältigen wären. Ob die Abwägung mit den Belangen der Kläger im Einzelnen fehlerfrei erfolgt ist, betrifft nicht die Planrechtfertigung, sondern ist Gegenstand der Abwägungskontrolle. Im Übrigen findet die Planung unabhängig vom zuvor Gesagten ihre Rechtfertigung über den Gemeinwohlbelang einer Ausgleichsmaßnahme. Nach Auskunft des Planfeststellungsbeschluss (Seite 18) handelt es sich bei dem Planvorhaben um eine Ausgleichsmaßnahme für die erforderliche Sanierung und Rekultivierung des „Monte Scherbelino“. 2.2.1.4 3. Der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses stehen auch keine zwingenden - also einer Abwägung nicht zugänglichen - Versagungsgründe entgegen, auf die sich die Kläger berufen können. Nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG ist der Planfeststellungsbeschluss zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. Nach § 10 Abs. 1 HWG ist eine Planfeststellung zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ist zu erwarten, dass der Ausbau auf das Recht einer anderen Person nachteilig einwirkt, und erhebt die betroffene Person Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist das nicht möglich oder sind Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn4. 1. der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient oder 2. der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen für die Allgemeinheit den für die betroffene Person zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt (§ 10 Abs. 2 HWG). Eine zur Versagung der begehrten Planfeststellung führende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit liegt vor, wenn dem Ausbauvorhaben zwingende Rechtsvorschriften des Wasserrechts sowie außerhalb des Wasserrechts entgegenstehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 8 ZB 06.879 - m.w.N., NVwZ 2007, 1101 ). Dient ein Vorhaben, dem Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, aber zugleich dem Wohl der Allgemeinheit, so kommt eine zwingende Versagung nicht in Betracht. Vielmehr müssen in solch einem Fall im Wege der Abwägung die überwiegenden Gründe des Allgemeinwohls festgestellt werden (Zeitler in: Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O. § 31 Rdnr. 158). 3.1 Ausgehend von dem nicht präkludierten Vorbringen der Kläger liegen keine zwingenden, auf materiellrechtliche Rechtssätze gründende Versagungsgründe vor. Die Kläger haben geltend gemacht, der Umbau des Wehres XXX beeinträchtige die Hochwassersicherheit der anliegenden Siedlungen und Verkehrswege und verschärfe die kritische Grundwassersituation in der Siedlung „XXX“. Durch den permanenten Einstau der XXX aufgrund der Errichtung eines Streichwehres werde ein künstlicher Stausee geschaffen, dessen Wasserspiegellage nicht mehr absenkbar sei, so dass auf unterschiedliche Witterungseinflüsse nicht mehr reagiert werden könne. Allein das vorhandene bewegliche Wehr sei in der Lage, unterschiedliche Wasserspiegelhöhen zu schaffen und so den Durchfluss und die Durchgängigkeit des Flusses im Bedarfsfall flexibel sicherzustellen. Ein Streichwehr stelle dagegen die Festschreibung der Undurchlässigkeit dar. Soweit die Kläger daraus herleiten wollen, der Umbau werde dazu führen, dass bei Errichtung des geplanten Streichwehres eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, ergibt sich daraus kein zwingender Versagungsgrund. Der planfestgestellte naturnahe Umbau des XXX Wehres widerspricht nicht dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG, § 10 Abs. 1 HWG, da das Vorhaben die vorhandene Hochwassersicherheit berücksichtigt und mit der Änderung des Konzeptes eines beweglichen Wehres in ein Streichwehr mit Umgehungsgerinne die Hochwassergefahr der angrenzenden Siedlungsgebiete und ihrer Verkehrswege nicht erhöht und auch keine natürlichen Rückhalteflächen zerstört. Der Beklagte hat zutreffend und nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Wasserspiegellagen der XXX durch die Umgestaltung der Wehranlage gegenüber einem beweglichen Wehr nicht wesentlich änderten. Er verweist hierzu auf die im Rahmen der Genehmigungsplanung vorgenommenen umfangreichen Wasserspiegelberechnungen von der Mündung in den Main (Station km 0.060) bis über das Wehr Sossenheim (Station km 3.786) hinaus. Das Wehr XXX liegt bei der Station km 1.849. Das Grundstück der Kläger liegt oberhalb davon in einem Bereich, der den Stationen km 2.000 bis km 2.300 zugeordnet werden kann. Für diesen Bereich würden sich bei einem 100jährigen Hochwasser (HQ100) der XXX folgende Wasserspiegellagen (müNN) ergeben: Station km MNQ (Ist) MNQ (Plan) MQ 100 (Ist) MQ 100 (Plan) 2000 90,81 90,66 91,62 91,63 2100 90,81 90,66 91,75 91,76 2190 90,81 90,67 91,86 91,87 2300 90,81 90,67 91,97 91,98 Aus diesen Berechnungen ergibt sich für das Gericht nachvollziehbar, dass durch den Umbau in ein unbewegliches Streichwehr - mit einem Stauziel, das 20 cm unter dem des bisherigen Stauzieles von derzeit 90,80 müNN liege - maximale Wasserspiegeldifferenzen im Bereich der klägerischen Grundstücks von einem Zentimeter auftreten können. Im unmittelbaren Oberwasser des neuen Wehres ändern sich die Wasserspiegellagen gegenüber dem jetzigen Zustand in einem für die Hochwassersicherheit unbedenklichem Maße. Kurz vor der Wehrkrone erreicht die Wasserspiegeldifferenz bei HQ100 mit 20 cm das Maximum. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich im IST-Zustand eine Senkungslinie, im PLAN-Zustand eine Staulinie im engeren Wehrbereich ausbildet. Im weiteren Verlauf liegen die Wasserspiegellagen des PLAN-Zustandes bei HQ100 um bis zu zwei Zentimeter über denen des IST-Zustandes. Diesen Berechnungen der Wasserspiegellagen für den IST-Zustand liegt als Randbedingung zugrunde, dass die Wehrklappen bereits gezogen sind. Entscheidend ist jedoch, dass die maßgeblichen Hochwasserstände im Bereich des beschriebenen XXX-Abschnitts, insbesondere im Bereich des klägerischen Grundstücks, nicht durch die XXX selbst, sondern durch den Main erzeugt werden, so dass die geplante Umgestaltung des Wehres auf diese vom Main erzeugten Wasserspiegellagen bei Hochwasser keine Auswirkungen haben. Im PlanfB ist hierzu in Heft 1, Seite 13, ausgeführt (Zitat): „Vergleicht man die durch Mainhochwasser und die durch XXXhochwasser hervorgerufenen Wasserspiegellagen, so ist festzustellen, dass bis in die Stauhaltung Sossenheim hinein - also über den Untersuchungsabschnitt hinaus - der Main die maßgeblichen Hochwasserstände erzeuge, d.h. die ausgewiesenen Ausuferungsbereiche (Anhang 4) treten ausschließlich bei Mainhochwasser auf. Nachfolgende Zahlenwerte ober- und unterhalb des XXX Wehres belegen dies eindrucksvoll: Es ist erkennbar, dass sich die Änderungen der Wasserspiegellagen bei HQ100 der XXX durch den Wehrumbau im Bereich der Rechengenauigkeit bewegen, während ein entsprechendes Mainhochwasser unterhalb der Staustufe rd. 2,4 m und oberhalb der Staustufe rd. 1,7 m höher ausläuft.“ Soweit damit erkennbar wird, dass nicht die XXX selbst, sondern der Main die maßgeblichen Hochwasserstände erzeugt, fehlt es bereits an einem adäquat-kausalen Zusammenhang zwischen der Umgestaltung des Wehres und den behaupteten Beeinträchtigungen, die - angesichts der Berechnungen - ohnehin allenfalls geringfügig sein könnten. Aus der vorgenannten Darstellung und den Berechnungen folgt auch, dass sich die Hochwassersituation im Bereich des XXX Wehres aufgrund seines Umbaus auch nicht durch die von den Klägern befürchtete „Zangenwirkung“ aufgrund der besonderen Lage der Siedlung im Dreieck von XXX, XXX und XXX verändert. Denn das Wehr liegt flussabwärts unterhalb dieses Bereiches, so dass sämtliches von dort über den XXX in die XXX eingetragenes Wasser am Hochwasserstand der XXX teilhat und von den Wasserspiegellagenberechnungen mit erfasst wird. Anders ausgedrückt: Es gibt nur ein XXXhochwasser, das sich aus all dem Wasser speist, das die XXX selbst heranführt und von anderen Zubringern in die XXX eingetragen wird. Eine Differenzierung zwischen XXXhochwasser einerseits und XXXhochwasser plus XXXhochwasser andererseits ist an dieser Stelle mithin nicht möglich. Auch insoweit zeigen die Berechnungen des Beklagten, dass die Konstruktion des geplanten Streichwehres in der Lage sein wird, auch bei einem singulären Hochwasserereignis, das nur die XXX selbst betrifft, dieses in einem ausreichenden Maße abzuleiten. Es ergeben sich erkennbar keine Unterschiede zu dem bereits vorhandenen Hochwasserschutz. Auch soweit die Kläger darlegen, mit der Aufgabe des vorhandenen beweglichen Wehres verschlechtere sich die vorgefundene Grundwassersituation auf ihrem Grundstück, da in Zukunft nicht mehr die Möglichkeit bestehe, die Funktion der XXX als Vorfluter für die anliegenden Flächen und Siedlungen durch das Absenken der XXXwasserstände zu verbessern, ist darin ein zwingender Versagungsgrund nicht zu erkennen. Zwar mag den Klägern zugestanden werden, dass die Funktion der XXX als Vorfluter für das Grundwasser aus ihrem Gebiet zutreffend dargestellt wird. Dies bestreitet aber auch der Beklagte nicht. So geht auch er bei seinen Berechnungen davon aus, dass die Grundwassersituation vom Wasserstand der XXX abhängig ist. Dies ist so auch im Beschluss festgestellt. Entscheidend ist für die Beurteilung der Grundwassersituation demnach, ob sich durch den geplanten Wehrumbau die Wasserspiegellagen der XXX änderten. Wie zuvor dargestellt, kommt es durch den Wehrumbau aber nur zu einer unwesentlichen Veränderung der Wasserspiegellagen der XXX und im Übrigen bleibt es auch bei einem Hochwasser in der XXX dabei, dass dieses im Wesentlichen durch den Main beeinflusst wird und die Umgestaltung des Wehres gerade nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit einem befürchteten Grundwasseranstieg steht. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen nachvollziehbar erläutert, dass sich die mittleren Grundwasserstände durch den plangenehmigten Umbau des Wehres nicht ändern werden. Dies hat seine Ursache in der Tatsache, dass der mittlere Wasserstand der XXX ebenfalls im Wesentlichen unverändert bleibt und dem derzeitigen mittleren Wasserstand entspricht. Daraus folgt, dass auch die Schwankungsamplituden gleich bleiben. Eine Erhöhung der Grundwasserstände, die ohne Zweifel durch den XXXwasserstand beeinflusst werden, ist damit ausgeschlossen. Da der Grundwasserstand dem durch das Mainhochwasser verursachten hohen Wasserstand in der XXX folgt, spielt die Ausgestaltung des durch das Mainhochwasser vollkommen überstauten XXXwehres weder für den Wasserstand in der XXX noch für den daran orientierten Grundwasserstand eine Rolle. Es kann demnach festgestellt werden, dass sich durch den geplanten Wehrumbau die Wasserspiegellagen der XXX bei Hochwasser nicht entscheidend ändern und damit auch keine nachteilige Veränderung der Grundwasserstände eintritt. Die Einwände der Kläger gegen die Umgestaltung des Wehres beziehen sich demgemäß in erster Linie auf das (Hochwasserschutz-)Konzept und somit auf ein Problem, das im Rahmen der Abwägung zu behandeln ist. Dort ist auch zu klären, ob die Planung in der Lage ist, entgegenstehende private Belange im Sinne von § 10 Abs. 3 HWG zu überwinden (vgl. BVerwGE 85, 155; 85, 348/350; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2005 - 8 Cs 04.1724 -, juris). 5. Einer Verwirklichung des wasserrechtlichen Vorhabens stehen im Rahmen der umfassenden fachplanerischen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 31 WHG i.V.m. § 10 Abs. 1 HWG mit Blick auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Kläger keine im Wege der fachplanerischen Abwägung unüberwindlichen Schranken entgegen, deren fehlende Beachtung die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge haben müsste. Die Anforderungen des Abwägungsgebotes sind sowohl bei der Berücksichtigung der Für und Wider die Planung sprechenden öffentlichen Interessen als auch bei der Beachtung der von den Umbaumaßnahmen berührten privaten Belange der Kläger eingehalten. Das für jede hoheitliche Planung geltende Abwägungsgebot verlangt, bezogen sowohl auf den Vorgang als auch das Ergebnis des Abwägens, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung alle im konkreten Fall abwägungsbeachtlichen Belange einbezogen werden und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 4 A 3/96 -, NVwZ-RR 1997, 340 ). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und ob sie - auf der Grundlage des zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, NJW 1975, 1373). In die Feststellung des Plans sind grundsätzlich alle Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der Planungsaufgabe, aber auch zur Bewältigung der von dem Planvorhaben in seiner Umgebung erst aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Dieses Gebot der Problem- oder Konfliktbewältigung soll also zu einer abschließenden und ausgewogenen Planungsentscheidung führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1981 - 4 C 68.78 -, NJW 1982, 950). Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind gemäß § 114 Abs. 1 LWG i.V.m. § 75 Abs. 1 a Satz 1 VwVfG aber nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang liegt nicht schon dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befasst hat. Vielmehr kann ein offensichtlicher Mangel nur dann angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 -, NVwZ 1995, 692). Solche erhebliche Abwägungsmängel führen gemäß § 114 Abs. 1 LWG i.V.m. § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG im Übrigen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Die Aufhebung oder Teilaufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen eines Abwägungsmangels setzt insbesondere voraus, dass der Mangel für die Planungsentscheidung insgesamt von so großem Gewicht ist, dass dadurch die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines abtrennbaren Planungsteils überhaupt in Frage gestellt wird. Wenn diese Schwelle nicht erreicht wird, bleibt es bei einem Anspruch auf Planergänzung (BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 11 A 55.96 -, NVwZ 1998, 1071, 1072). 6. 4.1. Die an den dargelegten Grundsätzen zu messende planerische Abwägung begegnet vorliegend weder im Hinblick auf den Abwägungsvorgang noch im Hinblick auf das Abwägungsergebnis durchgreifenden rechtlichen Bedenken, die zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Zunächst hat die Planfeststellungsbehörde überhaupt eine planerische Abwägung vorgenommen. Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen belegen, dass der Beklagte die generell abwägungsrelevanten Belange ermittelt hat. Dies ist bereits durch die Beachtung der für die Planfeststellung geltenden gesetzlichen Form- und Verfahrensvorschriften, die zu einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie privater Einwender geführt hat, gewährleistet worden. Mit den vorgebrachten privaten und öffentlichen Belangen hat sich der Beklagte innerhalb des Verfahrens, im Erörterungstermin am 21. Juni 2005 sowie in der Planungsentscheidung selbst, eingehend auseinandergesetzt. Der Umstand, dass nicht alle Belange der Kläger im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich erwähnt werden, ist unschädlich, weil die Planfeststellungsbehörde alle für die Abwägung erforderlichen Umstände in ihre Überlegungen eingestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.06.2007 - 9 VR 13.06 -, NuR 2007, 754). 4.2. 4.3. Nicht zu beanstanden ist die Abwägung zunächst in Bezug auf die Anforderungen des § 31 WHG i.V.m. § 10 HWG hinsichtlich des Hochwasserschutzes. Weitergehende Schutzvorkehrungen für das Grundstück der Kläger sind nicht erforderlich. Wie bereits zuvor ausgeführt, ändert sich die Hochwassersituation durch den geplanten Umbau der Wehranlage nicht. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den umfangreichen Berechnungen der XXXwasserspiegellagen verwiesen werden. Die Beigeladene weist in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2009 noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass sich die Gesamtsituation aus hydraulischer Sicht nicht verschlechtert. Durch den geplanten Umbau des Wehres werde die Leistungsfähigkeit der XXX, Hochwasser zu bewältigen, nicht gemindert, sondern aufgrund der Absenkung des mittleren Niedrigwasserabflusses um 15 cm bei Extremhochwasser sogar verbessert. Das Gericht hat keine Zweifel an den hierzu im Gutachten „Naturnahe Umgestaltung des XXX Wehres, Auswirkungen bei Extremhochwasser“ von Mai 2007 angestellten Berechnungen des Ingenieurbüros. Die Kläger haben gegenüber den von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Berechnungen hinsichtlich der Ableitung des Hochwassers über das geplante Streichwehr keine substantiierten Einwendungen vorgetragen, die die Angaben des Beklagten im Planfeststellungsbeschluss in Frage stellen könnten. Sie sind lediglich der pauschalen Ansicht, dass durch den Wegfall des vollbeweglichen Wehres und seiner Ersetzung durch ein Streichwehr die Hochwassergefahr zunehmen würde. Dabei gehen sie davon aus, dass der bestehende Hochwasserschutz auf einem wohldurchdachten und sorgfältig abgestimmten Maßnahmenbündel basiere. Neben der Neuregelung des Flussverlaufes und seiner Eindeichung seien vor allen Dingen der Bau und die Konstruktion der sechs XXXwehre im Stadtgebiet YYY ein wesentlicher Bestandteil des Hochwasserschutzes, der eine selektive Umgestaltung einzelner Wehre nicht erlaube. Dieses System könne nur in seiner Gesamtheit funktionsfähig bleiben und Veränderungen daran erforderten eine einheitliche Planung. Die Kläger verkennen bei der so formulierten Darstellung ihrer Ansprüche, dass sie als Anlieger von oberirdischen Gewässern lediglich beanspruchen können, dass ihre Hochwasser- und Grundwasserschutzbelange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.04.2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 und vom 16.03.2006 a.a.O. Rn. 279). Diese Wasserschutzbelange der Anwohner dürfen im Wege der Abwägung nur zurückgestellt werden, wenn hinreichend gewichtige Gründe für das Vorhaben sprechen. Sie haben aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Beibehaltung eines bestimmten Hochwasserschutzkonzeptes, wenn Alternativen hierzu den gleichen Hochwasserschutz bieten. Die Art und Weise wie die zuständige Behörde den zu berücksichtigenden Schutz gewährleistet, fällt alleine in den Kompetenzbereich der Beigeladenen, die hinsichtlich der Realisierung einen Beurteilungsspielraum besitzt. Die Kläger haben danach keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte, von ihnen favorisierte Technik diesen Schutz realisiert. Entscheidend ist allein, dass der Hochwasserschutz nach der Planrealisierung nicht schlechter ist als zuvor. Da dies aufgrund des nachvollziehbaren und auch zutreffenden Vortrags des Beklagten nach der Einschätzung des Gerichts der Fall ist, hat der Beklagte das im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Schutzziel der Sicherung des bisherigen Hochwasserschutzes und damit die darauf gerichteten Belange der Kläger ausreichend berücksichtigt. Abgesehen davon irren die Kläger in ihrer Einschätzung, dass die sechs XXXwehre überhaupt einen wesentlichen Bestandteil des Hochwasserschutzes im Stadtgebiet YYY darstellen. Eine solche Einschätzung folgt auch nicht aus der von ihnen selbst vorgelegten Anlage 7 zum Schriftsatz vom 31. Juli 2007. Denn aus dem Bericht des Instituts für Stadtgeschichte YYY ist für das Gericht nachvollziehbar ersichtlich, dass die XXXwehre für den Hochwasserabfluss gerade nicht notwendig sind. Nach diesem Bericht wird der Hochwasserabfluss vielmehr entscheidend durch die „Vergrößerung der Querschnitte durch Verbreiterung und Vertiefung der Sohle“ erreicht. Die XXXwehre selbst haben für den Hochwasserabfluss keine entscheidende Rolle, sondern auf sie sollte nur deshalb nicht verzichtet werden, weil die „sommerliche Wassermenge von nur 2 bis 4 cbm/sec“ kaum die Sohle bedecken würde und ein „solches Gerinn kein befriedigendes Bild gewähren“ oder gar zum Baden und zum Spielen einladen würde. Die zu berücksichtigenden Belange der Kläger vermitteln auch keinen Anspruch auf eine einheitliche Planung in dem Sinne, dass nur eine das gesamte, im vorigen Jahrhundert realisierte Gesamtsystem des XXXausbaus in den Blick nehmende Planung rechtmäßig ist. Abgesehen davon, dass der Beklagte bei der Beurteilung der Realisierung des Planungsziels der Durchgängigkeit der XXX für aquatische Lebewesen sehr wohl das Gesamtsystem betrachtet und - bezogen auf das Planungsziel - in den Blick genommen hat, ist bereits nicht erkennbar, aus welchem konkreten privatrechtlichen Belang der Kläger ein Anspruch auf Beibehaltung des Gesamtsystems resultieren könnte. Als von der Planung lediglich mittelbar betroffene Grundstückseigentümer haben sie allein einen Anspruch darauf, dass ihre schutzwürdigen Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht. Da der Belang „Hochwasserschutz“ als oberstes Planungsziel vorgegeben, realisiert und nach der Einschätzung des Gerichts auch ausreichend berücksichtigt worden ist - vgl. die gutachterlichen Feststellungen im Bericht vom Mai 2007 „Naturnahe Umgestaltung des XXX Wehres - Auswirkungen bei Extremhochwasser“, wonach die Hochwassersicherheit bei einem festen Wehr bei HQ(Extrem) größer ist als mit dem jetzt beweglichen Wehr (Bl. 195ff der Gerichtsakte), sind Konflikte zwischen öffentlichem und privatem Belang bereits nicht festzustellen. Da sich die klägerischen Belange allein auf den Hochwasser- bzw. Grundwasserschutz beziehen, sind die darüber hinaus von ihnen ins Feld geführten Argumente wie die Kostenrelation oder die Frage der ökologischen Vorteile eines beweglichen Wehres im Rahmen der Abwägung irrelevant. Diese Belange weisen keinen Bezug zu Rechten der Kläger auf. Denn im Anfechtungsprozess gegen eine Planfeststellung sind in einem derartigen Fall nur rechtlich geschützte eigene Belange wehrfähig (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13.03.1995 - BVerwG 11 VR 5.95 - Buchholz 445.5 § 17 WaStrG Nr. 3). Eine eigene Rechtsbetroffenheit kann aber nicht dadurch aufgezeigt werden, dass die angesetzten Kosten für die Planzielerreichung zu niedrig geschätzt wurden oder außer Verhältnis zu den Gesamtkosten der Maßnahme stünden. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist ein (ausschließlich) öffentlicher Belang. Den Klägern steht auch keine drittschützende Norm zur Verfügung, auf die sie sich berufen könnten, um unter dem Aspekt „ökologischer Vorteil“ eine gerichtliche Überprüfung der Planfeststellung zu erzwingen. Nicht zu beanstanden ist die Abwägung auch in Bezug auf die Grundwassersituation des klägerischen Grundstücks. Für die Beteiligten steht unbestritten fest, dass die Grundwassersituation vom Wasserstand der XXX abhängig ist. Entscheidend ist demnach für die Beurteilung der Grundwassersituation, ob sich durch den geplanten Wehrumbau die Wasserspiegellagen der XXX ändern. Nach der Überzeugung des Gerichts ist dies zu verneinen. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Hochwasserstände im Bereich des vom Plan betroffenen Gebietes, insbesondere im Bereich des klägerischen Grundstücks, nicht durch die XXX, sondern vom Main erzeugt werden. Auf die umfangreichen Wasserspiegelberechnungen des Beklagten kann insoweit hingewiesen werden, als sie bereits zuvor in den Entscheidungsgründen auf Seite 36 f. referiert wurden. Aus diesem Aspekt folgt bereits logisch, dass die geplante Umgestaltung des Wehres auf diese vom Main erzeugten Wasserspiegellagen keinen Einfluss hat, da der Grundwasserstand dem durch das Mainwasser verursachten hohen Wasserstand in der XXX folgt. Dieser von den Klägern nicht widersprochenen Logik folgt auch der Grundwasserstand, soweit ein Hochwasser durch singuläre Ereignisse allein der XXX entstehen sollte. Auch hier richtet sich das Grundwasserniveau am Wasserstand der XXX aus. Da sich aber nach den Berechnungen des Beklagten die Wasserspiegellage der XXX bei Hochwasser durch die Errichtung eines Streichwehres nicht zum Nachteil der Kläger ändert, die Wasserspiegellagen vielmehr im Vergleich zum bestehenden Wehr um rund 20 cm abgesenkt werden, ist damit eine nachteilige Veränderung der Grundwasserstände nicht zu befürchten. Die Kläger haben diese Berechnungen und Darstellungen des Beklagten auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Alternative Berechnungen oder Gegenberechnungen haben sie nicht dargetan. Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen auf die XXXwasserspiegellagen durch die Mainhochwasser wesentlich intensiver ausfallen, die Stauwirkungen bis zum Wehr Sossenheim deutlich höher liegen, als bei reinen XXXhochwasser (vgl. Berechnungen des Beklagen im Heft 1 der Genehmigungsplanung, Seite 9) Soweit die Kläger darlegen, es sei bei der Abwägung lediglich der oberirdische Abfluss in der XXX in den Blick genommen worden, hingegen seien der Grundwasserspiegel und der unterirdische Abfluss im XXXvorland auf der Nordseite der XXX im Bereich der Siedlung „XXX“ sowie die Schaffung von Retentionsraum durch rechtzeitiges Absenken des XXXwasserspiegels vollständig ausgeblendet worden, ist dies nach Einschätzung des Gerichts nicht der Fall. Den Klägern ist zwar darin zuzustimmen, dass sich der Beklagte bei der Beurteilung der Grundwassersituation im Zuge der Planfeststellung vordergründig auf die Darstellung und Berechnung der XXXwasserspiegellagen beschränkt hat. Dies ist aus hydrogeologischer Sicht offensichtlich nicht zu beanstanden, da Ausgangslage aller Betrachtungen die Abhängigkeit der Grundwasserstände von den XXXwasserlagen ist. Verändert die Umsetzung der Planung die XXXwasserlagen nicht, so ändern sich mit ihnen auch die Grundwasserstände nicht. Insofern konnte unter Zugrundelegung dieser Abhängigkeiten der Beklagte sein Augenmerk auch auf die Berechnungen der XXXwasserlagen legen, ohne zugleich abwägungsfehlerhaft einen wesentlichen Belang der Kläger aus den Augen zu verlieren. Die von den Klägern ins Feld geführten Argumente scheitern insoweit an dieser Logik. Denn im Oberwasser des Wehres liegt der Wasserspiegel der XXX über dem Grundwasserstand, im Unterwasser ist dies umgekehrt (vgl. Heft 1: Wasserbauliche Planung Seite 8). Den Berechnungen des Beklagten ist zu entnehmen, dass im Bereich des klägerischen Grundstücks Wasserspiegellagen von 91,63 bis 91,98 m üNN bei HQ100, d.h. einem hundertjährlichen Abfluss bzw. von 90,66 bis 90,67 m üNN bei MNQ, d.h. einem mittlerem Niedrigwasser zu bewältigen sind. Nach den eigenen Ausführungen der Kläger befindet sich die Bodenplatte ihres Wohnhauses bei ca. 93 m üNN. Damit liegt sie mindestens einen Meter über dem Wasserspiegel der XXX bei einem hundertjährigen Hochwasser. Selbst bei einem Hochwasser von 170m³/s (HQExtrem), das im Gutachten zu den „Auswirkungen bei Extremhochwasser“ vom Mai 2007 (vgl. Seite 195ff der Gerichtsakte) mit einem Stand von 91,85m üNN am Oberwasser des Wehres und bei XXX-km 2+300 mit 92.40m üNN angegeben wird, ist eine Gefährdung des klägerischen Grundstückes ausgeschlossen. Einen darüber hinausgehenden Schutz bietet ihnen das vorhandene bewegliche Wehr auch nicht. Über diese Berechnungen wird auch deutlich, dass der Beklagte auch die von den Klägern ins Feld geführten Belange der klimatischen Veränderungen nicht unberücksichtigt gelassen hat. Denn zu den Berechnungen der hundertjährlichen Abflussmengen hat sie auch noch Berechnungen unter Berücksichtigung eines sogenannten Klimafaktors angestellt und damit Abflussmengen den Berechnungen zugrunde gelegt, die mit 170m³/sec das Schutzniveau des Bemessungshochwassers übersteigen. Entgegen den Ausführungen der Kläger hat der Beklagte auch nicht etwa abwägungsfehlerhaft die Bedeutung des Retentionsraums unterschätzt. Insofern hat er auch die tatsächlichen Verhältnisse und Veränderungen des Grundwassers im Bereich des klägerischen Grundstücks ausreichend untersucht, dokumentiert und bewertet. So ergibt sich aus Heft 1 der Planunterlagen (Wasserbauliche Planung), dass im Mai/Juni 2000 zur Erkundung des Untergrundaufbaus und der hydrologischen Situation Sondierungsbohrungen niedergebracht worden sind. Aufgrund der gutachterlichen Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass die Dynamik des Grundwassers im Nahbereich des Wehres maßgeblich durch die Einstauhöhen der XXX geprägt wird. Danach vergrößern sich die Flurabstände des Grundwassers mit zunehmender Entfernung von der XXX von rund 0,60 m (100 m Abstand) auf rund 2,8 m (340 m Abstand). Der Gutachter gelangt auf Seite 9 zu folgender Erkenntnis (Zitat): 4.4. „Die Umgestaltung des XXX Wehres erniedrigt die Spiegellinie der XXX bei mittlerem Niedrigwasserabfluss stromaufwärts um ca. 0,15 m. Der mittlere Niedrigwasserabfluss der XXX bestimmt die mittleren Grundwasserstände im Umfeld maßgeblich. Gegenüber dem Ist-Zustand liegt diese Veränderung somit für die Grundwasserstände unter dem Signifikanzniveau im Rahmen klimatisch bedingter Grundwasserstandsschwankungen. Hierbei wird bei landseits hohen Grundwasserständen der Grundwasserabstrom leicht verbessert, so dass die derzeit vorhandene Vernässungsgefahr der nahe gelegenen Siedlungsfläche verringert wird“. Das Gericht hat aufgrund der gutachterlichen Feststellungen in der Genehmigungsplanung und auch aufgrund der ausführlichen Erörterung dieses Aspektes mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, insbesondere nach den nachvollziehbaren Darlegungen des die hydrogeologische Situation untersuchenden Dipl.-Ing. Y. keine Zweifel daran, dass der von den Klägern angesprochene Retentionsraum der anliegenden Uferbereiche bei der Bewältigung der Grundwassersituation keine entscheidende Rolle spielt. Es ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden, dass im Bereich des klägerischen Grundstückes gespannte Grundwasserverhältnisse vorherrschen. Die so beschriebene Situation führt zwar dazu, dass sich in den dort vorhandenen Brunnen bzw. Grundwassermessstellen bei influenten Verhältnissen, also dann, wenn die Wasserspiegellage der XXX höher als das hydraulische Potential des Grundwassers ist und XXXwasser in den Grundwasserleiter hineinfließt, dieser Druckunterschied sofort in Form eines sich erhöhenden Grundwasserstandes in den Brunnen feststellen lässt. Insofern bestätigen die von den Klägern vorgelegten Messungen des Herrn X dieses Phänomen. Es handelt sich dabei nach den Ausführungen des Dipl.- Ing. Y. lediglich um einen Druckausgleich. Dieses Phänomen bedeutet aber nicht zugleich, dass sich die XXXuen auf ihrer gesamten Fläche als sogenannter Retentionsraum darstellen und sich im gleichen Maße bildlich gesprochen wie ein Schwamm mit XXXwasser bzw. Grundwasser vollsaugen. Denn Grundwasser benötigt - abhängig vom Durchlässigkeitsbeiwert des Untergrundes - viel längere Zeitintervalle um sich in einem sogenannten Retentionsraum auszubreiten. Wird - wie im Bereich des klägerischen Grundstücks - der Anstieg des Grundwassers jedoch vor Erreichen der Druckfläche durch eine nicht bzw. schlechtleitende Schicht - hier die Auenlehmschicht - unterbunden, scheidet eine solche Retentionsraumbildung in dem Maße aus, in dem es an der Ausbreitung durch einen sogenannten Grundwasserhemmer gehindert wird. Y. hat dies in der mündlichen Verhandlung aufgrund der vorgefundenen hydrogeologischen Situation nachvollziehbar dargestellt und ausgeführt, dass die XXXwasserstände in diesem Bereich regelmäßig oberhalb der Grundwasseroberfläche verlaufen und damit stets eine Situation besteht, nach der die Relevanz eines Retentionsraumes zu vernachlässigen ist. Diese Erkenntnis führte jedoch nach seinen Ausführungen im Rahmen der Planungen zu einer ganz besonderen Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse. Denn wenn eine solche gespannte Grundwassersituation gegeben ist, sei bei jeder Planung ein besonderes Augenmerk auf die Auswirkungen der Planung auf die Grundwassersituation zu nehmen. Diese Erkenntnis habe im Rahmen der Planungen gerade dazu geführt, das Streichwehr so zu gestalten, dass der mittlere Niedrigwasserabfluss um 15 cm gegenüber dem vorhandenen Wehr abgesenkt wurde. Damit habe man gegenüber dem Status quo gerade auch eine entspanntere Grundwassersituation in der Siedlung erreichen wollen. Soweit die Kläger darlegen, der Planfeststellungsbeschluss leide bereits daran, dass die tatsächlichen Verhältnisse und Veränderungen des Grundwassers im Bereich der nördlichen XXXseite, dort wo das Grundstück der Kläger und die Siedlung „XXX“ liege, nicht ausreichend untersucht, dokumentiert und bewertet wurden, teilt die Kammer dies nicht. Zwar trifft es zu, dass sich aus den Planunterlagen lediglich Untersuchungen der Grundwasserverhältnisse auf der unbebauten und unbewohnten Fläche südlich des XXXbogens durch drei Rammkernsondierungen ergeben. Dies schließt jedoch nach der Überzeugung der Kammer nicht aus, dass dadurch eine Beurteilung der Grundwasserverhältnisse auf der gegenüberliegenden XXXseite nicht möglich sein soll. Die Kläger tragen selbst vor, dass sowohl der Beigeladenen als auch dem Beklagten Daten und Karten vorlägen, aus denen sich ein erheblicher Grundwasserstrom von Norden her in Richtung auf die XXX und dann entlang der XXX ergebe. Dies folgt einerseits indirekt aus der Tatsache, dass der Grundwasserverlauf etwa dem Verlauf der über ihm liegenden Erdoberfläche folgt und andererseits bei normalen Verhältnissen der Grundwasserspiegel in Flussnähe absinkt und Grundwasser aus dem Grundwasserleiter in die Vorflut abließt. Die XXX dient als sogenannter Vorfluter für das von Norden heranströmende Grundwasser und im Bereich der klägerischen Grundstücke herrschen effluente aber auch influente Verhältnisse. Diese Zusammenhänge werden nicht nur in den Planungsunterlagen dokumentiert und dargestellt, sondern auch nochmals mit weiteren Aussagen in den von den Klägern in Auszügen eingereichten gutachterlichen Feststellungen der XXX GmbH mit dem Titel „Beeinflussung des Grundwassers durch den naturnahen Ausbau des Dottenfeldgrabens bzw. Laufgrabens mit Flutmulde an der XXX“ von November 2001 (Anlage 19) aufgearbeitet. Die Untersuchung bestätigt unter Auswertung der Ergebnisse der im Mai bis August 2001 beobachteten Kleinmessstellen (Rammfilterlanzen) diese zuvor aufgezeigten Zusammenhänge und konkretisiert die Abhängigkeiten wie folgt (Zitat): „Sehr kurzfristige Anstiege (um 0,5m an einem Tag) mit genauso kurzfristigem Abfallen der Grundwasserstände zeichnen Hochwasserwellen der XXX nach. Die unmittelbare Abhängigkeit des Grundwasserstandes in RFL 1 vom XXXpegel wird am 04.08.2001 anschaulich bestätigt: Von 7 Uhr bis 16 Uhr steigt der Grundwasserstand um rd. 1 m an. Anschließend fällt er bis am folgenden Tag gegen 09.30 Uhr um rd. 4,4 m auf einen Tiefpunkt ab. Um 13 Uhr erreicht der Grundwasserstand wieder das Ausgangsniveau. Nach Auskunft des Stadtentwässerungsamtes Frankfurt wurde am 04.08.2001 das XXX-Wehr XXX zwischen 6 Uhr und 11 Uhr abgesenkt“. Der Planfeststellungsbehörde lagen also genügend aussagekräftige Untersuchungen über die Grundwassersituation im Bereich des klägerischen Grundstückes vor. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde angesichts des ihr zur Verfügung stehenden Datenmaterials in der Planungsphase keine weitergehende Ermittlung der hydrogeologischen Verhältnisse des Bodens im Einzugsgebiet des XXX Wehres in Form einer flächendeckenden Erfassung der lokalen Gegebenheiten - wie dies die Kläger gefordert haben - vorgenommen hat. Ob und in welchem Umfang detaillierte Untersuchungen des Untergrunds zur Prüfung seiner Geeignetheit für eine Ausbaumaßnahme erforderlich sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bestehen aufgrund der vorhandenen Daten im Zeitpunkt der Planung keine gravierenden Zweifel an der Hochwassersicherheit und der Grundwassersituation, sind nach Auffassung der Kammer weitergehende Bodenuntersuchungen nicht erforderlich. Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Daten konnte die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass die Grundwassersituation auch auf der nördlichen XXXseite geklärt war und der Umbau des Wehres keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Grundwasserverhältnisse zeigen werde, die Grundwassersituation sich vielmehr noch durch die Absenkung des mittleren Niedrigwasserabflusses um 15 cm für die Siedlung „XXX“ verbessert. Führt die plangenehmigte Umbaumaßnahme demnach zu geringfügig niedrigeren Grundwasserständen als vor dem Umbau, sind Untersuchungen und Quantifizierungen, die über die im Planfeststellungsverfahren vorgenommenen Untersuchungen hinausgehen, bereits nicht erforderlich. Darüber hinaus führte der Dipl.- Ing. Y. in der mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass man bei den im Rahmen der Planungen durchzuführenden Berechnungen bereits von dem denkbar ungünstigsten Fall, nämlich dem Vorliegen einer gespannten Grundwassersituation und damit von einer „Worst-case - Situation“, ausgegangen sei. Unabhängig davon war aus der Sicht der Planfeststellungsbehörde aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse schon gar nicht davon auszugehen, dass sich die Grundwassersituation in der Siedlung ändern könnte, da durch die plangenehmigten Umbaumaßnahmen weder die hydrogeologischen Verhältnisse in diesem Gebiet verändert werden noch die durch Hochwasser verursachten XXXspiegellagen sich ändern werden, also die beiden wesentlichen Parameter, die auf die Grundwassersituation einwirken, unverändert bleiben. Die Kammer ist gerade auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen nicht davon überzeugt, dass der von den Klägern immer wieder ins Feld geführte Retentionsraum überhaupt eine entscheidende Rolle für die Frage der Grundwassersicherung spielt. Der Beklagte und die Beigeladene tragen hierzu übereinstimmend vor, dass die Untergrundsituation in der XXXue großräumig durch gespannte Grundwasserverhältnisse gekennzeichnet sei. Diese Verhältnisse führten dazu, dass nur eine im Vergleich zu den Wasserstandsschwankungen der XXX geringe zusätzliche Mächtigkeit des Aquifervolumens zur Verfügung stehe, was im Aquifer zu einem Druckaufbau führe. Dies erkläre auch die von den Klägern anhand der Messergebnisse eines privaten Brunnens dargestellte ausgeprägte Wechselwirkung zwischen Grundwasserleiter und XXX. Diese Zusammenhänge seien aber auch im Planungsverfahren bekannt und berücksichtigt worden. Unabhängig davon, ob nun überhaupt die von den Klägern dargestellten Zusammenhänge zwischen dem Ziehen der Wehrklappen und dem anschließenden Leerlaufen eines Retentionsraumes, der so vorbereitet wiederum neues Hochwasser aufnehmen könne, tatsächlich bestehen oder ob - wie der Beklagte darlegt - wegen der hydrogeologischen Verhältnisse eine solche Wechselwirkung kurzfristig nicht erreicht werden könne, ist für die Kammer angesichts der im Planfeststellungsverfahren angestellten Berechnungen über die XXXabflüsse und mit ihnen die höchst möglichen XXXwasserspiegellagen bereits nicht erkennbar, worin die Erheblichkeit der Schaffung eines Retentionsraumes bestehen soll, wenn ein Anstieg des Grundwassers über die derzeit bereits bestehenden Verhältnisse hinaus durch die plangenehmigte Baumaßnahme mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht befürchtet werden muss. Demgemäß tragen sowohl der Beklagte und auch die Beigeladene zutreffend vor, dass sie im Planfeststellungsverfahren von Anfang an davon ausgegangen seien, dass das Siedlungsgebiet gegen Grundwasser empfindlich sei. Ziel der Planung sei es deshalb gewesen, den für die Wechselwirkung zum Grundwasser im Siedlungsgebiet entscheidenden Wasserstand des mittleren Niedrigwasserabflusses signifikant zu erniedrigen. Für das Gericht ist es offensichtlich, das die Planung die Grundwassersituation der Siedlung nicht nur zutreffend beurteilt hat, sondern sie sogar zum Anlass genommen hat, durch eine bewusste Einstellung des mittleren Niedrigwasserabflusses signifikant zu verbessern. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Planung wesentliche Belange der Kläger unberücksichtigt gelassen hat. Unabhängig davon widerspricht das von den Klägern beschriebene „Entwässerungsmodell“ diametral den aktuellen Hochwasserschutzkonzepten, die darauf abstellen, soviel Wasser wie möglich so lange wie möglich auf und in der Fläche zu halten. Dabei ist die Unterstützung des natürlichen Wasserrückhaltes nicht als isoliertes Ziel des Hochwasserschutzes zu sehen, sondern als Teil eines fachübergreifenden Flächen- und Gewässermanagements zur Bewahrung und Verbesserung der Umwelt insgesamt (vgl. Leitlinien der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser - LAWA). Es muss berücksichtigt werden, dass isolierte Maßnahmen, die allein in einem bestimmten Gebiet wirksam werden, andernorts unmittelbar zur Erhöhung der Hochwassergefahr führen können, nämlich dort, wo das künstlich abgeleitete Wasser auf andere Wasser trifft und die mögliche Hochwasserwelle vergrößert. Deshalb kann eine isolierte Maßnahme, wie sie die Kläger vor Augen haben, nicht das Ziel eines innovativen Gewässermanagements sein. Maßnahmen in diesem Bereich müssen stets in einem Gesamtsystem eingebunden bleiben, um Folgewirkungen einschätzen und vermeiden zu können. Vor allem verbieten sich solche einseitigen Maßnahmen bereits deshalb, weil ein gebotener Interessenausgleich zwischen Ober- und Unterliegern so nicht erreicht werden kann. Das Gericht ist deshalb zwar davon überzeugt, dass die beschriebene Wechselwirkung zwischen Ziehen des Wehrschildes und Absenkung des Grundwasserstandes zwar gegeben ist, dass sie aber gleichwohl im Sinne eines Gesamtwassermanagements zur Verminderung des Hochwasserrisikos nicht als sinnvolle Alternative in Erwägung zu ziehen ist. Ein unter ökologischen Gesichtspunkten gesteuertes Ablaufmanagement bleibt unverzichtbar. Dies hat die Beigeladene auch zutreffend dargestellt, indem sie die irrige Annahme der Kläger widerlegt und ausführt, dass das Wehr in der Vergangenheit nicht vor einem Hochwasser gezogen worden sei. Richtig sei vielmehr, dass bei dem Wehrbetrieb so lange als möglich versucht werde, das Stauziel durch eine entsprechend angepasste Stellung des Wehrschildes einzuhalten. Mit dem durch den Planfeststellungsbeschluss festgelegten Schutzziel der Sicherung des bisherigen Hochwasserschutzes und des grundsätzlichen Verbots der Veränderungen der Grundwassersituation wird ein hinreichender Schutz der Kläger vor Schädigungen ihres Grundstücks durch Hochwasser bzw. Grundwasser vorgesehen. Aufgrund der im Planfeststellungsbeschluss vorgeschriebenen kumulativen Anwendung beider Schutzbestimmungen wird sich für das Grundstück der Kläger im Ergebnis hinsichtlich der Hochwassersicherheit und der Grundwasserverhältnisse nichts ändern. Einen darüber hinausgehenden Schutz, insbesondere im Hinblick auf das Hochwasserrisiko können die Kläger nicht beanspruchen, da das Schutzziel sich nur am sogenannten Bemessungshochwasser (§ 14 Abs. 2 HWG) ausrichten kann. Die Planfeststellungsbehörde hat nach der Überzeugung des Gerichts die Folgewirkungen des Vorhabens der Beigeladenen nicht fehlerhaft ermittelt oder unterschätzt. Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht in Bezug auf die Behandlung möglicher Ausbaualternativen abwägungsfehlerhaft. Vielmehr hat es die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei abgelehnt, dem planfestgestellten Vorhaben eine Alternative vorzuziehen. Die von den Klägern ins Feld geführte Alternative der Beibehaltung des beweglichen Wehres und der Erstellung eines Umgehungsgerinnes wird vom Beklagten aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Der Vorteil eines Streichwehres liegt gerade darin, dass dadurch die Zuströmung zum Umleitungsgerinne verbessert wird. So zeigen nach Einschätzung des Beklagten die hydraulischen Berechnungen, dass die Aufteilung des Abflusses mit dem geplanten Streichwehr wesentlich günstiger zu gestalten ist als mit dem quer zur Fließrichtung liegenden vorhandenen beweglichen Wehr. Es wird zudem ein günstigeres hydraulisches Verhalten im Falle eines Extremhochwassers erreicht. Unabhängig von diesen ökologischen und hydraulischen Vorteilen, sprechen nach Einschätzung des Gerichts auch die Sicherheit vor einem Versagen einer Wehrmechanik und auch letztendlich die günstigeren Kosten für die Unterhaltung für das geplante Streichwehr. B. Hilfsanträge C. I. Hilfsantrag zu 1) II. 1. Der Hilfsantrag zu 1) ist zulässig, insbesondere ist die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nichtvollziehbarkeit bis zur Behebung des Mangels als Feststellungsklage statthaft (Schmidt-Kötters in: BeckOK VwGO, Stand Oktober 2007, § 42 Rdnr. 9 m.w.N.). 2. 3. In der Sache kann die Feststellungsklage aber ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und seiner Nichtvollziehbarkeit bis zur Behebung des Mangels kommt nur in Betracht, wenn ein erheblicher Mangel bei der Abwägung vorliegt, der durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (s. § 114 Abs. 1 LWG i.V.m. § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG). Wie oben ausgeführt, liegt ein erheblicher Mangel in diesem Sinne hier aber nicht vor. 4. II. Die Hilfsanträge zu 2), den Beklagten zu verpflichten, Schutzauflagen in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen, sind als Verpflichtungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig.III. In der Sache ist die Verpflichtungsklage jedoch unbegründet. Aus den obigen Ausführungen zu A.II.4. ergibt sich, dass die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde in Bezug auf die Grund- und Hochwasserproblematik keinen beachtlichen Abwägungsfehler enthält und keine weiteren Schutzauflagen nötig sind. Nach alledem war die Klage sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat diese selbst zu tragen. Die Übernahme dieser Kosten durch die Kläger bzw. durch die Staatskasse entspräche nur dann der in § 162 Abs. 3 VwGO zum Maßstab gemachten Billigkeit, wenn sich die Beigeladene durch einen eigenen Antrag auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hätte. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in der Siedlung „XXX“ in YYY, das ca. 40 bis 80 Meter von der XXX entfernt, unmittelbar oberhalb des jetzigen XXX Wehres im Bereich des Oberwassers des geplanten Streichwehres gelegen ist. Mit am 10. Dezember 2003 eingereichten Planunterlagen beantragte die Beigeladene die Planfeststellung für den naturnahen Umbau des XXX Wehres. Nachdem der Beklagte im Zuge einer sog. Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangte, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nicht notwendig sei und die anerkannten Naturschutzvereine beteiligte, gab die Beigeladene das Planfeststellungsverfahren im Amtsblatt der Stadt YYY Nr. 46/2004, Seite 1710 und Amtsblatt Nr. 49/2004 bekannt und wies auf die Auslegung im Technischen Rathaus in der Zeit vom 8. Dezember 2004 bis 10. Januar 2005 hin. Ein Hinweis auf die erneute Auslegung erschien zudem im XXX Kreisblatt vom 7. Dezember 2004 mit dem Hinweis, dass Einwendungen gegen das Vorhaben bis spätestens 24. Januar 2005 erhoben werden könnten. Die Kläger machten von ihrem Einwendungsrecht mit Schreiben vom 20. Januar 2005 Gebrauch und ließen über ihren damaligen Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, dass durch eine Ersetzung des Wehres XXX mit einer unbeweglichen Spundwand die Schlüsselfunktion des Wehres im Hochwasserschutz verloren ginge. Es sei das einzige von sechs Frankfurter Wehren, dass nicht nur abgesenkt, sondern auch hochgezogen werden könne, um bei Hochwasser ein schnelles Abfließen der Wassermassen sicher zu stellen. Die größte Gefahr für die Siedlungen in den XXXauen stelle jedoch das Grundwasser dar. Nach dem geplanten Umbau sei die XXX nicht mehr regulierbar, so dass es keinen stabilen Grundwasserspiegel mehr gebe. Die Planunterlagen enthielten keine Angaben über die Abflussmenge des XXXhochwassers bei hochgestelltem Wehr. Auch sei der Kostenansatz für den Umbau der Wehranlage XXX fragwürdig. Die Erörterung der Einwendungen und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Belange erfolgte in einer Sitzung am 21. Juni 2005. Im Zuge dieses Erörterungstermins erfolgte auch eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Kläger. Insoweit wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins Bezug genommen (Blatt 318 der Behördenakte). Durch Planfeststellungsbeschluss (PlanfB) vom 8. November 2006 wurden zugunsten der Beigeladenen die Pläne für den naturnahen Umbau des „XXX Wehres“ im Unterlauf der XXX in YYY nach § 31 WHG i. V. m. § 10 HWG planfestgestellt. Gleichzeitig wurden die von den Klägern erhobenen Einwendungen, soweit ihnen nicht Rechnung getragen werden konnte, zurückgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss enthält in seinem Abschnitt V. u. a. folgende Nebenbestimmung (Zitat): „Nr. 27. Durch die Umsetzung der Maßnahme darf die vorhandene Hochwassersicherheit der an das Plangebiet angrenzenden Flächen nicht herabgesetzt werden. Die dazu notwendigen und in den Planunterlagen dargestellten Dammbauwerke sind daher mindestens in der gleichen baulichen Qualität wie der jetzige Damm ... auszuführen. Sie sind mindestens in der gleichen Höhe wie der bestehende Damm zu errichten. Sie sind dauerhaft zu erhalten.“ In seinem Abschnitt VI. wird zur Vorprüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeführt (Zitat): „...Durch die Errichtung der Wehranlagen wurde die ökologische Durchgängigkeit für Fische und andere aquatische Lebewesen gänzlich unterbunden. Oberstes Planungsziel war daher die Wiederherstellung der gewässerökologischen Durchgängigkeit der XXX. Da das Plangebiet im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „Grüngürtel der Stadt YYY“ und in der weiteren Nachbarschaft zum Siedlungsbereich „Mittlerer Sand“ liegt, sind durch die vorliegende Planung zwei unbedingt zu beachtende Wasserwirtschaftliche Randbedingungen: a) Beibehaltung der Hochwassersicherheit und b) keine Veränderung der Grundwassersituation zu beachten. Bei der fachtechnischen Beurteilung dieser Punkte ist insbesondere zu beachten, dass die Wehranlage XXX im Rückstaubereich des Mains liegt und somit die für die Hochwassersicherheit der angrenzenden Flächen maßgebenden Wasserstände durch den Wehrumbau nicht beeinflusst werden. Durch die Beibehaltung des Stauziels werden auch bezogen auf die Grundwassersituation keine Veränderungen verursacht. Eine UVP-Pflicht besteht aufgrund von Art und Umfang für die geplanten Maßnahmen daher nicht.“ In Abschnitt VII. werden die Einwendungen der Siedlergemeinschaft XXX und damit auch die der Kläger hinsichtlich der Verschlechterung der Hochwassersicherheit (Ziffer 1.2) und der schädlichen Erhöhung der Grundwasserstände (Ziffer 1.3) sowie der Kosten der Maßnahme (Ziffer 1.4) zurückgewiesen. Mit am 11. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Die Kläger seien klagebefugt, da sie durch die planfestgestellten Umbaumaßnahmen am XXX Wehr in ihrem Eigentumsrecht und damit in eigenen subjektiven Rechten verletzt werden könnten. Das Wohnhaus der Kläger sei 1980 aufgrund einer Baugenehmigung errichtet worden. Die Fundamente des Wohnhauses lägen auf einer Höhe von ca. 92,60 müNN und die Bodenplatte auf einer Höhe von ca. 93 müNN. Das Haus besitze keine sogenannte „Weiße Wanne“. Bei steigendem Grundwasser könne dieses daher in die Kellerräume eindringen und zu erheblichen Schäden führen. Die Kläger genössen zudem einen Bestandsschutz hinsichtlich der vorgefundenen Grundwassersituation. Zudem sei die Einhaltung des bisherigen Grundwasserstandes Planungsvoraussetzung und nach Ziffer 1.3 der wasserbaulichen Planung (Heft 1) oberstes Planungsziel. Daraus ergäben sich Abwehrrechte der Kläger, die zur Klage berechtigten. Entgegen den Ausführungen des Beklagten stehe die Planrechtfertigung auch in vollem Umfang zur Überprüfung an, da von dem Umbau des Wehres jedenfalls dann eine enteignende Wirkung auf das Grundstück der Kläger ausginge, wenn sich die Gefahr der Vernässung des Grundstücks realisiere und Haus und Grundstück nicht mehr zu ihren bestimmungsgemäßen Zwecken genutzt werden könnten. Der Planfeststellungsbeschluss sei rechtwidrig, weil 1. wesentliche Planungsunterlagen wie die XXX - Wehrstudie aus dem Jahre 1993 nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens gewesen seien, 2. er in zentralen Punkten auf unheilbaren Abwägungsfehlern beruhe, 3. er dem Grundsatz der Problembewältigung nicht entspreche, 4. benannte bzw. auf der Hand liegende Alternativplanungen nicht ordnungsgemäß geprüft und in den Entscheidungsprozess eingeführt worden seien. Materiell-rechtlich verstoße der Planfeststellungsbescheid gegen die zwingenden wasserrechtlichen Vorgaben der §§ 31, 28 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie der §§ 10, 11 Hessisches Wassergesetz (HWG). Gemäß § 31 WHG seien nicht naturnah ausgebaute Gewässer nur dann in einen naturnahen Zustand zurückzuführen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstünden. Solche überwiegenden Gründe sprächen jedoch gegen die geplante Maßnahme, da der Umbau des Wehres die Hochwassersicherheit der anliegenden Siedlungen und Verkehrswege beeinträchtige und die kritische Grundwassersituation in der Siedlung „XXX“ verschärfe. Damit seien zwingende Versagungsgründe des Wasserrechts gegeben, die auch durch die im PlanfB enthaltenen Auflagen nicht ausgeglichen worden seien. Für das Vorhaben fehle es zudem an einer Planrechtfertigung, da ein Bedarf für die planfestgestellte Maßnahme nicht gegeben sei. Das vorhandene Wehr sei voll funktionstüchtig und seit seiner Errichtung ein zentraler Bestandteil des funktionierenden Hochwasserschutzes an der XXX. Die Ersetzung durch ein sogenanntes Streichwehr könne nicht mit einem erhöhten Wartungsbedarf des beweglichen Wehres gerechtfertigt werden. Auch die im Rahmen der Renaturierung des Monte Scherbelino verfügte Ausgleichsmaßnahme rechtfertige die Maßnahme nicht. Eine Planrechtfertigung zur völligen Umgestaltung des Wehres könne sich nur aus aktuell bestehenden Problemen des Hochwasserschutzes ergeben. Zudem werde durch den Fortfall des voll beweglichen Wehres das sorgfältig aufeinander abgestimmte Hochwasserschutzsystem der XXX in der Stadt YYY zerstört. Der Bescheid enthalte zudem Abwägungsmängel, da Belange überhaupt nicht oder nicht ausreichend festgestellt und folglich auch nicht in der geboten Weise abgewogen worden seien. Nicht berücksichtigt worden sei vor allem, dass der bestehende Hochwasserschutz auf einem wohldurchdachten und sorgfältig abgestimmten Maßnahmenbündel basiere. Neben der Neuregelung des Flussverlaufes und seiner Eindeichung seien vor allen Dingen der Bau und die Konstruktion der sechs XXXwehre im Stadtgebiet YYY ein wesentlicher Bestandteil des Hochwasserschutzes, der eine selektive Umgestaltung einzelner Wehre nicht erlaube. Dieses System könne nur in seiner Gesamtheit funktionsfähig bleiben und Veränderungen daran erforderten eine einheitliche Planung. Rechtswidrig sei der Plan auch deshalb, weil die Wiederherstellung der Durchgängigkeit der XXX nie oberstes Planungsziel sein dürfe. Angesichts der Ortslage und dem damit verbundenen Hoch- und Grundwasserschutz sei die XXX nur sehr eingeschränkt renaturierungsfähig. Das einzige Planungsziel könne auch in Übereinstimmung mit der Wasserrahmenrichtlinie (EU - WRRL) allein die Hochwassersicherheit und die Sicherheit der Grundwassersituation sein. Das eigentliche Planungsziel scheine eher darin zu bestehen, die Beigeladene von der ihr obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zum Unterhalt des Systems der XXXwehre zu befreien, um dadurch den städtischen Haushalt zu entlasten. Dieses Planungsziel sei jedoch von den wasserrechtlichen Bestimmungen nicht geschützt. Da lediglich 30% der vorgesehenen Baumaßnahmen und der darauf entfallenen Kosten überhaupt geeignet seien, die Durchgängigkeit der XXX zu erhöhen, könne mit den planfestgestellten Umbaumaßnahmen des XXX Wehres auch das definierte Planungsziel nicht verfolgt oder gar sichergestellt werden. Der überwiegende Teil der Baumaßnahmen und der entstehenden Kosten entfielen darauf, im Flussbett ein starres Streichwehr neu zu errichten. Dadurch würde die Durchgängigkeit der XXX nicht erhöht, sondern dauerhaft verhindert und die Durchlässigkeit der XXX gegenüber dem jetzigen Ausbaustand sogar verschlechtert. Es werde ein künstlicher Stausee geschaffen, dessen Wasserspiegellage nicht mehr absenkbar sei, so dass auf unterschiedliche Witterungseinflüsse nicht mehr reagiert werden könne. Allein das vorhandene bewegliche Wehr sei in der Lage, unterschiedliche Wasserspiegelhöhen zu schaffen und so den Durchfluss und die Durchgängigkeit des Flusses im Bedarfsfall flexibel sicherzustellen. Ein Streichwehr stelle dagegen die Festschreibung der Undurchlässigkeit dar. Die Verbesserung der Durchgängigkeit werde aber allein nur durch den Bau eines Umleitungsgerinnes erreicht. Das Gerinne könne auch bei Beibehaltung des jetzigen Wehres errichtet werden, so dass eine Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes und der angespannten Grundwassersituation vollständig ausgeschlossen werden könne. Der reine Zubau eines Umleitungsgerinnes würde das Planungsziel vollständig und mit viel weniger Eingriffen in Natur und Landschaft erreichen. Dieser deutlich geringere Eingriff in Natur und Landschaft und die Einsparung von finanziellen Mitteln in einer Größenordnung von rund 1,2 Mio. Euro rechtfertigten allein bereits die Versagung der Genehmigung. Entsprechende Alternativplanungen wie sie bei den anderen beweglichen Wehren in XXX, XXX und XXX angestellt worden seien, fehlten hier ganz. In der Genehmigungsplanung zum Wehr XXX würden vielmehr gerade die Nachteile eines festen Streichwehres zur Begründung der Beibehaltung der beweglichen Wehre herausgestellt und die Veränderungen der Wasserspiegellagen im Oberwasser gerade als problematisch und untersuchungswürdig angesehen. Diese fachlichen Einschätzungen der Wirkungen eines festen Streichwehres seien zutreffend und führten zur Frage, warum die dort als notwendig angesprochenen Untersuchungen nicht auch für das XXX Wehr angestellt worden seien. Planungsrechtlich fehlerhaft sei im Hinblick auf mögliche Gefahren und Schäden die alleinige Fixierung der Überlegungen auf einen gleichbleibenden Einstau (Wasserspiegellagen) und das hundertjährige Hochwasser des Mains. Ziel des gesamten bestehenden Wehrsystems sei es, bei drohendem Hochwasser der XXX durch bewegliche Wehrklappen, Abflusshindernisse zu beseitigen. Durch die Senkung der Wehrklappen im Vorfeld der Hochwasserwelle werde der Wasserabfluss erhöht und damit der Wasserstand der XXX abgesenkt. Die Funktion der XXX als Vorfluter für die anliegenden Flächen und Siedlungen sei dadurch in der Vergangenheit deutlich erhöht worden. Durch die bekannte Wechselwirkung zwischen XXXwasserstand und Grundwasserstand, könne der Grundwasserpegel deutlich gesenkt werden. Dies schaffe Platz im Flussbett und darüber hinaus auch im Bereich der Siedlungen und in ihrem Umfeld, um wichtigen unterirdischen Retentionsraum zur Aufnahme von nachdrückendem Grundwasser bzw. neu eingetragenem Oberflächenwasser zu schaffen. Dieses Zusammenspiel sei im PlanfB weder vollständig erfasst, nicht im erforderlichen Umfang untersucht und in keiner Weise zutreffend bewertet worden. So blende der PlanfB den Grundwasserpegel sowie den unterirdischen Abfluss im XXXvorland auf der Nordseite der XXX im Bereich der Siedlung „XXX“ vollständig aus und betrachte allein den oberirdischen Abfluss der XXX. Nach dem Umbau des Wehres würden der bisher flexible Grundwasserpegel und der unterirdische Abfluss der XXX nicht mehr zu beeinflussen sein. Es gebe nur noch dauerhaft höhere Wasserstände und - wegen der Abhängigkeit davon - auch höhere Grundwasserpegel. Die Bedeutung dieser Zusammenhänge für den Retentionsraum Erdreich werde verkannt. Dabei sei insbesondere im Bereich des „XXXs“ das gesamte Einzugsgebiet mit XXX und dem Eintrag von Oberflächenwasser und nicht nur der Lauf der XXX zu betrachten. Von großer Bedeutung sei auch der Klimawandel mit seinen häufigeren und in den Niederschlagsmengen heftigeren Unwettern. Wegen der bekannten Wechselwirkung zwischen „XXXwasserspiegel“ und „Grundwasserspiegel“ steige der Grundwasserspiegel großräumig, weil er zum einen von der XXX, zum anderen aber auch aus höher liegendem Grundwasser im weiter entfernt liegendem Vorland gespeist werde, von dem aus Grundwasser weiterhin in Richtung XXX ströme. Mit dem Umbau werde eine intelligente Steuerung des Grundwasserstandes und die Nutzung des Retentionsraums im Vorland der XXX beseitigt. Die Wehrklappen seien auch regelmäßig entsprechend der erwarteten Niederschlags- und Hochwassersituation bewegt worden. Der PlanfB setze sich mit diesen Zusammenhängen und der Möglichkeit, diesen Retentionsraum auch bei Mainhochwasser zu nutzen, in keiner Weise auseinander. Es fehle zudem eine ausreichend dokumentierte und bewertete Untersuchung über die tatsächlichen Verhältnisse und Veränderungen des Grundwassers im Bereich der nördlichen XXXseite, dort wo das Grundstück der Kläger liege. Aus den Planunterlagen ergebe sich lediglich eine Untersuchung der Grundwasserverhältnisse auf der unbebauten und unbewohnten Fläche südlich des XXXbogens durch drei Rammkernsondierungen und gerade nicht auf der bebauten nördlichen Seite im unmittelbaren Oberwasser des XXX Wehres. Sowohl der Beigeladenen als auch dem Beklagten lägen Daten und Karten vor, aus denen sich ein erheblicher Grundwasserstrom von Norden her in Richtung auf die XXX und dann entlang der XXX ergebe. Durch Ziehen der Wehrklappen bei drohendem XXXhochwasser falle der Pegel des Flusses und zugleich entspanne sich durch die bekannte Wechselwirkung zwischen XXXwasser und Grundwasser die Gefährdung der Siedlung „XXX“ durch ansteigendes Grundwasser. Da diese Veränderungen der Grundwasserströme und der Grundwasserhöhe bei abgesenktem Wehr und unterschiedlichen Wetterlagen nicht untersucht worden seien, bestehe bereits ein entscheidender Mangel, der, da die beteiligten Behörden ihren Blick nur auf eine Gefährdung durch rückgestautes Mainhochwasser richteten, das tatsächliche Gefährdungspotential nicht nur falsch darstelle, sondern auch nicht vollumfänglich erfasse. Das Gefährdungspotential ergebe sich eben nicht nur aus dem Mainhochwasser, sondern aus der besonderen Lage der Siedlung im Dreieck von XXX, XXX und XXX. So berücksichtige der Plan nicht, dass Oberflächeneintrag und Hochwasser des XXXes sozusagen von hinten in den Bereich der Siedlung hineindrückten und zu Vernässungen führten, wenn die XXX nicht mehr durch Absenkung ihres Pegels als Vorfluter genutzt werden könne. Zur Begegnung dieses spezifischen Gefährdungspotentials sei es zwingend notwendig, die Beweglichkeit des XXX Wehres beizubehalten, da nur so durch die Nutzung der XXX als Vorfluter die auch in der Vergangenheit aufgetretenen Kellervernässungen vermieden bzw. deutlich reduziert werden könnten. Dass die XXX auch im Oberlauf des XXX Wehres eine Vorfluterfunktion für das anströmende Grundwasser übernehme, ergebe sich auch eindeutig aus den hierzu erstellten Messdaten des Herrn X. Die Feststellungen in den Planunterlagen, dass der Umbau des Wehres bezüglich der Grundwassersituation keine negativen Auswirkungen habe, seien nachweislich falsch. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass durch den permanenten Dauereinstau der gewöhnliche Wasserstand auch bei Mittel- und Niedrigwasserständen dauerhaft erhöht werde. Auch die Planunterlagen (Heft 1: Wasserbauliche Planung, Seite 17) bestätigten, dass sich im Bereich des Wehres im umgebauten Zustand eine zusätzliche Stauung von bis zu 20 cm ergeben werde. Der PlanfB habe gerade diesen erheblichen Einwand der Kläger weder behandelt noch sei über ihn entschieden worden. Die ökologischen Nachteile, die der Beklagte zutreffend konstatiere, entstünden alleine dadurch, dass die zur Sicherstellung der Hochwasser- und Grundwassersicherheit erforderlichen Wehre ohne Umleitungsgerinne errichtet worden seien. Das XXX Wehr sei auch voll funktionsfähig und weise eine hohe Robustheit auf. In der Vergangenheit habe es keinen ernsthaften Störfall gegeben. Komme die Beigeladene ihrer Verpflichtung zum Unterhalt des Gewässers im vollen Umfang nach, könne das Wehr auch in Zukunft seine Funktion ohne Gefährdung erfüllen. Da für alle Wehre zudem ein Notbetriebssystem (Umstellung auf Handbetrieb) existiere, sei nicht nachvollziehbar, warum die Planungen eine Gefährdung suggerierten, die sich in den gesamten Jahren der Betriebsdauer niemals realisiert habe und für die es in Zukunft auch keine konkreten Anhaltspunkte gebe. Die Gewährleistung von Hochwassersicherheit in Flüssen durch bewegliche Systeme sei seit Jahrzehnten bewährter Stand der Technik. Soweit auf die Öffnungsbreite des Wehres von 16 Metern hingewiesen werde, sei festzustellen, dass dies bislang voll ausgereicht habe. Auch der Umbau erhöhe keinesfalls die Durchflussmenge. Es bestehe genügend Hochwasserschutzraum um einem Aufstau zu begegnen. Da zur ökologischen Aufwertung und Herstellung der Durchlässigkeit der XXX ein Umbau des XXX Wehres nicht erforderlich sei, hätten zwingend alternative Planüberlegungen angestellt werden und in den Unterlagen ihren Niederschlag finden müssen. Der Hinweis in Heft 1 der Genehmigungsplanung auf mehrere Umgestaltungsvarianten sei nicht nachvollziehbar, da sie im PlanfB nicht dargestellt worden seien. Auch ihr Einwand, dass vor der Umgestaltung des Wehres zunächst Überschwemmungsgebietskarten für das planbetroffene Gebiet hätten angefertigt werden müssen oder die Forderung, eventuell auftretende Schäden der Anlieger abzusichern, sei weder behandelt noch sei darüber im PlanfB entschieden worden. Dies treffe auch auf den Einwand des Missverhältnisses zwischen den tatsächlich anfallenden Kosten und dem zu erreichenden Planungsziel sowie der Sicherung der definierten Randbedingungen zu. Nach alledem stehe zugleich auch fest, dass die Ergebnisse der Vorprüfung zur Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ebenfalls fehlerhaft seien, da sie von den gleichen fehlerhaften Annahmen ausgegangen seien. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss „Naturnaher Umbau des XXX Wehres im Unterlauf der XXX in YYY“ des Beklagten vom 8. November 2006 aufzuheben. Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 8. November 2006 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf. Weiter hilfsweise wird beantragt, den Beklagten zu verpflichten, Schutzauflagen mit folgendem Inhalt in den Planfeststellungsbeschluss vom 8. November 2006 aufzunehmen: a) die Beigeladene wird verpflichtet, für das Hausgrundstück der Kläger, XXX 27, 65936 YYY, die Kosten für einen nachträglichen Einbau einer Weißen Wanne zu übernehmen, b) die Beigeladene wird verpflichtet, für das Hausgrundstück der Kläger, XXX 27, 65936 YYY, für künftig auftretende Schäden durch Hochwasser oder Grundwasser in vollem Umfang zu haften. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Kläger seien durch den PlanfB nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Die von den Klägern behauptete Erhöhung der Grundwasserstände als Folge des Umbaus des Wehres im Falle von Hochwässern stelle jedenfalls keine Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte dar, da die Kläger keinen Anspruch auf die Beibehaltung eines bestimmten Grundwasserstandes hätten. Unsubstantiiert sei auch die Behauptung, in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt zu sein, da sie nicht einmal darlegten, inwieweit der Wehrumbau überhaupt zu einer Überflutung ihres Grundstückes führen könne und inwieweit durch den behaupteten - aber nicht zutreffenden - Grundwasseranstieg ihr Wohnhaus geschädigt werden könne. Es könne im Übrigen aus der Sicht des Beklagten dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine Verletzung der subjektiven Rechte der Kläger gegeben sei, da die von den Klägern behauptete Erhöhung der Grundwasserstände nicht eintrete und eine häufigere und höhere Überflutung ihres Grundstücks gegenüber der bisherigen Hochwassersituation ausgeschlossen sei. Zum einen ließe sich aus der Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit in ihrer Siedlung Kellerräume nass gewesen seien, nicht herleiten, dass sich diese Situation durch die beabsichtigte Umbaumaßnahme verschlimmern werde. Zum anderen belegten die durch Herrn X vorgenommenen Messungen der Grundwasserstände nur, dass bei komplett gezogenem Wehr ein Absinken des Grundwasserspiegels um 82 cm erfolgt sei. Daraus ließe sich aber nicht schließen, dass sich bei einem starren Wehr nach dem Umbau ein höherer Grundwasserstand als bisher einstellen werde. Richtig sei allein die Tatsache, dass die Grundwassersituation vom Wasserstand der XXX abhängig sei. Dies sei auch im Beschluss festgestellt. Entscheidend sei für die Beurteilung der Grundwassersituation demnach, ob sich durch den geplanten Wehrumbau die Wasserspiegellagen der XXX änderten. Hierzu seien im Rahmen der Genehmigungsplanung umfangreiche Wasserspiegelberechnungen von der Mündung in den Main (Station km 0.060) bis über das Wehr Sossenheim (Station km 3.786) hinaus vorgenommen worden. Das Wehr XXX liege bei der Station km 1.849. Das Grundstück der Kläger liege oberhalb davon in einem Bereich, der den Stationen km 2.000 bis km 2.300 zugeordnet werden könne. Für diesen Bereich würden sich bei einem 100jährigen Hochwasser (HQ100) der XXX folgende Wasserspiegellagen (müNN) ergeben: Station km MNQ (Ist) MNQ (Plan) MQ 100 (Ist) MQ 100 (Plan) 2000 90,81 90,66 91,62 91,63 2100 90.81 90,66 91,75 91,76 2190 90.81 90,67 91,86 91,87 2300 90,81 90,67 91,97 91,98 Aus diesen Berechnungen ergebe sich eindeutig, dass durch den Umbau in ein unbewegliches Streichwehr - mit einem Stauziel, das 20 cm unter dem des bisherigen Stauzieles von derzeit 90,80 müNN liege - maximale Wasserspiegeldifferenzen im Bereich des klägerischen Grundstücks von einem Zentimeter auftreten könnten. Im unmittelbaren Oberwasser des neuen Wehres änderten sich die Wasserspiegellagen gegenüber dem jetzigen Zustand in einem für die Hochwassersicherheit unbedenklichem Maße. Kurz vor der Wehrkrone erreiche die Wasserspiegeldifferenz bei HQ100 mit 20 cm das Maximum. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sich im IST-Zustand eine Senkungslinie, im PLAN-Zustand eine Staulinie im engeren Wehrbereich ausbilde. Im weiteren Verlauf lägen die Wasserspiegellagen des PLAN-Zustandes bei HQ100 um bis zu zwei Zentimeter über denen des IST-Zustandes. Diesen Berechnungen der Wasserspiegellagen für den IST-Zustand läge als Randbedingung zugrunde, dass die Wehrklappen bereits gezogen seien. Entscheidend sei jedoch, dass die maßgeblichen Hochwasserstände im Bereich des beschriebenen XXX-Abschnitts, insbesondere im Bereich des klägerischen Grundstücks, nicht durch die XXX selbst, sondern durch den Main erzeugt würden, so dass die geplante Umgestaltung des Wehres auf diese vom Main erzeugten Wasserspiegellagen bei Hochwasser keine Auswirkungen hätten. Im PlanfB sei hierzu in Heft 1, Seite 13, ausgeführt (Zitat): „Vergleicht man die durch Mainhochwasser und die durch XXXhochwasser hervorgerufenen Wasserspiegellagen, so ist festzustellen, dass bis in die Stauhaltung Sossenheim hinein - also über den Untersuchungsabschnitt hinaus - der Main die maßgeblichen Hochwasserstände erzeuge, d.h. die ausgewiesenen Ausuferungsbereiche (Anhang 4) treten ausschließlich bei Mainhochwasser auf. Nachfolgende Zahlenwerte ober- und unterhalb des XXX Wehres belegen dies eindrucksvoll: Es ist erkennbar, dass sich die Änderungen der Wasserspiegellagen bei HQ100 der XXX durch den Wehrumbau im Bereich der Rechengenauigkeit bewegen, während ein entsprechendes Mainhochwasser unterhalb der Staustufe rd. 2,4 m und oberhalb der Staustufe rd. 1,7 m höher ausläuft.“ Da der Grundwasserstand dann dem durch das Mainhochwasser verursachten hohen Wasserstand in der XXX folge, spiele die Ausgestaltung des vollkommen überstauten XXXwehres weder für den Wasserstand in der XXX noch für den daran orientierten Grundwasserstand eine Rolle. Es könne festgestellt werden, dass sich durch den geplanten Wehrumbau die Wasserspiegellagen der XXX bei Hochwasser nicht änderten und damit auch keine nachteilige Veränderung der Grundwasserstände eintreten könne. Der von den Klägern angenommene „leerlaufende Retentionsraum“ bei abgesenktem oder gezogenem Wehr bestehe nicht. Im Umfeld der XXX und der Siedlung „XXX“ lägen gespannte Grundwasserverhältnisse vor. Auf der grundwasserleitenden Kiesschicht sei eine wenig durchlässige Schluffschicht aufgelagert. Wasserstandsschwankungen der XXX übertrügen sich in Form von Druckübertragungen zwar unmittelbar auf die in der Siedlung vorhandenen Brunnen, da diese ebenfalls in die Kiesschichten einbinden würden. Sie führten jedoch nicht zu einem vergleichsweise schnellen tatsächlichem Absinken des Grundwasserstandes in den aufgelagerten Schluffschichten. Um in diesen Bereichen eine großräumige Absenkung des Grundwasserspiegels zu erreichen, bedürfte es Wochen, bevor ein relevantes Retentionsvolumen erschlossen werden könne. Durch die anlaufende Hochwasserwelle käme es ohnehin wieder zu einem Ansteigen der Wasserspiegellagen der XXX. Ein dauerhaftes Absenken des Grundwasserspiegels um ca. 3 Meter ließe sich nur erreichen, wenn das Wehr insgesamt beseitigt würde. Dies würde jedoch landseitig zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Auenlandschaft sowie der Brunnen in der Siedlung führen. Aber selbst in diesem Fall würde eine anlaufende Hochwasserwelle keine merkliche Reduzierung durch den dann vorhandenen unterirdischen Retentionsraum erfahren, weil dieser das Hochwasser nur in sehr langsamen Zeitintervallen aufnehmen könne und die Hochwasserwelle dann ohnehin schon vorbei wäre. Da der Grundwasserstand von der Wasserspiegellage der XXX abhänge, könne dieser nicht über dem durch die XXX vorgegebenen Wasserspiegel liegen. Der Wasserspiegel der XXX verändere sich durch den Umbau des Wehres nicht. Im Bereich des klägerischen Grundstücks ergäben sich Wasserspiegellagen von 91,63 - 91,98 müNN (bei HQ100) bzw. 90,66 - 90,67 müNN (bei MNQ, d.h. bei mittlerem Niedrigwasser). Da die Bodenplatte des Wohnhauses der Kläger nach deren eigenem Vortrag bei 93,00 müNN und damit immer noch einen Meter höher als der Wasserspiegel der XXX bei einem 100järhigen Hochwasser liege, sei nicht nachvollziehbar, wie es aufgrund des geplanten Umbaus des Wehres zu eindringendem Grundwasser in den Keller der Kläger kommen könne. Es könne auch keine Rede davon sein, dass im PlanfB für das beplante Wehr eine isolierte Planung vorgenommen worden sei, die wichtige Randbedingungen einfach ausgeblendet habe. Es treffe zu, dass der Umbau des Wehres selbstverständlich die Gesamtsituation an der XXX sowohl hinsichtlich des Hochwasserschutzes als auch Veränderungen der Grundwasserverhältnisse zu berücksichtigen habe. Dies sei jedoch insbesondere in der XXX-Wehrstudie geschehen, die alle sechs vorhandenen Wehre betrachte und festlege, dass bei der Planung sowohl die Hochwassersicherheit als auch die Beibehaltung der Grundwassersituation zu berücksichtigen sei. Auf diese Planungsziele und Randbedingungen werde in der wasserbaulichen Planung (Heft 1, Seite 4) ausdrücklich Bezug genommen. Es treffe nicht zu, dass die tatsächlichen Verhältnisse und Veränderungen des Grundwassers im Bereich des Grundstücks der Kläger nicht ausreichend untersucht, dokumentiert und bewertet worden seien. Heft 1 der Planunterlagen (wasserbauliche Planung) enthalte einen Abschnitt „2.5 Untergrunderkundung und hydrogeologische Situation“ in dem dies dokumentiert worden sei. So seien im Mai/Juni 2000 zur Erkundung des Untergrundes Sondierbohrungen durchgeführt worden, deren Auswertung zu der Feststellung führten, dass die durch den Umbau des Wehres erfolgte Absenkung der Wasserspiegellinie um 15 cm bei landseitig hohen Grundwasserständen den Grundwasserabstrom leicht verbessern werde, so dass die derzeit vorhandene Vernässungsgefahr der nahe gelegenen Siedlungsfläche verringert werde. Die von den Klägern angesprochenen katastrophalen Auswirkungen des XXXs auf die Grundwasserstände könnten nicht auf den geplanten Umbau des Wehres zurück geführt werden. Das gleiche gelte auch für das Oberflächenwasser oder die Einwirkungen des XXX Strandbades auf die Grundwasserstände. Nicht erkennbar sei auch, wie durch das Ziehen des Wehres bei Mainhochwasser Schäden vermieden werden könnten. In der Wasserbaulichen Planung sei bereits dargestellt worden, dass der Wasserstand des Mains bei einem HQ100 durch den Rückstau des Mains im Bereich von km 2+000 um 1,71 - 1,73 m höher liege als der Wasserstand der XXX und der Umbau des Wehres daran nichts ändere. Zutreffend sei es, dass aus ökologischen Gründen der Umbau des Wehres nicht erforderlich, sondern zur Herstellung der Durchgängigkeit lediglich ein Umgehungsgerinne ausreichend sei. Etwas anderes sei auch nicht behauptet worden. Auch der Hinweis auf die im Rahmen der Planungen zum Umbau des XXXer Wehres getroffene Einschätzung zur Wasserspiegellinie treffe auf die Planungen des XXX Wehres nicht zu. Die zum beplanten Wehr durchgeführten Untersuchungen seien gerade zu dem Ergebnis gelangt, dass Veränderungen der Wasserspiegellinie nicht zu erwarten seien. Damit liege kein Verstoß gegen die wasserrechtlichen Bestimmungen nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) oder nach § 10 Hessisches Wassergesetz (HWG) vor, da die planfestgestellte Maßnahme nicht zu einer Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes bzw. einer Veränderung der Grundwassersituation und damit zu Beeinträchtigungen des Eigentums der Kläger führe. Soweit die Kläger eine fehlende Planrechtfertigung behaupteten, sei bereits nicht erkennbar, aus welchen rechtlichen Regelungen die Kläger herleiten könnten, dass bestehende Stauanlagen nicht mehr verändert werden dürften. Mit der Wiederherstellung der Durchgängigkeit der XXX in der Ortslage YYY werde ein oberstes Planungsziel verfolgt, das auf der Grundlage der EG-Wasserrahmemrichtline (WRRL) in nationales Recht transformiert worden sei. Diese Durchgängigkeit sei für den guten ökologischen Zustand der Gewässer nach § 25 b WHG und § 7 HWG wichtig. Die Planrechtfertigung verlange lediglich, dass für das Vorhaben nach Maßgabe des von den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich verfolgten Ziels ein Bedürfnis bestehe, so dass die Planung vernünftigerweise geboten sei. Die planerische Rechtfertigung des Vorhabens ergebe sich aus der Unterhaltungspflicht der Stadt YYY für das Gewässer XXX und als Betreiberin der im Gewässer vorhandenen Stauanlagen. Als wichtiger Gesichtspunkt für die Erstellung eines festen Streichwehres spiele die Frage der Betriebssicherheit eines beweglichen Wehres eine Rolle. So habe ein robustes Streichwehr gegenüber einem beweglichen Wehr den wesentlichen Vorteil, dass Bedienungsfehler oder Mängel, wie sie an beweglichen Wehren nie ganz auszuschließen seien, ausgeschlossen werden könnten. Da das Wehr aufgrund seines Alters und der Betriebsdauer ohnehin sanierungsbedürftig sei, spiele auch die Frage der Kostenlast eine Rolle für die Planrechtfertigung. Danach sei das geplante Streichwehr dem derzeitigen Wehr hinsichtlich der Unterhaltung und der Lebensdauer überlegen, so dass für die Planrechtfertigung auch auf diese Kostenfrage abgestellt werden dürfe, solange eine kostengünstigere Lösung nicht zu Beeinträchtigungen des Hochwasserschutzes bzw. der Grundwassersituation führten. Ein weiterer Vorteil des Streichwehres liege in einer verbesserten Zuströmung zum ökologisch sinnvollen Umleitungsgerinne, da die Aufteilung des Abflusses mit ihm wesentlich günstiger zu gestalten sei, als mit einem quer zum Flusslauf liegenden vorhandenen beweglichen Wehr. Die im PlanfB (Heft 1, Seite 23) angegebenen Nettobaukosten der Gesamtmaßnahme seien mit insgesamt 1,8 Mio Euro auch zutreffend angegeben worden, so dass keine Rede davon sein könne, dass die Kosten des Wehrumbaus viel zu niedrig angegeben worden seien und es bereits deswegen zu einem rechtswidrigen Abwägungsergebnis gekommen sei. Da weder die Hochwassersicherheit noch die Grundwassersituation durch den Wehrumbau verändert würden, gingen alle Argumente der Kläger hinsichtlich einer fehlenden einheitlichen Planung hinsichtlich aller Wehre und der angeblichen Zerstörung des sorgfältig aufeinander abgestimmten Hochwasserschutzsystems fehl. Außerdem bewirke der Umbau des Wehres, dessen Stauziel um 20 cm auf 90,60 müNN abgesenkt werde, dass die Wasserstände der XXX bei MNQ um ca. 15 cm abgesenkt würden und die XXX damit wieder eher den Charakter eines Fließgewässers gewinne. Soweit die Kläger das Fehlen von Hochwassergebietskarten rügen, sei dies für das Planfeststellungsverfahren unerheblich. Der vorgesehene Umbau des Wehres verändere die Wasserspiegellagen der XXX nicht, so dass der Umbau auch keine Auswirkungen auf die Grenzen des Überschwemmungsgebietes habe. Im Übrigen hätten Berechnungen in der Studie „Naturnahe Umgestaltung des XXX Wehres - Auswirkungen bei Extremhochwasser“ zu dem Ergebnis geführt, dass die Hochwassersicherheit der Siedlung „XXX“ durch das neue feste Wehr bei einem Extremhochwasser der XXX größer sei als mit dem jetzt beweglichen Wehr, da mit steigendem Abfluss (HQ100,KF / HQ Extrem) die Wasserspiegellage bei einem gesenkten Wehr des IST-Zustandes stärker ansteige als bei einem festen Wehr des PLAN-Zustandes, so dass bei letzterem Spiegelsenkungen von rd. 0,10 m (HQ 100) und rd. 0,20 m (HQ Extrem) in Höhe der Siedlung berechnet worden seien. Die Beigeladene, deren Beiladung mit Beschluss des Gerichts vom 9. Mai 2007 erfolgt ist, hat keinen Antrag gestellt. Sie hat mit Schriftsatz vom 23. April 2009 ausführlich zu der Klage Stellung genommen und umfänglich die Argumente des Beklagten bestätigt. Sie weist darauf hin, dass die Beweglichkeit des XXX Wehres ausschließlich dazu genutzt werde, das Stauziel als festen Wasserstand am Wehr so lange als möglich einzuhalten. Das Wehr diene nicht dazu, Retentionsraum für Grundwasser zu schaffen. Darüber hinausgehend hat sie durch das beauftragte Ingenieurbüro BGS Umwelt eine „gutachterliche Stellungnahme“ zu den mit der Klage aufgeworfenen Fragen zum Hochwasserschutz und zur Grundwassersituation in der Siedlung „XXX“ zu den Akten gereicht, auf die Bezug genommen wird (Bl. 386 ff der Gerichtsakten). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (drei Bände) sowie auf denjenigen der beigezogenen Akten des Beklagten und der Beigeladenen sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 29. April 2009 Bezug genommen.