Urteil
5 S 2257/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.2 (Fildertunnel) von „Stuttgart 21“ ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Planrechtfertigung ergibt sich aus den verkehrlichen Zielen des Vorhabens.
• Bei der Abwägung der Alternativen hat sich die Variante „K 21" nicht als eindeutig vorzugswürdig gegenüber „S 21" erwiesen; insb. spielt die bessere Anbindung von Flughafen/Messe und die städtebauliche Flächenrückgewinnung für „S 21" eine gewichtige Rolle.
• Für Baustellenschutz gelten bei langfristigen Großbaustellen nicht die TA Lärm, sondern die AVV Baulärm in Verbindung mit planfeststellungsrechtlichen Nebenbestimmungen; Maßnahmenpflicht tritt erst bei Überschreitung der Richtwerte um mehr als 5 dB(A) ein.
• Die planfestgestellte Auswahl des Zwischenangriffs Sigmaringer Straße ist abwägungsgerecht; vereinbarte Nebenbestimmungen zu Lärm, Erschütterungen und Beweissicherung gewährleisten hinreichenden Schutz.
• Mittelbar Betroffene haben gegenüber planfeststellungsrechtlicher Gesamtabwägung nur eingeschränkten Rechtsschutz; sie können insb. die Vorzugswürdigkeit von Alternativen rügen, nicht aber jede Einzelaspekt der Gesamtfinanzierung.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung Fildertunnel (Stuttgart 21): Planrechtfertigung, Alternativenprüfung, Baulärmschutz • Der Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt 1.2 (Fildertunnel) von „Stuttgart 21“ ist rechtlich nicht zu beanstanden; die Planrechtfertigung ergibt sich aus den verkehrlichen Zielen des Vorhabens. • Bei der Abwägung der Alternativen hat sich die Variante „K 21" nicht als eindeutig vorzugswürdig gegenüber „S 21" erwiesen; insb. spielt die bessere Anbindung von Flughafen/Messe und die städtebauliche Flächenrückgewinnung für „S 21" eine gewichtige Rolle. • Für Baustellenschutz gelten bei langfristigen Großbaustellen nicht die TA Lärm, sondern die AVV Baulärm in Verbindung mit planfeststellungsrechtlichen Nebenbestimmungen; Maßnahmenpflicht tritt erst bei Überschreitung der Richtwerte um mehr als 5 dB(A) ein. • Die planfestgestellte Auswahl des Zwischenangriffs Sigmaringer Straße ist abwägungsgerecht; vereinbarte Nebenbestimmungen zu Lärm, Erschütterungen und Beweissicherung gewährleisten hinreichenden Schutz. • Mittelbar Betroffene haben gegenüber planfeststellungsrechtlicher Gesamtabwägung nur eingeschränkten Rechtsschutz; sie können insb. die Vorzugswürdigkeit von Alternativen rügen, nicht aber jede Einzelaspekt der Gesamtfinanzierung. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 19.08.2005 zum Fildertunnel (Abschnitt 1.2) des Projekts „Stuttgart 21“. Kern der Planung ist ein gedrehter, achtgleisiger Tiefdurchgangsbahnhof mit Zulaufstrecken und dem 9,5 km langen Fildertunnel; zentrale Ziele sind Leistungssteigerung, Anbindung Flughafen/Messe und städtebauliche Flächenfreisetzung. Strittig war u.a. die Auswahl des Zwischenangriffs Sigmaringer Straße (Baustelleneinrichtung, Zufahrten, Lärm, Erschütterungen) gegenüber Alternativen wie „Ohnholdwald“. Die Kläger (Eigentümer von Wohngrundstücken nahe Sigmaringer Straße und ein Gewerbetreibender) rügten unzureichende Abwägung, ungenügenden Schutz vor Baulärm und Erschütterungen sowie fehlende Planrechtfertigung wegen Finanzierungsrisiken und alternativer Konzepte („K 21“). Der Planfeststellungsbeschluss enthält zahlreiche Nebenbestimmungen zu Lärm, Erschütterungen, Detailgutachten und Entschädigungen; die beklagte Behörde und die Vorhabenträgerin verteidigten die Auswahl und das Schutzkonzept. Das Gericht prüfte umfassend und wies die Klagen ab. • Zuständigkeit und Prüfungsumfang: Der Senat überprüfte objektiv-rechtlich die Planfeststellung; mittelbar Betroffene haben gegenüber direkter Eigentumsbetroffenheit eingeschränkten rechtlichen Prüfungsumfang, insbesondere bleibt die Planrechtfertigung und Alternativescheidung prüfbar. • Planrechtfertigung (§18 AEG, Art.87e GG): Das Vorhaben entspricht den fachplanerischen Zielen (Schieneninfrastruktur, Einbindung in Höchstgeschwindigkeitsnetz, Erhöhung der Streckenleistung, bessere Anbindung Region/Flughafen) und ist zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten; ergänzende Ziele wie Schaffung städtebaulicher Entwicklungsflächen und Lärmminderung sind zulässig und rechtfertigend. • Kapazität und Betriebsaspekte: Die betriebswissenschaftlichen Gutachten belegen, dass ein achtgleisiger Durchgangsbahnhof das prognostizierte Betriebsszenario (Prognosehorizont 2015) bewältigt; Einwände wegen Dieseltraktion und Integralen Taktfahrplans führen nicht zur Unrechtmäßigkeit der Planung, da technische Einschränkungen nicht diskriminierend sind und ein vollständiger ITF nicht als zwingendes Planungsgebot besteht. • Finanzierung: Fehlen abschließend gesicherter Mittel ist kein unverzichtbares Planungshemmnis, solange die Realisierbarkeit im vertretbaren Zeithorizont (bis zu zehn Jahre nach Bestandskraft) nicht objektiv ausgeschlossen ist; Rahmenvereinbarungen und Beteiligungszusagen sprachen für Finanzierbarkeit. • Alternativenprüfung: „K 21" drängt sich nicht als eindeutig vorzugswürdig auf. Im Alternativenvergleich überwiegen bei „S 21" gewichtige Vorteile (bessere Anbindung Flughafen/Messe/Filderraum, größere städtebauliche Flächenrückgewinnung, betriebliche Flexibilität, besserer Verspätungsabbau). Kostengründe können nicht allein die Abwägung dominieren, wenn die Antragsplanung legitime weitere Ziele besser erreicht. • Zwischenangriff Sigmaringer Straße: Abwägung war nicht fehlerhaft. Die Alternative „Ohnholdwald" hat erhebliche ökologische und verkehrliche Nachteile; technische, logistische und ökologische Erwägungen rechtfertigen die Standortwahl. Verschiebungen oder Unterführungsvarianten sind aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und zusätzlicher Eingriffe abgewogen und verworfen. • Baulärm- und Erschütterungsschutz: Wegen der Besonderheit von Großbaustellen ist die TA Lärm nicht anwendbar; maßgeblich sind die AVV Baulärm und planfeststellungsrechtliche Nebenbestimmungen. Der Plan enthält Verpflichtungen zu Detailgutachten, aktiven Minimierungsmaßnahmen, passivem Schutz oder Geldentschädigung, Mess- und Beweissicherungsregelungen sowie Betriebsbeschränkungen (z.B. Nachtfahrverbot für Lkw-Zielverkehr), womit der erforderliche Schutz und Verhältnismäßigkeit gewahrt sind. • Beweissicherung und Schadensersatz: Für mögliche funktionsbedingte Gebäudeschäden sind Beweissicherungs- und zivilrechtliche Ersatzregelungen vorgesehen; zusätzliche spezielle Schutzpflichten waren nicht erforderlich. • Verfahrensrechtliches Ergebnis: Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet; Revision wurde nicht zugelassen. Kostenentscheidung erfolgte anteilig. Die Klagen wurden abgewiesen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 19.08.2005 für den Abschnitt 1.2 (Fildertunnel) ist rechtmäßig: das Vorhaben ist fachplanerisch gerechtfertigt und zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten, die Alternativenprüfung ist nicht fehlerhaft und die ausgewählten Nebenbestimmungen gewährleisten angemessenen Schutz gegen Baulärm und Erschütterungen. Die Wahl des Zwischenangriffs Sigmaringer Straße ist abwägungsgerecht; die von den Klägern vorgebrachten Alternativen wie „Ohnholdwald“ oder die Konzeption „K 21" haben im Gesamtvergleich keine eindeutige Überlegenheit. Hinsichtlich Baulärmschutzes ist die Regelung anhand der AVV Baulärm und der geforderten Detailgutachten rechtmäßig; aktive Minimierungsmaßnahmen, passiver Schutz oder Entschädigungen sind vorgesehen, und ein Nachtfahrverbot für Lkw-Zielverkehr wurde angeordnet. Ansprüche der Kläger auf ergänzende planfeststellungsrechtliche Anordnungen oder auf Aufhebung von Teilen des Beschlusses bestehen nicht. Kosten werden den Klägern auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.