Gerichtsbescheid
3 K 661/08.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2009:0706.3K661.08.F.0A
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Leitsätze
Einzelfall, in dem die Voraussetzungen für eine Rückforderung des Schenkers nach § 528 BGB nicht gegeben waren und sich deshalb die unentgeltliche Vermögensübertragung durch die Auszubildende als rechtsmissbräuchlich darstsllt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem die Voraussetzungen für eine Rückforderung des Schenkers nach § 528 BGB nicht gegeben waren und sich deshalb die unentgeltliche Vermögensübertragung durch die Auszubildende als rechtsmissbräuchlich darstsllt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht - hier im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter als Einzelrichter, § 87a Abs. 3 VwGO - kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Rückforderungsbescheid vom 31.08.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 06.02.2008 ausführlich und zutreffend dargelegt worden, so dass zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen darauf zunächst Bezug genommen wird, § 117 Abs. 5 VwGO. Dagegen vermögen die Erwägungen der Klägerin in ihrer Klageschrift nicht durchzugreifen. Die Klägerin geht zu Unrecht davon aus, dass die Guthaben auf den Konten mit der Nummer X. und mit der Nummer Y. bei der S.-Bank mit einem Guthaben von zusammen 32.015,39 Euro, nicht zu ihrem Vermögen gehört hätte. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten als Vermögen (auch) alle Forderungen und sonstigen Rechte des Auszubildenden. Ausgenommen sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.01.1991 - BVerwGE 87, 284 (288)) kann im Rahmen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG entscheidend nur sein, ob ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff des Auszubildenden oder der zu seiner Vertretung berechtigten Personen rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv möglich ist oder nicht. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können somit angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden kann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 2 BAföG), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen.Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den bei der S.-Bank geführten Konten mit den Nummern X. und Y. nicht um Konten der Eltern der Klägerin, sondern um Konten der Klägerin. Hierfür ist maßgebend, dass nach dem erkennbaren Willen der die Kontoeröffnung beantragenden Kunden die Klägerin Gläubigerin der Bank werden sollte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.09.2008 - 5 C 12.08 - DVBl. 2009, 129; BGH, Urteil vom 02.02.1994 - FamRZ 1994, 625). Dass dies die hier im Jahre 2001 noch von ihren Eltern gesetzlich vertretene Klägerin war, folgt nicht zuletzt daraus, dass die Klägerin die besagten Konten auflöste und das Guthaben von 23.486,72 Euro bzw. 8.528,67 Euro in bar erhielt. Dies ergibt sich auch aus der Bescheinigung der S.-Bank vom 08.11.2007 (Blatt 133 BA), mit der im übrigen bescheinigt wird, dass die Verfügungsbefugnis der Eltern der Klägerin mit Eintritt ihrer Volljährigkeit am 05.02.2003 erloschen sei. Aus den genannten Gründen ist es deshalb nach allem eindeutig, dass die Klägerin hinsichtlich des berücksichtigten Vermögens uneingeschränkt verfügungsberechtigt war. Dieses Vermögen der Klägerin im förderungsrechtlichen Sinne befand sich zwar zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung am 28.11.2005 nicht mehr auf den Konten der Klägerin bei der S.-Bank, weil die Klägerin diese Konten am 02.05.2005 bzw. am 13.04.2005 aufgelöst hatte und die Beträge anschließend an ihre Eltern übergeben hatte. Dennoch können der Klägerin diese Guthaben weiterhin als Vermögen zugerechnet werden, da die Vermögensübertragung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.01.1983 - FamRZ 1983, 1174 (1175); vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 31. März 2009 - 10 D 2625/08; BayVGH, Beschluss vom 05.05.2008 - 12 ZB 07.1578 - Juris) handelt ein Auszubildender rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden. Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen der - hier erst nach begonnener Ausbildung erfolgten - Vermögensverfügung und der Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Angesichts der zeitlichen Abfolge - Immatrikulation zum Wintersemester 2004/2005, Übertragung der Guthaben an ihre Eltern im April und Mai 2005 sowie Beantragung von Ausbildungsförderung, da der Klägerin die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stünden, im November 2005 - hätte sich der Klägerin bei Antragstellung geradezu aufdrängen müssen, dass das an Dritte übertragene Vermögen von ihr anzugeben war; zumindest hätte sich die Klägerin vor der Nichtangabe bei der Behörde unter umfassender Darlegung des Sachverhalts beraten lassen müssen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31.03.2009 a.a.O. m.w.N.). Da die Klägerin weder Angaben gemacht noch nachgefragt hat, ist die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2004/2005 an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main das Studium der Rechtswissenschaften auf und beantragte erstmals am 28.11.2005 für den Bewilligungszeitraum November 2005 bis September 2006 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - .Mit Bescheiden vom 03.12.2005 und 31.03.2006 wurde der Klägerin für diesen Bewilligungszeitraum für die Monate November 2005 bis Januar 2006 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 432,-- € und für die Monate Februar 2005 bis September 2005 in Höhe von monatlich 585,-- € bewilligt. Am 19.07.2006 stellte die Klägerin einen Wiederholungsantrag für den Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis September 2007 und erhielt hierfür mit Bescheid vom 29.12.2006 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 585,-- €.In beiden Anträgen hatte die Klägerin angegeben, lediglich über ein Girokonto zu verfügen, auf welchem sich Guthaben von 144,45 € bzw. 962,49 € befanden. Auf Veranlassung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst wurde für Auszubildende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, ein Datenabgleich gemäß § 45 d Abs. 3 EStG bei dem Bundesamt für Finanzen durchgeführt. Diese Überprüfung ergab im Falle der Klägerin, dass sie aus Konten, für die sie Freistellungsaufträge erteilt hatte, im Jahr 2005 Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von mindestens 491,-- € bei der S.-Bank erzielt hatte. Auf entsprechende Nachfrage des Beklagten trug die Klägerin vor, dass ihre Eltern am 13.09.2001 bei der S.-Bank auf dem Konto Nummer X. für die Klägerin 50.000,-- DM angelegt hätten und am 29.01.2002 bei der gleichen Bank auf dem Konto Nummer Y. weitere 13.000,-- € angelegt hätten. Hiermit hätten die Eltern der Klägerin für diese deren Aussteuer bei einer Heirat sicherstellen wollen. Die Lebensplanung der Eltern der Klägerin habe dann jedoch einen Umzug nach Thailand am 06.02.2005 ergeben. Aus diesem Grund seien beide Konten gekündigt worden. Die deshalb ursprünglich für die Klägerin bestimmten Gelder seien dieser wegen der geänderten Lebensplanung nicht mehr zugekommen. Mit Bescheid vom 31.08.2007 wurde der Klägerin für die Bewilligungszeiträume November 2005 bis September 2006 und Oktober 2006 bis September 2007 infolge nachträglicher Anrechnung eigenen Vermögens keine Ausbildungsförderung mehr bewilligt. Zugleich wurde die bewilligte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 12.411,-- € zurückgefordert. Dagegen legte die Klägerin am 28.09.2007 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass die bei der S.-Bank geführten Konten nicht ihrem Vermögen zuzuordnen seien. Ihre Eltern hätten die Gelder für ihre Lebenseinrichtung in Thailand benötigt. Deshalb hätten ihre Eltern ihr dieses Geld nicht mehr wie ursprünglich geplant zu Verfügung stellen können. Aus diesem Grund habe sie im Zeitpunkt der Beantragung von Förderleistungen im November 2005 keine unrichtigen Angaben gemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2008, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 11.02.2008, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 06.02.2008 (Blatt 143 ff BA) verwiesen. Dagegen hat die Klägerin am 10.03.2008 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Aufhebungsbescheid vom 31.08.2007 rechtswidrig sei. Entscheidend sei, dass die bei der S.-Bank geführten Konten nicht dem Vermögen der Klägerin zuzuordnen seien. Die Guthaben der beiden Konten hätten immer im Vermögen ihrer Eltern, nie in ihrem eigenen gestanden. Selbst wenn sie bei formaler Betrachtung Kontoinhaberin gewesen sei, habe sie über diese Beträge im Innenverhältnis zu ihren Eltern aufgrund der getroffenen Absprache nicht verfügen können. Denn im Innenverhältnis zwischen ihr und ihren Eltern sei klar gewesen, dass es sich bei beiden Kontoguthaben um ihre „ Aussteuer“ handele. Eine Verfügbarkeit für sie habe deshalb frühestens bei Heirat bestanden. Allerdings sei es Ende 2004 bzw. Anfang 2005 zu einer Änderung der Lebensplanung der Eltern gekommen. Diese hätten ihren Lebensmittelpunkt von Deutschland nach Thailand verlegt und seien dorthin umgezogen. Deshalb hätten die Eltern der Klägerin dieses Geld für ihre eigene Lebenseinrichtung in Thailand benötigt und deshalb ihrer Tochter - der Klägerin - diese Beträge nicht mehr wie ursprünglich geplant zur Verfügung stellen können. Deshalb könne auch der Auffassung des Beklagten, dass die Übertragung der beiden Sparkonten an die Eltern als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei, nicht gefolgt werden. Die Übertragung der beiden Guthaben steht in keinerlei inhaltlichem bzw. zeitlichem Zusammenhang zu der Antragstellung vom 28.11.2005. Die Klägerin beantragt, den Rückforderungsbescheid vom 31.08.2007 in Form des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte zunächst auf seinen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird dargelegt, dass keine Verpflichtung der Klägerin bestanden habe, den Eltern die Guthaben der beiden Konten - ihr eigenes Geld - auszuzahlen. Dabei könne auch nicht übersehen werden, dass die Eltern der Klägerin gegenüber verpflichtet seien, eine Erstausbildung zu finanzieren. Es sei nicht vertretbar, dass die Eltern Gelder der Klägerin für eigene Zwecke verwendeten, so dass die Klägerin zwecks Studienfinanzierung und mangels ausreichendem Elterneinkommen gehalten sei, staatliche Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der einschlägigen Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.