Beschluss
10 D 2625/08
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2009:0331.10D2625.08.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2008 - 3 K 1847/08.F(1) - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen eigenen Kosten zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. November 2008 - 3 K 1847/08.F(1) - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen eigenen Kosten zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2008 Bezug genommen. Die Begründung der Beschwerde vermag an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts zu ändern. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe trotz der im vorliegenden Fall vorhandenen greifbaren faktischen Unmöglichkeit der Klägerin, auf das Vermögen zuzugreifen, kein Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG angenommen. Dieser Vortrag kann bereits deshalb nicht durchgreifen, weil die Klägerin sehr wohl auf ihr Vermögen in Gestalt der auf ihren Namen in einem Wertpapierdepot bei der Commerzbank angelegten Bundesschatzbriefe im Wert von 30.000,00 DM zugreifen konnte. Dies wird nachdrücklich durch die Tatsache belegt, dass es die Klägerin war, die von dem Depot bei der Commerzbank am 16. August 2001 Bundesschatzbriefe im Wert von 23.400,00 DM an ihre Mutter und in Höhe von 6.600,00 DM an ihre Schwester transferierte. Entgegen der Beschwerdebegründung war somit nicht die Mutter der Klägerin, sondern die Klägerin selbst verfügungsberechtigt und Gläubigerin. Dementsprechend sind die beiden zur Gerichtsakte gereichten Mitteilungen der Commerzbank vom August 2001 ebenfalls an die Klägerin gerichtet, der in den Mitteilungen bestätigt wird, dass die Wertpapiere bzw. Werte von 23.400,00 DM sowie von 6.600,00 DM „Ihrem Depot entnommen und auftragsgemäß an den unten genannten Begünstigten“ - die Mutter der Klägerin sowie die Schwester der Klägerin - übertragen wurden. Der Umstand, dass nach der mit der Beschwerde vorgelegten Ablichtung des Konten- und Depoteröffnungsantrags für Minderjährige vom 5. November 1992 die Mutter der Klägerin als gesetzliche Vertreterin verfügungsberechtigt sein sollte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Erklärung gibt ausdrücklich lediglich den Stand zum damaligen Zeitpunkt wieder und wird dadurch nachvollziehbar, dass die Klägerin selbst damals erst zehn Jahre alt und somit in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt war (§ 106 BGB). Die elterliche Sorge, die die Vertretung des Kindes umfasst (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB), endet indes mit der Volljährigkeit des Kindes (vgl. § 1626 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 BGB), so dass mit Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin im April 2000 auch kein gesetzlicher Vertreter mehr vorhanden war, dem die Verfügungsberechtigung aus dem Konten- und Depoteröffnungsantrag hätte zukommen können. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit und dem Ende der gesetzlichen Vertretung war vielmehr die Klägerin (allein) verfügungsberechtigt, so dass sie - wie der Geschehensablauf zeigt - auch rechtlich und tatsächlich in der Lage war, die genannten Transaktionen vorzunehmen. Irgendeinen Nachweis für eine hiervon abweichende Regelung hat die Klägerin nicht beigebracht. Hinzu kommt im Übrigen, dass nach der zur Behördenakte gereichten Bescheinigung der Commerzbank vom 15. August 2003 das am 5. November 1992 eröffnete Depot Nr. 400/1953884/00 bereits am 30. August 1994 gelöscht wurde. Am 23. August 1996 wurde es zwar neu eröffnet; hierzu ist ein entsprechender Eröffnungsantrag aber nicht vorgelegt worden. Von einem Nachweis der behaupteten Treuhand, wie ihn das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung zutreffend verlangt hat und durch den die rechtlich gesehen nicht gegebene objektive Zugriffsmöglichkeit auf formal der Auszubildenden zugerechnetes Vermögen klargestellt werden würde, kann daher ebenfalls keine Rede sein. Der Treuhandcharakter eines Kontos oder Depots kann aber nur dann angenommen werden, wenn eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 12.08 -, DVBl. 2009, 129). Fehlt es indes an dem erforderlichen Nachweis, so kann dahinstehen, welche Folgerungen sich aus dem schon gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung geäußerten Vorbringen der Klägerin - unterstützt durch die schriftliche Bestätigung ihrer Mutter vom 31. August 2003 - ergeben, das Vermögen bei der Commerzbank sei nur aus steuerrechtlichen Gründen auf den Namen der Klägerin gelaufen. Soweit durch eine treuhänderische Übertragung dem Fiskus in rechtswidriger Weise zu versteuernde Zinserträge vorenthalten werden sollten, könnte dies ein Umstand sein, der gemäß §§ 134, 138 BGB zur Nichtigkeit des Treuhandvertrages führt. Denn Rechtsgeschäfte sind dann nichtig im Sinne dieser Vorschriften, wenn sich eine mit dem Vertrag verbundene Steuerverkürzung als der Hauptzweck des Vertrages darstellt (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Aus den genannten Gründen ist es nach allem eindeutig, dass die Klägerin hinsichtlich des berücksichtigten Vermögens uneingeschränkt verfügungsberechtigt war. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Zweifel, die einer näheren Aufklärung bedurft hätten, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht dem Sinn nach die erstinstanzliche Entscheidung nicht als offen angesehen hat und daher nicht wegen Offenheit der Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen war. Das Verwaltungsgericht hat die vor dem Antrag auf Ausbildungsförderung von der Klägerin transferierten Bundesschatzbriefe zu Recht weiterhin der Klägerin als Vermögen zugerechnet, denn die Vermögensübertragungen auf Mutter und Schwester erfolgten rechtsmissbräuchlich. Ein Auszubildender handelt grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 103.80 -, NJW 1983, 2829). Denn nach § 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn und soweit dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auch die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen (§§ 11 Abs. 2, 26 bis 30 BAföG) dienen dazu, dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung Geltung zu verschaffen. Soweit Vermögen angerechnet wird, wird dem Auszubildenden angesonnen, dieses Vermögen für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung einzusetzen. Da die unentgeltlichen Vermögensübertragungen der Klägerin in Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck stehen, handelte sie rechtsmissbräuchlich. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügungen und Antragstellung beim Amt für Ausbildungsförderung belegt dies eindrücklich. So immatrikulierte sich die Klägerin am 23. Juli 2001, am 16. August 2001 übertrug sie ihre - am 1. August 2002 fälligen - Wertpapiere auf Mutter und Schwester und am 11. Oktober 2001 beantragte sie Ausbildungsförderung, da ihr die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stünden. Angesichts dieser zeitlichen Abfolge hätte es sich der Klägerin bei Antragstellung geradezu aufdrängen müssen, dass das an Dritte übertragene Vermögen von ihr anzugeben war; zumindest hätte sich die Klägerin vor der Nichtangabe bei der Behörde unter umfassender Darlegung des Sachverhalts beraten lassen müssen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 10 D 2003/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 12 ZB 07.1578 - m.w.N., juris). Da die Klägerin weder Angaben gemacht noch nachgefragt hat, ist die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin ausweislich der ihr erteilten Bescheinigung der Commerzbank vom 15. August 2003 ihr Sparkonto Nr. 400/1953884/90 und ihr Sparbrief-Konto Nr. 400/1953884/79, aus denen sie zusammen mit dem Wertpapierkonto im Jahr 2001 Kapitalerträge von 2.025,00 DM erzielte, ebenfalls im August 2001 auflöste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).