Urteil
3 K 2118/12.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:0807.3K2118.12.F.0A
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Leitsätze
Zum Eignungsnachweis nach § 48 Abs. 1 und 2 BAföG bei Auslandsförderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden dabei nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Eignungsnachweis nach § 48 Abs. 1 und 2 BAföG bei Auslandsförderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden dabei nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann über die Klage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27.02.2012 und der darauf bezüglich Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 sind rechtmäßig. Der Klägerin steht für den Zeitraum ihres Auslandsstudiums von Oktober 2011 bis Juli 2012 kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu. Die Voraussetzungen für die Förderung der Auslandsausbildung der Klägerin in Spanien liegen hier nicht vor. Zwar ist für die hier ergänzende Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG die Förderungsfähigkeit bis zur Dauer eines Jahres gegeben. Einer Förderung steht hier allerdings das Fehlen eines Nachweises gemäß § 9 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 BAföG entgegen. Wenn 48 Abs. 4 BAföG bestimmt, dass in den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 die Absätze 1 und 2 von § 48 BAföG entsprechend anzuwenden sind, bedeutet dies nicht, dass im Sinne eines Umkehrschlusses eine Anwendung bei dem dort ungenannten § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG nicht in Betracht kommt. § 48 Abs. 4 BAföG regelt mit der entsprechenden Anwendung der Absätze 1 und 2 allein die Frage, ob und inwieweit einem im Ausland studierenden BAföG- Antragsteller bzw. –Bezieher die Verpflichtung auferlegt werden darf, sich um Stellungnahmen und Gutachten seiner ausländischen Ausbildungsstätte zu bemühen und diese vorzulegen, auch wenn diesen ausländischen Ausbildungsstätten keine bundesgesetzliche Verpflichtung auferlegt sein kann, entsprechende Stellungnahmen abzugeben. Hingegen verhält sich § 48 Abs. 4 BAföG nicht zur – im Streitverfahren allein bedeutsamen Frage –, ob überhaupt eine weitere Förderung eines Studiums über das vierte Fachsemester hinaus beansprucht werden kann, wenn für die ersten vier Fachsemester ein Nachweis im Sinne von § 48 Abs. 1 und 2 BAföG, welcher sich auf das bisherige Inlandsstudium bezieht, nicht vorgelegt werden kann (so BVerwG, Beschluss vom 11.10.2007 -5 B 175/07- juris). Dies beurteilt sich hier nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 und - in unmittelbarer Anwendung - § 48 Abs. 1 BAföG. Nach § 48 Abs. 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende entweder ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des 3. Fachsemesters an abgeschlossen werden kann oder vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen ist (Nr. 1) oder eine nach dem Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2) oder eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird (Nr. 3), vorliegt. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters erbracht, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind (§ 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin rechtzeitig innerhalb der vorgenannten Frist von vier Monaten einen Nachweis nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 BAföG vorgelegt. Diesem Nachweis vom 03.01.2012 ist zu entnehmen, dass die Klägerin bis zum Abschluss des 4. Fachsemesters (Sommersemester 2011) 68 ECTS-Leistungspunkte erreicht hat. Zwar trifft die Annahme des Beklagten nicht zu, die Klägerin habe die Leistungsprüfung in „Methodenlehre I“ nicht bestanden; denn ausweislich der Bescheinigung über die Prüfungsleistungen ist dieses Fach am 24.02.2011 (Wintersemester 2010/11) als bestanden bewertet worden, wodurch ihr 8 Leistungspunkte zugerechnet wurden. Dies bedeutet allerdings, dass die Klägerin insgesamt bis zum Abschluss des 4. Fachsemesters 68 Leistungspunkte gutgeschrieben wurden, sie also dennoch nicht die zum Abschluss des 4. Fachsemesters als üblich verlangten 70 ECTS-Leistungspunkte erlangt hat. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, es seien zu ihren Gunsten rechnerisch auch die während des Ausbildungsjahres in Spanien (Erasmus-Jahr) erbrachten Leistungen im 4. Fachsemester zuzurechnen, lässt sich dem nicht folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 – 5 C 50/88– juris) sind etwa Leistungen, die in einem Urlaubssemester zwischen dem 4. und dem 5. Fachsemester erbracht wurden, nicht als vor dem Ende des 4. Fachsemesters erbracht anzusehen. Dabei ist es unerheblich, dass ein Teil eines bestimmten Prüfungsbereichs bereits im 4. Fachsemester absolviert war. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung (insgesamt) erbracht war. Dies ist hinsichtlich des von der Klägerin angesprochenen Praktikums erst nach Ableistung eines weiteren Teils während der Ausbildung in Spanien der Fall gewesen. Daran ändert sich hier auch nichts im Blick auf § 5a S. 1 BAföG. Diese Vorschrift, wonach bei der Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer im Ausland durchgeführten Ausbildung längstens bis zu einem Jahr unberücksichtigt bleibt, kann zwar auch im Blick auf § 48 Abs. 1 BAföG Bedeutung erlangen. So verschiebt sich für eine etwa nach dem 3. Fachsemester angetretene Auslandsausbildung der Vorlagezeitpunkt nach § 48 Abs. 1 BAföG wegen der Nichtanrechnung nach § 5a S.1 BAföG um bis zu zwei Semester. Andererseits besteht dafür keine Veranlassung, wenn nach dem Zeitpunkt des § 48 Abs. 1 BAföG die Auslandsausbildung angetreten wird (vgl. Rothe/Blanke, Kommentar zum BAföG, Stand Mai 2008, § 5a Rdnr. 6). Denn dann kann wegen der studierten vier Fachsemester im Inland die Bescheinigung aufgrund der hier erbrachten Leistungen ausgestellt werden; sie ist auch maßgebend damit für die Förderungsfähigkeit der Auslandsausbildung (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O, § 48 Rdnr. 47). Für ein ergänzendes Auslandsstudium können nämlich die Förderungsvoraussetzungen nicht vorliegen, wenn sie für ein weiteres Inlandsstudium (Inlandssemester) nicht mehr vorliegen. Es kann nicht ein BAföG-Bezieher die negativen Konsequenzen aus einem fehlenden Leistungsnachweis im Sinne von § 48 Abs. 1 und 2 BAföG, die sich auf sein weiteres Inlandsstudium auswirken würden, regelmäßig nicht auf dem Umweg eines Auslandsstudiums vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 11.10.2007, a.a.O.; vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 14.06.2007 – 7 A 11613/06– juris; VGH Mannheim, Urteil vom 18.07.2003 – 7 S 998/01– juris). Deshalb kann die Klägerin auch nichts zu ihren Gunsten aus der Bescheinigung der Universität X-STADT vom 14.11.2012 herleiten. Wenn es dort heißt, dass alle anerkannten Leistungen der Klägerin im 4. Fachsemester innerhalb des Erasmus-Jahres erworben worden seien, lässt dies nur zwei Deutungen zu. Entweder die Bescheinigung gibt einen falschen Ablauf der Dinge wieder, weil das 4. Fachsemester mit dem Beginn der Auslandsausbildung bereits beendet war. Andernfalls lässt sich die Erklärung noch sinnhaft so verstehen, dass die Klägerin sich während des Auslandsstudiums auch noch nicht im 5. Fachsemester befand und deshalb eine Zuordnung zum 4. Fachsemester erfolgt ist. Durch den Zusatz „im Erasmus-Jahr“ ist der Bescheinigung jedoch deutlich zu entnehmen, dass die Leistungen nicht in dem hier förderungsrechtlich maßgebenden Fachsemester (Sommersemester 2011) erbracht worden sind. Deshalb hat der Erklärungsinhalt nur Bedeutung für die hier nicht entscheidungserhebliche Frage, ob wegen der Wirkungen des § 5a S.1 BAföG– abweichend von der sonst insoweit maßgebenden Rechtsprechung zur Erbringung von Leistungen in Urlaubsemestern – anrechenbare Leistungen für die Förderungsfähigkeit der im Inland rechnerisch ab dem 5. Fachsemester wieder fortgeführten Ausbildung im Auslandsstudium erbracht worden sein könnten. Dies ist aber nur für die hier nicht streitbefangene Zeit ab dem Wintersemester 2012 relevant. Es kommt hier auch nicht darauf an, ob ein im Laufe des Auslandsstudiums vorgelegter Nachweis gemäß § 48 Abs. 1 und 2 wegen der Wirkungen von § 5a S. 1 BAföG den Förderungsanspruch von diesem Zeitpunkt wieder aufleben lassen könnte (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urteil vom 08.12.2009 – 1 K 2146/09– juris). Denn ein solcher Nachweis wurde hier nicht geführt. Soweit die Klägerin ausführt, dass sie bei dem Klausurtermin für „Allgemeine Psychologie I“ im Wintersemester 2010/11 erkrankt gewesen sei, fehlt es an dem erforderlichen Nachweis darüber, dass hier auf das Vorliegen schwerer Gründe gem. § 15 Abs. 3 BAföG geschlossen werden könnte. Abgesehen davon, dass nach dem bei den Akten befindlichen Studienplan (Blatt 30 BA) für den hier in Frage stehenden Studiengang die Prüfungsleistung in „Allgemeine Psychologie I“ bereits im 1. und 2. Fachsemester (Wintersemester 2009/10, Sommersemester 2010) fällig gewesen wäre, hier aber der erste Versuch von der Klägerin erst im 3. Fachsemester unternommen worden ist, ist bei einer erforderlichen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass bis zum Ende des maßgebenden vierten Fachsemesters nach dem Studienplan an sich die Erbringung von 120 ECTS-Leistungspunkten vorgesehen ist. Wenn der Prüfungsausschuss die üblichen Leistungen zum Ende des 4. Fachsemesters mit 70 ECTS-Leistungspunkten gleichwohl als erbracht ansieht, sind Umstände – wie hier die einmalige Nichtteilnahme wegen Krankheit – ersichtlich schon in der Bestimmung der „Üblichkeitsgrenze“ von 70 ECTS-Leistungspunkten gleichsam “eingepreist“. Mit anderen Worten: Der Klägerin hätte es oblegen, in anderen Bereichen, die an sich bis zum Ende des 4. Fachsemesters zum Erwerb von 120 ECTS-Leistungspunkten führen konnten, so viele Prüfungen bis zum Abschluss des 4. Fachsemesters erfolgreich abzulegen, dass die geforderten 70 Punkte erreicht waren. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität X-STADT ein Studium im Studiengang Psychologie (Bachelor) auf. Für dieses Studium wurde ihr auf entsprechende Anträge bis einschließlich September 2011 (Abschluss des 4. Fachsemesters) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) durch das Amt für Ausbildungsförderung der Universität X-STADT bewilligt. Zum Wintersemester 2011/2012 setzte die Klägerin ihr Studium an der Universität Y-STADT in Spanien im Rahmen eines Erasmus-Jahres fort. Für diesen einschließlich des Sommersemesters 2012 dauernden Ausbildungsabschnitt beantragte die Klägerin beim Studentenwerk Z-STADT am 25.08.2011 Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Auf die Aufforderung des Beklagten, die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG vorzulegen, reichte die Klägerin am 11.01.2012 eine Übersicht der Universität X-STADT über die bis einschließlich Sommersemester 2011 erzielten Prüfungsergebnisse im Studiengang vor. Mit Bescheid vom 27.02.2012 lehnte der Beklagte den Förderungsantrag der Klägerin für einen Förderungszeitraum von Oktober 2011 bis Juli 2012 mit der Begründung ab, dass die Klägerin die Leistungsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 BAföG zu ihrem Förderungsantrag nicht erfüllt habe, da der eingereichte Leistungsnachweis für vier Fachsemester (Stand Ende Sommersemester 2011) nicht einen positiven Leistungsstand bescheinige. Der Notenausdruck umfasse nur 60 Leistungspunkte. Nach Darstellung des Amts für Ausbildungsförderung der Universität X-STADT müsse sie indessen nach vier Fachsemestern einen ECTS-Punktestand in Höhe von 70 aufweisen. Dagegen legte die Klägerin am 16.03.2012 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Wegen ihrer Erkrankung habe sie die Klausur „Allgemeine Psychologie I“ am 04.08.2011 nicht mitschreiben können. Diese mit 8 Leistungspunkten bewertete Prüfungsleistung werde sie nach Beendigung ihres Erasmus-Studiums im Wintersemester 2012/13 nachholen. Des Weiteren habe sie ein fünfwöchiges Praktikum im Rahmen des Seminars „Nachbereitung des berufsbezogenen Praktikums“ absolviert. Der fertige Praktikumsbericht und die Teilnahme an diesem Modul könnten vorgelegt werden. Dieses Modul setze sich aus Praktika und Seminar zusammen (insgesamt 8 Leistungspunkte). Die endgültige Benotung und Freigabe der Leistungspunkte dieses Moduls erfolge nach Abschluss von insgesamt 10 Wochen Praktikum. Die noch fehlenden 5 Wochen würden noch in diesem Semester in Spanien absolviert. Diese Note und die Leistungspunkte seien dem vierten Fachsemester zuzurechnen. Darüber hinaus habe sie in ihren zwei Urlaubssemestern Kurse in Spanien belegt, die in X-STADT angerechnet werden könnten. Die benötigten Leistungspunkte seien somit vor Beginn des 5. Semesters erreicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 wies der Beklagte den Widerspruch mit im wesentlichen folgender Begründung zurück: Die Klägerin habe keine den Anforderungen des § 48 Abs. 1 BAföG entsprechende Leistungsbescheinigung vorgelegt. Sie habe nur 60 ECTS-Leistungspunkte erreicht, obwohl die übliche Zahl sich nach Abschluss des 4. Fachsemesters auf 70 belaufe. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, sie habe wegen einer Erkrankung die Klausur „Allgemeine Psychologie I“ am 04.08.2011 nicht mitschreiben können, sei diese für die Verzögerung der Leistung nicht ursächlich. Es fehle insoweit auch ein Erfolg hinsichtlich der Prüfungsleistung „Methodenlehre I“. Bislang gebe es diesbezüglich nur einen Misserfolg beim ersten Versuch am 22.07.2010. Deshalb hätte sie mit Erbringen der Leistung in „Allgemeine Psychologie I“ allenfalls 8 ECTS-Leistungspunkte erzielen und den Mindestleistungsstand von 70 ECTS nicht erreichen können. Keine andere Beurteilung erlaube die Darstellung, wonach die Klägerin nach Erbringung weiterer Leistungen in Spanien 8 ECTS-Leistungspunkte erhalten werde. Selbst wenn die Bewertung dieses Moduls noch in das 4. Semester einfließen sollte, würden sich ebenfalls nur 68 ECTS statt der erforderlichen 70 ECTS-Leistungspunkte erzielen lassen. Die Klägerin hat am 14.06.2011 durch Schreiben ihres Bevollmächtigten Klage erhoben, mit der sie ihr Anliegen weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie ergänzend aus: Entgegen der Darstellung des Beklagten habe sie die Klausur „Methodenlehre I“ am 24.02.2011 erfolgreich nachgeschrieben, so dass von daher durch sie 68 ECTS-Leistungspunkte erreicht worden seien. Auch seien die Leistungspunkte für die in Spanien zu Ende gebrachte Veranstaltung dem 4. Fachsemester zuzurechnen. Aus der Bescheinigung der Universität X-STADT vom 14.11.2012 gehe hervor, dass sie zur Zeit der Leistungserbringung im Erasmus-Jahr im 4. Fachsemester gewesen sei, alle anerkannten Leistungen im 4. Fachsemester innerhalb des Erasmus-Jahrs erworben worden seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27.02.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2012 zu verpflichten, an sie Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG von monatlich 670,-- € für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.07.2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und führt ergänzen aus: Soweit es um Leistungen gehe, die im Zusammenhang mit der Ausbildung in Spanien erbracht worden seien, könnten diese nicht mehr dem 4. Fachsemester zugerechnet werden. Mit Beschluss vom 09.08.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen.