Urteil
1 K 2146/09
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Monate Juni und Juli 2009 für sein Studium in Florenz Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Bescheid des Beklagten vom 24.06.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Kläger trägt 9/11, der Beklagte trägt 2/11 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für einen Studienaufenthalt in Z (Italien). 2 Der Kläger begann im Wintersemester 2005/2006 an der Technischen Universität ... ein Studium in der Fachrichtung Architektur. Am 01.12.2005 ließ er sich rückwirkend auf den 01.10.2005 in das Studienfach Geographie einschreiben. Im Sommersemester 2006 studierte der Kläger Geographie. Zum Wintersemester 2006/2007 nahm er das Studium der Architektur wieder auf. 3 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Wintersemester 2006/2007 bis Sommersemester 2007 wurde vom Studentenwerk ... mit der Begründung abgelehnt, es liege ein für die Förderung seines Studiums schädlicher Fachrichtungswechsel vor. Aus denselben Gründen wurde auch für den anschließenden Bewilligungszeitraum Wintersemester 2007/2008 bis Sommersemester 2008 keine Ausbildungsförderung bewilligt. Der Kläger legte dagegen jeweils Widerspruch ein und erhob wegen des ersten Bewilligungszeitraums Klage beim Verwaltungsgericht .... 4 Am 01.09.2008 beantragte der Kläger für das Studium der Architektur an der Universität in Z von September 2008 bis Juli 2009 Ausbildungsförderung beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin. Dieses teilte dem Kläger mit Schreiben vom 30.09.2008 mit, über seinen Förderungsantrag werde keine Entscheidung getroffen, da das Studentenwerk ... seinen Antrag auf Ausbildungsförderung für einen vorangegangenen Bewilligungszeitraum mit Bescheid vom 02.03.2007 nach § 7 Abs. 3 BAföG abgelehnt habe. 5 Mit Beschluss vom 31.03.2009 (...) gab die Kammer dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung auf, dem Kläger für sein Studium der Architektur in Z im Bewilligungszeitraum September 2008 bis Juli 2009 ab Antragseingang beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, aber nicht vor der Aufnahme seines Studiums in Z Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten. Die Kammer ging davon aus, dass der Kläger keinen seiner Förderung entgegenstehenden Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG) vorgenommen habe. 6 Mit Bescheid vom 24.06.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Förderung seines Auslandsstudiums ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht fristgemäß vorgelegt, obwohl er mit Schreiben vom 30.09.2008 darauf hingewiesen worden sei, dass diese Bescheinigung bis zum 31.01.2009 vorzulegen sei. Sie liege auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag noch nicht vor. 7 Mit Schreiben vom 28.06.2009 legte der Vater und Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein. Er trug vor, er habe bei der Überprüfung seiner letztjährigen BAföG-Korrespondenz feststellen müssen, dass er einen fertiggestellten Brief an den Beklagten vom 10.11.2008 aus Versehen nicht abgeschickt habe. Er könne sich das Versäumnis nur so erklären, dass er durch den sehr anspruchsvollen Briefwechsel mit dem Verwaltungsgericht ... abgelenkt gewesen sei. Mit dem Widerspruch legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter anderem einen original unterschriebenen Schriftsatz mit Datum vom 10.11.2008 und eine Bescheinigung der Technischen Universität ... nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vom 01.10.2008 vor. 8 Mit Schreiben vom 07.07.2009 teilte das Studentenwerk ... dem Beklagten mit, dass es der Klage des Klägers beim Verwaltungsgericht ... abgeholfen habe. 9 Mit Schreiben vom 27.07.2009 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nochmals Widerspruch ein. 10 Mit Bescheid vom 06.08.2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass dieser die Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht rechtzeitig vorgelegt habe. 11 Der Kläger hat am 01.09.2009 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter vor, er gehe davon aus, dass es sich bei der Frist in § 48 Abs. 1 BAföG nicht um eine Ausschlussfrist handele. Falls diese Frist als Ausschlussfrist angesehen werde, sei die Frage zu stellen, ob dann nicht zumindest eine oder auch eine mehrfache Erinnerung an die Einhaltung der Frist notwendig gewesen wäre. Er empfinde den Ausschluss seines Sohnes von der Förderung als unverhältnismäßig. Im Schreiben vom 03.07.2008 habe der Beklagte zwar darauf hingewiesen, dass eine weitere Bearbeitung des Antrags des Klägers nur erfolgen könne, wenn das Verwaltungsgericht ... zugunsten des Klägers entscheide. In diesem Schreiben sei auch gebeten worden, das Formblatt 5 bis spätestens 31.01.2009 nachzureichen, um eine erschwerte Beibringung nach Urteilsverkündung zu vermeiden. Eine weitere Erinnerung an die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG sei aber nicht erfolgt. Zudem habe er gegenüber dem Beklagten Tatsachen benannt, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG und damit eine spätere Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG rechtfertigten. Hinzu komme, dass das Studentenwerk ... seinem Widerspruch vom 05.09.2009 abgeholfen habe. Hiernach hätten nun tatsächlich nicht nur schwerwiegende, sondern sogar unabweisbare Gründe dazu geführt, dass die Förderungshöchstdauer von September 2011 auf September 2012 angehoben worden sei. Deshalb könne der Beklagte die Vorlage der Bescheinigung über die bestandene Vordiplomprüfung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen. 12 In der mündlichen Verhandlung ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiter auf diese Gesichtspunkte eingegangen. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Bescheid des Beklagten vom 24.06.2009 in der Fassung seines Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für sein Studium in Z Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist er auf die verspätete Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG. Im Übrigen wäre der Studienaufenthalt in Z grundsätzlich förderungsfähig gewesen. 18 Der Kammer haben die Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakte aus dem Eilverfahren ... vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Die Klage ist zulässig und begründet, soweit der Kläger Ausbildungsförderung für die Monate Juni und Juli 2009 begehrt. Im Übrigen (für die Monate September 2008 bis Mai 2009) ist seine Klage auf Ausbildungsförderung für sein Studium in Z unbegründet. 20 Nach § 48 Abs. 1 BAföG wird beim Besuch einer Hochschule vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG oder eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorlegt hat. 21 Da der Kläger vor dem Beginn seines Studienaufenthalts in Z (Italien) bereits vier Semester Architektur an der Universität ... studiert hatte, wäre sein Studium in Z nur dann vollständig förderungsfähig gewesen, wenn er den erforderlichen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG rechtzeitig vorgelegt hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2003 - 7 S 998/01 - juris). Dies ist aber nicht der Fall, da die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG dem Beklagten erst im Juni 2009 vorgelegen hat. Zwar liegt die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG auch dann rechtzeitig vor, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des auf das 4. Semester folgenden Semesters vorgelegt wird. Aber auch diese Frist, die am 31.01.2009 ablief, wurde nicht eingehalten. 22 Eine Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumnis der Frist zur Vorlage des Eignungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG ist nicht möglich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2003 - 7 S 998/01 - juris). Es kann daher die Frage offen bleiben, ob das Versäumnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das sich der Kläger zurechnen lassen muss, unverschuldet war. Diese Rechtsfolge ist auch nicht unverhältnismäßig. Auch in anderen Rechtsbereichen ist es nichts Ungewöhnliches, dass die Nichteinhaltung von Fristen - auch von Ausschlussfristen - zum Rechtsverlust führt. Zudem gibt § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG einem Auszubildenden ausreichend Zeit, die Bescheinigung nachzureichen, die eigentlich schon zum Beginn des neuen Fachsemesters vorliegen müsste. 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.06.1988 - 5 C 34.85 - juris Rdnr. 24) würde die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG im Juni 2009 für die Bewilligung von Ausbildungsförderung für diesen und den folgenden letzten Monat des Bewilligungszeitraums zwar nicht ausreichen. Denn das Bundesverwaltungsgericht lässt, anderes als bei der Vorlage eines Zeugnisses über eine Zwischenprüfung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, bei der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG die Vorlage einer solchen Bescheinigung mit dem Stand des 4. Fachsemesters jedenfalls im 6. Fachsemester nicht genügen. Geht man davon aus, dass die Ausbildung des Klägers in Z, die nicht in Semester, sondern in Studienjahre gegliedert ist (vgl. Immatrikulationsbescheinigung der Universität Z, Blatt 39 der Behördenakte, und „Handbook for Erasmus Students, Acadamic Year 2009/2010“ der Universität Z), für Zwecke der Bewilligung von Ausbildungsförderung in zwei Semester zu je 6 Monaten aufgeteilt wird (vgl. dazu Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, § 48 , Rdnr. 5.3.6 am Ende, Stand Juni 2003), befand sich der Kläger bei der Vorlage seiner Bescheinigung im 6. Fachsemester. 24 Legt aber ein Auszubildender während eines Auslandsstudiums eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vor, ist § 5a Satz 1 BAföG zu beachten. Nach dieser Vorschrift bleibt bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens bis zu einem Jahr unberücksichtigt. Diese Vorschrift führte beim Kläger dazu, dass er sich bei der Fortsetzung seines Studiums an der Technischen Universität ... förderungsrechtlich im 5. Fachsemester befand und auch tatsächlich vom Studentenwerk ... gefördert wurde. Seine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, war daher für die Förderung seines weiteren Studiums in Deutschland noch ausreichend aktuell. Es ist dann aber nur konsequent, davon auszugehen, dass die Bescheinigung auch für die Förderung seines Studiums in Z zumindest ab dem Monat ausreicht, in dem sie vorgelegt wird. Denn die Bescheinigung verliert ihre Aktualität aufgrund des § 5a Satz 1 BAföG auch für das Studium im Ausland nicht. Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts passt daher nicht auf den vorliegenden Fall. Die Kammer sieht aber keine Möglichkeit die Vorlage entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG auf den Beginn des fiktiven „zweiten“ Semesters des Klägers in Z zurückwirken zu lassen. 25 Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Nr.1 BAföG für die Zulassung der Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt liegen nicht vor. Da der Kläger in den ersten vier Semestern seines Architekturstudiums nicht in Rückstand geraten ist, folgen aus diesem Teil seines Studiums keine Tatsachen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen könnten. 26 Der Beklagte hat für die Monate Juni und Juli 2009 nur noch den Bedarf des Klägers zu ermitteln und zu prüfen, was an Einkommen oder Vermögen anzurechnen ist. 27 Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 BAföG zuzulassen, da die Auswirkungen des § 5a Satz 1 BAföG auf die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG während eines Studiums im Ausland grundsätzliche Bedeutung haben. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO), keinen Gebrauch. Gründe 19 Die Klage ist zulässig und begründet, soweit der Kläger Ausbildungsförderung für die Monate Juni und Juli 2009 begehrt. Im Übrigen (für die Monate September 2008 bis Mai 2009) ist seine Klage auf Ausbildungsförderung für sein Studium in Z unbegründet. 20 Nach § 48 Abs. 1 BAföG wird beim Besuch einer Hochschule vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende ein Zwischenprüfungszeugnis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG oder eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorlegt hat. 21 Da der Kläger vor dem Beginn seines Studienaufenthalts in Z (Italien) bereits vier Semester Architektur an der Universität ... studiert hatte, wäre sein Studium in Z nur dann vollständig förderungsfähig gewesen, wenn er den erforderlichen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG rechtzeitig vorgelegt hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2003 - 7 S 998/01 - juris). Dies ist aber nicht der Fall, da die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG dem Beklagten erst im Juni 2009 vorgelegen hat. Zwar liegt die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG auch dann rechtzeitig vor, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des auf das 4. Semester folgenden Semesters vorgelegt wird. Aber auch diese Frist, die am 31.01.2009 ablief, wurde nicht eingehalten. 22 Eine Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Versäumnis der Frist zur Vorlage des Eignungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG ist nicht möglich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2003 - 7 S 998/01 - juris). Es kann daher die Frage offen bleiben, ob das Versäumnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das sich der Kläger zurechnen lassen muss, unverschuldet war. Diese Rechtsfolge ist auch nicht unverhältnismäßig. Auch in anderen Rechtsbereichen ist es nichts Ungewöhnliches, dass die Nichteinhaltung von Fristen - auch von Ausschlussfristen - zum Rechtsverlust führt. Zudem gibt § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG einem Auszubildenden ausreichend Zeit, die Bescheinigung nachzureichen, die eigentlich schon zum Beginn des neuen Fachsemesters vorliegen müsste. 23 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.06.1988 - 5 C 34.85 - juris Rdnr. 24) würde die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG im Juni 2009 für die Bewilligung von Ausbildungsförderung für diesen und den folgenden letzten Monat des Bewilligungszeitraums zwar nicht ausreichen. Denn das Bundesverwaltungsgericht lässt, anderes als bei der Vorlage eines Zeugnisses über eine Zwischenprüfung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, bei der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG die Vorlage einer solchen Bescheinigung mit dem Stand des 4. Fachsemesters jedenfalls im 6. Fachsemester nicht genügen. Geht man davon aus, dass die Ausbildung des Klägers in Z, die nicht in Semester, sondern in Studienjahre gegliedert ist (vgl. Immatrikulationsbescheinigung der Universität Z, Blatt 39 der Behördenakte, und „Handbook for Erasmus Students, Acadamic Year 2009/2010“ der Universität Z), für Zwecke der Bewilligung von Ausbildungsförderung in zwei Semester zu je 6 Monaten aufgeteilt wird (vgl. dazu Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, § 48 , Rdnr. 5.3.6 am Ende, Stand Juni 2003), befand sich der Kläger bei der Vorlage seiner Bescheinigung im 6. Fachsemester. 24 Legt aber ein Auszubildender während eines Auslandsstudiums eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG vor, ist § 5a Satz 1 BAföG zu beachten. Nach dieser Vorschrift bleibt bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Inland die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende im Ausland durchgeführt hat, längstens bis zu einem Jahr unberücksichtigt. Diese Vorschrift führte beim Kläger dazu, dass er sich bei der Fortsetzung seines Studiums an der Technischen Universität ... förderungsrechtlich im 5. Fachsemester befand und auch tatsächlich vom Studentenwerk ... gefördert wurde. Seine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, war daher für die Förderung seines weiteren Studiums in Deutschland noch ausreichend aktuell. Es ist dann aber nur konsequent, davon auszugehen, dass die Bescheinigung auch für die Förderung seines Studiums in Z zumindest ab dem Monat ausreicht, in dem sie vorgelegt wird. Denn die Bescheinigung verliert ihre Aktualität aufgrund des § 5a Satz 1 BAföG auch für das Studium im Ausland nicht. Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts passt daher nicht auf den vorliegenden Fall. Die Kammer sieht aber keine Möglichkeit die Vorlage entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG auf den Beginn des fiktiven „zweiten“ Semesters des Klägers in Z zurückwirken zu lassen. 25 Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Nr.1 BAföG für die Zulassung der Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt liegen nicht vor. Da der Kläger in den ersten vier Semestern seines Architekturstudiums nicht in Rückstand geraten ist, folgen aus diesem Teil seines Studiums keine Tatsachen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen könnten. 26 Der Beklagte hat für die Monate Juni und Juli 2009 nur noch den Bedarf des Klägers zu ermitteln und zu prüfen, was an Einkommen oder Vermögen anzurechnen ist. 27 Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 BAföG zuzulassen, da die Auswirkungen des § 5a Satz 1 BAföG auf die Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG während eines Studiums im Ausland grundsätzliche Bedeutung haben. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO), keinen Gebrauch.