OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 3053/13.FM.W13

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2013:1212.3L3053.13.FM.W13.0A
55Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zulassung zum Studium der Humanmedizin, Wintersemester 2013/2014.
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller haben jeweils die Kosten ihres Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für die Antragsteller zu 7-12 auf jeweils 2.000,00 €, die Antragstellerin zu 67 auf 3.000,00 € und für die übrigen Antragsteller auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zulassung zum Studium der Humanmedizin, Wintersemester 2013/2014. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller haben jeweils die Kosten ihres Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für die Antragsteller zu 7-12 auf jeweils 2.000,00 €, die Antragstellerin zu 67 auf 3.000,00 € und für die übrigen Antragsteller auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) sind im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung. Sie begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2013/2014. Die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze ist durch die Satzung der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main für die Festsetzung von Zulassungszahlen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Wintersemester 2013/2014 vom 02.07.2013 (UniReport vom 10. Juli 2013) für das 1. Fachsemester auf 390, für das 3. Fachsemester auf 364 und für das 5. Fachsemester auf 365 festgesetzt worden. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzten Zulassungszahlen für das Studium der Medizin an der Hochschule seien nicht kapazitätserschöpfend. Die Antragsteller der Verfahren zu den Ziffern 2,14-17, 28-30, 36, 37 und 67 beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2013/2014 für das 5. Fachsemester zuzulassen, die Antragsteller zu den Ziffern 2,14-17, 28-30, 36 und 37 darüber hinaus hilfsweise ihre Zulassung auch zum 4., 3., 2. und 1. Semester. Die Antragsteller der Verfahren zu den Ziffern 31, 38 und 62 beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2013/2014 für das 3. Fachsemester zuzulassen, hilfsweise ihre Zulassung auch zum 2. - der Antragsteller zu der Ziffer 38 - und 1. Semester. Die übrigen Antragsteller beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn/sie vorläufig zum Studium der Medizin zum Wintersemester 2012/2013 für das 1. Fachsemester auf einen außerhalb - teilweise hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz - teilweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt (Teilzulassung) oder einen kapazitätsbestimmenden Engpass - zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, mit der Zulassung von insgesamt 477 Studierenden zum 1. Fachsemester, 388 Studierenden - 390 abzüglich 2 Beurlaubte - zum 3. Fachsemester und 371 Studierenden -372 abzüglich 1 Beurlaubten - zum 5. Fachsemester (jeweils zum Stichtag 15.11.2013) im Studiengang Humanmedizin sei ihre Kapazität, die sie im Einzelnen darlegt, ausgeschöpft. Die Antragsgegnerin geht dabei von einem unbereinigten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 394 SWS aus, wobei ihre Kapazitätsberechnung im Einzelnen von den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen ausgeht: Stellenart Anzahl Deputat LVS Brutto Verm Grund Verm LVS netto Prof. 22 8 176 4 Studiendekan 172 JuniorProf. 1 4 4 0 4 AkadRat/OberRat (Z) 9 4 36 0 36 AkadRat/OberRat (D) 3 8 24 0 24 Oberstudienrat HSD überw. LT 1 14 14 0 14 WiMi (D) 10,5 8 84 0 84 14 4 56 0 56 Summen 60,5 394 4 390 Dem Antrag des Dekans des Fachbereichs Medizin auf Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Studiendekan, Prof. A., habe das Präsidium der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 22.05.2012 - auch rückwirkend ab 2007 - zugestimmt. Eine Erhöhung des Lehrangebots nach § 10 KapVO aufgrund einer Titellehre erfolge nicht. Die Antragsgegnerin habe im berücksichtigungsfähigen Zeitraum auch keine Lehraufträge erteilt. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringe Dienstleistungen für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin von 44,4617 SWS, so dass das bereinigte Lehrangebot 345,5383 SWS umfasse. Daraus ergebe sich bei einem Curriculareigenanteil von 1,8870 SWS und einem Schwundfaktor von 0,9460 nunmehr eine Aufnahmekapazität von 388 (richtig: 387)Studienplätzen. Für das 1. Klinische Semester (5. Fachsemester) errechneten sich 365 Studienplätze, entsprechend der vorgenommenen Festsetzung; wegen der Einzelheiten werde auf die Kapazitätsberechnung (Bl. 21 der Generalakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Generalakten Bezug genommen. II Die beschließende Kammer hält nach Überprüfung an ihrer bisherigen Praxis fest, über die Anträge der konkurrierenden Studienbewerber durch einen Sammelbeschluss zu entscheiden, weil dies den besonderen Gegebenheiten des Hochschulzulassungsrechts in angemessener Weise Rechnung trägt (OVG Greifswald, Beschluss vom 29.01.1993 - NVwZ-RR 1994, 334). Soweit diese Form der Entscheidung Möglichkeiten des Missbrauchs eröffnet, war dieser in der Vergangenheit ausschließlich von (damaligen) Beteiligten selbst zu verantworten. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, der die Möglichkeit einer Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis vorsieht, sind zulässig. Dabei ist es unschädlich, dass die Antragsteller teilweise nicht einen unbeschränkten Zulassungsantrag gestellt haben, WiMi (Z), sondern lediglich die Beteiligung am Vergabeverfahren und eine Zulassung nur dann beantragt haben, sofern nach der Losposition des antragstellenden Beteiligten ein freier Studienplatz auf ihn entfällt. Das beschließende Gericht legt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 10.10.2005 - 8 FZ 5272/04.W) diese Anträge dahin aus, dass das Begehren der antragstellenden Beteiligten auf Zulassung zum Studium gerichtet ist. Deshalb ist es unerheblich, ob der Antrag in der dargestellten Weise beschränkt formuliert ist, da entscheidend das wirkliche Begehren der Antragsteller und nicht die Art und Weise der Durchsetzung ihres Begehrens ist. Einstweilige Anordnungsverfahren sind im Rechtsgebiet der Zulassung zum Studium immer darauf gerichtet, der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller einen Studienplatz zu verschaffen. Ob der antragstellende Beteiligte unmittelbar diesen Studienplatz erhalten kann, oder ob wegen einer Mehrzahl von Studienplatzbewerbern eine Auslosung erfolgen muss, ändert an diesem Begehren nichts (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). 1. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Anträge sämtlicher Antragsteller auf außerkapazitäre Hochschulzulassung bei der Antragsgegnerin die Ausschlussfrist des § 23 Nr. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (StudienplatzvergabeVO Hessen) vom 07.05.2013 (GVBl. I S. 172) wahrten. Danach hätten ihre Anträge bis zum 01.09.2013 bei der Antragsgegnerin eingegangen sein müssen. Weiterhin kann dahinstehen, ob sämtliche Antragsteller nach Maßgabe von § 23 S. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen einen frist- und formgerechten Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen gestellt hatten und - soweit die Antragsteller ihre Zulassung für das 1. Fachsemester begehren - es eines solchen innerkapazitären Zulassungsantrags nach § 3 Abs. 1 StudienplatzvergabeVO Hessen tatsächlich bedurfte (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 7.8.2013 - 10 B 1549/13.N - juris Rn. 27), oder ob § 23 S. 2 StudienplatzvergabeVO Hessen insofern "ins Leere" läuft, weil diese Antragsteller innerkapazitäre Anträge sinnhafterweise nur nach den Regeln der Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung vom 20.05.2008 (GVBl. I S. 706), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.04.2013 (GVBl. I S. 191) stellen können. Dem musste das beschließende Gericht nicht nachgehen, denn die Antragsteller haben jedenfalls - wie sich den weiteren Ausführungen entnehmen lässt - nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Antragsgegnerin für die hier streitbefangenen Fachsemester eine weitere Aufnahmekapazität besteht. Aus diesem Grund bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlung seitens des beschließenden Gerichts, ob sämtliche Antragsteller die Widerspruchsfrist bzw. Klagefrist hinsichtlich der von der Antragsgegnerin erlassenen Bescheide/Widerspruchsbescheide eingehalten hatten, oder ob eine eventuell eingetretene Bestandskraft des ablehnenden Bescheides der begehrten vorläufigen Regelung entgegen stehen könnte. 2. Die Antragsteller, die ihre vorläufige Zulassung zum 5. Fachsemester - dem 1. klinischen Fachsemester - begehren, haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin insoweit über eine ausreichende klinische Kapazität verfügt. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin liegt bei der Antragsgegnerin wesentlich niedriger als die personelle Aufnahmekapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin; sie ist deshalb hinsichtlich der Zahl der zu ermittelnden Vollstudienplätze maßgeblich, während es insoweit auf Einzelheiten der Berechnung jener höheren Kapazität nicht ankommt (§ 17 Abs. 2 KapVO). Die patientenbezogene Aufnahmekapazität beträgt auf der Grundlage von 829,0333 tagesbelegten Betten des Klinikums und 203.449 poliklinischen Neuzugängen (jeweils Durchschnittswert aus den Jahren 2010 bis 2012) entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO 829,0333 X 15,5% = 128,5002 + (128,5002 X 50 %) = 128,5002 + 64,2501 = 192,7503 Diese Zahl ist nach § 17 Abs. 1 Ziff. 3 KapVO um die Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten, die hier mit 151,3895 zu berücksichtigen sind, zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Summe von 344,1398 ist für die Orthopädie um den Faktor 1,0594 zu erhöhen, woraus sich eine Kapazität von 344,1398 X 1,0594 = 364,5817 Studienplätzen , aufgerundet also 365 Studienplätzen ergibt. Tatsächlich waren nach Vorlesungsbeginn - Stichtag 15. November 2013 - im 5. Fachsemester 371Studienplätze besetzt, so dass den mit ihrem Zulassungsbegehren auf eine Aufnahme ins 1. klinische Semester abzielenden Antragstellern insoweit keine weiteren Studienplätze zur Verfügung gestellt werden können. Die Kammer hält an ihrer Auffassung aus früheren Berechnungszeiträumen fest, dass bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 KapVO die Privatpatienten nicht mitzuzählen sind (zuletzt Beschlüsse vom 05.02.2013 ( 3 L 2454/12.FM.W12 u.a.) sowie vom 17.03.2010 ( 3 L 1912/09 FM.W9 u.a.), weil der Begriff "tagesbelegte Betten" in § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KapVO nicht anders zu verstehen ist als in § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 lit b) KapVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzuges ist allgemein anerkannt, dass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - juris; OVG Münster, Beschluss vom 01.10.2009 - 13 B 1186/09 - juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, Kapazitätsverordnung § 17 Rdn. 9; a.A. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2, Rdn. 747 ff.). Auch soweit in diesem Zusammenhang weiterhin die Auffassung vertreten wird, dass der Mechanismus des § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 S. 2 KapVO obsolet geworden sei, weil das neue Krankenhausfinanzierungssystem dazu führe, dass die Anzahl der tagesbelegten Betten tendenziell sinke, sich dafür aber die Anzahl der ambulant behandelten Patienten erhöhe, so dass die Kappung der kapazitätsrechtlich relevanten Anzahl der poliklinischen Neuzugänge auf 50 % der nach § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 KapVO ermittelten patientenbezogenen Ausbildungskapazität nicht mehr gerechtfertigt sei, geben hierfür die von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen nach Auffassung der Kammer nichts her. Bereits im Beschluss zum Wintersemester 2008/2009 (3 L 2314/08.FM.W8 u. a. (3) vom 25.02.2009) hatte die Kammer zu diesen Einwendungen ausführlich Stellung genommen und darauf verwiesen, dass die Steigerung im relativen Mittel - bezogen auf die letzten acht Jahre - nicht mehr als 1,2 % beträgt. Diese Tendenz hat sich in jüngerer Zeit nicht fortgesetzt; vielmehr ist seitdem die Anzahl der tagesbelegten Betten von 790,3 im Jahre 2009 auf 842,8 im Jahr 2012 gestiegen. Bei diesen Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zustand erreicht ist, der geeignet wäre, den Mechanismus des § 17 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 S. 2 KapVO in Frage zu stellen. Parallel hierzu sind die Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten und mit ihnen die tatsächliche Anzahl der Studierenden im klinischen Ausbildungsabschnitt gestiegen, was nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zum Wintersemester 2007/2008 unter anderem ihre Ursache in einer Neustrukturierung des klinischen Studiums im Rahmen der Umsetzung der neuen Approbationsordnung für Ärzte hat (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 16.06.2008 - 10 FM 3028/07.W); deshalb vermögen die für den jetzigen Berechnungszeitraum maßgebenden Erkenntnisse eine Änderung der Rechtsprechung des Gerichts nicht zu begründen. Soweit von Antragstellern eine Verpflichtung der Antragsgegnerin gesehen wird, ein Lehrkrankenhauskonzept für die Gewinnung weiterer Patienten zu erstellen, wird dies von der beschließenden Kammer im vorliegenden Fall nicht geteilt. Die von den Antragstellern zum Beleg ihrer Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des OVG Lüneburg vom 21.10.2013 (Az.: 2 NB 47/13 u.a.) verhält sich zu besonderen, mit der Ausrichtung auf die Hochleistungsmedizin verbundenen Einschränkungen der Patienteneignung an der Medizinischen Hochschule Hannover - MHH -. Dem hatte der Verordnungsgeber in Niedersachsen dadurch Rechnung getragen, dass er für den Modellstudiengang HannibaL an der MHH in §17 Abs. 2 KapVO Nds eigene Parameter für die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität schuf (10,65% der tagesbelegten Betten, Erhöhung um die Zahl Eins je 1300 ambulanter Erstkontakte in den Polikliniken). Aus dieser "Unwucht" zu Lasten der Ausbildung schließt das OVG Lüneburg auf eine Verpflichtung der MHH, in Zukunft einen angemessenen Ausgleich herzustellen. Dieser Zielkonflikt besteht bei der Antragsgegnerin nicht, da sich ihre patientenbezogene Kapazität - wie oben dargelegt - anhand der "normalen" Parameter berechnet. Weitergehende Ausführungen zur klinischen Kapazität sieht die Kammer hier nicht veranlasst. 3. Eine Zulassung zum 4. bzw. zum 2. Fachsemester kommt nicht in Betracht, weil bei der Antragsgegnerin eine Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Medizin nur jährlich, und zwar jeweils im Wintersemester stattfindet. Dementsprechend wird in der Satzung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2013 sowohl die Zahl der für das 4. als auch 2. Fachsemester zuzulassenden Studienbewerber auf 0 festgesetzt. Eine Zulassung zum 4. bzw. zum 2. Fachsemester kommt deshalb vorliegend nicht in Betracht. Auch eine Zulassung zum 3. Fachsemester ist nicht möglich. Für die im hier streitbefangenen Wintersemester 2013/2014 im 3. Fachsemester befindliche Studentenkohorte hatte die Kammer in den bezüglich des Wintersemester 2012/2013 anhängig gewesenen Verfahren entschieden, dass die Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester 386 Studienplätze - bei 409 tatsächlich besetzten Studienplätzen - beträgt (Beschluss vom 05.02.2013 - 3 L 2454/12.FM.W12 u.a.). Die dagegen erhobenen Beschwerden sind vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen worden. Von dieser Aufnahmekapazität von 386 Studienplätzen ist deshalb für die vorliegenden Verfahren auszugehen. Die Zulassungszahl zunächst für das 2. und dann das hier streitbefangene 3. Fachsemester dieser Studentenkohorte ist entsprechend dieser festgestellten Höhe zu berechnen, indem die aus der Schwundberechnung für das maßgebliche Studienjahr ersichtliche Übergangsquote zunächst vom 1. zum 2. Fachsemester (vgl. zum Berechnungswert die nachstehenden Ausführungen unter 4.4) von 0,9560 zu 386 Studienanfängern ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29.03.1983 - XI TG 1757/81 -; Beschluss vom 01.04.1993 - GA 22 E 5642/92 TG -). Die daraus ermittelte Kapazität für das 2. Fachsemester (Sommersemester 2013) beträgt demnach 369,016 Studierende. Setzt man die aus der Schwundberechnung für das vorliegende Studienjahr ersichtliche Übergangsquote vom 2. zum 3. Fachsemester von 0,9758 zu der Kapazität von 369,016 Studierenden im 2. Fachsemester ins Verhältnis, so errechnet sich eine Kapazität der Antragsgegnerin im 3. Fachsemester von 360,0858, abgerundet also 360 Studierende. Da bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2013/2014 zum 3. Fachsemester tatsächlich 388 Studierende zugelassen sind, stehen keine weiteren Studienplätze mehr zur Verfügung. 4. Soweit die Antragsteller ihre vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester begehren, haben sie ebenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da die Antragsgegnerin mit der Zulassung von insgesamt 477 Studierenden im Wintersemester 2013/2014 ihre Aufnahmekapazität bereits ausgeschöpft hat. Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität und somit Prüfungsmaßstab des Gerichts ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10.01.1994 (GVBl. I S. 1) in der Fassung der 4. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20.06.2005 (GVBl. I S. 532). Die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus einer Teilung des verfügbaren Lehrangebots durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf die Lehreinheit entfällt, der der Studiengang zugeordnet ist (§§ 6-13 KapVO). Dieses Ergebnis wird anhand der Kriterien der §§ 14-19 KapVO überprüft. Dabei wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin der vorklinische Teil des Studiengangs zugeordnet (§ 7 Abs. 3 Satz KapVO). Für die Berechnung des Lehrangebotes in der Vorklinik sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet sind, nach Stellengruppen aufgeteilt zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 KapVO). Der Lehrperson einer Stellengruppe ist wiederum eine im Rahmen des Dienstrechtes festgesetzte Regellehrverpflichtung zugeordnet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Es entspricht dem Wesen des in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden Stellenprinzips, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweils individuellen Lehrverpflichtung auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden Lehrverpflichtung (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.02.1984 - BVerfGE 66, 155 (186 f)). Diese Berechnungsmethode ist Ausdruck des normativen Charakters der Kapazitätsermittlung und -festsetzung und hat aus der Sicht der Hochschule den Vorteil, dass sie eine für diese unerwünschte Einzelreglementierung der Lehrverpflichtungen erübrigt und es der Hochschule überlässt, wie sie hier im einzelnen ihre Ausbildungsverpflichtungen gegenüber den zugelassenen Studenten erfüllt. Auch für die Bewerber ist sie vorteilhaft; denn in der Regel wirkt sie sich zulassungsfreundlich aus, da bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleibt, ob eine Stelle nicht oder unterbesetzt ist (Bundesverfassungsgericht a. a. O.), es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann (§ 8 Abs. 3 KapVO). In der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts wurden folgerichtig als Stellen im Sinne des § 8 Abs. 1 KapVO alle Planstellen und alle Stellen für Angestellte mit Aufgaben in der Lehre angesehen, die durch den jeweiligen Haushaltsplan der Lehreinheit zugewiesen worden waren. Nach der Auskunft der Antragsgegnerin in den das Wintersemester 2005/2006 betreffenden Verfahren (3 FM 2887/05.W (1) u.a.) gibt es seit der rechtlichen Verselbständigung der Universitätskliniken in Hessen durch das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) vom 26.06.2000 (GVBl. I S. 344) und der parallel durch das Hessische Hochschulgesetz vom 31.07.2000 (GVBl. I S. 374) erfolgten haushaltsrechtlichen Eingliederung des Fachbereichs Medizin in die Antragsgegnerin keinen (echten) Stellenplan der Beamten und Angestellten für den Fachbereich Medizin bzw. das Universitätsklinikum Frankfurt am Main mehr. Die in den dortigen Verfahren übersandte Stellen- und Personalübersicht der Vorklinik sei eine Fortschreibung des Stellenplanes dieser Einrichtungen gewesen. Die beschließende Kammer hat keine Bedenken, die auf dem nicht mehr verbindlichen, aber von der Antragsgegnerin de facto fortgeführten Stellenplan beruhende Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin zur Grundlage der Kapazitätsberechnung zu machen. Diese Verfahrensweise ist auch vom Hessischen VGH gebilligt worden (vgl. zuletzt Beschluss vom 26.08.2010 - 10 B 893/10.FM.W9 - S. 4 des amtlichen Umdrucks). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben umfasst das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin 390 Semesterwochenstunden (SWS), das bereinigte Lehrangebot nach Abzug des Dienstleistungsexports 345,5383 SWS. Unter Berücksichtigung des Curricularanteils der Vorklinik von 1,8870 und einem Schwundausgleich in Höhe von 0,9511 errechnet sich daraus eine kapazitätsauslastende Zulassungszahl von gerundet 385 Studienplätzen für das 1. Fachsemester. Hierzu im Einzelnen: 4.1 Auf der Lehrangebotsseite ist festzustellen, dass unter Zugrundelegung der Stellenübersicht der Antragsgegnerin und unter Berücksichtigung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 10. September 2013 (GVBl. I S. 551) - LVVO - ein unbereinigtes Lehrangebot von insgesamt 394 SWS (ohne Reduktion) zugrundezulegen ist. Insoweit haben sich Veränderungen zum vorhergehenden Berechnungszeitraum nicht ergeben, wie der stellenpanmäßigen Darstellung der Antragsgegnerin zu entnehmen ist. Danach ist die Gesamtzahl von 60,5 Stellen gleich geblieben. Desgleichen sind bei den einzelnen Stellenarten Änderungen nicht gegeben. Greifbare Anhaltspunkte, die Anlass zu Beanstandungen hinsichtlich der Stellenübersicht und des daraus abgeleiteten unbereinigten Lehrangebots geben könnten, sieht das Gericht nicht. Demgemäß ist von diesen Stellen mit (unbereinigt) 394 Lehrveranstaltungsstunden auszugehen. Soweit antragstellerseits verlangt wird, die Stelle Nr. 122 - eine Juniorprofessorenstelle - mit 8 SWS in Ansatz zu bringen, folgt dem die Kammer nicht. In Hessen sind bei der Ermittlung von Studienplatzkapazität die Lehrdeputate der Lehrverpflichtungverordnung zu Grunde zu legen. Hier sieht § 3 Abs. 1 Nr.2 LVVO für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren eine Lehrverpflichtung von 4 SWS vor, in der zweiten Beschäftigungsphase bei Juniorprofessuren mit Schwerpunkt in der Lehre 6 SWS. Die Stelle Nr. 122 war zum maßgeblichen Zeitpunkt von einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf Zeit besetzt, also nicht mit einem Juniorprofessor. Da die Stelle Nr. 122 bei einer Neubesetzung aller Voraussicht nach mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase zu besetzen sein wird, liegt das Lehrverpflichtungspotenzial dieser Stelle derzeit bei 4 SWS (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2013 - 3 Nc 158/12 - Juris Rn. 28 m.w.N.). Soweit von verschiedenen Antragstellern angeben wurde, dass die befristeten Verträge der wissenschaftlichen Angestellten daraufhin zu überprüfen seien, ob ein Befristungsgrund im Sinne der Hochschulgesetze und/oder der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vorliege, da ansonsten von einem Deputat von 8 SWS auszugehen sei, wird dies von der beschließenden Kammer nicht geteilt. Dies gilt in gleichem Maß für die Auffassung, dass es auf die Bewertung der übertragenen Aufgaben ankomme, da mit Tätigkeiten in den Vergütungsgruppen 14 und 15 das geringere Lehrdeputat von 4 SWS nicht zu vereinbaren sei. Diese Einwände sind schon deshalb unerheblich, weil die Kapazitätsverordnung- wie oben ausgeführt - nicht darauf abstellt, welche konkreten Leistungen eine Lehrperson tatsächlich erbringt. Vielmehr werden im Wege des pauschalierenden Ansatzes für die Berechnung des Lehrangebotes alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zugeordnet, wobei das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung der Lehrperson einer Stellengruppe - gemessen in Deputatstunden - ist. Entscheidend ist deshalb lediglich, wie viele Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in befristeten Angestelltenverhältnissen haushaltsmäßig zur Verfügung stehen, ohne dass es darauf ankommt, ob die auf diesen Stellen geführten wissenschaftlichen Mitarbeiter tatsächlich Fort- und Weiterbildung betreiben oder wie sie besoldet werden (Hess. VGH, Beschluss vom 03.03.1993 - Kk 12 G 4041/91T; Beschluss vom 08.05.2013 - 10 B 776/13.FM.W12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2012 - 3 M 75/11 - juris Randnummer 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2012 - 13 C 9/12 u.a.; juris Randnummer 11 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 16.07.2012 - 2 B 56/12.NC u.a. - juris Randnummer 76 ff.). 4.1.1. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für den Studiendekan Prof. A. in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer nicht. Nach § 5 Abs. 1 LVVO kann bei der Wahrnehmung der Funktion der Fachbereichsleitung die Lehrverpflichtung um bis zu 50 v. H. ermäßigt werden. Dekanatstätigkeit ist Tätigkeit in der Fachbereichsleitung, denn nach § 45 Abs. 1 S. 1 des Hess. Hochschulgesetzes - HHG - leitet das Dekanat den Fachbereich. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 HHG gehören dem Dekanat die Dekanin oder der Dekan, die Prodekanin oder der Prodekan und die Studiendekanin oder der Studiendekan an. Dies alles gilt nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 HHG auch für das Dekanat des Fachbereichs Medizin. Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wird, dass die Ausschöpfung der Ermäßigungsmöglichkeiten um bis zu 50 v. H. im vorliegenden Falle überhöht sei, schließt sich die beschließende Kammer dem nicht an. Die Ermäßigung um 4 SWS ist inhaltlich angesichts der Größe des Studiengangs und der umfangreichen Tätigkeit des Studiendekans, wie sie insbesondere in dem Antrag von Prof. A. an den Präsidenten der Antragsgegnerin vom 07.Mai 2012 (Anlage 1 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 15.10.2012; Blatt 51 der Generalakte) beschrieben wird, angemessen. Dementsprechend hatte in der Vergangenheit weder die beschließende Kammer noch der Hess. VGH (Beschluss vom 13.05.2013 - 10 B 756/13.FM.W12 - Seite 8f des Beschlusses) Bedenken hinsichtlich der Höhe der gewährten Ermäßigung. Hinsichtlich des Dr. C. zugeordneten Lehrdeputats hat sich gegenüber den Vorjahren keine Änderung ergeben. Das Deputat für die Stelle wird - wie bereits für die vergangenen Berechnungszeiträume - mit 14 SWS angeben und findet in dieser Größenordnung seinen Niederschlag in der Kapazitätsberechnung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LVVO handelt es sich bei dieser Bewertung um die Stelle eines Oberstudienrates im Hochschuldienst bei überwiegender Lehrtätigkeit unter Berücksichtigung anderer Dienstaufgaben. Die Antragsgegnerin hatte zum Berechnungszeitraum 2010/2011 mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten vom 22.01.2011 die weiteren Dienstaufgaben von Dr. C. im Einzelnen dargestellt. Hieran hat sich ausweislich des Schriftsatzes des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 12.08.2013 (Bl. 1 ff. der Generalakte) für den hier maßgeblichen Zeitraum nichts geändert. Dies trägt auf der Grundlage des jetzigen Erkenntnisstandes nach Umfang und Zuschnitt weiterhin die Deputatsbewertung von 14 SWS, was auch vom Hessischen VGH (Beschluss vom 13.05.2013 -10 B 756/13.FW.W12 - S. 9 f. des Beschlusses) in gleicher Weise gesehen wurde. 4.1.2. Entgegen der Annahme einiger Antragsteller steht Lehrangebot aus Lehraufträgen der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die das Lehrangebot zusätzlich erhöhen könnten, nicht zur Verfügung. Da nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im berücksichtigungsfähigen Zeitraum keine Lehraufträge erteilt wurden, besteht für die Kammer auch angesichts der von einzelnen Antragstellervertretern nicht substantiiert erhobenen Einwände im Eilverfahren keine Veranlassung, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Dies gilt desgleichen für die von der Antragsgegnerin abgegebene Erklärung, dass keine Lehrleistungen durch externe Privatdozenten oder Honorar- bzw. außerplanmäßige Professoren erbracht werden. 4.1.3 Das Lehrangebot ist entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragsteller auch nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonal der Lehreinheiten Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin Veranstaltungen in der Vorklinik durchführen könnte. Die insoweit zu den Akten gereichten Schriftsätze der Antragstellerseite legen auch nicht für die Zwecke des Eilverfahrens hinreichend substantiiert dar, weshalb Lehrpersonal aus den genannten Lehreinheiten auch Lehrleistungen (ggf.: welche?) in der Vorklinik erbringen muss. Der Hinweis auf die Regelung des § 7 Abs. 3 S. 3 2. HS KapVO, wonach die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin für den Studiengang Medizin Dienstleistungen erbringt, ist nicht so zu verstehen, dass diese Lehreinheit auch zwingend Dienstleistungen im vorklinischen Bereich zu erbringen hat. Selbst wenn diesen Lehreinheiten zugeordnete Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung mangels Nachfrage in ihrer Lehreinheit nicht ableisten könnten und zudem die Befugnis besäßen (venia legendi), Vorlesungen, Übungen und Seminare auch im ersten Studienabschnitt abzuhalten, so könnte dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Denn grundsätzlich werden der Berechnung der Kapazität Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO ). Für die Berechnung des Lehrangebots sind - wie oben dargelegt - alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Der Berechnung des Deputatstundenangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin können daher nur die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen zugrunde gelegt werden (ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 05.02.2013 - 3 L 2454/12.FM.W12 u.a. - und des Hess. VGH, Beschlüsse vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.W0 - S. 9 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 13.05.2013 - 10 B 744/13.FM.W12 - S.15 f. des amtlichen Umdrucks, vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -; OVG Sachsen - Anhalt, Beschl. vom 23.03.2007 - 3 N 199/06 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.02.2007 - 13 C 1/07 -). Entgegen der Auffassung mancher Antragsteller besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Seminare mit klinischem Bezug und die integrierten Seminare nach § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO von Lehrpersonen der Klinik durchführen zu lassen. Zwar sieht §2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO vor, dass Seminare im Umfang von mindestens 98 Stunden als integrierte Veranstaltungen, in die geeignete klinische Fächer einbezogen werden, vorzusehen sind und im Umfang von mindestens 56 Stunden weitere Seminare mit klinischen Bezug. Hierin ist jedoch lediglich eine Umschreibung des Ausbildungsinhaltes zu sehen. Die Bestimmung, welche Lehrperson diese Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt, bleibt der Organisationsbefugnis der Antragsgegnerin vorbehalten. Dies kann auch durch Lehrpersonen der Vorklinik erfolgen, wenn diese in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln und das Ausbildungsziel zu erreichen (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 12.6.2012 - 10 B 781/12.GM.W1 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.08. 2010 - 7 CE 10.10278 u. a. - Juris Rn. 28). Soweit in diesem Zusammenhang auf die Vorschrift des § 22 Abs. 3 ÄAppO verwiesen wird, führt dies nach Auffassung der beschließenden Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Dass der erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Beziehung zu klinischen Fragestellungen aufweisen soll, führt nicht zwingend zu der Konsequenz, dass in die Seminare gemäß § 2 Abs. 2 S. 5 ÄAppO klinisches Lehrpersonal zu integrieren ist. Welche Personen das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen als die nach § 8 ÄAppO nach Landesrecht zuständige Stelle (vgl. Verordnung vom 28. Mai 2009 (GVBl. I Seite 228)) für die Ärztliche Prüfung zu Prüfern bestellt, hat keinen zwingenden Bezug zu der Frage, welche Lehrperson bestimmte Lehrinhalte in einer konkreten Lehrveranstaltung vermittelt. 4.1.4. Auch der Hinweis einiger Antragsteller, aus Art. 7 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen und dem dort normierten Gebot gleichmäßiger Auslastung der Hochschulen folge eine Verpflichtung zur Angleichung der Lehrdeputate, die im Zuge der Verlängerung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst in einigen Bundesländern erhöht worden sind, überzeugt nicht und kann nicht losgelöst von dem normativ in § 3 LVVO geregelten Umfang der Lehrverpflichtung zu einer rechnerischen Erhöhung des Lehrangebots führen. Dabei ist auf den Gestaltungsspielraum des Normgebers hinzuweisen, der nur dann seine Grenzen findet, wenn der Regelung eine mit der Gleichheitskomponente des Kapazitätserschöpfungsgebotes unvereinbare Willkür innewohnt. Der Landesgesetzgeber ist innerhalb seines Kompetenzbereichs prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen. Die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland überlagert nämlich sowohl den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz als auch das Grundrecht der Berufsfreiheit in der Weise, dass diese Struktur in den davon betroffenen Bereichen - hier der Verfahrensausgestaltung des Zugangs zu einem Studium an einer Hochschule eines Bundeslandes - der Vielfalt allgemeinen Vorrang vor der Gleichheit verschafft (vgl. BVerwG, B. v. 29.02.1988 - 3 B 87.87 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 73), auch wenn dadurch die Einwohner eines Landes im praktischen Ergebnis mehr belastet oder begünstigt werden. Der Gleichheitssatz verpflichtet nur dazu, innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung auf Gleichbehandlung zu achten (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303). Die darüber hinaus mit dem Hinweis auf die Erhöhung der Lehrverpflichtung in anderen Bundesländern intendierte Annahme, auch in Hessen sei der Verordnungsgeber aufgrund des Kapazitätserschöpfungsgebots gehalten, eine gleichmäßige Erhöhung der Lehrverpflichtung vorzunehmen, geht schon deshalb fehl, weil die im öffentlichen Dienstrecht geregelten Arbeitszeiten selbstverständlich auch für den in der Lehrverpflichtungsverordnung genannten Personenkreis gelten und die Regelung des Umfangs ihrer Lehrverpflichtung gerade unabhängig von dieser Arbeitszeit erfolgt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Bestimmung des § 1 Satz 2 LVVO, so dass die Erhöhung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht automatisch auch eine anteilige Erhöhung der Lehrdeputate erfordert (vgl. VG Frankfurt, B. v. 19.03.2012 - 3 L 2223/11.FZ.W11 u.a., Beschluss v. 03.03.2006 - 3 FM 2887/05.W; HessVGH, B.v.24.05.2011 - 10 B 943/11.FM.W0). Eine Verpflichtung zur Anhebung der Lehrverpflichtung im Sinne einer Angleichung an die in einigen anderen Bundesländern vorgenommene Erhöhung von 8 SWS auf 9 SWS ergibt sich auch nicht, wie von einigen Antragstellervertretern angenommen, aus dem Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 15.12.2009 i. V. m. Art. 12 Abs.2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen (GVBl. I S.705). Zunächst ist keineswegs eine einheitliche Anhebung der Lehrverpflichtung in den anderen Bundesländern zu verzeichnen (vgl. Übersicht in Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht 2013 Bd.2, Rdnr.208). Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Staatsvertrages vom 05.06.2008 galt nur in fünf Bundesländern ein Lehrdeputat für Hochschullehrer von 9 SWS; hinzu kam das Land Bremen mit einer Bandbreite von 8-10 SWS entsprechend der Berufungsvereinbarung. Demgegenüber wird derzeit nur noch in vier Bundesländern, nämlich Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt das Lehrdeputat von Hochschullehrern mit 8 SWS bemessen. Es gab also weder im Jahre 2008 noch gibt es heute eine bundeseinheitliche Festsetzung der Lehrdeputate für Hochschullehrer. Bei diesen Gegebenheiten besteht keine Verpflichtung des Landes Hessen, eine Erhöhung der Lehrverpflichtung vorzunehmen. Dass aus der im Jahre 2008 bestehenden Mehrheit der Bundesländer, die das Lehrdeputat für Hochschullehrer mit 8 SWS bemaßen, zwischenzeitlich eine Minderheit geworden ist, reicht hierfür nicht aus. Deshalb geht die Kammer wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine derartige verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landes Hessen, ebenfalls eine solche Anhebung vorzunehmen, nicht besteht (vgl. Hess. VGH B. v. 11.05.2005 - 8 MM 4492/04.W4; B. v. 13.05.2013 - 10 B 756/13. FM.W12). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 03.06.1980 - BVerfGE 54, 173(191)); B. v. 22.10.1991- BVerfGE 85,36 (56f)) ist anerkannt, dass sich aus Art. 12 Abs.1 GG und dem daraus hergeleiteten Grundsatz der Notwendigkeit der erschöpfenden Nutzung vorhandener, mit öffentlichen Mitteln geschaffener Kapazitäten keine konkrete Lehrverpflichtung für bestimmte Personengruppen herleiten lassen. Das gilt in gleicher Weise für die Regelungen des Hochschulrahmengesetzes. In diesem Zusammenhang hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.06.2009 (Az.:10 B 1303/09.MM.W8) ausgeführt: "§ 29 Abs. 1 Satz 1 HRG schreibt vor, dass im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln sind, die nach § 30 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. HRG bei dem vor der Festsetzung einer Zulassungszahl von der Hochschule abzugebenden Bericht anzuwenden sind. Es erscheint bereits ausgesprochen zweifelhaft, ob die Festsetzung des Umfangs von Lehrverpflichtungen unter die "Ermittlung und Festsetzung von Ausbildungskapazitäten der Hochschulen" zu fassen ist. Die rechnerische Ermittlung der Kapazität setzt nämlich bestimmte Parameter schon voraus, von denen für die Ermittlung der Zahl der zu besetzenden Studienplätze auszugehen ist. Das betrifft auch die Höhe der Lehrverpflichtung. Nach § 9 Abs. 1 KapVO ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson in Deputatstunden. Die genannte Regelung beinhaltet somit keine eigenständige Festsetzung einer Lehrverpflichtung, sondern knüpft an die durch das Dienstrecht festgesetzte Lehrverpflichtung an und bestimmt ihre Berücksichtigung im Rahmen der Kapazitätsberechnung. Auf welche Weise und in welcher Höhe das Dienstrecht die Lehrverpflichtung festsetzt, bleibt diesem überlassen. Die Berechnung der Ausbildungskapazität fußt somit gleichsam auf den Vorgaben durch das Dienstrecht, so dass die Grundsätze zur Ermittlung der Ausbildungskapazität den Umfang der durch das Dienstrecht vorgegebenen Lehrverpflichtung nicht erfassen dürften. Unabhängig hiervon verlangt zwar § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG die Entwicklung einheitlicher Grundsätze. Jedoch kann eine solche "Entwicklung" nicht darin gesehen werden, dass einzelne Bundesländer Änderungen vornehmen - hier: Erhöhung der Lehrverpflichtung für Lehrpersonen - und damit andere zwingen, ihnen zu folgen. Selbst wenn also eine Mehrheit der Bundesländer eine entsprechende Erhöhung der Lehrverpflichtung vorgenommen haben sollte, ergibt sich hieraus keine Verpflichtung des Landes Hessen, durch eine Änderung seiner Lehrverpflichtungsverordnung "nachzuziehen". Dies wäre mit der staatlichen Souveränität nicht vereinbar, da ansonsten andere Bundesländer bestimmen würden, welche Regelung im Lande Hessen zu gelten hat." Dem schließt sich die Kammer an. 4.1.5. Auch der Auffassung verschiedener Antragsteller, bei der Kapazitätsermittlung sei zu berücksichtigen, dass sogenannte "Drittmittelbedienstete" zu Lehrleistungen herangezogen werden müssten, folgt die Kammer in ständiger, vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigter Rechtsprechung nicht (Beschluss der Kammer vom 03.03.2006 - 3 FM 2887/05.W; Beschluss vom 05.02.2013 - 3 L 2454/12.FM.W12 u.a. --; HessVGH, Beschlüsse vom 25.07.2006 - 8 FM 3543/05.W; zuletzt Beschluss vom 13.05.2013 - 10 B 747/13.FM.W12 - S. 10 f. des amtlichen Umdrucks) . Als Lehrpersonal gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapVO sind die an der Hochschule tätigen Personen anzusehen, die im Sinne der §§ 42 ff. HRG Aufgaben der Lehre selbständig oder weisungsgebunden erfüllen. Voraussetzung der Berücksichtigung von Stellen nach dieser Vorschrift ist folglich, dass es sich um Stellen für Personen handelt, die nach dem Dienstrecht zur Lehre verpflichtet sind oder verpflichtet werden können. Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, gehören nicht dazu, weil diese ausschließlich im Rahmen eines bestimmten Forschungsvorhabens tätig sind und keine Lehrverpflichtung haben. Sie sind daher nicht eigenverantwortlich für die Dauer eines Semesters mit einer Lehraufgabe betraut (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.5.2006 - 2 NB 249/05 -; VG Hannover, Beschluss vom 1.6.2004 - 6 C 1536/04 u.a. -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3.5.2004 - 2 N 826/03 u.a. -, Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., S. 373). Anhaltspunkte dafür, dass die bei der Antragsgegnerin beschäftigten Drittmittelbediensteten außerhalb der mit Drittmitteln bezahlten Tätigkeit Lehraufgaben tatsächlich übernommen hätten (§ 10 KapVO), sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Antragsgegnerin nochmals mit Schriftsatz vom 12.08.2013 betont, dass es im Fachbereich Medizin keine Drittmittelbediensteten gebe, die für die kapazitätsrelevante Lehre eingesetzt würden. Daran zu zweifeln, besteht für die Kammer mangels greifbarer Anhaltspunkte, die eine andere Sicht der Dinge nahelegen könnten, im Eilverfahren keine Veranlassung. 4.1.6 Die Kammer vermag sich auch nicht den Schlussfolgerungen, die einzelne Antragsteller aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (BAnz 2007, 7480) ziehen, anzuschließen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich aus dem Hochschulpakt 2020 Rechte und Pflichten nur im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander, nicht aber im Verhältnis zu Dritten ergeben können, so dass sich daraus auch kein "Kapazitätsverschaffungsanspruch" - auch nicht über einen teilweise geforderten "Nichterfüllungszuschlag" - ergibt. Danach vermittelt der Hochschulpakt 2020 weder individuelle Ansprüche Studierwilliger auf Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten noch wird einer bestimmten Hochschule oder einem einzelnen Studiengang hierdurch ein Rechtsanspruch eingeräumt. Es obliegt vielmehr den Ländern, wie die zusätzlich bereitgestellten Finanzmittel zu verteilen sind (so ständige Rechtsprechung der Kammer, Beschluss vom 05.02.2013 - 3 L 2454/12.FM.W12 u.a. - sowie des HessVGH, zuletzt etwa Beschlüsse vom 08.05.2013 - 10 B 776/13.FM.W12 - S. 16 f. des amtlichen Umdrucks sowie vom 26.08.2010 - 10 B 842/10.FM.W9 - S. 11 f des amtlichen Umdrucks mit Hinweis auf die weitere - insoweit offensichtlich einheitliche - obergerichtliche Rechtsprechung). Es ist überdies bereits nicht dargelegt, inwieweit aus der Verwaltungsvereinbarung (auch rechnerisch) konkrete Folgen für die Aufnahmekapazität oder das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2013/14 folgen sollen. Wie zudem aus den Vorjahren bekannt, hat der gesamte Fachbereich Medizin keine Geldmittel erhalten, die im Rahmen des Hochschulpaktes zur Verfügung stehen. Im Rahmen einer Zielvereinbarung haben sich danach die Antragsgegnerin und das zuständige Ministerium für Wissenschaft und Kunst darauf verständigt, die zur Förderung neuer Studienplätze vorgesehene Mittelzuweisung in Höhe von 4.250,00 Euro pro neu zu schaffenden Studienplatz auf bestimmte Studiengänge zu beschränken. Der Grund für diese Beschränkung ist allein darin zu sehen, dass mit den beschränkten Fördermitteln die Zielvorgaben des Hochschulpakts nur dann zu erreichen seien, wenn die Berücksichtigung kostenintensiver Studienplätze wie Medizin bzw. Zahnmedizin ausgenommen bleibt. 4.2. Das auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 Abs.1 KapVO um die Dienstleistungen zu reduzieren, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind nach § 11 Abs.2 KapVO Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen (ständige Rspr. des HessVGH: Beschluss v. 17.09.1984 - KMK-HSchR 1985, S.259 ff (268); Beschluss vom 03.03.1993 - Kk 12 G 4041/91 T - juris; Beschluss vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.WO ; Beschluss vom 25.05.2011 - 10 B 881/11.FM.WO ). Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität für die in den Dienstleistungsexport einzubeziehenden Studiengänge erfolgte unter Bezugnahme auf den Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 04.02.2013 - II 4.1 333/100-0008 - anhand der sogenannten "mittleren Jahrgangsbreite". Diese wird ermittelt aus der Anzahl der Einschreibungen im 1. Studienfach in der Regelstudienzeit ohne Beurlaubte, Doppelstudenten, Gast- und Zweithörer, dividiert durch die jeweilige Regelstudienzeit in Jahren. Wie für den letzten Berechnungszeitraum (B.v. 05.02.2013 - 3 L 2454/12.FM.W12 u.a.) folgt die Kammer insoweit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 05.07.2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -) und den dort getroffenen Feststellungen, dass die mittlere Jahrgangsbreite deutlich die Entwicklung der Studienanfängerzahlen in den zugrunde zulegenden vergangenen Fachsemestern aufzeige. Ein eventueller Schwund an Studierenden wird in den zugrundeliegenden Zahlen der Einschreibungen und damit den im Lauf der Studienzeit stattfindenden Zu- und Abgänge sichtbar. § 11 Abs. 2 KapVO als rechtlicher Ausgangspunkt für den Dienstleistungsexport schreibt in seiner sprachlichen Ausgestaltung keine bestimmte Berechnungsweise vor. Lediglich zwei Elemente, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang und/oder die in der Vergangenheit liegende Entwicklung der Studierendenzahlen sind zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung eines dieser Elemente liegt im Ermessen der Universität. Auch die Entwicklung der Studierendenzahlen in der Vergangenheit gibt demnach Aufschluss über die zukünftig zu erwartenden Studierendenzahlen (so schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl 1990,531(532)). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Hochschule zur Berechnung der Entwicklung der Studienanfängerzahlen die mittlere Jahrgangsbreite gewählt und diese als Rechengröße für den Dienstleistungsexport herangezogen hat. Es bedarf daher in diesem Fall keiner zusätzlichen Berücksichtigung einer zu errechnenden Schwundquote. Denn die im Lauf einer Studienzeit stattfindenden Zu- und Abgänge und damit die Entwicklung der Studierendenzahlen sind in den zugrundegelegten Zahlen der Einschreibungen für die Regelstudienzeit enthalten. Die von der Antragsgegnerin für den Dienstleistungsexport in die Studieneinheit Zahnmedizin entsprechend der obigen Ausführungen festgestellte mittlere Jahrgangsbreite von 102,6 Studierenden ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - DVBl 1983, 842(843 f)) und des Hess. VGH (Beschluss vom 10.08.1992 - Fa 11 G 117/91 T - juris) sind diejenigen Studierenden von der Summe der Studierenden abzuziehen, die wegen eines Studiums der Humanmedizin den Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinik für die Lehreinheit Zahnmedizin erbringt, nicht in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin hat festgestellt, dass von den bei ihr eingeschriebenen Studierenden der Zahnmedizin 6 Studierende bereits einen Vorabschluss in Humanmedizin besitzen oder parallel im Studiengang Humanmedizin eingeschrieben sind. Diese Zahl entspricht der Größenordnung der Vorjahre. Deshalb hat die Antragsgegnerin die Summe der in den Semestern 1 bis 10 bei der Antragsgegnerin eingeschriebenen Studierenden der Zahnmedizin zutreffend von insgesamt 519 auf 513 reduziert. Entgegen der noch in dem Beschluss vom 15.03.2011 (Az.: 3 L 2077/10.FM) und von manchen Antragstellern weiterhin vertretenen Rechtsauffassung, dass das 11. Semester in dem Studiengang Zahnmedizin - als Prüfungssemester - bei der Berechnung im Rahmen des Dienstleistungsexports mit einzubeziehen sei, hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken (mehr), lediglich die von der Antragsgegnerin berücksichtigten 10 Fachsemester in die Berechnung einzustellen (B.v. 27.03.2012 - aaO.). Dies ergibt sich daraus, dass das Studium der Zahnmedizin eine Regelstudienzeit von 10 Fachsemestern umfasst (§ 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZAppO -). Lehrleistungen im Sinn der Kapazitätsverordnung werden letztlich nur in diesem Zeitraum abgefragt und erbracht. Deshalb ist davon auszugehen, dass innerhalb dieser Semesteranzahl eine der Studienordnung gemäße umfassende Ausbildung der Studierenden möglich ist. Dementsprechend bestimmt sich der Curricularnormwert an den Deputatstunden in dieser Ausbildungszeit (§ 13 Abs. 1 Kapazitätsverordnung). Außerhalb dieser Ausbildungszeit liegt die Prüfungszeit (sogenanntes Prüfungssemester). Nach § 33 ZAppO schließt sich das Prüfungssemester an die Ausbildungszeit an. Auch §2 ZAppO differenziert zwischen der Regelstudienzeit von 10 Semestern und der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung. Anhand der oben erwähnten Kriterien ergibt sich danach für den Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin folgende Berechnung: Die mittlere Jahrgangsbreite beträgt bei 513 Studierenden und 10 Semestern 102,6. Der Curricularanteil ist mit 0,8667 in Ansatz zu bringen, weil sich im Vergleich zu den vorhergehenden Berechnungszeiträumen erkennbar keine Änderungen ergeben haben. Daraus ergibt sich ein semesterbezogener Wert im Dienstleistungsexport an die Zahnmedizin von 102,6 : 2 X 0,8667 = 44,4617 SWS . Weitere Dienstleistungsexporte finden keine Berücksichtigung (mehr). Das bereinigte Lehrangebot beträgt daher 345,5383 SWS (394 - 4 - 44,4617 SWS). 4.3. Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich aus der Verdoppelung dieses bereinigten Lehrangebots und der Division durch den gewichteten Curricularanteil. Dieser Wert beträgt nach den Berechnungen der Antragsgegnerin - wie im vorangegangenen Berechnungszeitraum - 1,8870. Bereits für den vergangenen Berechnungszeitraum hatte die beschließende Kammer konstatiert, dass diese Berechnung des Curriculareigenanteils den Studienplan des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin, wie er durch den Fachbereichsrat des Fachbereiches Medizin am 12.11.2009 beschlossen, durch das Präsidium der Antragsgegnerin am 08.12.2009 genehmigt und am 18.12.2009 im UniReport veröffentlicht wurde, exakt abbildet. Anders als noch die dem Schriftsatz vom 05.12.2012 beigefügte Curriculareigenanteilsberechnung und abweichend auch von dem zum Wintersemester 2010/2011 mit Schriftsatz des damaligen Bevollmächtigten vom 22.01.2011 überreichten quantifizierten Studienplan Medizin - 1. Studienabschnitt - berücksichtigt diese Curriculareigenanteilsberechnung die exakte, sich aus dem Studienplan der Studienordnung für den Studiengang Medizin ergebende Dauer bei Veranstaltung Nr. 7 (Praktikum der Biologie für Mediziner I) mit 1,83 SWS, bei Veranstaltung Nr. 26 (Seminar klinische Aspekte der Physiologie I) mit 0,5 SWS, bei Nr. 36 (Seminar angewandte Physiologie mit klinischen Bezügen I) mit 0,5 SWS und Nr. 46 (Seminar klinische Aspekte der Biochemie) mit 1,00 SWS. Erstmals in der Curriculareigenanteilsberechnung enthalten ist die Veranstaltung Nr. 49 (Seminar klinische Aspekte der Anatomie) mit 1,00 SWS. Der Curricularanteil der Veranstaltung Nr. 49 und die Erhöhung der Curricularanteile der übrigen vier Veranstaltungen summiert sich auf 0,1220 (0,0053 + 0,0167 + 0,0167 + 0,0333 + 0,0500). Da aus der überholten Curriculareigenanteilsberechnung zugleich die Curricularanteile der Veranstaltungen Nr. 13, 21 und 31 (Seminar Anatomie an Lebenden I, II und III) heraus zu nehmen sind, da diese Veranstaltungen im hier interessierenden Zeitraum nicht vom Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik erbracht werden und sich diese ausweislich der ehemaligen Curriculareigenanteilsberechnung auf 0,0501 (3 X 0,0167) summieren, ergibt sich gegenüber der ursprünglichen Curriculareigenanteilsberechnung für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ein Plus von 0,0719, woraus sich nunmehr der Curriculareigenanteil von 1,8870 ergibt (1,8151 + 0,0719). Diese Zahl wird deshalb von der beschließenden Kammer zugrundegelegt. Soweit von Antragstellerseite vorgetragen wird, dass die Veranstaltung Nr. 40 (Seminar Wahlfach) curricular überhaupt nicht der Vorklinik zugerechnet werden dürfe, wird diese Auffassung vom beschließenden Gericht nicht geteilt. Im vorklinischen Wahlfach werden ausweislich der Homepage der Antragsgegnerin (www.uni-frankfurt.de/fb/fb16/stud_med/vorklinik/fach/wahlfach/index/html) 20 verschiedene Themen angeboten, von denen jedenfalls 7 Themen (Das vegetative Nervensystem - Prof. A.; Dopamin - vom Lernen durch die Lust - Prof. B.; Experimentelle Hirnforschung - Dr. D.; Leben und Leiden berühmter Persönlichkeiten - Eine Einführung in die molekulare Medizin I u. II - Dr. C.; Neuronale Grundlagen kognitiver Funktionen - Prof. E.; Peptidhormone - Dr. F.) vom Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik angeboten werden. Wenn bei diesen Gegebenheiten der Lehraufwand für das Wahlfach von 2 SWS dergestalt aufgeteilt wird, dass 0,50 SWS im Curriculareigenanteil der Vorklinik enthalten sind, während die restlichen 1,5 SWS als Import der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch- theoretischen Medizin dargestellt werden, bestehen dagegen seitens der beschließenden Kammer keine Bedenken. Soweit von Antragstellerseite wegen Überschreitung des CNW für die Vorklinik verlangt wird, anteilig auf den CNW zu kürzen bzw. "herunterzubrechen", gibt es dafür nach Auffassung des beschließenden Gerichts - und in Übereinstimmung mit dem HessVGH (Beschluss vom 13.05.2013 - 10 B 744/13.FM.W12) - keinen Raum. Denn im Zuge der Entwicklung der ÄAppO ist von der ZVS kein "Beispielstudienplan" erarbeitet worden, so dass von daher kein aus einem Beispielstudienplan herzuleitender verbindlicher CNW-Anteil für die Vorklinik existiert. Zwar liegt hier ausweislich der Curricularanteilsberechnung der CNW-Anteil der Vorklinik mit 2,4936 deutlich über dem Wert anderer Hochschulen, der zwischen 2,41 und 2,42 liegt; allerdings handelt es sich bei diesem Wert nicht um einen Normwert, also einen Wert, der durch Rechtsnorm festgesetzt worden ist. Denn eine solche proportionale Kürzung ist nur dann vorgenommen worden, wenn ein Curricular norm wert überschritten worden war (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24.07.2009 - 10 B 865/09.FM.W8 m. w. N.). Zutreffend hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass der Curricularanteil der Vorklinik von 2,4936 und der Curricularanteil der Klinik von 5,5857 insgesamt mit einem Wert von 8,0793 den Curricular norm wert für Medizin von 8,2 nicht überschreiten. Daraus ergibt sich rechnerisch eine Jahresaufnahmekapazität von 345,5383 X 2 = 691,0766 : 1,8870 = 366,2303 Studierende. 4.4 Dieses Ergebnis ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu überprüfen. Nach § 14 Abs. 3 Ziff. 3 i. V. m. § 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsel oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die von der Antragsgegnerin in der Anlage zum Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12.08.2013 vorgelegte Schwundberechnung, die letztlich zu einer Schwundquote von 0,9601 führte, ist zu korrigieren. Die Antragsgegnerin hat - wie im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.9.2013 im einzelnen beschrieben - zur Abbildung des geringer werdenden Ausbildungsaufwandes in höheren Fachsemestern die gerichtlich zugelassenen Antragsteller nachträglich (auch) auf das jeweils erste Fachsemester addiert, nach dessen Rechtsverhältnissen sie zuzulassen waren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.W0; Beschluss vom 08.05.2012 - 10 B 623/12.GM.W1), der die beschließende Kammer folgt, sind für ein bestimmtes Anfangssemester stets die tatsächlichen Studentenanfängerzahlen zugrundezulegen. Die Berücksichtigung gerichtlich zugelassener Antragsteller kann deshalb allenfalls dann erfolgen, wenn diese tatsächlich in diesem Semester noch ihr Studium aufnehmen und auch mit einer geordneten Durchführung des Studiums noch zu rechnen ist. Diese Möglichkeit scheidet aus, soweit - wie bei den hier infrage stehenden Studentenkohorten, die im Wintersemester 2010/2011 bzw. im Wintersemester 2011/2012 ihr Studium aufnahmen - die gerichtliche Entscheidung und damit die Aufnahme des Studiums zu einem Zeitpunkt erfolgt, in der Lehrbetrieb für dieses Semester bereits weitgehend fortgeschritten ist oder die Zulassung gar erst in einem späteren Semester erfolgt. Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass ihr von einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.07.2012 - OVG 5 NC 20.12 - Juris) inspiriertes Vorgehen relativ bewerberfreundlich ist, da eine Addition nachträglich zugelassener Antragsteller auf das jeweils erste Fachsemester bewerberfreundlicher ist, als die gerichtlich zugelassenen Antragsteller erstmals in mittleren Studiensemestern "erscheinen" zu lassen. Diese Vorgehensweise enthält jedoch auch einen bewerberunfreundlichen Aspekt, denn die nachträgliche Addition der gerichtlich zugelassenen Antragsteller auf die Studentenkohorte, nach deren Rechtsverhältnissen sie zuzulassen waren, führt dazu, dass bei den gerichtlich zugelassenen Antragstellern rechnerisch keinerlei Schwund stattfindet. Insofern verfälscht nach Auffassung der beschließenden Kammer diese Vorgehensweise (auch) den Sinn der Schwundquotenberechnung. Mittels der Schwundquotenbildung soll - wie dargelegt - ein im Verlauf des Studiums geringer werdender Ausbildungsaufwand mit einem erhöhten Ausbildungsaufwand zu Beginn des Studiums kompensiert werden (BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - NVwZ-RR 1989, 184 (185) ). Die Darstellung dieses Ausgleichs wird nach Auffassung der erkennenden Kammer sowohl dann gestört, wenn vom Gericht nachträglich nach den Rechtsverhältnissen eines bestimmten Semesters zugelassene Antragsteller erstmals zahlenmäßig in einem höheren Semester dieser Studierendenkohorte "erscheinen" als auch dann, wenn nachträglich gerichtlich zugelassene Antragsteller zu der Studierendenzahl weitgehend fortgeschrittener oder bereits beendeter Semester addiert werden. Im Interesse einer möglichst realitätsnahen Abbildung des geringer werdenden Ausbildungsaufwandes in höheren Fachsemestern hat deshalb die Kammer in der Vergangenheit nachträglich zugelassene und in höheren Semestern erstmals aufgeführte Antragsteller aus den Studierendenbeständen herausgenommen. Soweit die Antragsgegnerin als Anlage zum Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28.11.2013 eine durch die Verfügung des Gerichts vom 19.8.2013 veranlasste "neue" Schwundquotenberechnung überreicht hat, bedarf auch diese der Korrektur. Zur Erläuterung dieser Schwundquotenberechnung wird dargelegt, dass die Antragsgegnerin von den Bestandszahlen früherer und höherer Fachsemester die Zahl der aufgrund der entsprechenden - im einzelnen aufgeführten - gerichtlichen Entscheidungen vergebenen Studienplätze abgezogen habe. Dies führt dort, wo bereits die Kammer in der Vergangenheit diese Antragsteller aus den Studierendenbeständen herausgenommen hatte, zu einem nicht gerechtfertigten höheren Schwundfaktor und damit zu einem überproportionalen Anstieg der Zulassungszahl des in Streit stehenden Semesters (vgl. dazu Hess VGH, Beschluss vom 21.06.2011 - 10 B 988/11.FM.W0 - Seite 7 des amtlichen Umdrucks). Deshalb übernimmt die Kammer aus ihrem Beschluss vom 5.2.2013 (3 L 2454/12.FM.W12 u.a.) die Bestandszahlen, soweit sie die Zeit vom Sommersemester 2008 bis zum Wintersemester 2011/12 betreffen. Diese Bestandszahlen sind von der Kammer in den frühere Zeitpunkte betreffenden Kapazitätsstreitigkeiten und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der eingelegten Beschwerden überprüft worden. Die Kammer sieht deshalb keine Veranlassung, im Rahmen der Schwundquotenberechnung an diesen Bestandszahlen etwas zu ändern. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin im Rahmen der Schwundquotenberechnung mitgeteilten Bestandszahlen für das Sommersemester 2012 und das Wintersemester 2012/13, die bislang noch keiner gerichtlichen Überprüfung unterlagen, fällt zwar auf, dass diese deutlich unter den in der Vergangenheit mitgeteilten Abbildungen des Studierendenbestandes liegen, sich aber andererseits auch wiederum nicht in einer Weise von diesen Zahlen entfernen, dass sich für die Kammern verböte, den tatsächlichen Angaben der Antragsgegnerin das grundsätzlich gebotene Vertrauen entgegenzubringen und diese als zutreffend anzusehen (Hess VGH, Beschluss vom 8.5.2012 - 10 B 623/12.GM.W1 m.w.N.). Der Schwundfaktor beträgt deshalb ausweislich der nachfolgenden Berechnung durch die Kammer 0,9511. Schwundquotenberechnung Studienjahr WS 2013/2014 und SS 2014 Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 1 SS 2008 2 378 4 367 2 WS 2008/09 421 1 368 7 3 SS 2009 1 403 3 359 4 WS 2009/10 432 3 391 2 5 SS 2010 0 411 3 385 6 WS 2010/11 399 3 402 6 7 SS 2011 0 387 5 395 8 WS 2011/12 380 3 378 8 9 SS 2012 1 351 4 363 10 WS 2012/13 409 2 339 4 Summen SS 08 bis SS 12 1636 1940 1558 1892 Summen WS 08/09 bis WS 12/13 1564 1893 1529 semesterliche Erfolgsquote (Übergangsquote) 0,9560 0,9758 0,9814 q1 q2 q3 Dies ergibt bei Anwendung der maßgeblichen Berechnungsformeln des Hamburger Verfahrens eine mittlere Schwundstudienzeit von 3,8044, so dass sich als Quotient aus mittlerer Schwundstudienzeit und Regelstudienzeit (4 Semester) ein Schwundfaktor von 0,9511 errechnet. Dividiert man die Jahresaufnahmekapazität von 366,2303 durch die Schwundquote von 0,9511, so errechnet sich eine Aufnahmekapazität von 366,2303 : 0,9511 = 385,0597. Dies ergibt gerundet 385 Studienplätze für das 1. Fachsemester. Ausweislich der Studierenden-Bestandsstatistik, die nach Beginn der Vorlesungszeit im Wintersemester 2013/2014 erhoben wurde, waren am Stichtag der Berechnung, am 15.11.2013, im 1. Fachsemester tatsächlich 477 Studienplätze besetzt. Soweit von Antragstellerseite teilweise vorgetragen wird, dass die Vergabe von Studienplätzen über die festgesetzte Zulassungszahl von 390 Studienplätzen hinaus bei der Ermittlung der Kapazität nicht zu berücksichtigen sei, da Hochschulen an die festgesetzten Zulassungszahlen gebunden seien, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an, da die festgestellte Kapazität unterhalb der festgesetzten Zulassungszahl liegt. Im Übrigen ist die Vergabe von Studienplätzen nach der Rechtsprechung des Hessischen VGH (Beschluss vom 17.07.2012 - 10 A 467/12.Z - S. 9, 20 AU) grundsätzlich als bedarfsdeckend anzuerkennen, wobei es unerheblich ist, wie es zu der Überbuchung gekommen ist. Denn die Teilhaberechte der Studienplatzbewerber berechtigen nur zur Teilhabe an vorhandener Studienplatzkapazität. Sie verpflichten die Hochschule nicht, zusätzliche Studienplatzkapazitäten zu schaffen, die über das hinaus gehen, was an Studienplätzen vorhanden ist. 4.5. Soweit einige Antragsteller hilfsweise auch einen innerkapazitären Studienplatz begehren, ist ihr Antrag unbegründet. Die Antragsgegnerin hatte die Zahl der an Erstsemester zu vergebenden Studienplätze mittels ihrer eingangs genannten Satzung auf 390 begrenzt. Diese Plätze sind aufgrund der obigen Ausführungen alle besetzt. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 GKG. Dabei wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berücksichtigt, dass auf jedes Semester des beantragten Zulassungszeitraums ein Zehntel des für die Zulassung zum kapazitätsrechtlich zehn Semester umfassenden Vollstudium geltenden Streitwerts von 5.000 Euro entfällt. In Verfahren, in denen die vorläufige Zulassung zum Studium nur zu einem Teil des Studiums erstrebt wird, ist der Streitwert dementsprechend zu reduzieren. Dies gilt allerdings nicht, wenn in Form gestellter Hilfsanträge für die Zulassung zu niedrigeren Semestern eine Beschränkung im Ergebnis nicht stattfindet (§ 45 Abs.1 S.2 GKG ). Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung kam nicht in Betracht, weil durch sie die Hauptsache vorweggenommen worden wäre.