Urteil
3 K 3344/13.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0326.3K3344.13.F.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Ausbildungsförderung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Ausbildungsförderung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 10.05.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 20 Abs. 1 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz– BAföG –. Danach ist der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, soweit Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist und die Voraussetzungen für die Leistungen der Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere hat der Beklagte zu Recht dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 30.09.2008 Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Hinblick auf den dem Beklagten nicht vorliegenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 der Eltern des Klägers geleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.04.1980 – 5 C 50.78–BVerwGE 60, 99 (105)) ist die Frage der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsvorbehaltes Voraussetzung der Entscheidung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG und – auch nach Bestandskraft des Zugrundeliegenden Bewilligungsbescheides – im Rückforderungsverfahren zu klären. Die Eltern des Klägers hatten ihr Einkommen für das Jahr 2006 glaubhaft gemacht, in dem der Vater den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2006 vorgelegt hatte und die Mutter des Klägers sowohl den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 06.02.2006 als auch die Rentenbezugsbescheinigung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands vorgelegt hatte. Da der Einkommenssteuerbescheid der Eltern für das Jahr 2006 zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten noch nicht vorlag – dieser erging erst am 17.10.2008 – ist gegen die Bewilligung von Ausbildungsförderung im Bescheid vom 30.09.2008 unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 BAföG nicht zu erinnern. Die Berechnung des nach § 11 Abs. 2 BAföG auf den Bedarf des Klägers im maßgeblichen Bewilligungszeitraum anrechenbaren Einkommens seiner Eltern ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zutreffend ist der Beklagte insbesondere von einem monatlichen Einkommen der Mutter des Klägers in Höhe von 920,53 Euro ausgegangen. Dies hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 01.11.2013 (Bl. 36 ff. d.A.) im Einzelnen dargelegt, so dass darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Die Auffassung des Klägers, dass das Einkommen seiner Mutter von der kirchlichen Zusatzversorgungskasse nicht 6.755,52 Euro betragen habe, sondern lediglich 6.589,- Euro, ist unrichtig. Ausweislich der Rentenbezugsbescheinigung vom 18.10.2007 (Bl. 58 BA) erhielt die Mutter des Klägers von der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 01.01.2006 bis zum 30.06.2006 Rentenleistungen in Höhe von monatlich 560,16 Euro und vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2006 in Höhe von monatlich 565,76 Euro. Daraus errechnen sich (560,16 Euro x 6 = 3.360,96 Euro + 565,76 Euro x 6 = 3.394,56 Euro) 6.755,52 Euro. Hinsichtlich des vom Kläger für nicht nachvollziehbar erachteten Betrages von 178,34 Euro, der nach § 25 Abs. 6 BAföG in Abzug gebracht worden sei, hat der Beklagte ebenfalls im Schriftsatz vom 01.11.2013 zutreffend dargelegt, dass hier nach § 25 Abs. 6 BAföG i.V.m. den Pauschbeträgen nach § 33 b Abs. 3 EStG verfahren worden sei. Danach war für die Schwerbehinderung des Bruders F. des Klägers mit einem Grad der Behinderung von 100 der Pauschbetrag von 1.420,- Euro anzusetzen und für die Mutter des Klägers mit einem Grad der Behinderung von 60 ein Pauschbetrag von 720,- Euro, woraus sich ein Betrag von 2.140,- Euro errechne. Den sich daraus bei einer monatlichen Betrachtungsweise ergebenden Betrag (2.140,- : 12 = 178,333 Euro) hat der Beklagte auf 178,34 Euro aufgerundet. Schließlich kann der Kläger nicht verlangen, dass bei der Einkommensberechnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BAföG die Darlehensverpflichtung seiner Eltern in Höhe von 1.005,93 Euro für einen mit dem BHW geschlossenen Darlehensvertrag Berücksichtigung findet. Nach dieser Vorschrift können vom Einkommen abgezogen werden die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung als Sonderausgabe nach § 10e oder § 10i des Einkommenssteuergesetzes berücksichtigt werden. Die Eltern des Klägers haben jedoch jeweils mit Formblatt 3 vom 27.07.2008, die der Kläger mit seinem Antrag am 28.07.2008 bei dem Beklagten eingereicht hatte (Bl. 98 ff. BA; Bl. 93 ff. BA) übereinstimmend verneint, dass für ein in ihrem Eigentum stehendes und von ihnen selbst genutztes Einfamilienhaus oder für eine in ihrem Eigentum stehende und von ihnen selbst genutzte Eigentumswohnung ein Abzug nach § 10e, 10i EStG vom Finanzamt anerkannt worden sei. Der hier streitbefangene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten ist auch nicht aufgrund von Verjährung rechtswidrig. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz enthält selbst keine Regelung darüber, innerhalb welcher Frist der Anspruch auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Förderungsbeträge nach § 20 Abs. 1 BAföG verjährt. Die Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 08.06.1988 –FamRZ 1989, 1363 (1364); HessVGH, Urt. v. 28.01.1992 – 9 UE 973/90– Juris, Rd. 32) hat § 50 Abs. 4 SGB X als „sachnächste“ Verjährungsregelung angewandt. Danach beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in denen der Verwaltungsakt, der die zu erstattende Leistung festgesetzt hat, unanfechtbar geworden ist. Da im vorliegenden Fall der Rückforderungsbescheid aber noch nicht unanfechtbar geworden ist – er ist ja gerade Gegenstand der vorliegenden Klage – hat die Verjährung noch gar nicht begonnen. Auch auf Verwirkung kann sich der Kläger nicht berufen. Um Verwirkung annehmen zu können, muss nicht nur eine längere Zeit vergangen sein, während der Gläubiger untätig gewesen ist; es müssen vielmehr auch besondere Umstände hinzutreten, die den Schluss rechtfertigen, dass die Geltendmachung des Anspruchs als verspätet anzusehen ist; und die Geltendmachung muss ferner nach den Umständen des Einzelfalles gegen Treu und Glauben verstoßen, also illoyal sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1987 – 5 B 152/86– Juris Rd. 5; HessVGH – a.a.O.). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an dem Verstreichen einer Zeitspanne, die bei dem Kläger den Eindruck hervorrufen durfte, er werde nicht mehr vom Beklagten in Anspruch genommen. Der ursprüngliche, mit einem Vorbehalt versehene Bewilligungsbescheid vom 30.09.2008 bewilligte Ausbildungsförderung bis einschließlich September 2009. Von diesem Zeitpunkt aus gerechnet waren es etwa 3 ½ Jahre, bis der Beklagte den Kläger (erneut) aufforderte, den Einkommenssteuerbescheid seiner Eltern für das Jahr 2006 vorzulegen. Im Übrigen ist kein Umstand ersichtlich, der bei dem Kläger den Eindruck erwecken durfte, der Beklagte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Gegenüber dem Erstattungsanspruch des Beklagten kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, er sei nicht mehr bereichert, weil er den erhaltenen Betrag verbraucht habe. Im Anwendungsbereich von § 20 BAföG gelten die Grundsätze des Bereicherungsrechts nach § 812 ff. BGB nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1987 – NVwZ 1988, 933 (935) m.w.N.). Schließlich ist auch – entgegen der Auffassung des Klägers – für die Annahme eines Verstoßes gegen das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Rückwirkungsverbot kein Raum. Unabhängig davon, ob bei der vorliegenden Fallgestaltung der Anwendungsbereich des sogenannten Rückwirkungsverbots überhaupt eröffnet ist, meint echte Rückwirkungen Rechtsfolgenänderungen in der Vergangenheit und für abgeschlossene Tatbestände; dies kann hier schon deshalb nicht angenommen werden, weil dem Bescheid vom 30.09.2008 vom Beklagten ein Vorbehalt beigegeben war. Wegen dieses Vorbehaltes konnte sich beim Kläger auch kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend bilden, dass die mit Bescheid vom 30.09.2008 getroffenen Regelungen Bestand haben würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG… Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung. Der Kläger nahm zum Wintersemester 2006/2007 an der Universität C-Stadt das Studium im Studiengang Wirtschaftswissenschaften (Bachelor) auf und erhielt hierfür antragsgemäß zunächst Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von Oktober 2006 bis August 2008. Am 28.07.2008 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2008 bis September 2009. In den zugleich eingereichten Erklärungen seines Vaters und seiner Mutter (jeweils Formblatt 3) war angegeben, dass sie noch nicht für das maßgebliche Kalenderjahr 2006 zur Einkommenssteuer veranlagt worden seien, aber noch zur Einkommenssteuer veranlagt werden würden. Zugleich wurde in den Formblättern jeweils verneint, dass ein Abzug nach § 10e, 10i EStG vom Finanzamt anerkannt worden sei. Den Erklärungen beigefügt war der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2006 bezüglich des Vaters des Klägers sowie der Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung bezüglich der Mutter des Klägers und eine Rentenbezugsbescheinigung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands, ebenfalls bezogen auf die Mutter des Klägers. Im maßgeblichen Bewilligungszeitraum war für die Mutter des Klägers ein Grad der Behinderung von 60 anerkannt; darüber hinaus lebte im Haushalt der Eltern des Klägers dessen Bruder F., der ebenfalls schwerbehindert bei einem Grad der Behinderung von 100 war. Mit Bescheid vom 30.09.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2008 bis September 2009 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von monatlich 220,- Euro. Die Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid der Eltern des Klägers noch nicht vorlag (§ 24 Abs. 2 BAföG). Nach Aufforderung durch den Beklagten reichte der Kläger am 06.05.2013 den Einkommensbescheid für 2006 vom 17.10.2008 bei dem Beklagten ein. Mit Bescheid vom 10.05.2013 wurde der Vorbehalt aufgelöst und dem Kläger nur noch Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 163,- Euro bewilligt. Dies hatte eine Rückforderung in Höhe von 741,- Euro (57,- Euro x 13) zur Folge. Dagegen legte der Kläger am 10.06.2013 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass er einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung in Höhe von 220,- Euro habe, so dass der Bescheid vom 10.05.2013 rechtswidrig sei. Das in Ansatz gebrachte Einkommen der Mutter in Höhe von 920,53 Euro Brutto sei nicht korrekt. Soweit nach § 25 Abs. 6 BAföG ein Betrag von 178,34 Euro in Abzug gebracht worden sei, erschließe sich dessen Berechnung nicht. Schließlich werde Verjährung, hilfsweise Verwirkung eingewendet. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 06.09.2013 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass er sich auf Verjährung und Verwirkung berufe. Die Ausbildungsförderung sei mit vorläufigem Bescheid vom 30.09.2008 bewilligt worden. Er sei dann erst mit Schreiben vom 06.05.2013, also beinahe 5 Jahre später zur Einreichung des Steuerbescheides seiner Eltern aufgefordert worden. Das Schweigen einer Behörde über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren führe zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Rückforderung. Darüber hinaus verstoße die Rückforderung der gezahlten Ausbildungsförderung gegen das Rückwirkungsverbot. Außerdem berufe er sich auf Entreicherung. Er habe die monatlichen Beträge im guten Glauben bezogen und verausgabt. Darüberhinaus sei die Berechnung des Einkommens der Mutter des Klägers falsch. Diese habe ausweislich des Einkommenssteuerbescheides aus dem Jahre 2006 einen jährlichen Betrag von 6.589,- Euro und nicht, wie der Beklagte behaupte von 6.755,52 Euro von der kirchlichen Versorgungskasse erhalten. Zudem sei von dem Beklagten bei der Einkommensberechnung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BAföG die Darlehensverpflichtung der Eltern des Klägers in Höhe von 1.005,93 Euro für selbstgenutztes Eigentum unberücksichtigt geblieben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2013 aufzuheben und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte zunächst auf seinen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird ausgeführt, dass bezüglich des Einkommens der Mutter davon auszugehen sei, dass diese im Jahre 2006 zwei Renten in Höhe von insgesamt 15.048,36 Euro bezogen habe, und zwar 8.892,84 Euro von der Deutschen Rentenversicherung zuzüglich 6.755,52 Euro von der kirchlichen Zusatzversorgungskasse. Nach Abzug des Versorgungsfreibetrages in Höhe von 3.000,- Euro und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900,- Euro (§ 19 Abs. 2 EStG) bzw. des Werbungskostenpauschbetrages in Höhe von 102,- Euro (§ 9a S. 1 Nr. 3 EStG) ergebe sich ein Betrag in Höhe von 11.046,36 Euro, d. h. in Höhe von monatlich 920,53 Euro. Darüber hinaus bleibe festzuhalten, dass der Einwand der Verjährung bzw. Verwirkung oder Entreicherung nicht durchgreife. Der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2006 sei bereits zeitnah am 17.10.2008 ergangen, ohne dass der Kläger Veranlassung gesehen habe, diesen bei dem Beklagten vorzulegen. Sich unter diesen Umständen darauf berufen zu wollen, dass es Aufgabe des Beklagten gewesen sei, den Kläger nochmals an die Vorlage zu erinnern, sei nicht vertretbar. Die Darlehensverpflichtung aus dem BHW-Baudarlehen finde keine Berücksichtigung bei der Berechnung des elterlichen Einkommens nach § 21 BAföG. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und Zustimmung zu einer Entscheidung über den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (ein Hefter) verwiesen.