Urteil
9 UE 973/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0128.9UE973.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, denn der Bescheid des Beklagten über die endgültige Festsetzung der Ausbildungsförderung und die Rückforderung vom 11. Januar 1984 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 18. August 1987 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Senat verweist insoweit weitgehend auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 130b Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG - hier anzuwenden in der durch das Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469) geänderten Fassung - für den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid gegeben sind. Die Berufungsbegründung der Klägerin gibt keinen Anlaß zu einer anderen Entscheidung. So ist die endgültige Berechnung des Einkommens des Vaters der Klägerin nicht zu beanstanden. Fehler sind - wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat - nicht zu ersehen. Entgegen den in der Berufungsbegründung der Klägerin geäußerten Bedenken ist auch der Absetzungsbetrag für soziale Absicherung beim Einkommen des Vaters richtig in der Höhe von 11 v. H. berücksichtigt worden, nämlich mit monatlich 225,00 DM bei monatlichen Einkünften von 2.045,00 DM. Die Absetzung ergibt sich aus § 21 Abs. 2 Nr. 4 BAföG in der für den streitigen Bewilligungszeitraum maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 09. April 1976 (BGBl. I S. 989), wonach dieser Betrag für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, 11 v. H., höchstens jedoch 3.000,00 DM beträgt. Auch § 25 Abs. 6 BAföG greift nicht zugunsten der Klägerin ein, die sich darauf beruft, durch die gemächliche Handlungsweise des Beklagten bei der endgültigen Festsetzung und Rückforderung sei ihr verwehrt worden, einen Antrag gemäß § 25 Abs. 6 BAföG zu stellen. Die Vorschrift des § 25 Abs. 6 BAföG ergänzt die Regelungen in § 25 Abs. 1 bis 4 BAföG, in denen der Gesetzgeber mit dem Mittel der Pauschalierung und Typisierung die Einkommensbeträge bestimmt hat, die im Regelfall für den angemessenen Lebensunterhalt der in § 25 Abs. 1 BAföG genannten Einkommensbezieher und der ihnen gegenüber Unterhaltberechtigten erforderlich erscheinen und von einer Anrechnung auf den Bedarf des Auszubildenden freizulassen sind. Beim Vorliegen atypischer Umstände reichen diese Pauschbeträge nicht aus. Dem trägt § 25 Abs. 6 BAföG mit der Möglichkeit Rechnung, zusätzlich einen individuell zu errechnenden weiteren Freibetrag abzusetzen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 5 C 78.88 -, BVerwGE 87, 103, 111 mwN). Dem Vorbringen der Klägerin bezüglich § 25 Abs. 6 BAföG läßt sich nicht entgegenhalten, der entsprechende Antrag - den auch der Auszubildende selbst stellen kann (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, § 25 Rdnr. 31) - müsse vor dem Ende des betreffenden Bewilligungszeitraums gestellt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. November 1990 (a.a.O., S. 110 f.) entschieden hat, kann der Auszubildende Härtegesichtspunkte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG über den Wortlaut der Bestimmung hinaus noch nach dem Ende des Bewilligungszeitraums geltend machen, wenn ihm vorher keine Umstände, bei deren Kenntnis er mit einer Rückforderung von Förderungsleistungen hätte rechnen müssen, bekannt geworden sind. Er muß die Härtegründe beim Amt für Ausbildungsförderung jedoch unverzüglich vorbringen, sobald er nach Ablauf des Bewilligungszeitraums von solchen Umständen Kenntnis erlangt hat. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Erwerbsunfähigkeit und die Schwerbehinderteneigenschaft ihres Vaters beruft, hat sie nicht dargetan, daß diese Fakten zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf geführt haben, der zur Vermeidung einer unbilligen Härte hätte berücksichtigt werden müssen. Unabhängig davon hätte die Klägerin diese Gesichtspunkte, wenn hierin tatsächlich Härtegründe lägen, bei dem Beklagten bereits in einem früheren Verfahrensstadium vorbringen müssen. § 25 Abs. 6 BAföG dient, indem er das Einkommen des dem Auszubildenden gegenüber unterhaltspflichtigen Einkommensbeziehers auch in Höhe eines besonderen Härtefreibetrags vom Einsatz für den Auszubildenden freistellt, der Sicherstellung der Förderung bedürftiger Auszubildender. Ein Bedürfnis für die Geltendmachung eines derartigen Freibetrages kann sich nicht nur während des Bewilligungszeitraums, sondern auch nach dessen Ende ergeben, wenn der Auszubildende vorher keinen Anlaß hatte, zur Vermeidung unbilliger Härten von der Behörde die Einräumung eines weiteren Freibetrages zu verlangen. Allerdings nur, wenn sich für den Auszubildenden während des Bewilligungszeitraums keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die ihm bisher in voller Höhe gewährte Ausbildungsförderung reduziert wird, kann er sich gegenüber der Behörde auch nach dem Ende des Bewilligungszeitraums noch auf Härtegesichtspunkte berufen. Bis zum Ergehen der abschließenden Entscheidung über seinen Förderungsantrag darf der Auszubildende grundsätzlich nur warten, wenn er erst im Zusammenhang mit dieser Entscheidung erkennen kann, daß das vom Amt für Ausbildungsförderung in Ansatz gebrachte Einkommen zu einer Anrechnung auf den Bedarf und damit zu einer Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Ausbildungsförderung führt. Werden ihm bereits vorher Umstände bekannt, die derartige Wirkungen erwarten lassen, hat er die Gründe für einen Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG bei der Behörde unverzüglich geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990, a.a.O., S. 112). Hier hatte die Klägerin die Möglichkeit, die ihrer Meinung nach einen Härtefall rechtfertigenden Gesichtspunkte im Rahmen eines Antrags nach § 25 Abs. 6 BAföG zumindest in dem Zeitpunkt beim Beklagten einzubringen, als sie von dem konkreten Einkommen ihres Vaters Kenntnis erhielt. Dies war spätestens mit dem Zugang des endgültigen Festsetzungs- und Rückforderungsbescheids vom 11. Januar 1984 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt mußte sie spätestens damit rechnen, daß sich ein Rückforderungsanspruch ergeben könnte. Zum ersten Mal hat sie die Gesichtspunkte zu § 25 Abs. 6 BAföG jedoch im Berufungsverfahren vorgebracht. Dies ist auch nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verspätet. Aus ähnlichen Gründen könnte sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, ihr habe die Ausbildungsförderung als Vorausleistung gemäß § 36 BAföG gewährt werden müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 10. November 1988 - 5 B 20.88 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 11) kann sich der Auszubildende, wenn Ausbildungsförderung gemäß § 24 Abs. 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist, gegenüber dem nach einer abschließenden Entscheidung ergangenen Rückforderungsbescheid noch darauf berufen, die - nunmehr zurückgeforderte - Ausbildungsförderung habe ihm als Vorausleistung gemäß § 36 BAföG zugestanden, da seine Ausbildung wegen der Nichtleistung des in der abschließenden Entscheidung angerechneten Unterhaltsbetrags durch seine Eltern gefährdet gewesen sei. Dabei muß der Auszubildende allerdings unverzüglich nach dem Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern angerechnet wird, glaubhaft machen, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisten bzw. geleistet haben (vgl. OVG Münster, Urteil vom 25. Juli 1990 - 16 A 199/89 - DÖV 1991, 213). Die Klägerin hat nach Erhalt des Bescheides über die endgültige Festsetzung der Ausbildungsförderung und die Rückforderung der geleisteten Ausbildungsförderung, durch den ihr bekannt geworden war, welcher Unterhaltsbetrag ihres Vaters angerechnet wurde, Widerspruch eingelegt. Diesen hat sie während des Verwaltungsverfahrens jedoch nicht begründet. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie jedoch unverzüglich glaubhaft machen müssen, daß ihre Eltern diesen Betrag nicht geleistet haben und ihre Ausbildung deshalb ohne den nunmehr zurückgeforderten Betrag gefährdet gewesen wäre. Darauf hat sie sich jedoch erstmals im Klageverfahren bezogen. Auch die Tatsache, daß sie bereits am Anfang des Bewilligungszeitraums April 1976 bis März 1977 einen Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG gestellt hatte, der vom Beklagten nicht beschieden worden war, hindert die Rückforderung nicht. In einem solchen Fall ist von dem Auszubildenden zu verlangen, daß er gegenüber der endgültigen Festsetzung und der Rückforderung der zuviel geleisteten Förderung sich unverzüglich auf diesen Antrag bezieht und dessen Voraussetzungen glaubhaft macht. Der Aufhebung und Rückforderung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG stehen auch nicht die Regelungen der §§ 44 bis 50 SGB X entgegen. § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG ist vielmehr gegenüber den Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X eine Sonderregelung. Die Parenthese "- außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch -" schränkt nicht die Anwendung des § 20 Abs. 1 BAföG ein, sondern bringt zum Ausdruck, daß die §§ 44 bis 50 SGB X neben dem § 20 Abs. 1 BAföG unberührt bleiben und zusätzlich angewandt werden können (BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 26.84 -, BVerwGE 78, 101 = FamRZ 1988, 328; Ramsauer/ Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, § 20 Rdnr. 2). Deshalb geht auch der Hinweis der Klägerin auf die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ins Leere. Auch diese Frist findet aufgrund der Tatsache, daß § 20 Abs. 1 BAföG eine in sich vollständige Sonderregelung ist, keine Anwendung (Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 20 Rdnr. 6 mwN; Urteile des Senats vom 10. Juli 1990 - 9 UE 987/87 -, 14. Mai 1991 - 9 UE 1157/89 - und 24. September 1991 - 9 UE 2358/88). Insoweit kann offenbleiben, ob diese Jahresfrist im vorliegenden Fall gewahrt wäre. Des weiteren ist der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten auch nicht aufgrund von Verjährung rechtswidrig. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz enthält selbst keine Regelung darüber, innerhalb welcher Frist der Anspruch auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Förderungsbeträge nach § 20 Abs. 1 BAföG verjährt. Das Bundesverwaltungsgericht hat § 50 Abs. 4 SGB X als "sachnächste" Verjährungsregelung angewandt (BVerwG, Urteil vom 08. Juni 1988 - 5 C 38.86 - FamRZ 1989, 1363, 1364 mwN). Danach beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, der die zu erstattende Leistung festgesetzt hat, unanfechtbar geworden ist. Da im vorliegenden Fall der Rückforderungsbescheid aber noch nicht unanfechtbar geworden ist - dem steht die Berufung der Klägerin entgegen - hat die Verjährung noch gar nicht begonnen (vgl. dazu: Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 20 Rdnr. 7). Auch auf Verwirkung kann sich die Klägerin nicht berufen. Voraussetzung für das Eingreifen dieses Rechtsinstituts ist nicht nur das reine Verstreichen einer längeren Zeitspanne, sondern auch ein sogenanntes "Umstandselement", das heißt ein bestimmtes Verhalten der Behörde, das den Schluß rechtfertigt, daß die Geltendmachung des Anspruchs als verspätet anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. November 1987 - 5 B 152.86 -, Buchholz 436.36 § 24 Nr. 10; Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 20 Rdnr. 10). Dabei ist fraglich, ob reines Schweigen der Behörde ein solches Element darstellen kann (dagegen wohl: BVerwG, Urteil vom 08. Juni 1989 - 5 C 38.86 -, a. a. O.). Zusätzlich muß die Geltendmachung des Anspruchs nach den Umständen des Einzelfalls gegen Treu und Glauben verstoßen. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an dem Verstreichen einer Zeitspanne, die bei der Klägerin den Eindruck hervorrufen konnte, sie werde nicht mehr vom Beklagten in Anspruch genommen. So reichte der Bewilligungszeitraum, um den es hier geht, in das Kalenderjahr 1977 hinein. Da Einkommenssteuerbescheide häufig erst einige Jahre später vorliegen, konnte bis zu der Aufforderung des Beklagten vom 10. Juni 1980 an die Klägerin, das Einkommen ihres Vaters aus den Jahren 1976 und 1977 nachzuweisen, bei ihr nicht der Eindruck aufkommen, daß eine endgültige Festsetzung mit eventueller Rückforderung nicht mehr beabsichtigt sei. Auch für die Zeit nach dieser Aufforderung, die der Ehemann der Klägerin mit dem Hinweis auf den infolge eines Schlaganfalls nicht ansprechbaren Vater beantwortet hatte, fehlt es an den Voraussetzungen für eine Verwirkung. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin bereits die Aufforderung des Beklagten zur Vorlage der Rentenbescheide oder der Mitteilung von Versicherungsträger und Versicherungsnummer vom 10. März 1981 oder erst die zweite Aufforderung vom 11. Oktober 1983 erhalten hat. Bis zu diesem Zeitpunkt - und erst recht danach - mußte sie davon ausgehen, daß der Beklagte noch versuchte, das Einkommen des Vaters selbst festzustellen. Für entgegenstehende Anhaltspunkte sprechen weder der Zeitablauf noch irgendeine entsprechende Kundgabe des Beklagten. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung ihr gewährter Ausbildungsförderung. Sie studierte ab dem Sommersemester 1972 an der Universität F Rechtswissenschaften. Während des Studiums erhielt sie Ausbildungsförderung bis zum Wintersemester 1976/77 einschließlich. Für den letzten Bewilligungszeitraum April 1976 bis März 1977 stellte sie mit am 20. Januar 1976 beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangenem Schreiben einen Wiederholungsantrag und beantragte außerdem die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus im Hinblick auf ihre Schwangerschaft. Weiterhin beantragte sie, bei der Bearbeitung ihres Förderungsantrages in Zukunft das Einkommen ihrer Eltern nicht mehr zugrundezulegen. Seit dem 01. Januar 1976 sei ihr Vater Pensionär und das Einkommen ihrer Eltern erheblich gesunken. Des weiteren stellte die Klägerin einen Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Mit dem Antrag der Klägerin bestätigten deren Eltern unter dem 15. Januar 1976, daß sie sich außerstande sähen, die Klägerin weiterhin finanziell zu unterstützen. Ebenfalls mit dem Antrag reichte die Klägerin eine formblattmäßige Erklärung ihres Vaters vom 15. Januar 1976 ein, in der dieser darlegte, im Bewilligungszeitraum über geringeres Einkommen gegenüber dem Einkommen im eigentlichen Heranziehungsjahr 1974 zu verfügen. Eine gleichlautende, geringfügig ergänzte Erklärung des Vaters der Klägerin vom 05. Februar 1976 gelangte am 08. März 1976 zur Förderungsakte. Mit Bescheid vom 30. April 1976 bewilligte der Beklagte, der damals für das Amt für Ausbildungsförderung der Universität F tätig wurde, der Klägerin auf ihren Antrag Ausbildungsförderung in Höhe von 516,00 DM monatlich für den Bewilligungszeitraum April 1976 bis März 1977. In dem Bescheid findet sich der Hinweis, daß die Bewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge, da das Einkommen im Bewilligungszeitraum zugrundegelegt werden solle. Mit Schreiben vom 10. Juni 1980 forderte der Beklagte die Klägerin auf, das Einkommen ihres Vaters aus den Jahren 1976 und 1977 darzulegen. Daraufhin teilte der Ehemann der Klägerin dem Sachbearbeiter telefonisch mit, der Vater sei aufgrund eines Schlaganfalls nicht ansprechbar und daher seien auch keine Nachweise über das Einkommen in diesen Jahren bekannt. Nachdem der Beklagte erfahren hatte, daß der Vater der Klägerin auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente neben seinen Versorgungsbezügen erhalten hatte, forderte er die Klägerin mit Schreiben vom 10. März 1981 und 11. Oktober 1983 zur Vorlage eines Nachweises über die Höhe der Rente oder zur Mitteilung von Versicherungsträger und Versicherungsnummer auf. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 17. November 1983, ihr Vater sei 1980 verstorben, so daß für sie die Höhe der Rente nicht mehr nachvollziehbar sei. Unterlagen lägen nicht vor. Nachdem der Beklagte daraufhin durch andere Auskünfte die Einkünfte des Vaters der Klägerin in den Jahren 1976 und 1977 festgestellt hatte, setzte er mit Bescheid vom 11. Januar 1984 die Ausbildungsförderungsleistungen an die Klägerin im Bewilligungszeitraum April 1976 bis März 1977 endgültig mit monatlich 36,00 DM fest. Den überzahlten Betrag von 5.760,00 DM forderte er in demselben Bescheid von der Klägerin zurück. Den am 08. Februar 1984 bei ihm eingegangenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 1987 - der Klägerin zugestellt am 19. August 1987 - zurück. Mit Schriftsatz vom 19. September 1987 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 21. September 1987, einem Montag - hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat ausgeführt, sie habe ihr Studium ohne Unterstützung des Vaters durchgeführt. Auf eine Unterhaltsklage habe sie nur verzichtet, um das Verhältnis zur Mutter nicht zu trüben. Von der über die Zollbeamtenpension hinaus bezogenen Rente aus der Angestelltenversicherung habe sie nichts gewußt. Nach dem Tode ihres Vaters, der kein Erbe hinterlassen habe, habe sie keine Möglichkeit mehr, die überzahlten Beträge von ihm zurückzufordern. Sie habe mittlerweile drei Kinder und sei erheblich belastet durch die Rückzahlung einer Finanzierung zur Gründung ihrer selbständigen beruflichen Existenz als Rechtsanwältin sowie der darlehensweise erhaltenen Ausbildungsförderung. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 1984 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 18. August 1987 aufzuheben und festzustellen, daß der Erstattungsanspruch des Beklagten nicht gegeben ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf seinen Widerspruchsbescheid bezogen und ausgeführt, die angeführten subjektiven Umstände seien im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG ohne Bedeutung. Mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 1990 - der Klägerin zugestellt am 07. März 1990 - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG erfüllt seien. Der Rückforderungsvorbehalt sei in dem Bewilligungsbescheid vom 30. April 1976 gemäß § 24 Abs. 3 BAföG zu Recht enthalten gewesen. Nach der damaligen Fassung des Gesetzes habe die Glaubhaftmachung der geringeren Einkünfte im Bewilligungszeitraum durch den Vater der Klägerin genügt. Eines Antrags der Klägerin selbst habe es nicht bedurft. Die Berechnung der Rückforderung sei nicht zu beanstanden. Gegenüber einem eventuellen Ersatzanspruch des Beklagten gegen die Eltern der Klägerin aus § 47a BAföG sei der Rückforderungsanspruch nicht subsidiär. Mit Schriftsatz vom 04. April 1990 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 05. April 1990 - hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, im Bescheid vom 11. Januar 1984 sei das Einkommen falsch berechnet worden, insbesondere sei der Absetzungsbetrag für soziale Sicherung nicht richtig in Abzug gebracht worden. Außerdem sei sie durch die gemächliche Handlungsweise des Beklagten bei der endgültigen Feststellung der Einkünfte ihres Vaters an der Stellung eines Antrags gemäß § 25 Abs. 6 BAföG gehindert worden. Eine Aufhebung des Bewilligungsbescheids gemäß § 20 BAföG scheide aus, wenn, wie hier, ein Fall der §§ 44 bis 50 Sozialgesetzbuch X - SGB X - vorliege. Auch sei die Frist des § 45 Abs. 4 SGB X vom Beklagten nicht gewahrt. Des weiteren beruft sich die Klägerin auf Verjährung und Verwirkung bezüglich des Rückforderungsanspruchs. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 1990 (II/3 E 2740/87) sowie den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 1984 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18. August 1987 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (ein Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.