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Beschluss

3 L 4363/15.F

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2015:1001.3L4363.15.F.0A
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Leitsätze
Für eine etwaige Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach §15 Abs. 3 BAföG kommen nur solche Gründe in Betracht, die nach dem in der Bescheinigung nach § 48 BAföG angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine etwaige Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach §15 Abs. 3 BAföG kommen nur solche Gründe in Betracht, die nach dem in der Bescheinigung nach § 48 BAföG angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der am 15. September 2015 sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig ab Antragstellung Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - für das Studium im Fach Zahnmedizin zu gewähren, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dabei sind der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Versagung weiterer Ausbildungsförderung - über den Monat September 2015 hinaus - durch die Bescheide vom 19.05.2015 und vom 28.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Zunächst ist der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass für das von der Antragstellerin zum Wintersemester 2009/2010 aufgenommene Studium der Zahnmedizin die Förderungshöchstdauer 11 Semester beträgt und deshalb die Bewilligung von Ausbildungsförderung Ende März 2015 endete. Nach § 15a Abs. 1 S. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz - HRG - oder einer vergleichbaren Festsetzung. Im vorliegenden Zusammenhang bestimmt Teil II, Ziffer 2.2. der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Johann Wolfgang Goethe-Universität vom 06. März 2003 (StAnz 2003, 4192), zuletzt geändert am 21.02.2008 (Uni-Report vom 28. August 2008), dass die Regelstudienzeit für den Studiengang Zahnmedizin fünf Jahre und sechst Monate beträgt. Die "neue" Studienordnung vom 03. September 2015 (Uni-Report vom 29. September 2015), die am 01. Oktober 2015 in Kraft tritt, enthält in § 4 Abs. 2 eine identische Regelung. Über die Förderungshöchstdauer hinaus hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.07.2015 für den Zeitraum von April 2015 bis September 2015 (bei der ehemaligen Datierung "September 2016" handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit) dem Grunde nach Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG bewilligt, weil die Wiederholungsprüfung für den im 7. Fachsemester abzulegenden Phantomkurs der Zahnersatzkunde II erst in der Mitte des 8. Semesters angeboten worden war. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf weitere Förderung über den Monat September 2015 hinaus. Für diesen - hier streitbefangenen - Zeitraum ist der Antragstellerin nur dann Ausbildungsförderung zu gewähren, wenn die Förderungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 3 BAföG oder § 15 Abs. 3a BAföG erfüllt sind. Unter den Alternativen des § 15 Abs. 3 BAföG kommt als Rechtsgrundlage für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus hier alleine Ziffer 1 dieser Vorschrift in Betracht. Nach dieser Bestimmung setzt der Anspruch auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus voraus, dass die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Die Antragstellerin sieht einen solchen schwerwiegenden Grund in dem Umstand, dass sie im 3. Fachsemester das zweisemestrige Praktikum der Biochemie nicht bestanden habe mit der Folge einer Studienverzögerung von zwei Fachsemestern, da eine Wiederholung erst im 5. Fachsemester möglich gewesen sei. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber aus dem Nichtbestehen von Prüfungen Folgerungen für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus in § 15 Abs. 3 BAföG ausdrücklich und lediglich in Nummer 4 hinsichtlich des (erstmaligen) Nichtbestehens der Abschlussprüfung zieht. Allerdings ist anerkannt, dass die als Generalklausel gefasste Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dann eingreift, wenn das Bestehen eines Leistungsnachweises Voraussetzung für das Fortschreiten in der Ausbildung ist. Darüber hinaus setzt die Bejahung eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG voraus, dass es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar ist, diese Verzögerung bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer zu verhindern. Dass ein Auszubildender in einer Einzelleistung scheitert und ihm eine Wiederholung dieser Leistung erst zu einem späteren Semester ermöglicht wird, reicht dazu nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - FamRZ 1995, 1383). Dies bedarf hier jedoch keiner Vertiefung. Denn der Berücksichtigung dieser Tatsachen steht - worauf der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 24.08.2015 zutreffend hinwies - der Inhalt der von der Antragstellerin am 28.06.2011 vorgelegten Bescheinigung der Goethe-Universität vom 27.06.2011 entgegen. Die Ausbildungsstätte bestätigte darin, dass die Antragstellerin die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des 3. Fachsemesters üblichen Leistungen am 30.03.2011 erbracht hat. Bei der Bescheinigung der Ausbildungsstätte vom 27.06.2011 handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.1993 - 11 B 60.92 - FamRZ 1993, 1375; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2012 - 12 A 3020/11 - juris RdNr. 37 m. w. N.). Dieser Verwaltungsakt bindet das Amt für Ausbildungsförderung dergestalt, dass die getroffene Regelung grundsätzlich ohne inhaltliche Prüfung ihrer Richtigkeit bei den Entscheidungen des Amtes für Ausbildungsförderung zugrunde zulegen ist. Eine solche Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG bringt daneben auch zum Ausdruck, dass bisher keine relevanten Verzögerungen bei der Bewältigung der Ausbildung eingetreten sind und ein beim Auszubildenden etwaig doch eingetretener Studienrückstand zum bescheinigten Zeitpunkt nur als Verhältnismäßig gering und ohne weiteres im Verlauf des weiteren regulären Studienverlaufs nachholbar anzusehen ist. Hat deshalb ein Auszubildender - hier die Antragstellerin - eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 BAföG vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sie die bis zum Ende des darin angegebenen Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, kommen für eine etwaige Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG nur solche Gründe in Betracht, die nach dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind (OVG Nordrhein-Westfalen a. a. O.; OVG Bautzen, Beschluss vom 03.01.2011 - 1 B 192/10 - juris m. w. N.). Deshalb steht im vorliegenden Fall die der Antragstellerin ausgestellte Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG der gewünschten Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin im 3. Fachsemester die Prüfung im Fach Biochemie nicht bestanden hatte, als Grund für eine (weitere) Verlängerung der Förderungshöchstdauer entgegen. Die dagegen von der Antragstellerin vorgebrachten Erwägungen - insbesondere in Auseinandersetzung mit der vom Gericht übersandten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17.02.1982 - FamRZ 1982, 1247) - vermögen nicht durchzugreifen. Dass der Antragsgegner nach dem Gebot von Treu und Glauben die Antragstellerin über die Diskrepanz zwischen der Bescheinigung nach § 48 BAföG und den sonstigen Angaben der Antragstellerin hätte informieren müssen, vermag das beschließende Gericht nicht zu sehen. Die Bescheinigung nach § 48 BAFöG auf Formblatt 5 (Bl. 21 der Akte) ist in sich schlüssig und - wie bereits oben dargelegt - für das Amt für Ausbildungsförderung bindend. Eine solche Bindung würde lediglich dann entfallen, wenn die Bescheinigung der Ausbildungsstätte unwirksam, also nichtig wäre. Allerdings ist die vorgelegte Bescheinigung keineswegs derart offenkundig fehlerhaft, dass ihr die Fehlerhaftigkeit gewissermaßen "auf die Stirn geschrieben" stünde. Im Übrigen wäre die Konsequenz aus der von der Antragstellerin behaupteten Fehlerhaftigkeit der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG gewesen, dass die Antragstellerin vom 5. Fachsemester an keine Ausbildungsförderung für den Besuch der Hochschule hätte erhalten können, weil sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen nicht erbracht hatte. Die Antragstellerin kann nach dem Gebot von Treu und Glauben nicht einerseits im Interesse ungehinderter Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester eine Bescheinigung über einen bis dahin regulären Studienverlauf vorlegen und andererseits - beim Begehren von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus - behaupten, bereits seinerzeit habe es erhebliche Studienrückstände gegeben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Antragstellerin - wie von ihr beschrieben - sich darüber freute, dass weiterhin Leistungen der Ausbildungsförderung geleistet wurden, auch wenn nicht alle Scheine vorlagen. Dann muss die Antragstellerin aber auch die Konsequenzen daraus tragen, indem sie entweder die Studienrückstände bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer aufholt oder akzeptiert, dass Umstände, die bereits bei Ausstellung der Bescheinigung nach § 48 BAföG gegeben waren, eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nicht zu tragen vermögen. Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass sich die Bescheinigung nach § 48 BAföG vom 27.06.2011 auf den Leistungsstand vom 30.03.2011 beziehe, zu diesem Zeitpunkt ihre Möglichkeiten zur Nachprüfung jedoch noch nicht ausgeschöpft gewesen seien, kommt es darauf nicht an. Die Antragstellerin hatte - bezogen auf den 30.03.2011 - den Leistungsnachweis für das Fach Biochemie nicht erworben und erwarb ihn auch nicht am 04. April 2011 bei der zweiten Wiederholungsprüfung. Insofern hat sich die Situation der Antragstellerin am 04. April 2011 gegenüber dem am 27.06.2011 zum 30.03.2011 beschriebenen Leistungsstand nicht verändert. Auf die von der Antragstellerin am 29. September 2015 vorgelegte Bescheinigung nach § 48 BAföG vom 28. September 2015 (Bl. 56 der Akte) kommt es nicht an. Das Leistungsverhältnis zwischen Antragsgegner und Antragstellerin wird durch die Bescheinigung nach § 48 BAföG vom 27.06.2011 geprägt. Die am 28. September 2015 ausgestellte - detaillierte - Bescheinigung nach § 48 BAföG, die der Antragstellerin bescheinigt, die bis zum Ende des 3. Fachsemesters üblichen Leistungen am 30.03.2011 erbracht zu haben, vermag die Frist des § 48 Abs. 1 S. 3 BAföG nicht zu wahren. Dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3a BAföG vorliegend nicht erfüllt sind, hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 Abs. 2 VwGO.