Urteil
12 A 3020/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Legt ein Studierender zum Beginn des 5. Fachsemesters eine nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ausgestellte Bescheinigung vor, dass er die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe, ist das Amt für Ausbildungsförderung daran im Regelfall gebunden und kann Verzögerungen, die vor diesem Zeitpunkt lagen, nur ausnahmsweise noch berücksichtigt werden.
• Die Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG hat Verwaltungsaktsqualität und bewirkt Bindungswirkung zu Gunsten der Verwaltungsentscheidung, solange sie innerlich wirksam ist.
• Ein später geltend gemachter Studienrückstand, der aus der vorgelegten §‑48‑Bescheinigung nicht erkennbar war, ist regelmäßig wegen Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) ausgeschlossen, wenn der Studierende die Bescheinigung zu seinem Vorteil vorgelegt und nicht rechtzeitig einen Antrag auf spätere Zulassung der Bescheinigung gestellt hat.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung der §‑48‑Bescheinigung und Ausschluss rückwirkender Berücksichtigung von Verzögerungen • Legt ein Studierender zum Beginn des 5. Fachsemesters eine nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ausgestellte Bescheinigung vor, dass er die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe, ist das Amt für Ausbildungsförderung daran im Regelfall gebunden und kann Verzögerungen, die vor diesem Zeitpunkt lagen, nur ausnahmsweise noch berücksichtigt werden. • Die Bescheinigung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG hat Verwaltungsaktsqualität und bewirkt Bindungswirkung zu Gunsten der Verwaltungsentscheidung, solange sie innerlich wirksam ist. • Ein später geltend gemachter Studienrückstand, der aus der vorgelegten §‑48‑Bescheinigung nicht erkennbar war, ist regelmäßig wegen Treu und Glauben (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) ausgeschlossen, wenn der Studierende die Bescheinigung zu seinem Vorteil vorgelegt und nicht rechtzeitig einen Antrag auf spätere Zulassung der Bescheinigung gestellt hat. Die Klägerin studiert Soziale Arbeit und beantragte Verlängerung der BAföG‑Förderung über die Förderungshöchstdauer (6 Semester) hinaus für zwei Semester wegen Betreuung ihres 2006 geborenen Kindes. Sie legte zu Beginn des 5. Fachsemesters eine Bescheinigung der Hochschule vor, wonach sie die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht habe; eine Leistungsübersicht wies 66 ECTS aus. Das Studentenwerk bewilligte nur ein zusätzliches Semester und lehnte weiteren Anspruch ab, weil die Bescheinigung vorgelegte Verzögerungen im ersten Studienabschnitt ausschließe. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das OVG änderte und wies die Klage ab. Streitpunkt war, ob die vor dem 5. Semester erbrachten Betreuungszeiten (und daraus resultierende Verzögerungen) noch kausal für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer berücksichtigt werden können, obwohl die Klägerin die §‑48‑Bescheinigung fristgerecht vorgelegt hatte. • Rechtliche Grundlagen: §§ 15, 15a, 47, 48 BAföG; Maßstäbe der Massenverwaltung und Verwaltungsaktlehre. • Die Hochschulebescheinigung nach § 48 Abs. 1/2 BAföG hat Verwaltungsaktsqualität und entfaltet gegenüber dem Amt Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellung, dass bis zum Ende des 4. Fachsemesters keine relevanten Verzögerungen eingetreten sind. • Folge: Für eine Verlängerung nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG kommen regelmäßig nur solche Gründe in Betracht, die nach dem in der Bescheinigung angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind; Gründe vor diesem Zeitpunkt sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. • Ausnahmekonstellationen wären denkbar, etwa offenbare Unrichtigkeit der Bescheinigung (Nichtigkeit) oder Fälle besonderer Evidenz; beides ist hier nicht gegeben, da die Leistungsübersicht die Fehlerhaftigkeit nicht offenkundig machte. • Darüber hinaus greift der Grundsatz von Treu und Glauben: Wer die Bescheinigung zu seinem Vorteil vorlegt und keinen Antrag auf spätere Zulassung nach § 48 Abs. 2 BAföG stellt, kann sich später nicht widersprüchlich auf vorzeitige Verzögerungsgründe berufen. • Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, in jedem Fall vertiefte Prüfungen der Bescheinigung vorzunehmen; das würde den Vollzug unzumutbar belasten. • Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe sich in den ersten Semestern nur auf unbedingt notwendige Prüfungen konzentriert, ändert dies nichts: Die Mitwirkungspflichten und das Wahlrecht zur späteren Vorlage der Bescheinigung fallen in den Risikobereich des Studierenden. Die Berufung des Studentenwerks hatte Erfolg; die Klage der Studierenden wurde abgewiesen. Das OVG hielt den Bescheid des Studentenwerks, der nur ein zusätzliches Semester bewilligte und weiteren Antrag ablehnte, für rechtmäßig. Die vorgelegte §‑48‑Bescheinigung bindet das Amt und schließt die nachträgliche Berücksichtigung von Verzögerungen vor dem bescheinigten Zeitpunkt aus; eine Evidenz- oder Nichtigkeitslage lag nicht vor. Die Klägerin hat damit keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für März bis August 2011. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.