Gerichtsbescheid
3 K 649/14.F
VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2015:1118.3K649.14.F.0A
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Leitsätze
Ein einen Studienabbruch vorbereitender Antrag auf Exmatrikulation ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung nicht mehr betrieben wurde. Erzielen beide Elternteile des Auszubildenden anrechenbares Einkommen, dann sind ebenfalls in Ausbildung befindliche Halbgeschwister nur bei der Anrechnung des Einkommens des gemeinsamen Elternteils zu berücksichtigen.
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 31.10.2013 verpflichtet, der Klägerin für den Monat Juli 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von 450,00 €, hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 24 Abs. 3 BAföG) zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein einen Studienabbruch vorbereitender Antrag auf Exmatrikulation ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung nicht mehr betrieben wurde. Erzielen beide Elternteile des Auszubildenden anrechenbares Einkommen, dann sind ebenfalls in Ausbildung befindliche Halbgeschwister nur bei der Anrechnung des Einkommens des gemeinsamen Elternteils zu berücksichtigen. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 31.10.2013 verpflichtet, der Klägerin für den Monat Juli 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von 450,00 €, hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen unter dem Vorbehalt der Rückforderung (§ 24 Abs. 3 BAföG) zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 84 VwGO. Soweit die Klägerin die Bescheide vom 20.09.2012, 08.10.2012, 24.01.2013, 17.04.2013 und 20.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2014 angreift, ist die Klage unzulässig. Durch den Bescheid vom 31.10.2013 wurden frühere Bescheide insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid - vom 31.10.2013 - für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden. Darauf wird in dem Bescheid vom 31.10.2013 auf Seite 1 ausdrücklich hingewiesen. Sämtliche oben angegebenen Bescheide regeln die Gewährung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum vom September 2012 bis August 2013. Dieser Bewilligungszeitraum ist vollständig Gegenstand der Regelungen des Bescheides vom 31.10.2013, und zwar auch insoweit, als darin der ursprüngliche Bewilligungszeitraum auf den Monat Juni 2013 verkürzt wurde und somit eine Förderung für die Monate Juli 2013 und August 2013 versagt wurde. Hebt also der Bescheid vom 31.10.2013 frühere Bescheide über den gleichen Bewilligungszeitraum auf, so bedarf es keiner weiteren Aufhebung (durch das Gericht); dem entsprechenden Begehren der Klägerin fehlt somit das notwendige Rechtschutzbedürfnis. Soweit die Klägerin - unter Aufhebung des Bescheides vom 31.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2014 - die Verpflichtung des Beklagten begehrt, der Klägerin im Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013 weitere Ausbildungsförderungsleistungen zu bewilligen, ist die Klage zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Dass der Beklagte mit Bescheid vom 31.10.2013 das Ende des Bewilligungszeitraumes auf Juni 2013 festsetzte und demgemäß für die Monate Juli 2013 und August 2013 keine Ausbildungsförderung mehr gewährte bzw. die zuvor gewährte Ausbildungsförderung zurückforderte, ist - sowie es den Monat Juli 2013 betrifft - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO. Nach § 53 S. 1 Nr. 2 BAföG, auf den der Beklagte seine Bescheide stützt, wird der Bewilligungsbescheid zuungunsten des Auszubildenden von Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert. Hier manifestiert sich in der von der Klägerin am 15.07.2013 gegenüber der Hochschule G. veranlassten Exmatrikulation zum 31.08.2013 eine jedenfalls zu diesem Zeitpunkt erfolgte Beendigung der bisherigen Ausbildung, was bedeutet, das ein Förderungsanspruch im Monat August 2013 nicht mehr bestand. Die Auffassung der Klägerin, sie habe sich bis zum 31.08.2013 bemüht, noch so viel von dem ihr an der Hochschule G. gebotenen Lernstoff anzueignen wie möglich, vermag nicht zu überzeugen. Dazu ergibt sich zunächst, dass eine nur organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Ausbildungsstätte nicht geeignet ist, einen ursprünglich zugebilligten Förderungsanspruch zu wahren. Wird eine Ausbildung beendet, abgebrochen oder auch nur unterbrochen, stellt dies eine förderungsrechtlich relevante Änderung im Ausbildungsverhältnis dar. Es fehlt dann an einem weiteren Betreiben der Ausbildung, welches für die weitere Förderung einer im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 15b Abs. 1 BAföG aufgenommenen Ausbildung in diesen Vorschriften stillschweigend mit vorausgesetzt wird (OVG Münster, Beschluss vom 17.01.2011 - 12 E 970/10 - juris, RdNr. 6 ff.). Es kommt bei der Frage förderungsschädlichen Studierverhaltens auf die Bewertung der Einzelumstände an. Für sich genommen stellt dabei zum Beispiel ein nachlässiges Betreiben des Studiums noch nicht ohne weiteres die Grundlage für einen Entzug der Förderung dar. Konsequenzen ergeben sich insoweit gegebenenfalls nach Maßgabe von § 48 BAföG. Ist aber erkennbar, dass der Auszubildende den Willensentschluss zur Beendigung einer Ausbildung vollzogen hat, entfällt der Förderungsanlass. Dies kann insbesondere dann gelten, wenn der Auszubildende eine bisherige Ausbildung abbricht oder in Bezug auf ein neues Ziel jedenfalls nicht unmittelbar weiterführt. Für den Abbruch ist dies § 15b Abs. 4 BAföG zu entnehmen. Deshalb ist im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung, dass die Exmatrikulation der Klägerin zum 31.08.2013 und die Beendigung ihrer Ausbildung an der Hochschule G. nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 S. 2 BAföG einen Studienabbruch darstellt, weil die Klägerin damit den Besuch von Ausbildungsstätten der Ausbildungsstättenart "Hochschulen"(§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BAföG) aufgibt. Die ab dem 01.09.2013 begonnene Ausbildung zur Physiotherapeutin an der Schule für Berufe der Zukunft in I. ist der Besuch einer Berufsfachschule, also der in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zusammengefassten Ausbildungsstättenart. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass das Gesetz in § 7 Abs. 3 BAföG rechtlich streng zwischen Ausbildungsabbruch und Fachrichtungswechsel unterscheidet. Auch die Rechtsprechung des Hessischen VGH (Beschluss vom 12.01.2015 - 10 A 991/14 - Seite 12 f.; Beschluss vom 27.01.2015 - 10 D 2076/14 - Seite 4 f.) geht von dieser Unterscheidung aus und misst dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass bei einem Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 S. 3 BAföG die Ausbildungsstättenart der ersten Ausbildung nicht verlassen wird, sondern der Auszubildende unter Beibehaltung der Ausbildungsstättenart nur ein andere Ausbildungsziel anstrebt und damit eine gewisse Ausbildungskontinuität wahrt. In diesem Zusammenhang hat der Hess. VGH ausgeführt, dass davon auszugehen ist, dass ein Antrag auf Exmatrikulation nicht mit dem Abbruch des Studiums gleichgesetzt werden kann, da dieser Antrag nur den Wunsch und die Entscheidung des Auszubildenden belegt, in absehbarer Zeit dieses Studium zu beenden. Allerdings ist der Antrag auf Exmatrikulation nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein gewichtiges Indiz dafür, dass bereits zum Antragszeitpunkt die Ausbildung nicht mehr betrieben, sondern beendet wurde. Für die Annahme, der Auszubildende habe auch nach dem Antrag auf Exmatrikulation die bisherige Ausbildung nicht beendet, sondern weiter betrieben, bedarf es greifbarer Anhaltspunkte. Solche Umstände, die den Schluss auf ein tatsächliches Betreiben des gewählten Ausbildungsganges zulassen, können beispielsweise der Besuch der von der Hochschule angebotenen Vorlesungen sein oder - in der vorlesungsfreien Zeit - die Anfertigung von Klausuren oder Hausarbeiten. Legt man die Semesterdaten eines Sommersemesters an der Hochschule G. zugrunde - die dem Gericht vorliegenden Daten für das Sommersemester 2016 dürften sich von den Daten des Sommersemesters 2013 nicht wesentlich unterscheiden - dann ergibt sich, dass sich an das Vorlesungsende zum Ende Juni die Hauptprüfungstermine bis Mitte Juli anschließen und bis Ende Juli lediglich noch Abgabetermine der Hausarbeiten anstehen. Bis zum Semesterende am 31.08. ist im Übrigen vorlesungs- und auch ansonsten veranstaltungsfreie Zeit. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, dass sie bis zum Ende des Semesters versucht habe, von dem ihr an der Hochschule gebotenen Lernstoff sich möglichst viel anzueignen, dann kann sich dies nicht auf den Zeitraum zwischen der Beantragung der Exmatrikulation am 15.07.2013 und dem Semesterende am 31.08.2013 bezogen haben, da in diesem Zeitraum von der Hochschule ein entsprechendes Angebot nicht gemacht wurde. Dass die Klägerin entgegen ihrer ursprünglichen Absicht zu einer Modulklausur Anfang Juni 2013 nicht erschien, so dass diese Prüfungsleistung mit 5,0 bewertet wurde ist - wie oben dargelegt - für sich genommen kein Gesichtspunkt, der den Entzug der Förderung rechtfertigt. Erkennbaren Ausdruck fand der Willensentschluss der Klägerin, ihre Ausbildung an der Hochschule G. zu beenden, erst mit dem Antrag auf Exmatrikulation. Dies rechtfertigt die Versagung bzw. Rückforderung gewährter Ausbildungsförderung für den Monat August, nicht jedoch für den Monat Juli 2013. Bei der Berechnung der der Klägerin für den Monat Juli 2013 zustehenden Ausbildungsförderung geht das Gericht zunächst von der Berechnung - für die vor dem Juli 2013 liegenden Monate - in dem Bescheid vom 31.10.2013 aus. Die Berechnung des Beklagten bedarf lediglich insoweit der Korrektur, als der Beklagte bei der Anrechnung elterlichen Einkommens das bereinigte Einkommen der beiden Eltern von 1.782,07 € (Vater der Klägerin) und 331,26 € (Mutter der Klägerin) nach Abzug des Freibetrages gemäß § 25 Abs. 1 BAföG in Höhe von 1.605,00 € einer einheitlichen Betrachtung unterworfen hat. Die Aufteilung des verfügbaren Einkommens nach § 11 Abs. 4 BAföG auf die Klägerin einerseits und ihren Bruder K. zu jeweils gleichen Teilen übersieht, das es sich bei K. um den Halbbruder der Klägerin väterlicherseits handelt. Dies rechtfertigt nur die Aufteilung des väterlichen Einkommens, während anrechenbares mütterliches Einkommen vollständig auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen ist. Hierfür sind die bereinigten, oben angegebenen Einkommen der Eltern der Klägerin ins Verhältnis zu setzen. An der Summe des bereinigten elterlichen Einkommens von 2.113,33 € (1.782,07 € + 331,26 €) ist das bereinigte Einkommen des Vaters mit 84,33% und das bereinigte Einkommen der Mutter mit 15,67% beteiligt. Das nach Abzug des den Eltern gemeinsam zustehenden Freibetrages nach § 25 Abs. 1 BAföG in Höhe von 1605,00 € verbleibende Einkommen von 508,33 € ist für die weitere Berechnung gemäß dem obigen Schlüssel aufzusplitten, woraus sich ein auf den Vater entfallender Betrag von 428,67 € (84,33% von 508,33 €) und ein auf die Mutter entfallender Betrag von 79,66 € (15,67% von 508,33 €) ergeben. Nach Abzug des weiteren Freibetrages gemäß § 25 Abs. 4 BAföG verbleiben vom väterlichen Einkommen 214,33 €, welches zwischen der Klägerin und ihrem Halbbruder K. hälftig zu teilen ist, so dass auf die Klägerin 107,16 € entfallen. Vom mütterlichen Einkommen ist nach Abzug des Freibetrages gemäß § 25 Abs. 4 BAföG ein Betrag von 39,83 € übrig, der in voller Höhe auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen ist. Beide Einkommensanrechnungen ergeben 146,99 € (107,16 € + 39,83 €) der von dem Gesamtbedarf der Klägerin in Höhe von 597,00 € abzuziehen ist. Daraus errechnet sich ein Betrag von 450,01 € (597,00 € - 146,99 €), der auf 450,00 € abzurunden ist, wie sich aus § 51 Abs. 3 BAföG ergibt. Dieser Betrag ist hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen zu leisten und kann als Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate in voller Höhe von dem Beklagten gegen bestehende Rückforderungen aufgerechnet werden (§ 19 S. 1 BAföG). Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung des Beklagten, dass es im Zusammenhang des § 11 Abs. 4 BAföG keine Rolle spiele, dass K. kein gemeinsames Kind der Eltern der Klägerin sei, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Die Regelungen des BAföG, im vorliegenden Fall insbesondere die Regelungen des § 11 Abs. 2, Abs. 4 BAföG, schließen sich eng an das bürgerliche (Unterhalts)Recht an. Die Eltern eines Auszubildenden sind sein Vater und seine Mutter, gegen diese richtet sich der Unterhaltsanspruch des Auszubildenden. Dagegen sind Stiefelternteile, also Ehegatten der leiblichen Elternteile, die nicht in einer Eltern-Kind-Beziehung zu dem Auszubildenden stehen, diesem gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet. Dementsprechend sieht auch das BAföG eine Anrechnung des Einkommens dieser Personen auf den Bedarf des Auszubildenden nicht vor (Humborg in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 11 RdNr. 17.2). Bei Halbgeschwistern des Auszubildenden - hier der Klägerin - kann eine Anrechnung elterlichen Einkommens erfolgen, und zwar dann, wenn der gemeinsame Elternteil Einkommensbezieher ist (a. a. O. RdNr. 32). Erzielen - wie hier - beide Elternteile der Klägerin Einkommen, dann ist, wie oben ausgeführt, ein ebenfalls in Ausbildung befindlicher Halbbruder nur bei der Anrechnung des Einkommens des gemeinsamen Elternteils zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin Einwendungen gegen die Berechnung der vom Beklagten ermittelten monatlichen Förderungsbeträge erhoben hat - die sich dementsprechend auch auf den vom Gericht ermittelten Förderungsbetrag für den Monat Juli 2013 beziehen - vermögen diese nicht durchzugreifen. Dass sich die Rechtswidrigkeit der ihr gewährten Leistungen - weil zu niedrig - schon daraus ergebe, dass ihr im ersten Studienjahr von September 2011 bis August 2012 BAföG-Leistungen ohne Anrechnung von Elterneinkommen gewährt worden sei, so dass dies auch für den hier streitbefangenen Zeitraum gelten müsse, in dem das erzielte Elterneinkommen noch deutlich geringer geworden sei, vermag nicht zu überzeugen. Denn ein Blick in die Berechnung der der Klägerin gewährten Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012 unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgelegten Einkommenssteuerbescheides ihrer Eltern für das Jahr 2009 belegt, dass bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens der Eltern der Klägerin nur Teile der Einkünfte Berücksichtigung fanden, nämlich beim Vater die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie teilweise die gewährten Rentenbeträge, nicht jedoch beispielsweise die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gleiches gilt für das Einkommen der Mutter, wo lediglich Einkünfte aus Gewerbetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt wurden; auch hier blieben Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt. Dies bedarf jedoch hier keiner weiteren Vertiefung, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31.01.2013 die für diesen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Zahlen und Daten von Bedeutung sind. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass ihr Guthaben auf dem Girokonto fälschlich als "Vermögen" qualifiziert worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Auch ein Guthaben auf einem Girokonto ist Vermögen; dies hatte die Klägerin im Übrigen in ihrem Antrag vom 29.06.2012 auch zutreffend so angegeben. Ob, wie von der Klägerin behauptet, in dem Bescheid vom 20.09.2012 bestimmte Umstände keine Berücksichtigung gefunden haben, ist unerheblich, weil der Bescheid vom 20.09.2012 - wie oben dargelegt - zwischenzeitlich seine Erledigung gefunden hat und nicht Gegenstand der vorliegenden Betrachtungen ist. Soweit die Klägerin vorträgt, dass für die beiden ebenfalls in Ausbildung befindlichen Halbgeschwister väterlicherseits nicht die Regelung des § 11 Abs. 4 BAföG angewandt worden sei und auch nicht die Freibeträge gemäß § 25 Abs. 3 und 25 Abs. 4 BAföG Berücksichtigung gefunden hätten, ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid vom 31.10.2013 ausdrücklich eine Aufteilung nach § 11 Abs. 4 BAföG vorsieht, und zwar zunächst bis einschließlich März 2013 mit beiden Halbgeschwistern und ab April 2013 lediglich mit ihrem Halbbruder K., weil die Halbschwester H. ihre Ausbildung ausweislich der Mitteilung des Vaters der Klägerin beendet hatte. Die Vorstellung der Klägerin, dass insofern für die anderen Kinder ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 BAföG in Abzug zu bringen sei, kommt nicht in Betracht. § 25 Abs. 3 BAföG bestimmt ausdrücklich, dass dieser Freibetrag zu gewähren ist, wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetzt gefördert werden kann. Aus diesem Grund kommt auch ein weiterer Freibetrag nach § 25 Abs. 4 BAföG für die Halbgeschwister H. und K. nicht in Betracht, da für sie gerade kein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 BAföG gewährt wird. Dass die Halbschwester H. der Klägerin für ihre Folgeausbildung an der Kunsthochschule Berlin tatsächlich keine Förderung erhielt, ist unerheblich, da es - worauf der Beklagte zutreffend hinwies - entscheidend auf die abstrakte Förderungsfähigkeit des aufgenommenen Studiums ankommt. Soweit die Klägerin bemängelt, dass der Antrag auf Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen durch die Krankheit ihrer Eltern gemäß § 25 Abs. 6 BAföG keine Berücksichtigung gefunden habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 28.01.2014 zutreffend dargelegt hat, dass die Gewährung eines Härtefreibetrages für ungedeckte Krankheitskosten nach § 25 Abs. 6 BAföG voraussetzt, dass von der Klägerin Angaben zu ungedeckten Krankheitskosten gemacht werden, die im Bewilligungszeitraum - hier also von September 2012 bis August 2013 - anfallen bzw. angefallen sind und dies entsprechend belegt. § 25 Abs. 6 BAföG schreibt ausdrücklich vor, dass ein solcher Antrag vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist. Einen solchen Antrag hat die Klägerin nicht gestellt. Soweit die Klägerin auf ihr Widerspruchsschreiben vom 07.11.2012, dort Ziffer 7, hinweist, betraf diese Darlegung gerade keine außergewöhnlichen Belastungen für den Zeitraum des hier streitbefangenen Bewilligungszeitraumes. Dort wurden vielmehr Krankheitskosten des Vaters und der Mutter für das Jahr 2010 beziffert. Soweit die Klägerin die Berechnung für den Monat Oktober 2012 im Änderungsbescheid vom 08.10.2012 moniert, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klage insoweit - wie oben dargelegt - unzulässig ist. Lediglich zur Erläuterung sei darauf hingewiesen, dass der Klägerin mit dem Bescheid vom 20.09.2012 für den Monat Oktober 2012 Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 458,00 € (398,30 € Auszahlung + 59,70 € Aufrechnung) bewilligt worden waren. Die Herabsetzung des Förderungsbetrages im Bescheid vom 08.10.2012 auf 283,00 € führt zu einer Differenz von 175,00 €. Gleiches gilt für die von dem Beklagten berechneten Rückforderung von 1.141,00 € für die Monate September 2012 bis April 2013 in dem Bescheid vom 17.04.2013. Wenn man die Beträge der bewilligten Ausbildungsförderung im Bescheid vom 24.01.2013 den entsprechenden Bewilligungsbeträgen im Bescheid vom 17.04.2013 gegenüberstellt (ohne Aufrechnungsbeträge), so ergibt sich für den Zeitraum September 2012 bis einschließlich April 2013 ein Rückforderungsbetrag von 1.141,00 € (6x168,00 € (9/12 bis 2/13) - 7,00 € (3/13) + 140,00 € (4/13)). Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass bezüglich der negativen Gewerbeeinkünfte ihres Vaters zu berücksichtigen sei, dass diese unter anderem darauf zurückzuführen seien, das er ihrer Mutter für die Sekretariatsarbeiten einen Betrag von jährlich 4.200,00 € gezahlt habe, so dass deren Einkünfte deckungsgleich seien mit den entsprechenden Verlusten aus seiner gewerblichen Tätigkeit, vermag dies nicht zu überzeugen. Für den hier interessierenden Bescheid vom 31.10.2013 hat die Klägerin auf Formblatt 7 - dem Antrag des Auszubildenden auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG - hinsichtlich des Einkommens ihres Vaters die Angabe gemacht, dass dieser positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 16.500,00 € im Jahre 2012 erzielt hatte. Es stehen also ersichtlich keine negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Raum. Dies gilt in gleicher Weise, soweit die Mutter der Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu Lasten des Vaters der Klägerin erzielt hat. Diese werden, ebenso wie die Kosten der Beschäftigung, vor der Errechnung der positiven Einkünfte aus Gewerbebetreib berücksichtigt. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass bei dem zugrunde gelegten Elterneinkommen berücksichtigt werden müsse, dass ihre Eltern bereits aus ihren Einkünften die monatlichen Studiengebühren für sie - die Klägerin - in Höhe von 445,00 € sowie die Semestergebühr in Höhe von 115,00 € bezahlt hätten, schließt sich dem das erkennende Gericht nicht an. Da - wovon hier auszugehen ist - diese Beträge der Klägerin von ihren Eltern als laufende Unterhaltsleistungen gewährt werden, ist dies bei der pauschalierten Berechnung des auf den Bedarf der Klägerin anrechenbaren Einkommens der Eltern nach § 11 Abs. 4 BAföG und § 25 BAföG berücksichtigt. Für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG ist kein Raum, da nicht die Eltern der Klägerin Vertragspartner der Hochschule G. waren, sondern die Klägerin selbst, so dass es bei den Eltern an der Zwangsläufigkeit der entstehenden Aufwendungen fehlt. Soweit die Klägerin mit Schreiben ihres Vaters vom 31.08.2015 nunmehr vorträgt, dass sie die Studiengebühren und die Semestergebühr lediglich als nach Ende der Ausbildung rückzahlbares Darlehen erhalte, ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen behauptetermaßen darlehnsweise gewährten Beträgen um (darlehnsweise gewährte) Unterhaltsleistungen handelt. Warum es sich bei den darlehnsweise gewährten Beträgen seitens der Eltern um eigenen Ausgaben der Klägerin und nicht die ihrer Eltern handeln soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Wollte man dem näher treten - und davon ausgehen, dass es Ausgaben der Klägerin selbst sind - würde sich die Frage der möglichen Verringerung des anrechenbaren Elterneinkommens von vornherein nicht stellen. Dass der Beklagte die weiteren Angaben der Klägerin über das Elterneinkommen - vorgelegt mit Schreiben ihres Vaters vom 18.12.2013 - nicht berücksichtigt hatte, ist nicht zu beanstanden. Nach der Vorschrift des § 24 Abs. 3 S. 1 letzter Halbsatz BAföG werden nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge nicht berücksichtigt. Diese Formulierung zielt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.02.2010 - 5 C 2.09 - BVerwGE 136, 109 (111)) auf einen denkbar weiten Anwendungsbereich. Dieser umfasst nicht nur die unmittelbare erstmalige Gewährung von Leistungen, sondern auch die mittelbare Berücksichtigung eines nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellten Antrages im ausbildungsförderungsrechtlichen Leistungsverhältnis. Diese nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gemachten Angaben der Klägerin sind deshalb erst bei der endgültigen Berechnung zu berücksichtigen. Zutreffend hat der Beklagte schließlich bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens des Vaters der Klägerin die abzuziehende Sozialpauschale aus § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG entnommen. Beim Vater der Klägerin handelt es sich um eine Person im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nicht rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Vater der Klägerin ausweislich der Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 drei Renten bezog. Da der Vater der Klägerin dem Personenkreis des § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG zuzurechnen ist, kann er nicht - wie die Klägerin meint - der Personengruppe des § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG zugeordnet werden. Dies ergibt sich aus § 21 Abs. 2 S. 3 BAföG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist das einzige gemeinsame Kind ihrer Eltern; väterlicherseits hat sie zwei Halbgeschwister. Die Klägerin begann zum 01.09.2011 an der Hochschule G. ein Studium in der Fachrichtung Psychotherapie (Bachelor). Hierfür erhielt sie antragsgemäß mit Bescheid vom 31.01.2012 für den Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von 597,00 € pro Monat. Nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass die Klägerin im Sommersemester 2012 beurlaubt war, setzte er mit Bescheid vom 31.08.2012 - unter anderem - für den Zeitraum März 2012 bis August 2012 den monatlichen Förderungsbetrag auf 0,00 € fest und forderte die sich daraus ergebende Überzahlung in Höhe von 3.582,00 € von der Klägerin zurück. Der dagegen von der Klägerin am 11.09.2012 erhobene Widerspruch blieb ebenso wie die nachfolgende Klage (3 K 1460/13.F (2)) erfolglos. Ebenfalls mit Bescheid vom 31.08.2012 gewährte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013 in Höhe von monatlich 389,00 €. Dagegen legte die Klägerin am 11.09.2012 Widerspruch ein, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 149 ff. BA). Mit Bescheid vom 20.09.2012 bewilligte der Beklagte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013 in Höhe von monatlich 458,00 €, da bei der Berechnung des Elterneinkommens zusätzlich die ebenfalls studierende (Halb-)Schwester H. berücksichtigt wurde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihres Vaters vom 30.09.2012 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf den bereits eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.08.2012. Ergänzend teilte die Klägerin mit, dass sie ab dem 01.10.2012 wieder im Haushalt ihrer Eltern lebe. Mit Bescheid vom 08.10.2012 wurde für den Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013 ab Oktober 2012 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich nunmehr 283,00 € gewährt, da der Klägerin ab diesem Monat nur noch der geringere Bedarfssatz zustand. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben ihres Vaters vom 10.10.2012 Widerspruch ein, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 171 ff. BA). Mit Bescheid vom 24.01.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013, und zwar für den Monat September 2012 in Höhe von 471,00 € und ab Oktober 2012 in Höhe von monatlich 296,00 € unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 BAföG, da der für die Einkommensanrechnung maßgebende Steuerbescheid der Eltern der Klägerin noch nicht vorlag. Der Vater der Klägerin hatte mitgeteilt, dass er Einspruch gegen den Einkommenssteuerbescheid erhoben habe. Die Erhöhung des monatlichen Förderungsbetrages war darauf zurückzuführen, dass seitens des Beklagten eine Gewerbesteuerzahlung des Vaters für das Jahr 2010 berücksichtigt wurde. Gegen den Bescheid vom 24.01.2013 legte die Klägerin mit Schreiben ihres Vaters vom 22.02.2013 Widerspruch ein, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 194 BA) und machte im Wesentlichen geltend, dass der Beklagte die bereits mehrfach erhobenen Einwendungen nicht berücksichtige. Mit einem Schreiben ihres Vaters vom 12.03.2013 teilte die Klägerin mit, dass sie am 15.03.2013 wieder aus ihrem Elternhaus ausgezogen sei und ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft in J. bezogen habe. Mit Bescheid vom 17.03.2013 bewilligte der Beklagte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013, und zwar für den Monat September 2012 in Höhe von 303,00 €, für die Monate Oktober 2012 bis Februar 2013 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 128,00 €, für den Monat März 2013 in Höhe von 303,00 € und ab April 2013 in Höhe von monatlich 156,00 €. Dies hatte gegenüber den früheren Bescheiden eine Rückforderung in Höhe von 1.141,00 € für die Monate September 2012 bis April 2013 zur Folge. Gegen diesen Bescheid legt die Klägerin mit Schreiben ihres Vaters vom 06.05.2013 Widerspruch ein, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 277 ff. BA). Nachdem der Vater der Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass sich seine Einkommenssituation bzw. die seiner Ehefrau - der Mutter der Klägerin - in den Jahren 2012 und 2013 gegenüber dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Jahr 2010 verschlechtert habe, verwies der Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit eines Aktualisierungsantrags nach § 24 Abs. 3 BAföG, den die Klägerin auf dem sogenannten Formblatt 7 für beide Elternteile getrennt zu stellen habe. Diese Formblätter überreichte der Vater der Klägerin mit Schreiben vom 22.07.2013. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben und die beigefügten Formblätter Bezug genommen (Bl. 298 ff. BA). Mit weiteren Schreiben vom 31.07.2013 teilte der Vater der Klägerin mit, dass die Klägerin sich zum 31.08.2013 an der Hochschule G. exmatrikuliert habe. Die Exmatrikulationsbescheinigung der Hochschule G. datiert vom 18.07.2013. Auf Nachfrage erhielt der Beklagte von der Hochschule G. die Auskunft, dass die Klägerin am 15.07.2013 die Exmatrikulation zum 31.08.2013 beantragt habe. Im Sommersemester 2013 habe sich die Klägerin am 09.04.2013 für alle regulären Prüfungsleistungen des 2. Fachsemesters angemeldet (3 Praktische Modulprüfungen sowie 2 Modulklausuren). Die Klägerin habe die Anmeldungen für die praktischen Modulprüfungen am 26.05.2013 storniert. An einer Modulklausur habe die Klägerin nicht teilgenommen, so dass diese mit 5,0 bewertet worden sei. Bezüglich der anderen Modulklausur liege noch keine Rückmeldung zur Teilnahme vor. Mit Schreiben vom 27.08.2013 trug der Vater der Klägerin in diesem Zusammenhang vor, dass die Klägerin das Studium an der Hochschule G. bis zum 31.08.2013 fortgesetzt habe. Es sei richtig, dass die Klägerin ihre Prüfungsteilnahme abgesagt habe. Grund sei der erneute Ausbruch einer Erkrankung gewesen, die im 2. Fachsemester bereits zum Urlaubssemester geführt habe. Allerdings biete die Hochschule G. die Möglichkeit, am Ende eines Semesters versäumte Prüfungen nachzuholen. Dies sei auch ihre Absicht gewesen. Seit September 2013 betreibt die Klägerin eine Ausbildung zur Physiotherapeutin an der Schule für Berufe mit Zukunft in I.. Mit Bescheid vom 31.10.2013 - dem ein weiter Bescheid vom 20.08.2013 beigefügt war - bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2012 bis Juni 2013, und zwar für den Monat September 2012 in Höhe von 512,00 €, für die Monate Oktober 2012 bis Februar 2013 in Höhe von monatlich 337,00 €, für den Monat März in Höhe von 512,00 € und für die Monate April bis Juni 2013 in Höhe von monatlich 470,00 € unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 3 BAföG. Dem Bescheid beigefügt war eine Erläuterung ebenfalls vom 31.10.2013, auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 414 ff. BA). Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben ihres Vaters vom 15.11.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde unter anderem vorgetragen, dass die Rücknahme der Bewilligung für die Monate Juli und August 2013 unberechtigt sei. Die Klägerin habe mehrfach unmissverständlich mitgeteilt, dass sie ihr Studium erst zum Ende des Sommersemesters, also Ende August 2013 beendet habe und dementsprechend auch bis dahin ihrem Studium nachgegangen sei. Dies sei schon deshalb naheliegend und nachvollziehbar, weil sie sich entschlossen habe, ihre Ausbildung im Beruf des Physiotherapeuten fortzusetzen, so dass die an der Hochschule G. bis zum Ende des Sommersemesters vermittelten Kenntnisse auch für die anschließende Ausbildung an einer Schule für Physiotherapie genutzt werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2014, zugestellt am 30.01.2014, wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20.09.2012, 08.10.2012, 24.01.2013 und 17.04.2013 als unzulässig zurückgewiesen, soweit diese durch nachfolgende Bescheide aufgehoben worden waren. Im Übrigen wurden die Widersprüche gegen die Bescheide vom 20.09.2012, 08.10.2012, 24.01.2013, 17.04.2013, 20.08.2013 und 31.10.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe den Rückforderungsbetrag in Höhe von 882,60 € zu zahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die mit Bescheiden vom 20.08.2013 und 31.10.2013 erfolgte Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2013, soweit der Klägerin für die Monate Juli und August Ausbildungsförderung bewilligt worden war, die Vorschrift des § 53 S. 1 Nr. 2 BAföG bzw. § 45 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 50 SGB X sei. Von der Regelung des § 53 S. 1 Nr. 2 BAföG würden alle Änderungen erfasst, die während des Bewilligungszeitraumes nach Erlass eines Bewilligungsbescheides eintreten. Ausbildungsförderung werde nach § 15 Abs. 2 BAföG für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet. Dabei sei die Dauer der Ausbildung nicht immer die gesamte Zeit zwischen Aufnahme und Beendigung der Ausbildung, sondern nur die Zeit, in der der Auszubildende der Ausbildungsstätte organisatorisch angehöre und sie tatsächlich besuche bzw. an einem Praktikum teilnehme. Aufgrund des Exmatrikulationsantrages vom 15.07.2013 habe die hochschulrechtliche Zugehörigkeit der Klägerin zu der Hochschule G. zwar erst am 31.08.2013 geendet. Mit ihrem Exmatrikulationsantrag im Juli 2013 habe die Klägerin aber unmissverständlich den Willen bekundet, den Bachelor-Studiengang Physiotherapie an der Hochschule G. nicht mehr bis zum berufsqualifizierenden Abschluss fortführen zu wollen. Allein die fortdauernde Immatrikulation bis zum 31.08.2013 rechtfertige nicht automatisch das Fortbestehen des Förderungsanspruchs. Des Weiteren sei die Bewerbung der Klägerin für die Schule für Physiotherapie in L. im Juni 2013 mit einem geplanten Einstieg in die Ausbildung als Physiotherapeutin zum 01.08.2013 zu berücksichtigen. Eine Bewerbung für eine andere Ausbildung als die bisher betriebene sei ebenfalls ein entscheidendes Indiz dafür, den Bachelor-Studiengang Physiotherapie an der Hochschule G. nicht mehr bis zum berufsqualifizierenden Abschluss fortführen zu wollen. Außerdem habe die Klägerin schon am 26.05.2013 eine Stornierung für die Anmeldung zu den praktischen Modulprüfungen zu den regulären Prüfungsterminen im Sommersemester 2013 vorgenommen bzw. habe die Klägerin an den beiden schriftlichen Modulprüfungen zu den regulären Prüfungsterminen im Sommersemester 2013 nicht teilgenommen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in den Schreiben ihres Vaters bestünden somit keine Anhaltspunkte für eine ernsthafte Fortsetzung des Bachelor-Studiengangs Physiotherapie bis zum 31.08.2013. Folglich stehe der Klägerin für die Monate Juli und August 2013 keine Ausbildungsförderung mehr zu. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf diesen verwiesen (Bl. 454 ff. BA). Dagegen hat die Klägerin am 28.02.2014 Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass die von der Beklagten bewilligten Leistungen auch im letzten Bescheid vom 31.10.2013 noch nicht dem entsprächen, was der Klägerin an BAföG-Leistungen zustehe. Dies sei bereits daraus ersichtlich, dass der Klägerin in ihrem ersten Studienjahr von September 2011 bis August 2012 Leistungen in Höhe von monatlich 422,00 € (ohne eigene Wohnung) bzw. 597,00 € (bei eigener Wohnung) ausgezahlt worden seien. Diese Beträge müssten ihr auch für das hier streitbefangene Studienjahr von September 2012 bis August 2013 zugesprochen werden. Denn das nach den Bestimmungen des BAföG maßgebliche Einkommen der Eltern der Klägerin sei deutlich niedriger als in dem für das Studienjahr ab September 2011 maßgeblichen Zeitraum. Darüber hinaus seien die Berechnungen in allen Bescheiden für das Studienjahr ab September 2012 in mehreren Punkten fehlerhaft. In dem Bescheid vom 31.08.2012 sei das Guthaben des Girokontos der Klägerin, welches nur von BAföG-Zahlungen gespeist wurde, fälschlich als "Vermögen" der Klägerin qualifiziert worden. In dem Bescheid vom 20.09.2012 seien nur die Unterstützungszahlungen an die andere Tochter des Vaters der Klägerin - H. - berücksichtigt worden, nicht jedoch die aus gleichem Grund erfolgten Zahlungen an den (Halb-)Bruder K. der Klägerin. Zudem sei für diese beiden ebenfalls in Ausbildung befindlichen Kinder des Vaters der Klägerin nicht die Regelung des § 11 Abs. 4 BAföG angewandt worden und auch nicht die Vorschriften des § 25 Abs. 3 und 25 Abs. 4 BAföG. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die (Halb-)Schwester H. der Klägerin für ihre Folgeausbildung an der Kunsthochschule in Berlin keine Förderung erhalten habe und für sie deshalb ein Freibetrag im Sinne des § 25 Abs. 3 BAföG zu berücksichtigen sei. Außerdem sei der am 17.11.2012 gestellte Antrag auf Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen durch Krankheit der Eltern der Klägerin nicht berücksichtigt worden. Die Krankheitskosten seien bereits in diesem Schriftsatz beziffert worden. Die Berechnungen des Beklagten seien auch im Einzelfall fehlerhaft. So habe die Klägerin für den Monat Oktober 2012 eine Auszahlung von 398,30 € erhalten. Da ihr laut Änderungsbescheid vom 08.10.2012 jedoch nur 283,00 € zustehen sollen, betrage der Rückzahlungsbetrag insoweit 115,30 € und nicht - wie von dem Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid errechnet - 175,00 €. Auch die Berechnung des Beklagten in seinem Bescheid vom 17.04.2013 sei fehlerhaft, so dass auch die daraus abgeleiteten Beträge nicht korrekt seien. Deshalb bestehe auch eine neue Rückforderung in Höhe von 1.141,00 € nicht. Hinsichtlich des vom Beklagten behaupteten Verbots der Verrechnung mit negativen Einkünften sei bezüglich der negativen Gewerbeeinkünfte des Vaters der Klägerin zu berücksichtigen, dass diese unter anderem darauf zurückzuführen seien, dass ihr Vater ihrer Mutter für ihre Sekretariatsarbeiten einen Betrag von jährlich 4.200,00 € bezahlt habe, so dass deren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit deckungsgleich seien mit entsprechenden Verlusten ihres Vaters aus seiner gewerblichen Tätigkeit. Da zwischen ihren Eltern eine Haushaltsgemeinschaft bestehe, müssten die Verluste ihres Vaters durch die Einnahmen ihrer Mutter ausgeglichen werden. Das Gleiche gelte bezüglich der Einkünfte der Mutter der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung. Diese beruhten darauf, dass ihr Vater ihrer Mutter für die von ihm für seine gewerbliche Tätigkeit genutzten Räume in dem im Alleineigentum der Mutter stehenden Haus eine Miete von jährliche 4.800,00 € gezahlt habe. Bei dem zugrunde gelegten Elterneinkommen müsse ihres Erachtens außerdem berücksichtigt werden, dass ihre Eltern bereits aus ihren Einkünften die monatlichen Studiengebühren für sie in Höhe von 445,00 € sowie die einmal pro Semester zu zahlende Semestergebühr in Höhe von 150,00 € gezahlt hätten. Diese Beträge seien daher bereits anteilige Ausbildungsförderungsleistungen, so dass sie bei der BAföG-Berechnung vorab von dem relevanten Einkommen in Abzug zu bringen seien. Da die Unterhaltsleistungen ihrer Eltern durch die Zuschüsse zum Lebensunterhalt, den Kosten der Wohnung und den Kosten der Ausbildungen die Höhe ihrer Unterhaltspflicht bereits überstiegen, zahlten ihre Eltern die Studiengebühr und die Semestergebühr lediglich als nach Ende der Ausbildung zurückzahlbares Darlehen. Dementsprechend handele es sich hierbei durchaus um eigene Ausgaben der Klägerin und nicht solche ihrer Eltern. Ihre Angaben über das Elterneinkommen im Jahre 2012, die ihr Vater dem Beklagten mit Schreiben vom 18.12.2013 übermittelt habe, seien vom Beklagten nicht mehr berücksichtigt worden, obwohl sich aufgrund dieser Angaben und beigefügter Unterlagen ein anderer BAföG-Betrag errechne. Im Übrigen habe der Beklagte bei der Errechnung des relevanten Elterneinkommens die Sozialabzüge fehlerhaft bemessen. Denn für die Höhe des prozentualen Abzugs für Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sei für ihren Vater Ziffer 3 des § 21 Abs. 2 BAföG maßgeblich und nicht die Ziffer 2. Die Ziffer 2 gelte für Personen im Ruhestandsalter nur insoweit, als diese gleichzeitig eine berufliche Beschäftigung mit einem Anspruch auf Alterssicherung hätten. Der Beklagte habe ihr zu Unrecht Förderbeträge nur bis einschließlich Mai 2013 zuerkannt mit der Begründung, sie habe ihr Studium zu diesem Zeitpunkt abgebrochen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Nach Absolvierung des Wintersemesters 2012/2013 seien im darauf folgenden Sommersemester 2013 - nicht zuletzt durch das ständige Hin und Her mit dem Beklagten - ihre psychischen Probleme erneut aufgetreten. Sie habe sich daher entschlossen, ihr Ziel, den Beruf der Physiotherapeutin, nicht mehr auf dem Wege eines Studiums, sondern im Zuge einer Ausbildung zu erreichen und sich dementsprechend nach einer geeigneten Schule für Physiotherapie umzusehen. Sie habe sich zunächst an der Schule für Physiotherapie an der Universität L. und sodann - mit Erfolg - an der Schule für Berufe der Zukunft in I. beworben. Diese Bemühungen erschöpften sich in jeweils einem Bewerbungsschreiben an beide Schulen, wenige ergänzende Telefonate und einem Vorstellungstermin in beiden Schulen, so dass ihr Studium an der Hochschule G. hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt worden sei. Dieses habe sie selbstverständlich bis zum Semesterende fortgesetzt. Denn zum einen habe sie die dort angebotenen Lerninhalte auch für ihre schulische Ausbildung im gleichen Beruf benötigt. Zum anderen sei ihr in beiden Schulen in Aussicht gestellt worden, dass ihre bisherige Ausbildung an der Hochschule G. möglicherweise mit einem oder zwei Semestern angerechnet werden könne. Sie habe sich daher bemüht, bis zum Ende des Semesters noch so viel von dem ihr an der Hochschule gebotenen Lernstoff anzueignen wie möglich. Ihre Anmeldung zu den Prüfungen am Ende des Sommersemesters 2013 zeige, dass sie die ernsthafte Absicht gehabt habe, ihr Studium an der Hochschule G. fortzuführen, dann jedoch aus den oben genannten Gründen zum Ende des Sommersemesters 2013 hiervon Abstand habe nehmen müssen. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28.01.2014 sowie die diesem zugrundeliegenden BAföG-Bescheide vom 20.09.2012, 08.10.2012, 24.01.2013, 17.04.2013, 20.08.2013 sowie vom 31.10.2013 aufzuheben. Den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin BAföG-Leistungen in der ihr nach den maßgeblichen Bestimmungen zustehenden Höhe für die Zeit von September 2012 bis August 2013 zu erbringen, und zwar für den Monat September 2012 in Höhe von 597,00 €, für die Zeit von Oktober 2012 bis Februar 2013 in Höhe von 422,00 € pro Monat und für die Zeit vom 15.03.2013 bis zum 31.08.2013 in Höhe von wiederrum 597,00 € pro Monat, jeweils ohne Anrechnung von Elterneinkommen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte zunächst auf seinen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird ausgeführt, dass mit den Bescheiden vom 20.08.2013 und 31.10.2013 eine Verkürzung des Bewilligungszeitraumes auf den Monat Juni 2013 erfolgt sei, nachdem die Klägerin im Mai 2013 mit der Stornierung der Anmeldung zu den praktischen Modulprüfungen zu den regulären Prüfungsterminen im Sommersemester 2013 bzw. der Bewerbung an der Schule für Physiotherapie in L. im Juni 2013 unzweifelhaft zu erkennen gegeben habe, den Bachelor-Studiengang Physiotherapie an der Hochschule G. nicht mehr bis zum berufsqualifizierenden Studienabschluss fortführen zu wollen. Im Falle der Klägerin liege ein Studienabbruch nach § 7 Abs. 3 BAföG kurz vor Ende des 3. Fachsemesters vor. Deshalb bildeten die Ausführungen des Hess. VGH zu einem Fachrichtungswechsel nach dem 2. Fachsemester keine Grundlage dafür, dass die Klägerin bis August 2013 einen Förderungsanspruch haben solle. Schließlich enthalte auch das Schreiben des Vaters der Klägerin vom 04.04.2014 die unmissverständliche Aussage, dass die Klägerin im Mai 2013 zu der Erkenntnis gelangt sei, nicht in der Lage zu sein, den hohen Anforderungen des Studiums an der Hochschule G. - insbesondere auch unter Berücksichtigung des dortigen Studienablaufs und der Lernmethodik - erfolgreich gerecht zu werden. Für den Vater der Klägerin gelte unzweifelhaft die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG als Person im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit habe. Die zusätzliche Gewährung eines Freibetrages nach § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG für die beiden weiteren Kinder des Vaters der Klägerin scheide bereits nach dem eindeutigen Wortlaut aus. Bezüglich des Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG gelte weiterhin, dass bis zum Ende des Bewilligungszeitraums keinerlei Angaben zu ungedeckten Krankheitskosten der Jahre 2012/2013 vorgelegen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akten des gerichtlichen Verfahrens 3 K 1460/13.F (2) sowie die einschlägige Behördenakte (2 Hefter) verwiesen.