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Urteil

5 C 2/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellter Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG kann der Rückforderung unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung nicht entgegengehalten werden. • Die Regelung des § 36 Abs. 1 Halbsatz 2 BAföG, nach der nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge auf Vorausleistungen nicht berücksichtigt werden, ist verfassungsgemäß und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. • Ein Härteantrag nach § 25 Abs. 6 BAföG ist grundsätzlich vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen; wird die Notwendigkeit erst nach Ablauf erkennbar, ist der Antrag unverzüglich nach Kenntnis zu stellen. • Wird ein Härteantrag nicht unverzüglich nach Kenntnis gestellt, kann ein Nachlassen oder eine Anrechnungserleichterung nach § 25 Abs. 6 BAföG versagt werden.
Entscheidungsgründe
Ausschluss nachträglicher Anträge auf Vorausleistungen und Frist für Härteantrag nach BAföG • Ein nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellter Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 Abs. 1 BAföG kann der Rückforderung unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung nicht entgegengehalten werden. • Die Regelung des § 36 Abs. 1 Halbsatz 2 BAföG, nach der nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellte Anträge auf Vorausleistungen nicht berücksichtigt werden, ist verfassungsgemäß und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. • Ein Härteantrag nach § 25 Abs. 6 BAföG ist grundsätzlich vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen; wird die Notwendigkeit erst nach Ablauf erkennbar, ist der Antrag unverzüglich nach Kenntnis zu stellen. • Wird ein Härteantrag nicht unverzüglich nach Kenntnis gestellt, kann ein Nachlassen oder eine Anrechnungserleichterung nach § 25 Abs. 6 BAföG versagt werden. Der Kläger studierte Architektur und erhielt mehrfach Ausbildungsförderung teils unter Vorbehalt der Rückforderung, weil die steuerlichen Grundlagen (Einkommen des Vaters) noch nicht vorlagen. Nach Vorlage abschließender Steuerbescheide setzte der Beklagte das elterliche Einkommen höher fest und forderte die unter Vorbehalt gezahlten Beträge (insgesamt 16.217 €) zurück. Der Kläger widersprach und beantragte neben einem Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG hilfsweise die rückwirkende Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG mit der Begründung, sein Vater sei insolvent bzw. nicht unterhaltsverpflichtet. Die Verwaltungsgerichte lehnten die Einwendungen ab, weil ein Antrag auf Vorausleistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nach § 36 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG nicht berücksichtigt werde und der Härteantrag nicht unverzüglich bzw. nicht vor Ablauf der Bewilligungszeiträume gestellt worden sei. Der Kläger machte ferner Verfassungsbedenken geltend (Art. 3 Abs. 1 GG). • Rechtliche Grundlage der Rückforderung ist § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG; die endgültige Einkommensfestsetzung richtete sich nach §§ 24 ff. BAföG. • Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 36 Abs. 1 Halbsatz 2 BAföG schließen die Berücksichtigung von nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellten Anträgen auf Vorausleistungen aus; damit kann die sog. Vorausleistungseinrede nicht mehr Erfolg haben. • Die frühere Rechtsprechung, die eine Vorausleistungseinrede zuließ, ist durch die Gesetzesänderung überholt; eine selbständige Vorausleistungseinrede ohne vorherigen Antrag ist im Ausbildungsförderungsrecht nicht vorgesehen. • Der Ausschluss ist verfassungsgemäß: eine Ungleichbehandlung gegenüber Fällen mit rechtzeitig festgestelltem Elterneinkommen ist sachlich gerechtfertigt durch die Funktion der Vorausleistungen, die aktuelle Ausbildungsgefährdung verhindert und keinen rückwirkenden Ausgleich für abgeschlossene Zeiträume leisten sollen. • Vorausleistungen dienen als außerordentliche, eng an die aktuelle Ausbildung geknüpfte Hilfen; nach Ablauf des Bewilligungszeitraums fehlt der notwendige zeitliche und sachliche Zusammenhang zur Abwendung einer aktuellen Gefährdung. • Hinsichtlich des Härteantrags nach § 25 Abs. 6 BAföG gilt die Frist: Antrag vor Ende des Bewilligungszeitraums oder, wenn die Umstände erst danach erkennbar werden, unverzüglich nach Kenntnis. Der Kläger hat erst verspätet (27.02.2008) beantragt und damit die Frist verletzt. • Mangels unverzüglicher Antragstellung bestand kein Anspruch auf Anrechnungserleichterung nach § 25 Abs. 6 BAföG; konkrete Umstände, die ein schuldloses Zögern begründen würden, wurden nicht dargelegt. Die Revision ist zurückgewiesen; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt in vollem Umfang bestehen. Der Kläger kann die Rückforderungsbescheide nicht dadurch abwehren, dass er erst nach Ablauf der Bewilligungszeiträume Vorausleistungen oder einen Härtefreibetrag geltend macht. § 36 Abs. 1 Halbsatz 2 BAföG schließt nachträgliche Anträge auf Vorausleistungen aus und ist verfassungsgemäß. Ein Härteantrag nach § 25 Abs. 6 BAföG war vom Kläger nicht unverzüglich nach Kenntnis gestellt worden, sodass auch insoweit keine Anrechnungserleichterung zu gewähren ist. Ergebnis: Der Beklagte erhielt Recht; die Rückforderung der unter Vorbehalt gezahlten Ausbildungsförderung bleibt bestehen.