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Beschluss

3 L 50/19.F.A

VG Frankfurt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2019:0117.3L50.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt. Der am 07. Januar 2019 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 3 K 2537/18.F.A gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unter Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 20.06.2018, 3 L 2537/18.F.A, anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach der Vorschrift des § 70 Abs.7 Satz 2 VwGO kann eine Änderung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren schuldlos nicht geltend gemachter Umstände beantragt werden. Voraussetzung ist, dass sich die für die Beurteilung tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte derart geändert haben, dass objektiv eine andere Beurteilung der Erfolgsaussicht möglich oder zumindest eine neue Interessenabwägung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Die Antragsteller machen umfangreiche Ausführungen dazu, dass der derzeit schwangeren Antragstellerin zu 2) seitens der italienischen Behörden keine Behandlung als vulnerable Person zuteil werde, weil die Antragsgegnerin dies bislang noch nicht an Italien mitgeteilt habe und selbst im Falle einer nachgeholten Mitteilung an Italien aufgrund der im Oktober 2018 eingetretenen Rechtslage eine Unterbringung der Antragstellerin zu 2) in den - auf vulnerable Personen ausgerichteten - sogenannten SPRAR-Einrichtungen ausscheide. Diese Auffassung wird vom beschließenden Gericht nicht geteilt. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung bzw. nach dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, Urteil v. 21. September 2011 - C - 411/10 und C - 493/10 - NVwZ 2012, 487ff) gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Union im Einklang mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) steht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, die zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei einer Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 GRCh bzw. Artikel 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dabei genügt nicht jede Grundrechtsverletzung oder geringfügiger Verstoß gegen eine einschlägige EU-Richtlinie, um die Vermutung zu widerlegen; sind allerdings das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedsstaat regelhaft so defizitär, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist eine Überstellung mit Artikel 4 GRCh unvereinbar (EuGH a. a. O.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 19.04.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 ). In diesem Zusammenhang hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urteil v. 04.11.2014 - 29217/12 - NVwZ 2015,127ff - Tarakhel/Schweiz), auf die sich auch die Antragsteller beziehen, entschieden, dass die Überstellung vulnerabler Personen nach Italien der vorherigen Zusicherung der italienischen Behörden bedarf, dass sie in einer der Vulnerabilität angemessenen Weise aufgenommen werden und die Familieneinheit gewahrt wird. In Reaktion darauf hat die Republik Italien in mehreren Rundschreiben an die Dublin-Einheiten der Mitgliedsstaaten mitgeteilt, dass man die allgemeine Garantie abgebe, Familien mit minderjährigen Kindern bei Überstellungen im Dublin-Verfahren nach Italien dort in familiengeeigneten Unterkünften unter Wahrung der Familieneinheit unterzubringen. Insbesondere unter Bezug auf diese Erklärungen (vom 02. Februar 2015, vom 15. April 2015 und vom 08. Juni 2015) hat der EGMR in späteren Entscheidungen, in denen es um die Zulässigkeit einer Überstellung in Dublin-Verfahren von Familien mit minderjährigen Kindern ging, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK verneint (vgl. EGMR, Entscheidung v. 04.10.2016 - 30474/14 - Jihana Ali u. a./Schweiz und Italien; Entscheidung vom 15.05.2018 - 67981/16 - H u. a./Schweiz; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.01.2019 - 13 A 888/18.A - juris Rdnr. 14ff). Das oben zitierte Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, an dem auch die in dem bezeichneten Rundschreiben der Republik Italien abgegebenen Garantien teilhaben, wird nicht dadurch obsolet, dass in konkreten Einzelfällen davon abweichend agiert wird (vgl. EGMR, Entscheidung v. 15.05.2018 - a. a. O. Ziffer 21) noch durch das von den Antragstellern in Bezug genommene italienische Gesetzesdekret des Ministerrates Nr. 113/2018 v. 04. Oktober 2018, in Kraft getreten am 05. Oktober 2018, in veränderter Form als Gesetz in Kraft getreten am 04. Dezember 2018 (vgl. wegen der Einzelheiten VG Berlin, Beschluss v. 14.12.2018 - 3 L 886.18 A - juris Rdnr. 13ff). Selbst wenn in Zukunft die sogenannten SPRAR-Zentren für vulnerable Personen, die nach Italien überstellt werden, nicht mehr zugänglich sein sollten, ist im Lichte der obigen Prämissen das Vertrauen erlaubt, dass die Republik Italien ihren Zusicherungen in den oben bezeichneten Schreiben weiterhin Geltung verschaffen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG....