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Urteil

3 K 1333/20.F

VG Frankfurt 3. Kammer. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:0504.3K1333.20.F.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Klägerin Ausbildungsförderung für den Monat Juli 2019 begehrt, ist die Klage unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin für diesen Monat – zuletzt mit Bescheid vom 13.05.2019 – Leitungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 543,00 Euro erhalten hat. Soweit die Klägerin Leistungen der Ausbildungsförderung für den Zeitraum ab August 2019 gegehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Versagung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2019 bis Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule vom 5. Fachsemester an nur noch von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende – die Klägerin – einen der in Nummer 1 bis Nr. 3 genannten Nachweise vorgelegt hat. Die Klägerin begann zum 1. August 2019 ihr 5. Fachsemester. Fachsemester im Sinne des § 48 BAföG sind Semester in derselben Fachrichtung (Bundesverwaltungsgericht, U. v. 26.11.1998 – 5 C 39.97 – BVerwGE 108, 40 (41) mwN). Für die Zuordnung einer Ausbildung zu einer bestimmten Fachrichtung ist allein maßgebend, in welcher Fachrichtung der Auszubildende an der Hochschule eingeschrieben ist (Bundesverwaltungsgericht a.a.O.). Im vorliegenden Fall war die Klägerin sowohl an der D. im Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben wie auch an der F. für Wirtschaft und Recht. Die Klägerin exmatrikulierte sich an der D. zum 30.09.2018, war jedoch bereits zum 01.08.2018 an der F. immatrikuliert. Diese Überschneidung von 2 Monaten wird vom erkennenden Gericht jedoch für unerheblich gehalten, da sie in die vorlesungsfreie Zeit an der D. fallen. Die Auffassung der Klägerin, hier habe bei dem Wechsel von der D. zur F. kein Hochschulwechsel, sondern ein Fachrichtungswechsel stattgefunden, sodass nicht davon ausgegangen werden dürfe, sie habe sich im August 2019 bereits im 5. Fachsemester befunden, wird von dem erkennenden Gericht nicht geteilt. Dies hat der Beklagte auf Seite 5 des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2020 zutreffend dargelegt, sodass darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Darüber hinaus meint der förderungsrechtliche Begriff der Fachrichtung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG einen durch Lehrpläne, Ausbildungs- bzw. Studienordnungen und/oder Prüfungsordnungen geregelten Ausbildungsgang, der auf einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichtsveranstaltungen festgelegt sind (vgl. OVG Münster, B. v. 04.12.2014 – 12 B 1309/14- juris Rdnr. 17; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Auflage, § 7 Rdnr. 126). An diesem Merkmal des einen bestimmten, berufsqualifizierenden Abschlusses, der beispielsweise auch in sogenannten Mehrfächerstudien wie den von der Klägerin herangezogenen Lehramtsstudiengängen gegeben ist, scheitert zur Überzeugung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall die Annahme eines Fachrichtungswechsels. Der von der Klägerin betonte Umstand, dass sie im Rahmen des Studiums an der F. zusätzlich einen Abschluss als Bachelor in Laws sowie einen Master in Betriebswirtschaft erwerben könne, lässt das Curriculum der Fachrichtung Rechtswissenschaften mit dem Abschlussziel „Erste Prüfung“ unberührt, fügt der Fachrichtung Rechtswissenschaften jedoch weitere Fachrichtungen mit jeweils eigenen Abschlüssen hinzu. Diese von der Klägerin selbst beschriebene neue Verflechtung des Studiums beziehungsweise mehrerer Fachrichtungen ist in der Sache ein Doppelstudium, aber kein Fachrichtungswechsel. Auch dass die Klägerin von der F. zum Zeitpunkt des Hochschulwechsels im Fall-Term 18 in das erste Trimester/erste Semester immatrikuliert wurde, steht dem nicht entgegen. Dass die Klägerin nach zwei bereits absolvierten Fachsemestern an der D.nach dem Wechsel an die F. wiederum in das erste Fachsemester eingestuft wurde, stellt in der Sache eine Wiederholung früherer Fachsemester dar. Insoweit ist in der Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht, U. v. 22.10.1981 – 5 C 111/79 – juris Rdnr. 15) anerkannt, dass in einer Fachrichtung absolvierte Semester bei der Berechnung der Förderungshöchstdauer auch dann mitgezählt werden, wenn der Auszubildende auf eigenen Wunsch ein oder mehrere Fachsemester „wiederholt“. Nichts anders ergibt sich im Übrigen aus den von der F. ausgestellten Ergänzungsbescheinigungen zum Formblatt 5. Sowohl in der Bescheinigung vom 10. Oktober 2019 (Blatt 154 BA) als auch in der Bescheinigung vom 25. März 2020 geht die F. davon aus, dass sich die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt zwar im 3. bzw. 4. Semester befand, hinsichtlich der relevanten Fachsemester im Bereich der Rechtswissenschaft jedoch im 5. bzw. 6. Fachsemester. Dass die Klägerin wegen der Unterteilung des Studiums an der F. in Trimester im Laufe der Zeit den Rückstand an Fachsemestern aufgeholt haben könnte, wie die Klägerin vorträgt, ist unzutreffend. Die Begriffe „Trimester“ und „Semester“ beschreiben lediglich gewisse Zeitabschnitte, nämlich bei einem Trisemester idealtypischerweise vier Monate – bei der F. umfasst das Fall Term 5 Monate, das Spring Term dagegen nur 3 Monate – und bei einem Semester 6 Monate. „Fachsemester“ sind Semester in derselben Fachrichtung (BVerwG, Urteil vom 04.12.1997 – 5 C 3/96 – juris Rdnr. 13); auch ein Fachsemester umfasst deshalb den Zeitabschnitt eines halben Jahres. Deshalb kann, entgegen der Auffassung der Klägerin, die Studienbescheinigung der F. vom 01.04.2020 (Bl. 151 der Akte), in der der Klägerin bescheinigt wurde, im Summer Term 2020 im 6. Trimester/ 6.Fachsemester zu studieren, nicht dahin verstanden werden, dass 6 Trimester 6 Fachsemestern entsprechen. 6 Trimester umfassen vielmehr einen Zeitraum von 24 Monaten, also 4 Semestern. Die von der Klägerin zu den Akten gereichte Bescheinigung der F. vom 01.04.2020 bescheinigt der Klägerin vielmehr zutreffend, dass sie an der F. im 6. Trimester sich befindet, wegen der beiden vorangegangenen Fachsemester an der D. jedoch zugleich im 6. Fachsemester. Dies ergibt sich auch aus dem der Klägerin nachgelassenen Schriftsatz vom 19.04.2022 und dem als Anlage überreichten E-Mail-Verkehr zwischen der Klägerin und dem Studentensekretariat der F.. In der Stellungnahme des Studentensekretariats der F. vom 12.04.2022 wird dargelegt, dass – abgesehen von einer fehlerhaften Bescheinigung für das erste Trimester – bei den folgenden Studienbescheinigungen die zwei Semester an der D. bei der Zählung der Fachsemester berücksichtigt worden seien. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ihre eigene Darstellung (Anlage 6 zur Klagebegründung, Bl. 32 d.A.) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass in dieser Darstellung das 6. Trimester an der F. und das 6. Semester an der D. nur deshalb nebeneinander zu finden sind, weil die Klägerin die Semester am 01.10.2017 beginnen lässt, während die Trimester am 01.08.2018 beginnen. Einen von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BAföG genannten Nachweis hat die Klägerin im 5. Fachsemester jedoch nicht vorzulegen vermocht. In dem von der Ausbildungsstätte – der F. – am 04.10.2019 ausgestellten Formblatt 5 (Blatt 152 BA) wurde der Klägerin bestätigt, dass sie die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des zweiten Fachsemesters üblichen Leistungen am 31.07.2019 erbracht hatte. Damit wurde der Klägerin gerade nicht bescheinigt, dass sie die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen am 31.07.2019 erbracht hatte. Auch das von der Klägerin am 31. Januar 2020 beim Beklagten eingereichte Zeugnis über das Bestehen der Zwischenprüfung vom 21.01.2020 vermag eine Bewilligung von Ausbildungsförderungsleistungen an die Klägerin im 5. Fachsemester nicht zu rechtfertigen. Nach der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird verlangt ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des 3. Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen worden ist. Wie sich aus der Bescheinigung der F. vom 14. Oktober 2019 (Blatt 153 BA) ergibt, hatte die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt im Rahmen der Übung für Anfänger im Zivilrecht die Klausur bestanden, die Hausarbeit wurde gerade bewertet. Da – wie oben dargelegt – die Klägerin sich im Oktober 2019 „mitten“ in ihrem 5. Fachsemester befand, und zu diesem Zeitpunkt eine Teilleistung nach § 22 Studien- und Prüfungsordnung der F. für die Zwischenprüfung noch fehlte, liegt auf der Hand, dass die Klägerin ihre Zwischenprüfung nicht vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen hatte. Zutreffend hat der Beklagte im vorliegenden Fall auch eine Wiederaufnahme der Förderung ab Januar 2020 – dem 6. Fachsemester der Klägerin – abgelehnt. Zwar hatte die Klägerin eine am 25.03.2020 von der F. ausgestellte Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt, in der ihr bestätigt wurde, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters üblichen Leistungen am 31.12.2019 erbracht hatte. Bei der Bescheinigung der Ausbildungsstäte auf Formblatt 5 handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, B. v. 21.04.1993 – 11 B 60.92 – FamRZ 1993, 1375; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.10.2012 – 12 A 3020/11 – juris Rdnr. 37 mwN). Dieser Verwaltungsakt bindet grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung dergestalt, dass die getroffene Regelung grundsätzlich ohne inhaltliche Prüfung ihrer Richtigkeit bei den Entscheidungen des Amtes für Ausbildungsförderung zugrunde zu legen ist. Eine solche Bindungswirkung besteht allerdings dann nicht, wenn sich die Bescheinigung als offenkundig unrichtig darstellt. Eine Bindungswirkung besteht zwar hinsichtlich rechtswidriger, nicht aber auch hinsichtlich nichtiger Verwaltungsakte. Die von der F. am 25.03.2020 ausgestellte Eignungsbescheinigung leidet an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Denn aus der der Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG beigefügten „Bescheinigung als Ergänzung zum Formblatt 5“, ebenfalls vom 25. März 2020 (Blatt 176 BA), heißt es, dass das 5. Semester an der F. für die Klägerin erst am 01.08.2020 beginne und am 31.12.2020 ende. Damit könne die Klägerin die Leistungen, welche üblicherweise bis zum Ende des 5. Fachsemesters erbracht werden müssten, noch nicht abgelegt haben. Bereits dies ist für sich genommen widersprüchlich und führt deshalb zur Nichtigkeit der ausgestellten Bescheinigung. Darüber hinaus lässt sich die Bescheinigung vom 25.03.2020 offensichtlich nicht vereinbaren mit der am 04.10.2019 ausgestellten Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG (Blatt 152 BA). Dort wurde der Klägerin bescheinigt – wie ausgeführt – am 31.07.2019 wie bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des 2. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht zu haben. Dass die Klägerin binnen 5 Monaten die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung üblichen Leistungen von 3 weiteren Fachsemestern erbracht haben könnte, ist offensichtlich ausgeschlossen. Damit steht der Klägerin im hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum keine Leistung nach dem BAföG zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten nicht erhoben werden, (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2017/2018 an der D. ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaften auf und wechselte zum Wintersemester 2018/2019 (Fall-Term 18) zur F. zu dem Studiengang Rechtswissenschaft. Anrechenbare Leistungen hatte die Klägerin während ihres zweisemestrigen Studiums an der D. nicht erbracht. Seitens der F. wurde die Klägerin im Fall-Term 18 in das erste Trimester/erste Semester eingeschrieben. Die Klägerin erhielt vom Beklagten antragsgemäß Leistungen nach dem Bundesbildungsförderungsgesetz – BAföG – bis einschließlich Juli 2019, zuletzt mit Bescheid vom 13.05.2019. Am 05.08.2019 beantragte die Klägerin Leistungen nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum August 2019 bis Juli 2020. Mit diesem Antrag beigefügtem Schreiben vom 23.07.2019, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, erklärte die Klägerin: „Der Bachelor of Law und das integrierte, postgraduale Wirtschaftsstudium an der F. stellen demnach nicht lediglich einen Hochschulwechsel dar, sondern vielmehr einen Fachwechsel, da mir die Kombination eines Bachelor of Law mitsamt eines Wirtschaftsstudiums nur an der F. möglich war und keinesfalls an der D.. … So musste ich die Einführung in die BWL, VWL, Logik, Ethik, Steuerrecht und Transnationales Wirtschaftsrecht als Fächer belegen, was an der D. im Zuge des Studiums der Rechtswissenschaften nicht möglich ist. Auch wenn im Verlauf meines Studiums juristische Module für den Bachelor of Law belegt werden und der Schwerpunkt meines Studiums auf den Rechtswissenschaften liegt, muss ich wirtschaftliche Module ebenfalls belegen, weshalb man immer im ersten Semester beginnen muss“. Am 20. Oktober 2019 legte die Klägerin das von der F. ausgefüllte Formblatt 5 vor, in dem ihr bestätigt wurde, dass sie die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des zweiten Fachsemesters üblichen Leistungen am 31.07.2019 erbracht habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 152 BA verwiesen. Beigefügt waren zwei vom 10. und vom 14. Oktober 2019 datierte „Bescheinigung(en) als Ergänzung zum Formblatt 5“. In dem Schreiben vom 10. Oktober 2019 heißt es: „Jedoch hat Frau A. nach hiesigem Kenntnisstand im Zeitraum vom 01.10.2017- 30.09.2018 an der D. Rechtswissenschaften studiert. Daher befindet sie sich an unserer Universität zwar im 3. Semester, hinsichtlich der relevanten Fachsemester im Bereich der Rechtwissenschaften jedoch im 5. Fachsemester“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 153, 154 BA Bezug genommen. Mit Bescheid vom 26.11.2019 wurde Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum August 2019 bis Juli 2020 nicht bewilligt, weil der für diesen Zeitraum nach § 9 i. V. m. § 48 BAföG erforderliche Eignungsnachweis mit dem Leistungsstand des 4. Fachsemesters von der Klägerin nicht erbracht worden sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin zwecks Erhalts von Ausbildungsförderung ab August 2019, ihrem 5. Fachsemester des Studiengangs Rechtswissenschaften, einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG mit dem Leistungsstand des 4. Fachsemesters – erreicht bis zum 31.07.2019 – hätte einreichen müssen. Ausweislich eines von der F. ausgestellten Formblattes 5 habe die Klägerin am Ende des 4. Fachsemesters jedoch nur über den Leistungsstand des 2. Fachsemesters verfügt. Dagegen legte die Klägerin am 19.12.2019 Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin ein weiteres von der F. ausgestelltes Formblatt 5 vom 25.03.2020 vor, in dem ihr bestätigt wurde, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters üblichen Leistungen am 31.12.2019 erbracht habe. Dem beigefügt war eine weitere „Bescheinigung als Ergänzung zum Formblatt 5“, ebenfalls datierend vom 25. März 2020 (Blatt 176 BA), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Darüber hinaus legte die Klägerin im Laufe des Widerspruchsverfahrens ihr Zeugnis über das Bestehen der Zwischenprüfung vom 21.01.2020 vor, auf das wegen der Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird (Blatt 164 BA). Zur Begründung ihres Widerspruchs trug die Klägerin mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vor, dass es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht um einen reinen Hochschulwechsel gehandelt habe. Der Schwerpunkt des Studiums an der F. sei insbesondere auch die Betriebswirtschaftslehre. Zudem ziele der Studiengang der Klägerin auch auf den Abschluss des Bachelor of Laws. Die Klägerin besuche bei der F. derzeit das 4. Semester. Sie erfülle allerdings die Voraussetzungen nach § 48 BAföG. Ausweislich des beigefügten Formblattes 5 habe sie die üblichen Leistungen zum 31.12.2019 bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des 5. Fachsemesters erbracht. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2020, zugestellt am 24.04.2020, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung vertiefte der Beklagte die Begründung des Ausgangsbescheides und führte ergänzend aus, dass die Vorlagefrist für einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG mit dem Leistungsstand des 4. Fachsemesters bereits am 30.11.2019 geendet habe, sodass die von der Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegten Formblätter 5 mit dem Leistungsstand des 5. Fachsemesters beziehungsweise des Zwischenprüfungsergebnisses in diesem Zusammenhang keine Bedeutung haben könnten. Mangels Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG mit dem Leistungsstand des 4. Semesters – erreicht bis zum 31.07.2019 – innerhalb der Frist des § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG sei ihr Förderungsantrag ab August 2019 daher abzulehnen. Im Fall der Klägerin scheitere auch eine Wiederaufnahme der Förderung ab Januar 2020 durch Vorlage eines Formblattes 5 mit dem Leistungsstand des 5. Fachsemesters, erreicht bis zum 31.12.2019, da sich aus der Bescheinigung des Prüfungsamtes unzweifelhaft ergebe, dass die Klägerin den Leistungsstand des 5. Fachsemesters tatsächlich erst zum 31.12.2020 vorweisen könne. Förderungsrechtlich relevante Gründe, die die Studienverzögerung am Ende des vierten Fachsemesters rechtfertigen könnten, seien weder vorgetragen, noch seien diese nach Aktenlage erkennbar. Sämtliche aus dem freiwilligen Hochschulwechsel resultierenden Studienverzögerungen gingen förderungsrechtlich zu Lasten der Klägerin. Dagegen hat die Klägerin am 25.05.2020 – einem Montag – Klage erhoben. Zur Begründung wird vorgetragen, dass sie grundsätzlich an der F. weiterhin Rechtswissenschaften studiere. Sie habe sich jedoch nicht für den Wechsel von D. entschieden, um an der F. Rechtswissenschaften zu studieren, sondern bewusst die F. gewählt, damit sie neben ihrem Jurastudium auch ein Wirtschaftsstudium belege, welches in Form eines Master of Arts bescheinigt werde. Der damit verbundene Arbeitsaufwand und das mit ihm einbegriffene Erlernte könne keineswegs als eine betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikation beschrieben werden, sondern sei vielmehr ein vollwertiges betriebswirtschaftliches Studium neben dem Studium der Rechtswissenschaften. Wenn nun bei einem Lehramtsstudierenden, wenn er von katholischer Theologie zur Germanistik wechsele, ein Fachwechsel angenommen werde, so sollte doch erst recht bei einem Studierenden, der ein komplett neues Fach und damit einhergehend eine neue Verflechtung des Studiums hinzunehme, ein Fachwechsel angesehen werden. In diesem Fall werde nämlich nicht nur ein Fach ausgetauscht, sondern ein neuer Studiengang hinzugenommen beziehungsweise kreiert. Darüber hinaus erlange man an der F. einen Bachelortitel, welchen sie an der D. nicht hätte erlangen können. Auch dies indiziere einen Fachwechsel. Der Grund ihres Wechsels von der D. zur F. liege gerade darin, dass sie neben dem rechtswissenschaftlichen Studium auch einen betriebswirtschaftlichen Abschluss habe erzielen wollen und die Verflechtung beider Studiengänge ihr weder an der D. noch sonst einer anderen Universität möglich gewesen wäre. Jedenfalls müsse die Weiterförderung ab dem 31.12.2019 bewilligt werden, da sie das dafür notwendige Formblatt 5 bei dem Beklagten fristgerecht eingereicht habe und dieses dem Kenntnisstand von 5 Fachsemestern bescheinige. Wenn der Beklagte weiterhin anführe, das es sich bei ihrem Studienverlauf um eine zweisemestrige Verzögerung des Studiums handle, verkenne der Beklagte, dass es sich bei dem Studium der F. um einen akkreditierten Intensivstudiengang handle und aufgrund der Unterteilung in Trimester der Studienverlaufsplan an der F. den an der D. einhole. Aus einer von ihr selbst angelegten Tabelle (Blatt 32 der Akte) gehe hervor, ab welchem Zeitpunkt sie in welchem Fachsemester sei und zeige, dass die Angaben aus dem Formblatt 5 schlüssig und richtig seien. Gleichzeitig gehe aus den Studienbescheinigungen hervor, dass sie ab dem 01.01.2020 im 6. Fachsemester sei, welches sie an der D. erst ab März 2020 erreicht hätte. Deshalb müsste zumindest die Weiterförderung ab dem 31.12.2019 bewilligt werden. Soweit der Beklagte angebe, dass sie wegen ihrer mangelnden Leistungen an der D. ins erste Fachsemester an der F. eingestuft worden sei, sei diese Aussage falsch, da sie aufgrund der betriebswirtschaftlichen Module an der F. ins erste Fachsemester eingestuft worden sei. Außerdem versäume der Beklagte das Schreiben des Prüfungsamtes vom 14.10.2019 anzuführen, in welchem ihr die erfolgreiche Teilnahme an allen für die Zwischenprüfung notwendigen Klausuren bescheinigt werde. Zur Erfüllung der Zwischenprüfung habe zu diesem Zeitpunkt nur die Korrektur der Hausarbeit Übung für Anfänger im Zivilrecht gefehlt, welche sie aber bereits abgegeben gehabt habe. Im Übrigen wähle der Beklagte bei der Bestimmung der Frist eine für sie negative Zählweise, da vier Halbjahre ab Studienbeginn erst am 30.09.2019 beendet gewesen seien. Dadurch hätten ihr zur Einhaltung der Frist zwei Monate weniger zur Verfügung gestanden, als sie ihr an der ursprünglichen Ausbildungsstätte zugestanden hätten. Zu Unrecht gehe der Beklagte davon aus, dass das von der Ausbildungsstäte am 25.03.2020 ausgestellte Formblatt 5 durch ein Schreiben des Prüfungsamtes der F. selbst widerlegt werde. Das Prüfungsamt habe am 25.03.2020 lediglich bescheinigt, dass sie sich hinsichtlich der relevanten Fachsemester im Bereich der Rechtswissenschaften im 6. Fachsemester befinde. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.11.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2020 zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem BAFÖG für den Bewilligungszeitraum Juli 2019 bis Juni 2020 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass, soweit sich die Klage auch auf den Monat Juli 2019 erstrecke, der Klägerin hierfür bereits Ausbildungsförderung bewilligt worden sei. Im Übrigen beziehe sich der Beklagte auf seinen Widerspruchsbescheid. Ergänzend wird ausgeführt, dass angesichts der Fortzählung der Fachsemester seitens der F. keine Entscheidung über einen Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG zu treffen gewesen sei, es sei ein reiner Hochschulwechsel erfolgt. Aber auch unabhängig von der Fortzählung der Fachsemester gehörten beide Studiengänge derselben Fachrichtung an. Der Umstand, dass in dem Studiengang Rechtswissenschaften an der F. als erster berufsqualifizierender Abschluss der Bachelor of Laws nach 10 Trimestern (= 3 Jahre und drei Monate) integriert sei, ermögliche keine andere Betrachtungsweise. Es handele sich dabei um keine zusätzliche Studienleistung, sondern der Bachelor of Laws werde verliehen, wenn alle für die Zulassung zu der ersten juristischen Prüfung erforderlichen Prüfungen absolviert seien. Gleiches gelte für die freiwillige Entscheidung der Klägerin, zusätzlich den Master in Business for Legal Professionals mit 60 ECTS zu erwerben, der im Übrigen auch jedem offen stehe, der die erste juristische Prüfung an einer staatlichen Hochschule erworben habe und einen Nachweis über wirtschaftswissenschaftliche Grundlagenkenntnisse von mindestens 10 ECTS vorweisen könne. So habe die Klägerin am 25.05.2020 (richtig: 25.03.2020) ein weiteres Formblatt 5 eingereicht, wonach sie den Leistungsstand des 5. Fachsemesters am 31.12.2019 erreicht haben solle. Diese Aussage werde jedoch unzweifelhaft durch die Bescheinigung der F. vom selben Tag widerlegt, wonach die Klägerin die Leistungen des 5. Fachsemesters tatsächlich erst am 31.12.2020 erbringen könne. Folglich ermögliche dieses Formblatt 5 auch keine Aufnahme der Förderung ab Januar 2020, dem 6. Fachsemester. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (1 Hefter) verwiesen.