Urteil
4 E 15/97
VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2000:1127.4E15.97.0A
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Leitsätze
Bauordnungsrecht, unbedeutende Anlagen, untergeordnete Bau
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bauordnungsrecht, unbedeutende Anlagen, untergeordnete Bau Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Hauptantrag, mit dem die Klägerin begehrt, festzustellen, dass die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens keiner Baugenehmigung bedarf, bleibt der Erfolg versagt. Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages gem. § 43 Abs. 1 VwGO bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das Begehren der Klägerin ist auf das Nichtbestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet, nämlich darauf, dass die Verwirklichung der geplanten Umbauung der Kellertreppe entgegen der Auffassung der Beklagten keiner Genehmigung bedarf. Der Klägerin ist der Weg zur Feststellungsklage auch nicht im Hinblick auf § 43 Abs. 2 VwGO verschlossen, da sie ihr Klageziel weder durch Anfechtungs- noch Verpflichtungsklage erreichen kann. Im vorliegenden Fall würde der das Verpflichtungsbegehren enthaltende Hilfsantrag bei Genehmigungsfreiheit des Bauvorhabens ohne Erfolg bleiben. Dagegen führt die Feststellungsklage zu einer Klärung der Gesamtsituation. Das verschafft der Klägerin das berechtigte Interesse an ihrem Hauptantrag. Der Feststellungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin besteht zwischen ihr und dem Beklagten nach materiellem Recht ein Rechtsverhältnis, das zum Inhalt hat, dass das beabsichtigte Bauvorhaben der Genehmigung des Beklagten bedarf. Gemäß § 62 Abs. 1 HBO bedarf die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung, soweit nicht ausnahmsweise gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der geplanten umschlossenen überdachung der Kellertreppe, die aus Bauprodukten hergestellt wird, handelt es sich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 HBO) bzw. einen Teil des als bauliche Anlage bereits errichteten Wohnhauses. Das streitgegenständliche Vorhaben ist nicht ausnahmsweise gemäß § 63 Abs. 1 Ziffer 12 i) HBO genehmigungsfrei. Nach dieser als Auffangtatbestand konzipierten Vorschrift können andere, den vorausstehenden Freistellungen vergleichbare unbedeutende Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 11 und 12 a) bis d) bereits aufgeführt sind, von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen werden. Das Bauvorhaben der Klägerin, dass mit der im sensiblen Grenzabstandsbereich bereits vorhandenen Brüstungsmauer insgesamt ein Volumen von ca. 12,58 m 3 umschließen wird, ist jedoch hinsichtlich seiner Ausmaße und Auswirkungen nicht unbedeutend. Deshalb fällt es auch nicht unter den Auffangtatbestand des § 63 Ziffer 12 i) HBO. Eine andere Ausnahmevorschrift, der das Bauvorhaben zugeordnet werden könnte, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Mithin bleibt es im vorliegenden Fall bei dem grundsätzlichen Genehmigungserfordernis des § 62 Abs. 1 HBO. Auch der Hilfsantrag, mit dem die Klägerin begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, bleibt ohne Erfolg. Die gemäß § 42 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene, Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 10.10.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.11.1996 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 HBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn ein Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im vorliegenden Fall hält das Bauvorhaben jedoch nicht den gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 HBO erforderlichen Mindestabstand von 3 m zur Grenze des Nachbargrundstücks, Sportplatzstraße 34, ein. Der Abstand des geplanten Maueraufbaus zur Grundstücksgrenze beträgt lediglich ca. 2,00 m. Im Widerspruchsbescheid ist zutreffend ausgeführt, dass das Vorhaben der Klägerin auch weder zu den privilegierten baulichen Anlagen gehört, die gemäß § 6 Abs. 11 HBO ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Nachbargrenze zulässig sind - so aber die Garage der Nachbarin - bzw. bei denen gem. § 6 Abs. 12 HBO geringere Tiefen der Abstandsflächen zugelassen werden können. Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes von 3 m auch nicht aufgrund der in § 6 Abs. 6 HBO getroffenen Regelung. Nach dieser Vorschrift bleiben vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile und Vorbauten wie Gesimse, Dachvorsprünge, Hauseigengangstreppen und deren überdachungen sowie Erker und Balkone bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsfläche außer Betracht, sofern sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Die im Gesetz aufgeführten Beispiele geben einen Anhalt dafür, von welchen Vorstellungen der Gesetzgeber bei der Wahl des Begriffes "untergeordnet" ausgegangen ist. Die Beispiele sind weder abschließend noch bindend. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr stets, dass es sich im Einzelfall um untergeordnete Gebäudeteile handeln muss. Untergeordnete Bauteile und Vorbauten dürfen ihrer Art wie ihrem Umfang und auch ihren Auswirkungen nach dem Gesamtbauvorhaben gegenüber nicht nennenswert ins Gesicht fallen oder in Erscheinung treten. Sie müssen im Verhältnis, hierzu insbesondere von der Baumasse her, unbedeutend erscheinen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.10.1995 - Az.: 4 TG 2941/95 -). Im vorliegenden Fall wird die in der Abstandsfläche bereits vorhandene Brüstungsmauer durch den geplanten Aufbau in ihren Ausmaßen erheblich vergrößert. Der dadurch entstehende einheitliche Vorbau ist im Verhältnis zu der Außenwand des Wohnhauses nicht als untergeordneter Bauteil zu beurteilen. Dadurch, dass ein Aufbau mit allseits geschlossenen Seitenwänden erfolgen soll, handelt es sich nicht um eine überdachung einer Hauseingangstreppe, wie sie in der beispielhaften Aufzählung in § 6 Abs. 6 HBO gemeint ist. Der geschlossene Vorbau der Klägerin wird in seiner Gesamtheit eine Höhe von über 2 m und dies über eine Länge von ca. 3,90 m erreichen. Wobei die Außenwand des Wohnhauses ca. 8,90 m breit ist. Der Vorbau bewirkt als Gebäudeteil eine Vergrößerung des Hauses im Grundriss und nimmt mit seiner Länge mehr als 1 / 3 der Breite der seitlichen Außenwand des Hauses ein. Dies führt zu einer Ausdehnung des Baukörpers mit der Folge, dass der Vorbau nicht mehr dergestalt untergeordnet wird, wie es der Privilegierungsvorschrift des § 6 Abs. 6 HBO entspricht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.1999 - Az.: 4 TZ 9/99 -). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Befreiung. Die für die Gewährung einer Befreiung erforderlichen Voraussetzung des § 68 Abs. 3 HBO liegen nicht vor. Die Abweichung wird nicht durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt (Ziffer 1), denn die Abweichung liegt allein im privaten Interesse der Antragstellerin. Die praktische Erprobung neuer Bau- und Wohnformen (Ziffer 2) ist im vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Die Durchführung der Abstandsvorschrift führt auch nicht zu einer im Einzelfall der Klägerin offenbar nicht beabsichtigten Härte (Ziffer 3). Für die Bauherrschaft stellt grundsätzlich jede belastende Regelung eine Härte dar, die vom Gesetzgeber allerdings regelmäßig gewollt ist. Der Befreiungstatbestand ist nur dann erfüllt, wenn die Anwendung der Regelung im konkreten Einzelfall wegen atypischer Umstände zu einem Ergebnis führt, dass vom Gesetzgeber so aller Wahrscheinlichkeit nach nicht beabsichtigt war. Dieser Befreiungstatbestand ist damit nur auf das Baugrundstück und die Realisierung des Bauvorhabens bezogen. Persönliche und wirtschaftliche Gründe der Bauherrschaft spielen keine Rolle (vgl. Müller/Weis/Allgeier/Jasch/Skoruper, Das Baurecht in Hessen, Kommentar zu § 68 HBO, Ziffer 2.3.1.3). Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte liegt z.B. dann vor, wenn ein Grundstück durch seinen ungewöhnlichen atypischen Zuschnitt bei Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen nicht vernünftig und angemessen genutzt werden könnte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.02.1995, NVwZ-RR 1996, S. 312). Ein vergleichbarer atypischer Umstand ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Die persönlichen Verhältnisse der Klägerin, wie ihr Alter und der Umstand, dass sie Haus und Garten alleine bewirtschaftet, sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen dieses Befreiungstatbestandes nicht zu berücksichtigen. Mangels Vorliegens eines Befreiungstatbestandes ist auch keine Interessenabwägung zwischen Belangen der Klägerin einerseits und der Nachbarin andererseits vorzunehmen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens deshalb zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist Eigentümerin des auf dem Grundstück Sportplatzstraße 32 in xxx, Flur x, Flurstück xxx errichteten Wohnhauses. Der Abstand des Wohnhauses zur Grenze des Grundstücks Sportplatzstraße 34 beträgt 3,50 m. Vor der Außenwand führt eine Außentreppe zum Keller, die mit einer 0,24 m starken Brüstungsmauer umgeben ist, welche eine Höhe von ca. 1,00 m erreicht und auf einer Länge von 3,90 m zum Nachbargrundstück im Abstand von 2,00 m steht. Am 12.04.1995 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für eine seitlich geschlossene überdachung des Außenzugangs zum Keller des Wohnhauses. Mit dem beantragten Vorhaben sollen auf der vorhandenen, die Treppe umgebenden Brüstungsmauer für Tür, Wand- und Dachflächen Bauelemente aus Leichtmetall- Systemprofilen und Verglasung angebracht werden. Das Pultdach soll mit Stegdoppelplatten belegt werden. Der Aufbau wird eine zusätzliche Höhe von 1,02 m, ansteigend zur Hauswand auf 1,32 m erreichen. Mit Antrag vom 18.05.1995 beantragte die Klägerin, die Befreiung von der Einhaltung des zum Nachbargrundstück erforderlichen Grenzabstandes. Mit Schreiben vom 04.07.1995 teilte der Beklagte der Eigentümerin des Nachbargrundstücks die geplante Bebauung mit und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 69 Abs. 1 HBO. Eine Antwort erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 10.10.1995 lehnte der Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, dass Bauvorhaben halte die gem. § 6 Abs. 5 HBO vorgeschriebene Abstandsfläche von 3,00 m nicht ein. Die beantragte Befreiung könne ohne Nachbarzustimmung nicht erteilt werden, da nachbarschützende Vorschriften berührt würden. Den gegen diesen Bescheid am 14.11.1995 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.1996, der Klägerin zugestellt am 04.12.1996, zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, der beantragte Anbau halte die nach § 6 Abs. 5 Satz 3 HBO vorgeschriebene Mindesttiefe der Abstandsfläche von 3,00 m nicht ein, da sich die Kellertreppe, die überdacht werden solle, in nur ca. 2,00 m Entfernung zur Grundstücksgrenze befinde. Der Anbau gehöre weder zu den Anlagen, die nach § 6 Abs. 11 HBO ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Grundstücksgrenze zulässig seien, noch liege ein Fall des § 6 Abs. 12 HBO vor, bei dem eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zugelassen werden könne. Durch die vollständige Verglasung entstehe ein Bauteil, dass nicht als untergeordnet im Sinne des § 6 Abs. 6 HBO angesehen werden könne, weshalb auch nach dieser Vorschrift keine geringere Abstandsfläche zulässig sei. Es liege auch keine der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 HBO vor, unter denen von zwingenden Vorschriften der HBO Befreiung erteilt werden könne. Insbesondere sei keine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 68 Abs. 3 HBO gegeben, da kein atypischer Fall vorliege. Deshalb komme es im Ergebnis auch nicht darauf an, dass die Nachbarin der Unterschreitung des zwingend erforderlichen Grenzabstandes nicht zugestimmt habe. Die Klägerin hat am 03.01.1997 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die geplante überdachung der Kellertreppe sei ein genehmigungsfreies Vorhaben, da es sich um eine unbedeutende Anlage handele. Die Behörde vernachlässige bei ihrer Einschätzung den tatsächlich bereits vorhandenen Bauzustand - die Mauerumrandung der Kellertreppe - mit einzubeziehen. Sofern eine Genehmigung erforderlich sei, sei diese jedenfalls mit der beantragten Befreiung zu erteilen. Eine Versagung der Genehmigung sei unverhältnismäßig und eine vom Gesetz nicht beabsichtigte Härte für die betagte, Haus und Garten allein bewirtschaftende Klägerin. Durch die wind- und witterungsdichte überdachtung solle der durch nasses Laub, Regen und Schneeglätte gefährliche Kellerabgang sicherer werden. Das herbstliche Laub komme fast ausschließlich vom verwilderten Nachbargrundstück. Auf der Grenze des Nachbargrundstücks befinde sich eine Garage, die zusammen mit der dortigen Bepflanzung keinen Blick auf das Bauvorhaben zuließe. Eine Belichtungseinschränkung des weit abliegenden Nachbarhauses sei ausgeschlossen. Mithin fehlten schützenswerte Nachbarinteressen. Die Inkenntnissetzung der Nachbarin genüge, einer Zustimmung bedürfte es nicht. Bei der notwendigen Interessenabwägung müsse die Genehmigung erteilt werden. Die erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Örtlichkeit fehle jedoch. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 10.10.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29.11.1996 aufzuheben und festzustellen, dass die von der Klägerin beabsichtigte Kellertreppenüberdachung einer Baugenehmigung nicht bedarf, sowie hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 10.10.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29.11.1996 zu verpflichten, den Bauantrag vom 12.04.1995 positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, im vorliegenden Verfahren könne es dahingestellt bleiben, ob das streitige Bauvorhaben genehmigungspflichtig im Sinne des § 62 HBO sei, da es in jedem Fall einer Befreiung von den Abstandsvorschriften des § 6 HBO bedürfe. Auch bauliche Anlagen, die gem. § 63 HBO genehmigungsfrei seien, müssten nach § 63 Abs. 5 HBO die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Ein Fall des § 6 Abs. 6 HBO liege nicht vor, da ein geschlossenes Bauteil von ca. 4 m Länge errichtet werden solle. Hinsichtlich des nicht Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung verweist der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie den Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 27.11.2000 Bezug genommen.