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Beschluss

4 TG 2941/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1012.4TG2941.95.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht, das die Voraussetzungen für den Erfolg eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung zutreffend dargelegt hat, hat der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens zu Recht die §§ 30, 31 BauGB und die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde zugrundegelegt. Das Vorhaben überschreitet die im Bebauungsplan festgesetzte Geschoßflächenzahl von 0,8 in erheblichem Umfang. Bereits im Erdgeschoß und 1. Obergeschoß wird eine Geschoßflächenzahl von 0,78 verwirklicht. Wegen der anrechenbaren Flächen in den beiden Nutzungsebenen des Dachraumes wird insgesamt eine Geschoßflächenzahl von 1,18 erreicht. Durch Ergänzungsbescheid vom 26.06.1995 hat der Antragsgegner die Überschreitung der zulässigen Geschoßflächenzahl durch Flächen im 1. Dachgeschoß (GFZ 1,085) gestützt auf § 4 BauGBMaßnG zugelassen. Bezüglich der Flächen im 2. Dachgeschoß liegt eine Ausnahme bzw. ein Befreiungsbescheid nicht vor. Das Bauvorhaben ist mithin gegenwärtig insoweit objektiv rechtswidrig. Nach Lage der Akten dürfte auch die durch Ergänzungsbescheid vom 26.06.1995 zugelassene Ausnahme bezüglich der Flächen im 1. Dachgeschoß rechtswidrig sein. Abgesehen davon, daß die Zulassung in der Form einer Befreiung hätte erteilt werden müssen (vgl. z. B. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Rdnr. 2 zu § 4 BauGBMaßnG) spricht viel dafür, daß die objektiven Voraussetzungen des § 4 BauGBMaßnG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Insbesondere dürfte das Bauvorhaben - wie das Verwaltungsgericht richtig herausgearbeitet hat - zu einer mit dem planerischen Konzept des Bebauungsplanes nicht vereinbaren Verdichtung führen. Der Senat geht daher im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens davon aus, daß beide Dachgeschosse wegen eines Verstoßes gegen die im Bebauungsplan festgesetzte Geschoßflächenzahl objektiv rechtswidrig sind. Da insoweit keine bzw. keine rechtmäßige Befreiung erteilt ist, ist das Vorhaben insoweit gemäß § 30 BauGB unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen bei einem solchen Verstoß gegen nicht unmittelbar nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans Nachbarschutz eingreift. Es hat dabei (entgegen der Meinung des Antragsgegners) zu Recht auch das Maß der baulichen Nutzung in seine Überlegungen einbezogen. Dem in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich in individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist, was nur für Ausnahmefälle anzuerkennen ist (so BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188). Von einem solchen Ausnahmefall kann dann ausgegangen werden, wenn der betroffene Belang im Rahmen der Bauleitplanung beachtlich ist, wenn er durch die Festsetzung, von der befreit werden soll mindestens reflexartig Objektiv-rechtlich geschützt ist und wenn er von solchem Gewicht ist, daß er sich bei gerechter Abwägung, bei der auch Interessen anderer Nachbarn und der Allgemeinheit zu berücksichtigen sein können, gegen das Interesse des Bauinteressenten durchsetzen muß (Hess. VGH, Beschluß vom 18.09.1989 - 4 TG 2261/89 - BRS 49 Nr. 189 und Beschluß vom 09.11.1991 - 4 TG 1610/91 - HessVGRspr. 1992, 35). Zwar können durch die Festsetzung der Höchstzahl der Vollgeschoße und der Geschoßflächenzahl die nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 BauGB im Rahmen der Bauleitplanung beachtlichen Belange der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und der Erhaltung vorhandener Ortsteile berührt sein, ebenso wie das Eigentümerinteresse an der Wahrung der gewachsenen Eigenart einer großzügigen und aufgelockerten Bebauung. Auch wird der benachbarte Grundstückseigentümer zumindest reflexartig durch die Festsetzung der Geschoßflächenzahl, von der hätte befreit werden müssen, objektiv-rechtlich geschützt. Jedoch sind die vorgenannten Belange hier nicht von solchem Gewicht, daß sie sich bei gerechter Abwägung gegen die Interessen der Beigeladenen hätten durchsetzen müssen. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts lassen sich den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Antragsteller keine konkreten Tatsachen entnehmen, die eine unmittelbare Beeinträchtigung der Antragsteller begründen würden. Zwar wird die Wohnqualität des Grundstücks der Antragsteller merklich verändert. Der Senat geht jedoch nach Lage der Akten davon aus, daß die Straße den durch die geplanten sieben Wohneinheiten ausgelösten Verkehr noch aufnehmen kann und daß auch die geplante Anordnung der Stellplätze zu keinen unzumutbaren Belastungen führt. Die konkrete Ausgestaltung der auf dem Baugrundstück angeordneten Stellplätze entspricht der Garagenverordnung. Die Ablösung von zwei Stellplätzen bzw. die geplante Unterbringung von zwei Stellplätzen etwa 100 m vom Baugrundstück entfernt, verletzt keine berechtigten nachbarlichen Interessen. Die Beschwerde ist nicht begründet, soweit an der Südwestseite des Bauvorhabens Balkone und ein nicht unterkellerter bis unter das Dach reichender Vorbau eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 3 m zum Grundstück der Antragsteller nicht einhalten. Insoweit ist die Baugenehmigung rechtswidrig und verletzt die Antragsteller in ihren Rechten, denn die genannten Bauteile halten nicht den gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 gebotenen Mindestabstand von 3 m ein. Die Pflicht zur Einhaltung dieses Mindestabstandes entfällt nicht aufgrund der in § 6 Abs. 6 HBO getroffenen Regelung. Nach dieser Vorschrift bleiben vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile und Vorbauten wie Gesimse, Dachvorsprünge, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Erker und Balkone bei der Bemessung der Tiefe der Abstandsflächen außer Betracht, sofern sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Die im Gesetz aufgeführten Beispiele geben einen Anhalt dafür, von welchen Vorstellungen der Gesetzgeber bei der Wahl des Begriffes "untergeordnet" ausgegangen ist. Die Beispiele sind weder abschließend noch bindend (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 26.11.1987 - 6 A 96/85 - BRS 47 Nr. 96). Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr stets, daß es sich im Einzelfall um untergeordnete Gebäudeteile handeln muß. Untergeordnete Bauteile und Vorbauten dürfen ihrer Art wie ihrem Umfang und auch ihren Auswirkungen nach dem Gesamtbauvorhaben gegenüber nicht nennenswert ins Gewicht fallen oder in Erscheinung treten. Sie müssen im Verhältnis hierzu insbesondere von der Baumasse her unbedeutend erscheinen (ebenso Bay. VGH, Urteil vom 27.11.1974 - 54 I 73 - VGHE 28, 29). Vorbauten dürfen ihrer Funktion und ihrem Zweck nach nicht dazu dienen, z. B. weitere Wohnfläche zu gewinnen oder sonst den Baukörper auszudehnen. Mehrere für sich genommen jeweils kleine Vorbauten können einen "Summeneffekt" begründen, der dem Gesetzeszweck zuwiderläuft (Simon, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Rdnr. 48a zu Art. 6 BayBO unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bay. VGH). Insgesamt handelt es sich bei den im Tenor der Entscheidung genannten Vorbauten in der Summe nicht mehr um untergeordnete Bauteile. Denn diese nehmen die erforderliche Mindestabstandsfläche mehr als nur geringfügig in Anspruch. Das Bauvorhaben, das an seiner Südwestseite eine Länge von 19,99 m aufweist, soll nach den genehmigten Bauzeichnungen im 1. Obergeschoß Vorbauten mit einer Gesamtlänge von über 16,5 m und im Dachgeschoß Vorbauten mit einer Gesamtlänge von ca. 13 m aufweisen. Auch für sich genommen stellt der an der Südwestseite des Bauvorhabens angeordnete, nicht unterkellerte bis unter das Dach reichende Vorbau keinen untergeordneten Bauteil dar. Es kommt nach dem oben Gesagten dabei nicht maßgeblich darauf an, ob der streitige Vorbau ein Erker ist. Die Qualifizierung als Erker könnte lediglich ein Indiz für die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 6 Abs. 6 HBO sein. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einem Erker ein nicht bis zum Erdboden hinabreichender, vorspringender Bauteil mit Fenstern an Gebäuden verstanden. In der Rechtsprechung zu den einzelnen Bauordnungen der Länder hat sich übereinstimmend die Auffassung durchgesetzt, daß ein Erker nicht nur durch seine Anordnung an der Wand, sondern auch durch seine Funktion für das Haus gekennzeichnet ist (Bay. VGH, a.a.O., OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 29.11.1985 - 7 B 2402/85 - BRS 44 Nr. 101, OVG Lüneburg, Urteil vom 26.11.1987 - 6 A 96/85 - BRS 47 Nr. 96 m.w.N., ebenso OVG Berlin, Beschluß vom 25.03.1993 - 2 S 4.93 - BRS 55 Nr. 121). Als Funktionen eines Erkers kommen Ausblick, Belichtung und Fassadengestaltung in Betracht. Im vorliegenden Fall hat der streitige Vorbau als Ausblick oder Belichtungselement keine Bedeutung. Der Vorbau wird nämlich nicht dazu genutzt, mehr Fensterfläche unterzubringen, als an einer in der Mauerflucht stehenden Außenwand. Auch der Aspekt der Fassadengestaltung spielt hier keine entscheidende Rolle, denn es wäre möglich gewesen, die Fassade des Bauvorhabens aufzulockern, ohne in dem Vorbau eine zusätzliche nennenswerte Nutzfläche unterzubringen. Entgegen der Darstellung der Beigeladenen gibt es keine Rechtsprechung, wonach eine Vergrößerung der Wohnfläche nur dann vorliege, wenn der Erker mehr als 5 % der Gesamtnutzfläche einer Wohnung ausmache. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im Beschluß vom 26.03.1993 (- 11 B 713/93 - BRS 55 Nr. 112) lediglich ausgeführt, daß ein Gebäudeteil, durch den 5 % zusätzliche Wohnfläche gewonnen werde, kein Erker im Sinne des § 6 Abs. 7 BauONW sei. Damit ist jedoch keine Grenze vorgegeben, unterhalb derer der Gewinn zusätzlicher Wohnfläche unbeachtlich wäre. Sollen - wie hier - in den Vorsprüngen eines Gebäudes Bad, WC, Küche oder sonstige Aufenthaltsräume untergebracht werden, so dient der Vorbau erkennbar ausschließlich dazu, unabhängig von einer auf den Vorbau abgestellten Funktion der betreffenden Räume oder einer durch die Erfordernisse der Fassadengestaltung bedingten Akzentuierung eine Vergrößerung der Wohnfläche zu erreichen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 29.11.1985 - 7 B 2402/85 - BRS 44 Nr. 101 und Simon, a.a.O., Rdnr. 48 zu Art. 6 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bay. VGH). Danach steht fest, daß der streitige Vorbau kein Erker ist. Daneben bestehen auch deshalb noch Bedenken, den Vorbau als Erker anzusehen, weil er nach Angaben der Beigeladenen bereits ca. 50 cm oberhalb der Geländeoberfläche beginnt und bis unter das Dach reicht (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 03.05.1983 - 3 S 689/83 - in einem Fall, in dem der Gebäudevorsprung 60 cm oberhalb des Erdbodens begann). Verbleibt unterhalb eines vor die Mauerflucht tretenden Gebäudevorsprungs so wenig Raum, daß dieser keiner sinnvollen Nutzung zugeführt werden kann (Bepflanzung, Fußweg usw.), so fehlt es auch an einer inneren Rechtfertigung dafür, den Gebäudevorsprung von der Einhaltung der Abstandsvorschriften freizustellen. Der Umstand, daß einem Gebäudevorsprung die zur Vermeidung der Entstehung eines nutzlosen Winkels wünschenswerte Unterkellerung fehlt, kann nicht zur abstandsrechtlichen Privilegierung führen. Da der Vorbau dem Zweck dient, Wohnfläche zu gewinnen, gehört er auch nicht zu den sonstigen untergeordneten Bauteilen im Sinne des § 6 Abs. 6 HBO. Auch die Balkone können nicht gemäß § 6 Abs. 6 HBO bei der Berechnung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben. Balkone, die etwa ein Drittel der Gebäudefront überschreiten, oder umlaufende Balkone können in der Regel nicht mehr als untergeordnet zum Gesamtbauwerk angesehen werden (Simon, a.a.O., Rdnr. 48d zu Art. 6). Im Hinblick auf die Raumwirkung, die sie entfalten können, können auch Balkone, die dieses Maß für sich genommen wahren, keine untergeordneten Bauteile sein, wenn sie eine darunterliegende Terrasse überdachen (vgl. zur Unzulässigkeit von Terrassenüberdachungen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.1985 - 3 S 2310/85 - BRS 44 Nr. 102). Überdies kann von einer Unterordnung von Balkonen zum Gesamtbauwerk nur dann die Rede sein, wenn das oben genannte Maß von etwa einem Drittel der Gebäudefront nur einmal an der gesamten Außenwand erreicht wird, nicht aber in mehreren Geschossen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenverteilung entspricht dem Verhältnis, in dem die Beteiligten in beiden Instanzen obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich für den ersten Rechtszug nach der Bedeutung der Sache für die Antragsteller, für den zweiten Rechtszug bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen der Rechtsmittelführer, §§ 13 Abs. 1, 14 in entsprechender Anwendung, 20 Abs. 3, 25 GKG. Der Senat bewertet das Interesse der Antragsteller im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachten Beeinträchtigungen mit dem Vierfachen des Hilfsstreitwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und bringt davon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hälfte in Ansatz. Die Befugnis zur Änderung des Streitwertes für die erste Instanz beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Höhe des Streitwertes in der zweiten Instanz ist gemäß § 14 GKG in entsprechender Anwendung durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt, obgleich das Interesse der Beigeladenen an der gerichtlichen Entscheidung an sich höher zu bewerten wäre. I. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung, Flur 4, Flurstück 340, das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut ist. Die Beigeladene ist Eigentümerin des nordöstlich angrenzenden Flurstücks 341. Beide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans, der für dieses Gebiet u. a. folgende Festsetzungen enthält: Allgemeines Wohngebiet, offene Bauweise, Zahl der Vollgeschosse: max. 2, GRZ 0,4, GFZ 0,8. Außerdem werden vordere und hintere Baugrenzen festgesetzt. Mit Bauschein vom 15.05.1995 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (7 Wohneinheiten) und ließ dabei im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO eine Terrasse im südwestlichen Gebäudebereich und einen nicht überdachten Pkw-Stellplatz im nördlichen Grundstücksbereich zu. Weitere zwei Stellplätze (Doppelparker) befinden sich an der Grenze zum nordöstlich gelegenen Flurstück 342. Fünf Stellplätze sind in einer Tiefgarage vorgesehen; weitere zwei Stellplätze werden gegen entsprechende Geldleistung gegenüber der Gemeinde abgelöst. Gegen diese Baugenehmigung erhoben die Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Mit Ergänzungsbescheid vom 26.06.1995 ließ der Antragsgegner eine Überschreitung der zulässigen Geschoßflächenzahl auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch - BauGBMaßnG - als Ausnahme zu. Mit Bescheid vom 08.08.1995 genehmigte der Antragsgegner eine Änderung des Vorhabens, nämlich die Verringerung des Kniestocks von 1,51 m auf 1,36 m und das Entfallen der überdachten Balkone im Bereich des Dachgeschosses. Bereits am 09.06.1995 haben die Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Durch Beschluß vom 21.08.1995, zugestellt am 24.08.1995, hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.05.1995 (geändert durch Bescheide vom 26.06.1995 und 08.08.1995) angeordnet. Hiergegen haben die Beigeladene am 29.08.1995 und der Antragsgegner am 30.08.1995 Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner macht geltend, § 15 BauNVO schütze nur die Art der baulichen Nutzung, nicht aber deren Maß nachbarrechtlich. Der Umstand, daß das Gericht von einer überzogenen Verdichtung ausgegangen sei, könne nicht dazu führen, daß es sein eigenes Werturteil final in die Entscheidung einbringe. Ebensowenig sei es zulässig, daß das Gericht allgemeine städtebauliche Erwägungen wie gesunde Wohnverhältnisse, Sicherheit der Wohnbevölkerung in Verbindung mit der Verkehrsfrage anstelle und damit eine Auslegung des Bebauungsplans betreibe, die die Überprüfung der Behördenentscheidung übersteige. Balkone und Erker seien insoweit untergeordnete Bauteile, als sie über den eigentlichen Gebäudekubus hinausragten und weder bei den Maßzahlen noch bei den Abständen das Schicksal des Kubus teilten. Daß sie darüber hinaus auch bezüglich der Fläche und des Volumens hinter dem Gebäude zurückblieben, ergebe sich bereits aus der Bauphysik und den baurechtlichen Vorschriften, z. B. daß ein Erker keine Bodenberührung haben dürfe. Einer weitergehenden Begriffsfüllung bedürfe es nicht und diese sei auch nicht geboten. Hinsichtlich der Überschreitung der Geschoßflächenzahl durch Flächen im 2. Dachgeschoß sei gesetzlich eine Ausnahme vorgesehen. Diese sei bislang noch nicht erfolgt, jedoch in Vorbereitung, da auch die Stellplatzsituation - Angebot von zwei zusätzlichen Stellplätzen in zumutbarer Entfernung - einer Genehmigungsänderung bedürfe. Die Beigeladene macht geltend, der im Bebauungsplan erfolgten Festsetzung der Geschoßflächenzahl komme keine nachbarschützende Bedeutung zu. Eine Beeinträchtigung der Antragsteller liege nicht vor. Die -Straße sei ohne weiteres in der Lage, den durch das Bauvorhaben verursachten Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, es sei beabsichtigt, anstelle der bereits erfolgten Ablösung zwei Stellplätze auf einem ca. 100 m vom Bauvorhaben entfernten Grundstück unterzubringen. Der Vorbau auf der Südwestseite des Bauvorhabens sei unzweifelhaft ein Erker im Sinne des § 6 Abs. 6 HBO. Er halte einen Bodenabstand von ca. 50 cm ein. Darüber hinaus diene er sehr wohl der Gliederung der Fassade als auch der Verbesserung der Belichtung. Keineswegs werde mit dem Erker bezweckt, die Wohnfläche der dahinterliegenden Räume zu vergrößern. Die Küche im Erdgeschoß sei 7,72 qm groß, die Fläche des Erkers ca. 1,3 qm. Eine Vergrößerung der Wohnfläche liege nach einhelliger Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Erker bzw. die nutzbare Fläche des Erkers mehr als 5 % der Gesamtnutzfläche einer Wohnung ausmache. Dies wären bei der geringsten mit einem Erker versehenen Wohnung, die 50 qm betrage, 2,5 qm. Die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 6 HBO werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Balkone und Erker eine Gesamtlänge von 16,5 m im Obergeschoß und ca. 13 m im Dachgeschoß aufwiesen. Die Gesamtlänge von Balkonen und Erkern an der Außenwand müsse nämlich nicht in ein Verhältnis zur Gesamtlänge des Gebäudes gesetzt werden. Hier unterschieden sich diese Bauteile beispielsweise von Gauben, bei denen der hessische Gesetzgeber ganz bewußt die jeweilige Breite der Gaube in ein Verhältnis zur Breite der Dachfläche setze und daraus ihre Zulässigkeit ableite. Hätte der Gesetzgeber das Gleiche mit Balkonen und Erkern machen wollen, so wäre dies mit Sicherheit in der Hessischen Bauordnung zum Ausdruck gebracht worden. Stattdessen spreche der Gesetzgeber lediglich von untergeordneten Bauteilen, wobei sich die Unterordnung nicht aus der Aneinanderreihung von Balkonen oder Erkern ergebe, sondern aus der Unterordnung im Verhältnis zur Masse des Baukörpers. Selbst ein umlaufender Balkon an der Außenwand wäre nach der Definition der Hessischen Bauordnung selbstverständlich ein untergeordneter Bauteil. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zurückzuweisen. Sie führen aus, die Annahme des Antragsgegners, das Erstgericht sei einem Denkfehler unterlegen, weil es übersehen habe, daß § 15 BauNVO nicht das Maß der baulichen Nutzung nachbarrechtlich schütze, sei unzutreffend. Auch Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise, der nicht überbaubaren Grundstücksfläche gestalteten die Eigenart des jeweiligen Baugebietes in erheblichem Maße. Die Eigenart des Baugebietes im Sinne des § 15 BauNVO ergebe sich keinesfalls allein aus den §§ 2 bis 11 BauNVO unter Berücksichtigung der Festsetzung nach § 1 BauNVO. Die Beigeladene räume in ihrer Beschwerdebegründung ein, daß es sich bei dem fraglichen Bauquartier um ein weitgehend mit Ein- und Zweifamilienhäusern bebautes Areal handele, wobei davon auszugehen sei, daß bei einem Zweifamilienhaus mit mindestens zwei Fahrzeugen zu rechnen sei. Das Bauvorhaben der Antragstellerin erfordere mindestens die Errichtung von sieben Garagen oder Stellplätzen. Es liege daher auf der Hand, daß der durch die Anzahl der Wohnungen verursachte Verkehr und Stellplatzbedarf auf dem Baugrundstück von der Beigeladenen nicht erfüllt werden könne. Es sei unrealistisch, daß die Beigeladene unter Aufhebung der Ablösevereinbarung mit der Gemeinde Stellplätze in ca. 100 m Entfernung vom Bauvorhaben anpachten wolle, um den Stellplatzbedarf zu erfüllen. Niemand werde in so erheblicher Entfernung sein Kraftfahrzeug abstellen. Die Frage, wann ein Erker im Sinne des § 6 Abs. 6 HBO als ein untergeordneter Bauteil und Vorbau vorliege, könne nicht an der jeweiligen Wohnungsgröße gemessen werden. Erker seien nämlich durch eine bestimmte Funktion für das Haus gekennzeichnet. Sollten in den Vorsprüngen des Gebäudes Bad, WC, Küche oder sonstige Aufenthaltsräume untergebracht werden, so diene der Vorbau erkennbar ausschließlich dazu, eine Vergrößerung der Wohnfläche zu erreichen. Es führe kein Weg daran vorbei, daß bei den ohnehin sehr geringen Flächenmaßen der Küchen jede auch noch so geringfügige Erweiterung den Funktions- und Nutzwert der Küchen erhöhe. Die das Bauvorhaben betreffenden Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) sowie der Bebauungsplan Nr. 6, der Gemeinde nebst Begründung liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.