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Beschluss

4 G 4807/01

VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2002:0204.4G4807.01.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.112,91 EURO festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.112,91 EURO festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Errichtung eines vom Antragsgegner genehmigten Windparks mit sieben Windkraftanlagen im Außenbereich der Stadt Schlüchtern. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Aussiedlerhofes in der Gemarkung Schlüchtern-Elm , auf dem er lebt und den er nach ökologischen Grundsätzen bewirtschaftet. Sein Anwesen liegt am südlichen Abhang des sich von Westen nach Osten erstreckenden Landrückens, eines Mittelgebirgszugs, der die Wasserscheide zwischen Weser und Rhein bildet und den Vogelsberg mit der Rhön verbindet. Aufgrund der für das Binnenland vergleichsweise günstigen Windverhältnisse wurde ein Teilbereich des Hochplateaus auf dem Landrücken im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen, der am 14.11.2000 genehmigt wurde, als Vorrangfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen. Die ausgewiesene Fläche liegt im Bereich des Landschaftsschutzgebiets "Vogelsberg - Hessischer Spessart" und des Naturparks "Hessischer Spessart". Auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilten die zuständigen Behörden des Antragsgegners zunächst mit Bescheid vom 29.03.2001 die erforderliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung in Verbindung mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung und sodann mit Bescheid vom 17.05.2001 die Baugenehmigung für die Errichtung von sieben Windkraftanlagen des Typs "E. Wind 1.5 sl" mit einer Nennleistung von 1500 kW, einer Nabenhöhe von 85 m und einem Rotordurchmesser von 77 m in den Schlüchterner Gemarkungen Elm und Hutten im Bereich der ausgewiesenen Vorrangfläche für die Windenergienutzung. Den Bauvorlagen war u.a. eine Schallimmissionsprognose eines Sachverständigenbüros beigefügt, die zum Ergebnis kam, dass der Aussiedlerhof des Antragstellers bei einer Entfernung von 518 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage einem maximalen Gesamtschalldruckpegel von 43,9 dB(A) durch den Windpark ausgesetzt sein werde. Die mit dem Bauantrag eingereichte Schattenwurfanalyse kam zu dem Ergebnis, dass im Bereich des Anwesens des Antragstellers mit keinerlei Schattenwurf zu rechnen sei. Bestandteil der Baugenehmigung sind u.a. Auflagen des Regierungspräsidiums Darmstadt - Abteilung Staatliches Umweltamt Hanau - vom 24.04.2001, die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts an den Wohngebäuden im Außenbereich und 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in den nächstgelegenen Wohngebieten festsetzten, die von dem Windpark nicht überschritten werden dürfen. Außerdem wurde bestimmt, dass die in der Schallimmissionsprognose genannten Ausgangswerte (wie z. B. Schallleistungspegel, keine Tonhaltigkeit, keine impulsartigen Geräusche) einzuhalten sind und der Betreiber nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen Geräuschimmissionsmessungen von einer nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bekannt gegebenen Messstelle baldmöglichst durchführen zu lassen hat, wobei er die Auftragserteilung an das Messinstitut innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme nachzuweisen hat. Durch die Baugenehmigung wurde der Bauherrin ferner auferlegt, die Windkraftanlagen nach dem neuesten Stand der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Mit Schreiben vom 13.08.2001 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragte, deren Vollziehung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens auszusetzen. über den Widerspruch ist noch nicht entschieden. Dem Aussetzungsantrag gab der Antragsgegner nicht statt. Am 08.11.2001 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er beruft sich auf das als nachbarschützend anerkannte Gebot der Rücksichtnahme im Baurecht und im Immissionsschutzrecht und macht geltend, neben der visuellen Beeinträchtigung drohe ihm eine erhebliche Gesundheitsgefährdung durch Lärm, Infraschall und Schattenwurf der Windkraftanlagen und eine Minderung des Verkehrswertes seines Grundstückes sowie eine existenzielle Gefährdung durch eine Minderung des Ertrags bei Tierhaltung und Ackerbau. Der Antragsteller habe das Gehöft 1981 vor allem wegen seiner besonders ruhigen Lage im Außenbereich und in einem Landschaftsschutzgebiet erworben, wo nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass weitere Bauwerke in unmittelbarer Nähe errichtet werden könnten. Nun sehe er sich einer ständigen Lärmbelästigung ausgesetzt, da er auf dem Schoppenhof nicht nur wohne, sondern auch arbeite. Im Bereich der Windkraftanlagen Nr. 3 und Nr. 5, an deren Rotoren Schallwerte von 103 dB(A) gemessen worden seien, habe er zudem Pachtland, dessen Bewirtschaftung ihm durch die negativen Wirkungen der Anlagen erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht werde, was zu Umsatzeinbußen von schätzungsweise 20 % führen werde. Im übrigen hätten die Eigentümer der Pachtflächen wegen des vorliegenden Eilantrages und eines weiteren vom Antragsteller gegen sie angestrengten Zivilprozesses zwischenzeitlich Kündigungen ausgesprochen, was den kompletten Wegfall des Winterfutters für das Vieh des Antragstellers zur Folge haben werde. Aber auch die Lärmbelästigung auf dem nur 515 m von der Windkraftanlage Nr. 3 entfernten Hof des Antragstellers sei unzumutbar. Nach einer Entscheidung des OVG Münster müsse auch im Außenbereich ein nächtlicher Höchstwert von 35 dB(A) eingehalten werden, der nach der Schallimmissionsprognose erheblich überschritten werde. Hinzu komme, dass der ermittelte Wert von 43,9 dB(A) bezweifelt werden müsse. Zum einen sei er einem von der Bauherrin eingeholten Privatgutachten entnommen, während es der Antragsgegner versäumt habe, selbst eine objektive Prognose in Auftrag zu geben. Zum anderen leide das Gutachten an methodischen Mängeln. So beziehe es sich nicht auf die beantragte Anlage des Typs "Enron", sondern auf ein Modell der Firma Tacke; die Vergleichbarkeit der Anlagen sei fraglich. Da die sehr hohen Anlagen an anderen Standorten noch gar nicht installiert seien, könne eine verlässliche Messung nicht dargestellt werden. Der Antragsteller habe beobachtet, dass einmal eine Firma Messungen durchgeführt habe, jedoch nicht unmittelbar im Hofbereich, sondern unterhalb eines Tannenwäldchens, so dass die so ermittelten Messwerte nicht mit der Lärmbelästigung auf seinem Hof gleichgesetzt werden dürften. Vermutlich sei in der Prognose auch nicht berücksichtigt, dass sich die Schallwellen ausgehend von der am weitesten entfernten Windkraftanlage bis zu der dem Hof nächstgelegenen verstärken würden. Die Lärmbelästigung werde auch nicht dadurch gemindert, dass zwischen der Windkraftanlage Nr. 3 und seinem landwirtschaftlichen Hof ein Wald als natürlicher Lärmschutz vorhanden sei. Denn es handele sich um einen Baumbestand mit einem Alter von 100 bis 200 Jahren. Die Bäume seien im schlagfähigen Alter und es müsse befürchtet werden, dass dieser Waldbestand in absehbarer Zeit gefällt werde. Außerdem handele es sich um einen Laubwald, so dass eine lärmschützende Wirkung des Laubes im Herbst und Winter entfalle. Auch die visuelle Beeinträchtigung verstärke sich dadurch im Winterhalbjahr. Die Baugenehmigung sei zudem aus formalen Gründen rechtswidrig. So seien die Nebenbestimmungen zu unbestimmt formuliert und es sei die falsche Verfahrensart gewählt worden. Seit August 2001 sei gemäß Ziffer 1.6 der Anlage zur 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchVO) in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ein Immissionsschutzverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Im übrigen räume der Antragsgegner zwischenzeitlich ein, dass die einzelnen Standorte der Windkraftanlagen von der erteilten Baugenehmigung abwichen. Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung der Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17.05.2001 zugunsten der Firma Renertec GmbH auszusetzen, einen Baustopp als Maßnahme zur Sicherung der Rechte des Antragstellers zu erlassen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die angegriffene Baugenehmigung anzuordnen, ein vorläufiges Bauverbot auszusprechen. Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, der Antrag auf Baustopp sei unzulässig, weil das Gericht nach § 80 a Abs. 3 VwGO keine unmittelbaren Maßnahmen gegenüber dem Bauherrn treffen, sondern nur die Bauaufsichtsbehörde entsprechend verpflichten könne. Die Anträge seien im übrigen mangels Antragsbefugnis unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf eine vollumfängliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern könne nur eine Verletzung in eigenen Rechten rügen. Er habe aber in keiner Weise substantiiert dargelegt, inwiefern er in seinen rechtlich geschützten eigenen Interessen durch die erteilte Baugenehmigung betroffen sein könne. Soweit er eine visuelle Beeinträchtigung geltend mache, sei ihm entgegenzuhalten, dass niemand ein Recht darauf habe, dass der Anblick der freien Natur ohne Änderungen für immer erhalten bleibe. Der Gesetzgeber habe Vorhaben zur Nutzung der Windenergie im Außenbereich privilegiert. Wer also am Rande zum Außenbereich wohne, müsse den Anblick von Windenergieanlagen ertragen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könnten Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs ebenso wenig davon ausgehen, dass in ihrer Nachbarschaft im Außenbereich keine emittierenden Nutzungen entstünden, da die Außenbereichsflächen mit den dort zulässigen Vorhaben und den damit typischerweise verbundenen Belästigungen bereits schutzmindernd vorbelastet seien. Sie dürften nur darauf vertrauen, nicht mit Umwelteinwirkungen belastet zu werden, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich seien. Solange die Lärmbelästigung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß (nach der TA-Lärm tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A)) hinausgehe, sei die Verträglichkeit gewährleistet. Der Antragsteller habe keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass auf seinem Grundstück unzulässige Lärmimmissionen zu erwarten seien. Er habe auch nicht dargetan, inwieweit sein Grundstück vom Schattenwurf betroffen sein könnte. Die vorgetragenen Ernteeinbußen durch die Windkraftanlagen seien nicht nachvollziehbar. Soweit der Antragsteller meine, er sei bei den Feldarbeiten einem hohen Lärmpegel ausgesetzt, so befinde er sich sicherlich nicht den ganzen Tag dort und damit in unmittelbarer Nachbarschaft von Windkraftanlagen. Im übrigen müssten solche Belästigungen hingenommen werden, zumal der Gesetzgeber Windkraftanlagen im Außenbereich privilegiert zugelassen habe, weil er in Zukunft auf Windkraft als saubere Energiequelle setze. Ferner habe er nicht einmal im Ansatz dargelegt, inwiefern sich seine Antragsbefugnis daraus ergeben solle, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 erst nach der Erteilung der Baugenehmigung in Kraft getreten sei, so dass die von dem Antragsteller zitierte Ziffer 1.6.2 der Anlage zu diesem Gesetz hier nicht gelte. Außerdem bedürfe es nach Art. 1 Ziffer 5 § 3 d dieses Gesetzes zunächst der Umsetzung durch Landesrecht, was bisher nur in Bayern erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Baugenehmigung habe das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 18.08.1997 gegolten. Nach § 3 dieses Gesetzes unterlägen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur die Vorhaben, die in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführt seien; dazu zählten Windkraftanlagen nicht. Außerdem seien bereits im Rahmen der Regionalplanung, die ihren Abschluss mit dem Inkrafttreten des Regionalen Raumordnungsplanes Südhessen 2000 gefunden habe, alle umweltrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei durch entsprechende Auflagen in der erteilten Baugenehmigung sichergestellt, dass Umweltbeeinträchtigungen auf ein Mindestmaß reduziert oder vermieden würden. Die Beigeladene führt aus, der Eilantrag sei bereits teilweise unzulässig, weil der Antragsteller eine Verletzung subjektiver Rechte nur hinsichtlich von Grundstücksflächen geltend machen könne, die in seinem Eigentum stünden; als bloßer Pächter könne er dagegen keine Nachbarschaftsrechte geltend machen. Im übrigen widerspreche es den bisher gemachten Erfahrungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Windparks in anderen Gegenden, dass dadurch Landwirte zur Aufgabe ihres Betriebes gezwungen würden. Gerade durch den geringen Flächenverbrauch der Windkraftanlagen bleibe die landwirtschaftliche Nutzung bis auf den Flächenanteil der Windkraftanlagenplattform uneingeschränkt möglich. Dieser Anteil bewege sich im Fall des Antragstellers unter 10 %. Für die Inanspruchnahme dieser Fläche erhalte er mittlerweile Schadensersatz. Das Anwesen des Antragstellers liege über 500 m abschüssig unter der einzig von ihm unter Umständen einsehbaren Windkraftanlage Nr. 3 in einem geschlossenen Waldgebiet. Wegen der südlichen Lage des Aussiedlerhofes könne rein physikalisch von den Anlagen kein Schattenwurf auf das Anwesen ausgehen. Die in der Schallimmissionsprognose für das Anwesen des Antragstellers errechnete Lärmbelastung liege unterhalb der für den Außenbereich gültigen Werte von 45 dB(A) zur Nachtzeit und werde in der Realität noch erheblich unterschritten. Denn zum Zeitpunkt der Erstellung der Prognose sei wegen fehlender Erfahrungen mit dem geplanten Anlagentyp zur Sicherheit von einem Schallleistungspegel von 106 dB(A) ausgegangen worden, während eine zwischenzeitlich erfolgte Vermessung ergeben habe, dass der Pegel nicht über 103,9 dB(A) liege, wobei noch unberücksichtigt sei, dass das Anwesen des Antragstellers zumindest in Richtung der Windkraftanlage von einem größeren Waldstück umgeben sei. Die Prognose habe die voraussichtliche Gesamtbelastung durch den Windpark unter "worst case"-Bedingungen ermittelt. In der Prognose werde zwar der Anlagentyp mit "T." bezeichnet, da die Firma T. ursprünglich Hersteller der Windkraftanlage gewesen sei. Sie sei jedoch von der Firma E. Wind übernommen worden, die deren Produkte jetzt unter der Marke "E." vertreibe. Was die Abweichungen von den genehmigten Standorten anlange, so seien die Anlagen in Absprache mit der Genehmigungsbehörde lediglich um einige Meter auf den gleichen Flurstücken versetzt errichtet worden, wobei dies bei der Anlage Nr. 3 aus Rücksichtnahme auf den Antragsteller geschehen sei. Entscheidend für die Wahrung der Rechte der Anlieger sei jedoch, dass mit der Nebenbestimmung Nr. 3 des Auflagenbescheides des Staatlichen Umweltamtes Hanau die Schallprognose zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden sei und die Nebenbestimmungen Nr. 4 und Nr. 5 vorsähen, dass nach Errichtung des Windparks eine Windmessung zu erfolgen habe, um die Einhaltung der zulässigen Werte zu verifizieren. Anwesen im Außenbereich könnten sich nicht auf den vorgefundenen Bestand berufen, sondern müssten sich konkurrierend mit der vom Gesetzgeber gewollten Privilegierung von Windparks im Außenbereich einer Güterabwägung unterziehen. Soweit sich der Antragsteller pauschal auf eine Störung durch Infraschall berufe, sei auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zu verweisen, wo es heiße, "dass diesbezügliche weitere Ermittlungen durch das Gericht nicht anzustellen sind, da der Vertreter der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung durch Infraschall vorgetragen hat und bisher derartige Gefahren nicht bekannt geworden sind, auch in Verfahren, die wesentlich näher an vorhandener Bebauung gelegene Windkraftanlagen betrafen." Soweit sich der Antragsteller auf eine Entscheidung des OVG Münster berufe, verkenne er, dass allein der Genehmigungsbehörde die abschließende Güterabwägung zwischen Privilegierung von Windparkflächen und der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zustehe. Der Antragsgegner habe in Anbetracht der dominanten Vorbelastung der Gegend durch eine sehr große, überall einsehbare Kalihalde und diverse Überlandleitungen sowie Richtfunkmasten bei der Abwägung keinen großen Gestaltungsspielraum gehabt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung weder vorgeschrieben gewesen, noch könne einem Nachbarn ein unmittelbares und selbständiges Recht auf ihre Durchführung erwachsen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt das Gericht auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten Bezug, insbesondere auf die Bauantragsunterlagen und den Genehmigungsbescheid sowie die vorliegenden Karten, Pläne und Lichtbilder, die den Standort des Vorhabens verdeutlichen sollen. II. 1. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gerichtete Eilrechtsschutzantrag ist - im Gegensatz zu dem allein an den Antragsgegner zu richtenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig. Unzulässig ist dagegen der weitere Antrag, der auf ein gegenüber der Beigeladenen auszusprechendes Bauverbot abzielt. Das Gericht ist nicht befugt, eine Sicherungsanordnung unmittelbar gegenüber der Beigeladenen zu treffen, sondern könnte nur den Antragsgegner zu einer derartigen Anordnung verpflichten (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 80 a Rdnr. 17 a). Dies wäre allerdings erst möglich, wenn die Beigeladene die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht beachten würde und darüber hinaus der Antragsgegner trotz faktischer Vollziehung der Baugenehmigung untätig bliebe. 2. Soweit der Eilantrag zulässig ist, ist er jedoch nicht begründet. Das Gericht hat im Verfahren nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägungsentscheidung zwischen den beteiligten öffentlichen und privaten Interessen an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bzw. der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dagegen zu treffen, in deren Mittelpunkt die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes steht. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist jedoch nicht die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, hier der Baugenehmigung, in vollem Umfang, sondern nur in den Grenzen der Antragsbefugnis und der Rechtsverletzung des Antragstellers (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Abwehrrecht eines Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung kann - auch wenn sich die Baugenehmigung objektiv als rechtswidrig erweist - nur dann bestehen, wenn die verletzten Vorschriften auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Daraus folgt, dass dem Antrag des Nachbarn auf vorläufigen Rechtsschutz stattzugeben ist, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist sein Antrag abzulehnen, wenn die Baugenehmigung - sei sie rechtmäßig oder rechtswidrig - ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Widerspruch offen, hat das Gericht eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Widerspruch des Nachbarn wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung dazu, dass den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage, d. h. dass dem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage geht das Gericht davon aus, dass dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 17.05.2001 voraussichtlich kein Erfolg beschieden sein wird, weil sie nicht erkennbar gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Durch die Windenergieanlagen wird der Antragsteller wahrscheinlich keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB oder des § 22 BImSchG ausgesetzt. Damit ist eine Verletzung des aus diesen Vorschriften herzuleitenden bauplanungsrechtlichen bzw. immissionsschutzrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme zu verneinen. Dazu im Einzelnen: Zwar ist nach den von der Beigeladenen vorgelegten Berechnungen anzunehmen, dass die bisher besonders ruhige Wohnlage des Antragstellers durch den Windpark beeinträchtigt werden wird. Doch ist sein Ruhebedürfnis nur insoweit rechtlich geschützt, als für Wohnhäuser im Außenbereich generell bestimmte Immissionsrichtwerte eingehalten werden müssen. Einen Bestandsschutz, der darauf abzielen würde, die vom Antragsteller beim Erwerb seines Anwesens vorgefundene Situation auf Dauer zu erhalten, gibt es nicht. Aus der früheren faktischen Ruhe in der Umgebung des Anwesens kann nicht auf dessen besondere Schutzbedürftigkeit geschlossen werden. Im Gegenteil sind im Außenbereich emittierende Nutzungen zulässig und zu den bereits vorhandenen, aus diesem Grund in den Außenbereich verlagerten Vorhaben wie dem Aussiedlerhof des Antragstellers können neue hinzutreten. Gerade im Außenbereich besteht nur ein eingeschränktes Abwehrrecht gegenüber bestimmten Nutzungen, die in einem Wohngebiet nicht zulässig wären. Bei der Bestimmung der für das Anwesen des Antragstellers im Außenbereich einschlägigen Grenzwerte für Lärmimmissionen führt die von ihm vorgelegte Entscheidung des OVG Münster vom 23.01.1998 (NVwZ 1998, 760 f.) nicht weiter. In dieser Entscheidung hat das Gericht angezweifelt, dass die Angaben der Herstellerfirma, dass die durch eine genehmigte Windkraftanlage hergerufenen Geräuschimmissionen am Wohnhaus der dortigen Beigeladenen einen Wert von 35 dB(A) nicht überschritten, zutreffend sind. Es hat jedoch ausdrücklich offengelassen, "welches genaue Maß der Schutzwürdigkeit die Beigeladenen angesichts der Lage des Grundstücks im Außenbereich beanspruchen können." Die obergerichtliche Rechtsprechung, von der abzuweichen das erkennende Gericht keine Veranlassung sieht, zieht als Beurteilungsmaßstab für die Immissionen von Windenergieanlagen die TA-Lärm heran und setzt die Schutzbedürftigkeit von Wohnhäusern im Außenbereich mit der von Häusern im Dorf- oder Mischgebiet gleich (vgl. OVG Münster NVwZ 1997, 924 f.; NVwZ 1998, 980; NVwZ 1999, 1360; OVG Lüneburg NVwZ 1999, 445 f. und 1358 f.; OVG Greifswald NVwZ 1999, 1238 f.). Danach darf der Schallpegel auf dem Hof des Antragstellers tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. Bewegen sich die Schallimmissionen innerhalb dieses Rahmens, ist auch eine Minderung des Verkehrswertes des Anwesens hinzunehmen. Besonderheiten, die eine Absenkung dieser Richtwerte angezeigt erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. Die von der Beigeladenen vorgelegte Schallimmissionsprognose errechnet für das Anwesen des Antragstellers einen Schallpegel von höchstens 43,9 dB(A). Das Gericht teilt die Befürchtung des Antragstellers nicht, dass es sich dabei um ein unzutreffendes Gefälligkeitsgutachten zugunsten der Beigeladenen handeln könnte. Soweit sich das Gericht in der Lage sieht, die zugrunde liegenden Annahmen nachzuvollziehen, entspricht die gutachterliche Stellungnahme den wissenschaftlich anerkannten Regeln und dem Stand der Technik (vgl. dazu die technischen Ausführungen in dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.12.1998, NVwZ 1999, 446; vgl. ferner die Erkenntnis des OVG Lüneburg, mitgeteilt im Urteil vom 21.07.1999, NVwZ 1999, 1359, dass moderne Windenergieanlagen mit einer relativ hohen Nennleistung in der Lage sind, bei einem Schallleistungspegel von rund 100 dB(A) und einem Abstand von ca. 300 m zu Wohnhäusern im Außenbereich die nächtlichen Grenzwerte für diesen Bereich von 45 dB(A) nach der TA-Lärm einzuhalten; vgl. ferner die Erfahrung des OVG Münster, mitgeteilt in seinen Beschlüssen vom 23.01.1998, NVwZ 1998, 760, und 13.07.1998, NVwZ 1998, 981, wonach Anlagen von 500 kW bis 1,5 Megawatt bei höheren Windgeschwindigkeiten als 8 m je Sekunde tatsächliche Schallleistungspegel von 103 bis 105 dB(A) erzeugen - zum Vergleich: die vorliegende Prognose basiert auf einem Schallleistungspegel von 106 dB(A) - inklusive eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A)). Die vorgelegte Prognose bezieht sich auch auf den Typ von Windkraftanlage, den die Beigeladene errichten lässt. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Textteil des Gutachtens, sondern auch aus den Berechnungsbögen, auch wenn darin eine andere Herstellerfirma genannt wird, aufgrund derselben Typenbezeichnung und technischen Daten. Die Beigeladene erklärt die unterschiedliche Bezeichnung der Herstellerfirma plausibel damit, dass die Firma E. Wind die Produktpalette der Firma T.nach deren Geschäftsaufgabe übernommen habe und jetzt unter ihrem eigenen Namen vermarkte. Im übrigen hat ein weiteres Sachverständigenbüro zwischenzeitlich Vermessungen der vorgesehenen Anlagen an verschiedenen Standorten in Deutschland vorgenommen, welche die in der Schallimmissionsprognose angenommenen Ausgangswerte bestätigt haben. Es kann also nicht mehr davon gesprochen werden, die Prognose sei nicht verlässlich, weil der genehmigte Anlagentyp noch nirgends installiert sei, so dass noch keine Erfahrungen damit hätten gewonnen werden können. Der Antragsteller irrt, wenn er davon ausgeht, die Schallimmissionsprognose beruhe auf unqualifizierten Messungen in der Nähe seines Anwesens. Tatsächlich ist sie eine rein theoretische Berechnung auf Grund von Erfahrungswerten. Sie berücksichtigt die Immissionen aller installierten oder noch zu installierenden Windkraftanlagen des Windparks, was sich aus der Tabelle auf Seite 15 unten dieses Gutachtens ergibt. Die zu Grunde gelegte Entfernung der nächstgelegenen Windkraftanlage vom Hof des Antragstellers differiert dabei gegenüber seiner eigenen Messung nur um 3 m, die in ihren Auswirkungen auf das Ergebnis mit Sicherheit irrelevant sind. Die weitere Frage, ob der Wald zwischen der Windkraftanlage Nr. 3 und dem Schoppenhof die Lärmbelästigung das ganze Jahr hindurch und auch auf lange Sicht reduzieren wird, kann angesichts der ermittelten Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte offen bleiben. Für die Richtigkeit der Prognose spricht ferner, dass der Antragsgegner zwar nicht - wie von dem Antragsteller gefordert - selbst ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, jedoch die von der Beigeladenen vorgelegte Prognose dem Staatlichen Umweltamt in Hanau zugeleitet hat, das diese wiederum an das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, eine wissenschaftlich- technische Informations-, Beratungs- und Untersuchungsstelle des Landes Hessen (vgl. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie vom 23.12.1999 in der Fassung vom 29.12.2000) zur Überprüfung gesandt hat, nach deren Abschluss vom Staatlichen Umweltamt keine Bedenken gegen die Genehmigung des Windparks erhoben worden sind. Zudem ist die Beigeladene durch die Baugenehmigung verpflichtet worden, nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen Geräuschimmissionsmessungen von einer nach § 26 BImSchG anerkannten Messstelle durchführen zu lassen, von der eine neutrale Begutachtung zu erwarten ist. Sollten sich dabei Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte im Bereich von Wohnhäusern in der Umgebung herausstellen, so wäre der Antragsgegner gehalten, durch geeignete Auflagen, etwa zum zeitweiligen Abschalten der Anlagen, die Einhaltung der Richtwerte sicherzustellen. Ob daneben die Auflage, die Windkraftanlagen nach dem neuesten Stand der Technik nicht nur zu errichten, sondern auch zu betreiben und zu unterhalten, ausreichend bestimmt ist, kann dahinstehen, da der Antragsteller keinen einklagbaren Anspruch darauf hat, dass die Baugenehmigung objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Auch die Abweichungen von der Baugenehmigung bei der Errichtung des Windparks werden nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers führen. Die Windkraftanlage Nr. 2 wurde zwar um 10 m in südöstlicher Richtung verschoben, hat sich damit also dem Anwesen des Antragstellers leicht genähert, doch wurde im Gegenzug die aus seiner Sicht nächstgelegene Windkraftanlage Nr. 3 um 50 m in Richtung Norden verschoben, so dass der Gesamtschallpegel eher niedriger ausfallen muss, zumal die Windkraftanlage Nr. 5 ebenfalls - wenn auch nur geringfügig - in Richtung Nordosten verschoben wurde. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Einschreiten des Antragsgegners wegen eines objektiven Verstoßes gegen die Baugenehmigung zustehen kann, solange damit keine Verletzung seiner subjektiven Rechte einhergeht. Was von dem Antragsteller befürchtete Gesundheitsgefahren durch Infraschall anlangt, so sind diese noch weitgehend unerforscht. Wie sich aus den von ihm vorgelegten Informationen dazu ergibt, steht bis heute weder standardmäßige Messtechnik noch ein standardisiertes Messverfahren zur Bestimmung und Bewertung von Infraschall zur Verfügung. Die Kausalitätsbeziehung zwischen Infraschall und bestimmten Gesundheitsstörungen ist wissenschaftlich nicht abgeklärt. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.02.1997 (NJW 1997, 2509 ) entschieden hat, ist es nicht Aufgabe der Gerichte, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit den Mitteln des Prozessrechts zum Durchbruch zu verhelfen. Vor allem aber liegen angesichts des nicht unzulässig hohen Pegels des hörbaren Schalls am Anwesen des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Infraschall hier einen Pegel in gesundheitsgefährdender Höhe erreichen könnte. Der vom Antragsteller befürchtete Schattenwurf auf sein Anwesen wird nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht eintreten. Die Beigeladene hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dies aus physikalischen Gründen nicht möglich ist. Ein Schattenwurf auf einen Betrachter kann nur dann entstehen, wenn die Rotorblätter einer Windkraftanlage zwischen ihm und der Sonne stehen. Da das Anwesen des Antragstellers im Süden des Windparks liegt, können dessen Anlagen sich nicht im Blickfeld vor die Sonne schieben. Welche sonstigen visuellen Beeinträchtigungen der Antragsteller befürchtet, lässt er offen. Der Einschätzung der Beigeladenen, dass auf seinem Hof allenfalls die Windkraftanlage Nr. 3 für ihn sichtbar sein könnte, die in Anbetracht der Topographie und des starken Bewuchses auf der Südseite des Landrückens durchaus plausibel erscheint, ist er nicht entgegengetreten. Bei der Windkraftanlage Nr. 3 wiederum ist zu bedenken, dass sie nicht nur ungefähr 515 m entfernt, sondern auch erheblich höher als das Anwesen des Antragstellers liegt und selbst im Winter durch dann kahle Bäume optisch - wenn vielleicht auch nicht völlig - abgeschirmt ist. Dass der gesamte Waldbestand in diesem Bereich ersatzlos gerodet werden könnte, hält das Gericht - zumal in einem Landschaftsschutzgebiet - für unwahrscheinlich. Anzunehmen ist auch, dass die Wohnräume im Haus des Antragstellers und sein Garten nach Süden ausgerichtet sind, also in der dem Windpark entgegengesetzten Richtung liegen, so dass er die Windkraftanlage in den Phasen der Entspannung und Erholung nicht ständig vor Augen haben wird. Selbst wenn dies anders sein sollte, kann bei einer einzigen Anlage in der geschilderten Lage nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sie eine unzumutbar bedrängende Wirkung auf den Antragsteller und seine Familie ausüben wird. Ähnliches gilt für eine mögliche Blendwirkung, den sogenannten Discoeffekt, zumal die der Beigeladenen zur Auflage gemachte Farbgebung diesen Effekt minimieren soll. Letztlich muss diese Beurteilung aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, wenn die Anlagen errichtet und in Betrieb genommen sind, so dass eine Ortsbesichtigung Klarheit schaffen kann, während jetzt für alle Beteiligten nur Spekulationen über die Wirkung möglich sind. Soweit der Antragsteller die Bewirtschaftung seines Pachtlandes und damit seine Existenz gefährdet sieht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er diese Flächen mit Ablauf der Kündigungsfrist der Pachtverträge ohnehin verlieren wird, wobei die ausgesprochenen Kündigungen keine unmittelbare Folge der Baugenehmigung für den Windpark, sondern seines eigenen Verhaltens sind. Selbst wenn der Bau der Windkraftanlagen gerichtlich gestoppt würde, wäre es fraglich, ob die Kündigungen zurückgenommen würden, da der Antragsteller dann aus Sicht der Eigentümer ein für sie lukratives Geschäft zunichte gemacht hätte. Davon abgesehen wird baurechtlicher Nachbarschutz in der Rechtsprechung nur Grundstückseigentümern oder Inhabern eigentumsähnlicher Rechtspositionen zuerkannt. Bei Pächtern wird wie bei anderen nur obligatorisch Berechtigten davon ausgegangen, dass sie grundsätzlich in Bezug auf die einer anderen Person erteilte Baugenehmigung keine subjektiven öffentlichen Rechte besitzen und deshalb nicht klagebefugt sind. Zur Begründung wird angeführt, dass das Baurecht die objektive Rechtsbeziehung zwischen den Grundstücken regelt und Anknüpfungspunkt hierfür das Eigentum ist. Hinzu kommt, dass der Kreis der dinglich Berechtigten mit Hilfe des Grundbuchs überschaubar und in der Regel konstant ist, während die obligatorischen Rechte an den Nachbargrundstücken, wie etwa Pacht, weniger leicht feststellbar und einem häufigen Wechsel unterworfen sind. Pächtern bleibt insofern nur die Möglichkeit, sich bei einer Beeinträchtigung ihrer obligatorischen Rechte an den Eigentümer oder die Eigentümerin zu wenden und diesen bzw. diese zu einem Vorgehen gegen die Genehmigung zu veranlassen, was im vorliegenden Fall aussichtslos ist. Die Rechtsprechung spricht einem Mieter oder Pächter selbst dann die Klagebefugnis - und damit auch die Antragsbefugnis - ab, wenn er Inhaber eines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist wie der Antragsteller und ihm dessen Ausübung durch die Erteilung einer Baugenehmigung an einen Nachbarn erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. BVerwG NJW 1989, 2766 ; NVwZ 1991, 566 ; Kopp/Schenke aaO § 42 Rdnr. 97 m.w.N.). Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass ein dem Antragsteller entgegen dieser Rechtsprechung zugebilligtes Abwehrrecht als Pächter ebenso wie ein mögliches Abwehrrecht der Eigentümer der an die Baugrundstücke angrenzenden unbebauten Grundstücke dazu führen würde, dass Windkraftanlagen nicht mehr errichtet werden könnten, da für diesen Zweck geeignete Grundstücke im Außenbereich fast immer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anderer Eigentümer umgeben sein werden. Dieses Ergebnis würde dem erklärten Willen des Gesetzgebers widersprechen, die Windkraft als erneuerbare Energiequelle zu fördern. Das erkennende Gericht ist deshalb der Auffassung, dass bei der Errichtung von nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Windkraftanlagen auf die Eigentümer benachbarter unbebauter Grundstücke oder gar die Pächter der Baugrundstücke nicht im selben Maß Rücksicht genommen werden muss, wie dies für Wohnbebauung anerkannt ist. Entsprechend hat das OVG Hamburg, das in einem Eilverfahren über einen Windpark innerhalb eines Obstanbaugebietes zu entscheiden hatte, in seinem Beschluss vom 28.08.2000 (NVwZ 2001, 98 f. ) festgestellt, dass die Auffassung, der Betrieb einer Windenergieanlage verursache wesentliche Beeinträchtigungen für die landwirtschaftliche Nutzung eines benachbarten Grundstücks, die Wertung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zumindest teilweise in Zweifel ziehe, nach der solche Anlagen mit der für den Außenbereich typischen landwirtschaftlichen Nutzung als verträglich bewertet worden seien. Für solche Zweifel fehle es aber an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Es lägen dem Senat keine Erkenntnisse darüber vor, wie intensiv die dargestellten Störungen vom Menschen empfunden würden, sowie darüber, ob und gegebenenfalls nach welcher Zeit sie als wesentliche und die Konzentrations- und Arbeitsfähigkeit ernstlich störende Beeinträchtigung empfunden würden. Hinweise darauf, dass es bereits Nutzungskonflikte dieser Art an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes gegeben habe, seien dem Senat nicht bekannt geworden. Dies spreche nicht dafür, dass in dieser Frage seit langem ein ähnlich großes Konfliktpotential gesehen worden sein könnte wie bei einem engen Nebeneinander von Wohnnutzung und Windenergieanlagen. Mit dem OVG Hamburg ist das erkennende Gericht der Meinung, dass es angesichts des Fehlens von Bewertungsgrundlagen im vorliegenden Eilverfahren nicht möglich ist, Richtwerte für eine zumutbare Lärm- oder Schatteneinwirkung für die Arbeit unter freiem Himmel zu bestimmen und ihre Vereinbarkeit mit den hier gegebenen Bedingungen zu prüfen. Auch der Antragsteller hat dazu lediglich unsubstantiierte Befürchtungen geäußert, die das Ausmaß seiner zu erwartenden Beeinträchtigung nicht deutlich zu machen vermögen, obwohl anderswo - und sogar im benachbarten Schlüchtern-Hohenzell - Berufskollegen des Antragstellers über derartige Erfahrungen verfügen müssten. Schließlich ist auch das Vorbringen, im Baugenehmigungsverfahren sei eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterblieben, nicht geeignet, eine nachbarrechtsrelevante Rechtsverletzung darzutun (OVG Münster, Beschluss vom 04.11.1999 - 7 B 1339/99 -). Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass das Gericht vorliegend nicht zu prüfen hat, ob der Antragsgegner bei seiner Entscheidung natur- und landschaftsschutzrechtliche Aspekte ausreichend und zutreffend berücksichtigt hat, da dem Antragsteller aus einer etwaigen Verletzung dieser öffentlichen Belange kein nachbarlicher Abwehranspruch erwachsen kann. In Anbetracht dessen, dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich erfolglos bleiben wird und der Beigeladenen bei längerem Zuwarten mit der Realisierung des Windparks beträchtliche finanzielle Mehrbelastungen und Einbußen erwachsen werden, und unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an regenerativer Energieerzeugung, ist der Eilantrag abzulehnen. Das Gericht hat dabei auch in die Abwägung eingestellt, dass für den Fall, dass sich eine der von dem Windpark ausgehenden Wirkungen wider Erwarten gegenüber den Anwohnern als rücksichtslos erweisen sollte, wenn die Anlagen in Betrieb gegangen sind, dies im Hauptsacheverfahren - und ggf. in einem weiteren Eilverfahren - immer noch korrigiert werden kann, ohne dass dem Antragsteller dauerhafte Rechtsverluste erwachsen. Mit dem - notfalls gerichtlich durchgesetzten - dauerhaften oder zeitweisen Abschalten einzelner oder aller Anlagen wäre dem Anliegen des Antragstellers, soweit es rechtlich geschützt ist und nicht den Schutz der Landschaft oder ähnlicher rein öffentlicher Belange zum Inhalt hat, Genüge getan. III. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO) und auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu erstatten, die durch ihre Antragstellung ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 2 VwGO). Bei der Streitwertfestsetzung hat sich das Gericht an dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 1996 orientiert, wo für Nachbarklagen von Privatleuten im Abfallrecht, Atomrecht und Immissionsschutzrecht ein Streitwert von 20.000,-- DM zugrunde gelegt wird. Angesichts des Investitionsvolumens und der geltend gemachten Umweltbeeinträchtigungen erscheint dem Gericht dieser Betrag angemessener als der ansonsten für baurechtliche Nachbarklagen, die sich in der Regel gegen einzelne Gebäude richten, angesetzte Wert von 10.000,-- DM. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung hat das Gericht jedoch den Streitwert von 20.000,-- DM für das Hauptsacheverfahren um die Hälfte reduziert, mithin auf 5.112.91 EURO.