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Urteil

4 E 3959/02

VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2004:0714.4E3959.02.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte und die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte und die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 08.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2002, mit dem die Errichtung von drei Windkraftanlagen genehmigt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren nachbarlichen Rechten. Die Kläger können sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene, für sie nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen. Dieses ist vorliegend nicht verletzt, weil die genehmigten Windkraftanlagen mit ihren Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Kläger keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Bestimmung und der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hervorrufen. Insoweit legt das Bundesimmissionsschutzgesetz die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen auf Nachbarn und damit das Maß an gebotener Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein fest (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.08.2003, Az. 1 A 10708/02 OVG, S. 4, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 30.09.1983, NVwZ 1984, 509, 510). Wie das OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O) zutreffend ausgeführt hat, sind bei der Beantwortung der Frage, ob den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes im Einzelfall Genüge getan ist, nach der in der Verwaltungsgerichtsbarkeit allgemein herrschenden Auffassung, die in der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 niedergelegten Richtwerte, Beurteilungsregelungen, Mess- und Rechenverfahren auch für die Beurteilung von Windenergieanlagen als Orientierungshilfe heranzuziehen (so auch die bisherige Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschl. v. 04.02.2002 - 4 G 4748/01[3]). Dabei spielt es keine Rolle, ob die jeweiligen Anlagen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen oder nicht. Was die Zumutbarkeit der von den genehmigten Windkraftanlagen ausgehenden Geräuschimmissionen für die Kläger anbelangt, ist das Gericht vorliegend der Auffassung, dass derartige Immissionen für ein in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO gelegenen Wohnhaus regelmäßig dann nicht rücksichtslos sind, wenn sie die in der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten. Das Wohnhaus der Kläger liegt im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplanes, der das Gebiet als Mischgebiet ausweist. Die Einschätzung des Klägers, der Sache nach stelle sich die Umgebung wie ein allgemeines Wohngebiet dar, ist insoweit unerheblich. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Klägers von unter 45 dB(A), auch nachts, ist vorliegend bewiesen durch das Schallimmissionsgutachten des Deutschen Windenergie-Institutes (DEWI) vom 20. Juni 2002. Als den maßgeblichen Immissionspunkt hat der Sachverständige zutreffend die zu den Windenergieanlagen nächstgelegene Gebäudeecke des Wohnhauses der Kläger in 5 Meter Höhe angenommen. Für diesen Immissionspunkt hat der Sachverständige einen Schalldruckpegel von 41,4 dB(A) ermittelt. Das Gutachten basiert auf der akustischen Vermessung aller drei Windenergieanlagen des Windparks in der Zeit vom 19.09.2000 bis 24.01.2001. Basierend hierauf wurde seitens des Gutachters eine Schallausbreitungsberechnung vorgenommen, wobei für die Beurteilung der Schallimmissionen die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm in der Fassung vom August 1998 berücksichtigt wurde. Beachtet wurden zudem die Empfehlungen des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen". Dieser Arbeitskreis besteht aus Vertretern der Immissionsschutzbehörden zahlreicher Bundesländer, der Messinstitute und der Windenergieanlagenhersteller. Die Berechnung der Schalldruckpegel an den Immissionspunkten erfolgte nach DIN ISO 9613-2/3/ und eine Ortsbegehung des erstellenden Ingenieurs wurde am 01.11.2001 durchgeführt. Auf das Gutachten wird verwiesen (Bl. 3 - 105 BA). Von der Widerspruchsbehörde zur Prüfung beauftragt teilte das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie am 30. Juli 2002 mit, dass zu den Berichten des DEWI in fachtechnischer Hinsicht keine Einwände erhoben würden. Die Richtigkeit der in dem Gutachten des DEWI getroffenen Feststellungen haben die Kläger weder im Widerspruchsverfahren noch im vorliegenden Klageverfahren substantiiert und nachvollziehbar angegriffen. Soweit die Kläger der Auffassung sind, maßgeblich seien nicht die Werte in 10 m Höhe, sondern die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe und die sich daraus ergebenden Immissionen am Wohnhaus der Kläger, findet dies in der hierzu zitierten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2002 - 7 A 212700 - keine Bestätigung. Ausführungen, die diese Behauptung stützen würden, werden in dem dort zitierten Urteil nicht gemacht. Die Messung von Windgeschwindigkeit, ausgedrückt in Metern pro Sekunde in 10 m Höhe, ergibt sich grundsätzlich aus der Windskale nach Beaufort. Ob die jeweilige Anlage bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s gemessen in 10 m Höhe ihre Nennleistung erbringt, ist hiervon zu unterscheiden. Bei einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 Meter Höhe ist für die im Schnitt zwischen 40 m bis 70 m hohe Nabe eine Windgeschwindigkeit vom 13 bis 14 m/s vorherrschend. Bei den meisten Windkraftanlagen ist dann die Leistungsabgabe im Bereich der Nennleistung erreicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.12.1998, NVwZ 1999, S. 445). Entgegen der Auffassung der Kläger macht dies jedoch das Schallermittlungsgutachten nicht falsch, denn die Windkraftanlagen wurden vorliegend akustisch vermessen mit der Folge, dass die tatsächlich entstehenden Geräusche als Ausgangsbasis für die Berechnung dienen. Soweit die Kläger behaupten, in dem Gutachten des DEWI sei eine erhebliche Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit der Anlagen festgestellt worden, ist diese Behauptung unzutreffend. Eine Tonhaltigkeit wurde seitens des Gutachters für keine der drei Anlagen festgestellt. Worin die behauptete Feststellung des Gutachters zur Tonhaltigkeit vorliegend bestehen soll, haben die Kläger insoweit nicht nachvollziehbar vorgetragen. Der Verweis der Kläger auf das Gutachten des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (LUA), welches die Immissionen einer Anlage einer anderen Bauart eines anderen Herstellers zu begutachten hatte, ist deshalb für das vorliegende Verfahren irrelevant. Soweit der Gutachter betreffend die WEA 2 als auch die WEA 3 für die standardisierte Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe bei einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s ebenso wie bei einer Windgeschwindigkeit von 10m/s einen Impulszuschlag gemäß /1/(KIN) von 3 dB(A) festgestellt hat, wurde bei der Impulshaltigkeitsanalyse unter Ziffer 7 des jeweiligen Berichtes über die Geräuschmessung darauf verzichtet, diesen Impulszuschlag dem Schallleistungspegel hinzuzurechnen, weil grundsätzlich im Nahbereich der Anlage ermittelte Zuschläge nicht unmittelbar auf größere, immissionsrelevante Entfernungen von einigen hundert Metern übertragbar seien. Eine subjektive Impulshaltigkeit wurde seitens des Gutachters weder für die WEA 2 noch für die WEA 3 festgestellt. Gegen diese Vorgehensweise wurden vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie in fachtechnischer Hinsicht keine Einwände erhoben. Das Haus der Kläger befindet sich von der WEA 2 646 m, von der WEA 3 1.036 m und damit vom Immissionsort einige hundert Meter entfernt. Soweit die Kläger der Auffassung sind, das Gutachten sei insoweit fehlerhaft und sich auf den Messbericht des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen zu fünf Windanlagen des Typs "Micon 1000/60" beziehen, führt dieser Hinweis der Sache nach zu keinem Erfolg. Die dort begutachtete Anlage ist nicht baugleich, so dass die Übertragbarkeit dort gefundener Ergebnisse für den vorliegenden Fall ohnehin ausscheidet. Inhaltlich lässt sich aus dem Gutachten des LUA zur Frage, inwieweit eine im Nahbereich gemessene Impulshaltigkeit auch im Fernbereich noch wahrnehmbar ist, nichts herleiten. Ebenso wenig lässt sich aus dem Gutachten des LUA herleiten, dass die Verneinung einer subjektiven Impulshaltigkeit der Anlagen durch den DEWI- Gutachter technisch oder rechtlich fehlerhaft wären. Vielmehr lässt sich aus Ziffer 3.6 auf S. 9 des von den Klägern vorgelegten Gutachtens des LUA entnehmen, dass dort an allen Messpunkten darauf geachtet wurde, ob das Geräusch nach dem Gehöreindruck einzelton- oder impulshaltig sei. Weitergehende Schlussfolgerungen zur sachgerechten Behandlung von Impulshaltigkeit, insbesondere zu der Frage, ob eine eventuell im Nahbereich ermittelte Impulshaltigkeit auch mehrere hundert Meter entfernt noch wahrnehmbar ist, lässt sich aus dem Gutachten des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen zur Erfassung von Geräuschimmissionen einer nicht baugleichen Anlage nicht herleiten, denn im Sinne von Impulshaltigkeit zu bewertende Anlagengeräusche wurden weder am Messpunkt 1, S. 23 des Gutachtens, noch beim Messpunkt 3, S. 25 des Gutachtens, festgestellt. Insoweit ist der Verweis auf das Gutachten des LUA NRW für den vorliegenden Fall irrelevant. Soweit die Kläger der Auffassung sind, eine akustische Vermessung der Anlage sei vorliegend in fehlerhafter Weise nicht nachts erfolgt, kann dem nicht gefolgt werden. Das LUA NRW habe in seinem Gutachten zutreffend beachtet, dass nachts häufig schallausbreitungsgünstigere Bedingungen herrschten, was im Ergebnis zu höheren Immissionen am Immissionspunkt führe. Auch dieses Argument ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellung in dem Gutachten des DEWI substantiiert zu erschüttern. Zum einen ist die Behauptung, vorliegend sei nicht nachts gemessen worden, im Hinblick auf die WEA 1 und die WEA 2 unzutreffend. Ausweislich der Geräuschmessungsberichte wurden die Geräusche der WEA 1 zwischen 17.45 Uhr und 23.00 Uhr und die der WEA 2 zwischen 18.00 und 23 Uhr gemessen. Lediglich die Geräusche der WEA 3, also der von den Klägern am weitesten entfernt stehende Anlage, wurde nur tagsüber in der Zeit zwischen 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr gemessen. Der Ermittlungsansatz der beiden Gutachten ist jedoch nicht vergleichbar. Während vorliegend die Anlagen akustisch vermessen wurden, wurde der Schalldruckpegel an den zwei vorgegebenen Immissionspunkten, u.a. dem Wohnhaus der Kläger, berechnet und zwar ausgehend von der standardisierten Windgeschwindigkeit von 10 m/s in der Referenzhöhe von 10 m. Die Berechnung der Schalldruckpegel an den Immissionspunkten erfolgte nach der DIN ISO 9613-2/3/. Aus dem Textteil des Gutachtens des LUA NRW ergibt sich, dass dort deshalb anders vorgegangen werden musste, weil an den diversen Immissionsorten, die hier vermessen werden sollten, die notwendigen Fremdgeräuschabstände nicht vorhanden waren und deshalb Ersatzpunkte gefunden werden mussten. Allein deshalb waren vorliegend die Messungen nachts durchzuführen, weil zu diesem Zeitpunkt die Fremdgeräusche am niedrigsten waren. Weitergehende Schlussfolgerungen sind aus dieser Vorgehensweise deshalb auch nicht zu ziehen. Daneben berücksichtigt die DIN ISO 9613-2, die ein Verfahren zur Berechnung der Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien festgelegt, mit dem die Pegel von Geräuschimmissionen in einem Abstand von verschiedenen Schallquellen vorausberechnet werden können, den Umstand der Schallausbreitung nachts ausreichend. Ausweislich der Entscheidung des OVG Münster, (Beschluss vom 07.01.2004 - 22 B 1288/03 NVwZ-RR 2004, S. 408) wird in der DIN ISO 9613-2 von schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen in Mitwindrichtung oder gleichwertig bei gut entwickelter, leichter Bodeninversion ausgegangen, wie sie üblicherweise nachts auftritt. Damit hat diese Normierung gerade die günstigere Schallausbreitung zur Nachtzeit im Blick. Demzufolge ist in dem Gutachten des DEWI das Schallausbreitungsverhalten des Nachts ausreichend in der Berechnung des Schalldruckpegels für den Wohnort der Kläger berücksichtigt. Soweit die Kläger der Auffassung sind, vorliegend habe das Gutachten des DEWI schalldruckpegelerhöhende Reflexionen nicht eingestellt und sich insoweit auf die Ausführungen des LUA NRW beziehen, geht auch dieser Hinweis fehl. In dem Gutachten des LUA NRW wird bezogen auf den Messpunkt 1 durch akustische Modellierung unter Berücksichtigung der reflektierenden Eigenschaften der Haus- und der Garagenwand festgestellt, dass die Schallimmission am Messpunkt um 2 dB(A) durch die Reflexionen im Vergleich zu Freifeldbedingungen erhöht werde (Gutachten S. 10). Daraus schließen die Kläger, dass zu ihren Gunsten auch 2 dB(A) draufzuschlagen wären. Diese Schlussfolgerung ist jedoch unzutreffend. Aus S. 13 des Gutachtens ergibt sich, dass an dem Messpunkt MP1 die Schallreflexion durch das Wohnhaus den messtechnisch erfassten Schalldruckpegel erhöht haben. Maßgeblich zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen ist jedoch der Schalldruckpegel, der an dem Standardmesspunkt der TA Lärm in 0,5 m Abstand vor einem geöffneten Fenster auftritt. Von daher ist die Pegelerhöhung herauszurechnen, was das LUA NRW auf S. 25 unter Ziffer 6.2 bei der Berechnung des Messpunktes MP3 auch getan hat. Im Übrigen hat das DEWI-Gutachten aus der Lage der Immissionspunkte keine Hinweise auf zu berücksichtigende Schallreflexionen festgestellt (S. 9/20). Dies sieht das Gericht durch das Foto des Immissionspunktes 2 (Haus der Kläger) auf S. 18/20 des DEWI-Gutachtens bestätigt. Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass vorliegend die Schallimmissionen bei höheren Windgeschwindigkeiten als 10 m/s, gemessen in 10 m Höhe, für die Schallimmissionsermittlung hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil es sich bei der streitbefangenen Anlage um eine stallgeregelte Anlage handele, vermag sich das Gericht dieser Auffassung nicht anzuschließen. Die Berücksichtigung des Schallleistungspegels bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe für eine Schallimmissionsprognose in dem DEWI-Gutachten beruht auf der Empfehlung des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen", die im Dezember 1998 empfahl, die bis dato übliche Anlagenvermessung bei Windgeschwindigkeiten von 8 m/s auf 10 m/s heraufzusetzen. Bei den üblichen Nabenhöhen von 40 m bis 70 m (hier 65 m) liegt bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe dann etwa bei 13 bis 14 m/s, sodass bei den meisten Anlagen die Leistungsabgabe im Bereich der Nennleistung liegt (Empfehlungen des Arbeitskreises und OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.12.1998 - 1 M 4727/98, NVwZ 1999, S. 445, S. 446). Entgegen der Behauptung der Kläger gelten diese Empfehlungen für alle Windkraftanlagen unabhängig davon, wie eine Drehzahlbegrenzung der Rotoren erfolgt. Im Bundesland Hessen hat die Hessische Landesanstalt für Umwelt dem Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit empfohlen, die Empfehlungen des Arbeitskreises in Hessen bekannt zu geben. Zwar sind diese Empfehlungen nicht unmittelbar bindend, spiegeln jedoch den Stand der Technik. Auch empfiehlt der Länderausschuss für Immissionsschutz (99. Sitzung, Mai 2000) weiterhin, die Messung entweder bis zu einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s oder bis zu derjenigen Windgeschwindigkeit, bei der 95 % der Nennleistung erreicht sind, ausreichen zu lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.04.2004, 21 B 573/07, S. 4). Dass für die vorliegend zu beurteilende Anlage der drehzahlbegrenzende Strömungsabriss erst bei höheren Windgeschwindigkeiten als 10 m/s erfolgt, ist vorliegend nicht nachgewiesen. Das Gericht ist deshalb auch nicht davon überzeugt ist, sondern folgt der Empfehlung des Länderausschusses als dem Stand der Technik. Die Argumentation der Kläger, bei höheren Windgeschwindigkeiten als 10 m/s könne es vorliegend zu höheren Immissionen an ihrem Wohnhaus kommen, weil es sich um eine stall-geregelte Anlage handelt, führt auch deshalb nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit durch Lärmbelastung durch die Windkraftanlage, weil die Kläger das Auftreten von höheren Windgeschwindigkeiten als 10 m/s nicht nachvollziehbar dargelegt haben. Sie behaupten zwar, dass regelmäßig höhere Windgeschwindigkeiten als 10 m/s aufträten. Diese Behauptung ist jedoch widerlegt durch eine konkret für den Standort der Windkraftanlage erstellte Windstatistik des Institutes für solare Energieversorgungstechnik, Verein an der Universität der Gesamthochschule Kassel e.V. (ISET) (BA S. 60). Darin wurden für den Zeitraum vom 03.12.1995 bis zum 31.01.1997 an lediglich drei Tagen Windgeschwindigkeiten von mehr als 10 m/s im Tagesmittelwert festgestellt. Diese Tage lagen in den Winter- und Herbstmonaten. Auch wenn das LUA NRW in seinen Materialien, Band Nr. 63, S. 9 (Bl. 105 der Gerichtsakte) die Auffassung vertritt, dass auch nach Erreichen der elektrischen Nennleistung die Schallimmissionen bei stall geregelten Anlagen mit zunehmender Windgeschwindigkeit weiter anstiegen, ist für den konkreten Fall der Nachweis einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Lärmimmission von mehr als 45 dB(A) am Haus der Kläger nicht geführt. Aus den von den Klägern hierzu vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, mit welcher Lautstärke bei höheren Windgeschwindigkeiten als 10 m/s zu rechnen ist und wann es zum Strömungsabriss an den Rotorblättern (stall) kommt. Dies dürfte sich auch von Anlage zu Anlage unterscheiden. Das OVG Münster ist zwar in dem oben zitierten Beschluss des 21. Senates der Auffassung des LUA NRW gefolgt und hat deshalb eine Schallimmissionsprognose für eine stall geregelte Anlage als nicht ausreichend aussagefähig angesehen, um darauf gestützt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb eines Windparkes zu erteilen. Diese Entscheidung ist in einem Eilverfahren ergangen. Aus dem Beschluss lässt sich aber auch entnehmen, dass es keine Messungen gibt, die die These, bei stall-geregelten Anlagen träten auch nach Erreichen der Nennleistung bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 10 m/s in 10 Meter Höhe weitere Emissionen auf, bestätigen. Es spricht Einiges dafür, dass dies auch sehr schwer werden wird. Bei den höheren Windgeschwindigkeiten besteht grundsätzlich das Problem, dass Messungen der Immissionen nicht mit dem nach der TA Lärm messtechnisch erforderlichen Störabstand zu den Windnebengeräuschen erfasst werden können (vgl. hierzu OVG Münster, Urt. v. 18.11.2002 - 7 A 2127/00, NVwZ 2003, S. 756, S. 759). Entgegen der Behauptung der Kläger lässt sich auf S. 93 des Gutachtens des LUA NRW betreffend die stallgeregelte Micon-Anlage keine Aussage darüber treffen, welche Geräuschimmissionen bei stallgeregelten Anlagen jenseits der 10 m/s Windgeschwindigkeit gemessen in 10 m Höhe entstehen. Dort endet die Messung nämlich bei 9 m/s, also bei einer Windgeschwindigkeit, die in dem Gutachten des DEWI ausreichend berücksichtigt wurde. Hilfsweise stellt das Gericht folgende Überlegung an: Selbst wenn bei der streitbefangenen Anlage kein drehzahlbegrenzender Strömungsabriss bei 10 m/s Windgeschwindigkeit erfolgt und dies Lärmimmissionen verursachen würde, die des nachts den Richtwert von 45 dB(A) überschreiten, läge darin keine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger. Nach Auffassung des Gerichtes darf insoweit nicht außer Acht gelassen werden, dass starke Winde mit Windgeschwindigkeiten von mehr als 10 m/s im Binnenland selten auftreten, diese Winde selbst Geräusche verursachen, die die Lärmimmissionen maskieren und bei diesen Windverhältnissen typischer Weise die Fenster geschlossen werden, um Schäden am und im Haus zu vermeiden. Eine Windgeschwindigkeit von mehr als 10,8 m/s entspricht nach der Windskale nach Beaufort bereits starkem Wind. Dieser wird wie folgt charakterisiert: "Starke Äste in Bewegung, Pfeifen von Telegrafenleitungen, Regenschirme schwierig zu benutzen". Eine tatsächliche Beeinträchtigung, im Sinne einer unzumutbaren Belastung, durch den von den Anlagen verursachten Lärm bei solchen Windverhältnissen, die obendrein vorzugsweise in der kalten und nassen Jahreszeit auftreten, scheint dem Gericht insoweit ausgeschlossen. Hilfsweise wendet das Gericht Ziffer 7.2 der Ta Lärm analog an, weil Windgeschwindigkeiten von mehr als 10 m/s für den Standort Hohenzell an nicht mehr als drei bis vier Tagen auftreten. Auch wenn verschiedene Oberverwaltungsgerichte bislang selten auftretende Windverhältnisse nicht als seltenes Ereignis im Sinne der Ziffer 7.2 der TA Lärm angesehen haben, weil starke Winde keine Besonderheit beim Betrieb einer Windkraftanlage darstellen, ist eine analoge Anwendung der Ziffer 7.2 für die Behandlung von Lärmimmissionen, die durch Windkraftanlagen bei selten auftretenden starken Winden verursacht werden, nach Auffassung des Gerichtes geboten. Die Richtwerte nach der TA Lärm 1998 sind als Mittelungspegel zu verstehen und auf gleichförmigen und gleichmäßigen Gewerbelärm zugeschnitten (Christopher Müller, Die TA Lärm als Rechtsproblem, Schriften zum Umweltrecht, Band 109, S. 158). Es liegt für das Gericht auf der Hand, dass die Schädlichkeit einer Umwelteinwirkung unterschiedlich zu beurteilen ist, je nachdem ob es sich um Dauerlärm handelt, der tagein, tagaus auftritt oder ob diese Lärm drei-, dreieinhalb- oder viermal im Jahr auftritt. Daneben ist die Unterschiedlichkeit dadurch begründet, dass der Lärm durch Windkraft bei hoher Windgeschwindigkeit, wie bereits ausgeführt, nicht auftritt, wenn es ansonsten ruhig ist, was Auswirkungen auf die Störungsqualität hat. Durch die stereotype Anwendung der TA Lärm in der Rechtsprechung des OVG Münster und der des OVG Rheinland-Pfalz wird der Besonderheit des Phänomens selten auftretende Windsituation mit der Begründung, dies sei für die Anlage gleichwohl ein normaler Betriebszustand, weil sie dafür konzipiert und ausgelegt sei, Wind auszunutzen, nicht Rechnung getragen. Im Gegensatz zu Gewerbelärm, dessen Beginn und Dauer bestimmbar sind, wird zugunsten von Nachbarn von Windkraftanlagen unterstellt, dass der Wind nachts auftritt, indem als maßgeblicher Richtwert der Nachtwert angenommen wird, ebenso wie unterstellt wird, dass die Betroffenen in der Mitwindrichtung liegen. Auch wird unterstellt, dass die lauteste Situation eine volle Stunde dauert. Wird jetzt noch die Unzumutbarkeit einer Immission durch die Überschreitungen der Richtwerte in erwiesenermaßen seltenen Fällen in den Grenzen, die die TA Lärm insoweit vorsieht, bejaht, wird nach Auffassung der Gerichtes der Schutzgehalt der TA Lärm für diesen Fall überdehnt. Die Kläger haben vorliegend die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen sind. Die Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, denn er hat sich am Prozess beteiligt und Anträge gestellt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Auch diese trägt die unterlegene Partei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Aufhebung einer der Beigeladenen am 08.12.1997 erteilten Baugenehmigung für die Errichtung von drei Windkraftanlagen der Marke "Wind World" 4200/600 kW in Schlüchtern, Gemarkung Hohenzell. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses im Ortsteil Schlüchtern-Ahlersbach. Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1994, welcher das Gebiet als Mischgebiet nach § 6 BauNVO ausweist. Die dem Haus des Klägers nächstgelegene Windkraftanlage WEA 2 liegt 646 m entfernt, die WEA 3 liegt 1.036 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt. Mit Schreiben vom 17.12.1998 legten die Kläger Widerspruch gegen den Betrieb dieses Windparkes in Hohenzell ein. Zur Begründung führten sie aus, sie seien seit Inbetriebnahme der Anlagen bei Wind massiven Lärmbelästigungen ausgesetzt. Aufgrund dieses Widerspruchs und Beschwerden weiterer Anwohner der Ortschaft Ahlersbach wurde seitens des Herstellers festgestellt, dass an der Windkraftanlage WEA 2 die Schwingungsdämpfer falsch montiert worden waren. Es wurde eine Reparatur veranlasst. Auf Betreiben der Widerspruchsbehörde holte die Beigeladene ein Immissionsgutachten des Deutschen Windenergie-Institutes in Wilhelmshaven (DEWI), erstellt durch einen Diplom-Ingenieur, ein. In der Zeit vom 19.09.2000 bis zum 24.01.2001 wurden seitens des DEWI-Institutes an allen drei Windenergieanlagen am Standort Geräuschmessungen vorgenommen. Mit Schallimmissionsermittlungsgutachten vom 20.02.2002 wurde basierend auf den festgestellten Immissionen eine Schallausbreitungsberechnung u.a. für das Wohnhaus der Kläger vorgenommen. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erklärte zu dem Gutachten, in fachtechnischer Hinsicht würden keine Einwände erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2002 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch der Kläger zurück. Den Widerspruchsführern stünde kein nachbarlicher Abwehranspruch gegen das Vorhaben zu. Der Windpark sei im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Ein privilegiertes Vorhaben könne nur dann abgelehnt werden, wenn öffentliche Belange entgegenstünden. Ein solch öffentlicher Belang könnten schädliche Umwelteinwirkungen, hier Hervorrufen erheblicher Geräuschimmissionen, sein. Dabei sei auf die TA Lärm vom 26.08.1998 als Anknüpfungspunkt zurückzugreifen. Nach den nunmehr vorliegenden Messergebnissen des Deutschen Windenergie-Institutes werde am Haus der Kläger ein maximaler Schalldruckpegel von 41,4 dB(A) erreicht. Das Grundstück befinde sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes, der das Gebiet als Mischgebiet ausweise. Die Richtwerte für Lärmimmissionen der TA Lärm sähen insoweit 45 dB(A) nachts und 60 dB(A) tagsüber vor. Diese würden vorliegend eingehalten. Die Kläger haben am 27.09.2002 Klage erhoben. Sie sehen sich unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Sie behaupten, ihr Haus läge in einem als allgemeines Wohngebiet einzustufenden Gebiet. Die Messungen der Windkraftanlagen hätten eine erhebliche Impulshaltigkeit ergeben. Nach der TA Lärm seien bei gemessener Impulshaltigkeit stets 3 dB(A) Aufschlag zu vergeben. Dies gelte auch für die Tonhaltigkeit. Die Nichtberücksichtigung der ermittelten Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit bei mehr als 300 m Entfernung zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage beziehe sich ausweislich des DEWI-Gutachtens (S. 4/20) auf Prognosen. Die Empfehlung des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen" sei irrelevant. Bei einer baugleichen Anlage könne zudem beobachtet werden, dass die Anlage bei 10 m/s Windgeschwindigkeit noch höhere Werte aufweise. Es hätte eine summierende Betrachtung der Impulshaltigkeit vorgenommen werden müssen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine stallgesteuerte Anlage handele, deren Immissionsverhalten bei höheren Windgeschwindigkeiten besonders nachteilig sei. Es liege insoweit ein Messbericht des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (LUA NRW) zu fünf Windenergieanlagen des Typs "Micon 1000/60" vor. Entgegen der dort aufgestellten Prognose sei der Lärm höher gewesen und die Anlage habe sich als tonhaltig erwiesen. Eine Auswertung der Schallimmissionen bei Windgeschwindigkeiten von mehr als 10 m/s sei beim DEWI-Gutachten unterblieben. Die Kläger behaupten, in Schlüchtern kämen immer wieder Winde und Stürme mit Windgeschwindigkeiten von 10 m/s bis 20 m/s vor. In den letzten drei Jahren seien die Durchschnittswindgeschwindigkeiten unterdurchschnittlich gewesen. Es käme auch nicht auf die Werte von 10 m/s gemessen in 10 m Höhe an, sondern es sei auf die Nabenhöhe der Windkraftanlage abzustellen. Wie sich aus der Messung des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen ergebe, seien die Messungen dort nachts durchgeführt worden, um dem besonderen Schallausbreitungsverhalten nachts Rechnung zu tragen. Dies sei bei dem DEWI-Gutachten unterblieben. Es sei vorliegend eine Messung am Haus des Klägers zu fordern. Aus dem Gutachten des LUA ergebe sich, dass Reflexionen des Schalls durch Häuser und andere Wände dem Betreiber entgegenzuhalten seien. Vorliegend seien solche Reflexionen u.a. durch die Tallage gegeben und nicht berücksichtigt worden. Dies sei durch Alternativstandorte umgangen worden. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 08.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2002 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung habe das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 18.08.1997 gegolten. Windkraftanlagen hätten dem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nicht unterlegen. Soweit die Kläger sich auf den öffentlichen Belang der schädlichen Umwelteinwirkungen des nachbarschützenden § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB durch Lärmimmissionen berufen würden, seien vorliegend keine schädlichen Umwelteinwirkungen nachgewiesen. Bei der Bemessung dessen, was dem durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet werden könne, könne auf die Definition des § 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) verwiesen werden. Er könne daher im Rahmen des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB herangezogen werden. Bei der Frage, welche Lärmimmissionen den Klägern zuzumuten seien und keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellten, sei die TA Lärm in der Fassung vom 16.08.1998 heranzuziehen. Nach der TA Lärm 1998 betrügen die Immissionsrichtwerte für die Beurteilungspegel in Mischgebieten tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Bei Zugrundelegung einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 10 m/s ergäbe sich am Wohnhaus der Kläger nach der Schallimmissionsermittlung vom 20.06.2002 ein berechneter Schalldruckpegel von 41,4 dB(A), sodass die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm 1998 für Mischgebiete auch nachts eingehalten würden. Die Schallimmissionsermittlung sei auch so geschehen, wie es die Empfehlung des Arbeitskreises "Geräusche von Windenergieanlagen" in der Fassung von Dezember 1998 vorsähe. Eine Auswertung der Windmessung bei Ahlersbach durch das Institut ISET (Bl. 58 ff. der Bauakte) ergäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass in 10 m Höhe eine Windgeschwindigkeit von 10 m/s überschritten werde. Aus der Auswertung gehe hervor, dass im Jahresdurchschnitt in 65 m Höhe eine Windgeschwindigkeit von 5,9 m/s erreicht würde. Soweit behauptet werde, dass die drei Windkraftanlagen über erhebliche Impulshaltigkeit verfügten, sei dies durch das eingeholte Gutachten nicht belegt. In dem DEWI-Gutachten sei die Lage des Hauses der Kläger bei der Berechnung der Schallimmissionen unter Nr. 5 auch zutreffend berücksichtigt worden. Der Immissionspunkt liege auch an der zur Windenergieanlage nächstgelegenen Gebäudeecke des Hauses in 5 m Höhe. Damit sei bei der Schallimmissionsermittlung nicht von den Normen der TA Lärm abgewichen worden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass vorliegend das Grundstück der Kläger in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenem Mischgebiet liege und mit einem Schalldruckpegel von 41,4 dB(A) unterschreite dieser die für die Nachtzeiten geltenden 45 dB(A) in einem Mischgebiet deutlich. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die von den Klägern behaupteten Reflexionen vorliegend nicht aufträten. Der angeführte Messbericht des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen beträfe eine andere Anlage eines anderen Herstellers und sei deshalb für das vorliegende Verfahren irrelevant. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten (vier Bände) verwiesen.