Urteil
2 K 3525/02
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2006:1123.2K3525.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind zu erstatten. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Unter dem 28. März 2001 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. die Baugenehmigung für die Errichtung einer stall-gesteuerten Windenergieanlage des Typs Nordex N 43 mit einer Nennleistung von 600 kW, einer Nabenhöhe von 77,5 m und einem Rotordurchmesser von 43 m. Der genehmigte Standort der Anlage liegt auf dem I. in M., einer flachen Bergkuppe inmitten von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Gemarkung X. Flur 1 Flurstück 12). Die Klägerin ist Eigentümerin des nordöstlich gelegenen landwirtschaftlichen Gehöfts I1.-Straße 12, dessen Wohnhaus etwa 590 m von dem Mastfuß der Windenergieanlage entfernt ist. Die Windenergieanlage wurde im Dezember 2001 fertig gestellt und in Betrieb genommen. 3 Die Klägerin erhob gegen die Baugenehmigung vom 28. März 2001 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im wesentlichen ausführte: Der rotierende Schlagschatten der Windenergieanlage werde auf eine Weide fallen, auf der sie Geflügel und Galloway-Rinder halte. Es sei wissenschaftlich erwiesen, daß Geflügel den Schlagschatten einer Windenergieanlage für einen angreifenden Raubvogel halte und wegen des Fluchtinstinktes mit Panik reagiere. Geflügelhaltung werde auf der schattenbeaufschlagten Weide folglich nicht mehr möglich sein; zwei Hühner seien bereits eingegangen. Beeinträchtigungen werde es auch für ihre Rinderhaltung geben. Der Bulle der Rinderherde, der bislang völlig unauffällig gewesen sei, sei nach der Inbetriebnahme der Windenergieanlage derart aggressiv geworden, daß man sich ihm nur noch unter Lebensgefahr nähern könne. Auch für die Wohnräume in ihrem Haus I1.-Straße 12 werde die Windenergieanlage unzumutbaren Schattenschlag erzeugen. Die Zahl und Größe der der Anlage zugewandten Fenster ihres Hauses sei nicht ermittelt und bei den prognostischen Berechnungen offenkundig unberücksichtigt geblieben. Die Schallimmissionsprognose sei gleichfalls unzureichend. Ihr Wohnhaus I1.-Straße 12 sei in der Schallimmissionsprognose nicht einmal als Immissionsort identifiziert worden. Eine Normvermessung einer Windenergieanlage des genehmigten Typs gebe es nicht. Ein Zuschlag für Tonhaltigkeit sei nicht vergeben worden, obwohl eine zu Vergleichszwecken herangezogene Anlage gleichen Typs in P.-E. bekanntermaßen starke Einzeltöne verursache. 4 Das Staatliche Umweltamt N. (StUA), das der Beklagte um Abklärung dieser Widerspruchseinwendungen gebeten hatte, forderte die Beigeladene zu 1. auf, eine ergänzende Schallimmissionsprognose vorzulegen und nahm zu den übrigen Einwendungen der Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 und 19. September 2002, auf die Bezug genommen wird, Stellung. Auf den von der Beigeladenen zu. 1 vorgelegten Schalltechnischen Bericht Nr. 25846-1.003 des Ingenieurbüros L. vom 11. Januar 2002 wird ebenfalls Bezug genommen. 5 Gestützt auf diese weitere Schallimmissionsprognose und unter Hinweis auf die Stellungnahmen des StUA wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 21. Oktober 2002 als unbegründet zurück. 6 Mit der rechtzeitig erhobenen Klage ergänzt und vertieft die Klägerin ihr früheres Vorbringen und trägt hierzu im wesentlichen vor: Anfang Oktober 2002 sei an einem Nachmittag ihr gesamter Geflügelbestand verloren gegangen, als der rotierende Schlagschatten der Windenergieanlage auf die Weide gefallen sei. Die Tiere seien spurlos verschwunden. Es gebe es keinen Zweifel, daß der Verlust des Geflügels auf den Betrieb der Windenergieanlage zurückzuführen sei. Einbußen habe sie ferner in ihrer Schafhaltung hinnehmen müssen: In den Jahren 2002/2003, also nach Inbetriebnahme der Windenergieanlage, hätten die Mutterschafe ihrer Herde nur lebensschwache Lämmer oder Totgeburten zur Welt gebracht. Wirtschaftliche Einbußen gebe es auch bei der Rindermast. Bei ihrer ganzjährig im Freien gehaltenen Gallowayrinderherde sei eine erhebliche und deutlich gesteigerte Nervosität zu bemerken, wenn der rotierende Schlagschatten auf die Weidefläche falle. Dies mindere die Gewichtszunahme und steigere die Verletzungshäufigkeit des Weideviehs. 7 Es sei rechtswidrig, daß die Windenergieanlage überhaupt auf ihr Anwesen rotierenden Schlagschatten werfen dürfe. Anders als im März 2001, als die in der zur Baugenehmigung gehörenden Schattenwurfprognose ermittelte maximale Verschattungsdauer ihres Wohnhauses vom StUA noch für vertretbar angesehen worden sei, seien Windenergieanlagen heute, nach der aktuellen Verwaltungspraxis des Landes Nordrhein-Westfalen, grundsätzlich abzuschalten, wenn ihr Schlagschatten auf Wohnhäuser falle. Da Windenergieanlagen mittlerweile kraft Gesetzes den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterlägen, stehe ihr ein Anspruch auf Berücksichtigung dieser aktuellen Genehmigungspraxis der Immissionsschutzbehörden zu. Auf Bestandsschutz könnten sich die Beigeladenen insoweit nicht berufen. 8 Der immissionsschutzrechtlich gebotene Lärmschutz sei gleichfalls nicht gewährleistet. In formeller Hinsicht ergebe sich dies bereits daraus, daß die Baugenehmigungsurkunde weder ihr Wohnhaus als Schutzobjekt bezeichne noch den dort maximal erlaubten Schalldruckpegel vorgebe. Auch die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose sei unzureichend. Dem von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) geforderten Schutz gegen die Schallausbreitung stall- gesteuerter Windenergieanlagen sei nicht Rechnung getragen worden. Die Anlage werde bei einer Windstärke oberhalb der Referenzwindgeschwindigkeit an den zu schützenden Räumen ihrer landwirtschaftlichen Hofstelle Lärmimmissionen erzeugen, die die maßgeblichen Richtwerte überschreiten. 9 Unzumutbar sei schließlich auch die in der Baugenehmigung vorgesehene Nachtkennzeichnung der Windenergieanlage, weil sie ohne Abschirmung der Lichtquelle nach unten zu betreiben sei. Die roten Lichtblitze seien derart unerträglich, daß einige Wohnräume innerhalb ihres Hauses nicht mehr benutzt werden könnten. 10 Die Windenergieanlage wirke auch optisch bedrängend, weil sie frei auf einer unbewaldeten Kuppe stehe und von dem nächstgelegenen zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Raum ihres landwirtschaftlichen Betriebes auch nur 460 m entfernt sei. 11 Das Gericht hat über die Frage, ob der Betrieb der genehmigten Windenergieanlage bei Windgeschwindigkeiten oberhalb der im schalltechnischen Bericht der L. Consulting Engineers, S., vom 11. Januar 2002 (Nr. 25846-1.003) zugrundegelegten Windgeschwindigkeit - bis zum Einsetzen des Stall-Effektes oder infolge dieses Effektes - am Wohnhaus der Klägerin zu einer Überschreitung der Schallimmissionsrichtwerte führen wird, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Dipl.-Ing. K. X. und B. T. vom 13. Juni 2006 verwiesen. 12 Die Klägerin hält die Beweisfrage für ungeklärt, weil die Sachverständigen die Schallausbreitung bei den im Beweisbeschluß bezeichneten Windgeschwindigkeiten nicht nachgemessen sondern nur geschätzt hätten, obwohl solche Windgeschwindigkeiten an den maßgeblichen Immissionsorten, wie sich schon aus den eigenen Aufzeichnungen der Beigeladenen ergebe, ohne weiteres auftreten und deshalb auch gemessen werden könnten. Wenn solche Windgeschwindigkeiten auch nicht häufig vorkämen, sei es gleichwohl rechtlich unzulässig, sie als lärmtechnisch seltene Ereignisse" einzustufen. Soweit der Sachverständige bei Starkwinden oberhalb der Referenzwindgeschwindigkeit eine vollständige Maskierung der Anlagengeräusche durch Windgeräusche an Objekten in der Nähe des Immissionsortes prognostiziert habe, widerspreche dies der Rechtsprechung des OVG NRW. Auch die topographischen Besonderheiten des Immissionsortes und die spezifischen atmosphärischen Bedingungen während der Nachtzeit seien in der lärmtechnischen Prognose der Gutachter unberücksichtigt geblieben. Der Nachbarrechtsschutz gewährleiste kraft Gesetzes ein dauerhaftes, unter keinerlei Ausnahmevorbehalt stehendes Recht auf Ruhe, insbesondere während der Nacht. Dieses Recht werde durch die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 28. März 2001 verletzt. Der Klage sei daher stattzugeben. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Baugenehmigung des Beklagten vom 28. März 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 21. Oktober 2002 aufzuheben. 15 Der Beklagte verteidigt die angefochtene Baugenehmigung und beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Die Beigeladenen treten dem Sachvortrag des Beklagten bei und beantragen, 18 die Klage abzuweisen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, auf den Inhalt der über das vorläufige Rechtsschutzverfahren 2 L 1378/01 (Verwaltungsgericht Münster) geführten Streitakte sowie auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (6 Aktenbände) ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als unbegründet abzuweisen. Die Baugenehmigung des Beklagten vom 28. März 2001 verletzt die Klägerin nicht in ihren öffentlichen Nachbarrechten. Als nachbarschützende Norm des öffentlichen Rechts, gegen die mit der erlaubten Errichtung und dem erlaubten Betrieb der Windenergieanlage zu Lasten der Klägerin verstoßen worden sein könnte, kommt nur das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und in §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 22 des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) verankerte Rücksichtnahmegebot in Betracht. Die Immissionen und Beeinträchtigungen, die von der genehmigten Anlage ausgehen und auf das Anwesen der Klägerin oder auf die der Klägerin gehörenden Weideflächen einwirken, sind aber nicht rücksichtslos. 22 Der immissionsschutzrechtlich gebotene Lärmschutz ist gewährleistet. 23 Hinsichtlich des Bienenhauses folgt dies bereits daraus, daß an diesem Gebäude offenkundig - wie die Rasterlärmkarte (Anlage A2 zum Sachverständigengutachten) veranschaulicht - der Tagesimmissionsrichtwert der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm i.d.F. vom 26. August 1998 - TA Lärm) eingehalten wird. Daß das Bienenhaus zur Nachtzeit (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) betreten werden muß, hat die Klägerin nicht behauptet. Ein ungeachtet dessen denkbarer, zeitlich begrenzter Aufenthalt im Bienenhaus zur Nachtzeit wäre ohne weiteres für zumutbar zu halten. Ob das Bienenhaus überhaupt baurechtlichen Bestandsschutz genießt und als Immissionsort i.S.v. Nr. 2.3 und A. 1.3 TA-Lärm einzustufen ist, kann folglich auf sich beruhen. 24 Abzustellen ist bezüglich des Lärmschutzes foglich allein auf die schutzbedürftigen Räume auf der Hofstelle I1.-Straße 12. Mit der Rüge der Klägerin, ihre Hofstelle sei in der Nebenbestimmung Nr. 11 zur Baugenehmigung vom 28. März 2001 unerwähnt geblieben, ist keine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der Baugenehmigung dargetan. Daß auf der Hofstelle der Klägerin schutzbedürftige Räume i.S.v. A. 1.3 der TA-Lärm vorhanden sind, unterlag im Baugenehmigungsverfahren keinen Zweifeln. Dies belegt die von der Beigeladenen zu 1. vorgelegte - allerdings nicht zu den genehmigten Bauvorlagen gelangte - Schallimmissionsprognose von Februar 2000, in der die Hofstelle der Klägerin mit Einzelhof östlich" angesprochen worden ist (Bl. 38 der Beiakte Heft 2). Die von der Klägerin eingeforderte Einbeziehung ihrer Hofstelle in den Kreis der in der Nebenbestimmung Nr. 11 zur Baugenehmigung bezeichneten Schutzobjekte hätte den Regelungsgehalt der Baugenehmigung jedoch nicht nachbarrechtsrelevant angereichert, weil die - damit ausgesprochene - Vorgabe, am Wohnhaus der Klägerin die nach der TA-Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte einzuhalten, ungeeignet gewesen wäre, den Immissionsschutz sicherzustellen. 25 vgl. zur Ineffektivität solcher Festschreibungen: OVG NRW, ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 - BauR 2003, S. 517; vgl. auch Beschluß vom 19. Mai 2003 - 10 B 2139/02 -, S. 3 26 Daß der zur Gewährleistung des Immissionsschutzes maximal zulässige Schalleistungspegel der genehmigten Windenergieanlage in der Baugenehmigung nicht festgeschrieben worden ist, begründet gleichfalls keine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der Baugenehmigung, weil der - insoweit - uneingeschränkt erlaubte Betrieb der genehmigten Anlage, wie sogleich dargelegt werden wird, keine unzumutbaren Lärmimmissionen auf der Hofstelle der Klägerin bewirkt. 27 Der Zumutbarkeitsmaßstab für die Beurteilung der Lärmimmissionen an den zu schützenden Räumen auf der landwirtschaftlichen Hofstelle der Klägerin ist der TA- Lärm zu entnehmen. Maßgeblich sind die Richtwerte gemäß Nr. 6.1 c) der TA-Lärm, weil - wie zu Recht unbestritten ist - die Bauerschaft I2., in der die Hofstelle der Klägerin liegt, keinen Bebauungszusammenhang mit dem weiter nördlich gelegen Ortsteil M1. bildet und deshalb dem Außenbereich zuzurechnen ist. Für die im Widerspruchs- und Klageverfahren von der Klägerin eingeforderten günstigeren Richtwerte gibt es keine Rechtsgrundlage. 28 vgl. zur Maßgeblichkeit der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 c) der TA-Lärm zum Schutz von Wohngebäuden im Außenbereich: OVG NRW, ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluß vom 14. März 2006 - 8 A 3505/05 -, S. 5 mit w.Nw. 29 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, daß die genehmigte Anlage auch bei einer Windstärke oberhalb der Referenzwindgeschwindigkeit an den zu schützenden Räumen auf der landwirtschaftlichen Hofstelle der Klägerin keine Lärmimmissionen erzeugen wird, die die hiernach maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm [tags 60 dB(A); nachts 45 dB(A)] überschreiten. 30 Durchgreifende Einwände gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Schallprognose hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Sachverständigen haben ihrer Ausbreitungsberechnung zutreffend das in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung 31 vgl. OVG NRW, ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 18. November 2002, a.a.O., und dem Beschluß vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -, S. 4 32 als sachgerecht anerkannte Alternative Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 zugrundegelegt. Die diesbezüglich im Schriftsatz der Klägerin vom 30. November 2006 unter Berufung auf einen Aufsatz von Dietrich, aus April 2005, geäußerte Kritik gibt keinen Anlaß für die Annahme, die im vorliegenden Fall erfolgte Ausbreitungsberechnung könnte zu einer unrealistischen Schallprognose geführt haben. Denn die Sachverständigen haben der von Dietrich (a.a.O.) geäußerten Kritik (Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 bei hochliegenden Schallquellen und größeren Immissionsabständen), wie das Gutachten belegt (S. 18, letzter Absatz), Rechnung getragen. Soweit Dietrich allgemein eine weitere Sachverhaltsaufklärung" (und zwar eine meßtechnische Überprüfung aller unter Anwendung dieser DIN-Norm genehmigten Windenergieanlagen) für erforderlich hält, bleibt abzuwarten, ob ein solcher Vorschlag von sachkundiger Seite aufgegriffen und ob diese Prüfung Erkenntnisfortschritte erbringen wird, die Anlaß für eine Neufassung der DIN ISO 9613-2 Abschnitt 7.3.2 geben. 33 Soweit die Sachverständigen die Höhe (über Grund) des nach A.1.3 der TA-Lärm betrachteten Fensters in der südwestlichen, der Windenergieanlage zugewandten Giebelwand des Wohnhauses der Klägerin offenkundig zu gering eingeschätzt haben, beeinflußt dies die abschließende gutachterliche Bewertung (S. 21) nicht, weil unter Zugrundelegung der von der Klägerin angegebenen Höhe dieses Fensters sich lediglich ein Korrekturzuschlag von 0,1 dB(A) ergeben würde, der nicht zu einer Richtwertüberschreitung führen könnte. 34 Die Vorwürfe der Klägerin, die Gutachter hätten das Fehlen einer hinreichenden Zahl von Referenz-Vermessungen und die Serienstreuung" des Anlagentyps unberücksichtigt gelassen, werden durch den Katalog der Sicherheitszuschläge auf S. 17 des Gutachtens widerlegt. Soweit die Gutachter - aufgrund eigenen Höreindrucks an Ort und Stelle - keinen Zuschlag für Tonhaltigkeit vergeben haben, ist dies nicht zu beanstanden. Namentlich ergibt sich aus der insoweit gegenteiligen Berechnung des Beurteilungspegels im Schalltechnischen Bericht Nr. 25846-1.003 vom 11. Januar 2002 kein Ansatz für eine Kritik an der gutachterlichen Einschätzung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird die Gründe des Beschlusses des Gerichts vom 2. April 2002 - 2 L 1378/01 -, S. 7, verwiesen. Die weiteren schriftsätzlichen Beweiseinreden der Klägerin, die die Sachverständigen mit ihren FAX-Schreiben vom 21. und 22. November schriftlich entkräftet haben, sieht das Gericht - weil die Klägerin ihre Kritik in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2006 nicht weiter bekräftigt oder substantiiert hat - als gegenstandslos an. 35 Nach allem ist der von den Sachverständigen aufgrund einer Abschätzung bis vs = 11 m/s prognostizierte, noch unterhalb des Nachtrichtwertes liegende Beurteilungspegel von 44 dB(A) am Wohnhaus der Klägerin nicht zu beanstanden. 36 Bei Windgeschwindigkeiten oberhalb von vs = 11 m/s, was einer Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe von vH = 15 m/s entspricht, kann es allerdings nach Einschätzung der Sachverständigen infolge des Stall-Verhaltens der Anlage zu Schallemissionen der Windenergieanlage kommen, die in Anwendung der maßgeblichen Berechnungsgrundsätze am Wohnhaus der Klägerin einen Beurteilungspegel oberhalb des Nachtrichtwertes ergeben. Diese Schallausbreitung der genehmigten Windenergieanlage verletzt die Klägerin jedoch nicht in ihren öffentlichen Nachbarrechten, weil sie nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB und in §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1, 22 BImSchG) führt: Mit Windgeschwindigkeiten oberhalb von vH = 15 m/s ist nach der aus den Anlage-Aufzeichnungen abgeleiteten standortbezogenen Windstatistik - an deren Verläßlichkeit zu zweifeln es keinen Anlaß gibt - für 48 Stunden eines Jahres zu rechnen (S. 22 des Gutachtens). Da der - 32 Stunden umfassende - Anteil der Tagesstunden dieses Zeitquantums bezüglich des Stall- Verhaltens der Anlage unkritisch ist (S. 19 des Gutachtens), ist die Gefahr, daß es zu der rechnerisch ermittelten Richtwert-Überschreitung kommt, für 16 Nachtstunden eines Jahres gegeben, wobei noch vernachlässigt ist, daß Starkwinde - wie der Sachverständige im Verhandlungstermin vom 23. November 2006 auf Frage des Gerichts erklärt hat - nachts seltener als tags auftreten. Abgesehen von der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit von Windgeschwindigkeiten oberhalb von vH = 15 m/s ist ferner in Rechnung zu stellen, daß es bei den hier in Rede stehenden nächtlichen Starkwinden oder Stürmen durch die Strömungsgeräusche des Windes an Objekten in der Nähe des Immissionsortes zu Maskierungseffekten kommt, die die Wahrnehmbarkeit des Anlagengeräusches nahezu vollständig ausschließen. Diese Überzeugung des Gerichts fußt auf den detaillierten Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2006, der - auf gerichtliche Rückfrage - auch ausdrücklich erklärt hat, die bei dem Stall-Effekt von Windenergieanlagen auftretenden Geräusche aus seiner Tätigkeit als Sachverständiger zu kennen. Hielte man diese - zwar nicht auf Meßergebnissen sondern nur auf sachkundiger Erfahrung beruhende - lärmtechnische Bewertung für nicht hinreichend tragfähig, 37 vgl. OVG NRW, Beschluß vom 22. März 2004 - 10 B 594/04 -, S. 9, unter Berufung auf eine Untersuchung des bayerischen Landesumweltamtes 38 ergäbe sich die Vereinbarkeit der in Streit stehenden Anlagengeräusche mit dem Rücksichtnahmegebot aus einer sinnentsprechenden, am Schutzzweck der TA-Lärm orientierten einschränkenden Heranziehung dieser Verwaltungsvorschrift: Wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob Schallereignisse an einem Immissionsort innerhalb einer bebauten Fläche zu einer Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes, also zu einer schädlichen Geräuscheinwirkung oder - baurechtlich ausgedrückt - zu einem Verletzung des Rücksichtnahmegebotes führen, sind nach der TA-Lärm Schallmessungen vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes eines Gebäudes (Nr. 2.6 Satz 2 und A.1.3 a.a.O.). Diese der Systematik der TA-Lärm zugrundeliegende lärmtechnisch typisierende, aber auch menschliche Ruhebedürfnisse (Nachtruhe bei geöffneten Fenstern) wertend einbeziehende Betrachtung kann für die Beurteilung der Frage, ob die Schallimmissionen einer Windenergieanlage bei Windgeschwindigkeiten der hier in Rede stehenden Stärke unzumutbar sind, nicht maßgeblich sein. Denn bei solchen Windgeschwindigkeiten werden üblicherweise, um Schäden am und im Haus zu vermeiden, die Fenster geschlossen. Wer sich - was von jedem vernünftigen Menschen ohne weiteres erwartet werden kann - so verhält, wird innerhalb des Raumes bei geschlossenen Fenstern wegen der schalldämmenden Wirkung der Gebäudehülle eine Lärmsituation vorfinden, in der die Geräusche einer Windenergieanlage ununterscheidbar in den Strömungsgeräuschen des Starkwindes an den Gebäudeaußenflächen aufgehen. 39 vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 14. Juli 2004 - 4 E 3959/02(3) -, S. 14 40 Unzumutbaren Schattenschlag wird die genehmigte Windenergieanlage für die Wohnräume im Haus der Klägerin nicht erzeugen. Mit dem Einwand der Klägerin, die Zahl und Größe der der Windenergieanlage zugewandten Fenster ihres Hauses sei nicht ermittelt und bei den prognostischen Berechnungen offenkundig unberücksichtigt geblieben, sind Zweifel an der Richtigkeit der Schattenwurfprognose nicht dargetan. Die Schattenwurf-Rezeptoren sind grundsätzlich punktförmig zu bestimmen; das Entlangwandern" des Schattens an einer mit Fenstern ausgestatteten Hauswand wird folglich bei der Berechnung der Verschattungsdauer grundsätzlich vernachlässigt. Diese - für den betroffenen Nachbarn nachteilige - schematisierende Betrachtung kann aber grundsätzlich für vertretbar gehalten werden, weil die Schattenwurfberechnung im übrigen auf unrealistischen Maximalannahmen beruht, die für den betroffenen Nachbarn günstig sind - wie etwa die Annahme, daß die Sonne ohne Rücksicht auf eine allgemeine oder standortrelevante meteorologische Wahrscheinlichkeit immer scheint (und folglich Schatten wirft), wenn dies astronomisch möglich ist. Die schematisierende Betrachtung punktförmiger Schattenwurfrezeptoren ist nur bei besonderen Standortverhältnissen durch eine flächenbezogene Betrachtung zu ersetzen. Die Längen der hier betroffenen Wohnhauswände oder die Anzahl und Größe der in den Wänden oder Dachaufbauten vorhandenen Fenster begründen solche besonderen Verhältnisse im vorliegenden Fall nicht. Da die tatsächliche Verschattungsdauer am Wohnhaus der Klägerin weit unterhalb der bei Erteilung der Baugenehmigung von sachverständiger Seite für vertretbar gehaltenen Maximalwerte liegt, verletzt der ohne Abschaltzeiten erlaubte Betrieb der Windenergieanlage die Klägerin nicht in ihren Rechten. 41 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf so gestellt zu werden, als ob die die Genehmigungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen heute bindende Verwaltungsvorschrift, Schlagschatten von Windenergieanlagen auf Wohnhäusern durch eine Nebenbestimmung zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage grundsätzlich auszuschließen, schon zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung gegolten hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Vereinbarkeit einer Baugenehmigung mit den öffentlichen Nachbarrechten nach der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen, wenn sich die Rechtslage später zum Nachteil des Bauherren ändert. Dem Standpunkt der Klägerin, ihr müßten mit Blick auf § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 25. Juni 2005 - BGBl. I S. 1865 - die für Drittbetroffene günstigeren Grundsätze des Bundesimmissionsschutzrechtes zu Gute kommen, ist nicht zu folgen. Schon der Wortlaut der Gesetzesänderung (gelten") spricht gegen das von der Klägerin vertretene materiell-rechtliche Verständnis der Vorschrift. Die Entstehungsgeschichte der Norm belegt dies zusätzlich. Die Regelung steht im Zusammenhang mit einer Initiative des Bundesrates, als Gesetzgeber auf die Folgen zu reagieren, die beim Verwaltungsvollzug aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 - entstanden waren. Die Sätze 1 und 2 des § 67 Abs. 9 BImSchG in der - später Gesetz gewordenen - Entwurfsfassung sollten Rechtsunsicherheiten hinsichtlich bestehender Anlagen beseitigen, die aufgrund einer Baugenehmigung in einer Windfarm betrieben wurden. Eine darüberhinausgehende Wirkung sollten diese Regelungen nicht entfalten. 42 vgl. Deutscher Bundestag - Ausschuß für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit -, 15. Wahlperiode, Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG pp., Drs. 15/5220, Ausschußdrucksache 15(15)354 43 Daß die neue Verwaltungspraxis auf sachverständigen Erkenntnissen beruht, die im März 2001 noch nicht verfügbar waren, hat die Klägerin nicht behauptet. 44 Eine optisch bedrängende Wirkung geht von der genehmigten Windenergieanlage, deren Höhe nur etwa ein Sechstel ihres Abstandes zum Wohnhaus der Klägerin beträgt, nicht aus. 45 näheres zu den insoweit maßgeblichen Abständen: OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 - 46 Mit Blick auf diesen beträchtlichen Abstand kann auch die von der Klägerin beanstandete Nachtkennzeichnung der Anlage nicht als rücksichtslos im Rechtssinn eingestuft werden. 47 Daß der Lärm und der rotierende Schlagschatten der genehmigten Windenergieanlage auf das von der Klägerin gehaltene Nutzvieh (Rinder, Geflügel und Schafe) in einer mit dem baurechtlichen Rücksichtnahmegebot unvereinbaren Intensität einwirken, kann nicht festgestellt werden. Das StUA hat die diesbezüglichen Widerspruchseinwendungen der Klägerin geprüft und - gestützt auf anderenorts gesammelte Erfahrungen - eine Gewöhnung der Tiere an die akustischen und optischen Wirkungen der Windenergieanlage für möglich gehalten. Dem ist beizutreten. Der Sachvortrag der Klägerin gibt keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Einschätzung zu zweifeln. Wirtschaftliche Einbußen, die mit einer solchen - zeitlich aber begrenzten - Eingewöhnungsphase einhergehen können, sind für zumutbar zu halten, weil es sich um einen Konflikt zwischen einer vom Gesetzgeber als besonders förderungswürdig eingestuften Gewinnung regenerativer Energie und der landwirtschaftlichen Betätigung, also um Nutzungen handelt, die gleichermaßen auf den Außenbereich angewiesen und deshalb dort auch gleichermaßen bevorrechtigt zulässig sind. Außer Betracht darf auch nicht bleiben, daß ein Landwirt in der Regel über Ausweichmöglichkeiten verfügt, um sein Weidevieh den angesprochenen, übergangsweise möglichen Nutzungskonflikten zu entziehen, während die Suche nach dem geeigneten Standort für eine Windenergieanlage typischerweise von ungleich strengeren tatsächlichen (und rechtlichen) Voraussetzungen abhängt. Sofern die von der Klägerin geltend gemachten Einschränkungen ihrer landwirtschaftlicher Betätigung ihren Grund darin haben oder gehabt haben sollten, daß besonders empfindliches Weidevieh im Einwirkungsbereich der Windenergieanlage gehalten wird oder wurde, wäre dies kein Grund für eine andere Bewertung. 48 vgl. OVG NRW, Beschluß vom 14. März 2006 - 8 A 3505/05 -, S. 49 Ob der in der tierärztlichen Bescheinigung vom 15. März 2005 für nicht ausgeschlossen" erklärte Kausalzusammenhang zwischen der Inbetriebnahme des genehmigten Windrades und den Einbußen an Weidevieh plausibel erscheint oder gar wirklich besteht, muß unter Berücksichtigung der voranstehenden rechtlichen Maßstäbe nicht abschließend beantwortet werden. Denn der Tierarzt, der die Bescheinigung ausgestellt hat, hält den Kausalzusammenhang insbesondere deshalb für nicht ausgeschlossen, weil die betroffenen Tierbestände nicht in geschlossenen Ställen gehalten wurden. Sollte dies zutreffen und sollte es auch nach einer Eingewöhnungsphase nicht gelingen, die gewünschte Freilandhaltung des Geflügels, der Schafe und der Galloway-Rinder auf der Weide zwischen der Hofstelle und der Windenergieanlage fortzusetzen, wäre es der Klägerin zuzumuten, mit dem so zu haltenden Vieh auf andere landwirtschaftliche Flächen auszuweichen und im Einwirkungsbereich der Windenergieanlage nur noch weniger empfindliches Vieh zu halten oder diese Flächen anderen landwirtschaftlichen Nutzungen zuzuführen. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht hat die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt, weil diese eigene Sachanträge gestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 710 der Zivilprozeßordnung. 51