Gerichtsbescheid
4 E 5075/04
VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2005:0829.4E5075.04.0A
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Leitsätze
Der Wechsel der Bauherrschaft ohne Eigentumsübertragung ist keine Rechtsnachfolge.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wechsel der Bauherrschaft ohne Eigentumsübertragung ist keine Rechtsnachfolge. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über die das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheidet, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist nicht Adressatin des angegriffenen Bescheides. Abgesehen von der Frage, ob der Grundstückseigentümer durch die Ablehnung der von einem Dritten beantragten Baugenehmigung rechtlich betroffen ist, ist die Klägerin aber auch nicht Eigentümerin des betroffenen Grundstücks. Die Klägerin ist nämlich weder den Angaben der früheren Bauherrschaft im Verwaltungsverfahren entgegen getreten, wonach der Geschäftsführer der Klägerin Eigentümer des Grundstücks ist, noch der entsprechenden Behauptung der Beigeladenen. Auf die ausdrückliche Anfrage des Gerichts, ob es zutreffe, dass sie nicht Eigentümerin sei (Bl. 126 der Gerichtsakte), hat sich die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 53 Abs. 5 HBO, wonach Verwaltungsakte auch für und gegen Rechtsnachfolger gelten. Die Klägerin ist nicht Rechtsnachfolgerin der Adressatin des angegriffenen Bescheides. Mit Rechtsnachfolge im Sinne der genannten Vorschrift ist grundsätzlich eine Eigentumsübertragung am betroffenen Grundstück gemeint. Weder die Adressatin des Bescheides noch die Klägerin waren oder sind aber Eigentümerin des Grundstücks. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Adressatin der Klägerin mit der vorgelegten Abtretungsvereinbarung tatsächlich etwas übertragen hat, ob also die Position der Bauherrschaft zu diesem Zeitpunkt schon eine übertragbare Rechtsposition darstellte, jedenfalls hat durch diese Vereinbarung keine Rechtsnachfolge im Sinne von § 53 Abs. 5 HBO stattgefunden. Für ihre Ansicht, auch ein Wechsel der Bauherrschaft könne eine solche Rechtsnachfolge sein, kann sich die Klägerin nicht auf die von ihr zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 24.11.1995 - 4 UE 1290/92 -, ESVGH 46, 155) berufen, da es in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Konstellation gerade um eine Rechtsnachfolge durch Eigentümerwechsel ging, wie sich bereits aus dem zweiten Satz des Tatbestands des Urteils ergibt: "Die T war, die Klägerin ist seit dem 12.11.1993 Eigentümerin der Grundstücke". Die Klägerin hat auch dadurch, dass sie nunmehr als künftige Bauherrschaft auftritt, keine Rechtsposition erlangt, die ihr eine Klagebefugnis gegen den angegriffenen Bescheid vermittelt. Der Wechsel der Bauherrschaft, der in § 48 Abs. 3 HBO erwähnt wird, hat vor allem Bedeutung während der Verwirklichung eines Bauvorhabens. Das ergibt sich schon aus der Stellung der genannten Vorschrift im Vierten Teil der HBO, der mit "Die am Bau Beteiligten" überschrieben ist. Ein Wechsel der Bauherrschaft während des auf eine Baugenehmigung gerichteten Verwaltungsverfahren ist dagegen in dem entsprechenden Teil der HBO (Fünfter Teil "Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren") nicht erwähnt. Vielmehr findet sich dort nur die o.g. Regelung über die - hier gerade nicht vorliegende - Rechtsnachfolge. Diese Regelungstechnik lässt nur den Schluss zu, dass ein Wechsel der Bauherrschaft vor Ergehen einer Baugenehmigung nur dann zu einer Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens führt, wenn es mit einer Rechtsnachfolge verbunden ist. Ansonsten ist ein neues Verwaltungsverfahren zu betreiben. Zudem kann sich die Klägerin schon deshalb nicht auf die Vorschrift des § 48 Abs. 3 HBO berufen, weil weder sie noch die Adressatin des Bescheides sich an die genannte Regelung gehalten haben. Schon die Fa. S.A.L. hat es während des laufenden Widerspruchsverfahrens versäumt, die Änderung der Firmierung der Bauaufsichtsbehörde und der Widerspruchsbehörde anzuzeigen. Auch die Klägerin hat der Beklagten nicht angezeigt, dass sie die Bauherrschaft übernommen hat, obwohl sie sich dazu in der "Abtretungsvereinbarung" vom 7.10.2004 verpflichtet hat (Bl. 138 der Gerichtsakte). Das Gericht hat aufgrund der vorgelegten Vereinbarung auch Zweifel, ob die Klägerin tatsächlich diese Bauherrschaft übernehmen wollte und will. Die Regelungen über das Procedere nach einem erfolgreich verlaufenen Verfahren ("Rückübertragung") lassen vielmehr vermuten, dass die Adressatin des angegriffenen Bescheides lediglich - aus dem Gericht unbekannten Gründen - den Rechtsstreit nicht führen möchte. Die Rolle der Klägerin wäre dann eher die einer Prozessstandschafterin. Die gewillkürte Prozessstandschaft wird aber durch § 42 Abs. 2 VwGO gerade ausgeschlossen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13.Aufl. 2003, § 42, Rn. 60 mwN.). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt und eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten (§ 162 Abs. 3 VwGO) erfolgt nicht, da sie keinen Klageabweisungsantrag gestellt hat und somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheides wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Fa. S.A.L. beantragte mit Bauvoranfrage vom 23.10.2002 beim Beklagten einen Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung einer Seniorenresidenz auf einem im Eigentum des Geschäftsführers der Klägerin stehenden Grundstück (Flur 016, Flurstücke 100/1 und 269/100) in der Gemarkung K. (F. Straße 40-42 ;Bl. 1 der Verwaltungsvorgänge, Band 1). Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans "K" der beigeladenen Stadt K. vom 13.2.2002 (Verwaltungsvorgänge, Band 3), der für den fraglichen Bereich eine Wohnnutzung ausschließt. Die Beigeladene versagte mit Bescheid vom 11.12.2002 unter Hinweis auf die entgegenstehende Planung ihr Einvernehmen (Bl. 28 f. der Verwaltungsvorgänge, Band 1). Mit Bescheid vom 24.03.2003 versagte der Beklagte der Fa. S.A.L. den begehrten Bauvorbescheid (Bl. 72 f. der Verwaltungsvorgänge, Band 1). Die Planung schließe im betroffenen Bereich Wohngebäude aus. Die Fa. S.A.L. legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 17.04.2003 Widerspruch ein (Bl. 8 der Verwaltungsvorgänge, Band 2). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in einem Mischgebiet dürfe die Wohnnutzung nicht ausgeschlossen werden (Bl. 12 ff. der Verwaltungsvorgänge, Band 2). Seit dem 1.4.2004 firmiert die S.A.L. Germany GmbH als S.S.L. Germany GmbH (Bl. 130-132 der Gerichtsakte), was sie weder dem Beklagten noch dem Regierungspräsidium Darmstadt mitteilte. Mit Bescheid vom 8.09.2004 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch gegenüber der Fa. S.A.L. zurück (Bl. 47 ff. der Verwaltungsvorgänge, Band 2). Es sei zulässig, ein Mischgebiet in gewerblich und wohnlich genutzte Gebiete zu unterteilen. Die Klägerin hat am 7.10.2004 Klage erhoben. Vor Erhebung der Klage habe entsprechend § 48 Abs. 3 HBO ein Wechsel der Bauherrschaft stattgefunden. Die Fa. S. habe der Klägerin die Bauherrschaft übertragen. Die Klägerin hat hierzu zunächst ein Schreiben der Fa. S.S.L. vom 7.10.2004 vorgelegt, in dem es heißt: Hiermit wird seitens der S.S.L. Germany GmbH zur Vorlage gegenüber den zuständigen Baurechtsbehörden bzw. gegenüber der Widerspruchsbehörde (Hochtaunuskreis und Regierungspräsidium Darmstadt) bestätigt, dass die S.S.L. Germany GmbH die Bauherrschaft für das Projekt "Neubau einer Seniorenresidenz" auf dem Grundstück K., F. Straße 40-42 zu dem mit dem Az: 612-601-WI-914-03-13 ein negativer Bauvorbescheid vom 21.03.2003 vorliegt, auf die Dr. Sch. Grundstücksgesellschaft mbH, die hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K., Karlsruhe, unter Anzeige des Wechsels der Bauherrschaft Widerspruch einlegen wird, übertragen hat. Auf die Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 24.06.2005 (Bl. 125/126 der Gerichtsakte) hat die Klägerin eine "Abtretungsvereinbarung" vom 7.10.2004 zwischen ihr ("Gesellschaft") und der S.S.L. Germany GmbH ("S.") vorgelegt, in der es u.a. heißt: (...) wird die Gesellschaft für das Bauvorhaben Widerspruch gegen den ablehnenden Vorbescheid einlegen und der Genehmigungsbehörde den Wechsel der Bauherrschaft gemäß § 48 Abs. 3 HessBauO anzeigen. (...) S. bestätigt den vorbehaltlosen und unwiderruflichen Wechsel der Bauherrschaft für das Projekt (...) Seitens der Gesellschaft ist sicherzustellen, dass S. im Zuge des Widerspruchsverfahrens und/oder eines Verwaltungsrechtsstreits in keinem Fall mehr namentlich erwähnt wird. (...) Nach Abschluss des positiven Widerspruchsverfahrens werden beide Parteien erneut über die weiteren Verfahrensschritte verhandeln. Die beiden Parteien vereinbaren hiermit, dass S. nach dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Übertragung der Bauherrschaft (...) an sich oder von ihr zu benennende Dritte verlangen kann. In diesem Fall ersetzt S. der Gesellschaft 50 % der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entstandenen notwendigen externen Kosten. (...) Sollte S. im Falle eines Obsiegens der Gesellschaft im Widerspruchsverfahren und der Erlangung eines positiven, bestandskräftigen Bauvorbescheids (...) die Rückübertragung ihrer Ansprüche verlangen, so verpflichten sich beide Parteien zu den gleichen Konditionen wie in der vorerwähnten Absichtserklärung vom 6. September 2001 in Kaufverhandlungen einzutreten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den negativen Bauvorbescheid des Beklagten vom 21.03.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 8.09.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 22.10.2002 einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung einer Seniorenresidenz auf dem Grundstück F. Straße 40-42 in K. zu erteilen; hilfsweise, hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage für unzulässig. Die Klägerin sei nicht Adressatin des angegriffenen Bescheides und sei - genau so wenig wie die Adressatin - nicht Eigentümerin des betroffenen Grundstücks. Die Klägerin sei auch nicht Rechtsnachfolgerin der Adressatin im Sinne von § 53 Abs. 5 HBO. Vielmehr sei die Klägerin schlicht eine neue Bauinteressentin. § 48 Abs. 3 HBO sei für die Frage der Klagebefugnis nicht einschlägig. Die Vorschrift regele ausschließlich den Übergang der Verantwortlichkeit im Zuge der Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens. Die mit Beschluss vom 2.12.2004 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Auch sie hält die Klage aus den vom Beklagten genannten Gründen für unzulässig. Das Gericht hat die Beteiligten auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die bei gezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände) und der Beigeladenen (1 Band) verwiesen.