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Urteil

4 UE 1290/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1124.4UE1290.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung (§§ 124, 125 VwGO) ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Klage ist zulässig und wird von der O AG, die insoweit an die Stelle der T getreten ist, in zulässiger Weise fortgeführt. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung mit dem Parteiwechsel auf der Klägerseite einverstanden erklärt. Überdies ist die subjektive Klageänderung durch Eintritt der neuen Bauherrschaft an die Stelle der alten Bauherrschaft sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. OVG Münster, Urt. v. 19.09.1991 - 11 A 1178/89 - NVwZ-RR 1992, 531). Der Klägerin würde es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die von ihr weiterverfolgte Verpflichtungsklage fehlen, wenn ihr Vorhaben baugenehmigungsfrei wäre, wie sie selbst geltend macht. Ihre diesbezügliche Auffassung geht jedoch fehl. Aus § 62 HBO 1993 und aus § 29 BauGB ergibt sich unmittelbar, daß die geplanten Baumaßnahmen genehmigungspflichtige Vorhaben im Sinne der Vorschriften sind. Bauordnungsrechtlich steht den Vorhaben § 12 HBO 1993 (früher § 14 HBO 1990/1977) entgegen, denn sie wirken verunstaltet (Abs. 1), sie verunstalten das Straßen- und Ortsbild (Abs. 2 Satz 1) und nehmen nicht die nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift gebotene Rücksicht auf die Umgebung. Eine Verunstaltung liegt vor, wenn ein häßlicher Zustand geschaffen worden ist, der das ästhetische Empfinden eines fachlich nicht vorgebildeten, für ästhetische Eindrücke jedoch aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters verletzt und als verletzend oder unlusterregend - empfunden wird (vgl. Müller u.a., Baurecht in Hessen, Stand: 1/1995, § 14 Anm. 1a). Die von der Klägerin beabsichtigte Errichtung von insgesamt 184 Gauben würde zu Mißverhältnissen in den Proportionen der Dächer führen und einer bisher vorhandenen harmonischen Gestaltung zuwiderhandeln. Die bisher gegebene Ausbildung der Dachgeschosse ohne Drempel, ohne Gauben oder andere Dachaufbauten erlaubt bei einer vorhandenen Dachneigung von 30 Grad die Einrichtung von nennenswerten Aufenthaltsräumen im Dachraum nicht, sondern ermöglicht lediglich die Nutzung als Abstellraum oder Trockenboden. Hätten die Planer und Erbauer der Häuser der Klägerin die Einrichtung von Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß in Betracht gezogen, so würden sie schon im Ansatz eine andere bauliche Gestalt gewählt haben, etwa durch Errichtung eines Drempels oder durch Ausbildung eines Mansarddaches. Das nachträgliche Überstülpen eines neuen Nutzungskonzeptes durch Einrichtung von Aufenthaltsräumen in einem Dachgeschoß, das hierfür eigentlich ungeeignet ist, führt zu gestalterischen Unzuträglichkeiten und baulichen Disproportionen, die verunstaltet wirken. So müssen die Gauben, um die erforderliche Innenraumhöhe zu ermöglichen, eine Außenhöhe erreichen, die nur wenig unterhalb der Firsthöhe des Satteldaches bleibt. Die schon wegen dieser Höhen in der Vorderansicht beträchtlich groß erscheinenden Gauben wirken erst recht voluminös und übermäßig wuchtig, wenn sie der Betrachter von ihren in der gegebenen mäßigen Dachneigung und der angestrebten Höhe zwangsläufig großen Seitenflächen sieht. Gilt dies schon für die einzelne Gaube, so kommt hinzu, daß die Gauben in großer Zahl vorgesehen sind. Im ganzen gesehen würden sie keinen untergeordneten Teil der Dachfläche in Anspruch nehmen, sondern als eine dichte Reihe von großen waagerechten schachtartigen Aufbauten die Dachlandschaft in solchem Maße dominieren, daß diese auf häßliche Art überladen wäre. Durch alle diese Vorhaben würde außerdem das Orts- und Straßenbild im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 HBO 1993 verunstaltet, weil an einer Vielzahl von möglichen Standorten dem Betrachter durch die zahlreichen hohen Gauben der Blick auf die Firstlinie der vorhandenen Häuser verstellt wäre. Das markante, durch schlichte Satteldächer mit 30 Grad Dachneigung bestimmte Erscheinungsbild der von den klägerischen Häusern geprägten Straßenzüge und innenhofartig umschlossenen Grünflächen würde durch die geplante überladene Dachgestaltung, die den Blick auf die eigentliche Dachfläche und die Firstlinie weitgehend verstellen müßte, verunstaltet. Aufgrund der Ortsbesichtigung steht fest, daß jedenfalls die westliche Teilfläche des Geltungsbereichs der Erhaltungssatzung zwischen der E straße im Westen und einer größeren Grünfläche im Osten von der harmonischen Gliederung der Siedlungsbauten in vier-, drei- und zweigeschossigen Häuserzeilen mit etwa einheitlicher Dachneigung und einer insgesamt ruhigen Dachlandschaft geprägt ist. In dieser Umgebung würde die vorgesehene Bebauung als störender Fremdkörper wirken und die nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HBO 1993 (früher § 14 Abs. 2 Satz 2 HBO 1990/1977) gebotene Rücksicht auf erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung, nämlich die gleichartigen, von den Baumaßnahmen der Klägerin nicht betroffenen Nachbarhäuser, vermissen lassen. Allen Vorhaben steht auch § 2 Abs. 1 lit. b der Erhaltungssatzung entgegen, wonach im Geltungsbereich der Satzung die Änderung baulicher Anlagen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Genehmigung bedarf. Gemäß § 2 Abs. 3 der Erhaltungssatzung darf in Fällen des Abs. 1 lit. b die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Ermächtigungsgrundlage der Erhaltungssatzung ist § 172 BauGB. Gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen unter anderem die Änderung baulicher Anlagen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt (Abs. 3) der Genehmigung bedarf. Aus dem Aufbau der Vorschrift ergibt sich für den Schutz erhaltungswürdiger Bausubstanzen ein zweistufiges Verfahren: Auf der ersten Stufe wird durch gemeindliche Satzung ein Erhaltungsbereich geschaffen; in ihm unterfallen alle Veränderungen der Genehmigungspflicht. Auf der zweiten Stufe konkretisiert und individualisiert sich das Verfahren, in dem über die Schutzwürdigkeit des konkreten Bauwerks und die Zulässigkeit seiner Abänderung entschieden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 26.85 -, BRS 47 Nr. 129). Die Klägerin wendet ein, § 172 BauGB verstoße gegen das Grundgesetz, da diese Vorschrift abweichend von der Vorgängerregelung (§ 39 h BBauG) nicht mehr vorschreibe, daß in der Erhaltungssatzung angegeben werden müsse, welche Gründe für die Versagung der Genehmigung auf das festgelegte Gebiet zutreffen. Dieser Einwand trifft nicht zu. Ein synoptischer Vergleich von § 39 h BBauG mit § 172 BauGB ergibt, daß § 172 BauGB nur das Ergebnis einer redaktionellen Überarbeitung seiner Vorgängerregelung ist (ebenso Bielenberg/Stock in Ernst Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 172 Rdnr. 31). Aus dem Text des § 172 Abs. 1 BauGB ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß Gemeinden Erhaltungssatzungen unter drei verschiedenen tatsächlichen Gesichtspunkten aufstellen dürfen. In den Absätzen 3, 4 und 5 des § 172 BauGB werden sodann die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung in den oben genannten drei Fallgestaltungen versagt werden darf, normiert. Es versteht sich von selbst, daß in jeder Erhaltungssatzung festgelegt werden muß, welches bzw. welche der drei Erhaltungsziele des § 172 Abs. 1 BauGB von der Satzung erstrebt wird. Dies ist ein elementares Gebot der Rechtssicherheit, das für jeden Rechtssatz und damit auch für jede Satzung gilt, ohne daß dies in der Ermächtigungsnorm nochmals ausdrücklich gefordert werden müßte (ebenso Bielenberg/Stock a.a.O., Rdnr. 26 und 86 m.w.N.). Ist eines der drei gesetzlich normierten Erhaltungsziele festgelegt, so ergeben sich die Gründe, aus denen die Genehmigung versagt werden darf, unmittelbar aus dem Gesetz (§ 172 Abs. 3 bis 5 BauGB). Eine erneute Wiedergabe der möglichen Versagungsgründe in der Satzung braucht daher vom Gesetz nicht gefordert zu werden (im übrigen ist in der hier maßgeblichen Erhaltungssatzung eine solche Wiedergabe der Versagungsgründe enthalten). Die Klägerin ist ferner der Auffassung, § 172 Abs. 1 BauGB widerspreche dem Rechtsgedanken des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, indem er der Gemeinde eine Satzungskompetenz zur Einschränkung des aus Art. 14 GG resultierenden Baufreiheitsrechts einräume, ohne als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der der Gemeinde delegierten Inhalts- und Schrankenbestimmung ausreichend bestimmt vorzugeben. Zunächst ist festzuhalten, daß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht unmittelbar anwendbar ist und es eines Rückgriffs auf eine entsprechende oder rechtsähnliche Anwendung nicht bedarf, weil sich der Vorbehalt des Gesetzes, den die Klägerin wohl meint, unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt. Die beanstandete Vorschrift genügt dieser Anforderung, weil die vom Gesetzgeber in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 172 Abs. 3 BauGB gewählten Begriffe zwar einen weiten Rahmen bilden, sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen läßt, welche Erhaltungsziele von der Regelung erfaßt werden. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 172 Abs. 3 BauGB sind nicht weniger bestimmt als die in § 39 h BBauG enthaltene Vorgängerregelung, die das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet hat (BVerfG, B. v. 26.01.1987 - 1 BvR 969.83 -, NVwZ 1987, 879; vgl. auch BVerwG, B. v. 08.07.1992 - 4 NB 20/92 -, NVwZ-RR 1993 S. 262 f., VGH Mannheim, Urt. v. 01.10.1993 - 8 S 901/93 -, NVwZ-RR 1994 S. 313 f. und Hess. VGH, B. v. 28.04.1986 - 3 N 1578/84 -, ESVGH 36 S. 262 bis 268). Die Erhaltungssatzung hält sich nach ihrem Wortlaut innerhalb des Rahmens der Ermächtigungsgrundlage und ist ohne Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften zustandegekommen. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß die Satzung unter Bezugnahme auf die bereits veröffentlichte, aber noch nicht in Kraft getretene Regelung des § 172 BBauG am 14.05.1987 beschlossen worden ist; denn zu diesem Zeitpunkt durfte der Satzungsgeber darauf bauen, daß die Ermächtigungsgrundlage wenige Wochen später in Kraft treten würde. Entscheidend ist, daß die Veröffentlichung der Erhaltungssatzung am 14.07.1987, also nach dem Inkrafttreten der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage am 01.07.1987, erfolgt ist. Dem Satzungstext ist keine Erläuterung oder Begründung beigefügt; eine solche würde die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Satzung erleichtern, ist jedoch nicht erforderlich (BVerwG. Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 26.85 -, BVerwGE 78, 23). Inhaltlich ist die Erhaltungssatzung nicht zu beanstanden, denn jedenfalls der besichtigte westliche Teil des - notfalls teilbaren - Geltungsbereichs der Satzung weist Besonderheiten auf, die die Erhaltung baulicher Anlagen aus den Festlegungsgründen insgesamt rechtfertigen. Im vorliegenden Fall besitzen das Ortsbild und die Stadtgestalt jedenfalls im westlichen Teil des Geltungsbereichs der Satzung städtebauliche Merkmale, die schutzwürdig sind. Schon aus den vorliegenden Unterlagen läßt sich eine Homogenität der Bebauung des unter Schutz gestellten Gebietes feststellen. Die Augenscheinseinnahme durch das Gericht hat diesen Eindruck bestätigt. Es handelt sich um ein einheitlich bebautes, ausgedehntes Siedlungsgelände, das nach Gebäudestellung, Geschoßzahl und Gebäudehöhe sowie in seiner Zuordnung zu Straßenzügen und innenhofartig umschlossenen Grünflächen harmonisch gegliedert ist und in seiner Einheitlichkeit die städtebauliche Eigenart des Siedlungsbaus der 50er Jahre bewahrt hat. Das Vorhaben läuft den Erhaltungszielen zuwider. Aus der Systematik des § 172 BauGB ergibt sich, daß die Entscheidung über die Versagung oder Genehmigung nach § 2 der Erhaltungssatzung eine gebundene Entscheidung ist (Hess. VGH, B. v. 11.05.1992 - 3 UE 174/89 -, BRS 54 Nr. 113). Der Bevollmächtigte der Klägerin ist der Ansicht, die streitigen Vorhaben würden vom Wortlaut der Erhaltungssatzung und dem Wortlaut des Gesetzes nicht umfaßt, da es sich hier nicht um die Änderung baulicher Anlagen, sondern nur um die Änderung an oder in baulichen Anlagen handele. Für eine solche Unterscheidung ist kein Raum. Jede an oder in baulichen Anlagen erfolgende Änderung, die in den baulichen Bestand einer baulichen Anlage eingreift, verändert zugleich die bauliche Anlage selbst. Allerdings muß nicht jegliche Änderung einer baulichen Anlage einem Genehmigungserfordernis unterliegen. Genehmigungspflichtig sind nur Änderungen, bei denen in die Bausubstanz eingegriffen wird und die von städtebaulicher Bedeutung sind (VGH Mannheim, Urt. v. 01.10.1993 - 8 S 901/93 -, NVwZ-RR 1994 S. 313 f.). Dies ist bei den streitigen Vorhaben der Fall, denn die bauliche Substanz der vorhandenen Häuser soll nach den Plänen der Klägerin erheblich und in städtebaulich bedeutsamer Weise verändert werden. Die Errichtung der geplanten Gauben würde die städtebauliche Besonderheit des Gebiets beeinträchtigen, die auch darauf beruht, daß trotz verdichteter Bebauung auf eine Ausgewogenheit von Wohnungszahl, Freiflächen und Verkehrsflächen Bedacht genommen worden ist. Diese städtebaulichen Wesensmerkmale würden durch die Bauvorhaben beeinträchtigt. Typischerweise werden im Siedlungsbau der 50er Jahre in Keller- und Dachgeschossen keine Wohnräume untergebracht. Vielmehr dienen insbesondere die in der Regel nicht oder kaum wärmegedämmten Dachgeschosse selbst der Abschirmung der Wohnräume gegen Hitze und Kälte sowie der nach heutigen Maßstäben eher großzügigen Unterbringung von Abstellkammern und Trockenböden. Der Verpflichtungsantrag kann überdies deshalb keinen Erfolg haben, weil die Bauanträge bezüglich der erforderlichen Nebenräume (§ 47 Abs. 3 Satz 3 HBO 1993 - früher § 63 Abs. 6 HBO 1990/1977) ohne die erforderlichen Bauvorlagen gestellt sind. Gemäß § 64 Abs. 2 HBO 1993 (früher § 90 Abs. 2 HBO 1990/1977) sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Daran fehlt es hier, denn den Bauvorlagen läßt sich nicht entnehmen, an welcher Stelle die Klägerin die erforderlichen Nebenräume nachweisen kann und will. Im Hinblick auf den Stellplatznachweise stehen dem Vorhaben keine weiteren bauordnungsrechtlichen Bedenken entgegen, denn gemäß § 83 Abs. 2 HBO 1993 entsteht keine Pflicht zur Herstellung von notwendigen Stellplätzen, wenn bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (01.06.1994) bestehenden Gebäuden Aufenthaltsraum u. a. durch die Änderung des Daches neu geschaffen wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils gründet sich auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten fünf Baugenehmigungen zum Dachgeschoßausbau in insgesamt 22 Wohnhäusern. Die T war, die Klägerin ist seit dem 12.11.1993 Eigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung E. Die Anwesen liegen im Bereich des Bebauungsplans NW 61c Nr. 1 der Stadt vom 19.12.1967, der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist. Für das Flurstück 180/5 besteht kein Bebauungsplan. Das Grundstück ist dreigeschossig bebaut. Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung der Stadt für die D siedlung zwischen E straße, M weg und E straße vom 05.06.1987, Amtsblatt der Stadt 1987, S. 461 - Erhaltungssatzung -. § 2 Abs. 1 lit.b der Satzung begründet eine Genehmigungspflicht für Abbruch, Änderung und Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen zum Zweck der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Mit fünf Anträgen, bei der Beklagten eingegangen am 12.09.1990, beantragte die T in allen 22 Gebäuden den Ausbau sämtlicher Dachgeschosse. Für jedes Haus sind jeweils zwei zusätzliche Wohneinheiten mit Wohnflächen zwischen 38 qm und 48 qm geplant. Dabei ist die Errichtung von insgesamt 184 Dachgauben vorgesehen. Mit fünf Bescheiden vom 25.01.1991 lehnte die Beklagte sämtliche Bauanträge ab. Zur Begründung verwies sie darauf, daß die beantragten fünf Bauvorhaben § 2 Nr. 1 der Erhaltungssatzung für die D siedlung widersprächen. Hiergegen legte die T am 20.02.1991 Widerspruch ein, den die Beklagte mit fünf Widerspruchsbescheiden vom 03.12.1991 zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte übereinstimmend für die Grundstücke zu a) bis d) aus, daß die genannten Vorhaben den §§ 30 BauGB, 15 BauNVO i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans NW 61c Nr. 1 vom 16.12.1967 widersprächen. Der Bebauungsplan sei rechtswirksam. Die Vorhaben widersprächen insbesondere den Grundzügen der Bebauungsplanung. Diese ziele auf die Erhaltung der D siedlung selbst. Es handele sich um die einzige nahezu typenreine Siedlung für Sozialwohnungen aus den 50er Jahren, diese bedürfe daher des besonderen städtebaulichen Schutzes. Ziel der Planung sei es, diese Siedlung in ihrem städtebaulichen Ortsbild, in ihrer Architektur und in der Ausgewogenheit der Planung von Wohnungsanzahl, Freiflächen und Verkehrsflächen zu erhalten. In dem Bebauungsplan seien die einzelnen Gebäudeblocks durch Baugrenzen ebenso gesichert wie das Bauprofil durch zwingende Vollgeschoßzahlen. Das Vorhaben der Klägerin zu 1 verstoße gegen diese Grundsätze der Bebauungsplanung schon wegen der geplanten Errichtung von Dachgauben. Dadurch werde das einheitliche, durch die Planung gesicherte Ortsbild, das insbesondere durch die flachen, 30 Grad geneigten Satteldächer geprägt sei, nachhaltig beeinträchtigt und gestört. In ihrer Begründung zum Vorhaben e) führte die Beklagte im wesentlichen aus, daß sich das Vorhaben nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in das Ortsbild der vorhandenen und prägenden Bebauung der Dornbuschsiedlung einfüge. Insbesondere der Ausbau von 32 Dachgauben auf dieser Häuserzeile würde das Ortsbild nachhaltig beeinträchtigen, da es gerade durch die 30 Grad geneigten Satteldächer geprägt sei. Ferner verstießen die Vorhaben zu a) bis d) auch gegen die Grundzüge der Planung bzw. das Vorhaben zu e) gegen § 34 Abs. 1, da durch den Ausbau des Dachraums in allen Gebäuden Zustände geschaffen würden, die nahe an städtebauliche Mißstände im Sinne des § 177 Abs. 2 BauGB heranreichten. Die geplanten Räumlichkeiten würden zu unzumutbaren Wohnverhältnissen führen. So werde die lichte Höhe von 2 m in der Mitte eines Dachraumes nicht einmal auf einer Breite von 2 m erreicht. Schornsteine schränkten die Räume zudem ein. Es sei nicht möglich, innerhalb der Räume rechtwinklig zur Fensterfront durch die Räume zu gehen, ohne sich ständig bücken zu müssen. Begehbare Schläuche in Gaubenbreite würden durch flach ansteigende Dachneigungen unterbrochen. Besonders anschaulich werde dieser Mißstand durch die Pläne, in denen eine sparsame Möblierung angedeutet sei. Ein angedeutetes Doppelbett in einem Schlafraum mit einer 1 m breiten Gaube sei nur seitlich gebückt erreichbar, das Fenster könne nur geöffnet und geschlossen werden, wenn der Benutzer zuvor über das Bett steige. In so beengten, an Camping erinnernden Raumfragmenten sei das Wohnen nicht zumutbar. Ferner führte die Beklagte bezüglich sämtlicher Vorhaben aus, daß diese § 2 Nr. 1 lit.b der Erhaltungssatzung für die D siedlung in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB widersprächen. Die Siedlung sei in den 50er Jahren erbaut worden und habe ihre architektonische und städtebauliche Eigenart bis heute bewahrt. Sie stelle das einzige reine Siedlungsgebiet der 50er Jahre in F dar. Aus diesem Grund sei sie durch die Erhaltungssatzung geschützt worden mit dem Ziel, die typische städtebauliche Gestalt auf Dauer zu bewahren. Dazu gehöre nicht nur die Anordnung der Baukörper in Form von quer zur E straße stehenden Häuserzeilen und davor gelagerten eingeschossigen Geschäften mit gegeneinander versetzten geschlossenen Häusergruppen entlang der C Straße, sondern besonders charakteristisch sei auch das bauliche Profil, das eine ausgewogene, gelungene städtebauliche Mischung von Gebäudehöhe, Freifläche und Anordnung der Straßenfläche darstelle. Dadurch erhalte der Bereich der D siedlung eine bauliche Geschlossenheit, die auch in der Ausgewogenheit von Bevölkerungsanzahl und Freiflächen einen charakteristischen Wohnwert erhalte. Ihre optische Prägung erhielten die Häuserzeilen zusätzlich dadurch, daß alle mehrgeschossigen Hausgruppen im wesentlichen Bereich des Satzungsgebiets eine typische flache Dachneigung von 30 Grad hätten. Die ungewöhnlich flach geneigten Satteldächer dieses Bereichs gäben der Siedlung ein städtebaulich geschlossenes und einheitliches Bild. Die Geschlossenheit werde auch dadurch bewirkt, daß die Satteldächer nicht durch Ausbauten, Zwerchhäuser, Gauben usw. unterbrochen seien. Diese charakteristische städtebauliche Gestalt werde dadurch empfindlich gestört, daß eine Vielzahl von Dachgauben nahezu in der Höhe des Dachfirstes das Aussehen der Dächer nachhaltig veränderten. Die Dachgauben drängten sich durch ihre Größe und Anzahl so sehr in den Vordergrund, daß das eigentlich charakteristische Satteldach selbst optisch nur noch eine untergeordnete Rolle spiele. Es entstehe optisch ein völlig neuer Haustyp. Das Satzungsziel der Erhaltung der typischen städtebaulichen Gestalt werde durch das Vorhaben gestört. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGBMaßnG komme nicht in Betracht, da hier Grundzüge der Planung berührt würden. Schließlich widersprächen die Vorhaben auch dem Bauordnungsrecht, da die erforderlichen Stellplätze gemäß § 67 Abs. 3 HBO nicht nachgewiesen seien. Von 44 Stellplätzen könnten nur 22 nachgewiesen werden. Bereits am 22.07.1991 hat die T Klage erhoben und im wesentlichen geltend gemacht, die Versagung der Baugenehmigungen könne weder auf § 30 BauGB noch auf § 34 BauGB gestützt werden. Die Erhaltungssatzung der Stadt F sei auf der Grundlage des § 172 wegen mangelnder Regelung der Erhaltungsgründe zu unbestimmt und verstoße damit gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes und gegen Art. 45 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Verfassung. Desweiteren bezögen sich die Versagungstatbestände des § 172 Abs. 3 BauGB nur auf die bauliche Anlage selbst, nicht jedoch auf ein städtebauliches Gebiet. Tatsächlich würde der Gaubenausbau nicht den typischen Charakter der Gebäude nachhaltig beeinträchtigen, zumal es nur auf die bauliche Anlage und nicht das Gebiet ankomme. Es treffe auch nicht zu, daß in den geplanten Wohneinheiten unzumutbare Wohnverhältnisse geschaffen würden. Die ursprüngliche Klägerin hat beantragt: die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung ihrer Ablehnungsbescheide vom 25. Januar 1991 betreffend die Anträge Nr. B 90-1853, B 90-1854, B 90-1855, B 90-1856, B 90-1857 sowie der dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 3. Dezember 1991 der Klägerin die am 28. August 1990 beantragten Baugenehmigungen zum Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken bei folgenden Gebäude zu erteilen: Die Beklagte hat mit näherer Begründung beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 24.04.1992, zugestellt am 19.06.1992, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die planungsrechtliche Zulässigkeit für alle Vorhaben richte sich nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan NW 61 C Nr. 1 der Stadt F nicht gemäß § 12 BBauG in der Fassung vom 29.06.1960 - BBauG 1960 - bekanntgemacht worden sei. Die Bekanntmachungsregelung des § 8 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt F sei zu dem Zeitpunkt, als der vorliegende Plan bekanntgemacht worden sei, gesetzwidrig gewesen, da anstelle der in § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt F geregelten Bekanntmachungsform im Amtsblatt der Stadt F § 8 Abs. 4 die Organe der Stadt ermächtigt habe, nach Belieben anstelle der in Abs. 1 vorgesehenen Verkündung von Satzungen eine Offenlegung nach Abs. 4 vorzunehmen. Diese Ermächtigung städtischer Organe, anstelle der Bekanntmachung von Satzungen im amtlichen Bekanntmachungsorgan die öffentliche Auslegung vorzusehen, insbesondere die Delegation an den Magistrat, die Form der Bekanntmachung zu bestimmen, sei nicht als in der Hauptsatzung festgelegte Art der öffentlichen Bekanntmachung anzusehen. Die Vorhaben der Klägerin seien nach § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz unzulässig, da sie das vorhandene Ortsbild beeinträchtigten. Der umfassende Begriff "Ortsbild" schließe wie auch § 172 BauGB solche Gestaltungsfragen ein, die städtebaulich von Bedeutung seien und insoweit einen bodenrechtlichen Bezug hätten, wie z. B. die Dachform und die Stellung der baulichen Anlage auf dem Grundstück. Ziel der Vorschrift sei es, Vorhaben zu verhindern, die das Erscheinungsbild der Gemeinde oder des jeweiligen Stadtteiles beeinträchtigten. Dieses Erscheinungsbild ergebe sich insbesondere durch die jeweilige die örtliche Eigenart bestimmende und prägende Bauweise der näheren Umgebung. Zur näheren, das Ortsbild bestimmenden Umgebung sei im vorliegenden Fall die sogenannte "D siedlung" zu zählen, in deren Bereich die fünf bestehenden Häuserblocks der Klägerin lägen. Die in der näheren Umgebung befindlichen Gebäude seien geprägt durch die drei- bis viergeschossige Bauweise von mehreren Häuserblocks des gemeinnützigen Siedlungsbaus der 50er Jahre, die von Freiflächen zwischen den Blocks unterbrochen seien. Ferner fänden sich einheitlich nur flachgeneigte Satteldächer von 30 Grad Neigung ohne Ausbauten und Gauben. Dieser Umstand sei ebenfalls prägend für das Ortsbild und verleihe dem gesamten Quartier eine einheitliche städtebauliche Ensemblewirkung. Die Vorhaben der Klägerin zu 1 beeinträchtigten das Ortsbild, da der Ausbau von insgesamt 184 Dachgauben auf den fünf Häuserzeilen nachhaltig das gesamte Erscheinungsbild der D siedlung, insbesondere in ihrer einheitlichen Dachgestaltung ohne Ausbauten erheblich verändere. Da zugleich das vorhandene städtebauliche Ordnungsbild der D siedlung durch die Vorhaben der Klägerin zu 1 gefährdet werde, komme auch eine Befreiung über § 34 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGBMaßnG nicht in Betracht. Die Vorhaben der Klägerin seien auch nicht mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften der Erhaltungssatzung der Stadt F für die D siedlung vom 05.06.1987 vereinbar. Durch die Vorhaben, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der geplanten 184 Gauben, werde das durch die Erhaltungssatzung geschützte städtebauliche Orts- und äußere Erscheinungsbild sowie der Baustil der 50er Jahre erheblich beeinträchtigt, wenn nicht gar grundsätzlich verändert. Der Schutzzweck der Erhaltungssatzung würde bei Zulassung der Vorhaben der Klägerin unterlaufen. Die Vorschriften des § 172 Abs. 3 BauGB und des § 2 Nr. 3 der Erhaltungssatzung seien im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ermächtigungsgrundlage des § 172 BauGB und die darauf beruhende Erhaltungssatzung sei mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes vereinbar, da es sich hier nicht um enteignungsrechtliche Vorschriften handele, sondern um solche, die gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmten. Das erkennende Gericht schließe sich damit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorgängerregelung des § 172 BauGB, dem § 39h des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.08.1976 - BBauG 1976 - an. Die Regelung der Versagungstatbestände in § 2 Nr. 3 der Erhaltungssatzung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelung der Versagungstatbestände in § 2 Nr. 3 der Erhaltungssatzung sei ausreichend. Schließlich ergebe sich auch die bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit der Vorhaben der Klägerin gemäß § 96 Abs. 1 HBO aus dem mangelnden Nachweis der erforderlichen Stellplätze gemäß § 67 Abs. 3 HBO. Am 08.07.1992 hat die ursprüngliche Klägerin Berufung eingelegt. Sie führt aus, es gehe im vorliegenden Verfahren nicht um den Neubau von Häusern, sondern um den Ausbau von Dachgeschossen. Der beabsichtigte Dachgeschoßausbau stelle kein Vorhaben im Sinne der §§ 29, 34 BauGB dar, denn das Erscheinungsbild der vorhandenen Häuser werde durch den Dachgeschoßausbau nicht wesentlich verändert und es bestehe allein wegen der Dachgauben kein Bedürfnis einer die Dachgauben regelnden Bauleitplanung. Die Klage sei mithin schon deshalb begründet, weil es an der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit des § 29 Abs. 1 BauGB fehle und die Voraussetzungen der bauordnungsrechtlichen Genehmigung unstreitig erfüllt seien. Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.1993, in der dieses ausgeführt habe, daß Dachgauben die Voraussetzungen bauplanungsrechtlicher Relevanz nicht erfüllten, wenn durch den Dachgaubenausbau kein Vollgeschoß entstehe. Da die Dachräume lediglich eine lichte Höhe von 2,20 m aufweisen sollten, entstünden im vorliegenden Fall keine Vollgeschosse. Selbst wenn man eine bauplanungsrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit und eine Beeinträchtigung des Ortsbildes im vorliegenden Fall annehmen wollte, so müßte der Dachgeschoßausbau jedenfalls gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 Satz 2 BauGBMaßnG zugelassen werden, da in F unstreitig ein dringender Wohnbedarf vorhanden sei. Es gebe heute keinen Anlaß, den Bebauungsplan NW 61c Nr. 1 noch als unwirksam zu bezeichnen. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.1979 und dem Urteil des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.12.1984 sowie den gesetzlichen Regelungen in den §§ 155a ff. BBauG bzw. §§ 212 ff. BauGB. Dementsprechend ergebe sich für die unter a) bis d) genannten Vorhaben zumindest ein Genehmigungsanspruch gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGBMaßnG. Entgegen der Meinung der Beklagten verstoße der beabsichtigte Dachgeschoßausbau nicht gegen § 15 BauNVO, sondern entspreche der städtebaulichen Eigenart der D siedlung. 25,4% der Bewohner der Siedlung seien unter 35 Jahren alt. Dieser Prozentsatz werde zunehmen. In der D siedlung dominiere damit gerade der Personenkreis, dem die geplanten Dachwohnungen zugute kommen sollten. Der Zuschnitt der Wohnungen auf 2-Personen-Haushalte entspreche der vorhandenen Mieterstruktur. Die Erhaltungssatzung der Stadt F stehe einer Genehmigung nicht entgegen. Die Satzung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Beschluß der Stadtverordnetenversammlung der Stadt F über die Erhaltungssatzung datiere vom 14.05.1987. Die Satzung habe gemäß § 6 der Erhaltungssatzung einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft treten sollen. Gemäß § 39h Abs. 1 Satz 3 BBauG habe § 16 BBauG entsprechend gegolten. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 BBauG sei folglich die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde maßgebend und gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BBauG die Erhaltungssatzung mit der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bekanntzumachen gewesen. Also wäre im Hinblick auf § 136 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i.V.m. §§ 39h Abs. 1 Satz 3, 16 Abs. 2 Satz 1 BBauG mit der Erhaltungssatzung auch die Genehmigung des Hessischen Innenministers bekanntzumachen gewesen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Dies wäre aber zu beachten gewesen, wenn die Beklagte die Genehmigung beim Hessischen Innenminister vor dem 01.07.1987 beantragt hätte. Hätte die Beklagte dies getan, gleichwohl die Genehmigung aber nicht bekanntgemacht, so hätte sie gegen § 39h Abs. 1 Satz 3 BBauG verstoßen; damit wäre die Erhaltungssatzung nicht rechtswirksam geworden und eine spätere Heilung wegen des am 01.07.1987 in Kraft getretenen BauGB nicht mehr möglich gewesen, weil nach dem 01.07.1987 § 155a Abs. 5 BBauG nicht mehr gegolten habe. Hätte dagegen die Beklagte die Genehmigung der Erhaltungssatzung vor dem 01.07.1987 nicht bei dem Hessischen Innenminister beantragt, dann wäre gemäß § 6 der Erhaltungssatzung i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 3 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 BauGB die Erhaltungssatzung erst einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 14.07.1987, also am 15.07.1987, in Kraft getreten, ohne daß es der Genehmigung oder deren Bekanntmachung durch den Hessischen Minister bedurft hätte. Gesetzliche Grundlage wäre dann aber nicht mehr § 39h BBauG, sondern die §§ 172 bis 174 BauGB. Es sei mithin festzuhalten, daß die Erhaltungssatzung entweder überhaupt nicht in Kraft getreten sei oder aber in der Zeit nach dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches. § 39h Abs. 1 Satz 2 BBauG habe gelautet: "In der Satzung ist anzugeben, welche der in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Gründe auf das festgelegte Gebiet zutreffen". Gestützt auf diese Formulierung habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.01.1987 ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß eine Begründung der Erhaltungssatzung über § 39h Abs. 1 Satz 2 BBauG hinaus erforderlich sein könnte, um effektiven Rechtsschutz gegen die Versagung der Genehmigung nach § 39h Abs. 5 BBauG zu gewährleisten. Im Gegenschluß zu dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werde man heute sagen müssen, daß dann, wenn im Baugesetzbuch keine Gründe mehr als in die Erhaltungssatzung aufzunehmen vorgegeben würden, effektiver Rechtsschutz gegen die Versagung der Genehmigung nicht mehr gewährleistet sei. § 172 Abs. 1 BauGB sei also verfassungswidrig, weil er noch nicht einmal zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes die Minimalanforderung als in der Erhaltungssatzung zu beachten vorgebe, die § 39h Abs. 1 Satz 2 BBauG noch vorgesehen habe. Dadurch erfolge die Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr durch ein ermächtigendes Gesetz, sondern werde unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG in die Hände der Verwaltung gelegt. Ein weiterer Verfassungsverstoß, mit dem sich das Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht befaßt habe, sei darin zu sehen, daß § 172 Abs. 1 BauGB nicht den Anforderungen des Rechtsgedankens des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG entspreche. § 172 Abs. 1 BauGB sei eine gesetzliche Grundlage, die der Gemeinde die Satzungskompetenz zur Einschränkung des aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG resultierenden Baufreiheitsrechts delegiere, ohne als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der der Gemeinde delegierten Inhalts- und Schrankenbestimmung ausreichend bestimmt vorzugeben. Im übrigen räume § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Gemeinde nur eine Erhaltungssatzungskompetenz für die Änderung baulicher Anlagen als solche ein und nicht für die Änderung an oder in baulichen Anlagen. Auch § 1 der Erhaltungssatzung spreche nur eine Genehmigungsbedürftigkeit bei der Änderung baulicher Anlagen als solchen an, nicht aber für die Änderung an oder in baulichen Anlagen. Da durch die von der Beklagten beanstandeten Dachgauben die baulichen Anlagen nicht geändert würden, sondern nur Änderungen an baulichen Anlagen vorgenommen würden, seien diese mangels einer eindeutigen, klaren gesetzlichen Vorgabe weder nach § 172 BauGB noch nach § 2 der Erhaltungssatzung genehmigungsbedürftig. Indem die Beklagte gleichwohl eine Genehmigungsbedürftigkeit annehme und ohne gesetzliche Grundlage die Genehmigung versage, verstoße sie gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Überdies sei der Geltungsbereich der Erhaltungssatzung nicht durch eine einheitliche Bebauung der 50er Jahre geprägt. Es liege auch keine prägende städtebauliche Eigenart vor, die durch einen Dachgeschoßausbau mit Gauben tangiert wäre. Gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 des Änderungsgesetzes zur HBO finde § 67 Abs. 3 HBO beim Dachgeschoßausbau keine Anwendung. Diese Norm sei zwingend und gehöre zur Inhaltsbestimmung des verfassungsrechtlichen Eigentums der Klägerin gemäß Art. 14 Abs. 1 GG. Es stehe mithin nicht in der Kompetenz der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Frankfurt, dies über § 83 HBO zu relativieren, da ein entsprechender Vorbehalt in Art. 2 § 1 Abs. 2 des Änderungsgesetzes zur HBO nicht enthalten sei. Der Beklagten liege seit August 1991 eine Stellplatzaufstellung vor, aus der sich bei einem Neubauvorhaben ein Bestand von 88 Stellplätzen ergebe, von denen nur 24 für den Neubau selbst benötigt würden. Für die hier geplanten 44 Dachgeschoßwohnungen könnten mithin 64 Stellplätze bereitgestellt werden. Die Beklagte behaupte wahrheitswidrig und unsubstantiiert, die geplanten Wohnungen genügten trotz der vom Verwaltungsgericht bestätigten bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit nicht den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Dieses Argument sei in der Sache falsch und rechtlich unbeachtlich. Die T hat im Berufungsverfahren zunächst beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1992 der Klage stattzugeben. Mit Schriftsatz vom 30.09.1994 ist die Klägerin der Klage beigetreten. Mit Schriftsatz vom 10.11.1995 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten schriftlich die Übernahme der Bauherrschaft erklärt. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten an die Stelle der TV getreten. Soweit diese zunächst einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt hatte, ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 4 UE 3962/95 abgetrennt worden. Die Klägerin beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1992 wird die Beklagte verurteilt, unter Aufhebung ihrer Ablehnungsbescheide vom 25.01.1991 betreffend die Anträge Nr. B 90-1853, B 90-1854, B 90-1855, B 90-1856, B 90-1857 der Klägerin die am 28. August 1990 beantragten Baugenehmigungen zum Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken bei folgenden Gebäuden zu erteilen: Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, die Vorhaben verstießen gegen bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Vorschriften. Daß die beantragten Projekte Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB i.V.m. § 87 HBO seien, ergebe sich aus der Beachtung einfacher Subsumtionsregeln. Die Klägerin habe dies auch längst erkannt, sonst hätte sie die entsprechenden Bauanträge nicht gestellt. Die nähere Umgebung der Vorhaben sei durch völlig andere Bebauung und auch optisch deutlich sichtbar von den angrenzenden Baugebieten getrennt. Allein die Luftaufnahmen, die die Klägerseite eingereicht habe, zeigten schon deutlich, wie geschlossen das Baugebiet gegenüber seiner Nachbarschaft sei. Auch die Voraussetzung des § 34 Abs. 3 BauGB liege nicht vor. Die Klägerseite übersehe, daß das Merkmal "Wohl der Allgemeinheit" auch andere städtebauliche Ziele und Belange zum Inhalt habe. Die städtebaulichen Ziele, die die Gemeinde zum Erlaß der Erhaltungssatzung D bewogen hätten, seien unter dieses Merkmal zu subsumieren. Im übrigen sei die Rechtsfolge der Vorschrift in das Ermessen der anwendenden Behörde gestellt. § 34 Abs. 3 BauGB gebe der Klägerseite keinen Bauanspruch. An der Rechtswirksamkeit der Erhaltungssatzung bestünden nicht die geringsten Zweifel. Auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, über deren Anforderungen die Satzung noch hinausgehe, werde Bezug genommen. Es gebe keinen Zweifel, weshalb die Satzung nicht wirksam verkündet sein solle. Inhaltlich habe sich an der Regelung des § 172 BauGB gegenüber dem früheren § 39h BBauG nichts geändert. Es handele sich lediglich um eine redaktionelle Neufassung. Durch die Genehmigung des Vorhabens würden städtebauliche Mißstände geschaffen. Dem Verwaltungsgericht sei zwar zuzustimmen, daß städtebauliche Mißstände im Sinne des § 177 BauGB in erster Linie Abweichungen von bestimmten Vorschriften der Landesbauordnungen seien. Jedoch sei damit der Begriff des städtebaulichen Mißstandes im Sinne dieser Vorschrift nicht erschöpft. Auch bei buchstabengetreuer Einhaltung der Vorschriften der Hessischen Bauordnung könnten Gegebenheiten entstehen, die dennoch den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht entsprächen. Auch wenn die Raumhöhe von 2,20 m über wenigstens der Hälfte der Grundfläche der Dachräume rechnerisch vorhanden sei, so sei doch der Grundriß, der diese lichte Höhe einhalte, so zerrissen, zerfasert und zerlappt, daß das Campingartige und Provisorische diese Dachgeschoßwohnungen besonders präge. Daß jede Veränderung der äußeren Gestaltung von Gebäuden in Gebieten einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB genehmigungsbedürftig sei, ergebe sich aus § 89 Abs. 2 Nr. 2 HBO 1990 (ebenso § 63 Abs. 2 Nr. 2a HBO 1994). In der mündlichen Verhandlung am 14. November 1995 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, daß die Vorhaben auch nach § 12 HBO zu beurteilen sein werden, und hat sodann die Hausgrundstücke für die vorgesehenen Bauvorhaben und - soweit erforderlich - ihre Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 14.11.1995 (Bl. 393 bis 398 d. GA.) Bezug genommen. Die Bau- und Widerspruchsakten der Beklagten für die streitigen Vorhaben sowie ein von der Klägerin eingereichter Ordner mit zwei Luftbildaufnahmen liegen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.