Beschluss
4 L 1438/20.F
VG Frankfurt 4. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig und unbegründet. Kein Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen Eisenbahnunternehmen. Keine durchgreifenden Sicherheitsbedenken. Ermittlungen zur Unfallursache dauern noch an.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig und unbegründet. Kein Anspruch auf aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen Eisenbahnunternehmen. Keine durchgreifenden Sicherheitsbedenken. Ermittlungen zur Unfallursache dauern noch an. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Einstellung des Bahnverkehrs an der Bahnstrecke, die über den Bahnübergang in A-Stadt-E verläuft. Am 07.05.2020 kam es an diesem Bahnübergang zu einem Bahnunfall, bei dem eine Person ums Leben kam und zwei weitere Personen schwer verletzt wurden. Die betroffenen Personen passierten den geöffneten Bahnübergang, als gleichzeitig ein Zug über den Bahnübergang fuhr. Es wurden umgehend Ermittlungen zur Unfallursache eingeleitet und der Bahnverkehr wurde vorübergehend eingestellt. Am 04.06.2020 wurde der Bahnverkehr wieder aufgenommen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller. Der Antragsteller begehrt die Sperrung der Bahnstrecke, bis die Ermittlungen zur Ursache des Unfalls vom 07.05.2020 abgeschlossen und umfassende Maßnahmen zur Vermeidung eines weiteren Unfalls getroffen sind. Der Antragsteller wohne in der Nähe des Bahnübergangs und passiere diesen regelmäßig. Der Bahnübergang sei mit rund 265 Zügen und rund 8.000 Kraftfahrzeugen täglich hoch frequentiert. Für diesen Zug- und Straßenverkehr sei die Bahnanlage nicht ausgelegt. Zudem handele es sich um einen atypischen Bahnübergang mit einer Vierstraßenkreuzung und Linksabbiegeverkehr, was ihn für Fußgänger, Radfahrer, Autos und den Zugverkehr gefährlich mache. Die Bahnschrankenanlage sei veraltet. Es habe schon in der Vergangenheit wiederholt Probleme mit der Schrankenanlage gegeben. Da die aktuelle Unfallursache bisher nicht geklärt sei, könne ein erneutes Versagen der Technik oder des diensthabenden Schrankenwärterpersonals nicht ausgeschlossen werden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die sofortige Unterlassung des Bahnverkehrs an der seit dem 04.06.2020 teilweise wieder freigegebenen Bahnstrecke anzuordnen, die über den Bahnübergang in A-Stadt-E verläuft sowie die Freigabe dieser Strecke erst nach Abschluss der Ermittlungen des Unfalls vom 07.05.2020, der Klärung der Unfallursache sowie der Errichtung von Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung einer Wiederholung dieses Unfalls zuzulassen. Die Antragsgegner sind dem Begehren des Antragstellers entgegengetreten. Die Antragsgegnerin zu 2) hat sich zu dem Vorbringen des Antragstellers geäußert. Sie ist der Ansicht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig sei. Der Antrag könne sich nur gegen das Eisenbahnbundesamt richten, da nur die Aufsichtsbehörde die Bahn zu Maßnahmen wie einer Streckensperrung verpflichten könne. Der Antrag sei überdies unbegründet, da die Bahnübergangsanlage technisch sicher und ein Einschreiten durch das Eisenbahnbundesamt nicht geboten sei. Nach dem Unfall am 07.05.2020 sei der Bahnverkehr vorübergehend umgeleitet worden. Der Zugverkehr sei dann am 04.06.2020 wieder aufgenommen worden, nachdem der technische Zustand der Bahnübergangs-Anlage eingehend geprüft worden sei. So habe die Antragsgegnerin zu 2) technische, betriebliche und ergänzende Vorkehrungen und Prüfungen veranlasst, um einen sicheren Zugverkehr zu gewährleisten. Keine der an der Unfalluntersuchung beteiligten Behörden habe Bedenken wegen der Wiederaufnahme des Bahnverkehrs geäußert. Für das Jahr 2026 sei eine Beseitigung des Bahnübergangs durch den Bau eines kreuzungsfreien Übergangs geplant. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist weder zulässig noch begründet. Unter Berücksichtigung und Würdigung aller derzeit vorliegenden und dem Gericht zugänglichen Erkenntnisse gelangt das Gericht zu der Einschätzung, dass der Antragsteller in der aktuellen Situation keinen Anspruch darauf hat, dass der Bahnverkehr über den Bahnübergang in A-Stadt-E jetzt eingestellt wird bzw. eingestellt bleiben soll. Das Gericht geht davon aus, dass das Rechtsschutzziel des Antragstellers primär gegen das Eisenbahnbundesamt als Aufsichtsbehörde für den Eisenbahnverkehr gerichtet ist, um Maßnahmen zur Verhütung künftiger Gefahrensituationen zu erwirken (§ 5a Abs. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz -AEG-). Der Verwaltungsrechtsweg wäre insoweit eröffnet. Das Gericht lässt es wegen der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren dahinstehen, inwieweit die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) vor dem dargestellten Hintergrund eher als Beigeladene in das vorliegende Verfahren einzubeziehen gewesen wären. In Betracht kommt hier ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Das Antragsbegehren ist gemäß §§ 122, 88 VwGO so zu verstehen, dass der Antragsteller eine vorläufige Sperrung der Bahnstrecke begehrt, die über den Bahnübergang A-Stadt-E führt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist hier allerdings schon unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gerichtlichen Anordnungsantrag besteht grundsätzlich nicht, wenn die zuständige Stelle zuvor nicht vom Antragsteller mit der Sache befasst worden ist. Voraussetzung ist also, dass der Antragsteller sein Antragsbegehren im Verwaltungsverfahren geltend gemacht und damit erfolglos geblieben ist. Vorliegend hat der Antragsteller offenbar zunächst keinen Antrag bei der für ein mögliches Einschreiten zuständigen Antragsgegnerin zu 3) als Aufsichtsbehörde gestellt. In einem solchen Fall besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung (vgl. nur VGH Kassel, Beschluss v. 28.05.2020, Az.: 3 B 2446/19; VGH Kassel, NVwZ-RR 1992, 361; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 123 Rn. 121b). Der danach unzulässige Antrag hat überdies auch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht wird gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Nach der Auslegung durch das Gericht macht der Antragsteller im Wesentlichen einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 3) auf eisenbahnaufsichtsbehördliches Einschreiten geltend, da er Sicherheitsbedenken hinsichtlich des Bahnübergangs hat und eine Gefährdung von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer bei einer weiteren Nutzung der Bahnstrecke befürchtet. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, hält er die vorläufige Sperrung der Bahnstrecke für geboten. Als Anspruchsgrundlage für das begehrte Einschreiten der Antragsgegnerin zu 3) kommt – wie bereits angesprochen – § 5a Abs. 2 S. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Betracht. Danach können die Eisenbahnaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. dem Infrastrukturunternehmen (wie die Antragsgegnerin zu 2) die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften erforderlich sind. Möglich wären danach beispielsweise Anordnungen, die den Eisenbahnbetrieb einschränken oder untersagen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEG wird durch die Eisenbahnaufsicht die Beachtung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sichergestellt. Die Eingriffsbefugnis kommt der Aufsichtsbehörde insbesondere zur Abwehr von Gefahren zu, § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AEG. Grundvoraussetzung für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Antragsgegnerin zu 3) ist somit ein objektiv vorliegender Verstoß gegen die in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften. Darüber hinaus müssten diese Vorschriften nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern gerade auch den Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt sein. Grundsätzlich stehen aufsichtsrechtliche Befugnisse nur im öffentlichen Interesse (vgl. BVerwG, Urteil v. 22.02.1980, Az.: IV C 24.77, juris; Bay. VGH, Beschluss v. 24.07.2008, Az.: 22 ZB 07.1938, juris). Das Gericht kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen lassen, in welchem Umfang die Vorschriften über die Gewährleistung der Bahnsicherheit konkret auch den Sicherheitsinteressen des Antragstellers als regelmäßigem Nutzer der Bahnanlage zu dienen bestimmt sind und inwieweit sie drittschützende Wirkung entfalten (vgl. hierzu VGH Kassel, Urteil v. 12.06.2012, Az.: 2 C 2435/11.T, juris; Bay. VGH, Beschluss v. 24.07.2008, Az.: 22 ZB 07.1938, juris; VG Würzburg, Urteil vom 09.06.2010, Az.: W 6 K 09.341, juris). Jedenfalls drängt sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller vorliegenden Erkenntnisse in der aktuellen Situation ein objektiv feststellbarer Verstoß gegen Vorschriften der hier maßgeblichen Regelungssystematik nicht auf. Das Gericht geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass keine Umstände bestehen, die zu einer Einstellung des Bahnverkehrs auf der betreffenden Bahnstrecke oder am Bahnübergang A-Stadt-E führen müssen. Es liegen im Zeitpunkt der Entscheidung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass derzeit Rechtsverstöße bestehen, so dass das Eisenbahnbundesamt zum Einschreiten verpflichtet wäre. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann insoweit nicht festgestellt werden. Gemäß § 4 Abs. 1 AEG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 der Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (EBO) müssen Bahnanlagen den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Die Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen den Vorschriften der EBO und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Zu den Bahnanlagen gehören Bahnübergänge. Bei ihnen handelt es sich um höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen (§ 11 Abs. 1 S. 1 EBO). Bahnübergänge sind technisch zu sichern, § 11 Abs. 6 EBO. Eine solche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn der Bahnübergang durch Posten gesichert wird, § 11 Abs. 11 S. 1 EBO. Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muss durch Posten nach § 11 Abs. 11 EBO gesichert werden. Die Bahnanlagen am Bahnübergang A-Stadt-E einschließlich der eingerichteten Sicherheitsvorkehrungen sind planfestgestellt und damit genehmigt. Die hiervon ausgehende Genehmigungswirkung umfasst die für den Betrieb eingerichteten Bahnanlagen. Nach § 75 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 HVwVfG sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen, wenn der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist. Es ist davon auszugehen, dass das Sicherheitskonzept im Planfeststellungsverfahren geprüft wurde und den vorgenannten Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung entspricht. Die Antragsgegnerin zu 2) hat mitgeteilt, dass die Sicherheitsvorkehrungen funktionstüchtig seien. Es seien vor der Freigabe der Bahnstrecke umfangreiche (Sicherheits-) Prüfungen vorgenommen worden, um die Funktionstüchtigkeit der Bahnanlagen zu testen. Für das Gericht werden keine nachhaltigen Zweifel deutlich, dass die durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen nicht den Anforderungen genügen. So sei die Technik der Anlage laut Antragsgegnerin zu 2) hinsichtlich ihrer technischen Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit überprüft worden. Ferner sei die Technik unter Realbedingungen mit Blockprobefahrten getestet worden. Hierbei hätten die technischen Anlagen des Bahnübergangs nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zu 2) einwandfrei funktioniert. Ferner hat die Antragsgegnerin zu 2) ausgeführt, dass sämtliche auf dem Schrankenposten eingesetzten Mitarbeiter auf ihre Eignung und Qualifikation hin überprüft worden seien. Als weitere Sicherheitsvorkehrung sei die Bahnanlage vorsorglich für zunächst sechs Monate unter besondere Beobachtung gestellt worden. Hierdurch solle das Arbeiten der Anlagen erfasst und ausgewertet werden. Bei signifikanten Abweichungen zum Regelbetrieb hat die Antragsgegnerin zu 2) angekündigt, die Anlage unverzüglich einer weiteren Sonderinspektion zu unterziehen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Schließlich solle eine zusätzlich erstellte Checkliste für den Fall von Abweichungen zum Regelbetrieb weitere Handlungsvorgaben für die Schrankenwärter enthalten. Nach den vom Gericht zum aktuellen Zeitpunkt durchgeführten Aufklärungsmaßnahmen gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt, der Bundesstelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung und der DB Netz AG. – die eigentlichen Unfalluntersuchungen dauern noch an und sind bisher in keiner Weise abgeschlossen und es werden auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren geführt – geht das Gericht für die vorliegende Entscheidung davon aus, dass an dem Unfalltag zunächst eine (technische) Störung am Bahnübergang aufgetreten war, bei der die Schranken nicht geöffnet werden konnten. Dabei sei es (auch) zu massivem Unmut von Verkehrsteilnehmern gekommen. Es sei dann das Verfahren eines „Hilfsfreimeldens“ eingeleitet worden und es sei in diesem Rahmen zu einer Kommunikation zwischen Schrankenwärter- und Fahrdienstleiterpersonal gekommen. Vor dem gesamten Hintergrund und aufgrund der Kommunikation zwischen Schrankenwärter und Fahrdienstleiter sei es schließlich zu einer (hilfsweisen) Freimeldung zwischen den diensthabenden Personen gekommen. Nachdem dann wohl die Schranken geöffnet wurden, kam gleichwohl noch der Zug, mit dem es zu dem Unfall kam. Die vollständigen Einzelheiten und eine weitere Bewertung von persönlichen Verantwortlichkeiten, wer nun an welcher Stelle genau welches konkrete Versäumnis begangen haben mag, sind – wie bereits angesprochen – Gegenstand der insgesamt noch laufenden Ermittlungen und insoweit auch dem Gericht derzeit nicht bekannt. Das Gericht kann jedoch im vorliegenden Verfahren über ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren nicht das endgültige Abschlussergebnis der Unfallermittlungen abwarten. Diese Ermittlungen und Untersuchungen und auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen können nach den allgemeinen Erfahrungen durchaus noch eine erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Das Gericht hat vielmehr hier eine aktuelle vorläufige Entscheidung zu treffen, und zwar auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Erkenntnisse. Das Gericht ist sich dabei darüber im Klaren, dass sich die Erkenntnislage im weiteren Fortgang verändern kann und zu weiteren Einsichten führen kann. Schließlich ist damit zu rechnen, dass sich die Erkenntnisse zum Ende der Ermittlungen vervollständigen und sodann im Abschluss ein vollständiges Bild ergeben werden. Das Gericht gelangt aufgrund der am heutigen Tag vorliegenden Erkenntnisse zu der Einschätzung, dass es sich hier um ein tragisches Unfall-Ereignis gehandelt hat, bei dem, wie es insbesondere an vielbenutzten Verkehrsknotenpunkten, aber auch allgemein im alltäglichen menschlichen Zusammenleben vorkommen kann, unterschiedliche regelwidrige Umstände zusammengekommen sind und zu dem unvorhergesehenen Geschehen geführt haben. Das Gericht gelangt andererseits nicht zu der Überzeugung, dass jetzt und heute an dem Bahnübergang A-Stadt-E systemische technische oder personelle Defizite fortbestehen, die nicht im Blick der zuständigen Stellen wären und die schon von der Natur der Sache in vorhersehbarer Weise weitere Unfälle befürchten lassen müssten. Die beteiligten zuständigen Stellen sind schon nach der gesetzlich bestehenden Lage verpflichtet, alles zu tun und alle Maßnahmen zu ergreifen, um einen sicheren Bahnverkehr zu gewährleisten. Nach allem, was das Gericht im Augenblick aufklären kann, haben die zuständigen Stellen die technischen Einrichtungen auf ihre erforderliche Funktionsweise überprüft und sie haben auch das am Bahnübergang eingesetzte Personal noch einmal ergänzend geschult und mit den besonderen Gegebenheiten der Örtlichkeit vertieft vertraut gemacht. Eine Beseitigung des vorhandenen niveaugleichen Bahnübergangs durch Über- oder Unterführung mit einer Brücke oder einem Tunnel kann offenbar nicht von heute auf morgen realisiert werden. Warum solche Maßnahmen nicht schon seit längerem umgesetzt wurden, entzieht sich der Beurteilung des Gerichts und kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Da der Antragsteller mit dem vorliegenden Eilantrag insgesamt keinen Erfolg hat, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach den §§ 53 Abs. 2, 52 GKG.