Beschluss
3 B 2446/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0528.3B2446.19.00
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Leitsätze
1. Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO sind berücksichtigungsfähig auch neue Umstände, die bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten und vom Beschwerdeführer innerhalb der Monatsfrist ordnungsgemäß dargelegt worden sind.
2. Bei vorgeschriebener geschlossener Bauweise erfahren auch grenzständig errichtete Balkone durch § 6 Abs. 6 Satz 3 HBO 2018 keine Privilegierung hinsichtlich des Hervortretens vor die Außenwand.
3. Auch im Fall vorgeschriebener geschlossener Bauweise dürfen Balkone, um die Unbeachtlichkeitsregelung des § 6 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HBO 2018 für sich in Anspruch nehmen zu können, nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand hervortreten.
4. Liegen im Falle vorgeschriebener geschlossener Bauweise bei grenzständig errichteten Balkonen die Voraussetzungen der Unbeachtlichkeitsregelung des § 6 Abs. 6 HBO 2018 nicht vor, ist auf die allgemeinen Regelungen des § 6 Abs. 1 HBO 2018 zurückzugreifen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2019 - 8 L 2918/19.F – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO sind berücksichtigungsfähig auch neue Umstände, die bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten und vom Beschwerdeführer innerhalb der Monatsfrist ordnungsgemäß dargelegt worden sind. 2. Bei vorgeschriebener geschlossener Bauweise erfahren auch grenzständig errichtete Balkone durch § 6 Abs. 6 Satz 3 HBO 2018 keine Privilegierung hinsichtlich des Hervortretens vor die Außenwand. 3. Auch im Fall vorgeschriebener geschlossener Bauweise dürfen Balkone, um die Unbeachtlichkeitsregelung des § 6 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HBO 2018 für sich in Anspruch nehmen zu können, nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand hervortreten. 4. Liegen im Falle vorgeschriebener geschlossener Bauweise bei grenzständig errichteten Balkonen die Voraussetzungen der Unbeachtlichkeitsregelung des § 6 Abs. 6 HBO 2018 nicht vor, ist auf die allgemeinen Regelungen des § 6 Abs. 1 HBO 2018 zurückzugreifen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2019 - 8 L 2918/19.F – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt. Die am 16. Oktober 2019 erhobene und mit bei Gericht am 29. Oktober 2019 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2019 - 8 L 2918/19.F -, der Antragstellerin zugestellt am 2. Oktober 2019, ist zulässig. Sie hat indes mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die von dem Senat allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg. Der Beschwerde steht zunächst nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht den auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Hilfsantrag, welcher nach Rücknahme des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Beschwerde als Hauptantrag weiterverfolgt wird, als unzulässig verworfen hat, weil die Antragstellerin bei der Behörde noch keinen Antrag auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung gestellt habe. Denn es ist noch während des Laufs der Beschwerdebegründungsfrist ein geänderter Sachverhalt eingetreten. Grundsätzlich widerspricht der in § 146 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck kommende Beschleunigungsgedanke und die in diesem Zusammenhang von dem Gesetzgeber angeordnete Beschränkung des Beschwerdegerichts auf die von dem Verwaltungsgericht erörterten Gesichtspunkte und die hierauf bezogenen Beschwerdegründe, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen haben, der Erweiterung eines Eilrechtsschutzbegehrens auf geänderte Sachverhalte. Berücksichtigungsfähig sind allerdings neue Umstände, die bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingetreten und vom Beschwerdeführer innerhalb der Monatsfrist ordnungsgemäß dargelegt worden sind. Zudem können ausnahmsweise nachträgliche Änderungen auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich sind und das Beschwerdegericht nicht mit einem völlig neuen Streitstoff konfrontiert wird (Hess. VGH, Beschluss vom 10.02.2020 - 3 B 750/19 -, juris). So verhält es sich hier. Das Verwaltungsgericht hat der Antragstellerin zu Recht vorgehalten, dass sie bei der Behörde noch keinen Antrag auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung gestellt und sie damit auch noch kein darauf gerichtetes Verwaltungsverfahren eingeleitet habe, weshalb ein Rechtschutzbedürfnis für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nicht bestehe. Diesen Antrag hat die Antragstellerin indes noch innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 nachgeholt. Die Antragsgegnerin hat zudem in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2019 an das Beschwerdegericht zwar die Rechtsauffassung vertreten, dass die Beschwerde unzulässig sei, gleichwohl zur Sache ausgeführt, das verfahrensgegenständliche Vorhaben verstoße nicht gegen die Abstandsflächenregelungen gemäß § 6 HBO. Damit hat sie hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Antrag der Antragstellerin nicht zu entsprechen gedenke. Die Beschwerde hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht nach den gem. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920, 921, 923, 926, 928 – 932, 938, 939, 941 – 945 ZPO anzulegenden Maßstäben dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf ein bauordnungsrechtliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zusteht. Die Antragstellerin trägt im Beschwerdeverfahren vor, die Balkonanlage in der geplanten Dimensionierung falle nicht unter die Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 3 HBO, weshalb ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften vorliege. Die Balkonanlage solle in einem Grenzabstand von knapp 0,70 m zu dem Grundstück der Antragstellerin errichtet werden. Die Balkonanlage sei dreistöckig geplant. Die Balkone sollten jeweils 1,80 m vortreten und eine Breite von 3,90 m aufweisen. Sie erreichten damit schätzungsweise vier Fünftel der Breite des Wandteils, an dem sie errichtet würden. Dieser Wandteil springe gegenüber dem restlichen Baukörper des Gebäudes D-Straße im Bereich der Balkonanlage vor. Offensichtlich sei, dass diese Balkonanlage ihrer Größe nach die abstandsflächenrechtliche Privilegierung gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 HBO nicht in Anspruch nehmen könne. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb Balkonanlagen, die als solche kraft ihrer funktionalen Bestimmung notwendigerweise vor den Außenwänden anzuordnen seien, völlig unabhängig von ihrer Größe bei der Ermittlung seitlicher Abstandsflächen unbeachtlich sein sollten. Richtig erscheine eine wertende Betrachtung, für die Abgrenzung der Vorbauten zum einen die Abmessungen, insbesondere das Hervortreten vor die Außenwand gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 HBO heranzuziehen, ferner die prozentuale Erweiterung der Wohnfläche durch die hervortretenden Bauteile. Vorbauten im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 3 HBO müssten im Verhältnis zu dem Gesamtvorhaben unbedeutend erscheinen. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel werde eine Erweiterung um mehr als 5 % als relevante Wohnflächenerweiterung angesehen. Die Balkonanlage sei sowohl hinsichtlich des Maßes ihres Hervortretens vor die Außenwand als auch hinsichtlich der Größe der Balkone im Verhältnis zur sonstigen Wohnfläche so deutlich überdimensioniert, dass hier nicht mehr von einem Vorbau im Sinne von § 6 Abs. 6 Satz 3 HBO gesprochen werden könne. Zwar legt auch der Senat zu Grunde, dass bei vorgeschriebener geschlossener Bauweise grenz- oder nahezu grenzständig errichtete Balkone durch § 6 Abs. 6 Satz 3 HBO keine Privilegierung hinsichtlich des Hervortretens vor die Außenwand erfahren. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde. § 6 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 3 HBO regelt, dass Erker und Balkone, die insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen und die nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben, bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben. Dieser Mindestabstand von 2 m gilt nur in Bezug auf die gegenüberliegende Nachbargrenze (vgl. Hornmann, Hessische Bauordnung, Kommentar, 3. Aufl., Erläuterung zu § 6 Rdnr. 123; Allgeier/Rickenberg, Die Bauordnung für Hessen, 9. Aufl., Erläuterung zu § 6 HBO Rdnr. 98; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.1996 – 10 B 2178/96 -, juris Rdnr. 8). Bei offener Bauweise bedarf es keiner Regelung des seitlichen Abstandes, weil ein Balkon entweder frei an einem Gebäude herauskragt oder auf Stützen vor dem Gebäude gestellt ist. Aus der Natur der Sache folgt, dass er damit zwangsläufig auch den vom Gebäude einzuhaltenden seitlichen Abstand einhält. Im Fall der geschlossenen Bauweise – wie hier – dürfen die Balkone, um die „Unbeachtlichkeitsregelung“ des § 6 Abs. 6 HBO für sich in Anspruch nehmen zu können, ebenso nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand hervortreten. Dies ist hier bei den 1,80 m hervortretenden Balkonen nicht der Fall. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Satz 3 des § 6 Abs. 6 HBO betrifft den Fall zurückspringender Vorbauten und Dachaufbauten bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze und regelt, dass bei derartigen Gebäuden die Seiten von Vorbauten wie z.B. von Balkonen auch dann bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben, „wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden“. Dies bedeutet, dass bei geschlossener Bauweise die Seite des nicht grenzständig errichteten Vorbaus ebenso wenig abstandsflächenrelevant ist wie derjenige, der - erlaubt - an die Grenze angebaut ist. Dass damit sogleich der nicht grenzständig errichtete Anbau keinerlei - wie im vorliegenden Fall von Antragstellerseite gerügt – Begrenzung unterliegt, was das Hervortreten vor die Außenwand betrifft, ergibt sich daraus aber gerade nicht. Liegen die Voraussetzungen der Unbeachtlichkeitsregelung des § 6 Abs. 6 HBO mithin nicht vor, ist auf die allgemeinen Regelungen des § 6 Abs. 1 HBO zurückzugreifen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 HBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf und gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird. Vorliegend schreibt der Bebauungsplan geschlossene Bauweise vor. Nach § 22 Abs. 3 BauNVO werden in einem solchen Fall die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Bei an den Nachbargrenzen zulässigen Gebäuden müssen die Balkone deshalb keinen seitlichen Grenzabstand einhalten, wenn ein deckungsgleicher Anbau vom Nachbargrundstück her erfolgt (vgl. Allgeier/Rickenberg, a.a.O., Erläuterung zu § 6 HBO Rdnr. 108). Muss nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden, braucht auch der hinzutretende Bauteil keine Abstandsfläche einzuhalten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO; Hess. VGH, Beschluss vom 9.10.2015 - 4 B 1353/15 -, juris Rdnr. 8; zur vergleichbaren sächsischen Rechtslage Sächsisches OVG, Beschluss vom 12.10.2010 – 1 B 249/10 -, juris Rdnr. 5). Der Anbau muss auch nicht zwingend deckungsgleich sein (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14.06.2011 - 3 B 992/11 -, juris Rdnr. 2). Dies bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO für den Fall ausdrücklich, dass der nicht deckungsgleiche Anbau städtebaulich vertretbar ist. Der Anbau an ein Gebäude erfordert keine Gleichartigkeit der Nutzung oder des Bauvolumens des an die Grenze anzubauenden Gebäudes. Die zulässige Abweichung von der Deckungsgleichheit ist vielmehr unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14.6.2011 - 3 B 992/11 -, juris Rdnr. 2). Wenn aber im Wesentlichen maßgeblich die konkreten Umstände des Einzelfalles sind, kann die entsprechende Berücksichtigung von Regelungen in § 6 Abs. 6 HBO, unter welchen Voraussetzungen untergeordnete Bauteile (zum Begriff: Hess. VGH, Beschluss vom 24.05.2012 - 3 A 1532/11.Z -, juris Rdnr. 7) bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, allenfalls eine Orientierung darstellen, was städtebaulich noch vertretbar ist. Bei der Frage, ob ein nicht deckungsgleicher Grenzanbau städtebaulich vertretbar im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 6 HBO ist, kommt es entscheidend auf die vorhandene städtebauliche Situation an, da nur so beurteilt werden kann, ob sich ein Bauwerk dort städtebaulich vertretbar einfügt oder nicht (Hess. VGH, Beschluss vom 14.06.2011 - 3 B 992/11 -, juris Rdnr. 3). Die streitige Balkonanlage, bestehend aus drei Balkonen, die je Stockwerk im seitlichen Abstand zum Gebäude der Antragstellerin von etwa 70 cm errichtet werden sollen, weist eine Tiefe von 1,80 m auf. Das jeweils nächstgelegene Fenster am Gebäude der Antragstellerin ist ca. 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt und nach Vortrag der Antragstellerin die einzige Belichtung für den jeweiligen Wohnraum. Die Antragstellerin hat allerdings weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die geplante Balkonanlage an der südöstlichen Häuserfront zu einer nennenswerten zusätzlichen Verschattung gegenüber derjenigen führt, die ihre Wohnräume bereits das Gebäude selbst erfahren. Ebenso wenig hat sie dargetan, dass mehr als nur geringe Beeinträchtigungen hinsichtlich Belichtung und Belüftung zu besorgen sind. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (Bl. 4 des amtlichen Umdrucks), die mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert angegriffen sind, wird verwiesen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass von der äußersten linken Seite der Balkone aus eine beschränkte Einsichtsmöglichkeit in die seitlich angrenzenden Fenster besteht, die bei normaler Balkonnutzung aber kaum wahrscheinlich ist. Nicht mit der Beschwerde angegriffen sind die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Fehlens eines Verstoßes gegen das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme, nachdem mit der Beschwerde der erstinstanzlich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach dessen Rücknahme nicht weiterverfolgt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO), weshalb es unbillig wäre, der Antragstellerin deren außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anhang zu § 164). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).