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Urteil

5 K 9248/17.F

VG Frankfurt 5. Berichterstatter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:0319.5K9248.17.F.00
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Leitsätze
Ein >>wesentlicher Teil<< marktgängiger Produkte, deren Produktion eine der Voraussetzungen für die Annahme eines >>selbständigen Unternehmensteils<< mit Begrenzung der EEG-Umlage an seiner Abnahmestelle ist, wird jedenfalls nicht unter einem Fünftel der Umsätze anzunehmen sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein >>wesentlicher Teil >selbständigen Unternehmensteils , Rn. 20) für einen solchen „selbständigen Unternehmensteil“ verlangt: „Daraus folgt mit Blick auf den Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit als Zweck der Begrenzung, dass ein Unternehmensteil nur dann ‚selbstständig‘ ist, wenn seine Produkte mindestens zu einem wesentlichen Teil am Markt abgesetzt werden (vgl. nunmehr § 64 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014). Wenn es sich bei den vom Unternehmensteil erzeugten Produkten nämlich ganz oder überwiegend um Vorprodukte handelt, die auf nachfolgenden Stufen der Wertschöpfungskette unternehmensintern weiter verarbeitet werden, fehlt es von vornherein an einem internationalen Wettbewerbsdruck und damit an einem Bedarf für eine Entlastung von der EEG-Umlage. Die Produkte des Unternehmensteils sind dann nicht der preislichen Konkurrenz auf dem internationalen Markt ausgesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht für den Fall von einer vergleichbaren Wettbewerbslage gesprochen werden, dass die im Unternehmen weiter verarbeiteten Vorprodukte von anderen Unternehmen am Markt angeboten werden. Denn für die Entscheidung, ob das Vorprodukt weiterhin im Unternehmen selbst hergestellt oder der Unternehmensteil geschlossen und das Vorprodukt auf dem Markt erworben werden soll, spielen die günstigeren Stromkosten anderer Unternehmen keine vergleichbar wichtige Rolle. Diese Entscheidung hängt vielmehr wesentlich von anderen für die Beibehaltung des Unternehmensteils sprechenden Faktoren ab, wie Synergieeffekten auf Grund der Integration der Herstellung in die unternehmenseigene Wertschöpfungskette oder schlicht dem Umstand, dass die entsprechenden Produktionsanlagen vorhanden sind.“ Entscheidend ist mithin, dass die Produkte „mindestens zu einem wesentlichen Teil“ marktgängig sind. Wie dieser „wesentliche Teil“ zu bemessen ist, ist bislang offen und erschließt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 17/6071 S. 85). Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht nach dem eingangs verlangten „wesentlichen Teil“ an, dass es dann, wenn es sich bei den Produkten „ganz oder überwiegend“ um Vorprodukte handele, die auf nachfolgenden Stufen der Wertschöpfungskette unternehmensintern weiterverarbeitet würden, von vornherein an einem internationalen Wettbewerbsdruck fehle, doch versteht das Gericht diesen Passus – offenbar anders als das Bundesamt – nicht als Quantifizierung des „wesentlichen Teils“, sondern als überzeichnete Darstellung einer Wirkung, die nicht gewollt ist; andernfalls hätte verlangt werden müssen, dass die Produkte „überwiegend“ marktgängig seien. Daraus folgt, dass „ein wesentlicher Teil“ jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn die Produkte „ganz oder überwiegend“ marktgängig sind, indes nicht hierauf beschränkt ist. Dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 sich auf den Begrenzungszeitraum 2011 bezog, für den eine Definition des „selbständigen Unternehmensteils“ noch nicht vorgegeben war (wiewohl sich in den Gesetzesmaterialien funktionale Vorstellungen hierzu finden, vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 66), ändert hieran nichts, denn aus der höchstrichterlichen Bezugnahme auf die nachfolgende Regelung in § 64 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird erkennbar, dass – jedenfalls insoweit (vgl. Anm. Ehrmann, NVwZ 2016, 251 ) – eine einheitliche Betrachtung geboten ist. Maßgeblich sind diese rechtlich vorgegebenen Kriterien, nicht – wie im Subventionsbereich und der dortigen Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz – die Verwaltungspraxis des Bundesamts, wie auch immer sie hinsichtlich externer Umsatzerlöse im Begrenzungszeitraum 2013 ausgesehen habe. Wie hoch eine „zu einem wesentlichen Teil“ marktgängige Produktion zu sein hat, um ihre Produktionsstätte als „selbständigen Unternehmensteil“ anzusehen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Sie muss jedenfalls bedeutend und nicht zu vernachlässigen sein. Selbst wenn man quantitativ ein Drittel, ein Viertel oder auch nur ein Fünftel ins Auge fasste, wäre die Klägerin davon deutlich entfernt. Mangels anderer Anknüpfungen ist für die Eingrenzung, was ein „wesentlicher Teil“ sei, an entsprechende Begriffsverwendungen in anderen, im weiteren Sinn vergleichbaren Rechtsgebieten abzustellen. So ist nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AO an einem Unternehmen eine Person „wesentlich beteiligt“, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel an Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Dagegen wird bei der Möglichkeit, auf Antrag auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland inländische Einkünfte als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln, die „Wesentlichkeitsgrenze“ (Blümich/Rauch, 150. EL November 2020, EStG § 1 Rn. 243) des § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG von mindestens 90 Prozent inländischer Einkünfte gerade nicht unter Verwendung des Adjektivs „wesentlich“ bestimmt. An die in § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 genannte Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent kann erst recht nicht angeknüpft werden, da es dort um die Freiheit der Wirtschaftsprüferbescheinigung von Falschangaben und Abweichungen sowie die Prüfung der Bruttowertschöpfung, mithin eine nicht vergleichbare Thematik, geht (Küper/Denk, in Säcker, EEG 2014, 3. Aufl. 2015, § 64 Rn. 222). Soweit unter Anknüpfung an einkommen-, gewerbe- und außensteuerliche Rechtsprechung eine Größenordnung von 10 bis 20 Prozent für sachgerecht erachtet wird (Küper/Denk, a.a.O.), erscheint diese noch nicht hinreichend bedeutend, um als „wesentlich“ angesprochen werden zu können. Zur Überzeugung des Gerichts, die maßgeblich von § 74 Abs. 2 Satz 1 AO geprägt ist, wird ein „wesentlicher Teil“ marktgängiger Produkte jedenfalls nicht unter einem Fünftel angenommen werden können. Die Klägerin käme für den hier streitgegenständlichen Begrenzungszeitraum nach keiner Berechnung auf mehr als 12 Prozent. Daher bedarf es keiner Entscheidung zur Berücksichtigung von Lieferungen an rechtliche selbständige Unternehmen desselben Konzerns und kommt es auf Umsatzerlöse mit L-Ltd. in China nicht entscheidend an. Ebenso vermag eine von der Klägerin eingeforderte Gesamtschau nichts zu ändern, denn es geht bei dem marktgängigen Anteil um eine von zwei unverzichtbare Voraussetzung eines selbständigen Unternehmensteils, zu der weitere Voraussetzungen – wie die seinerzeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Januar 2014, 6 A 71/13, angeführten – noch hinzutreten. Unerheblich bleibt schließlich, ob – wie in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – nun noch eine weitere Produktveredelung stattfindet oder das Produkt am Ende einer Wertschöpfungskette steht, denn in beiden Fällen liegt eine Marktfähigkeit vor. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. IV. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, wie hoch eine „zu einem wesentlichen Teil“ marktgängige Produktion zu sein hat, sich auch in nachfolgenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes stellt und so eine über das Verfahren der Klägerin hinausgehende Bedeutung hat. Beschluss Der Streitwert wird auf 4400000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgebend. Die Beteiligten streiten um die Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2013. Dabei geht es um die Frage, ob die Klägerin am Standort K-Stadt eine Gießerei mit Schmelzbetrieb, Kernfertigung, hochmechanisierten Formanlagen für Großguss- und Kleingussteilen, Handformerei und entsprechenden Gussnachbehandlungsbereichen sowie eine mechanische Fertigung zur Bearbeitung von prismatischen und zylindrischen Werkstücken als „selbständigen Unternehmensteil“ betreibt. Mit Antrag an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: „Bundesamt“) vom 22. Juni 2012 (Bl. 493 der beigezogenen Behördenakten – BA), der elektronisch über ELAN-K2 übermittelt wurde und in Schriftform am 25. Juni 2012 dort einging, beantragte die Klägerin eine Begrenzung der EEG-Umlage für ihren Standort K-Stadt. Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen an, bei dieser Abnahmestelle – DE… – handele es sich um eine Eisengießerei im Sinne des Abschnitts C: Verarbeitendes Gewerbe, Klasse 24.51, der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008); an ihr würde eine Gesamtstrommenge von 66.294.872 kWh bezogen, davon 66.167.640 kWh selbst verbraucht; die Bruttowertschöpfung belaufe sich auf 50916700 Euro, die Stromkosten auf 12045283,79 Euro, so dass sich eine Stromkostenintensität von 23,7 Prozent ergebe (vgl. Anlage I zur Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 8. Juni 2012, Bl. 38 ff. = 509 ff. BA). Das Bundesamt forderte mit Schreiben vom 21. November 2012 (Bl. 538 BA) zur weiteren Sachverhaltsermittlung eine Mitteilung an, welche Umsatzerlöse auf externe Dritte (andere Rechtsträger) und welche auf andere Unternehmensteile der Klägerin entfielen. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 (Bl. 540 f. BA); bei einem Umsatz aus eigenen Erzeugnissen sowie industriellen und handwerklichen Dienstleistungen von 115972,4 Tsd. Euro entfielen Umsatzerlöse in Höhe von 8595,6 Tsd. Euro auf Dritte und in Höhe von 107376,8 Tsd. Euro auf andere Unternehmensteile der Klägerin. Durch Schreiben vom 20. Dezember 2012 (Bl. 561 BA) teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass aufgrund massiven Anstiegs der Antragszahl erstmals nicht alle Bescheide bis zum Jahresende erteilt werden könnten. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 (Bl. 566 – 569 BA) ließ das Bundesamt die Klägerin wissen, bei der Prüfung ihres Antrags sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage an dieser Abnahmestelle nicht erfüllt seien; die Voraussetzungen eines „selbständigen Unternehmensteils“ lägen nicht vor, da die Umsatzerlöse mit externen Dritten nur 7,41 Prozent ausmachten, während 92,59 Prozent Innenumsätze seien, so dass dieser Unternehmensteil praktisch nicht am Markt auftrete. Die Klägerin trat dieser Sichtweise durch Schreiben vom 13. Februar 2013 entgegen; bei der Auslegung des § 41 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 müsse auch die Rechtsprechung zum Begriff des Teilbetriebs in § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG herangezogen und eine Gesamtwürdigung angestellt werden. Durch Bescheid vom 27. Februar 2013 (Bl. 584 – 586 BA = Bl. 12, 13 = 14, 15 d.A.) lehnte das Bundesamt eine Begrenzung der EEG-Umlage für die beantragte Abnahmestelle ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein „selbständiger Unternehmensteil“ nicht anzunehmen sei, da die produzierten Gussteile nahezu vollständig an den restlichen Unternehmensteil zur Weiterverarbeitung geliefert würden und demzufolge eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr quasi nicht stattfinde. Am 27. März 2012 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch (Bl. 587 – 602 = 605 – 620 = 648 – 663 BA = Bl. 16 – 31 d.A.), zu dessen Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen vertiefte. Eine Entscheidung über ihren Widerspruch mahnte die Klägerin durch Schreiben vom 6. August 2013 (Bl. 691 BA) und 17. April 2014 (Bl. 721 BA) an. Nach Abstimmung zwischen dem Fach- und Rechtsreferat im Bundesamt forderte das Bundesamt mit Schreiben vom 3. Juli 2014 (Bl. 738 f. BA) weitere Angaben und Unterlagen der Klägerin an und begründete dies damit, dass die Bruttowertschöpfungsrechnung nicht den Vorgaben des Merkblatts entspreche, da in dieser Aufwendungen und Erlöse, die aus Lieferungs- und Leistungsbeziehungen mit anderen Teilen des Rechtsträgers resultierten, zu dem der beantragte Unternehmensteil gehörte, bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung berücksichtigt worden seien; weiter werde um Mitteilung gebeten, inwieweit der Leiter des Standorts K-Stadt, dem Prokura erteilt sei, tatsächlich Verträge mit Dritten schließe und Investitionsentscheidungen treffe. Die Klägerin reichte mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 (Bl. 741 ff. BA) beim Bundesamt eine überarbeitete Bruttowertschöpfungsrechnung ein, der zufolge an der Abnahmestelle eine Gesamtstrommenge von 85.807.669 kWh bezogen, davon 85.640.714 kWh selbst verbraucht worden seien; die Bruttowertschöpfung belaufe sich auf 41830807 Euro, die Stromkosten auf 10241757 Euro, so dass sich eine Stromkostenintensität von 24,8 Prozent ergebe (vgl. Anlage I zur Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 25. Juni 2013 / begrenzt auf die vorgenannten Änderungen: 17. Oktober 2014, Bl. 748 – 752 BA). Weiter legte sie Funktionsbeschreibungen des Standort-Verantwortlichen vor (Bl. 764 – 769 BA). Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 (Bl. 778 f. BA) meldeten sich die Bevollmächtigten der Klägerin und trugen mit Schreiben vom 23. Februar 2017 (Bl. 782 – 790 BA) weiter zur Begründung, insbesondere unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 – 8 C 8.14 – („XY-Urteil“) vor und machte geltend, die in einer Anlage (Bl. 791 f. BA) aufgezeigte Umsatzentwicklung lasse für das Geschäftsjahr 2012 externe Umsatzerlöse von 12 Prozent ersehen. Das Bundesamt sah sich nach interner Prüfung (Vermerk vom 27. März 2017, Bl. 795 f. BA) zu einer Abhilfe außerstande. Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2017 (Bl. 803 – 810 BA = Bl. 33 – 40 d.A.) wies das Bundesamt den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zu Begrünung im Wesentlichen an, die hergestellten Gussteile würden nahezu ausschließlich an andere Unternehmensteile der Klägerin zur Weiterverarbeitung und zum Vertrieb geliefert, so dass nur ein sehr geringer Teil an externen Erlösen, nämlich 8595600 Euro von 107376800 Euro, mithin 7,41 Prozent, erwirtschaftet werde; würden aber die von einem Unternehmensteil erzeugten Produkte ganz oder überwiegend auf nachfolgenden Stufen der Wertschöpfungskette unternehmensintern verarbeitet, fehle es von vornherein an einem internationalen Wettbewerbsdruck und damit an einem Bedarf für eine Entlastung von der EEG-Umlage; daher würden Umsatzerlöse mit externen Dritten erst ab einer Schwelle von mindestens 50 Prozent der Gesamterlöse als wesentlich angesehen. Bekanntgeben wurde dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten mit am 25. Oktober 2017 zur Post gegebenem Einschreiben (vgl. Bl. 811 BA). Am 22. November 2017 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Als Kern des Rechtsstreits sieht sie die Fragestellung, ob die Ansicht, Umsatzerlöse mit externen Dritten müssten eine Schwelle von 50 Prozent übersteigen, zutreffe und der Verwaltungspraxis der Beklagten entspreche. Hinsichtlich der Verwaltungspraxis stellte die Klägerin einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Zur Begründung führt die Klägerin aus, warum die angegriffene Bescheidung nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtsgerichts in dessen XY-Urteil entspräche: Es fehle an einer Gesamtbewertung; die Einstufung als „selbständiger Unternehmensteil“ dürfe nicht zwingend daran geknüpft werden, dass externe Umsatzerlöse 50 Prozent erreichten; das XY-Urteil sei schon deshalb nicht einschlägig, da die in K-Stadt hergestellten Produkte in unmittelbarer Konkurrenz zu Produkten in- und ausländischer Zulieferbetriebe und Gießereien stünden, die keine EEG-Umlage zu tragen hätten; schließlich stelle sich ohnehin die Frage, ob die behördliche Praxis für den hier streitigen Begrenzungszeitraum nicht deutlich weniger auf externe Umsatzerlöse ausgerichtet gewesen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. Oktober 2017 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 22. Juni 2012 auf Begrenzung der EEG-Umlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte die angegriffene Bescheidung und führt an, nach der Wirtschaftsprüferbescheinigung vom 5. Dezember 2012 (Bl. 540, 549 BA) ergäben sich Umsatzerlöse von insgesamt 115972400 Euro (100 Prozent), von denen 107376800 Euro (92,59 Prozent) auf andere Unternehmensteile der Klägerin und 8595600 Euro (7,41 Prozent) auf externe Dritte entfielen; Lieferungen der Klägerin an ihre chinesische Tochtergesellschaft von angeblich 5 Prozent würden bestritten und seien im Übrigen keine Umsätze mit externen Dritten; letztlich komme es hierauf aber nicht an, da als „wesentlich“ nur Umsatzerlöse mit externen Dritten von mindestens 50 Prozent anzusehen seien, die hier nicht überschritten würde, so dass es an der Marktgängigkeit der Produkte fehle; auf die Verwaltungspraxis des Bundesamts komme es dabei nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten (zwei Bände, Bl. 1 – 419, 420 – 812) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.