Urteil
5 K 3565/18.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2020:0813.5K3565.18.F.00
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Leitsätze
Besondere Ausgleichsregelung, DIN EN ISO 50001-Zertifikat, Re-Zertifizierung, Anschlusszertifizierung, Gültigkeit, ELAN-K2-Portal, materielle Ausschlussfrist, Verfassungsmäßigkeit, Nachsicht, Aufklärungsschreiben, Kausalität
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besondere Ausgleichsregelung, DIN EN ISO 50001-Zertifikat, Re-Zertifizierung, Anschlusszertifizierung, Gültigkeit, ELAN-K2-Portal, materielle Ausschlussfrist, Verfassungsmäßigkeit, Nachsicht, Aufklärungsschreiben, Kausalität Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung nach § 63 i.V.m. § 64 EEG 2014. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist bestand (HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 555/16, juris Rn. 19; VG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2017 - 5 K 1624/16.F, juris Rn. 34; hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09, juris). Für das Jahr 2017 mussten die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage spätestens am 30. Juni 2016 gestellt werden. Im vorliegenden Verfahren ist daher für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498; im Folgenden EEG 2014), maßgebend. Diese Fassung war zum Zeitpunkt des Ablaufes der Antragsfrist für einen auf das Jahr 2017 bezogenen Begrenzungsantrag maßgeblich. Nach § 64 EEG 2014 gilt: (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit (…) 3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt. (…) (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: (…) 2. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz; § 4 Absatz 1 bis 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. § 4 Abs. 1 Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) in der zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs der Klägerin 2015 geltenden Fassung lautet: (1) Voraussetzung für die Nachweisführung über den Betrieb eines Energiemanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes ist: 1. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde, oder 2. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zu einem früheren Zeitpunkt als nach Nummer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit einem frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist der Antrag einschließlich des Zertifikats nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 zum 30. Juni des jeweiligen Antragsjahres zu stellen. Die Klägerin hat nicht fristgemäß zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2016 den Betrieb eines zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 EEG 2014 nachgewiesen. Das von der Klägerin am 4. Mai 2016 hochgeladene Zertifikat der G-GmbH vom 8. Dezember 2014 (Bl. 14 BA) war im Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist nicht mehr gültig. Das Gericht hat mit Urteil vom 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F, juris – zur Gültigkeit eines Zertifikats ausgeführt: „Mit Art. 1 des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) wurde die Voraussetzung der ‚Gültigkeit‘ der Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems in den Wortlaut aufgenommen. Ausweislich der Gesetzesbegründung muss die ‚Zertifizierung oder der Nachweis (…) zwar nicht in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vollständig erfolgt sein, sie kann also auch noch im Antragsjahr bis zum Ablauf der Ausschlussfrist mit Ausstellung der Zertifizierungsurkunde oder des Berichts abgeschlossen werden. Sie muss aber gültig sein für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr und darf nicht veraltet sein‘ (BTDrucks. 18/1891, S. 212). Für die Beurteilung der Gültigkeit ist nach der Gesetzesbegründung § 4 Abs. 1 SpaEfV in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung heranzuziehen (BTDrucks. 18/1891, S. 212). Die Beurteilung richtet sich folglich nach der dynamischen Verweisung auf die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung und deren entsprechende Anwendung. Damit ist in Abweichung vom Wortlaut des § 4 Abs. 1 SpaEfV, aber in der nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 Halbs. 2 EEG 2014 gebotenen entsprechenden Anwendung zur Bestimmung der Gültigkeit des DIN EN ISO 50001-Zertifikats nicht auf den Beginn des Antragsjahres, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind demnach gültige „Zertifizierungen für eine Energiemanagementsystem (…) nach der derzeit gültigen Fassung ein DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zum Zeitpunkt der Antragstellung vor weniger als zwölf Monaten ausgestellt wurde, sowie ein vor mehr als zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgestelltes DIN EN ISO 50001-Zertifikat, wenn es zusammen vorgelegt wird mit entweder einer zum Zeitpunkt der Antragstellung vor weniger als zwölf Monaten ausgestellten Überprüfungsbescheinigung, die belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde, oder einem zum Zeitpunkt der Antragstellung vor weniger als zwölf Monaten ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde“ (BTDrucks. 18/1891, S. 212). Der Bezugszeitraum von 12 Monaten liegt darin begründet, dass zur Aufrechterhaltung der Zertifizierung jährlich eine Überprüfung oder ein Überwachungsaudit durchzuführen sind. Sinn und Zweck des Nachweises des Betriebs eines vollwertigen Energie- oder Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 sind darin zu sehen, im Gegenzug zu der dem energieintensiven Unternehmen gewährten Vergünstigung beim Bezug von Strom aus sogenannten regenerativen Energien einen Ausgleich dergestalt zu schaffen, dass das Unternehmen angehalten wird, die Energieverbräuche zu senken (HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 6 A 922/13, juris Rn. 29 zum EEG 2009). Mit diesen Anforderungen möchte der Gesetzgeber wichtige Signale für die Energieeffizienz setzen (BTDrucks. 18/1891, S. 210), ohne allerdings die Unternehmen zur Umsetzung etwaiger Einsparpotentiale zu verpflichten. Damit kommt es (lediglich) darauf an, dass eine Zertifizierung erfolgt ist und das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz aktuell betreibt. Zutreffend wird in der Literatur aber darauf hingewiesen, dass eine Minderungspotenzialanalyse des Energieverbrauchs umso geeigneter ist, je aktueller die Energieverbrauchsdaten und damit die Analyseergebnisse sind (Jennrich, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl. 2014, § 61 Rn. 64). Schließlich formuliert der Gesetzgeber das Nachweiserfordernis im Präsens, hiernach muss das antragstellende Unternehmen, nachweisen, dass es ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz „betreibt“. Diesem gesetzgeberischen Anliegen wird nur durch eine systematische und kontinuierliche Energieeffizienzanalyse und damit nur durch eine fortlaufende Auditierung sowie Zertifizierung Rechnung getragen. Für die Beurteilung der Gültigkeit des Zertifikats nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 ist folglich der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. (…) Folglich ist nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 i.V.m. § 4 Abs. 1 SpaEfV in der zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs der Klägerin geltenden Fassung ein DIN EN ISO 50001-Zertifikat gültig, - das zum Zeitpunkt der Antragstellung vor weniger als zwölf Monaten ausgestellt wurde oder - das zwar vor mehr als zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung ausgestellt, aber zusammen mit einem zum Zeitpunkt der Antragstellung vor weniger als zwölf Monaten ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der den Betrieb des Energiemanagementsystems belegt, vorgelegt worden ist.“ Dabei geht das Gericht davon aus, dass der für alle Antragsteller geltende einheitliche Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist maßgebend ist (vgl. VG Frankfurt Urteil vom 5. November 2019 - 5 K 4657/18.F, juris). Das von der Klägerin am 4. Mai 2016 hochgeladene DIN EN ISO 50001-Zertifikat der G- GmbH vom 8. Dezember 2014 hatte einen Gültigkeitszeitraum bis zum 17. Februar 2016 und war damit weder im Zeitpunkt der individuellen Antragstellung am 29. Juni 2016 noch im Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni 2016 gültig. Das Zertifikat wurde am 8. Dezember 2014 und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist vor mehr als zwölf Monaten ausgestellt. Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2016 ein DIN EN ISO 50001-Zertifikat der G-GmbH vom 28. Dezember 2016 gültig bis zum 24. Juni 2019 (Bl. 357 BA) sowie einen Auditbericht vom 2016 (Bl. 360 ff. BA) im Portal hochgeladen hat, wahrte sie nicht die materielle Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014. Dass die Klägerin über eine lückenlose Zertifizierung tatsächlich verfügt, ist dabei unbeachtlich. Denn mit dem Verweis auf das Vorliegen einer Anschlusszertifizierung hat die Klägerin die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist nicht in der durch § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 gesetzlich vorgeschriebenen formalisierten Weise nachgewiesen. Die Formalisierung des Nachweises entspricht dabei dem in den Gesetzesmaterialien dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Danach regeln die Nachweisanforderungen nicht nur die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen einer das Unternehmen begünstigenden Begrenzungsentscheidung, sondern auch die Art und Weise, wie dieser Nachweis zu erbringen ist (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09, juris Rn. 21 zu § 16 EEG 2004 unter Verweis auf BTDrucks. 15/2864, S. 50 f.). Dies soll sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierungen vermeiden, die mangels Ermächtigung zur Anpassung der Begrenzungsentscheidung an einen tatsächlich niedrigeren Stromverbrauch im Begrenzungszeitraum nachträglich nicht mehr korrigiert werden könnten (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09, juris Rn. 12; VG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2020 – 5 K 3836/18, juris). Bei der in Rede stehenden Frist des § 66 Abs. 1 EEG 2014 handelt es sich – entgegen der klägerischen Annahme – ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12, juris Rn. 18; vgl. BTDrucks. 15/2864 S. 52 und 16/8148 S. 67; BTDrucks. 18/1449, S. 32). Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 gilt: „Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen.“ Der formale Wortlaut bildet die äußerste Grenze einer – zudem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gebotenen restriktiven – Auslegung der gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen weder die Exekutive noch die Judikative diese aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 u.a., juris; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 6 C 30.03, juris). Die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie das Gericht in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 – 5 K 3836/18, juris – festgestellt hat: „Die Regelung verstößt nicht gegen die in Art. 12 des Grundgesetzes (GG) verankerte Berufs- und Wettbewerbsfreiheit, auf die sich die Klägerin nach Art. 19 Abs. 3 GG als juristische Person des Privatrechts im Rahmen der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit berufen kann, und ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es liegt kein Eingriff in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit (Art. 12 GG) vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 12 GG das Recht der freien Berufswahl und -ausübung, schützt aber grundsätzlich nicht vor bloßen Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs. Marktteilnehmer haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleichbleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (BVerfG, Urt. v. 20. April 2004 – 1 BvR 905/00 – BVerfGE 110, 274 = juris, Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 26 m.w.N.). Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 26 f. m.w.N.). Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht jedoch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 28 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben greift die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 nicht in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit ein (a.A. für § 43 EEG 2009/2012: BT-Drs. 16/8148, S. 67; Müller, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 43, Rn. 15 ff.). Die Regelung bezieht sich nicht final auf die berufliche Betätigung einzelner Unternehmen und hat diese auch nicht unmittelbar zum Gegenstand. Darüber hinaus kommt die Regelung auch in ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff – etwa in Form staatlicher Wettbewerbsbeeinflussung – als funktionales Äquivalent nicht gleich, da sie wettbewerbsneutral und unterschiedslos für die gesamte Gruppe derjenigen Unternehmen, die grundsätzlich von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren können, Rahmenbedingungen für eine Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung definiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 23 [zu § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004]; diese Entscheidung zitierend: BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 20 [zu § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012]). Die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist zielt dabei nicht direkt auf die Marktbedingungen konkret-individualisierter Unternehmen. Eine faktische Verschlechterung der wirtschaftlichen und wettbewerblichen Position einzelner konkreter Unternehmen stellt sich vielmehr als ein bloßer Reflex eines antragstellerseitigen Versäumnisses der – unterschiedslos für alle grundsätzlich antragsberechtigten Unternehmen geltenden – Frist und der hiermit einhergehenden Pflicht zur Zahlung der nichtreduzierten EEG-Umlage dar. Die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln; er gilt nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für die Klägerin als inländische juristische Person. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Urt. v. 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – BVerfGE 148, 147 = juris, Rn. 94 m.w.N.). In Bezug auf Stichtagsregelungen hat das Bundesverfassungsgericht diese allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben in einer Reihe von Entscheidungen dahingehend konkretisiert, dass es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt ist, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und die Wahl des Zeitpunkts orientiert am gegebenen Sachverhalt vertretbar ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 – juris, Rn. 105; Beschl. v. 12. Mai 2009 – 2 BvL 1/00 – BVerfGE 123, 111 = juris, Rn. 44; Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06 – BVerfGE 126, 369 = juris Rn. 90, jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßgaben ist die in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 angelegte Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, die aufgrund eines Versäumnisses der materiellen Ausschlussfrist nicht von der Besonderen Ausgleichsregelung im jeweiligen Begrenzungsjahr profitieren können, gegenüber solchen Unternehmen, die ihren Antrag samt der in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 genannten Nachweise vor Ablauf der Ausschlussfrist vollständig vorgelegt haben, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die mit der materiellen Ausschlussfrist im EEG 2014 verfolgten legitimen Ziele haben sich gegenüber den gesetzgeberischen Zielen der Vorgängerfassungen in § 16 EEG 2004 und § 43 Abs. 1 EEG 2009 nicht maßgeblich verändert. Die Ausschlussfrist soll es dem Bundesamt auch unter Geltung des EEG 2014 ermöglichen, die Begrenzungsbescheide vor Jahresende abzuarbeiten und vor ihrem Inkrafttreten zu Jahresbeginn zu versenden, damit sie dann in den weiteren Ausgleich nach § 66 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 58 EEG 2014 einbezogen, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung bei der Ermittlung der EEG-Umlage zugrunde gelegt und bei den Prognosen und Lieferentscheidungen der Elektrizitätswirtschaft berücksichtigt werden können. Damit soll den Übertragungsnetzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen Sicherheit über die vom besonderen Ausgleichsmechanismus umfassten Strommengen gegeben und Rechtssicherheit hergestellt werden (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 67 zur Vorgängerregelung in § 43 Abs. 1 EEG 2009). Alle Anträge sollen zum selben Zeitpunkt auf derselben Datenbasis beschieden werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die Besondere Ausgleichsregel sicherzustellen (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 18). Die materielle Ausschlussfrist dient dabei insbesondere auch der Praktikabilität im Verwaltungsvollzug, indem sie es dem Bundesamt ermöglicht, eine nicht unerhebliche Zahl an Begrenzungsanträgen – die Klägerin selbst nennt eine Zahl von ca. 2.050 Anträgen pro Jahr – mit einem begrenzten Personalkörper in begrenzter Zeit abzuarbeiten. Dabei mindert die materielle Ausschlussfrist auch Beweisprobleme (vgl. Posser/Altenschmidt in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), 5. Aufl. 2018, § 66, Rn. 34; allgemein Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 31, Rn. 9). Daneben kommt der Regelung eine gleichheitssichernde Funktion im Hinblick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zu, denn alle antragstellenden Unternehmen sind gehalten, ihre Anträge zu einem einheitlichen Stichtag – dem für alle Antragsteller geltenden einheitlichen Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist – zu stellen (vgl. hierzu bereits VG Frankfurt am Main, Urt. v. 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F – juris, Rn. 57 ff.). Weiterer Zweck der materiellen Ausschlussfrist ist es, sicherzustellen, dass die Begrenzung die Ziele des EEG nicht gefährdet und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist (vgl. § 63 EEG 2014). Insoweit ist auch unter dem EEG 2014 eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen der Gesamtheit aller Begrenzungsentscheidungen auf der Grundlage einer einheitlichen Datenbasis erforderlich (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 19). Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht nämlich zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den „Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher“ auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 – juris, Rn. 22 f.; HessVGH, Urt. v. 23. März 2017 – 6 A 414/15 – juris, Rn. 49; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F – juris, Rn. 69). Demgegenüber lässt sich der Gesetzesbegründung zu § 66 EEG 2014 (BT-Drs. 18/1449, S. 32 und BT-Drs. 18/1891, S. 214) keine den genannten Zielen entgegenstehende Zielbestimmung entnehmen. Soweit die Klägerin meint, es fehle der Regelung bereits an einem legitimen Ziel, da sich die materielle Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 – im Unterschied zu den entsprechenden Regelungen im EEG 2009 und EEG 2012 – nicht mehr auf die vollständigen Antragsunterlagen erstrecke, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Vielmehr ist der von der Klägerin angeführte Umstand eine Frage der Geeignetheit der gesetzlichen Regelung, lässt jedoch das gesetzgeberische Ziel unberührt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die materielle Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 allerdings auch geeignet, die gesetzgeberischen Zwecke zu erreichen. Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang. Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG, Beschl. v. 3. April 2001 – 1 BvL 32/97 – BVerfGE 103, 293 = juris, Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 26).“ Die verfassungsrechtliche Geeignetheit der Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 wird insbesondere nicht durch den Vortrag der Klägerin in Frage gestellt, der gesetzgeberische Zweck, die Abarbeitung aller Anträge vor Jahresende auf Grundlage derselben Datenbasis zu ermöglichen, könne nicht erreicht werden, weil eine endgültige Klärung der Fragen für das Vorliegen einer einheitlichen Datenbasis letztlich erst nach Ergehen des später erlassenen Widerspruchsbescheids möglich sein könne. Der Einwand geht fehl, da bereits die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 bis zum Ablauf der Ausschlussfrist einzureichenden Antragsunterlagen und Nachweise dem Bundesamt eine Überprüfung des Vorliegens der Begrenzungsvoraussetzungen und eine Berechnung der konkreten Begrenzung dem Grunde nach – und damit eine Abarbeitung aller Anträge vor Jahresende – ermöglichen, mithin eine einheitliche Datenbasis tatsächlich vorliegt. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 – 5 K 3836/18, juris – zur Verfassungsmäßigkeit weiter ausgeführt: „Auch gegen die verfassungsrechtliche Erforderlichkeit der Regelung in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 bestehen keine Bedenken. Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29. September 2010 – 1 BvR 1789/10 – juris, Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 26). Der Umstand, dass alternative Gestaltungsweisen denkbar sind, begründet dabei für sich genommen nicht das Fehlen der Erforderlichkeit der vom Gesetzgeber gewählten Regelung. Unter Beachtung dieses gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist ein ebenso wirksames, weniger belastendes Mittel zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele nicht ersichtlich. Schließlich ist die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 auch angemessen. Zwar verlieren einzelne Unternehmen infolge der versäumten Frist eine materielle Rechtsposition, selbst wenn sie bezüglich des Fristversäumnisses kein Verschulden trifft. Durch das gesetzgeberisch gewählte Datum – den 30. Juni eines Jahres – steht den antragstellenden Unternehmen jedoch ausreichend Zeit zur Verfügung, die notwendigen Antragsunterlagen und Nachweise zusammenzustellen, insbesondere einen externen Wirtschaftsprüfer und Energiezertifizierer zu beauftragen, und die erforderlichen Unterlagen und Nachweise in das ELAN-K2-Portal einzustellen. Wie bereits im Rahmen der Geeignetheit dargelegt, ist dabei – entgegen der Ansicht der Klägerin – die Erstreckung der materiellen Ausschlussfrist auf nunmehr nur noch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle und den Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers nicht willkürlich. Vor diesem Hintergrund ist es – auch unter Geltung des EEG 2014 – nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Erfordernis abschließender Entscheidung im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit, gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Rechtssicherheit größeres Gewicht beigemessen hat (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 27).“ Das klägerische Vorbringen bietet keinen Anlass zur Abweichung von dieser Rechtsprechung und es bestehen gegen die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesamt durfte sich auch ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen. Der Klägerin, die innerhalb der Ausschlussfrist keine Bescheinigung im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 eingereicht hat, ist keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung liegen nicht vor. Zwar dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15, juris, Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin jedoch nicht vor. Soweit die Klägerin meint, das Bundesamt habe mit dem Aufklärungsschreiben vom 17. August 2016 bereits Nachsicht gewährt und könne sich nicht mehr auf den Fristablauf berufen, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Es handelt sich bei dem Schreiben nicht um einen Bescheid und erst Recht nicht um eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, die beantragte Begrenzung zu gewähren. Ob eine behördliche Erklärung die Kriterien einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 – 4 C 8.09 u.a., juris, Rn. 39, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09, juris, Rn. 21 m.w.N.). Zusicherungen im Sinne des § 38 VwVfG sind durch ein spezifisches Abgrenzungsbedürfnis gegenüber nicht rechtsverbindlich gemeinten Erklärungen gekennzeichnet. Der Adressat der Erklärung muss – letztlich aus Gründen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots – Klarheit darüber haben, ob sich die Behörde durch eine Zusicherung rechtswirksam binden will (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 – 4 C 8.09 u.a., juris, Rn. 39). Nach diesen Maßgaben lässt sich dem Schreiben des Bundesamtes vom 17. August 2016 im Wege der Auslegung nicht entnehmen, dass sich das Bundesamt für den Fall, dass die Klägerin bestimmte Unterlagen nachreicht, rechtswirksam zum Erlass der begehrten Begrenzungsentscheidung verpflichten wollte. Soweit das Bundesamt in dem Schreiben ausführte, im Hinblick auf die Angaben der Klägerin bestehe noch Klärungsbedarf, lässt sich diese Formulierung aus objektiver Empfängersicht zwar durchaus denkbar dahingehend verstehen, dass sich das Bundesamt noch im Entscheidungsfindungsprozess darüber befindet, ob der Antrag abzulehnen sei. Ein darüberhinausgehender Bindungswille dahingehend, den Antrag bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen im Sinne der Klägerin zu bescheiden, lässt sich der Formulierung jedoch nicht entnehmen. Insbesondere das Wort „Klärungsbedarf“ lässt erkennen, dass sich das Bundesamt eine Entscheidung noch vorbehalten wollte. Auch die Anforderung weiterer Unterlagen durch das Bundesamt im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung lässt keinen Willen des Bundesamtes zur Selbstbindung dahingehend erkennen, nach erfolgter Sachverhaltsaufklärung in einer bestimmten Weise zu entscheiden (vgl. hierzu bereits VG Frankfurt, Urteil vom 15. Juli 2019 - 5 K 9781/17, juris). Denn dem Bundesamt bleibt es unbenommen, im Hinblick auf § 24 VwVfG die im Antragsverfahren eingereichten Unterlagen zu hinterfragen und auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen und zu diesem Zweck weitergehende Angaben und Unterlagen anzufordern (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 28. Mai 2020 – 5 K 3836/18, juris unter Bezugnahme auf BTDrucks. 18/1449, S. 32). Ein etwaiges dahingehendes Verständnis der Klägerin von dem Schreiben ist nicht schutzwürdig, denn die von ihr zu erfüllenden Nachweisanforderungen und die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweise innerhalb der materiellen Ausschlussfrist ergeben sich – für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar – unmittelbar aus dem Gesetz und stehen nicht zur Disposition des Bundesamtes. Aber auch wenn in dem Schreiben der Beklagten ein behördliches Fehlverhalten zu sehen wäre, führt dies vorliegend nicht zur Nachsichtgewährung. Denn die Klägerin hätte im konkreten Fall ihre Rechte unabhängig von dem – behaupteten – Fehlverhalten nicht wahren können. Soweit die Klägerin im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Antragsablehnung einerseits angibt, sie habe das Hochladen schlicht versäumt, wäre ihr ein fristgerechtes Einreichen der erforderlichen Anschlusszertifizierung möglich gewesen. Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren andererseits vorträgt, im Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Juni 2016 habe ihr die Anschlusszertifizierung noch nicht vorgelegen, war es ihr im konkreten Fall schon nicht möglich, die Anschlusszertifizierung fristgemäß in das ELAN-K2-Portal einzustellen. Diese Umstände liegen jedoch jeweils in ihrer Sphäre. Außerdem erfolgte das – behauptete – Fehlverhalten des Bundesamtes erst, als die materielle Ausschlussfrist bereits abgelaufen war, so dass es an der Kausalität fehlt (vgl. VG Frankfurt Urteil vom 15. Juli 2019 - 5 K 9781/17.F, juris Rn. 51.) Die Klägerin war darüber hinaus im Rahmen der Antragstellung innerhalb des ELAN-K2-Portals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie selbst – und nicht das Bundesamt – verantwortlich für die Vollständigkeit des Antrages ist. So bestätigte die für die Antragstellung der Klägerin verantwortliche Person unter Gliederungspunkt 15.2 des ELAN-K2-Portals folgenden Hinweis ausdrücklich mit „Ja“ (Bl. 289 BA): „Hiermit bestätigen wir, auf das Erfordernis des Hochladens der vollständig ausgefüllten/unterschriebenen EEG-Erklärung und die Verantwortlichkeit bezüglich der Vollständigkeit des Antrags hingewiesen worden zu sein.“ Überdies wurde seitens der Klägerin auch der folgende Hinweis mit „Ja“ bestätigt (Bl. 288 BA): „[…] Die obenstehende Liste ‚Dokumente zum Antrag‘ habe ich überprüft und festgestellt, dass die von mir hochgeladenen Dateien alle Unterlagen verkörpern, die ich zum Nachweis des Anspruchs auf Besondere Ausgleichsregelung […] fristgerecht vorlegen muss.“ Dass die Klägerin nicht die erforderliche Anschlusszertifizierung eingestellt hat, ist nicht Folge des behaupteten behördlichen Fehlverhaltens. Denn die Prüfung der Vollständigkeit und Korrektheit der hochgeladenen Dateien, etwa anhand der unter Gliederungspunkt 15.1 aufgeführten Übersicht über die hochgeladenen Dateien („Dokumente zum Antrag“, Bl. 286 ff. BA), oblag auch ausweislich der oben zitierten Hinweise allein der Klägerin. Da die Klägerin bereits in den Jahren zuvor eine Begrenzung nach der Besonderen Ausgleichsregelung beantragt hatte, war sie überdies mit der Notwendigkeit der sorgfältigen Überprüfung ihrer Antragsunterlagen und Nachweise vertraut. Die Berufung auf die Ausschlussfrist ist auch verhältnismäßig. Zwar erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage auch, um die Stromkosten stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu senken, um so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist (vgl. § 63 EEG 2014). Damit zielt die Bestimmung darauf ab, energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die durch die EEG-Umlage für den Strom aus Erneuerbaren Energien als Teil des gesamten Strombezugs besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt sind, durch eine Begrenzung der Umlage zu entlasten und so ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Die Wettbewerbsfähigkeit der berechtigten Unternehmen ist jedoch nicht das ausschließliche Ziel, sondern nur soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen nicht privilegierter Verbraucher vertretbar ist. Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den „Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher“ auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09, juris; HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 6 A 414/15, juris). Vor diesem Hintergrund ist die Einhaltung der Ausschlussfrist den privilegierten Unternehmen zumutbar. II. Im Ergebnis ist deshalb die Klage mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nummer 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.594.681,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldleistung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Die Beteiligten streiten um die Begrenzung der EEG-Umlage für den Begrenzungszeit-raum 2017. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind die Herstellung und der Vertrieb von Kohlenstofferzeugnisse aller Art sowie Dienstleistungen für industrielle Anwendungen, wie z.B. Druckluft und Prozessgasversorgung (Anlage 1 zum Wirtschaftsprüfervermerk, Bl. 151 der Behördenakte [im Folgenden BA]). Am 29. Juni 2016 beantragte die Klägerin die Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2014 für den Begrenzungszeitraum 2017. Bereits am 4. Mai 2016 lud sie im ELAN-K2-Portal ein DIN EN ISO 50001-Zertifikat der G-GmbH vom 8. Dezember 2014 (Bl. 14 BA) mit folgendem Inhalt hoch: „Das Unternehmen A-GmbH (…) hat für den Geltungsbereich Herstellung und Vertrieb von Kohlenstofferzeugnisse aller Art sowie Dienstleistungen für industrielle Anwendungen ein Energiemanagementsystem (…) aufgebaut und in der Praxis umgesetzt. (…) Dieses Zertifikat ist bis zum 24. Juni 2016 gültig.“ Mit Schreiben vom 17. August 2016 (Bl. 299 f. BA) teilte die Beklagte unter dem Betreff „Sachverhaltsaufklärung“ der Klägerin mit: „Im Rahmen meiner Prüfung habe ich festgestellt, dass im Hinblick auf Ihre Angaben zum Antrag noch Klärungsbedarf besteht. Bitte reichen Sie folgende Nachweise bzw. Erklärungen ein: 1.) Anschlusszertifizierung Das von Ihnen eingereichte Zertifikat vom 08.12.2014 war bis zum 24.06.2016 gültig. Bitte reichen Sie das Anschlusszertifikat nach. 2.) Auditbericht der Zertifizierung für das Jahr 2015 Bitte ergänzen Sie Ihren Antrag um den im Jahr 2015 durchgeführten Audit-bericht der Zertifizierung 3.) Unklare Positionen der Überleitungsrechnung (…) Als Termin für den Eingang Ihrer Stellungnahme habe ich mir den 16.09.2016 vorgemerkt. Sollte ich bis zu diesem Termin keine Stellungnahme von Ihnen erhalten, werde ich nach Aktenlage entscheiden. Sofern sich bei der weiteren Bearbeitung Ihres Antrages darüber hinaus noch Rückfragen ergeben sollten, werde ich mich mit Ihnen erneut in Verbindung setzen.“ Mit Schreiben vom 14. September 2016 (Bl. 343 ff. BA) übersandte die Klägerin u.a. die Anschlusszertifizierung G-GmbH vom 28. Dezember 2016, gültig bis zum 24. Juni 2019, (Bl. 357 BA) und den Auditbericht (Bl. 360 ff. BA). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung an (Bl. 384 ff. BA). Zur Begründung führte sie an, das von der Klägerin eingereichte Zertifikat sei nur bis zum 24. Juni 2016 gültig und damit zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits veraltet. Sie habe es versäumt, die in § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 genannten Antragsunterlagen wie nach § 66 EEG 2014 gefordert bis zur gesetzlichen Ausschlussfrist am 30. Juni 2016 vorzulegen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 (Bl. 390 ff. BA) nahm die Klägerin Stellung. Sie führte an, aufgrund der regelmäßig auftretenden Einschränkungen bei der Nutzung des Online-Portals ELAN-K2 vor Ende der Antragsfrist frühzeitig mit dem Upload von Unterlagen begonnen zu haben. Daher sei bereits am 4. Mai 2016 das Zertifikat mit einer Gültigkeit bis zum 24. Juni 2016 hochgeladen worden. Parallel zum Antragsverfahren habe im Zeitraum 7. bis 10. Juni 2016 der Re-Zertifizierungsprozess stattgefunden und sei mit Zertifikat vom 28. Juni 2016 abgeschlossen worden. Aufgrund von Verzögerungen im Antragsprozess sei „versäumt (worden), die inzwischen vorliegende neue Zertifizierungsurkunde hochzuladen“. Eine allein aus formalistischen Gründen erfolgende Ablehnung sei nicht hinnehmbar. Durch Bescheid vom 13. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017 ab (Bl. 398 ff. BA). Zur Begründung führte sie aus, die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 sei gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 durch ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis des Betriebes eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nachzuweisen. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, wann ein entsprechender Nachweis als gültig zu betrachten sei. Die Gültigkeit des zum Zeitpunkt der Ausschlussfrist vorliegenden Nachweises habe zum 24. Juni 2016 geendet. Auch sei es, wie von der Klägerin bestätigt, versäumt worden, ein entsprechendes Überwachungsaudit und die am 28. Juni 2016 zur Verfügung stehende Re-Zertifizierungsurkunde nachzureichen. Hiergegen legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 10. März 2017 Widerspruch ein (Bl. 404 ff. BA). Sie habe den Zertifizierer bereits am 3. Februar 2016 beauftragt, so dass sie sich rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats um dessen Erneuerung gekümmert habe. Das neue Zertifikat, welches ihr erst im Juli 2016 zugegangen sei, sei der Beklagten im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung nachträglich übersandt worden. Insoweit liege die vom Gesetzgeber geforderte lückenlose und durchgängige Zertifizierung vor. Das neue Zertifikat habe im Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Juni 2016 nicht mit eigereicht werden können, da es ihr noch nicht vorgelegen habe. Mit Bescheid vom 13. August 2018 (Bl. 439 ff. BA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, nach § 64 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2014 müsse durch den Antragsteller ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betrieben und zudem nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat zum Nachweis vorgelegt werden. Die Klägerin habe bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist eine Zertifizierung mit der Gültigkeit bis zum 24. Juni 2016 eingereicht, welche jedoch im Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung am 29. Juni 2016 abgelaufen und damit nicht mehr gültig gewesen sei. Der Hinweis auf die erschwerte Erreichbarkeit des Portals gehe insoweit fehl, als dass von der Klägerin regelmäßig (im Zeitraum Ende April bis Ende Juni 2016) Dokumente hochgeladen worden seien, insbesondere zum Ende der Ausschlussfrist hin am 28. Juni 2016 die Wirtschaftsprüferbescheinigung. Am 10. September 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, aus dem Online-Portal und der beigezogenen Verwaltungsakte ergebe sich, dass die Klägerin sämtlichen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Auch der Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems nach der DIN EN ISO 50001 sei erbracht worden, wobei das Zertifikat vom 8. Dezember 2014 allerdings nur bis zum 24. Juni 2016 gültig gewesen sei. Parallel zur Antragstellung habe ein Re-Zertifizierungsprozess stattgefunden. Es sei ein Zertifikat unter dem 28. Juni 2016 und damit einhergehend die Verlängerung seiner Gültigkeit bis zum 24. Juni 2019 erteilt worden. Sie habe allerdings die Re-Zertifizierungsurkunde vom 28. Juni 2016 nicht mehr als Ergänzung zu der bereits am 4. Mai 2016 hochgeladenen Zertifizierungsurkunde vom 8. Dezember 2014 bei der Antragstellung am 29. Juni 2016 mitberücksichtigt. Das in der Beiakte vorhandene Prüfprotokoll vom 6. Juli 2016 enthalte die Feststellung: „Sämtliche durchgeführten Prüfungen lieferten ein positives Ergebnis“. Die Checkliste des Bundesamtes für die Antragsbearbeitung vom 18. Juli 2016 enthalte in allen Rubriken bezüglich der Prüfung der fristrelevanten Antragsunterlagen und auch bezüglich des Nachweises über eine gültige Zertifizierung für das Gesamtunternehmen jeweils ein Häkchen unter den Rubriken „Liegt vor“ und „Geprüft“. Dies beziehe sich auch auf das DIN EN ISO 50001 Zertifikat. Das Zertifikat über ein Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001 sei am 28. Juni 2016 unter der Zertifikat-Nr. …/… re-zertifiziert worden. Damit bestehe eine lückenlose Auditierung und eine fortgeltende Zertifizierungslage. Soweit die Beklagte sich auf die materielle Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 EEG 2014 berufe, wonach der gültige Nachweis des Betriebs eines Energiemanagementsystems bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu erbringen sei, sei diese Rechtsauffassung verfehlt. Trotz des Wortlautes des Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich nicht um eine materielle Ausschlussfrist. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten im vorliegenden Fall, die durch den außergewöhnlichen Anforderungsbescheid vom 17. August 2016 gekennzeichnet sei, ergebe sich, dass entgegen der Auffassung der Beklagten ihr das Berufen auf das Bestehen einer materiellen Ausschlussfrist verwehrt sei. Der vom Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil hervorgehobene Zweck einer solchen materiell-rechtlichen Ausschlussfrist greife im konkreten Fall ohnehin nicht ein, da die Gewährleistung der Sicherheit für Übertragungsnetzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogen auf den besonderen Ausgleichsmechanismus, der Strommengen umfasse, hier gar nicht gegeben sei. Die Annahme, dass alle Anträge zum selben Zeitpunkt auf derselben Datenbasis beschieden werden müssten, treffe von vornherein nicht zu. Der Schutz der von dem Begrenzungsantrag betroffenen Dritten (§ 66 Abs. 4 EEG 2014) und die Gewinnung einer einheitlichen Datenbasis bei der Bearbeitung aller Anträge vor Jahresende sei hier irrelevant. Unter Heranziehung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze für Willenserklärungen ergebe sich aus dem Bescheid vom 17. August 2016, dass die Beklagte ihr nicht die Versäumung der Vorlage sämtlicher Antragsunterlagen habe vorhalten wollen. Die Bitte um das Nachreichen des Anschlusszertifikats sei offenbar in Anwendung der behördlichen Beratungspflichten nach § 25 VwVfG erfolgt. Aus Sicht des Empfängers sei damit eindeutig eine Nachsicht im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewährt worden. Als Auslegungskriterium spiele auch das Interesse der Beteiligten eine Rolle. Ihr Interesse sei dabei besonders dadurch gekennzeichnet, dass sie als ein Unternehmen, das für seine Produktion erhebliche Strommengen benötige, auf die Begrenzung der EEG-Umlage angewiesen sei. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung sei auch auf die bisher reibungslos erfolgte Bewilligung von früheren Begrenzungsanträgen zu verweisen. Unter keinen Umständen hätte die Beklagte einen Antragsteller zur Beibringung von Unterlagen auffordern dürfen, wenn die Beibringung offensichtlich unsinnig erscheine. Der Zweck der Regelung des § 66 EEG 2014 bestehe keineswegs darin, in einem derartigen Sonderfall die Begrenzung der EEG-Umlage aus rein formalistischen Gründen für ein stromkostenintensives Unternehmen, das tatsächlich über gültige Zertifizierungen verfüge, auszuschließen. Es stelle sich die Frage, ob durch eine zu rigorose Anwendung der Ausschlussfrist gegen die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG), auf die sie sich als juristische Person des Privatrechts nach Art. 19 Abs. 3 GG berufen könne, verletzt sei. Eine verfassungskonforme Auslegung ergebe, dass jedenfalls für die Fälle vorliegender Art die Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 EEG 2014 nicht eingreifen könne. Ob darüber hinaus die hier aus rein formalen Gründen erfolgte Einschränkung der Ansprüche der stromkostenintensiven Unternehmen mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, sei ebenfalls zu bezweifeln. Soweit die Beklagte anführe, dass es ihr aufgrund ihrer Eintragungen bewusst gewesen sein müsse, dass das Zertifikat weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist gültig gewesen sei, könne von einem derartigen „Bewusstsein“ nicht die Rede sein. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2018 zu verpflichten, die beantragte Begrenzung der EEG-Umlage gemäß § 63 ff. EEG 2014 für das Begrenzungsjahr 2017 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend im Wesentlichen aus, es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin am 4. Mai 2016, mithin innerhalb der materiellen Ausschlussfrist bis 30. Juni 2016 zum Nachweis der Anforderungen an die Zertifizierung des Unternehmens lediglich die Datei „ZERTIFIZIERUNG_NACHWEIS_Zertifikat 50001 SCP.pdf“ hochgeladen habe. Diese Datei habe das Zertifikat vom 8. Dezember 2014 enthalten, das indes nur bis zum 24. Juni 2016 gültig gewesen sei. Dem „Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmern 2016“ sei zu entnehmen, dass das einzureichende DIN EN ISO 50001-Zertifikat bei der Antragstellung aktuell gültig sein müsse. Soweit die Klägerin vortrage, das „Prüfprotokoll“ enthalte die Angabe, dass sämtliche durchgeführten Prüfungen ein positives Ergebnis geliefert hätten und sich diese Prüfung auch auf das Zertifikat erstrecke, sei klarzustellen, dass es sich bei diesem Dokument um den Ausdruck des Prüfprotokolls der qualifizierten elektronischen Signatur der Wirtschaftsprüferbescheinigung handele. Die Klägerin habe es versäumt, fristgerecht bis zum 30. Juni 2016 eine Zertifizierungsbescheinigung im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2014 einzureichen. Die gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2, § 66 Abs. 1 EEG 2014 fristgerecht einzureichende Zertifizierungsbescheinigung müsse nach dem eindeutigen Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der Regelung „gültig“ sein. Die Klägerin habe vor Fristablauf lediglich ein DIN EN ISO 50001-Zertifikat vorgelegt, das am 8. Dezember 2014 ausgestellt worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29. Juni 2016 bzw. zum Zeitpunkt des Fristablaufs am 30. Juni 2016 nicht gültig gewesen sei. Da dieses Zertifikat vor mehr als zwölf Monaten vor der Antragstellung ausgestellt worden sei, hätte die Klägerin zusätzlich zu dem eigentlichen Zertifikat entweder eine Überprüfungsbescheinigung oder einen Auditbericht fristgerecht vorlegen müssen. Dies habe sie unstreitig versäumt. Zudem sei klarzustellen, dass das Bundesamt durch das Schreiben vom 17. August 2016 weder die gesetzliche Ausschlussfrist verlängert noch Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt habe. Bei dem Schreiben handele es sich auch nicht um einen förmlichen Bescheid; das Schreiben sei weder mit „Bescheid“ übelschrieben noch enthalte es eine Rechtsbehelfsbelehrung. Es enthalte keine Regelungen, sondern diene der ergebnisoffenen Aufklärung des Sachverhalts. Insbesondere sei in dem Schreiben keine Zusicherung zu sehen. Eine Nachsichtgewährung in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist komme nicht in Betracht, da kein Fehlverhalten des Bundesamtes vorliege. Aus dem Inhalt des Schreibens vom 17. August 2016 könne sich schon denklogisch nichts für ein etwaiges Fehlverhalten des Bundesamtes ergeben, das Relevanz für die Antragstellung selbst hätte. Denn das Schreiben sei rund sechs Wochen nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist ergangen. Eine Kausalität zwischen dem Schreiben und dem Verhalten der Klägerin vor Antragstellung und der Fristversäumnis bestehe nicht. Letztlich seien die antragstellenden Unternehmen selbst dafür verantwortlich, einen vollständigen Antrag einzureichen. § 66 Abs. 1 EEG 2014 sei nicht verfassungswidrig und verstoße insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zum einen seien die Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung nach der Rechtsprechung schon überhaupt nicht an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.Selbst wenn man annähme, dass der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet sei, wäre der mit der Ausschlussfrist verbundene Eingriff ausweislich der Gesetzesbegründung zum EEG 2012 gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. An dieser Einschätzung habe sich auch durch das Inkrafttreten des EEG 2014 nichts Grundlegendes geändert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.