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Urteil

5 K 3821/18.F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:1030.5K3821.18.F.00
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Leitsätze
Im Rahmen von § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 erstreckt sich die Privilegierungswirkung einer bestandskräftigen Begrenzungsentscheidung für 2014 nicht auf andere Abnahmestellen als die im Begrenzungsjahr 2014 tatsächlich privilegierten Abnahmestellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der von ihr an der Abnahmestelle „Produktion / Lager I-Ortsteil, H-Straße, D-Stadt“ zu zahlenden EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017, denn sie erfüllt nicht die gesetzlichen Begrenzungsvoraussetzungen und unterfällt an der streitgegenständlichen Abnahmestelle auch keiner Härtefallbestimmung. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 ist die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, geltende Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14), nämlich das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), im Folgenden: EEG 2014. Die Klägerin erfüllt nicht die Begrenzungsvoraussetzung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EEG 2014. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 erfolgt die Begrenzung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen ist, nur, soweit es unter anderem nachweist, dass und inwieweit 2. die Stromkostenintensität a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens den folgenden Wert betragen hat: aa) 16 Prozent für die Begrenzung im Kalenderjahr 2015 und bb) 17 Prozent für die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2016, b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat [..] […] Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht, denn sie ist einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 (zu den §§ 64, 103 EEG 2014), nämlich dem Wirtschaftszweig 2229 „Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren“ nach der WZ 2008 (laufende Nr. 101 der Anlage 4), zuzuordnen, ihre Stromkostenintensität betrug jedoch lediglich 17,9 Prozent. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Begrenzung nach § 103 Abs. 4 Satz 1 und 3 EEG 2014. Die Vorschrift lautet: (4) 1Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die 1. als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen und 2. die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes nicht erfüllen, weil sie a) keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind oder b) einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 20 Prozent beträgt, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat. […] 3Im Übrigen sind Absatz 3 und die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden. Zwar erfüllt die Klägerin – wie es § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b) EEG 2014 erfordert – die Voraussetzungen nach § 64 EEG 2014 nicht, weil sie einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 20 Prozent beträgt. Auch hat die Stromkostenintensität der Klägerin ausweislich der Antragsunterlagen mehr als 14 Prozent betragen. Die Klägerin erfüllt jedoch die Voraussetzung des § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 deshalb nicht, da sie an der streitgegenständlichen Abnahmestelle „Produktion / Lager I-Ortsteil, H-Straße, D-Stadt“ nicht für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung (EEG 2012) verfügt. Entgegen der Ansicht der Klägerin muss eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 für die jeweilige(n) Abnahmestelle(n) vorliegen, für die eine Begrenzung nach § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 begehrt wird. Im Rahmen von § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 erstreckt sich die Privilegierungswirkung einer bestandskräftigen Begrenzungsentscheidung für 2014 nicht auf andere Abnahmestellen als die im Begrenzungsjahr 2014 tatsächlich privilegierten Abnahmestellen. Zwar ist der Wortlaut von § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 insoweit nicht eindeutig. Die Reichweite der Privilegierungswirkung ergibt sich jedoch im Wege der Auslegung aus der Gesetzessystematik, der Gesetzgebungsgeschichte und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Dabei gilt zu beachten, dass die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs restriktiv auszulegen sind (BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2016 – 8 C 3.15 –; BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 –; HessVGH, Beschl. v. 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16.Z –, Rn. 10; HessVGH, Urt. v. 14. Oktober 2009 – 6 A 1002/08 –; alle juris). Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den „Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher“ auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 22. Juli 2015 – 8 C 8.14 – juris, Rn. 19). Eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung kommt angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln (HessVGH, Urt. v. 23. März 2017 – 6 A 414/15 – juris, Rn. 40). Der Wortlaut von § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist allerdings auf der Tatbestandsseite nicht eindeutig, denn dort wird nicht explizit erwähnt, dass eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 gerade für die jeweilige Abnahmestelle vorliegen muss, für die eine Begrenzung begehrt wird. Indes ist die Auslegung der Klägerin, wonach aufgrund der Erwähnung des „Unternehmens“ im Wortlaut ausreichend sei, dass ein Unternehmen für eine beliebige Abnahmestelle über eine Begrenzungsentscheidung verfüge, damit sämtliche Abnahmestellen des Unternehmens in den Genuss einer Begrenzung nach § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 gelangen könnten, ebenfalls nicht zwingend. Denn soweit die Vorschrift Bezug auf „Unternehmen“ nimmt und fordert, dass diese über eine Begrenzungsentscheidung „verfügen“, ist zu berücksichtigen, dass nicht einzelne – nicht rechtsfähige – Abnahmestellen, sondern die jeweiligen Unternehmen (vgl. § 5 Nr. 34 EEG 2014) als antragstellende Personen Adressaten eines Begrenzungsbescheids sind (vgl. § 66 Abs. 4 EEG 2014). Nur Unternehmen, nicht aber Abnahmestellen „verfügen“ in diesem Sinne über Begrenzungsentscheidungen. Die weitere Auslegung der Vorschrift ergibt allerdings, dass eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 jeweils für die zu begrenzende Abnahmestelle vorliegen muss. Dies ergibt sich zunächst aus der Systematik der Vorschrift. Wie bereits die Überschrift des § 103 EEG 2014 „Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung“ zeigt, modifiziert und ergänzt § 103 Abs. 4 EEG 2014 die Vorschriften zur Besonderen Ausgleichsregelung in §§ 63 ff. EEG 2014 und steht mit diesen Vorschriften in einem engen regelungssystematischen Zusammenhang. Im Rahmen der damit in Bezug genommenen allgemeinen Vorschriften in §§ 63 ff. EEG 2014 gehört es ausweislich der mit „Grundsatz“ überschriebenen Regelung in § 63 EEG 2014 zu den Grundsätzen der Besonderen Ausgleichsregelung, dass das Bundesamt die EEG-Umlage auf Antrag „abnahmestellenbezogen“ begrenzt. Ein solcher Abnahmestellenbezug wird aber auch in § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 selbst durch die Bezugnahme auf „eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 [EEG 2012]“ deutlich. Denn nach § 40 Satz 1 EEG 2012 erfolgte eine Begrenzung „auf Antrag für eine Abnahmestelle“. Auch wenn ein Unternehmen als Rechtsträger Adressat eines Begrenzungsbescheids war, erstreckte sich bereits unter dem EEG 2012 die Begrenzungswirkung eines Begrenzungsbescheides – ebenso wie es unter dem EEG 2014 immer noch der Fall ist –nur auf die im Bescheid genannte(n) Abnahmestelle(n) und nicht auf etwaige weitere Abnahmestellen eines Unternehmens – und damit nicht notwendigerweise auf das Unternehmen an sich. Dass der Gesetzgeber in § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 nicht von dem in §§ 40 ff. EEG 2012 und §§ 63 ff. EEG 2014 verankerten Grundsatz der abnahmestellengenauen Begrenzung abweichen wollte, zeigt sich auch am Aufbau von § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014. Während nämlich unter Nr. 2 ausdrücklich geregelt ist, dass hinsichtlich der dortigen Vorgaben von den allgemeinen Voraussetzungen in § 64 EEG 2014 abgewichen wird und insoweit eine Sonderregelung erfolgt, lässt sich der Nr. 1 nichts Vergleichbares entnehmen. Vielmehr wird durch die dortige explizite Bezugnahme auf die Vorschriften des EEG 2012 deutlich, dass der Gesetzgeber von den allgemeinen Grundsätzen in §§ 40 bis 44 EEG 2012 – und damit auch der abnahmestellengenauen Begrenzung – gerade nicht abweichen wollte Diese Auslegung wird gestützt durch die Gesetzgebungsgeschichte. Nach der Gesetzesbegründung zu § 103 Abs. 4 EEG 2014 (BT-Drs. 18/1891, S. 223 f.) wurde die Regelung geschaffen, da sich „[m]it der Neuregelung der Besonderen Ausgleichsregelung in den §§ 63 bis 69 EEG 2014 (neu) […] im Vergleich zur Rechtslage des EEG 2012 auch der Kreis der Unternehmen, die eine Begrenzungsentscheidung erhalten [,]“ geändert hatte. Vor diesem Hintergrund sollte durch § 103 Abs. 4 EEG 2014 eine in der Gesetzesbegründung ausdrücklich als „Härtefallregelung“ bezeichnete Regelung für diejenigen Unternehmen und selbständigen Unternehmensteile geschaffen werden, „die derzeit über bestandskräftige Begrenzungsentscheidungen verfügen, [aber] künftig die Besondere Ausgleichsregelung nicht mehr in Anspruch nehmen können, sei es, weil sie keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind, sei es, weil ihre Stromkostenintensität nicht das geforderte Mindestmaß beträgt, oder sei es, weil sie als selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Liste 2 zuzuordnen ist, die Voraussetzung des § 64 Absatz 5 EEG 2014 (neu) – Zuordnung zu Liste 1 – nicht erfüllen (unabhängig von ihrer Stromkostenintensität).“ Entgegen der Ansicht der Klägerin wollte der Gesetzgeber durch die „Härtefallregelung“ in § 103 Abs. 4 EEG 2014 jedoch zugunsten der entsprechenden Unternehmen (und Unternehmensteile) eine bestehende Privilegierung lediglich in dem bislang unter dem EEG 2012 bestehenden Umfang erhalten, nicht aber die Begrenzungsmöglichkeit über den bisherigen Umfang hinaus erweitern. Die Begrenzungsmöglichkeit unter dem EEG 2012 bestand aber – wie bereits ausgeführt – nur abnahmestellenbezogen. Dass der Gesetzgeber mit § 103 Abs. 4 EEG 2014 in Abkehr vom EEG 2012 einen Systemwechsel von einer abnahmestellenbezogenen Privilegierung hin zu einer unternehmensbezogenen Privilegierung vollziehen wollte, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht im Ansatz entnehmen. Vielmehr zeigt der Gesetzgeber an, dass er gerade keine Besserstellung von Unternehmen gegenüber der Rechtslage unter dem EEG 2012 beabsichtigte. So heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/1891, S. 224): „Die Unternehmen und selbständigen Unternehmensteile müssen weiterhin nachweisen, dass ihre Stromkostenintensität mindestens 14 Prozent betragen hat. Andernfalls hätten sie auch bei Fortgeltung des EEG 2012 nicht mehr die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen können. Insofern soll hier keine Besserstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage erfolgen.“ Schließlich lässt sich der Gesetzesbegründung auch an einer weiteren Stelle entnehmen, dass der Gesetzgeber auch unter § 103 Abs. 4 EEG 2014 von dem Grundsatz einer abnahmestellenbezogenen Begrenzung nicht abweichen wollte. Dies wird an der Formulierung „an der betreffenden Abnahmestelle“ in der nachfolgenden Passage deutlich (BT-Drs. 18/1891, S. 224): „Die §§ 64, 66, 67, 68 und 69 EEG 2014 sind im Übrigen entsprechend anzuwenden; auch § 103 Absatz 3 EEG 2014 findet Anwendung. Die Unternehmen müssen also insbesondere einen Mindeststromverbrauch von einer Gigawattstunde an der betreffenden Abnahmestelle und den Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nachweisen sowie den Antrag auf Begrenzung für jedes Jahr im jeweiligen Vorjahr stellen.“ Auch wenn an dieser Stelle nicht unmittelbar auf das Erfordernis einer bestandskräftigen Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 eingegangen wird, so zeigt sich an der ausdrücklichen Bezugnahme auf die „betreffende[ ] Abnahmestelle“ dennoch klar, dass die mit § 103 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 intendierte Privilegierung nicht – wie die Klägerin meint – pauschal einem gesamten Unternehmen mit all seinen Abnahmestellen zugute kommen soll, sondern dass bereits auf Tatbestandsseite der Norm – und nicht erst auf Rechtsfolgenseite – die jeweilige „betreffende[ ] Abnahmestelle“ in den Blick zu nehmen und zwischen einzelnen Abnahmestellen zu differenzieren ist. Vor diesem Hintergrund liegt für ein Unternehmen, das – wie die Klägerin – bereits unter Geltung des EEG 2012 für eine bestimmte Abnahmestelle keine Begrenzung für das Begrenzungsjahr 2014 erlangt hatte und dementsprechend seinen Geschäftsbetrieb und seine wirtschaftlichen Dispositionen auf eine fehlende Privilegierung ausrichten musste, in Bezug auf diese Abnahmestelle kein plötzlicher und unvorbereiteter Wegfall der Privilegierung infolge der Gesetzesänderung vor, den es mit einer Härtefallregelung abzumildern gilt. Daher dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, dass durch eine Beschränkung der Härtefallregelung auf einzelne Abnahmestellen die unternehmerische Freiheit eingeschränkt werde. Die Klägerin argumentiert nämlich im Wesentlichen mit angeblich eingeschränkten unternehmerischen Expansionsmöglichkeiten. Wie aber die obige Auslegung zeigt, soll die Härtefallregelung gerade nur den Status quo ante erhalten, den Unternehmen also gerade keine darüber hinaus gehenden Erweiterungsmöglichkeiten eröffnen. Auch das Grundrecht aus Art. 12 des Grundgesetzes schützt die Klägerin grundsätzlich nicht vor bloßen Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs. Marktteilnehmer haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleichbleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (BVerfG, Urt. v. 20. April 2004 – 1 BvR 905/00 – BVerfGE 110, 274 = juris, Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 26 m.w.N.). Nach alledem erfordert § 103 Abs. 4 EEG 2014, dass eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014 jeweils für die zu begrenzende Abnahmestelle vorliegen muss. Für die streitgegenständliche Abnahmestelle „Produktion / Lager I-Ortsteil, H-Straße, D-Stadt“ verfügt die Klägerin nicht über eine solche bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Begrenzungsjahr 2014. Der Einwand der Klägerin, sie habe ihren Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2014 hinsichtlich der streitgegenständlichen Abnahmestelle „Produktion / Lager I-Ortsteil, H-Straße, D-Stadt“ nur aufgrund eines Hinweises seitens des Bundesamts auf die fehlenden Begrenzungsvoraussetzungen zurückgenommen und würde – hätte sie dies nicht getan – über eine bestandskräftige, wenn auch ablehnende Entscheidung für das Jahr 2014 verfügen, verhilft ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Es kann dabei dahinstehen, ob – wie die Klägerin meint – eine „bestandskräftige Begrenzungsentscheidung“ im Sinne von § 103 Abs. 4 EEG 2014 auch im Falle der bestandskräftigen Ablehnung eines Begrenzungsantrags vorläge. Denn die Klägerin verfügt infolge ihrer – aus eigenem freien Entschluss erfolgten – Rücknahme ihres Antrags hinsichtlich der streitgegenständlichen Abnahmestelle „Produktion / Lager I-Ortsteil, H-Straße, D-Stadt“ weder über einen ablehnenden noch einen stattgebenden Bescheid für das Jahr 2014. Lediglich ergänzend sei daher angemerkt, dass bereits der Wortbestandteil „Begrenzung-“ im Wort „Begrenzungsentscheidung“ nahelegt, dass eine Begrenzung auch tatsächlich erfolgt sein muss. Darüber hinaus wird der Begriff „Begrenzungsentscheidung“ an anderen Stellen im EEG 2014 im Sinne einer stattgebenden Entscheidung verwendet (vgl. insbes. § 64 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Nr. 2 und 3, § 65 Abs. 4 Satz 2 und 4 sowie § 69 Satz 2 Nr. 1 EEG 2014). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Literaturstelle bei Salje, EEG 2014, 7. Aufl., S. 1553 f. (§ 103, Rn. 11). Dort wird lediglich erläutert, dass der Eintritt der Bestandskraft eines Bescheides nicht davon abhängt, ob der Antrag positiv oder (teilweise) ablehnend beschieden wurde. Anders als die Klägerin vermag das Gericht dieser Textstelle nicht zu entnehmen, dass der Autor der Ansicht sei, auch ein ablehnender Bescheid des Bundesamtes stelle eine „bestandskräftige Begrenzungsentscheidung“ im Sinne von § 103 Abs. 4 EEG 2014 dar. Denn in der sich an die obige Literaturstelle anschließenden Textpassage heißt es (Salje, EEG 2014, 7. Aufl., § 103, Rn. 12): „[…] Sinn und Zweck beider Regelungen [in § 103 Abs. 3 und 4 EEG 2014] ist es für solche Unternehmen, die zwar in der Vergangenheit, nicht aber nach neuem Recht alle Begrenzungsvorgaben vollständig zu erfüllen vermögen, einen gleitenden Übergang in die demnächst in voller Höhe zu zahlende EEG-Umlage zu ermöglichen. Diesen Vertrauensschutz verdienen solche Unternehmen nicht, die bereits im Begrenzungsjahr 2014 keine (positive) Begrenzungsentscheidung mehr erhalten haben […]“ Dort wird ausdrücklich auf eine „(positive) Begrenzungsentscheidung“ Bezug genommen. Über eine solche verfügt die Klägerin nicht. Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren besteht kein Rechtsschutzinteresse, da aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerin eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird auf 24 677,02 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Die Klägerin begehrt eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung und der Vertrieb von Kunststoffteilen und die damit zusammenhängenden Arbeiten (vgl. Bl. 257 = 259 der beigezogenen Behördenakten – BA). Das Bayerische Landesamt für Statistik ordnet die Tätigkeit der Klägerin dem Wirtschaftszweig 2229 – Herstellung von sonstigen Kunststoffwaren – nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008) zu (Bl. 135 BA). Mit Bescheid vom 6. Dezember 2013 (Bl. 28 - 30 der Gerichtsakte – GA) begrenzte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) auf Antrag der Klägerin die von ihr an ihrer Abnahmestelle „Werk D-Stadt Produktion, C-Straße, D-Stadt“ zu zahlende EEG-Umlage für das Jahr 2014. Hinsichtlich der – zunächst vom Antrag ebenfalls umfassten – weiteren Abnahmestelle „H-Straße, D-Stadt“ hatte die Klägerin ihren Antrag mit Schreiben vom 11. November 2013 noch vor Bescheidung zurückgenommen (Bl. 31 GA). Am 30. Juni 2016 beantragte die Klägerin beim Bundesamt eine Begrenzung der von ihr an den Abnahmestellen „Werk D-Stadt Produktion, C-Straße, D-Stadt“ und „Produktion / Lager I-Ortsteil H-Straße, D-Stadt“ zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2017. Dabei gab sie als „Stromkostenintensität nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 i.V.m. § 5 Abs. 2 DSPV“ einen Wert von 17,19 Prozent an (Bl. 486 BA). In dem beigefügten Prüfungsvermerk der J Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Bl. 405 - 424 = 425 - 444 = 738 - 757 BA) wurde diese Stromkostenintensität bestätigt (Bl. 419 = 439 = 752 BA). Mit Schreiben vom 24. August 2016 hörte das Bundesamt die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages für die Abnahmestelle „Produktion / Lager I-Ortsteil, H-Straße, D-Stadt“ an (Bl. 621 - 623 = 773 - 775 BA). Zur Begründung führte das Bundesamt an, mit einer Stromkostenintensität unter 20 Prozent erfülle die Klägerin die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 nicht. Da die genannte Abnahmestelle über keinen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014 verfüge, könne diese auch nicht nach der Härtefallbestimmung in § 103 Abs. 4 EEG 2014 begrenzt werden. Lediglich die Abnahmestelle „Werk D-Stadt Produktion, C-Straße, D-Stadt“ verfüge über einen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid für das Jahr 2014, weshalb nur hier die Härtefallbestimmung nach § 103 Abs. 4 EEG 2014 greife. Mit Schreiben vom 15. September 2016 (Bl. 721 - 722 = 787 - 789 BA) wandte sich die Klägerin an das Bundesamt und führte im Wesentlichen aus, sie verfüge als Unternehmen für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung, welche die Zugangsvoraussetzung für eine Begrenzung nach § 103 Abs. 4 EEG 2014 darstelle. Sie habe im Jahr 2013 für das Begrenzungsjahr 2014 für die Abnahmestellen in D-Stadt und I-Ortsteil den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage gestellt. Nur aufgrund eines Hinweises seitens des Bundesamts, die Abnahmestelle in I-Ortsteil würde die Begrenzungsvoraussetzungen nicht erfüllen und daher nicht begünstigt werden, habe die Klägerin den Antrag betreffend diese Abnahmestelle teilweise zurückgenommen, um eine niedrigere Gebühr als bei einer teilweisen Ablehnung des Antrags zu zahlen. Hätte sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen, würde sie für die Abnahmestelle I-Ortsteil über eine aus ihrer Sicht negative aber bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2014 verfügen. Eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung liege nach Salje, EEG 2014, 7. Aufl., S. 1553 f., auch bei einem (teilweise) abgelehnten Antrag vor. Anhand dieses Kriteriums zwischen Begünstigung und Nichtbegünstigung zu differenzieren, erscheine unrichtig. Durch Bescheid vom 10. Januar 2017 (Bl. 637 - 640 BA) begrenzte das Bundesamt „nach § 103 Abs. 4 i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG“ die von der Klägerin an der Abnahmestelle „Werk D-Stadt Produktion, C-Straße, D-Stadt“ zu zahlende EEG-Umlage für das Jahr 2017. Durch separaten Bescheid, ebenfalls vom 10. Januar 2017, (Bl. 629 - 632 = 633 - 636 = 776 - 779 BA = Bl. 56 - 59 GA) lehnte das Bundesamt den Antrag in Bezug auf die Abnahmestelle „Produktion / Lager I-Ortsteil, H-Straße, D-Stadt“ ab. Zur Begründung des ablehnenden Bescheids wiederholte das Bundesamt im Wesentlichen die bereits im Anhörungsschreiben vom 24. August 2016 angeführten Gründe und führte ergänzend an, im Hinblick auf die Begrenzungswirkung werde nach Abnahmestellen differenziert. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. Januar 2017 legte die Klägerin durch Schreiben vom 8. Februar 2017 (Bl. 657 = 658 = 711 = 714 BA) Widerspruch ein, den sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10. März 2017 (Bl. 667 – 672 = 679 – 684 = 703 – 708 = 780 - 785 BA) begründete. Darin führte die Klägerin im Wesentlichen an, auch hinsichtlich der Abnahmestelle „Produktion / Lager I-Ortsteil, H-Straße, D-Stadt“ finde die Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 EEG 2014 Anwendung. Nicht relevant und auch nicht mit dem Wortlaut von § 103 Abs. 4 EEG 2014 vereinbar sei die Auffassung des Bundesamts, der Begrenzungsbescheid für 2014 im Sinne von § 103 Abs. 4 EEG 2014 müsse für die jeweilige einzelne Abnahmestelle vorliegen, um die Härtefallregelung (auch) für diese Abnahmestelle in Anspruch nehmen zu können. Vielmehr müsse das Unternehmen für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügen. Dies werde in dem Merkblatt des Bundesamts für stromkostenintensive Unternehmen 2016 (Stand: 27. April 2016) bestätigt. Eine Einschränkung der Härtefallregelung für die jeweiligen Abnahmestellen sei nicht ersichtlich. Die Härtefallregelung solle gerade den Unternehmen zugute kommen, denen aufgrund der Anhebung der Stromkostenintensität auf 20 Prozent keine Begrenzungsmöglichkeiten mehr zustünden. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung zum EEG 2014 (Drucksache 18/1891, S. 224). Durch die Härtefallregelung solle das gesamte Unternehmen privilegiert werden und nicht nur die einzelne Abnahmestelle. Lediglich der Mindeststromverbrauch von einer Gigawattstunde pro Abnahmestelle müsse nachgewiesen werden. Soweit das Bundesamt die Härtefallregelung auf einzelne Abnahmestellen beschränke, werde hierdurch auch die unternehmerische Freiheit eingeschränkt. Denn hierdurch würde ein Unternehmen zur Kostenreduzierung dazu gezwungen, seinen Stromverbrauch auf diejenigen Abnahmestellen, für die zuvor ein Begrenzungsbescheid ergangen sei, zu verlagern. Außerdem würde Unternehmen die Möglichkeit genommen, aus unternehmerischen Gesichtspunkten zu expandieren. Folge man der Ansicht des Bundesamtes, könnten Unternehmen nur am gleichen Standort bzw. an der gleichen Abnahmestelle expandieren, wenn sie die EEG-Umlage begrenzen wollten. Sei dies aus planerischen Gründen, etwa mangels Kapazitäten, nicht möglich schlösse man Unternehmen von der Begrenzungsmöglichkeit nach der Härtefallregelung aus. Dies stelle eine unwirksame Ungleichbehandlung von Unternehmen „auf der grünen Wiese“, die direkt am Standort erweitern könnten, gegenüber innerstädtischen Unternehmen, die anderweitig ausweichen müssten, dar. Das Bundesamt half dem Widerspruch nicht ab (Abhilfeprüfung Bl. 674 - 676 = 686 - 688 = 690 - 692 = 693 - 695 = 696 - 698 BA) und wies durch Widerspruchsbescheid vom 10. September 2018 (Bl. 792 - 797 BA = Bl. 11 - 16 GA) den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Bundesamt die Begründung des Ablehnungsbescheides und führte ergänzend an, zwar nehme der Wortlaut von § 103 Abs. 4 EEG 2014 mehrfach Bezug auf „das Unternehmen“. Die Regelung sei allerdings nach ihrer Systematik und ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass für jede antragsgegenständliche Abnahmestelle eine Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2014 vorliegen müsse. Denn grundsätzlich erfolge die Begrenzung der EEG-Umlage immer abnahmestellenbezogen. Dies gelte unter dem EEG 2012 und dem EEG 2014 gleichermaßen. Daher müssten die Anspruchsvoraussetzungen für jede Abnahmestelle nachgewiesen werden. Auch die Rechtsfolgen träten abnahmestellenbezogen ein. Die Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 EEG 2014 diene lediglich dazu, Unternehmen, deren Abnahmestelle(n) nach Maßgabe des EEG 2012 begrenzt gewesen seien, im Rahmen der Systemumstellung auf das EEG 2014 vor übermäßigen Härten zu verschonen. Seien aber eine oder mehrere Abnahmestellen des betreffenden Unternehmens überhaupt nicht begrenzt gewesen, bedürfe es insoweit auch keiner Verschonungs- oder Härtefallregelung. Denn in Bezug auf diese Abnahmestelle existiere keine Härte, die es abzufedern gelte. Es entspreche nicht Sinn und Zweck einer Härtefallregelung, Unternehmen eine Privilegierung zukommen zu lassen, in deren Genuss sie bislang nicht gekommen seien. Im Übrigen handele es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung um Ausnahmebestimmungen, die grundsätzlich eng bzw. restriktiv auszulegen seien. Am 28. September 2018 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Argumentation. Ergänzend führt sie insbesondere aus, der Wortlaut von § 103 Abs. 4 EEG 2014 sei eindeutig. Die gesetzgeberische Intention, nicht nur eine einzelne Abnahmestelle, sondern das gesamte Unternehmen zu berücksichtigen, werde auch dadurch deutlich, dass im EEG 2012 ausweislich des Wortlautes von § 41 Abs. 1 EEG 2012 die Begrenzung noch auf eine Abnahmestelle bezogen gewesen sei. Mit dem EEG 2014 solle die Privilegierung nicht nur für die einzelne Abnahmestelle gelten, sondern für das ganze Unternehmen. Irrelevant sei, ob eine Begrenzung der EEG-Umlage abnahmestellenbezogen erfolge, denn es gehe vorliegend nicht um die Frage, für welche Abnahmestelle eine Begrenzung im Ergebnis erfolge, sondern unter welchen Voraussetzung eine Begrenzung in Betracht komme. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Januar 2017, Az. …, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2018, Az. …, zu verpflichten, dem Antrag der Klägerin vom 30. Juni 2016 auf Bewilligung der Besonderen Ausgleichsregelung gemäß §§ 63 ff. EEG 2014 für die Abnahmestelle Produktion / Lager I-Ortsteil, H-Straße, D-Stadt für das Begrenzungsjahr 2017 stattzugeben, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt sie den angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und vertieft, warum die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt seien. Ergänzend führt sie an, entgegen der Ansicht der Klägerin handele es sich bei einer ablehnenden Entscheidung nicht um eine „Begrenzungsentscheidung“ im Sinne des § 103 Abs. 3 und 4 EEG 2014. Außerdem verfüge die Klägerin auch nicht über eine solche Entscheidung. Dies sei keine Formalie, sondern der Tatsache geschuldet, dass die Klägerin an der Abnahmestelle seinerzeit die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 40 ff. EEG 2012 nicht erfüllt habe. Mit Beschluss vom 29. September 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 800) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.