Urteil
5 K 1270/19.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:0113.5K1270.19.F.00
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Leitsätze
Bei Bereitstellung eines elektronischen Antragsportals kommt es nicht darauf an, was optimal oder doch zumindest wünschenswert wäre, sondern was unabdingbare Voraussetzung für eine elektronische Kommunikation ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Bereitstellung eines elektronischen Antragsportals kommt es nicht darauf an, was optimal oder doch zumindest wünschenswert wäre, sondern was unabdingbare Voraussetzung für eine elektronische Kommunikation ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den berichterstattenden Vorsitzenden entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 22, 28 d.A.). I. Die zulässigerweise, insbesondere fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung einer EEG-Umlage-Begrenzung für den Begrenzungszeitraum 2018 durch den Bescheid vom 3. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 6. März 2019 ist rechtmäßig und vermag so die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der der Umlagebegrenzung zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen (1.). Danach steht der Klägerin weder ein Anspruch auf Begrenzung der geschuldeten EEG-Umlage zu (2.) noch ist ihr hinsichtlich der nachgereichten Wirtschaftsprüfer-Bescheinigung Nachsicht zu gewähren (3.). 1. Zur Überzeugung des Gerichts sind die formellen und materiellen Voraussetzungen, die für den hier streitgegenständlichen Zeitraum eine Begrenzung der EEG-Umlage regelten, mit höherrangigem Verfassungsrecht vereinbar. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2018 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106; im Folgenden: „EEG 2017“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Freitag, dem 30. Juni 2017, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 –, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313). Danach waren seitens der Klägerin folgende Voraussetzungen zu erfüllen: § 63 Grundsatz Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen 1. ... 2. nach Maßgabe des § 65 die EEG-Umlage für Strom, der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen zu erhalten, soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. § 65 Schienenbahnen (1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, sofern sie nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens 2 Gigawattstunden betrug. (2) Für eine Schienenbahn wird die EEG-Umlage für die gesamte Strommenge, die das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst verbraucht, unter Ausschluss der rückgespeisten Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt. (3) 1Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, wenn und soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. 2Die Schienenbahn, die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen 1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und 2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen. (4) 1Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr erbringen werden, nachweisen 1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, 2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und 3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr. 2Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. 3Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. 4Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. (5) 1Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist. (6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c ist entsprechend anzuwenden. (7) Im Sinne dieses Paragrafen ist 1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens und 2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken. Die in Bezug genommenen Regelungen des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a bis c EEG 2017 ordnete an: § 64 Stromkostenintensive Unternehmen (1), (2) ... (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, b) die Angabe der jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten oder selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen und c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten: aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens, bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung; auf die Bescheinigung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in der Bescheinigung ist darzulegen, dass die in ihr enthaltenen Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen sind; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend, 2. ... (4), (4a) bis (7) ... Zum Antrag war unter anderem vorgegeben: § 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung (1) 1Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Anträge nach § 63 in Verbindung mit § 65 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c. 3Einem Antrag nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen in den § 64 oder § 65 genannten Unterlagen beigefügt werden. (2) 1Ab dem Antragsjahr 2015 muss der Antrag elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. 2Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragsstellung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen. (3) bis (5) ... Das Gericht hat sich in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 – 5 K 3836/18.F – (EnWZ 2020, 378 Rn. 28 – 50 = juris Rn. 44 – 66 mit Anm. Abdelghany/Babat IR 2020, 253) mit der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498; „EEG 2014“), für den Begrenzungszeitraum 2017 befasst, die für den Begrenzungszeitraum 2018 unverändert fort gilt, und hierzu ausgeführt: „Die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (die Verfassungsmäßigkeit im Ergebnis ebenfalls bejahend Posser/Altenschmidt in: Frenz/Müggenborg/ Cosack/Henning/Schomerus, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), 5. Aufl. 2018, § 66, Rn. 31 ff., insbes. Rn. 35 f.; für das EEG 2014/2017 offenlassend Salje, EEG 2014, 7. Aufl. 2015, Rn. 32 ff., sowie ders., EEG 2017, 8. Aufl. 2018, Rn. 26 ff.; König, in: Säcker, EEG 2014, 3. Aufl. 2015, § 66, Rn. 7 ff.; kritisch Große/Kachel, NVwZ 2014, 1122, 1124; kritisch zur Vorgängerfassung in § 43 EEG 2009/2012 Gotthardt/Rüth, DStR 2013, 261, 262 f.; Müller, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 43, Rn. 15 ff.). Die Regelung verstößt nicht gegen die in Art. 12 des Grundgesetzes (GG) verankerte Berufs- und Wettbewerbsfreiheit, auf die sich die Klägerin nach Art. 19 Abs. 3 GG als juristische Person des Privatrechts im Rahmen der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit berufen kann, und ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Es liegt kein Eingriff in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit (Art. 12 GG) vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 12 GG das Recht der freien Berufswahl und -ausübung, schützt aber grundsätzlich nicht vor bloßen Veränderungen der Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen Tätigkeit. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs. Marktteilnehmer haben aber keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie gleichbleiben. Insbesondere gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder künftige Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen (BVerfG, Urt. v. 20. April 2004 – 1 BvR 905/00 – BVerfGE 110, 274 = juris, Rn. 44; BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 26 m.w.N.). Regelungen, die die Wettbewerbssituation der Unternehmen lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen beeinflussen, berühren den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 26 f. m.w.N.). Die Grundrechtsbindung aus Art. 12 Abs. 1 GG besteht jedoch dann, wenn Normen, die zwar selbst die Berufstätigkeit nicht unmittelbar berühren, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen, die mittelbaren Folgen also kein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – BVerfGE 148, 40 = juris, Rn. 28 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben greift die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 nicht in die Berufs- und Wettbewerbsfreiheit ein (a.A. für § 43 EEG 2009/2012: BT-Drs. 16/8148, S. 67; Müller, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 43, Rn. 15 ff.). Die Regelung bezieht sich nicht final auf die berufliche Betätigung einzelner Unternehmen und hat diese auch nicht unmittelbar zum Gegenstand. Darüber hinaus kommt die Regelung auch in ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff – etwa in Form staatlicher Wettbewerbsbeeinflussung – als funktionales Äquivalent nicht gleich, da sie wettbewerbsneutral und unterschiedslos für die gesamte Gruppe derjenigen Unternehmen, die grundsätzlich von der Besonderen Ausgleichsregelung profitieren können, Rahmenbedingungen für eine Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung definiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 23 [zu § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004]; diese Entscheidung zitierend: BVerwG, Urt. v. 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 20 [zu § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012]). Die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist zielt dabei nicht direkt auf die Marktbedingungen konkret-individualisierter Unternehmen. Eine faktische Verschlechterung der wirtschaftlichen und wettbewerblichen Position einzelner konkreter Unternehmen stellt sich vielmehr als ein bloßer Reflex eines antragstellerseitigen Versäumnisses der – unterschiedslos für alle grundsätzlich antragsberechtigten Unternehmen geltenden – Frist und der hiermit einhergehenden Pflicht zur Zahlung der nichtreduzierten EEG-Umlage dar. Die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln; er gilt nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für die Klägerin als inländische juristische Person. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Urt. v. 10. April 2018 – 1 BvL 11/14 u.a. – BVerfGE 148, 147 = juris, Rn. 94 m.w.N.). In Bezug auf Stichtagsregelungen hat das Bundesverfassungsgericht diese allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben in einer Reihe von Entscheidungen dahingehend konkretisiert, dass es dem Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt ist, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig und die Wahl des Zeitpunkts orientiert am gegebenen Sachverhalt vertretbar ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 – juris, Rn. 105; Beschl. v. 12. Mai 2009 – 2 BvL 1/00 – BVerfGE 123, 111 = juris, Rn. 44; Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvL 11/06 – BVerfGE 126, 369 = juris Rn. 90, jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßgaben ist die in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 angelegte Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, die aufgrund eines Versäumnisses der materiellen Ausschlussfrist nicht von der Besonderen Ausgleichsregelung im jeweiligen Begrenzungsjahr profitieren können, gegenüber solchen Unternehmen, die ihren Antrag samt der in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 genannten Nachweise vor Ablauf der Ausschlussfrist vollständig vorgelegt haben, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die mit der materiellen Ausschlussfrist im EEG 2014 verfolgten legitimen Ziele haben sich gegenüber den gesetzgeberischen Zielen der Vorgängerfassungen in § 16 EEG 2004 und § 43 Abs. 1 EEG 2009 nicht maßgeblich verändert. Die Ausschlussfrist soll es dem Bundesamt auch unter Geltung des EEG 2014 ermöglichen, die Begrenzungsbescheide vor Jahresende abzuarbeiten und vor ihrem Inkrafttreten zu Jahresbeginn zu versenden, damit sie dann in den weiteren Ausgleich nach § 66 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 58 EEG 2014 einbezogen, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung bei der Ermittlung der EEG-Umlage zugrunde gelegt und bei den Prognosen und Lieferentscheidungen der Elektrizitätswirtschaft berücksichtigt werden können. Damit soll den Übertragungsnetzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen Sicherheit über die vom besonderen Ausgleichsmechanismus umfassten Strommengen gegeben und Rechtssicherheit hergestellt werden (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 67 zur Vorgängerregelung in § 43 Abs. 1 EEG 2009). Alle Anträge sollen zum selben Zeitpunkt auf derselben Datenbasis beschieden werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die Besondere Ausgleichsregel sicherzustellen (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 18). Die materielle Ausschlussfrist dient dabei insbesondere auch der Praktikabilität im Verwaltungsvollzug, indem sie es dem Bundesamt ermöglicht, eine nicht unerhebliche Zahl an Begrenzungsanträgen – die Klägerin selbst nennt eine Zahl von ca. 2.050 Anträgen pro Jahr – mit einem begrenzten Personalkörper in begrenzter Zeit abzuarbeiten. Dabei mindert die materielle Ausschlussfrist auch Beweisprobleme (vgl. Posser/Altenschmidt in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), 5. Aufl. 2018, § 66, Rn. 34; allgemein Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 31, Rn. 9). Daneben kommt der Regelung eine gleichheitssichernde Funktion im Hinblick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zu, denn alle antragstellenden Unternehmen sind gehalten, ihre Anträge zu einem einheitlichen Stichtag – dem für alle Antragsteller geltenden einheitlichen Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist – zu stellen (vgl. hierzu bereits VG Frankfurt am Main, Urt. v. 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F – juris, Rn. 57 ff.). Weiterer Zweck der materiellen Ausschlussfrist ist es, sicherzustellen, dass die Begrenzung die Ziele des EEG nicht gefährdet und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist (vgl. § 63 EEG 2014). Insoweit ist auch unter dem EEG 2014 eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen der Gesamtheit aller Begrenzungsentscheidungen auf der Grundlage einer einheitlichen Datenbasis erforderlich (so bereits zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 19). Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht nämlich zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den „Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher“ auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung nicht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 – juris, Rn. 22 f.; HessVGH, Urt. v. 23. März 2017 – 6 A 414/15 – juris, Rn. 49; VG Frankfurt am Main, Urt. v. 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F – juris, Rn. 69). Demgegenüber lässt sich der Gesetzesbegründung zu § 66 EEG 2014 (BT-Drs. 18/1449, S. 32 und BT-Drs. 18/1891, S. 214) keine den genannten Zielen entgegenstehende Zielbestimmung entnehmen. Soweit die Klägerin meint, es fehle der Regelung bereits an einem legitimen Ziel, da sich die materielle Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 – im Unterschied zu den entsprechenden Regelungen im EEG 2009 und EEG 2012 – nicht mehr auf die vollständigen Antragsunterlagen erstrecke, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Vielmehr ist der von der Klägerin angeführte Umstand eine Frage der Geeignetheit der gesetzlichen Regelung, lässt jedoch das gesetzgeberische Ziel unberührt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die materielle Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 allerdings auch geeignet, die gesetzgeberischen Zwecke zu erreichen. Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang. Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (BVerfG, Beschl. v. 3. April 2001 – 1 BvL 32/97 – BVerfGE 103, 293 = juris, Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 26). Die verfassungsrechtliche Geeignetheit der Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 wird insbesondere nicht durch den Vortrag der Klägerin in Frage gestellt, der gesetzgeberische Zweck, die Abarbeitung aller Anträge vor Jahresende auf Grundlage derselben Datenbasis zu ermöglichen, könne unter Geltung des EEG 2014 nicht mehr erreicht werden, da – anders als nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 – nicht mehr die vollständigen Antragsunterlagen, sondern nur noch der Antrag selbst sowie die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle und der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers bis zum Ablauf der Ausschlussfrist vorzulegen seien (in diese Richtung auch Große/Kachel, NVwZ 2014, 1122, 1124). Der Einwand geht fehl, da bereits die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 bis zum Ablauf der Ausschlussfrist einzureichenden Antragsunterlagen und Nachweise dem Bundesamt eine Überprüfung des Vorliegens der Begrenzungsvoraussetzungen und eine Berechnung der konkreten Begrenzung dem Grunde nach – und damit eine Abarbeitung aller Anträge vor Jahresende – ermöglichen. Insbesondere sind die Stromrechnungen und Stromlieferverträge seit dem EEG 2014 nicht mehr im gleichen Maße wie unter den Vorgängerfassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Überprüfung des Vorliegens der Begrenzungsvoraussetzungen und für eine Berechnung der konkreten Begrenzung erforderlich. Denn mit dem EEG 2014 vollzog sich ein Systemwechsel im Hinblick auf die einem Begrenzungsantrag zugrunde zu legenden Stromkosten der antragstellenden Unternehmen (vgl. hierzu insbes. BT-Drs. 18/1891, S. 213 f.). Während nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 die ‚Stromkosten‘ und nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2012 die ‚von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten‘ im Rahmen der Ermittlung der Stromkostenintensität zugrunde zu legen waren – also jeweils die unternehmensindividuellen tatsächlichen Stromkosten –, sind seit Inkrafttreten des EEG 2014 grundsätzlich nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 die ‚maßgeblichen Stromkosten‘ zugrunde zu legen. Diese ‚maßgeblichen Stromkosten‘ entsprechen nicht mehr den tatsächlichen Stromkosten des jeweiligen Unternehmens, sondern werden nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nr. 1 EEG 2014 ermittelt wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nr. 2 EEG 2014 (vgl. Verordnung zur Berechnung der durchschnittlichen Strompreise für die Besondere Ausgleichsregelung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz – Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung – DSPV) zugrunde zu legen ist. Die für die Ermittlung der maßgeblichen Stromkosten erforderlichen Angaben ergeben sich dabei bereits aus der – bis zum Ablauf der Ausschlussfrist einzureichenden – Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. bb EEG 2014. Diese Bescheinigung ermöglicht damit eine erste behördliche Überprüfung des Vorliegens der Begrenzungsvoraussetzungen bereits vor einer Vorlage der Stromlieferungsverträge und den Stromrechnungen. Zwar ist in der Übergangsregelung in § 103 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014 für Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 noch eine Berechnung der Stromkostenintensität auf der Grundlage der von dem Unternehmen in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zu tragenden tatsächlichen Stromkosten vorgesehen. Dennoch war das Bundesamt auch in diesen Fällen – auch ohne Vorlage der Stromlieferungsverträge und Stromrechnungen – in die Lage versetzt, auf Basis der innerhalb der Ausschlussfrist einzureichenden Unterlagen eine Überprüfung des Vorliegens der Begrenzungsvoraussetzungen und eine Berechnung der Begrenzung vorzunehmen. Denn für die fraglichen Jahre fordert § 103 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 EEG 2014, dass die – innerhalb der Ausschlussfrist einzureichende – Bescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 sämtliche Bestandteile der vom Unternehmen getragenen Stromkosten enthalten muss. Der Umstand, dass nach § 64 Abs. 3 EEG 2014 neben den in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 genannten Nachweisen noch weitere Unterlagen einzureichen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag eine Erstreckung der materiellen Ausschlussfrist auf sämtliche Antragsunterlagen die gesetzgeberischen Zwecke in noch stärkerem Maße fördern. Allein dieser Umstand vermag jedoch nicht die Geeignetheit der getroffenen Regelung in Frage zu stellen. Wie bereits dargelegt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Durch die getroffene Regelung wird die Erreichung des Zweckes, die Abarbeitung aller Anträge vor Jahresende zu ermöglichen, gefördert, auch wenn bestimmte Nachweise und Unterlagen erst nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist beim Bundesamt eingehen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass es bereits unter Geltung des EEG 2004, des EEG 2009 und des EEG 2012 dazu kommen konnte, dass gewisse Unterlagen nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist an das dem Bundesamt zu übersenden waren. Denn dem Bundesamt blieb und bleibt es unbenommen, im Hinblick auf § 24 VwVfG die im Antragsverfahren eingereichten Unterlagen zu hinterfragen und auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen und zu diesem Zweck weitergehende – nicht der Ausschlussfrist unterfallende – Angaben und Unterlagen anzufordern (vgl. BT-Drs. 18/1449, S. 32; Jennrich, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz, 4. Aufl. 2014, § 43, Rn. 22). Auch gegen die verfassungsrechtliche Erforderlichkeit der Regelung in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 bestehen keine Bedenken. Ebenso wie bei der Frage der Geeignetheit verfügt der Gesetzgeber auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29. September 2010 – 1 BvR 1789/10 – juris, Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch zum EEG 2004 BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 26). Der Umstand, dass alternative Gestaltungsweisen denkbar sind, begründet dabei für sich genommen nicht das Fehlen der Erforderlichkeit der vom Gesetzgeber gewählten Regelung. Unter Beachtung dieses gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist ein ebenso wirksames, weniger belastendes Mittel zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es den von der Klägerin angeführten alternativen Maßnahmen an einer vergleichbaren Wirksamkeit. Die von ihr angeführte Möglichkeit einer individuellen Fristsetzung zum Nachreichen von Unterlagen stellt nicht im gleichen Maße wie die materielle Ausschlussfrist in Bezug auf die in § 66 Abs. 1 Satz 1 EGG 2014 genannten Unterlagen sicher, dass dem Bundesamt bereits mit Ablauf der materiellen Ausschlussfrist die Überprüfung der Begrenzungsvoraussetzungen jedenfalls dem Grunde nach möglich ist und damit die Tatsachengrundlage für eine Bescheidung der eingereichten Anträge zum Jahresende gelegt wird. Daneben wäre eine solche ‚unternehmensindividuelle‘ Fristenregelung nicht gleichermaßen geeignet, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den antragstellenden Unternehmen zu gewährleisten. Auch eine wiedereinsetzungsfähige Verwaltungsfrist wäre nicht in einer Art und Weise gleichermaßen wirksam zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele, dass hieraus eine Verfassungswidrigkeit der jetzigen Regelung folgte. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zum EEG 2004 ausgeführt, dass das Zulassen einer Wiedereinsetzung in den Fällen einer Fristversäumung zu zeitlichen Verzögerungen führen würde, die infolge der Prüfung der Wiedereinsetzungsanträge unausweichlich wären, und dass eine einheitliche Entscheidung zum Jahresende auf einer insgesamt gewonnenen Datenbasis nicht möglich wäre (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 26). Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer auch für das EEG 2014 an und macht sie sich zu eigen. Schließlich ist die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 auch angemessen. Zwar verlieren einzelne Unternehmen infolge der versäumten Frist eine materielle Rechtsposition, selbst wenn sie bezüglich des Fristversäumnisses kein Verschulden trifft. Durch das gesetzgeberisch gewählte Datum – den 30. Juni eines Jahres – steht den antragstellenden Unternehmen jedoch ausreichend Zeit zur Verfügung, die notwendigen Antragsunterlagen und Nachweise zusammenzustellen, insbesondere einen externen Wirtschaftsprüfer und Energiezertifizierer zu beauftragen, und die erforderlichen Unterlagen und Nachweise in das ELAN-K2-Portal einzustellen. Wie bereits im Rahmen der Geeignetheit dargelegt, ist dabei – entgegen der Ansicht der Klägerin – die Erstreckung der materiellen Ausschlussfrist auf nunmehr nur noch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle und den Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers nicht willkürlich. Vor diesem Hintergrund ist es – auch unter Geltung des EEG 2014 – nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Erfordernis abschließender Entscheidung im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit, gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Rechtssicherheit größeres Gewicht beigemessen hat (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2013 – 8 C 25.12 – juris, Rn. 27). Nach alledem bestehen gegen die Regelung zur materiellen Ausschlussfrist in § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.“ Hieran hält das Gericht ungeachtet des klägerischen Vorbringens zu einem Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fest. Für die Regelung zu Schienenbahnen in § 66 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017 gilt nichts anderes. Einer verfassungskonformen Auslegung dahin, dass nur der Antrag innerhalb der Ausschlussfrist gestellt werden müsse, steht der klare Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 2 EGG 2017 entgegen. 2. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Umlagebegrenzung nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 Satz 2 EEG geltend gemacht und ihn dadurch verloren. Im elektronischen Antragsverfahren über das ELAN-K2-Portal erfordert der Zugang von Antragsunterlagen, dass diese so in den Machtbereich der Behörde gelangen, dass unter Zugrundelegung normaler Umstände mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann (VG Frankfurt, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 5 K 1161/18.F –, BeckRS 2019, 32762 Rn. 26 = juris Rn. 24, mit Anm. Abdelghany IR 2020, 111). Für die Ordnungsmäßigkeit ihrer Antragstellung ist also die Klägerin verantwortlich. Die hier entscheidende Bescheinigung im Sinne des § 65 Abs. 6 i.V.m. § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 ist beim Bundesamt, wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 21. September 2017 (Bl. 344 BA) ergibt, nachweislich jedoch erst nach Ablauf der Ausschlussfrist hochgeladen worden. Die „Zusammenstellung Berechnungsunterlagen“ (Bl. 307 – 330 BA) benennt zu „5. Wirtschaftsprüfer“ auf ihrer S. 7 als „Dokumente: Datei: DATEI mit Signatur.pdf.p7s (Größe: 3.12KB; angelegt am: 23.06.2017)“, mithin von ihrer Größe und Endung her erkennbar bloß eine Signaturdatei. Für die Behauptung, „der fristgerecht auf die IT-Plattform der Beklagten hochgeladene Wirtschaftsprüferbericht als Bestandteil des Antrags [sei] aus technischen Gründen nicht im Portal gespeichert“ worden (Bl. 2 d.A.), fehlen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine weitere Sachverhaltsermittlung nahelegten und ermögliche würden. Für die Überzeugungsbildung des Gerichts kommt es auf eine Vernehmung des bei der Klägerin beschäftigten und von ihr als Zeugen benannten Herrn H nicht an. Nach dem Vortrag im Schriftsatz vom 27. September 2019 könnte dieser „heute aber nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, welche Dateien mit welcher Bezeichnung er im Einzelnen hochgeladen“ habe (Bl. 35 d.A.). Das Hochladen der Wirtschaftsprüfer-Bescheinigung ist aus der „Zusammenstellung Berechnungsunterlagen“ gerade nicht ersichtlich, indes wird zu diesem Punkt eine hochgeladene isolierte Signatur angeführt (vgl. Bl. 333 BA), fand also eine Eingabe statt. Das Schreiben der Klägerin an das Bundesamt vom 21. September 2017 (Bl. 344 BA) deutet auf eine Fehlvorstellung über den Inhalt der hochgeladenen Signatur. Ebenso wenig kommt es darauf an, wie sich ein Kontakt mit dem Bundesamt nach dessen Mitteilung im Schreiben vom 16. August 2017 an die Klägerin, der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers fehle, gestaltete, denn selbst wenn dabei seitens des Bundesamts etwas zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesagt worden sein sollte, wären wegen des Normbefehls aus § 66 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017 die Regelungen des § 32 VwVfG zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht einschlägig (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Stamm, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 32 Rn. 9) und bliebe allein eine Nachsichtgewährung (a.a.O. Rn. 6). 3. Nachsicht ist der Klägerin nicht zu gewähren. Mit der angegriffenen Bescheidung durfte das Bundesamt sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen. Zwar dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn – erstens – die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn – zweitens – durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 – NVwZ 2017, 876 = juris Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin jedoch nicht vor, denn es fehlt bereits an dem vorausgesetzten staatlichen Fehlverhalten. Die Klägerin überdehnt die Verpflichtungen, die die Beklagte bei Bereitstellung eines elektronischen Antragsportals treffen. Dabei kommt es nicht darauf an, was optimal oder doch zumindest wünschenswert wäre, sondern was unabdingbare Voraussetzung für eine elektronische Kommunikation ist. Diese Voraussetzungen erfüllte das ELAN-K2-Portal im hier maßgeblichen Antragsjahr 2017. Aus der Verpflichtung des Bundesamts aus § 25 Abs. 1 VwVfG, die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anzuregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden waren, sowie, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten zu erteilen, folgte keine Verpflichtung des Bundesamts zu einer „Vorprüfung“ der hochgeladenen Unterlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 –, NVwZ 2017, 876 = juris Rn. 24). Bei förmlicher Antragstellung am 29. Juni 2017, 14.00 Uhr, war bei realitätsnaher Betrachtung auch nicht anzunehmen, dass seitens des Bundesamts derart verfahren würde. Dass im Antragsverfahren für spätere Begrenzungszeiträume Veränderungen und Verbesserungen vorgenommen wurden, ändert hieran nichts. Der Hinweis darauf, dass im Antragsverfahren 2020 für das Begrenzungsjahr 2021 „erstmals eine neue technische Unterstützung im Hinblick auf die Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen“ eingeführt und hierbei „automatisch Rückmeldungen erzeugt [würden], wenn das System feststellt, dass möglicherweise unvollständige oder falsche Dokumente hochgeladen wurden, die zu einer Verfristung führen könnten“ (Bl. 49 d.A.), vermag der Klägerin somit nicht zu Erfolg zu verhelfen. Kontrollmechanismen für eine ordnungsgemäße Antragstellung sind und bleiben zuvörderst Sache eines Antragstellers. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf … Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung des Bundesamts in der Anlage zur Klageerwiderung vom 18. Juli 2019 (Bl. 29 d.A.), der nicht substantiiert entgegengetreten worden ist. Die Beteiligten streiten um eine Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen für das Jahr 2018. Am 29. Juni 2017 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) über das elektronische Portal ELAN-K2 einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage (Vorlage als Bl. 304 – 306 der beigezogenen Behördenakten – BA –, Zusammenstellung als Bl. 307 – 330 BA). Mit Schreiben vom 16. August 2017 (Bl. 331 f. BA) wies das Bundesamt darauf hin, dass hinsichtlich des Prüfervermerks des Wirtschaftsprüfers nur die elektronische Signatur, nicht aber die Datei über die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers hochgeladen worden sei. Durch Schreiben vom 21. September 2017 (Bl. 344 BA) teilte die Klägerin dem Bundesamt mit, dass der Prüfungsvermerk (Bl. 336 – 342 BA) nachträglich hochgeladen worden sei; man sei davon ausgegangen, dass in der Signatur bereits alle erforderlichen Informationen zum Antrag enthalten seien. Durch Bescheid vom 3. Januar 2018 (Bl. 345 – 347 BA = Bl. 3 – 5 d.A.) lehnte das Bundesamt die Begrenzung ab und führte an, die Klägerin habe es verabsäumt, die in § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 genannten Antragsunterlagen, wie nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017 gefordert, vollständig bis zur gesetzlichen Ausschlussfrist vorzulegen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5. Januar 2018 (Bl. 351 BA) ließ die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde mit weiterem Schriftsatz vom 8. Februar 2018 (Bl. 359 – 362 BA) angeführt, mit dem seitens des Bundesamts geäußerten Vorschlag, den Prüfvermerk des Wirtschaftsprüfers erneut zu übermitteln, sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden gewesen; auch enthalte das ELAN-K2-Portal keine technische Vollständigkeitskontrolle für einen Antrag, was hier dazu geführt habe, dass aus Sicht der Antragstellerin der Antrag vollständig und mit allen Anlagen innerhalb der Antragsfrist hochgeladen worden sei; auch sei das Bundesamt gehalten, den Prüfbericht zu berücksichtigen; schließlich sei § 66 Abs. 1 EEG 2017 verfassungskonform dahin auszulegen, dass nur der Antrag innerhalb der Ausschlussfrist gestellt werden müsse, die Handhabung des Bundesamts entspreche nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens. Nach interner Prüfung (Bl. 363 – 366 = 374 – 375R BA) nahm das Fachreferat gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 4. Mai 2018 (Bl. 368 f., Anlage Bl. 370 f. BA) Stellung und teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 22. Mai 2018 (Bl. 372 BA) mit, dass der Widerspruch an das Rechtsreferat abgegeben worden sei. Nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin durch Schriftsatz vom 13. Februar 2019 den Widerspruch erinnerte, wies das Bundesamt durch Widerspruchsbescheid vom 6. März 2019 (Bl. 379 – 383 BA = Bl. 7 – 15 d.A.) den Widerspruch zurück und führte zur Begründung an, dass es sich bei der hochgeladenen Datei „DATEI mit Signatur.pdf.p7s“ um eine qualifizierte elektronische Signatur ohne Dokumenteninhalt gehandelt habe und auch das Vorbringen im Widerspruchsverfahren zu keiner anderen Entscheidung führe. Bekanntgegeben wurde der Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihren Bevollmächtigten mit am 6. März 2019 zur Post gegebenem Einschreiben. Am 8. April 2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin an, die Versagung des EEG-Umlage-Begrenzungsbescheides verletze sie in ihren Rechten aus den §§ 63 ff. EEG 2017 und ihrem Grundrecht aus dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ihr Mitarbeiter Person H habe – nach seiner Erinnerung wohl am 30. Juni 2017 – in dem Portal ELAN-K2 versucht, zu überprüfen, ob die hochgeladenen Dateien dort abgelegt seien, doch keinen Zugang bekommen; da die Beklagte keine Auskünfte und Hinweise nach § 25 VwVfG erteile, müsse die jederzeitige und uneingeschränkte fehler- und ausfallfreie Verfügbarkeit eines solchen Online-Portals gegeben sein. Die Klägerin habe weder eine effektive Prüfungsmöglichkeit noch Einfluss auf das einwandfreie Funktionieren des Datensystems der Beklagten, insbesondere hinsichtlich Datenverlusts, Verstümmelung und fehlerhafte Abspeicherung; angezeigt werde lediglich die Bestätigung, der Upload sei erfolgreich gewesen, eine Vollständigkeitsquittung werde nicht erteilt. Die Beklagte gestehe ein, es könnten auch unvollständige Anträge hochgeladen, gleichwohl aber Vollständigkeitsmitteilungen versendet werden. Erstmals mit Rundschreiben vom 30. April 2020 (Umrandung Bl. 49 d.A.) spreche das Bundesamt eine neue technische Unterstützung zur Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen an, was belege, dass eine solche Vollständigkeitskontrolle bisher weder vorhanden noch möglich gewesen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 3. Januar 2018 zum Aktenzeichen … in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2019 zum Aktenzeichen 112-HFw-…/18 der Klägerin gemäß §§ 63 ff. EEG 2017 einen Freistellungsbescheid zur Besonderen Ausgleichsregelung für das Begrenzungsjahr 2018 zur Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle X zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte die Bescheidung durch das Bundesamt und führt an, aus der Einführung einer Plausibilitätskontrolle folge nicht, dass es in der Vergangenheit nicht stets möglich gewesen sei, die hochgeladenen Dokumente zu prüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten (Bl. 1 – 387), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.