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Urteil

5 K 5025/18.F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0218.5K5025.18.F.00
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Leitsätze
1. Hat der Gesetzgeber nach Befassung mit der Thematik der Insolvenzsanierungen in der Rechtsnorm den Kreis derjenigen Übertragungstatbestände, die er mit dem Begriff der Umwandlung erfassen möchte, durch ein entsprechendes - enges - Abgrenzungskriterium konkretisiert, steht es dem Gericht nicht zu, diese gesetzgeberische Wertung durch eigenmächtige Änderung des Abgrenzungskriteriums zu unterlaufen. 2. Eine Anwendung der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung kommt im Rahmen von § 5 Nr. 32 EEG 2014 und § 67 Abs. 1 EEG 2014 nicht in Betracht, da die Vorschriften kein behördliches Ermessen vorsehen, dessen Ausübung den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung unterliegen könnte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Gesetzgeber nach Befassung mit der Thematik der Insolvenzsanierungen in der Rechtsnorm den Kreis derjenigen Übertragungstatbestände, die er mit dem Begriff der Umwandlung erfassen möchte, durch ein entsprechendes - enges - Abgrenzungskriterium konkretisiert, steht es dem Gericht nicht zu, diese gesetzgeberische Wertung durch eigenmächtige Änderung des Abgrenzungskriteriums zu unterlaufen. 2. Eine Anwendung der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung kommt im Rahmen von § 5 Nr. 32 EEG 2014 und § 67 Abs. 1 EEG 2014 nicht in Betracht, da die Vorschriften kein behördliches Ermessen vorsehen, dessen Ausübung den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung unterliegen könnte. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsätzen vom 3. Januar 2019 und vom 18. Dezember 2020 ihr Einverständnis erklärt, die Beklagte mit Schriftsätzen vom 11. Februar 2019 und vom 11. Januar 2021. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der von ihr an der Abnahmestelle „A GmbH & Co. KG, B-Straße, C-Stadt“ zu zahlenden EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017, denn sie erfüllt nicht die gesetzlichen Begrenzungsvoraussetzungen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14), nämlich das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), im Folgenden: EEG 2014. Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit gebietet insoweit eine einheitliche Betrachtungsweise (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F – juris, Rn. 58 unter Verweis auf VG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F – juris). Gerade die Entwicklungen und Veränderungen, denen das EEG und die Vorgängerregelungen ausgesetzt waren, verdeutlichen, dass mit den jeweiligen Regelungen keine endgültige Normierung des Rechts der Erneuerbaren Energien beabsichtigt war. Daraus folgt aber auch, dass die jeweilige Anspruchsberechtigung durch die jeweils gültige Fassung des EEG abschließend begrenzt wird. Es ist daher durchaus vom Gesetzgeber gewollt, dass die Anspruchsberechtigung unter den jeweiligen Fassungen andere Voraussetzungen haben können (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F – juris, Rn. 59; Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F – juris, Rn. 36; für neugegründete Unternehmen vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 – juris). Bezweckt der Gesetzgeber mit einer Novellierung eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung, nutzt er die Möglichkeit von Übergangsbestimmungen (HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 – juris, Rn. 48; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F – juris, Rn. 59, und Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F – juris, Rn. 37). Die Notwendigkeit eines einheitlichen Beurteilungszeitpunktes wird gerade an dem Umwandlungsbegriff des EEG deutlich. So wurde der Umwandlungsbegriff in § 3 Nr. 45 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258; EEG 2017) im Vergleich zu § 5 Nr. 32 EEG 2014 weiter gefasst. Die Antragstellung wurde erleichtert, ohne dass vom Gesetzgeber durch Übergangsbestimmungen die Anwendung auf zurückliegende Anträge geregelt worden wäre (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F – juris, Rn. 60, und Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F – juris). Soweit die Klägerin hiergegen anführt, die Anwendung der Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist beruhe auf einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 –, das zu einer spezifischen Rechtslage unter dem EEG 2004 und einer damals vorhandenen Übergangsbestimmung ergangen und auf spätere Fassungen des EEG ohne eine entsprechende Übergangsbestimmung nicht übertragbar sei, dringt sie mit diesem Einwand nicht durch. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat auch zu späteren Fassungen des EEG bestätigt, dass einer rechtlichen Bewertung grundsätzlich die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand, zugrunde zu legen ist (zur Anwendbarkeit des EEG 2012 für das Begrenzungsjahr 2013 siehe BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 8 C 19/19 – juris, Rn. 11; Urteil vom 23. Januar 2019 – 8 C 1.18 – juris, Rn. 9; Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 11; zur Anwendbarkeit des EEG 2009 für das Begrenzungsjahr 2012 siehe BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung, denn sie hat die Anspruchsvoraussetzungen nach § 64 EEG 2014 nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 erfolgt die Begrenzung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen ist, nur, soweit es unter anderem nachweist, dass und inwieweit 2. die Stromkostenintensität a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens den folgenden Wert betragen hat: aa) 16 Prozent für die Begrenzung im Kalenderjahr 2015 und bb) 17 Prozent für die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2016, b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat [..] […] Die Stromkostenintensität ist in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 definiert als: das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 1 ermittelt wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Stromkostenintensität außer Betracht. Die Nachweisführung regelt dabei § 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2014. Die Vorschrift lautet auszugsweise: Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch a) […] b) […] c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten: aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens, bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung; […], 2. […] Die Klägerin hat vorliegend die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 nicht in der nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 vorgeschriebenen Form nachgewiesen. Denn die Klägerin hat im Rahmen ihres Antrags zum Nachweis der Stromkostenintensität nicht ausschließlich auf eigene Daten aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren zurückgegriffen, sondern auch auf die Daten der G GmbH & Co. KG aus deren Geschäftsjahren 2013 und 2014. Die von der Klägerin eingereichte Bescheinigung der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfergesellschaft legt ebenfalls diese Daten der G GmbH & Co. KG zugrunde. Auf diese Daten der G GmbH & Co. KG durfte die Klägerin jedoch nicht zurückgreifen, denn mangels einer Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 lagen die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 für einen derartigen Rückgriff auf die Daten einer anderen juristischen Person nicht vor. Eine Umwandlung lag nicht vor, da es an einer Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens im Wege der Singularsukzession fehlt. Hinsichtlich eines Rückgriffs sieht § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 Folgendes vor: Wurde das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umgewandelt, so kann das antragstellende Unternehmen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung nur zurückgreifen, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben ist. Der maßgebliche Begriff der Umwandlung ist für die Zwecke des EEG 2014 in § 5 Nr. 32 EEG 2014 wie folgt legaldefiniert: jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession. Spezifisch zu dieser Umwandlungsdefinition in § 5 Nr. 32 EEG 2014 und ihrem Verhältnis zu der geänderten Umwandlungsdefinition in § 3 Nr. 45 EEG 2017 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bereits mit Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F – ausgeführt (juris, Rn. 30 und 38 - 48): „Der Begriff der Umwandlung ist damit weiter als der des Umwandlungsgesetzes. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind auch Singularsukzessionen erfasst, wie sie bei Unternehmenskäufen oft vorgenommen werden. Bezogen auf die Besondere Ausgleichsregelung ist z.B. die Übertragung von Vermögensgegenständen aus einer Insolvenz ein häufiger Praxisfall (so BTDrucks. 18/1891 S. 200). […] Vorliegend ist der Begründung zur Novelle 2014 (BTDrucks. 18/1891) zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Fälle der Umwandlung gesehen hat. Gleichwohl enthält das EEG 2014 keine Regelung für die Umwandlung von Unternehmen durch Singularsukzession, bei welcher nicht sämtliche Wirtschaftsgüter übertragen werden. Erst mit Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) ist mit § 3 Nr. 45 eine neue Legaldefinition der Umwandlung erfolgt, im Rahmen derer die frühere Definition (§ 5 Nr. 32 EEG 2014) wesentlich geändert wurde (BTDrucks. 18/8860, S. 187). Danach ist ‚Umwandlung‘ jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils im Weg der Singularsukzession, bei der jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt. Neu ist der Wegfall des Tatbestandsmerkmals der Übertragung "sämtlicher" Wirtschaftsgüter und die Hervorhebung, dass die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens in Bezug auf beide Alternativen nahezu vollständig erhalten bleiben muss. Ausweislich der Begründung hat der Gesetzgeber erkannt, dass oftmals nicht sämtliche Wirtschaftsgüter eines Unternehmens übergehen. Dies solle aber nicht die Möglichkeit zur Umwandlung und Übertragung einer Begrenzung hindern. Daher sei der Begriff der Umwandlung weiter zu fassen. Maßgeblich ist bei Übertragung im Wege der Singularsukzession, dass die Substanz des ursprünglich begünstigten Unternehmens im Wesentlichen unverändert fortbesteht. Dabei ist unschädlich, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von der Übertragung nicht erfasst sind, soweit die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens im Übrigen nahezu vollständig erhalten bleibt (BTDrucks 18/8860, S. 187). Damit hat der Gesetzgeber erst im EEG 2017 die Legaldefinition der Umwandlung angepasst, wobei er bei dieser Novelle nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch Übergangsbestimmungen zu regeln, dass die Neuregelung der Umwandlung von Unternehmen durch Singularsukzession, bei welchen nicht sämtliche Wirtschaftsgüter übertragen werden, auch für zurückliegende Anträge Anwendung finden soll. […] Dabei sind die Beteiligungen und Forderungen in die Bewertung miteinzubeziehen, da es sich hierbei um Wirtschaftsgüter im Sinne des § 5 Nr. 32 EEG 2014 handelt. Der Begriff ‚Wirtschaftsgut‘ ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung auszulegen. Erfasst sind alle Sachen, Rechte, Forderungen und Rechtsverhältnisse, die entweder auf Geld gerichtet sind oder einen geldwerten Inhalt haben. Die von der Klägerin zitierte Kommentarliteratur hebt insoweit hervor, dass es um die Übertragung von ‚materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen‘ geht. Damit sind - in Abgrenzung zu Einzelsachen - Sachinbegriffe gemeint (vgl. Hennig/von Bredow/Valentin, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG, 4. Aufl. 2015, § 5 Rn. 205; Salje, EEG 2014, 7. Aufl. 2015, § 5 Rn. 159). Dies entspricht im Übrigen auch dem im Steuerrecht verwandten Begriff des Wirtschaftsgutes bzw. Vermögensgegenstandes. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Wirtschaftsgüter nicht nur Gegenstände im Sinne des bürgerlichen Rechts (Sachen und Rechte), sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und vermögenswerte Vorteile, soweit für die Erlangung des Wirtschaftsguts Aufwendungen getätigt worden sind, ein hinausreichender Nutzen gegeben und eine selbstständige Bewertung möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 6. November 2008 – IV B 126/07, juris; Beschluss vom 7. August 2000 – GrS 2/99, juris). Es muss sich um eine Position handeln, die einzeln oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden kann und in dem Sinne als Einzelheit ins Gewicht fällt, dass sie aus der Sicht eines potentiellen Erwerbers einen eigenständigen Wert hat, also einer besonderen Bewertung zugänglich ist (Blümich, in: Krumm, EStG, 142. EL Juni 2018, § 5 Rn. 303a). Auch der im Umwandlungsrecht zentrale Vermögensbegriff wird weit verstanden. Unter Vermögen wird die Gesamtheit der einer Person zustehenden Güter und Rechte von wirtschaftlichem Wert verstanden. Hierzu zählen insbesondere das Eigentum an Grundstücken und beweglichen Sachen, Forderungen sowie Verbindlichkeiten und sonstige Rechte, wie etwa Patente oder Urheberrechte, die einen Geldwert besitzen (vgl. zu § 126 UmwG Hörtnagl, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwandlungStG, 7. Aufl. 2016, § 126 Rn. 65 ff.; zu § 220 UmwG Kühn, in: Henssler/Habersack/Wicke, BeckOGK UmwG, Stand: 01.07.2018, § 220 Rn. 11). Ausweislich der Legaldefinition in § 35 InsO versteht man als Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Vermögen ist der Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person. Nach der auch hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise gehören sämtliche Aktiva, unbewegliche sowie bewegliche Sachen, Rechte, Forderungen und sonstige Vermögenswerte zur Masse, die einen geldwerten Vorteil ergeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2013 - I-15 U 28/12, juris; Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 35 Rn. 1 ff; Jilek, in: Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, 11. Edition, Stand: 26.04.2018, § 35 Rn. 5). Auch Gesellschaftsanteile fallen in der Insolvenz des Gesellschafters in die Insolvenzmasse (Büteröwe, in: Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 35 Rn. 25 f.; Jilek, in: Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, 11. Edition, Stand: 26.04.2018, § 35 Rn. 38).“ Diesen Ausführungen folgt der Berichterstatter vollumfänglich und macht sie sich zu eigen. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, mit Blick auf den gesetzgeberischen Zweck, Insolvenzsanierungen zu ermöglichen, sei eine einschränkende Auslegung von § 5 Nr. 32 EEG 2014 – etwa in Anlehnung an § 613a BGB oder das Handels-Bilanzierungsrecht – geboten, nach der nur der Übergang sämtlicher zur Fortsetzung eines Produktionsprozesses erforderlicher materieller und immaterieller Vermögensgegenstände bzw. sämtlicher Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens erforderlich sei, da bei Asset Deals im Rahmen einer Unternehmenssanierung Forderungen und Kassenbestände regelmäßig nicht mit verkauft würden, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs restriktiv auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 8 C 3.15 –; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 –; HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16.Z –, Rn. 10; HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 6 A 1002/08 –; alle juris). Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den „Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher“ auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8.14 – juris, Rn. 19). Eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung kommt angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln (HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 6 A 414/15 – juris, Rn. 40). Der Gesetzesbegründung (BTDrucks. 18/1891 S. 200) lässt sich zwar entnehmen, dass der Gesetzgeber die Übertragung von Vermögensgegenständen aus einer Insolvenz als einen häufigen Praxisfall der Singularsukzessionen im Rahmen von Unternehmenskäufen angesehen hat. Andererseits lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber unterschiedslos jegliche Art der Insolvenzsanierung durch Singularsukzessionen – die in der Praxis äußerst vielgestaltig sein können – als „Umwandlungen“ im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 verstanden wissen wollte. In der Gesetzesbegründung findet sich allerdings auch kein anderes Abgrenzungskriterium, das an die Stelle desjenigen Kriteriums treten könnte, das im Wortlaut der Umwandlungsdefinition in § 5 Nr. 32 EEG 2014 verankert ist – nämlich die Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter. Hat der Gesetzgeber nach Befassung mit der Thematik der Insolvenzsanierungen in der Rechtsnorm den Kreis derjenigen Übertragungstatbestände, die er mit dem Begriff der Umwandlung erfassen möchte, durch ein entsprechendes – enges – Abgrenzungskriterium konkretisiert, steht es dem Gericht nicht zu, diese gesetzgeberische Wertung durch eigenmächtige Änderung des Abgrenzungskriteriums zu unterlaufen. Soweit die Klägerin überdies meint, für das Vorliegen einer Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 sei ausreichend, dass das bisher entlastete Unternehmen sämtliche Wirtschaftsgüter abgebe und dass nicht erforderlich sei, dass diese Wirtschaftsgüter auf ein einziges aufnehmendes Unternehmen übergingen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Gegen eine solche Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Die Verwendung des Wortes „Übertragung“ im Singular zeigt, dass der Gesetzgeber jeweils einen einzigen, einheitlichen Übertragungssachverhalt erfassen wollte, nicht hingegen eine Mehrzahl von Übertragungsakten an unterschiedliche Unternehmen. Im Übrigen finden sich für die Ansicht der Klägerin weder in der Systematik des EEG noch in der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte. Auch gebietet der Vortrag der Klägerin keine andere Auslegung des Begriffs der Wirtschaftsgüter. Soweit die Klägerin anführt, eine Auslegung des Begriffs der Wirtschaftsgüter in Anlehnung an den umwandlungsrechtlichen Vermögensbegriff führe dazu, dass entgegen der Gesetzbegründung der Umwandlungsbegriff des EEG mit demjenigen des Umwandlungsgesetzes nahezu identisch werde, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Der Umwandlungsbegriff in § 5 Nr. 32 EEG 2014 unterscheidet sich nämlich bereits dadurch vom Umwandlungsbegriff des Umwandlungsgesetzes, dass letzterer keine Singularsukzessionen umfasst. Nach diesen Maßgaben lag im Falle der Klägerin keine Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014, denn es fehlt an einer Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens im Wege der Singularsukzession. Zwar führt die Klägerin durch den Erwerb der in dem notariellen Kaufvertrag vom 21. Juli 2015 aufgeführten Vermögensgegenstände den Betrieb der Holzpelletieranlage der G GmbH & Co. KG am Standort C-Stadt unter Nutzung des Anlagevermögens und der Vorräte fort. Dennoch hat die Klägerin nicht – wie für eine Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 erforderlich – sämtliche Wirtschaftsgüter der G GmbH Co. KG erworben. Dies ergibt sich aus Teil A, Teilabschnitt III, Punkt II Nr. 3 des notariellen Kaufvertrags vom 21. Juli 2015, wonach vom Erwerb der Klägerin nicht umfasst sind: „die zu dem Geschäftsbetrieb der HPA C-Stadt gehörenden Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände im Sinne von § 266 Abs. 2 B. II. HGB, Wertpapiere im Sinne von § 266 Abs. 2 B. III. HGB sowie Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben und Guthaben bei Kreditinstituten im Sinne von § 266 Abs. 2 B. IV. HGB.“ Auch in Teil A, Teilabschnitt III, Punkt IV Nr. 3 des notariellen Kaufvertrags vom 21. Juli 2015 wird klargestellt, dass „sämtliche vor dem Übergangsstichtag entstandenen Forderungen sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die vor dem Übergangsstichtag durchgeführt wurden, nicht auf den Käufer“ – also die Klägerin – übergegangen sind. Auch die Verbindlichkeiten G GmbH & Co. KG in Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Holzpelletieranlage in C-Stadt wurden ausweislich Teil A, Teilabschnitt III, Punkt III des notariellen Kaufvertrags vom 21. Juli 2015 nicht von der Klägerin übernommen. Damit fehlt es an einer Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter der G GmbH & Co. KG auf die Klägerin. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, das Bundesamt habe sich dadurch selbst gebunden, dass auf Grundlage § 5 Nr. 32 EEG 2014 i.V.m. § 67 EEG 2014 auf Basis desselben Kaufvertrags die Übertragungsbescheide vom 13. Oktober 2015 und vom 22. März 2016 erteilt worden seien und überdies in anderen Verfahren Übertragungs- und Entlastungsanträge anderer Tochterunternehmen der Muttergesellschaft der Klägerin bewilligt worden seien, obwohl auch dort Forderungen und Kassenbestände nicht übergegangen seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine Anwendung der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, da weder § 5 Nr. 32 EEG 2014 noch § 67 Abs. 1 EEG 2014 oder § 64 EEG 2014 ein behördliches Ermessen vorsehen, dessen Ausübung den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung unterliegen könnte. Maßgeblich sind allein – wie das VG Frankfurt am Main bereits mit Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F – (juris, Rn. 62) ausgeführt hat – „die rechtlich vorgegebenen Kriterien, nicht – wie im Subventionsbereich und der dortigen Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz – die Verwaltungspraxis des Bundesamtes (zum EEG 2012 HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 6 A 414/15, juris Rn. 44 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 19. März 2020 – 5 K 9248/17.F, juris Rn. 47; VG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2019 – 5 K 4780/17.F, juris Rn. 17).“ Sollte die Beklagte in Folge einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der in § 5 Nr. 32 EEG 2014 und § 67 Abs. 1 EEG 2014 niedergelegten gesetzlichen Maßstäbe in der Vergangenheit Übertragungs- und Entlastungsbescheide erteilt haben, kann die Klägerin hieraus nichts für sich herleiten. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist hierin nicht zu erblicken, weil begünstigende Entscheidungen, die trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen ergangen sein sollten, rechtswidrig wären. Eine Berufung auf eine „Gleichbehandlung im Unrecht“ vermag einen Rechtsanspruch nicht zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 28). Nach alledem konnte die Klägerin mangels einer tatbestandlichen Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 nicht im Rahmen der Antragstellung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 auf die Daten der G GmbH & Co. KG zurückgreifen. Den durch § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 vorgeschrieben formalisierten Nachweis hat die Klägerin damit nicht zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist erbracht. Das Bundesamt durfte sich auch ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen. Der Klägerin, die innerhalb der Ausschlussfrist keine Bescheinigung im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 eingereicht hat, ist keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung liegen nicht vor. Zwar dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin jedoch nicht vor. Soweit die Klägerin ein behördliches Verhalten darin zu erblicken meint, dass das Bundesamt die Klägerin nicht rechtzeitig über eine Änderung seiner Rechtsauffassung zur Auslegung des Umwandlungsbegriffs in § 5 Nr. 32 EEG 2014 und seiner Verwaltungspraxis informiert habe, führt dies zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis. Denn selbst wenn man hierin ein staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften sähe, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin ohne die korrekte Beachtung dieser Rechtvorschriften nicht hätte wahren können. Denn die für einen Rückgriff auf die Daten einer anderen juristischen Person nach § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen einer Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 ergeben sich – für die Klägerin ohne weiteres erkennbar – unmittelbar aus dem Gesetz und stehen nicht zur Disposition des Bundesamtes. Soweit die Klägerin bei der Gestaltung ihres Asset Deals davon ausging, unter Berufung auf eine vermeintliche Behördenpraxis auch mit einer vom klaren Normbefehl abweichenden Gestaltung – ohne Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter – in den Anwendungsbereich von § 5 Nr. 32 EEG 2014 i.V.m. § 67 Abs. 1 EEG 2014 zu gelangen, ist sie in diesem Vertrauen nicht schutzwürdig. Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren besteht kein Rechtsschutzinteresse, da aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerin eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird auf 549 724,91 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Die Klägerin begehrt eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Erzeugung, Vermarktung und energetische Nutzung von Energie aus nachwachsenden Brennstoffen und Geschäftsaktivitäten, die diesem Geschäftszweck dienen (vgl. Bl. 284 der beigezogenen Behördenakten – BA). Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg ordnet die Tätigkeit der Klägerin nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008) dem Wirtschaftszweig 1629 – Herstellung von Holzwaren a. n. g., Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel) – zu (Bl. 6 = 197 = 241 = 285 = 329 BA). Am Standort B-Straße, C-Stadt, befinden sich eine Holzpelletieranlage zur Herstellung von Holzpellets und eine Biomasseanlage, die zunächst im Eigentum der G GmbH & Co. KG, einem Tochterunternehmen der H AG, standen. Im Rahmen eines Sanierungs- und Fortführungskonzeptes der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen H AG erwarb die am 18. Juni 2015 gegründete (vgl. Bl. 323 - 325 der Gerichtsakte – GA) Klägerin – damals firmierend als I Stadt GmbH & Co. KG – mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Juli 2015 (Bl. 31 - 138 GA) mit Wirkung ab dem 1. August 2015 diverse Vermögensgegenstände und Vertragsverhältnisse der G GmbH & Co. KG im Wege der Einzelübertragung. Ausweislich Teil A, Teilabschnitt III, Punkt I des Kaufvertrags erwarb die Klägerin das Betriebsgrundstück in C-Stadt einschließlich der aufstehenden Aufbauten und dem gesetzlichen Zubehör. Weiterhin erwarb die Klägerin nach Teil A, Teilabschnitt III, Punkt II Nr. 1 des Kaufvertrags „sämtliche zu dem Geschäftsbetrieb HPA A-Stadt der G GmbH & Co. KG gehörende Vermögensgegenstände des Anlagevermögens […] sowie sämtliche zu diesem Zeitpunkt zu dem Geschäftsbetrieb HPA C-Stadt gehörende Vorräte […].“ Nicht zu den verkauften Vermögensgegenständen gehörten nach Teil A, Teilabschnitt III, Punkt II Nr. 3 des Kaufvertrags „die zu dem Geschäftsbetrieb der HPA C-Stadt gehörenden Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände im Sinne von § 266 Abs. 2 B. II. HGB, Wertpapiere im Sinne von § 266 Abs. 2 B. III. HGB sowie Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben und Guthaben bei Kreditinstituten im Sinne von § 266 Abs. 2 B. IV. HGB.“ Hinsichtlich der Übernahme von Verbindlichkeiten sah der Kaufvertrag in Teil A, Teilabschnitt III, Punkt III Folgendes vor: „Die vor dem Übergangsstichtag entstandenen Verbindlichkeiten jeglicher Art, insbesondere Lieferanten-, Bank-, Sozialversicherungs- und Steuerschulden des Geschäftsbetriebs HPA C-Stadt werden von [der Klägerin] nicht übernommen, unabhängig davon, wann sie geltend gemacht werden.“ Schließlich regelte der Kaufvertrag zum Eintritt in Verträge und Vertragsangebote in Teil A, Teilabschnitt III, Punkt IV unter anderem Folgendes: „1. [Die Klägerin] tritt mit Wirkung zum Übergangsstichtag in alle in Teilabschnitt III / Anlage IV zu diesem Vertrag beigefügten Verzeichnis aufgeführten Verträge und Vertragsangebote ein. 2. In dem Verzeichnis nicht aufgeführte Verträge oder Vertragsangebote werden vom Käufer nicht übernommen. Der Verkäufer […] versichert, dass sämtliche laufenden Pellet- und Brikett-Liefer- und Absatzverträge betreffend den Standort C-Stadt dem Verzeichnis [sic!] enthalten sind. 3. Es wird klargestellt, dass sämtliche vor dem Übergangsstichtag entstandenen Forderungen sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die vor dem Übergangsstichtag durchgeführt wurden, nicht auf den Käufer übergehen, unabhängig vom Datum der Rechnungsstellung oder der Fälligkeit der jeweiligen Forderungen. 4. […]“ Mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 (Bl. 392 - 394 BA) übertrug das Bundesamt auf Antrag der Klägerin den der G GmbH & Co. KG für die Abnahmestelle B-Straße, C-Stadt, erteilten Begrenzungsbescheid für das Begrenzungsjahr 2015 vom 7. Mai 2015 für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2015 auf die Klägerin mit der Maßgabe, dass die Begrenzungswirkung nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 entfällt. Mit weiterem Bescheid vom 22. März 2016 (Bl. 395 - 396 BA) übertrug das Bundesamt auf Antrag der Klägerin auch den der G GmbH & Co. KG für die Abnahmestelle B-Straße, C-Stadt, erteilten Begrenzungsbescheid für das Begrenzungsjahr 2016 vom 17. Dezember 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 auf die Klägerin mit der Maßgabe, dass die Begrenzungswirkung nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 entfällt. Am 29. Juni 2016 beantragte die Klägerin beim Bundesamt eine Begrenzung der von ihr an der Abnahmestelle „A GmbH & Co. KG, B-Straße [sic!], C-Stadt“ zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2017. Bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung legte die Klägerin neben den Daten für das eigene Rumpfgeschäftsjahr vom 1. August 2015 bis zum 30. April 2016 auch die Daten der G GmbH & Co. KG aus deren Geschäftsjahren 2013 und 2014 zugrunde. Dies bescheinigte auch die von der Klägerin beauftragte Wirtschafsprüfungsgesellschaft. Mit Schreiben vom 17. November 2016 hörte das Bundesamt die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an (Bl. 489 - 490 BA). Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 seien nicht erfüllt. Der eingereichte Prüfungsvermerk basiere nicht auf der korrekten Datenbasis, da auf die Daten der G GmbH & Co. KG zurückgegriffen worden sei. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 könne ein antragstellendes Unternehmen auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung nur zurückgreifen, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben sei. Eine Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 erfordere die Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens im Wege der Singularsukzession oder eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz. Aus Teilabschnitt III Punkt II Nr. 3 des Kaufvertrages vom 21. Juli 2015 sei ersichtlich, dass nicht sämtliche Wirtschaftsgüter der G GmbH & Co. KG auf die I GmbH & Co. KG, die zwischenzeitlich in A GmbH & Co. KG umfirmiert worden sei, übergegangen seien. Eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz sei ebenfalls nicht gegeben. Folglich liege keine Umwandlung im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 vor, so dass die Bestimmungen des § 67 EEG 2014 keine Anwendung finden könnten. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2016 (Bl. 503 - 511 = 512 - 520 = 554 - 562 BA = Bl. 254 - 262 GA) sowie weiterem Schreiben unter dem Datum 15. Dezember 2016, das jedoch erst am 21. April 2017 per Telefax und am 25. April 2017 per Post beim Bundesamt einging (Bl. 563 - 565 = 566 - 568 BA = Bl. 263 - 265 GA), wandte sich die Klägerin an das Bundesamt und führte im Wesentlichen aus, der Gesetzgeber habe in § 3 Nr. 45 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 13. Oktober 2016 das Wort „sämtliche“ vor „Wirtschaftsgüter“ gestrichen und den Tatbestand ergänzt. Der Unternehmenskaufvertrag vom 21. Juli 2015 erfülle den Umwandlungsbegriff der neuen Gesetzeslage. Es bestehe keine allgemeine oder besondere Übergangsregelung, sodass die Neuregelung ab ihrem – zum damaligen Zeitpunkt noch künftigen – Inkrafttreten am 1. Januar 2017 und auch bereits davor durch das Bundesamt zu berücksichtigen sei. Forderungen und Kassenbestände seien nicht Teil des Sachanlagevermögens, sondern des Umlaufvermögens und als solche für den Erhalt der wirtschaftlichen Einheit irrelevant, da sie laufender Veränderung unterlägen. Dies ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck von § 3 Nr. 45 in der neuen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Im Übrigen habe sich das Bundesamt auch im Hinblick auf die vorherige Rechtslage in § 5 Nr. 32 EEG 2014 selbst gebunden, da die Behörde auf Grundlage dieser Vorschrift i.V.m. § 67 EEG 2014 Übertragungs- und Entlastungsanträge anderer Tochterunternehmen der Muttergesellschaft der Klägerin bewilligt habe, obwohl auch dort Forderungen und Kassenbestände nicht übergegangen seien. Hilfsweise sei der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und höchst hilfsweise Nachsicht zu gewähren, da das Bundesamt über seine enge Auslegung des Umwandlungsbegriffs in § 5 Nr. 32 EEG 2014 habe informieren müssen und die Klägerin dann einen Antrag für ein Rumpfgeschäftsjahr nach § 64 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017 hätte stellen können. Durch Bescheid vom 13. Juni 2017 (Bl. 569 - 572 BA = Bl. 8 - 11 = 266 - 269 GA) lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Zur Begründung wiederholte das Bundesamt im Wesentlichen die bereits im Anhörungsschreiben vom 17. November 2016 angeführten Gründe und führte ergänzend an, für den klägerischen Antrag vom 29. Juni 2016 sei die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt nach dem EEG 2014 ausschlaggebend. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. Juni 2017 legte die Klägerin durch Schreiben vom 11. Juli 2017 (Bl. 581 - 582 = 583 - 584 BA = Bl. 270 - 271 GA) Widerspruch ein, den sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. Juli 2017 (Bl. 591 - 609 = 617 - 635 = 643 - 661 BA = Bl. 273 - 291 GA) begründete. Darin führte die Klägerin im Wesentlichen an, mangels einer entsprechenden Übergangsregelung sei für die Entscheidung der geänderte Umwandlungsbegriff in § 3 Nr. 45 EEG 2017 maßgeblich. Danach liege im Falle der Klägerin eine Umwandlung vor. Hilfsweise habe aber auch bei der durch den Gesetzeszweck und den Willen des Gesetzgebers gebotenen einschränkenden Auslegung des § 5 Nr. 32 EEG 2014 eine Umwandlung vorgelegen, denn danach sei nur der Übergang sämtlicher Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens erforderlich. Außerdem dürfe der Umwandlungssachverhalt aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht anders bewertet werden als in den auf Basis desselben Kaufvertrags erteilten Übertragungsbescheiden vom 13. Oktober 2015 und vom 22. März 2016. Die Klägerin habe sowohl vor dem Erlass dieser Bescheide als auch im gegenwärtigen Antragsverfahren jeweils mit dem Sachbearbeiter des Bundesamts abgestimmt, dass die der Klägerin aus anderen Verfahren bekannten Anforderungen der Behörde für eine unterbrechungsfreie EEG-Umlageentlastung bei einem Unternehmenskauf unverändert Bestand hätten. Entsprechend habe sie den Kaufvertrag gestaltet. Auf die ihr bekannte Verwaltungspraxis habe die Klägerin vertrauen dürfen. Hilfsweise sei der Klägerin Nachsicht zu gewähren, da sie bei Kenntnis der geänderten Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis des Bundesamtes den Umwandlungssachverhalt anders gestaltet und ihren Antrag auf Basis eines Rumpfgeschäftsjahres gestellt hätte. Das Bundesamt half dem Widerspruch nicht ab (Abhilfeprüfung Bl. 679 - 683 BA) und wies durch Widerspruchsbescheid vom 27. November 2018 (Bl. 712 - 715 BA = Bl. 12 - 18 = 300 - 306 GA) den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Bundesamt die Begründung des Ablehnungsbescheides und führte ergänzend insbesondere an, maßgeblich sei die Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist am 30. Juni 2016. Eine Umwandlung nach § 5 Nr. 32 EEG 2014 liege nicht vor. Die Motive einer Nichtübertragung von Vermögensgegenständen sei unerheblich. Nachsicht sei nicht zu gewähren, da weder ein Fall höherer Gewalt noch ein behördliches Fehlverhalten vorlägen. Aus einer rechtswidrigen Bescheidung von Anträgen in der Vergangenheit könne die Klägerin nichts für sich herleiten, da keine Gleichbehandlung im Unrecht erfolgen könne und die Behörde jeden neuen Einzelfall zum Anlass nehmen könne und müsse, von einer rechtswidrigen Praxis abzukehren. Von einer Rücknahme der ergangenen Bescheide sei nach § 48 Abs. 2 VwVfG aus Vertrauensschutzgründen abgesehen worden. Am 21. Dezember 2018 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie insbesondere an, der Beklagten sei es möglich gewesen, die Klägerin rechtzeitig über eine Änderung ihrer Rechtsauffassung zu informieren. Außerdem ist sie der Ansicht, mit Blick auf den gesetzgeberischen Zweck, Insolvenzsanierungen zu ermöglichen, sei eine einschränkende Auslegung des § 5 Nr. 32 EEG 2014 geboten – und auch von der Beklagten selbst vertreten worden. Regelmäßig würden bei Asset Deals im Rahmen einer Unternehmenssanierung Forderungen und Kassenbestände nicht mit verkauft; vielmehr würden diese Positionen regelmäßig an die Insolvenzgläubiger verteilt oder an die Gesellschafter ausgeschüttet. Für das Vorliegen einer Umwandlung sei daher ausreichend, dass das bisher entlastete Unternehmen sämtliche Wirtschaftsgüter abgebe; diese Wirtschaftsgüter müssten aber nicht auf ein einziges aufnehmendes Unternehmen übergehen, sondern könnten auch auf unterschiedliche aufnehmende Unternehmen übergehen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Die Abgabe sämtlicher Wirtschaftsgüter des bisherigen Rechtsträgers durch die weitere Übertragung der beim Verkauf verbliebenen Kassenbestände und laufenden Forderungen sei im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Liquidation erfolgt. In Anlehnung an § 613a BGB sei der Begriff der „Wirtschaftsgüter“ so zu verstehen, dass hierunter nur die zur Fortsetzung eines Produktionsprozesses erforderlichen materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände bzw. Betriebsmittel fallen, also die Produktionsanlagen und die gewerblichen Schutzrechte. Auch im Handels-Bilanzierungsrecht werde der Geschäftszweck oder Unternehmensgegenstand nur durch die „immateriellen Vermögensgegenstände“ und die „Sachanlagen“ nach § 266 HGB bestimmt. Nur diese seien als „Wirtschaftsgüter“ im Sinne des § 5 Nr. 32 EEG 2014 einzustufen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 27. November 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den Begrenzungsantrag vom 29. Juni 2016 zu entscheiden, die Heranziehung ihrer Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt sie den angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und vertieft, warum die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt seien. Ergänzend führt sie an, die Einordnung von Forderungen und Kassenbeständen als Wirtschaftsgüter zeige sich daran, dass Forderungen oder Kassenbestände Auswirkungen auf den Kaufpreis eines Unternehmens hätten und gerade Forderungen ein – wenn auch im Einzelfall aufgrund von Unsicherheiten oder bestehenden Sicherheitsrechten streitbehafteter – Wert zukomme. Das EEG und das Insolvenzrecht verfolgten überdies unterschiedliche Ziele. Der Vortrag der Klägerin, das Bundesamt habe die Ansicht vertreten, für das Vorliegen einer Umwandlung reiche aus, dass alle Wirtschaftsgüter abgeben würden und es sei irrelevant, an welchen Rechtsträger, sei unzutreffend. Die Klägerin vermische das Merkmal einer „Umwandlung“ im Sinne von § 5 Nr. 32 EEG 2014 einerseits und die übrigen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 andererseits. Da die Begrenzungsentscheidung ein gebundener Anspruch sei, seien auch die Grundsätze der Selbstbindung der Verwaltung nicht anwendbar. Schließlich könne die Klägerin auch weder aus vorangegangenen Abstimmungsprozessen noch aus der positiven Verbescheidung in anderen Fällen die Voraussetzungen einer Nachsichtgewährung herleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 726) Bezug genommen, der zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden ist.