Urteil
5 K 3113/18.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2021:0416.5K3113.18.F.00
13Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das zu den "letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren" im Sinne von § 64 EEG 2017 gehörende letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ist das jeweils zeitlich letzte vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni abgeschlossene Geschäftsjahr.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das zu den "letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren" im Sinne von § 64 EEG 2017 gehörende letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ist das jeweils zeitlich letzte vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni abgeschlossene Geschäftsjahr. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 29. August 2018 ihr Einverständnis erklärt, die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2018. I. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. November 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der von ihr an den Abnahmestellen H-Straße, I-Stadt, und C-Straße, D-Stadt, zu zahlenden EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2018, denn sie hat die gesetzlichen Begrenzungsvoraussetzungen nicht in der vorgeschriebenen Form bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist nachgewiesen. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2018 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Freitag, dem 30. Juni 2017, bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14), nämlich das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) sowie der rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungen, zuletzt durch Art. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719), im Folgenden: EEG 2017. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung, denn sie hat die Anspruchsvoraussetzungen nach § 64 EEG 2017 nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen. Nach § 64 Abs. 1 EEG 2017 erfolgt die Begrenzung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zum EEG 2017 zuzuordnen ist, nur, soweit es unter anderem nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 voll oder anteilig umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat, 2. die Stromkostenintensität a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 14 Prozent betragen hat, und b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat [..] […] Die Stromkostenintensität ist in § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 definiert als: das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 voll oder anteilig umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren […] mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Stromkostenintensität außer Betracht. Die Nachweisführung regelt dabei § 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017. Die Vorschrift lautet auszugsweise: Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, b) die Angabe der jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten oder selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen und c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten: aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens, bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung; […], 2. […] Die Klägerin hat vorliegend die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2017 nicht in der nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 vorgeschriebenen Form nachgewiesen. Denn die Klägerin hat im Rahmen ihres Antrags zum Nachweis der Stromkostenintensität nicht – wie es § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 fordert – auf die Daten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zurückgegriffen. Auch die von der Klägerin eingereichte Bescheinigung der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfergesellschaft ist entgegen § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 nicht auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erstellt. In den Antragsunterlagen der Klägerin und in der Bescheinigung der Wirtschaftsprüfergesellschaft wurde nämlich nicht das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr der Klägerin berücksichtigt. Das zu den „letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren“ im Sinne der genannten Vorschriften gehörende letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ist das jeweils zeitlich letzte vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni abgeschlossene Geschäftsjahr. Dies ergibt sich im Wege der Auslegung aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik, der Gesetzgebungsgeschichte und aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Dabei gilt zu beachten, dass die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs restriktiv auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 8 C 3.15 –; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 –; HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16.Z –, Rn. 10; HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 6 A 1002/08 –; alle juris). Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den „Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher“ auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8.14 – juris, Rn. 19). Eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung kommt angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln (HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 6 A 414/15 – juris, Rn. 40). Bereits dem Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschriften § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2017, § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 und § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 lassen sich keine Anhaltspunkte für die von der Klägerin angeführte Auslegung entnehmen, wonach das „letzte abgeschlossene Geschäftsjahr“ in jedem Falle zwingend vor dem 1. Januar des jeweiligen Antragsjahres geendet haben müsse. Das Wort „letzte“ hat eine Reihe von Bedeutungen. Der Duden (www.duden.de, Eintragung: „letzte, letzter, letztes“) nennt im Wesentlichen fünf verschiedene Wortbedeutungen: 1. „das Ende einer [Reihen]folge bildend“ 2. „schließlich noch [als Rest] übrig geblieben“ 3. „drückt einen stärksten Grad aus; äußerste, äußerster, äußerstes“ 4. „das Ende einer Rangfolge bildend; hinsichtlich seiner Qualität, Bedeutung, seinem Rang o. Ä. am geringsten, schlechtesten“ 5. „gerade erst vergangen; als Ereignis, Zeitpunkt oder -abschnitt in der zeitlichen Reihenfolge unmittelbar vor der gegenwärtigen Entsprechung liegend“ Auch die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass der Begriff „letzte“ vorliegend nicht im Sinne der Wortbedeutungen 2. bis 4. zu verstehen ist. Der Begriff soll im streitgegenständlichen Regelungskontext also keinen übriggebliebenen Rest, einen stärksten Grad oder eine qualitative Rangfolge zum Ausdruck bringen. Vielmehr wird der Begriff vorliegend verwendet, um eine (zeitliche) Reihenfolge auszudrücken. Maßgeblicher Bezugspunkt für diese durch das Wort „letzte[s]“ zum Ausdruck gebrachte zeitliche Reihenfolge ist dabei indes nicht – wie die Klägerin meint – das Ende des dem Antragsjahr vorangegangenen Jahres, sondern der Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am 30. Juni. Gesetzessystematisch ergibt sich dies aus der Zusammenschau von § 63, § 64 und § 66 EEG 2017. § 63 EEG 2017 sieht vor, dass eine Begrenzung der EEG-Umlage „[a]uf Antrag“ erfolgt. Im Rahmen dieses Antrages sind die Voraussetzungen nach § 64 EEG 2017 nachzuweisen. Schließlich ist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 „der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 […] jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen“. Hierdurch wird systematisch und sprachlich ein unmittelbarer und ohne weiteres erkennbarer Bezug zwischen der Antragstellung, den Tatbestands- und Nachweisvoraussetzungen sowie dem Zeitpunkt des Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist hergestellt. Soweit also der Gesetzgeber nichts anderes geregelt hat, ist damit grundsätzlich der Ablauf der materiellen Ausschlussfrist maßgeblicher zeitlicher Bezugspunkt für das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. hierzu auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. November 2019 – 5 K 4657/18.F – juris, Rn. 57 ff.) Dass der Gesetzgeber von diesem zeitlichen Bezugspunkt im Hinblick auf die Frage, welches Geschäftsjahr das „letzte“ abgeschlossene ist, abweichen wollte, lässt sich dem Wortlaut von § 64 EEG 2017 nicht entnehmen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm wird vielmehr deutlich, dass der Gesetzgeber konzeptionell von Beginn an nicht das Ende des dem Antragsjahr vorangegangenen Jahres im Blick hatte. So sah bereits die Ursprungsfassung der Besonderen Ausgleichsregelung in § 11a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) geänderten Fassung eine Anknüpfung an „die letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonate“ vor. Die Gesetzesbegründung hierzu (BT-Drs. 15/810, S. 6) lautet: „Der relevante Betrachtungszeitraum sind die bei Antragsstellung letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonate, um eine zeitnahe Berechnungsgrundlage zu erhalten.“ [Hervorhebung durch das Gericht] Zwar stellte der Gesetzgeber in den späteren Gesetzesfassungen nicht mehr auf „die letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonate“, sondern auf „das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr“ bzw. „die drei letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre“ ab. Dass durch diese Änderung – in Abkehr von der ursprünglichen Konzeption – der zeitliche Bezugspunkt auf das Ende des dem Antragsjahr vorangegangenen Jahres vorverlagert werden sollte, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien zu den späteren Gesetzesfassungen aber nicht im Ansatz entnehmen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich auch aus einer systematischen Gesamtschau unter Einbeziehung von § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 kein anderes Auslegungsergebnis. Die Vorschrift lautet: „Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für eine Abnahmestelle verfügen, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 nach den §§ 63 bis 69 so, dass die EEG-Umlage für diese Abnahmestelle in einem Begrenzungsjahr jeweils nicht mehr als das Doppelte des Betrags in Cent pro Kilowattstunde beträgt, der für den selbst verbrauchten Strom an der begrenzten Abnahmestelle des Unternehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr geltenden Begrenzungsbescheides zu zahlen war.“ [Hervorhebung durch das Gericht] Zwar findet sich in dieser Vorschrift – woran letztlich die Argumentation der Klägerin anknüpft – die Formulierung „im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr“. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich hieraus jedoch kein von der obigen Auslegung abweichendes Verständnis des maßgeblichen zeitlichen Bezugspunktes in § 64 EEG 2017. Bereits die Funktion der jeweiligen Formulierungen in § 64 EEG 2017 einerseits und in § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 andererseits unterscheidet sich. Während durch die Formulierung „im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr“ in § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 eine Rechtsfolge konkretisiert wird, finden sich die Formulierungen „das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr“ bzw. „die drei letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre“ in § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2017, § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 und § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 jeweils als Bestandteil einer Tatbestandsvoraussetzung. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Formulierung „im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr“ innerhalb des gesamten EEG 2017 nur in § 103 EEG 2017 und selbst dort ausschließlich in Abs. 3 Satz 2 verwendet hat, während er etwa in § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2 EEG 2017 die Formulierungen „im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr“, „der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre“ „in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr“ und „der letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre“ verwendet, zeigt, dass der Gesetzgeber mittels der Formulierung „im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr“ keinen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck bringen wollte. Die Regelung des § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 und die dortige Formulierung „im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr“ gehen vielmehr auf das von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Beihilfeverfahren SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) zurück, im Verlaufe dessen die Bundesrepublik Deutschland die Vorschriften über die Besondere Ausgleichsregelung veränderte und u.a. mit § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014/2017 einen Anpassungsmechanismus (sog. Doppelungsregelung) zur Heranführung bereits zuvor begünstigter Unternehmen an die veränderte Rechtslage in das Gesetz aufnahm. Nur im Rahmen dieser spezifischen „Übergangs- und Härtefallbestimmung[en] zur Besonderen Ausgleichsregelung“ (so die Legalüberschrift) verwendet der Gesetzgeber zur Konkretisierung der Rechtsfolge die Formulierung „im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr“. Entgegen der Ansicht der Klägerin bringt er damit erkennbar keinen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck. Soweit die Klägerin aus der seitens der Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formulierung „maßgebendes Geschäftsjahr des Unternehmens in 2011 (Voraussetzungsjahr) für Begrenzung in 2013 (Begrenzungsjahr)“ in dem als Anhang II zum Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8786) veröffentlichten Schreiben vom 4. Juli 2014 eine verbindliche Auslegung der Formulierung „letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr“ zu erblicken meint, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen. Ungeachtet des Umstandes, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 28. März 2019 – C-405/16 – den Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 für nichtig erklärt hat, bezog sich auch die genannte Formulierung in dem Schreiben der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Juli 2014 nicht auf die Darstellung der ab dem 1. August 2014 geltenden Rechtslage unter dem EEG 2014 (bzw. EEG 2017), sondern diente allein der Darstellung des Mechanismus, durch den die unter Geltung des EEG 2012 nach Auffassung der EU-Kommission überhöhte EEG-Umlagebegrenzung für die Begrenzungsjahre 2013 und 2014 zurückgefordert werden sollte. Das Gericht vermag in dieser Formulierung keinen verallgemeinerungsfähigen „methodischen Impuls“ zu erkennen. Ohne dass es vorliegend darauf ankäme, weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass auch die EU-Kommission in ihrer beihilferechtlichen Genehmigung des EEG 2014 vom 23. Juli 2014 (COM C(2014) 5081 final, SA.38632 (2014/N) – Germany) den maßgeblichen Formulierungen „das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr“ bzw. „die drei letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre“ keine andere Bedeutung beigemessen hat, als sie im deutschen Wortlaut Niederschlag gefunden hat (siehe S. 8 ff. der Genehmigung, Rn. 34 bis 39: „the last financial year“ and „over the last 3 accounting years“). Soweit die Klägerin schließlich einwendet, sämtliche ihrer Anträge bis ins Kalenderjahr 2015, für die der 30. Juni der vorhergehenden Kalenderjahre als Abschlussstichtag nicht beanstandet worden sei, seien bewilligt worden und auch im Jahr 2016 habe das Bundesamt das Rumpfgeschäftsjahr endend zum 31. Januar 2015 als „letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr“ akzeptiert und habe nicht auf das am 31. Januar 2016 endende Geschäftsjahr Bezug genommen, geht dieser Einwand fehl. Eine Anwendung der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung kommt nämlich vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, da § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2017, § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 kein behördliches Ermessen vorsehen, dessen Ausübung den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung unterliegen könnte. Maßgeblich sind allein – wie das VG Frankfurt am Main bereits mit Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F – (juris, Rn. 62) ausgeführt hat – „die rechtlich vorgegebenen Kriterien, nicht – wie im Subventionsbereich und der dortigen Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz – die Verwaltungspraxis des Bundesamtes (zum EEG 2012 HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 6 A 414/15, juris Rn. 44 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 19. März 2020 – 5 K 9248/17.F, juris Rn. 47; VG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2019 – 5 K 4780/17.F, juris Rn. 17).“ Aus denselben Gründen führt auch der Umstand, dass die Beklagte in Folge einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der in § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2017, § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 niedergelegten gesetzlichen Maßstäbe das Rumpfgeschäftsjahr endend zum 31. Januar 2015 als „letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr“ im Antragsjahr 2016 akzeptiert hat, zu keinem für die Klägerin günstigen Ergebnis. Nach alledem begann im Falle der Klägerin das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr am 1. Februar 2016 und endete am 31. Januar 2017. Dieses Geschäftsjahr wurde in den Antragsunterlagen der Klägerin und in der Bescheinigung der Wirtschaftsprüfergesellschaft nicht berücksichtigt. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob ein Geschäftsjahr im Sinne der genannten Vorschriften bereits mit Ablauf seines letzten Tages oder erst mit Aufstellung des Jahresabschlusses im Sinne von § 242 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches „abgeschlossen“ ist. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist am 30. Juni 2017 war der letzte Tag des am 31. Januar 2017 endenden Geschäftsjahres abgelaufen und der von der Klägerin für dieses Geschäftsjahr aufgestellte Jahresabschluss war bereits vom Abschlussprüfer geprüft worden. Wie sich aus der im Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de offengelegten Fassung des Jahresabschlusses der Klägerin für das Geschäftsjahr vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2017 ergibt, datiert der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers für diesen Jahresabschluss auf den 11. April 2017. Das Bundesamt durfte sich auch ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben auf die Fristversäumnis berufen. Der Klägerin, die innerhalb der Ausschlussfrist nicht die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2017 in der nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 vorgeschriebenen Form nachgewiesen hat, ist keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung liegen nicht vor. Zwar dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 22 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin jedoch nicht vor. Denn die fehlerhafte Antragstellung ist vorliegend nicht Folge staatlichen Fehlverhaltens. Vielmehr ist der Klägerin schlichtweg der Fehler unterlaufen, die Folgen einer Umstellung ihres unterjährig am 30. Juni endenden Geschäftsjahres auf das Kalenderjahr für die vorliegende Antragstellung nicht ausreichend bedacht zu haben. Waren die Klägerin und das Bundesamt in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass ein am 30. Juni – dem Tag des Ablaufes der Ausschlussfrist – endendes Geschäftsjahr nicht das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr im Sinne der Vorschrift darstellt, so zog die Klägerin hieraus die schlichtweg falsche Schlussfolgerung, dass immer – auch nach Umstellung des Geschäftsjahres – das „letzte abgeschlossene Geschäftsjahr“ vor dem Antragsjahr geendet haben müsse. Zwar kann das „letzte abgeschlossene Geschäftsjahr“ in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Jahr enden – regelmäßig etwa in den Fällen, in denen das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht und am 31. Dezember endet. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Formulierung „letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr“ immer – auch im Falle eines unterjährig nach dem 31. Dezember und vor dem 30. Juni endenden Geschäftsjahres – den Rückgriff auf das in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Jahr endende Geschäftsjahr gebietet. Eine Nachsichtgewährung wegen staatlichen Fehlverhaltens kommt daher nicht in Betracht. Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2018. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung und der Vertrieb von Niederdruckerzeugnissen, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Produkten für die Fahrzeugindustrie, die speziell in einem Niederdruck- und Kokillengussverfahren hergestellt werden (vgl. Bl. 419 der beigezogenen Behördenakten – BA). Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen bescheinigte der Klägerin, dass sie an ihren Standorten C-Straße, D-Stadt, und H-Straße, I-Stadt, im statistischen Unternehmensregister-System nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008) dem Wirtschaftszweig 24530 – Leichtmetallgießereien – zugeordnet sei (Bl. 100 - 102 = 103 - 105 = 180 - 182 BA). Am 29. Juni 2017 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt) eine Begrenzung der von ihr an den Abnahmestellen H-Straße, I-Stadt, und C-Straße, D-Stadt, zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2018. Bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung legte die Klägerin die Daten der Geschäftsjahre 1. vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 (Bl. 465 - 468 BA), 2. vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 (Bl. 461 - 465 BA) und 3. vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Januar 2016 (im ELAN-K2-Portal an einer Stelle irrtümlich als am „31.01.2017“ endend bezeichnet, Bl. 458 - 461 BA) zugrunde. Auch die Angabe der Strommengen erfolgte für diese drei Geschäftsjahre. In Anlage 6/2 (Bl. 406 BA) des mit den Antragsunterlagen unter anderem eingereichten Prüfungsberichts zum Jahresabschluss und Lagebericht der Klägerin für das am 31. Januar 2016 endende Geschäftsjahr (Bl. 366 - 408 BA) findet sich die Angabe, dass in einer Gesellschafterversammlung am 19. Januar 2016 die Umstellung des Geschäftsjahres der Klägerin auf den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Januar beschlossen worden sei. Selbiges teilte die Klägerin dem Bundesamt im Rahmen des Antragsverfahrens auch in einer Anmerkung zu Umwandlungsmaßnahmen mit (Bl. 453 BA). Die Jahresabschlüsse der genannten drei Geschäftsjahre bildeten auch die Grundlage für die Bescheinigung die von der Klägerin beauftragten Wirtschafsprüfungsgesellschaft (Bl. 408 - 436 BA). Mit Schreiben vom 26. September 2017 hörte das Bundesamt die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an (Bl. 512 - 514 BA). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die ausschlussfristrelevanten Unterlagen seien unvollständig. Zu diesen Unterlagen zähle unter anderem der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers einschließlich sämtlicher Anlagen und Pflichtangaben auf der Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017. Hieran fehle es. Die Klägerin habe in ihrem Antrag eine Umstellung des Geschäftsjahres mitgeteilt. Danach habe das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr für das Antragsjahr 2017 (Ausschlussfrist zum 30. Juni 2017) am 31. Januar 2017 und nicht wie in dem Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers bestätigt am 31. Januar 2016 geendet. Das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2017 sei im aktuellen Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers nicht abgebildet. Demnach fehle eine ausschlussfristrelevante Pflichtangabe innerhalb des Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers. Auch ein Hilfsantrag auf Basis des korrekten Nachweiszeitraums liege dem Bundesamt nicht vor. Durch Bescheid vom 13. November 2017 (Bl. 528 - 531 BA = Bl. 6 - 9 = 26 - 29 GA) lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Zur Begründung wiederholte das Bundesamt im Wesentlichen die bereits im Anhörungsschreiben vom 26. September 2017 angeführten Gründe. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 13. November 2017 legte die Klägerin durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13. Dezember 2017 (Bl. 533 = 541 BA = Bl. 270 - 271 GA) Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 14. Mai 2018 (Bl. 570 - 571 = 573 - 574 = 575 - 576 BA) begründete. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass im Antragsjahr (hier 2017) das letzte vor der Ausschlussfrist des betreffenden Jahres (hier der 30. Juni 2017) abgeschlossene Geschäftsjahr (hier das Geschäftsjahr vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2017) abgebildet sein müsse. In § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 sei nur von „im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr“ die Rede, nicht aber davon, dass es sich um das letzte vor der Ausschlussfrist des betreffenden Jahres abgeschlossene Geschäftsjahr handeln müsse. Vielmehr heiße es in der Vorschrift, die für die Klägerin maßgeblich sei, nämlich am Ende von § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 „im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr“. Durch diese unmissverständliche Regelung werde klargestellt, dass es sich um das Geschäftsjahr handele, das vor dem Antragsjahr geendet habe. Da das Geschäftsjahr der Klägerin am 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres ende, sei daher das am 31. Januar 2016 endende Geschäftsjahr und nicht das – im Antragsjahr endende – Geschäftsjahr 31. Januar 2017 maßgeblich. Da es in § 64 EEG 2017 an einer klaren Abgrenzung dahingehend fehle, müsse § 67 EEG 2017 im Sinne von § 103 EEG 2017 verstanden und ausgelegt werden. Das Bundesamt half dem Widerspruch nicht ab (Abhilfeprüfung Bl. 557 - 559 BA) und wies durch Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2018 (Bl. 611 - 617 BA = Bl. 30 - 36 GA), auf die Poststelle des Bundesamtes gegeben am 3. Juli 2018 (Bl. 619) und durch die Post ausgeliefert am 4. Juli 2018 (Bl. 620 BA), den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Bundesamt die Begründung des Ablehnungsbescheides und führte ergänzend insbesondere an, bereits aus Wortlaut und Systematik von § 64 Abs. 1 und 3 sowie § 66 Abs. 1 EEG 2017 ergebe sich, dass mit der Formulierung „letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr“ das letzte vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 EEG 2017 abgeschlossene Geschäftsjahr gemeint sei. Das Wort „letzte“ bezeichne in der deutschen Sprache üblicherweise das Ende einer Reihenfolge oder Rangfolge. In der hier maßgeblichen Vorschrift des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 bezeichne das Wort „letzte(n)“ das Ende einer Reihe von abgeschlossenen Geschäftsjahren des antragstellenden Unternehmens. In sprachlicher und systematischer Hinsicht sei der Bezugspunkt des Begriffs der „letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre“ hier die Antragstellung nach § 64 EEG 2017 und nicht etwa das Jahr der Antragstellung. Der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage sei nach § 66 Abs. 1 EEG 2017 innerhalb der dort geregelten Ausschlussfrist zum 30. Juni des Jahres zu stellen, so dass in den einschlägigen Regelungen ein eindeutiger Bezug zwischen dem „letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr“ und dem Ablauf der Ausschlussfrist zum 30. Juni des Jahres hergestellt werde. In §§ 64, 66 EEG 2017 verwende der Gesetzgeber auch anders als in § 103 Abs. 3 EEG 2017 gerade nicht die Formulierung „im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr“. Der Gesetzgeber habe sich hier auch bewusst für unterschiedliche Formulierungen entschieden. In § 64 Abs. 1 und 3 und § 66 Abs. 1 EEG 2017 betreffe die Formulierung „letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr“ die Anspruchsvoraussetzungen und deren Nachweis durch das antragstellende Unternehmen. In § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 verwende der Gesetzgeber die Formulierung „im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr“ zur Beschreibung einer Rechtsfolge, der sogenannten Doppelungsregelung. Auch aus Sinn und Zweck der Regelungen ergebe sich nichts anderes. In § 64 Abs. 1 und 3 und § 66 Abs. 1 EEG 2017 diene der Begriff des „letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres“ dazu, den Nachweiszeitraum zu definieren, aufgrund dessen die Umlagebegrenzung für das auf die Antragstellung folgende Kalenderjahr erfolge. Je enger aber der zeitliche Bezug zwischen Nachweiszeitraum und Begrenzungszeitraum sei, umso eher könne die in der gesetzlichen Systematik angelegte Prognose, dass im Begrenzungszeitraum die Verhältnisse in etwa den Verhältnissen im Nachweiszeitraum entsprechen, zutreffen und insofern die Begrenzungsentscheidung tragen. Es entspreche daher Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen über den Nachweiszeitraum, wenn dieser Zeitraum zeitlich so nah wie möglich am Begrenzungszeitraum orientiert sei. Eine Auslegung dieser Regelungen müsse daher im Zweifel das näher an der Ausschlussfrist liegende abgeschlossene Geschäftsjahr als maßgeblichen Nachweiszeitraum berücksichtigen. Am 6. August 2018, einem Montag, hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie insbesondere an, es gebe eine Vielzahl von Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 30. Juni eines Jahres und damit mit Ablauf der Ausschlussfrist ende. Auch in diesen Fällen genüge die Abbildung des am 30. Juni des Vorjahres vor der Ausschlussfrist endenden Geschäftsjahres als Nachweiszeitraum, obwohl bereits weitere 12 Monate bzw. ein weiteres Geschäftsjahr so gut wie abgelaufen sei. Durch das EEG 2014 seien im Übrigen gegenüber dem EEG 2012 Änderungen dahingehend erfolgt, dass zum einen der Schwellwert für die Stromkostenintensität angehoben worden sei und zum anderen nicht mehr allein das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr maßgeblich sei. Vielmehr seien (nach einer Übergangszeit) nach dem EEG 2014 und auch dem EEG 2017 Stromkosten und Stromkostenintensität über das arithmetische Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zu ermitteln und nachzuweisen. Hierdurch habe das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr deutlich weniger Gewicht. Damit werde eine europäische Vorgabe umgesetzt. Bei der Auslegung des EEG sei das maßgebliche Europarecht zu beachten. Bei der Besonderen Ausgleichsregelung handele es sich um eine Beihilfe, weswegen die einschlägigen Beihilfeleitlinien zu beachten seien. In Anhang II des „Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN)“ habe die Bundesregierung gegenüber der Kommission einen methodischen Impuls gesetzt, der sich auf das gesamte Antragsverfahren auswirke. In einer im Rahmen dieses Verfahrens durch Deutschland der EU-Kommission am 4. Juli 2014 vorgelegten Verpflichtungszusage werde mit der Formulierung „maßgebendes Geschäftsjahr des Unternehmens in 2011 (Voraussetzungsjahr) für Begrenzung in 2013 (Begrenzungsjahr)“ methodisch ein konkretes Verständnis, eine feste zeitliche Systematik für die Bestimmung des „letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres“ als maßgebendes Geschäftsjahr gesetzt. Danach müsse das „letzte abgeschlossene Geschäftsjahr“ vor dem 1. Januar enden. Dieses Verständnis erstrecke sich auch auf die „letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre“. Die von Deutschland vorgelegte Verpflichtungszusage sei Bestandteil eines Rechtsaktes der Gemeinschaft und die darin vorgegebene zeitliche Systematik für den Nachweis historischer Daten binde die Behördenpraxis in Deutschland. Dies gelte ungeachtet einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, durch die der Beschluss der Kommission für nichtig erklärt worden sei. Den Vorgaben des Anhangs II entspreche die eingereichte Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers. Auch sei es nicht nachvollziehbar, wieso ein Jahresabschluss, der zur Ausschlussfrist 12 Monate alt sei, zulässig sein solle, während ein Jahresabschluss, der zur Ausschlussfrist 16 Monate alt sei, nicht zulässig sein solle. Dies werde umso weniger verständlich, wenn ein dreijähriger Durchschnittswert gebildet werden müsse. Auch in der Verwaltungspraxis des Bundesamtes würden vielfach Ausnahmen gewährt. So dürfe bei vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren, die am Stichtag der Ausschlussfrist endeten, der Abschlussstichtag des Vorjahres für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr verwendet werden. Auch seien alle Anträge der Klägerin bis ins Kalenderjahr 2015 und früher, für die der 30. Juni der vorhergehenden Kalenderjahre als Abschlussstichtag nicht beanstandet worden sei, bewilligt worden. In dem Antrag der Klägerin im Jahr 2016 habe das Bundesamt das Rumpfgeschäftsjahr endend zum 31. Januar 2015 als „letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr“ akzeptiert und nicht auf das am 31. Januar 2016 endende Geschäftsjahr Bezug genommen. Neben europarechtlichen Bedenken bestünden auch verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 GG. Auch aus der von der Beklagten angeführten Durchschnittsstrompreisverordnung folge nichts anderes. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 13. November 2017 (Az.: …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2018 (Az.: …-…-…/..) zu verpflichten, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 29. Juni 2017 die EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2017 für die Abnahmestelle der Klägerin H-Straße, I-Stadt, und für die Abnahmestelle der Klägerin C-Straße, D-Stadt, für das Begrenzungsjahr 2018 zu begrenzen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt sie den angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und vertieft, warum die gesetzlichen Nachweisanforderungen nicht erfüllt seien. Ergänzend führt sie an, wenn vor dem Ablauf der Ausschlussfrist ein Geschäftsjahr des antragstellenden Unternehmens abgeschlossen sei – was durch den handelsrechtlichen Jahresabschluss nach §§ 242 ff. HGB ein klar definierter Zeitpunkt sei – sei dieses Geschäftsjahr das „letzte abgeschlossene Geschäftsjahr“ und nicht das vorletzte. Dies ergebe sich auch – wenngleich zumeist stillschweigend – aus der einschlägigen Rechtsprechung. Soweit die Klägerin auf europäisches Beihilferecht und einen Beschluss der Kommission verweise, habe der Europäische Gerichtshof diesen Beschluss für nichtig erklärt. Damit stehe fest, dass das hier einschlägige EEG 2017 nicht an den europäischen Beihilferegelungen zu messen sei. Die Auffassung der Beklagten zur Auslegung des Nachweiszeitraums werde auch durch die Regelungen in der Durchschnittsstrompreisverordnung gestützt. Auf die Verwaltungspraxis des Beklagten komme es bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 621) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Ferner wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2021 Bezug genommen.