Beschluss
5 L 2671/23.F
VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:0907.5L2671.23.F.00
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Leitsätze
1. Bei einem Vereinsverbot durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat sind Zweifel an einem Vorliegen der
Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 und 3 GG letzlich vor dem dafür sachlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht
zu klären und treten hinter dem Sachverhaltsaufklärungsinteresse, das eine richterliche Durchsuchungs- und Beschlag-
nahmeanordnung rechtfertigt, zurück.
2. Bei einem Verbot von weltanschaulichen und religiösen Vereinigungen erscheint fraglich, ob die Gerichtetheit gegen Art.
79 Abs. 3 GG genügt und in diesem Sinne tatsächlich vorliegt oder es einer weitergehenden Gefährdung der Rechtsgüter
anderer bedarf.
3. Ein mögliches politisches Profilierungsbestreben hinter einer verbotsbehördlichen Verfügung bleibt unerheblich.
Tenor
1. Die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners zu 1, …, sowie der Antragsgegnerin zu 2, …, beide wohnhaft …, … Frankfurt am Main, einschließlich aller Nebengelasse, der ihnen gehörenden Sachen und der ggf. von ihnen genutzten Kraftfahrzeuge
zum Zweck des Auffindens und der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Unterlagen und Gegenständen als Beweismittel in dem Verbotsverfahren gegen den Verein „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ nach § 4 Abs. 2 und 4 VereinsG,
zum Zweck der Sicherstellung des beschlagnahmten Vermögens des Vereins „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V“ nach § 10 Abs. 2 VereinsG,
und zum Zweck der Sicherstellung der beschlagnahmten Sachen Dritter soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V“ deren gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
2. die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände und Unterlagen, die von den Antragsgegnern oder anwesenden Dritten nicht freiwillig herausgegeben werden,
werden angeordnet.
Die Durchsuchung und Beschlagnahme dient dem Zweck, Beweismittel für die Aktivitäten des Vereins „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ (weiter) aufzuklären und das Vereinsvermögen zu sichern. Dies gilt insbesondere für
sämtliche digitale Speichermedien und IT-Technik wie PCs, Festplatten, Notebooks, Handys, Smartphones, Tablets, Speicherkarten, USB-Sticks, Foto-Videotechnik, CDs, DVDs und andere Datenträger,
Mitgliederlisten oder -ausweise,
zu Kommunikationszwecken nutzbare Spielekonsolen,
sämtliche Gegenstände mit einem Logo von „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V“ oder mit rechtsextremistischem Bezug, insbesondere Kleidungsstücke, Flugblätter, Propaganda- und Infomaterial, Aufkleber, Tonträger mit rechtsextremistischer Musik,
sämtliche Dokumente, Kontounterlagen und Akten mit Bezug zu dem Verein „Die Artgemeinschaft — Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ und dessen Aktivitäten,
nationalsozialistische Symbole und Devotionalien (Abzeichen, Büsten, Fahnen und Orden), Unterlagen mit rassistischen und antisemitischen Inhalten,
sämtliche Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V." ergeben,
Waffen.
Die vom Land Hessen beauftragten Vollzugsbeamtinnen und -beamten sind berechtigt, die Wohnräume der Antragsgegner am 27. September 2023, ab 6 Uhr, zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen.
Der Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. haben die beantragten Maßnahmen zu dulden.
Beim Antreffen von Minderjährigen ist bei der Durchführung der angeordneten Maßnahmen diesen gegenüber mit der gebotenen Zurückhaltung vorzugehen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner zu tragen.
Im Wege der Amtshilfe wird das Hessische Landeskriminalamt ersucht, diesen Beschluss an den Antragsgegner zu 1, Herrn …, sowie der Antragsgegnerin zu 2, Frau …, beide wohnhaft …, Frankfurt am Main, zuzustellen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Vereinsverbot durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat sind Zweifel an einem Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 und 3 GG letzlich vor dem dafür sachlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht zu klären und treten hinter dem Sachverhaltsaufklärungsinteresse, das eine richterliche Durchsuchungs- und Beschlag- nahmeanordnung rechtfertigt, zurück. 2. Bei einem Verbot von weltanschaulichen und religiösen Vereinigungen erscheint fraglich, ob die Gerichtetheit gegen Art. 79 Abs. 3 GG genügt und in diesem Sinne tatsächlich vorliegt oder es einer weitergehenden Gefährdung der Rechtsgüter anderer bedarf. 3. Ein mögliches politisches Profilierungsbestreben hinter einer verbotsbehördlichen Verfügung bleibt unerheblich. 1. Die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners zu 1, …, sowie der Antragsgegnerin zu 2, …, beide wohnhaft …, … Frankfurt am Main, einschließlich aller Nebengelasse, der ihnen gehörenden Sachen und der ggf. von ihnen genutzten Kraftfahrzeuge zum Zweck des Auffindens und der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Unterlagen und Gegenständen als Beweismittel in dem Verbotsverfahren gegen den Verein „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ nach § 4 Abs. 2 und 4 VereinsG, zum Zweck der Sicherstellung des beschlagnahmten Vermögens des Vereins „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V“ nach § 10 Abs. 2 VereinsG, und zum Zweck der Sicherstellung der beschlagnahmten Sachen Dritter soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V“ deren gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, 2. die Beschlagnahme der vorgenannten Gegenstände und Unterlagen, die von den Antragsgegnern oder anwesenden Dritten nicht freiwillig herausgegeben werden, werden angeordnet. Die Durchsuchung und Beschlagnahme dient dem Zweck, Beweismittel für die Aktivitäten des Vereins „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ (weiter) aufzuklären und das Vereinsvermögen zu sichern. Dies gilt insbesondere für sämtliche digitale Speichermedien und IT-Technik wie PCs, Festplatten, Notebooks, Handys, Smartphones, Tablets, Speicherkarten, USB-Sticks, Foto-Videotechnik, CDs, DVDs und andere Datenträger, Mitgliederlisten oder -ausweise, zu Kommunikationszwecken nutzbare Spielekonsolen, sämtliche Gegenstände mit einem Logo von „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V“ oder mit rechtsextremistischem Bezug, insbesondere Kleidungsstücke, Flugblätter, Propaganda- und Infomaterial, Aufkleber, Tonträger mit rechtsextremistischer Musik, sämtliche Dokumente, Kontounterlagen und Akten mit Bezug zu dem Verein „Die Artgemeinschaft — Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ und dessen Aktivitäten, nationalsozialistische Symbole und Devotionalien (Abzeichen, Büsten, Fahnen und Orden), Unterlagen mit rassistischen und antisemitischen Inhalten, sämtliche Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V." ergeben, Waffen. Die vom Land Hessen beauftragten Vollzugsbeamtinnen und -beamten sind berechtigt, die Wohnräume der Antragsgegner am 27. September 2023, ab 6 Uhr, zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen. Der Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. haben die beantragten Maßnahmen zu dulden. Beim Antreffen von Minderjährigen ist bei der Durchführung der angeordneten Maßnahmen diesen gegenüber mit der gebotenen Zurückhaltung vorzugehen. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner zu tragen. Im Wege der Amtshilfe wird das Hessische Landeskriminalamt ersucht, diesen Beschluss an den Antragsgegner zu 1, Herrn …, sowie der Antragsgegnerin zu 2, Frau …, beide wohnhaft …, Frankfurt am Main, zuzustellen. I. Durch verbotsbehördliche Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (im folgenden „Bundesministerium“) vom 4. August 2023 – … – wurde festgestellt, dass sich die Vereinigung „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, sie und alle Teilorganisationen, genannt „Gefährtschaften“, „Gilden“ und „Freundeskreise“, sowie die Teilorganisation „Familienwerk e.V.“ deshalb verboten sind und aufgelöst werden sowie verboten, Ersatzorganisationen für den Verein und dessen Teilorganisation zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Weiter wurden im einzelnen bestimmte Internetseiten und Kennzeichen verboten, das Vermögen, Forderungen Dritter, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen darstellten oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte zu entziehen oder den Wert zu mindern, weiter Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch Überlassung die gesetzwidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen sowie hinsichtlich der Verbotsteile die sofortige Vollziehung angeordnet. Mit Vollzugs- und Ermittlungsersuchen vom 12. Juli 2023 wandte sich das Bundesministerium an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, das seinerseits durch Erlass vom 14. August 2023 – II3-05b06.07.01-23/003 –das Hessische Landeskriminalamt mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen beauftragte. Mit Antragsschrift vom 24. August 2023 hat sich das Hessische Landeskriminalamt an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gewandt und den Erlass einer richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung beantragt. Zur Begründung hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgebracht, es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Zusammenhang mit den beantragten Durchsuchungsmaßnahmen bei den Antragsgegnern Gegenstände, Unterlagen, Dokumente und Druckwerke aufgefunden würden, die die ideologische und politische Ausrichtung, die finanziellen Grundlagen und die Aktivitäten der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ aufzeigten. Es sei zudem davon auszugehen, dass bei den Antragsgegnern Vereinsvermögen, insbesondere Vereinsinsignien, sicherzustellen und zu beschlagnahmen sei. Die Antragsgegner seien Mitglieder der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“, da der Antragsgegner zu 1. am 27. Januar 2021 und am 24. Januar 2022 der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ jeweils einen Betrag von 140 Euro mit dem Verwendungszweck „… Beitrag 2021“ bzw. „Beitrag 2022 …“ und die Antragsgegnerin zu 2. am 26. Februar 2021 und am 25. Februar 2022 entsprechend jeweils einen Betrag von ebenfalls 140 Euro mit dem Verwendungszweck „ … Beitrag 2021" bzw. „Beitrag 2022 …“ überweisen habe. Zudem sei der Antragsgegner zu 1. polizeilich als Teilnehmer bei Veranstaltungen der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ und der NPD bekannt. Bei Mitgliedern und Hintermännern wie aktiven Sympathisanten eines Vereins sei eine Auffindungserwartung in aller Regel ohne weiteres zu bejahen, da es der Lebenserfahrung entspreche, dass diese auch persönlich im Besitz von Gegenständen seien, die Aufschluss über Zielrichtung und Tätigkeit des Vereins geben und für das vereinsrechtliche Verbotsverfahren von Bedeutung sein können, z. B. Propagandamaterial, Adressenlisten und sonstige Unterlagen über Strukturen und Organisation des Vereins. In Ansehung der Mitgliedschaft in der Gruppierung und der damit einhergehenden starken Identifikation mit der rechtsextremistischen, rassistischen und antisemitischen Vereinigung sei zu vermuten, dass bei den Antragsgegnern Beweismittel aufgefunden und sichergestellt werden könnten. Dabei handele es sich insbesondere um Belege für Zielsetzung und Aktivitäten der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ als auch ihre persönliche Einbindung in den Verein sowie Hinweise auf weitere, bislang noch nicht namentlich bekannte Mitglieder oder Untergruppierungen oder Vernetzung des Vereins. Angestrebt werde, aufgrund der Vereinsmitgliedschaft Passwörter/Zugänge zu erlangen, die zum Auffinden weiterer geschützter Informationen, Kommunikationswege oder entsprechender Dateien mit Vereinsbezug sowie Identifizierung von geschlossenen Chat- bzw. Untergruppen führten. Des Weiteren solle die Durchsuchung Aufschluss über den Vertrieb, das Lager und die Herstellung von Publikationen/Büchern, die von der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ vertriebe, sowie Hinweise auf die Verwendung von Schulungsmaterialien, die zur Indoktrinierung von Kindern und Jugendlichen verwendet würden, schaffen. Im Haushalt der Antragsgegner seien noch … Minderjährige (geboren …) gemeldet, wobei nach aller Lebenserfahrung bei Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen sowie Lebenspartnern, die mit dem Mitglied oder Hintermann zusammenlebten, davon auszugehen sei, dass auch deren Wohnräume durchsucht werden müssten. Die Durchsuchungsmaßnahmen seien auch verhältnismäßig, da ein milderes Mittel als die Durchsuchung der im Antrag bezeichneten Räumlichkeiten und Besitztümer der Antragsgegner zur Erreichung des angestrebten Ziels – der Sicherstellung des Vereinsvermögens und dem Auffinden von Beweismitteln – nicht gegeben sei. Mit einer freiwilligen Herausgabe von weiterem belastenden Material ohne den Überraschungseffekt einer Durchsuchung sei nicht zu rechnen. Die Sicherstellung könne nur effektiv durchgeführt werden, wenn die Durchsuchung bei den Antragsgegnern in dem im Antrag bezeichneten Ausmaß und Umfang stattfinde. Sie sei daher auch erforderlich. Dafür, dass von der Anordnung der Durchsuchung wegen der Schwere der damit für die Antragsgegner verbundenen Beeinträchtigungen ausnahmsweise abzusehen sei, sei nichts ersichtlich. Über dieses Vorbringen hinaus ergeben sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Auszug „Ausgewählte Umsätze des Kontos der Organisation ‚Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.‘ IBAN: … / Kreditinstitut: …“ zudem Buchungen von jeweils 140 Euro am 23. Januar 2023 mit dem Verwendungszweck „… Betrag 2023“ und am 27. Februar 2023 mit dem Verwendungszweck „Beitrag 2013 [sic!] ….“ und aus den Behördenzeugnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 3. August 2023 eine Teilnahme der Antragsgegner an den Gemeinschaftstagen der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ im Juni 2023 in Harztor/OT Ilfeld. Von einer Anhörung der Antragsgegner hat das Verwaltungsgericht im öffentlichen Interesse abgesehen, um zu verhindern, dass die angestrebte Sicherstellung des Vereinsvermögens und Beweismittel vereitelt werden könnte. II. Der beim nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 5 des Vereinsgesetzes – im Folgenden „VereinsG“ – und § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellte Antrag auf Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweismitteln und Vermögensbeschlagnahme ist begründet, da die Voraussetzungen, unter denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 5 VereinsG ein Eingriff in die verfassungsmäßig durch Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – im Folgenden „GG“ – sowie Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen – im Folgenden „HV“ – i.V.m. Art. 142 GG garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung wie das verfassungsmäßig durch Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 45 Abs. 1 HV geschützte Eigentum ermöglicht wird, gegenwärtig anzunehmen sind (1.). Die Kosten des Verfahrens fallen deshalb den Antragsgegnern zur Last (2.). 1. Die Voraussetzungen, unter denen in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren nach § 3 VereinsG weiterführende Ermittlungen nach § 4 VereinsG und nach § 10 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4 VereinsG mit einem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und weitergehenden Eingriffen ermöglicht werden, liegen aufgrund der insoweit nach § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofortvollziehbar erklärten Verfügung des Bundesministeriums vom 4. August 2023 vor: Dem Gewicht des Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine richterliche Durchsuchungsanordnung und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Soll die Durchsetzung – wie auch im vorliegenden Fall – ohne vorherige Anhörung der Betroffenen angeordnet werden, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Dies verlangt eine eigenverantwortliche richterliche Überprüfung der Eingriffsvoraussetzungen. Der richterliche Durchsuchungsbeschluss ist keine bloße Formsache. Für die Anordnung müssen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verbotsgründen gegeben sein, d. h. Verdachtsgründe, die über Vermutungen und vage Anhaltspunkte hinausgehen, denn die Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; sie setzt einen Verdacht bereits voraus (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, 2. Aufl. 2018, VereinsG § 4 Rn. 41). Zwar verbleiben bei einer Gesamtbetrachtung der Feststellungen, die das Bundesministerium im begründenden Teil seiner verbotsbehördlichen Verfügung vom 4. August 2023 trifft, Zweifel an einem Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 und 3 GG (a.), doch sind diese letztlich vor dem dafür sachlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) zu klären, das sich hierzu volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. Schenke/Graulich/Ruthig/Roth VereinsG § 3 Rn. 318), und treten hinter dem Sachverhaltsaufklärungsinteresse zurück, das diese Anordnung bestimmt (b.), mag das Vorgehen des Bundesministeriums möglicherweise auch sachfremde Ziele einschließen (c.). a. Nach Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 und 3 GG sind auch Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Damit geht Art. 9 Abs. 2 GG über die Schranke der Vereinigungsfreiheit in Art. 124 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) hinaus, nach der die Vereinigungsfreiheit bestand „zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen“. Dem Verbot können Vereinigungen ebenso wegen ihres religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unterfallen (VG Frankfurt, Beschluss vom 8. November 2016 – 5 L 4318/16 – BeckRS 2016, 55208; Schenke/Graulich/Ruthig/Roth VereinsG § 3 Rn. 165), doch muss dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG Rechnung getragen werden. Dabei geht es um eine Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter nach dem Grundsatz eines schonenden Ausgleichs; dies sieht das Bundesministerium auf S. 88 f. seiner Verbotsverfügung wohl auch, ordnet die Abwägung indes einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Rechtsfolgenseite zu, worin ihm das erkennende Gericht nicht folgt. Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG garantiert jedermann die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses; beim Glauben, der religiösen oder politischen Anschauungen scheiden Differenzierungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG aus. Damit kann der Staat nicht festlegen, ob eine Glaubensüberzeugung „richtig“ oder „falsch“ ist; entscheidend kann allein sein, ob „sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG zuordnen lässt“ (vgl. BVerfGE 138, 296 = NVwZ 2015, 884 Rn. 86 „Kopftuch II“; ähnlich BVerfGE 108, 282 = NJW 2003, 3111 „Kopftuch I“). Für die Betroffenheit des so verstandenen Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG im Fall der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ spricht einiges, doch ist es nicht Sache des hinsichtlich der Anordnung von weitergehenden Ermittlungen angerufenen Gerichts, sondern des für Vereinsverbote durch das Bundesministerium sachlich zuständigen Bundesverwaltungsgerichts, womöglich des Bundesverfassungsgerichts, diese Frage zu entscheiden. Die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat jedenfalls mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt (BVerfGE 139, 321 = NVwZ 2015, 1434 Rn. 95). Da die Überzeugung der Antragsgegner, wie das Bundesverfassungsgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2150/08 des vom Bundesministerium in seiner Verbotsverfügung vom 4. August 2023 wiederholt angeführten früheren Rechtsanwalts Jürgen Rieger erkannte, unzweifelhaft der Meinungsfreiheit unterfällt und so der freien Auseinandersetzung als wirksamster Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien überantwortet bleibt (BVerfGE 124, 300 = NJW 2010, 47 Rn. 50 „Wunsiedel“), dürfte es hier entscheidend auf die Frage ankommen, ob und unter welchen Voraussetzungen dies in kollektiver Form gerade dann verwehrt sein soll, wenn das angeführte Auftreten zumindest nach der bisherigen Begründung im Bereich des refugium internum verbleibt, ob also dafür die – vom Bundesministerium angenommene – Gerichtetheit gegen Art. 79 Abs. 3 GG (so Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, VereinsG § 3 Rn. 165; Lisken/Denninger PolR-HdB/Marx I 525) genügt und in diesem Sinne tatsächlich vorliegt oder es einer weitergehenden Gefährdung der Rechtsgüter anderer bedarf (hierzu Volkmann, Die Geistesfreiheit und der Ungeist – Der Wunsiedel-Beschluss des BVerfG, NJW 2010, 417). Weiter dürfte die Frage zu klären sein, ob und unter welchen Voraussetzungen die Annahme einer natürlich vorgegebenen, unverrückbar verbleibenden – also identitären – Unterscheidung zwingend dem Gedanken der Völkerverständigung entgegensteht, wenn das angeführte Auftreten zumindest nach der bisherigen Begründung im klandestinen Bereich verbleibt. Das Erfordernis einer kämpferisch-aggressiven Gerichtetheit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie sie in § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs und § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 5, 85) definiert ist, die bei einer – hier: weltanschaulichen – Vereinigung womöglich erst dann gegeben ist, wenn im konkreten Fall belastbare Tatsachen darauf hinweisen, dass die Anwendung von Gewalt ernsthaft in Betracht gezogen wird (so OVG Bremen NVwZ-RR 2012, 64 ; a.A. Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, VereinsG § 3 Rn. 165), ist fraglich. Entscheidend muss sein, wie sich die Weltanschauung – über die Distanz zur staatlichen Rechtsordnung hinaus – nach außen manifestiert, denn dies lässt Rückschlüsse auf das zu erwartende Verhalten zu (vgl. Steinberg, Zum rechtlichen Umgang mit dem Salafismus in Deutschland, NVwZ 2016, 1745 ). b. Das Interesse an der Sachverhaltsermittlung überwiegt indes die Schwächen des begründenden Teils der Verbotsverfügung vom 4. August 2023. Auch wenn die „Vereinsaktivitäten“ (II A 5 = S. 11 f. der Verbotsverfügung) eine Betätigung im klandestinen Bereich aufzeigen (ebenso Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2020, S. 35, abgerufen am 6. September 2023 über https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Verfassungsschutz/Oeffentlichkeitsarbeit/Verfassschutzber20_web.pdf; keine Erwähnung mehr im nachfolgenden Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2021) und so die „[k]ämpferisch-aggressive Haltung“ (II A 11 = S. 84 ff. der Verbotsverfügung) eher angenommen als aufgezeigt und im Bereich der „geistige[n] Grundhaltung“ (a.a.O. S. 85) zu verbleiben scheint, was nicht genügen würde (vgl. BVerfGE 124, 300 = NJW 2010, 47 Rn. 67), so bedarf doch das Gesamtbild weiterer Feststellungen zur Klärung, ob über den klandestinen Bereich hinaus Zielrichtung und Tätigkeit der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ nicht doch auf eine Außerwirkung mit Gefährdung der Rechtsgüter anderer gerichtet sind. So wird zum „Leitbild der Artvölker“ als „Setzung 6“ festgestellt (III A 2 = S. 26 der Verbotsverfügung): „Über die Gestaltung des STAATLICHEN in einem freien Volkswesen sind die Meinungen des Hauptausschusses noch nicht zum Abschluss gekommen. Jedoch waren sich alle darüber einig, dass die heutige Form der parlamentarischen Demokratie nicht geeignet ist, die großen Gefahren, die auf uns zukommen, abzuwenden oder gar einen Plan zu entwickeln, der unser Volk (und die anderen Artvölker) aus dem Verhängnis herausführt, die Wesensgleichheit (Identität) unseres Volkstums und unserer eingeborenen Art zu verlieren.“ Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG können dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismittel führen werde, die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Vorliegend sind die Antragsgegner aufgrund der vom Antragsteller getroffenen Feststellungen als Mitglieder der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ anzusehen. Dies folgt aus dem Verwendungszweck der von ihnen getätigten Überweisungen. Bei Mitgliedern und Hintermännern wie aktiven Sympathisanten eines Vereins ist eine Auffindungserwartung in aller Regel ohne weiteres zu bejahen, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass diese auch persönlich im Besitz von Gegenständen sind, die Aufschluss über Zielrichtung und Tätigkeit des Vereins geben und für das vereinsrechtliche Verbotsverfahren von Bedeutung sein können, z. B. Propagandamaterial, Adressenlisten und sonstige Unterlagen über Strukturen und Organisation des Vereins (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth VereinsG § 4 Rn. 37). Bei den in der Antragschrift angeführten Minderjährigen handelt es sich dagegen um „andere Personen“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 VereinsG, so dass bei ihnen eine Durchsuchung zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel nur dann zulässig ist, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Derartige Tatsachen benennt die Antragsschrift über die bloße amtliche Meldung im Haushalt der Antragsgegner nicht. c. Soweit angesichts der Schwächen des begründenden Teils der Verbotsverfügung des Bundesministeriums, dem Vollzugszeitpunkt am 27. September 2023 und dem auf den 8. Oktober 2023 bestimmten (siehe Verordnung über den Tag der Landtagswahl 2023 vom 25. Januar 2023, GVBl. S. 60) Termin zur Wahl des 21. Hessischen Landtags ein mögliches politisches Profilierungsbestreben hinter der verbotsbehördlichen Verfügung des Bundesministeriums vom 4. August 2023 stehen mag, bleibt dies unerheblich. Hinsichtlich eines Verbots nach § 3 VereinsG steht der Verbotsbehörde nämlich ein politisches Ermessen zu (Schenke/Graulich/Ruthig/Roth VereinsG § 3 Rn. 169), wenn dies auch in der Praxis eher dem Zweck dient, zu begründen, warum von einem vereinsrechtlichen Vorgehen gegen eine bestimmte Vereinigung trotz Vorliegens von Verbotsgründen, etwa wegen der Bedeutungslosigkeit der Vereinigung, abgesehen wird. Von daher kommt es nicht darauf an, dass die Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ im vom Bundesministerium herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2022 (abgerufen am 6. September 2023 über https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2023-06-20-verfassungsschutzbericht-2022-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile&v=3) nicht erwähnt wird, dafür indes im Untersuchungsausschuss 20/1 des Hessischen Landtags insofern eine Rolle spielte, als bekannt geworden war, dass Stephan Ernst, der spätere Mörder des Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke, bis zu einem unbekannten Zeitpunkt, der vor 2011 liegen muss (vgl. Abschlussbericht Untersuchungsausschuss 20/1 zu Drucksache 20/3080 vom 12. Juli 2023, LT-Drucks. 20/11359 S. 188), dieser Vereinigung angehörte und dieser Umstand ausweislich des Zeugnisses der Sachbearbeiterin Nina R. „Das mit der Artgemeinschaft, das wäre kein Grund gewesen, G 10 zu schalten. Das war ja gerade mal ein wackliger Grund, um die Speicherung hochzusetzen.“ dafür diente, ein eher extensives Vorgehen zu begründen (Abschlussbericht Untersuchungsausschuss 20/1 zu Drucksache 20/3080 vom 12. Juli 2023, LT-Drucks. 20/11359 S. 458). Der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ wird im Gemeinsamen Sondervotum der Fraktionen von SPD und Freien Demokraten zum Untersuchungsausschuss 20/1 im Hessischen Landtag – Mord an Dr. Walter Lübcke – (Anlage S. 114 f., 168 ff., 241 f. 379 f. zum Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses 20/1 zu Drucksache 20/3080 vom 12. Juli 2023, LT-Drucks. 20/11359) sowie im Bericht der Fraktion DIE LINKE zum Untersuchungsausschuss – Mord an Dr. Walter Lübcke – im Hessischen Landtag (Anlage S. 27, 100, 127, 129) Aufmerksamkeit gewidmet. An diesen spezifischen Hessenbezug knüpft die Verbotsverfügung unter III A 8 auf S. 77 an, ohne dass dadurch weitergehende Erkenntnisse vermittelt würden. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner nach § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nach Kopfteilen zu tragen, weil sie unterlegen sind. III. Das Amtshilfeersuchen ist dem Umstand geschuldet, dass die richterliche Beschlagnahmeanordnung zuzustellen ist, aber nicht vor ihrer Durchführung bekannt werden soll.