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Beschluss

5 L 4318/16 (V)

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2016:1108.5L4318.16V.0A
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Leitsätze
Die von der vereinsrechtlichen Verbotsbehörde getroffenen Feststellungen und die auf sie gestützte Begründung sind bei der Anordnung verwaltungsgerichtlicher Ermitttlungs , Beschlagnahme und Einziehungsmaßnahmen im Verbotsverfahren zumindest summarisch auf ihre Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Nicht erheblich sind bekenntnishafte Äiußerungen einer Vereinigung und deren mögliche Interpretation; vielmehr kommt es auf deren Umsetzung durch aktives Tun an (hier: praktiziertes Islam Verständnis, dem Art. 9 Abs. 2 GG entgegensteht).
Tenor
Die Durchsuchung der Wohnräume, Nebengelasse, Büros, Geschäftsräume und der dazugehörigen Grundstücke, der Kraftfahrzeuge sowie (soweit vorhanden) etwaiger Postfächer der oben genannten Antragsgegner zum Zwecke der Sicherstellung und Beschlagnahme solcher Gegenstände und Unterlagen, die geeignet sind, über die bisherige Beweisführung hinaus zu belegen, dass es sich bei DWR um eine Vereinigung handelt, die die Verbotsvoraussetzungen des Artikels 9 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes erfüllt, sowie der Auffindung solcher Gegenstände und Unterlagen, die geeignet sind, die Strukturen von DWR aufzuhellen, der Sicherstellung und Beschlagnahme des gesamten Vereinsvermögens von DWR, insbesondere sämtlicher Datenträger (z.B. Festplatten, Handys, Speicherkarten, Universal-Serial-Bus-Sticks, Compact Discs, Digital Versatile Discs und ähnlichem), sämtlicher Schriftstücke und Akten mit Bezug zu DWR und deren Vereinsaktivitäten und sämtlicher Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte von DWR ergeben oder ergeben könnten, der Sicherstellung und Beschlagnahme von Sachen Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Vereinsgesetzes sowie der Auffindung möglicher Anhaltspunkte für Forderungen Dritter gegen den Verein DWR im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Vereinsgesetzes, der Sicherstellung und Beschlagnahme des Vereinsvermögens der Vereinigung DWR aus allen vorhanden Geschäftsverbindungen (Konten, Depots, Schließfächer, Verfügungsberechtigungen etc.) sowie die Sicherstellung und Beschlagnahme von Briefen und sonstigen Postsendungen, Dokumenten, Unterlagen und Gegenständen, welche in die Briefkästen der genannten Antragsgegner gelangen, sowie die Sicherstellung von Briefen und sonstigen Postsendungen, die bei diesen Personen / in diesen Objekten im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen aufgefunden werden, werden angeordnet. Die Kosten des Verfahrens haben die jeweiligen Antragsgegner zu tragen. Im Wege der Amtshilfe wird das Hessische Landeskriminalamt ersucht, diesen Beschluss an die jeweiligen Antragsgegner zuzustellen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von der vereinsrechtlichen Verbotsbehörde getroffenen Feststellungen und die auf sie gestützte Begründung sind bei der Anordnung verwaltungsgerichtlicher Ermitttlungs , Beschlagnahme und Einziehungsmaßnahmen im Verbotsverfahren zumindest summarisch auf ihre Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Nicht erheblich sind bekenntnishafte Äiußerungen einer Vereinigung und deren mögliche Interpretation; vielmehr kommt es auf deren Umsetzung durch aktives Tun an (hier: praktiziertes Islam Verständnis, dem Art. 9 Abs. 2 GG entgegensteht). Die Durchsuchung der Wohnräume, Nebengelasse, Büros, Geschäftsräume und der dazugehörigen Grundstücke, der Kraftfahrzeuge sowie (soweit vorhanden) etwaiger Postfächer der oben genannten Antragsgegner zum Zwecke der Sicherstellung und Beschlagnahme solcher Gegenstände und Unterlagen, die geeignet sind, über die bisherige Beweisführung hinaus zu belegen, dass es sich bei DWR um eine Vereinigung handelt, die die Verbotsvoraussetzungen des Artikels 9 Abs. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes erfüllt, sowie der Auffindung solcher Gegenstände und Unterlagen, die geeignet sind, die Strukturen von DWR aufzuhellen, der Sicherstellung und Beschlagnahme des gesamten Vereinsvermögens von DWR, insbesondere sämtlicher Datenträger (z.B. Festplatten, Handys, Speicherkarten, Universal-Serial-Bus-Sticks, Compact Discs, Digital Versatile Discs und ähnlichem), sämtlicher Schriftstücke und Akten mit Bezug zu DWR und deren Vereinsaktivitäten und sämtlicher Informationen, aus denen sich Hinweise auf Vereinskonten und sonstige Vermögenswerte von DWR ergeben oder ergeben könnten, der Sicherstellung und Beschlagnahme von Sachen Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Vereinsgesetzes sowie der Auffindung möglicher Anhaltspunkte für Forderungen Dritter gegen den Verein DWR im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Vereinsgesetzes, der Sicherstellung und Beschlagnahme des Vereinsvermögens der Vereinigung DWR aus allen vorhanden Geschäftsverbindungen (Konten, Depots, Schließfächer, Verfügungsberechtigungen etc.) sowie die Sicherstellung und Beschlagnahme von Briefen und sonstigen Postsendungen, Dokumenten, Unterlagen und Gegenständen, welche in die Briefkästen der genannten Antragsgegner gelangen, sowie die Sicherstellung von Briefen und sonstigen Postsendungen, die bei diesen Personen / in diesen Objekten im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen aufgefunden werden, werden angeordnet. Die Kosten des Verfahrens haben die jeweiligen Antragsgegner zu tragen. Im Wege der Amtshilfe wird das Hessische Landeskriminalamt ersucht, diesen Beschluss an die jeweiligen Antragsgegner zuzustellen. I. Durch verbotsbehördliche Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 25. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass die Vereinigung "Die wahre Religion" (DWR) alias "LIES! Stiftung" / "Stiftung LIES" einschließlich ihrer Teilorganisationen "LIES! Verlag", "ReadLiesLtd" und "Insamlingsstiflesen Al Quran Foundation" sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten und aufgelöst sowie verboten, bestimmte Kennzeichen von DWR und ihrer Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind zu verwenden, im Einzelnen bezeichnete Internetauftritte einschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung verboten, das Vermögen der Vereinigung DWR und ihrer Teilorganisationen beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an die Vereinigung DWR und ihre Teilorganisationen deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder die Sachen zur Förderung bestimmt sind, und Forderungen Dritter gegen DWR und ihre Teilorganisationen unter bestimmten Voraussetzungen beschlagnahmt und eingezogen sowie die sofortige Vollziehung - abgesehen von der Einziehungsanordnung - angeordnet (Bl. 2 - 51 der vorgelegten Behördenakten - BA). Mit Vollzugsersuchen vom 26. Oktober 2016 (Bl. 54 f. BA) wandte sich das Bundesministerium des Innern an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport, das seinerseits durch Erlass vom 26. Oktober 2016 (Bl. 52 BA) das Hessische Landeskriminalamt mit der Vorbereitung und Durchführung beauftragte. Mit Antragsschrift vom 2. November 2016 (Bl. 60- 81 BA) hat sich das Hessische Landeskriminalamt an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gewandt und den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zur Sicherstellung und Beschlagnahme von Vereinsvermögen sowie von weiteren für ein Verbot beweisrelevanten Unterlagen der Vereinigung DWR beantragt. Das Gericht hat über den Akteninhalt hinaus den Inhalt der beigefügten Compact Disc ("Objekte PPFFM" mit den Ordnern [HE 02,] HE 03, HE 05, HE 06, HE 07, HE 11, HE 12, HE 14, HE 15, HE 16, HE 18, HE 20, HE 26, HE 27, HE 28, HE 30, HE 32, HE 33[, HE 61] und HE 62 sowie der Excel-Datei "2016-97-19 K42 Zusammensetzung LIES!-Teams Frankfurt") zur Kenntnis genommen. Von einer Anhörung der Antragsgegner hat das Verwaltungsgericht im öffentlichen Interesse abgesehen, um zu verhindern, dass Beweismittel beiseite geschafft oder vernichtet würden und dadurch der Zweck der angeordneten Ermittlungsmaßnahmen vereitelt würde. II. Der beim sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellte Antrag ist begründet, da die Voraussetzungen, unter denen ein Eingriff in die verfassungsmäßig durch Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - im Folgenden "GG" - sowie Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen i.V.m. Art. 142 GG garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung ermöglicht wird, ebenso wie die Voraussetzungen für Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens durch Art. 9 Abs. 2 GG verbotener Vereine nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand anzunehmen sind (1.). Die Kosten des Verfahrens fallen deshalb den Antragsgegnern zur Last (2.). 1. Die Voraussetzungen, unter denen in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren nach § 3 des Vereinsgesetzes - im Folgenden "VereinsG" - sowie im Rahmen weiterführender Ermittlungen nach § 4 VereinsG und nach § 10 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4 i.V.m Abs. 2 VereinsG Eingriffe in die Unverletzlichkeit der Wohnung mit weitergehenden Eingriffen ermöglicht werden, liegen vor: Dem Gewicht des Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine richterliche Durchsuchungsanordnung und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält. Dieser Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Soll die Durchsetzung - wie auch im vorliegenden Fall - ohne vorherige Anhörung der Betroffenen angeordnet werden, so soll die Einschaltung des Richters auch dafür sorgen, dass die Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Dies verlangt eine eigenverantwortliche richterliche Überprüfung der Eingriffsvoraussetzungen. Der richterliche Durchsuchungsbeschluss ist keine bloße Formsache. Ausgehend von einer Gesamtbetrachtung der Feststellungen, die das Bundesministerium des Innern in seiner verbotsbehördlichen Verfügung vom 25. Oktober 2016 trifft, ist davon auszugehen, dass die Vereinigung DWR und ihre Teilorganisationen nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten sind, weil sie nach außen aktiv eine Interpretation des Islam vertreten, der die durch Art. 79 Abs. 3 GG garantierte Verfassungsidentität entgegensteht. Diese Feststellungen und die auf sie gestützte Begründung sind bei der Anordnung verwaltungsgerichtlicher Ermittlungs-, Beschlagnahme- und Einziehungsmaßnahmen im Verbotsverfahren zumindest summarisch auf ihre Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Dabei fällt auf, dass das Bundesministerium des Innern die verfassungsunmittelbare Schranken des Art. 9 Abs. 2 GG zwar entsprechend der gegenwärtigen Rechtsprechung definiert, in ihrer Anwendung indes insofern überdehnt, als anscheinend bereits eine bloß geäußerte religiöse Überzeugung, die mit den Verfassungsgrundsätzen, wie sie in § 92 Abs. 2 StGB definiert sind, nicht übereinstimmt, als Verbotsgrund angesehen wird. Konsequenterweise böte damit jede Offenbarungsreligion Anlass für eine Prüfung durch die Verbotsbehörde, denn offenbarte Regelungen schließen weltliches Recht aus und selbst Religionsgemeinschaften könnten durch Art. 9 Abs. 2 GG verboten sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2006 - 6 A 6.05 -, juris Rn. 12). Nicht erheblich sind somit bekenntnishafte Äußerungen und deren - mögliche - Interpretation, vielmehr kommt es auf deren Umsetzung durch aktives Tun an. Über die Schranke in Art. 124 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) hinaus, nach der die Vereinigungsfreiheit bestand "zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen", erfasst die verfassungsunmittelbare Schranke des Art. 9 Abs. 2 GG auch die verfassungsmäßige Ordnung, so dass der Islam, der ja nicht nur Bekenntnis, sondern auch ein sozio-kulturelles Phänomen ist, insgesamt dem Verdikt einer gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Vereinigung anheimfallen könnte, wollte man dieser Sicht nicht folgen. Mithin kommt es darauf an, worauf die Antragsgegner als Repräsentanten der Vereinigung DWR alias "LIES! Stiftung" / "Stiftung LIES" aktiv nach außen hinwirken. Die insoweit getroffenen Feststellungen belegen ein praktiziertes Islam-Verständnis, dem Art. 9 Abs. 2 GG entgegensteht. So wird etwa auf S. 25 der Verbotsverfügung zitiert: "Möge Allah all diese zionistischen Medien und Menschen, die dahinter sind und alles in die falsche Richtung steuern, möge Allah sie alle vernichten." Auch wenn es dabei um eine Wunschvorstellung geht, liegt dieser doch eine aggressive Gottesvorstellung zugrunde, die mit dem Prinzip der Menschenwürde unvereinbar ist. Weiter werden auf S. 28 (Sprengstoffanschlag auf Sikh-Tempel in Essen am 16. April 2016), S. 33 (Attentate von Paris als Vergeltungsschläge) und S. 39 ff. (Beteiligung am islamischen Terrorismus) Aktivitäten belegt, die gegen die tragenden Werte unserer Verfassung gerichtet sind. Durch die CD-Dokumentation, bezogen auf das Polizeipräsidium Frankfurt am Main, sowie unter den Untergliederung 4.2 bis 4.8 der vorgelegten Behördenakten (Bl. 84 - 99) für diejenigen Antragsgegner, die in den Bereichen der Polizeipräsidien Südosthessen und Westhessen wohnen, die zum Bezirk des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gehören, werden hinreichende Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Antragsgegner der Vereinigung DWR zuzurechnen sind. Von daher steht zu erwarten, dass durch die angeordneten Maßnahmen weitere Beweismittel gewonnen werden können, die das verfügte Verbot entweder untermauern oder entkräften könnten. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO nach Kopfteilen zutragen, weil sie unterlegen sind. III. Das Amtshilfeersuchen ist dem Umstand geschuldet, dass die richterliche Durchsuchungs-, Sicherstellung- und Beschlagnahmeanordnung zuzustellen ist, aber nicht vor ihrer Durchführung bekannt werden soll.