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Urteil

5 K 749/21.F

VG Frankfurt 5. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2023:0912.5K749.21.F.00
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Leitsätze
Einnahmen, die einem Unternehmen als Marktprämie gemäß § 20 EEG 2017 dafür zufließen, dass es Strom direkt vermarktet, sind nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2017 bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung als "Umsatz aus eigenen Erzeugnissen" zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einnahmen, die einem Unternehmen als Marktprämie gemäß § 20 EEG 2017 dafür zufließen, dass es Strom direkt vermarktet, sind nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2017 bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung als "Umsatz aus eigenen Erzeugnissen" zu berücksichtigen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer (Beschluss vom 21. Juli 2023 = Bl. 59 GA) konnte eine Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erfolgen, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist nicht rechtswidrig und vermag so die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen (I.), weshalb die Klage kostenpflichtig (II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.), abzuweisen ist. I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2020 zu. Der Bescheid des Bundesamts vom 27. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2021 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2020 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artt. 5, 25 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706; im Folgenden „EEG 2017“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Montag, dem 1. Juli 2019, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7/14 –, juris Rn. 14; HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 555/17 –, juris Rn. 19; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 K 3116/22 –, juris Rn. 25). Zwar gehört die Klägerin zur WZ-Klasse 16.10 („Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke“, vgl. Bl. 130 BA) und damit zu einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zum EEG 2017, die im Grundsatz begrenzungsfähig wäre, doch kann sie nach dem EEG 2017 für das Begrenzungsjahr 2020 gleichwohl keine Umlagebegrenzung in Anspruch nehmen, weil ihre Stromkostenintensität – anders als von ihr angegeben (Bl. 164 BA) – nicht 14,26 Prozent, sondern weniger als 14 Prozent beträgt. Eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2020 kommt für ein Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zum EEG 2017 angehört, unter anderem nur dann in Betracht, wenn dessen Stromkostenintensität mindestens 14 Prozent betragen hat, vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EEG 2017. Hieran fehlt es. Soweit die Stromkostenintensität der Klägerin ausweislich des am 13. Mai 2019 beim Bundesamt eingereichten Prüfungsvermerks des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2017 i.V.m. § 6 Abs. 2 der Besonderen-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241) 14,26 Prozent betragen soll (Bl. 164 BA), folgt das Gericht dem nicht. Bei zutreffender Berechnung der Bruttowertschöpfung beträgt die Stromkostenintensität nicht 14,29 Prozent, sondern weniger als die notwenigen 14 Prozent: Die Stromkostenintensität errechnet sich nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 unter anderem über die Bruttowertschöpfung, die wiederum in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2017 definiert ist (1.). Nach mathematischen Gesetzmäßigkeiten ist die Stromkostenintensität umso höher, je niedriger die Bruttowertschöpfung ist. Die Klägerin hat ihre Bruttowertschöpfung zu niedrig – und die Stromkostenintensität in der Folge zu hoch – angesetzt, weil sie Marktprämien in Höhe von 530.814,25 Euro für das Geschäftsjahr 2016, in Höhe von 404.358,29 Euro für das Geschäftsjahr 2017 sowie in Höhe von 395.456,84 Euro für das Geschäftsjahr 2018 (vgl. hierzu die Anlage 4.2 zum Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 8. Mai 2019 = Bl. 152 ff. BA) unberücksichtigt gelassen hat, die sie nach § 20 EEG 2017 im Rahmen der Direktvermarktung von selbst erzeugtem Strom erhalten hatte (2.). Unter Einbeziehung der Marktprämie errechnet sich das arithmetische Mittel der Bruttowertschöpfung nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 auf 5.790.116,17 Euro, was eine Stromkostenintensität von 13,22 Prozent zur Folge hat (vgl. hierzu Bl. 398 BA). 1. In § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 heißt es zur Stromkostenintensität, dass diese das Verhältnis der – dort näher beschriebenen – maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 EEG 2017 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens ist. In § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2017 wiederum wird der für die genannten Vorschriften maßgebliche Begriff der Bruttowertschöpfung wie folgt definiert: (6) Im Sinne dieses Paragrafen ist 1. […] 2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht, 3. […] Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist es dem Gesetzgeber unbenommen, auf Regelungen ohne Rechtsnormqualität, die er vorfindet – hier: die unter www.destatis.de veröffentlichte Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007 – in seiner Rechtsnormsetzung Bezug zu nehmen (vgl. zuletzt VG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. November 2022 – 5 K 1017/19.F –, juris Rn. 21; siehe auch Urteil vom 6. Juli 2022 – 5 K 1468/19.F. –, juris Rn. 25; Urteil vom 19. September 2018 – 5 K 2390/17.F –, juris Rn. 26; Urteil vom 3. Mai 2017 – 5 K 1621/16.F –, juris Rn. 10). Bei Streit über die Auslegung und Anwendung solcher Regelwerke kommen die allgemeinen Regeln der juristischen Methodik zur Anwendung (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. November 2022 – 5 K 1017/19.F –, juris Rn. 21; Urteil vom 6. Juli 2022 – 5 K 1468/19.F. –, juris Rn. 25; Urteil vom 3. Mai 2017 – 5 K 1621/16.F –, juris Rn. 11). Zum Verständnis der Bruttowertschöpfung ist bereits in der Vergangenheit ausgeführt worden, dass diese durch Abzug der Vorleistungen von den Produktionswerten errechnet wird und den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert umfasst, wodurch der Bezug zu dem Produktionsprozess hergestellt wird (vgl. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. November 2022 – 5 K 1017/19.F –, juris Rn. 22; Urteil vom 22. Juli 2021 – 5 K 4647/18 –, juris Rn. 31; Urteil vom 4. September 2018 – 5 K 4747/17.F –, juris Rn. 35; siehe auch HessVGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 6 A 1762/15 –, juris Rn. 50). Die Bruttowertschöpfung beinhaltet – nach Abzug sämtlicher Vorleistungen – die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen und ist somit der Wert, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt worden ist. Nicht einbezogen werden in die Bruttowertschöpfung außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen und Erträge, sodass sich die Ergebnisse auf die typische und spezifische Leistungserstellung der Unternehmen beschränken (VG Frankfurt a.M., jeweils a.a.O.; vgl. dazu auch S. 2 Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007). Die Bruttowertschöpfung umfasst so die gesamte erbrachte wirtschaftliche Leistung, also das Ergebnis der typischen und spezifischen Leistungserstellung (Produktion) eines Unternehmens im Nachweiszeitraum (VG Frankfurt a.M., jeweils a.a.O.). 2. Gemessen hieran sprechen schon die tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalls dafür, die erhaltene Marktprämie in Höhe von – für die drei Geschäftsjahre 2016 bis 2018 aufaddierten – 1.330.629,38 Euro in die Bruttowertschöpfung miteinzubeziehen. Auch wenn der wesentliche Geschäftsgegenstand der Klägerin das Sägen von Holz und die Holzbehandlung ist, so ist sie, wenn auch nur untergeordnet, ebenfalls in der Stromerzeugung tätig. So fallen beim Sägen und der Holzbehandlung Abfallprodukte an, insbesondere Rinden. Die Klägerin verwertet diese Abfälle durch ein eigenes Biomassekraftwerk, durch das – ebenfalls zu Produktionszwecken – Wärme gewonnen wird. Im Rahmen der Wärmegewinnung wiederum entsteht grüner Strom, welchen die Klägerin direkt vermarktet. Dass die Klägerin den so erzeugten Strom auch verfallen lassen könnte, mag sein, ist aber unerheblich. Denn entscheidend ist, dass der Strom tatsächlich in den Markt gegeben wird und dafür die streitige Marktprämie fließt. Der Wert, der dem Produkt „Strom“ hinzugefügt worden ist und der für die Bruttowertschöpfung maßgeblich ist, errechnet sich anhand der Beträge, die der Klägerin für ihre entsprechende Produktionstätigkeit gezahlt werden. Zu diesen Zahlungen gehören nach Überzeugung des Gerichts – neben dem für den Strom unmittelbar erzielten Preis – auch die vorgenannten Marktprämien. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass bei formaler Betrachtungsweise zwischen der erhaltenen Marktprämie einerseits und den Verträgen für den von der Klägerin gelieferten Strom andererseits zu unterscheiden ist. Bei wertender Betrachtung handelt es sich bei der Marktprämie indes bereits um „Umsatz aus eigenen Erzeugnissen“ (vgl. Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, S. 4), der als Teil der Gesamtzahlung und als Ergebnis der typischen und spezifischen Leistungserstellung, hier der bereits eingangs genannten Stromerzeugung als weiterer Geschäftsgegenstand neben der Holzbearbeitung, anzusehen ist: Wenn auch nur indizienhaft, so spricht für diese Einordnung zunächst, dass die Klägerin die erhaltene Marktprämie, wie ihr Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nochmals eingeräumt hat, bis zum nunmehr streitigen Begrenzungsjahr nach eigener Praxis in die Bruttowertschöpfung einbezogen hat. Für eine Berücksichtigung der erhaltenen Zuschüsse spricht weiter, dass die Zahlungen unstreitig im Rahmen der handelsrechtlichen Rechnungslegung auch für die hier fraglichen Geschäftsjahre berücksichtigt wurden („sonstige betriebliche Erträge“, vgl. dazu etwa S. 7 der Anlage IV des Wirtschaftsprüferberichts vom 8. Mai 2019 = Bl. 278 BA). Durch die Bezugnahme in § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2017 auf den handelsrechtlichen Jahresabschluss hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass diese objektive Basis auch zum Zwecke der Ermittlung der Bruttowertschöpfung heranzuziehen ist. Weshalb die Zuschüsse nun lediglich das handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die Bruttowertschöpfung erhöhen sollen, vermag das erkennende Gericht nicht nachzuvollziehen. Auch im Übrigen sind keine überzeugenden Argumente ersichtlich, die ein Herausrechnen der erhaltenen Marktprämien aus der Bruttowertschöpfung nunmehr rechtfertigen könnten. Im Gegenteil ist festzustellen, dass die bislang geübte Praxis, die Marktprämie in die Berechnung der Bruttowertschöpfung einzubeziehen, zutreffend war. Bei der Marktprämie, welche der Klägerin auf Grundlage des § 20 EEG 2017 gewährt wurde, handelt es sich um ordentlichen Ertrag, der ihr nur deshalb zufließt, weil sie mit ihrem Biomassekraftwerk grünen Strom erzeugt und diesen in den Markt gibt. Das Einspeisen des Stroms kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Zufluss der Marktprämie entfiele. Auch in der Sache selbst muss die Marktprämie als Gegenleistung in Sinne der Bruttowertschöpfung für den produzierten Strom betrachtet werden. Zwar wird der Klägerin diese Gegenleistung nicht von ihren unmittelbaren Kunden, sondern von staatlicher Seite gewährt. Ein synallagmatisches Leistungsverhältnis, wie es beispielweise der Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugrunde liegt, ist für Zwecke der Bruttowertschöpfung indes nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Klägerin die Marktprämie für den erzeugten Strom tatsächlich zufließt. Vor diesem Hintergrund brauchte das Gericht nicht klären, ob, wie das Bundesamt meint, die Stromverbraucher letztlich als Kunden der Klägerin anzusehen sind – und so ein Gegenseitigkeitsverhältnis anzunehmen wäre –, weil diese wirtschaftlich über die EEG-Umlage für die Marktprämie aufzukommen haben. Die entscheidende Antwort auf die Frage, weshalb die Marktprämie in die Bruttowertschöpfung einbezogen werden muss, ist viel einfacher: Die Höhe der Marktprämie variiert und ist stets an den aktuellen Marktwert des erzeugten Stroms, und damit an die Leistung selbst, gekoppelt. Sie wird vom Vorteilnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgezahlt und gleicht die Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert und der anlagenspezifischen Förderhöhe aus. Gäbe der Markt demnach die anlagenspezifische Höhe her, so würde keinerlei Marktprämie gewährt. Bei wertender Betrachtung ist die Marktprämie damit als Teil des Strompreises zu betrachten. Dieses Ergebnis korrespondiert mit den Erläuterungen zum Fragebogen (Informationen zur Kostenstrukturerhebung, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, S. 9 f.), wonach „Umsätze aus dem Verkauf von Elektrizität“ als Umsatz aus eigenen Erzeugnissen anzusetzen ist (dort Nr. 6, Strichaufzählung 5). Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf die stattgebende Entscheidung des Gerichts vom 4. September 2018 – 5 K 4747/18.F – verwiesen hat, lässt sich dieses Ergebnis auf die hiesige Konstellation nicht übertragen. Dem genannten Urteil liegt schon insoweit ein andersgearteter Sachverhalt zugrunde, als die dort streitigen Erträge auf eine betriebsfremde Tätigkeit entfielen. Anders als hier sind im dortigen Fall zudem keinerlei Einnahmen aus dieser Tätigkeit in die Bruttowertschöpfung eingeflossen. Im Streitfall kann die Erzeugung von Strom, für welche die Marktprämie gezahlt wird, nicht als betriebsfremde Tätigkeit angesehen werden. Wenn sie gegenüber der Haupttätigkeit der Klägerin, der Holzbehandlung, auch untergeordnet sein mag, so übt die Klägerin sie doch eben aus und erwirtschaftet hiermit Erträge, die, soweit sie unmittelbar von ihren Kunden stammen, auch unstreitig im Rahmen der Bruttowertschöpfung berücksichtigt wurden. Würde man nun, nicht überzeugend, das Ergebnis des Urteils vom 4. September 2018 auf die vorliegende Konstellation übertragen, so müssten konsequenterweise auch all jene Erträge, die im Rahmen der Direktvermarktung des Stroms erwirtschaftet wurden, wieder aus der Bruttowertschöpfung herausgerechnet werden. Dies aber verlangt selbst die Klägerin nicht. Gehören die Einnahmen aus der Marktprämie aus den dargelegten Gründen nach alledem zum „Umsatz aus eigenen Erzeugnissen“, sind sie nicht als „Subventionen“ im Sinne der Fachserie zu berücksichtigen, denn bei wertender Betrachtung wird die Marktprämie nicht „ohne Gegenleistung“ gewährt. Dies aber würde die Fachserie für die Annahme einer Subvention verlangen (vgl. Erläuterungen zum Fragebogen, Informationen zur Kostenstrukturerhebung, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, S. 11, dort Nr. 27). Damit kann dahinstehen, ob die Marktprämie, wie die Klägerin anführt, entsprechend den Investitionszuschüssen und -zulagen oder vergleichbaren Leistungen zu behandeln, nach der soeben zitierten Stelle des Fragebogens nicht als Subvention zu betrachten und aus diesem Grund nicht in die Bruttowertschöpfung einzubeziehen wäre. Soweit schließlich nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 Halbs. 2 EEG 2017 die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht bleiben, folgt auch daraus nicht, dass die Marktprämie nicht in die Bruttowertschöpfung einzubeziehen wäre, denn der Normbefehl des § 64 Abs. 6 Nr. 2 Halbs. 2 EEG 2017 knüpft an Wirkungen an, die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufen wurden. Die Marktprämie nach § 20 EEG 2017 gehört nicht zu derartigen Wirkungen. Eine – von der Klägerin erwogene – analoge Anwendung scheitert daran, dass die gesetzlichen Vorgaben, die der Besonderen Ausgleichsregelung zugrunde liegen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs restriktiv auszulegen sind (siehe nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8/14 –, juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16 –, juris Rn. 10). Eine eigene rechtschöpferische Lösung des Gerichts kann allenfalls in Betracht kommen, wenn festgestellt ist, dass eine Gesetzeslücke gegeben ist (vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2006 – 3 C 29/05 –, juris Rn. 21). Eine solche Gesetzeslücke setzt aber eine unvollständige Regelung voraus (HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16 –, juris Rn. 10), an der es hier fehlt. Denn die Entwicklungen und Veränderungen, denen das Erneuerbare-Energien-Gesetz und die Vorgängerregelungen ausgesetzt waren, verdeutlichen, dass mit den jeweiligen Fassungen keine endgültige Normierung des Rechts der Erneuerbaren Energien beabsichtigt war. Daraus folgt, dass sich die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen abschließend anhand der jeweils gültigen Fassung des EEG ergeben (st.Rspr. des Gerichts, siehe nur Urteil vom 3. März 2021 – 5 K 2673/19.F –, juris Rn. 15; Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F –, juris Rn. 36). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier die Klägerin – die Kosten des Verfahrens. Aus den zuvor genannten Gründen ist der Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, gegenstandslos. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 226.158,72 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldforderung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung der Beklagten, die dem Schriftsatz vom 17. Mai 2021 beigefügt ist (vgl. Bl. 23 GA). Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird hiermit gegenstandslos. Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2020. Die Klägerin, die nach DIN EN ISO 50001:2011 zertifiziert (Bl. 137 der Behördenakte – BA) und deren Geschäftsgegenstand im Wesentlichen das Sägen von Holz und die Holzbehandlung ist, beantragte am 13. Mai 2019 über das Online-Portal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) eine Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle A-Straße in B-Stadt. Ihre eigene Wirtschaftszweignummer und die der beantragten Abnahmestelle gab die Klägerin mit 16.10 („Säge-, Hobel- und Holzimprägnierwerke“) im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2008 (im Folgenden „WZ 2008“), an. Eine entsprechende Auskunft des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2019 (Bl. 130 BA) war dem Antrag beigefügt; die Wirtschaftszweignummer ist der Liste 1 der Anlage 4 zum EEG 2017 zugeordnet. Im Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2017 i.V.m. § 6 Abs. 2 DSVP vom 8. Mai 2019 war eine Stromkostenintensität in Höhe von 14,26 Prozent ausgewiesen (Bl. 164 BA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrags wird auf den Behördenvorgang Bezug genommen (Bl. 290 ff. BA). Das Bundesamt wandte sich mit Schreiben vom 27. September 2019 (Bl. 389 ff. BA) an die Klägerin; aus der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers gehe hervor, dass bei Ermittlung der Bruttowertschöpfung für die maßgeblichen Geschäftsjahre, abweichend vom Antrag für das Jahr 2019, Korrekturen vorgenommen worden seien. Die gemäß § 20 EEG 2017 erhaltene Marktprämie sei bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung nicht berücksichtigt worden (für das Jahr 2016: 530.814,25 Euro; für das Jahr 2017: 404.358,29 Euro; für das Jahr 2018: 395.456,84 Euro, vgl. Anlage 4.2 zum Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 8. Mai 2019 = Bl. 152 ff. BA). Diese Zahlungen müssten aber – wie in der Vergangenheit – in die Berechnung einfließen. Unter Einberechnung der Marktprämie liege die Stromkostenintensität unter dem gesetzlich festgelegten Mindestwert von 14 Prozent, weshalb der Begrenzungsantrag abzulehnen sei. Hierzu könne die Klägerin bis zum 31. Oktober 2019 Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 (Bl. 392 ff. BA) schilderte die Klägerin dem Bundesamt die Gründe, die aus ihrer Sicht ein Herausrechnen der Marktprämie aus der Bruttowertschöpfung rechtfertigten. Im Wesentlichen verwies sie darauf, dass es sich bei der Marktprämie um eine öffentliche Förderung handele, die im Rahmen der Direktvermarktung von grünem Strom bezogen werde: Im Rahmen der Herstellung von Sägewerkerzeugnissen entstünden Abfallprodukte, insbesondere Rinden. Diese verwerte die Klägerin durch ein eigenes Biomassekraftwerk, durch das – ebenfalls zu Produktionszwecken – Wärme gewonnen werde. Im Rahmen der Wärmegewinnung wiederum entstehe grüner Strom, welcher an der Strombörse abgenommen werde. Mit dieser Direktvermarktung erhalte die Klägerin staatliche Subventionen in Form von Marktprämien. Subventionen könnten aber schon grundsätzlich nicht in die Bruttowertschöpfung einbezogen werden. Auch fehle es den erhaltenen Prämien an einer marktmäßigen Verknüpfung mit einer eigenen Leistung. Durch Ablehnungsbescheid vom 27. Januar 2020 (Bl. 396 ff. BA) lehnte das Bundesamt den Begrenzungsantrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Bei der Marktprämie gemäß § 20 EEG 2017 handele es sich zunächst nicht um eine staatliche Subvention. Die Marktprämie, welche die Klägerin dafür erhalte, dass sie den in ihrem Biomassekraftwerk erzeugten Strom direktvermarkte, gleiche die Differenz zwischen dem „gesetzlich regulierten anzulegenden Wert“ und dem „energiespezifischen monatlichen Durchschnittswert an der Börse“ aus. Demnach sei die Marktprämie unmittelbar an die Stromerzeugung wie dessen Direktvermarktung gekoppelt und als Teil des Strompreises zu betrachten. Folglich handele es sich bei den Prämien, die handelsrechtlich bereits erfolgswirksam berücksichtigt worden seien, um Vorgänge, die Teil der erbrachten Gesamtleistung seien. Die Bruttowertschöpfung umfasse nämlich die gesamte wirtschaftliche Leistung eines Unternehmens und sei so Ausdruck des Wertes aller in der betreffenden Periode produzierten Waren und Dienstleistungen; lediglich – hier nicht gegebene – außerordentliche, betriebs- und periodenfremde Erträge seien nicht in die Bruttowertschöpfung einzubeziehen. Unter Einbeziehung der Marktprämien belaufe sich das arithmetische Mittel der Bruttowertschöpfung für die Geschäftsjahre 2016 bis 2018 auf 5.790.116,17 Euro. Die Stromkostenintensität nach § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 i.V.m. § 5 Abs. 2 DSPV liege damit lediglich bei 13,22 Prozent und nicht – wie im Antrag geltend gemacht – bei 14,26 Prozent. So erfülle die Klägerin die Voraussetzungen der Begrenzung für „Liste-1-Unternehmen“ nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EEG 2017 (14 Prozent Stromkostenintensität) nicht. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24. Februar 2020 (Bl. 401 BA) ließ die Klägerin hiergegen Widerspruch einlegen und mit weiterem Schreiben vom 9. März 2020 (Bl. 412 BA) zur Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholen und vertiefen: Die Bruttowertschöpfung spiegele lediglich die aus dem Unternehmen erbrachte Leistung wider. Die hier streitige Marktprämie sei aber keine Leistung des Unternehmens, sondern eine staatlich gewährte Subvention. Die typische und spezifische Leistung des Unternehmens, welche für die Bestimmung der Bruttowertschöpfung maßgeblich sei, sei die Herstellung von Sägewerkerzeugnissen. Die Marktprämie habe hiermit nichts zu tun. Sie sei kein Ausdruck des Wertes des produzierten Stroms, sondern sie werde zur Förderung der erneuerbaren Energien gezahlt. Das Bundesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2021 (Bl. 444 BA = 10 ff. GA) zurück und führte zur Begründung ergänzend an, dass der Vortrag aus der Widerspruchsbegründung keinen Anlass gebe, die erhaltene Marktprämie wieder aus der Bruttowertschöpfung herauszurechnen und so zu einer – von der Klägerin angenommenen – höheren Stromkostenintensität zu gelangen. Da es sich bei der Marktprämie um eine Zahlung handele, die mittels EEG-Umlage finanziert werde, könne sie nicht als Subvention, sondern müsse als Zuschuss im Sinne eines Entgelts von dritter Seite klassifiziert werden. Insoweit seien die Einnahmen aus der Marktprämie gleichsam als Teil des Strompreises ergebniswirksam in der Bruttowertschöpfung zu erfassen. Im Übrigen sei zu beachten, dass es sich bei der Regelung zur Besonderen Ausgleichsregelung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um eine Ausnahmeregelung handele; sie sei eng auszulegen, denn jede Begrenzung ginge zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Auch vor diesem Hintergrund bestehe keine Veranlassung, die Prämie aus der Bruttowertschöpfung herauszurechnen. Am 22. März 2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie das Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend wird im Wesentlichen geltend gemacht: Die Marktprämie könne sinngemäß schon deshalb nicht als Umsatz betrachtet werden, weil sie kein Erlös sei, der von Kunden erzielt werden. Soweit die Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgetragen habe, dass es sich bei der Marktprämie um eine Subvention handele, sei dies begrifflich nicht richtig gewesen, was im Klageverfahren nunmehr klargestellt werde. Die Marktprämie könne allenfalls als eine Förderung sui generis betrachtet werden, die möglicherweise analog den Subventionen zu behandeln sei. Sie sei aber allenfalls denjenigen Subventionen entsprechend zu würdigen, deren Zufluss für die Bruttowertschöpfung unbeachtlich sei. Ähnlich wie beispielsweise im Fall von Investitionszuschüssen und Investitionszulagen, die nach dem Merkblatt des Bundesamts bei der Bruttowertschöpfung unberücksichtigt blieben, liege auch der Marktprämie ein staatlich gewünschtes Verhalten, nämlich die Herstellung von grünem Strom, zugrunde. Daher dürfe auch die Marktprämie nicht in die Bruttowertschöpfung einbezogen werden. Auch wenn das Bundesamt betone, dass die Regelungen der Besonderen Ausgleichsregelung eng auszulegen seien, so dürften gleichwohl die berechtigten Interessen der Klägerin nicht verletzt werden. Die EEG-Umlage werde zum Schutz stromkostenintensiver Produktionen und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen begrenzt. Die Klägerin stehe in direktem Wettbewerb zu europäischen Anbietern. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 27. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 22. Februar 2021 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 ff. EEG 2017 für das Begrenzungsjahr 2020 an der Abnahmestelle A-Straße in B-Stadt zu gewähren; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich das Bundesamt auf die angegriffenen Bescheide und ergänzt im Wesentlichen seine dortigen Ausführungen. Soweit die Klägerin meine, die Marktprämie sei deshalb nicht als Umsatz anzusetzen, weil sie diese nicht von ihren Kunden erhalte, sei dies schon deshalb unzutreffend, weil es sich um eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz handele, welche von den Stromverbrauchern zu tragen sei. Die Übertragungsnetzbetreiber und Stromversorger reichten die Marktprämie lediglich durch. Über dieses Umlagensystem seien die Stromverbraucher im Hinblick auf die Marktprämie als Kunden der Klägerin zu werten. Soweit die Klägerin schließlich darauf verweise, dass es ihr möglich wäre, den erzeugten Strom verfallen zu lassen, um so ihre Bruttowertschöpfung zu verringern, sei dies unbeachtlich. Denn die Klägerin habe diese Option gerade nicht gewählt, sondern sich dazu entschlossen, den Strom zu verkaufen. Mit Beschluss vom 21. Juli 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (1 Band), auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter, Bl. 1 – 449), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.