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Beschluss

5 G 2630/03

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2003:0730.5G2630.03.0A
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Leitsätze
Ist einem Hundehalter das Halten eines gefährlichen Hundes i.S. des § § 2 Abs. 1 der Hesssichen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO HE) vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 HundeVO auf zwei Jahre befristet erteilt worden, hat vor Erteilung einer weiteren Erlaubnis erneut eine positive Wesensprüfung des Hundes gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HundeVO zu erfolgen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist einem Hundehalter das Halten eines gefährlichen Hundes i.S. des § § 2 Abs. 1 der Hesssichen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO HE) vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 HundeVO auf zwei Jahre befristet erteilt worden, hat vor Erteilung einer weiteren Erlaubnis erneut eine positive Wesensprüfung des Hundes gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 HundeVO zu erfolgen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 4.000,- € festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, den Antragstellern die Haltung des gefährlichen Hundes "G." Bullterrier-Hybride, Hündin, WT: Februar 1997, Chip-Nr. 977.200001128508, vorläufig gemäß § 3 Abs. 2 HundeVO in der Fassung vom 22.01.2003 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens betreffend die Untersagungsverfügung der Stadt Hanau vom 25.04.2003 zu gestatten; hilfsweise, den Antragstellern eine "Duldungs-Bescheinigung" zur Haltung des Hundes "G." bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens betreffend die Untersagungsverfügung vom 25.04.2003 zu erteilen und die Antragsgegnerin zudem zu verpflichten, von Ordnungsmaßnahmen, insbesondere denjenigen nach § 47 ff. HSOG gegen die Antragsteller hinsichtlich der Wegnahme des Hundes und einer kostenpflichtigen Unterbringung im Tierheim Hanau abzusehen, ist statthaft und auch im übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Die Antragsteller vermochten im zu entscheidenden Eilverfahren nicht glaubhaft zu machen, dass ihnen gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch zusteht, die weitere Haltung ihres Hundes "G.", ein Bullterrier-Hybride, der zu den gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22.01.2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 54) zählt, zu gestatten, ohne im Besitz einer Haltererlaubnis im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 HundeVO zu sein. Zwar sieht § 3 Abs. 2 S. 1 HundeVO die Möglichkeit vor, einem Hundehalter eine vorläufige Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu erteilen, wenn die Behörde Kenntnis über einen gefährlichen Hund erlangt und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 5, 7 und 8 erfüllt sind sowie keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des Halters bestehen. Die Kammer hat jedoch Zweifel, ob diese Regelung auch Fallkonstellationen wie die vorliegende erfassen will. Vielmehr spricht Vieles dafür, dass mit dieser Regelung die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine vorläufige Erlaubnis zu erteilen, wenn die Behörde erstmals Kenntnis über einen gefährlichen Hund erlangt, und der Halterin oder dem Halter auf diesem Wege bis zur abschließenden Entscheidung über einen Erlaubnisantrag die Haltung des gefährlichen Hundes vorläufig weiter zu ermöglichen. Dies ist jedoch bei den Antragstellern nicht der Fall. Der von ihnen gehaltene Hund war nämlich bereits Gegenstand eines bei der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Kampfhundeverordnung vom 05.07.2000 gestellten Antrags für die Erlaubnis der Haltung eines Kampfhundes. Einer abschließenden Entscheidung über die Frage, wie § 3 Abs. 2 S. 1 HundeVO zu interpretieren ist, bedarf es jedoch im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung scheitert nämlich daran, dass sich die Antragsteller jedenfalls bislang weigern, für den von ihnen gehaltenen Hund "G." eine neue positive Wesensprüfung nachzuweisen. Die Durchführung einer entsprechenden Prüfung ist jedoch zwingende Voraussetzung, um die von den Antragstellern begehrte Haltererlaubnis zu erteilen. Weder aus § 71 a HSOG, der durch Gesetz vom 27.11.2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 704) in das HSOG eingefügt worden ist und die gesetzliche Grundlage für den Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen betreffend die Haltung von Hunden bietet, noch aus der auf dieser Grundlage beruhenden Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 22.01.2003 ergibt sich, dass im Falle der erneuten Beantragung einer Haltererlaubnis für einen gefährlichen Hund auf eine neue Wesensprüfung verzichtet werden kann. § 3 Abs. 1 S. 2 HundeVO bestimmt, dass die Haltererlaubnis bei Hunden nach § 2 Abs. 1, zu denen der Hund der Antragsteller zählt, auf zwei Jahre zu befristen ist. Eine Regelung des Inhalts, dass eine auf dieser Grundlage erteilte Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden kann, enthält die HundeVO anders als zum Teil in anderen Rechtsbereichen geregelt (vgl. z. B. § 10 Abs. 4 S. 2 Waffengesetz betreffend die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe; § 13 Abs. 1 AuslG betreffend die Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung) nicht. Somit ist davon auszugehen, dass rechtzeitig vor Ablauf der zweijährigen Gültigkeitsdauer einer Haltererlaubnis ein Antrag auf Neuerteilung zu stellen ist, um ununterbrochen eine legale Haltung eines gefährlichen Hundes sicherzustellen und um vor den strafrechtlichen Sanktionen des § 143 Abs.2 StGB bzw. um vor einer Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 HundeVO verschont zu bleiben. Auch die von den Antragstellern für ihre Rechtsansicht herangezogenen Erlasse des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport sind nicht geeignet, die Notwendigkeit einer erneuten Wesensprüfung vor Ablauf einer befristet erteilten Haltergenehmigung in Frage zu stellen. Zwar verweist der Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 29.01.2003 auf den Durchführungserlass vom 03.07.2002, der ohne Änderungen auf die neue HundeVO angewandt werden könne. In jenem Erlass ist auf Seite 14 zu § 7-Wesensprüfung - zur Durchführung der Wesensprüfung bestimmt, dass die Wiederholung einer Wesensprüfung grundsätzlich nicht vorgesehen sei, jedoch in begründeten Einzelfällen erforderlich oder zweckmäßig sein und von der Ordnungsbehörde zugelassen werden könne. Es ist bereits mehr als fraglich, ob diese Erlassregelung die Fälle einer vor Ablauf der befristeten Gültigkeitsdauer einer Haltererlaubnis zu beantragenden neuen Erlaubnis erfassen will. Im Gegenteil spricht viel dafür, dass eine nicht bestandene Wesensprüfung grundsätzlich nicht wiederholt werden kann, so dass es bei der Versagung der Haltererlaubnis bleibt. Diesem Verständnis entspricht auch der weitere Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 22.07.2002, in dem eindeutig bestimmt ist, dass eine zeitlich ablaufende Haltererlaubnis neu beantragt werden müsse und dass auch eine neue positive Wesensprüfung nachgewiesen werden müsse. Dem entsprechen auch die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 21.07.2003 in das Verfahren eingeführten neuen Standards des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Durchführung der Wesensprüfung gemäß der Hessischen HundeVO, Stand 09.07.2003. Dort heißt es auf Seite 2 unter Punkt 3 b): "Vor Durchführung einer (rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einer befristet erteilten Erlaubnis) anstehenden Folge-Wesensprüfung hat sich die SV (= sachverständige Person oder Stelle) das schriftliche Gutachten der vorangegangenen Wesensprüfung vorlegen zu lassen." Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die Notwendigkeit einer neuen Wesensprüfung für die Neuerteilung einer Haltererlaubnis besteht. Daher gehen die Ausführungen des Bevollmächtigten der Antragsteller zu Punkt 4 e) auf Seite 7, die sich mit der Wiederholung der Wesensprüfung und mit Videodokumentation befassen, ins Leere und sind nicht geeignet, die Rechtsposition der Antragsteller zu stützen. Somit sind die Antragsteller gehalten, für die beantragte neue Haltererlaubnis eine weitere Wesensprüfung ihres Hundes "G." durchzuführen. Die Antragsteller können auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage sind die Voraussetzungen nicht gegeben, um die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, von Ordnungsmaßnahmen gegenüber den Antragstellern wegen der Haltung ihres Hundes "G." abzusehen. Insbesondere ist seitens der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass das der Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 bezüglich einer Sicherstellung gefährlicher Hunde eingeräumte Ermessen dermaßen zugunsten der Antragsteller auf Null reduziert wäre, um von einer solchen Maßnahme Abstand zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§13 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GKG. Da mit dem vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahren die Hauptsache weitgehend vorweg genommen wird, sieht die Kammer keine Veranlassung, den gesetzlichen Auffangstreitwert zu reduzieren.