Urteil
5 K 2104/12.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:1114.5K2104.12.F.0A
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Leitsätze
EEG Ausgleichsregelung, Fristversäumung, Vollständigkeit der Unterlagen, Nachsichtgewährung, höhere Gewalt, Prüfungspflichten
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: EEG Ausgleichsregelung, Fristversäumung, Vollständigkeit der Unterlagen, Nachsichtgewährung, höhere Gewalt, Prüfungspflichten Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. 12. 2011 in der Gestaltung des Widerspruchsbescheides vom 23. 5. 2012, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin zur besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. EEG vom 20.06.2011 für den Begrenzungszeitraum 2012 abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Anteils der Strommenge nach § 40 EEG liegen nicht vor. Maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin ist hier das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien in der Fassung vom 25.10.2008 mit Gültigkeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2011. Die Klägerin hat die gesetzlichen Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt. Voraussetzung für eine Begrenzung der Strommenge ist nach § 43 Abs. 1 S. 1 EEG 2009, dass der Antrag nach § 40 Abs.1 i. V. m. den §§ 41 oder 42 EEG einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen ist (Ausschlussfrist). Nach § 41 Abs.1 Ziffer 1-3 EEG , der für Schienenbahnen nach § 42 EEG entsprechend mit gewissen Modifikationen gilt, die für das vorliegende Verfahren keine Rolle spielen, hat das antragstellende Unternehmen bestimmte Nachweise über bezogenen und selbst verbrauchten Strom, das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens usw. zu erbringen. Nach § 41 Abs. 2 EEG sind diese Voraussetzungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1-3 EEG durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen. Die Klägerin hat diese gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Begrenzung der Strommenge nicht erfüllt. Sie hat nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 30. Juni 2011 den Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen im Sinne von § 43 Abs.1 EEG gestellt. Der Antrag der Klägerin vom 20.6.2011 ist ohne die Stromrechnungen der G1 und der I für 2010 bei der Beklagten eingegangen. Es gibt keinen Anlass für das Gericht, den Vortrag der Beklagten, dem am 29.6.2011 bei ihr eingegangenen Antrag der Klägerin zur besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. EEG hätten diese Unterlagen nicht beigelegen, in Zweifel zu ziehen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Stromrechnungen tatsächlich dem Antrag beigefügt waren und nach Eingang im Bereich der Beklagten verschwunden sind. Abgesehen davon, dass in einem solchen Falle – worauf der Klägervertreter zutreffend hingewiesen hat – von einer Verfristung nicht die Rede sein kann, da ja dann sämtliche Unterlagen fristgerecht bei der Beklagten eingegangen wären, gibt es keine belastbaren Hinweise darauf, dass die Stromrechnungen nach Eingang im Bereich der Beklagten verloren gegangen sind. Nach der bei Blatt 31 der Behördenakten befindlichen vom Referatsleiter aufgestellten Regel wurden die Mitarbeiter mit Mail vom 15. Juli 2011 darauf hingewiesen, dass Vorgänge für das Referat besondere Ausgleichsregelung, das Referat …, ungeöffnet an dieses Referat weiter zu geben seien. In dieser Mail wurden die Mitarbeiter auf die besondere Sorgfalt hingewiesen, die bei Anträgen, die Ausgleichsregelung nach EEG betreffend, anzuwenden sei. Das Paket selbst werde dann im Fachreferat der Beklagten geöffnet. Hieraus wird deutlich, dass die Beklagte Vorsorge getroffen hatte, dass Fehler bei der Behandlung von Vorgängen bzw. Anträgen wie dem Antrag der Klägerin so weit wie möglich ausgeschlossen waren. Diese Anweisungen waren auch geeignet sicherzustellen, dass die eingehenden Antragspakete unversehrt in das zuständige Referat gelangten, da der Poststelle, wo die Anträge regelmäßig eingehen, das Öffnen der Pakete ausdrücklich untersagt war, so dass hier ein Verlust nicht eintreten konnte. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte auch dargelegt, dass diese Regeln eingehalten wurden. Ausweislich des bei den Behördenakten befindlichen Aktendeckels des Paketes, mit dem die Unterlagen der Klägerin bei der Beklagten eingegangen sind, befinden sich dort zwei Eingangsstempel der Beklagten. Der eine Eingangsstempel ist mit hinreichender Sicherheit als Stempel der Poststelle zu erkennen. Ein weiterer Eingangsstempel wurde nach den Angaben der Beklagten, die in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden, im Fachreferat angebracht. Da der bei den Behördenakten befindliche Ausschnitt des Paketdeckels nicht beschädigt ist und dort keine weiteren Vermerke angebracht sind ist nach menschlichen Ermessen davon auszugehen, dass das Paket der Klägerin unbeschädigt bei der Beklagten eingegangen ist, in der Poststelle nicht geöffnet wurde und somit ungeöffnet an das Fachreferat weitergeleitet wurde. Dort wurde es dann geöffnet, der Vorgang elektronisch erfasst und dem Erstprüfer zugeleitet. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte nochmals dargetan, dass sichergestellt worden sei, dass die Pakete, die innerhalb der letzten zwei Juli-Wochen eingehen, in der Poststelle nicht geöffnet werden, dort nur einen Eingangsstempel erhalten und ungeöffnet in das zuständige Referat weitergeleitet werden. Dort kämen sämtliche eingegangenen Pakete zunächst in einen separaten Raum. Die in diesem Referat tätigen Sachbearbeiter öffneten dann sukzessive diese Pakete, stempelten sie durch und leiteten diese durchgestempelte Akte mit Gummi umbunden an Herrn O. weiter, der einige wesentliche (Stamm-) Daten in den Computer eingebe und dann die Sache an einen von ihm bestimmten Sachbearbeiter, der die Sache dann weiter zu bearbeiten habe, weitergebe. Dieses von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nochmals detailliert beschriebene Verfahren hinsichtlich der in der zweiten Juni-Hälfte bei der Beklagten eingehenden Unterlagen ist gerichtlicherseits nicht zu beanstanden. Aufgrund der auf dem Paket aufgebrachten zwei Poststempel von der Poststelle und dem zuständigen Referat steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass das Wertpaket der Klägerin tatsächlich ungeöffnet in das zuständige Referat weitergeleitet worden ist. Dass die fehlenden Stromrechnungen tatsächlich dort dann abhanden gekommen sein sollen, ist reine Spekulation, dafür gibt es keinerlei belastbaren Hinweise. Auch der Zeuge P. hat bei seiner Vernehmung dargetan, dass er am 05.07.2011 schon bei einem flüchtigen Durchblättern festgestellt habe, dass Teile der Rechnungen fehlten und dass er dies dann auf dem gelben Zettel, der sich bei Blatt … der Behördenakten befindet, vermerkt habe. Im Ergebnis teilt das Gericht die Ansicht der Beklagten, dass es keinerlei Hinweise dafür gibt, dass die Stromrechnungen nach Eingang im unversehrten Wertpaket am 29.06.2011 und der Feststellung am 05.07.2011 durch den Zeugen P., nämlich, dass die Rechnungen fehlen – also in dieser einen Woche – verloren gegangen sein könnten. Hierauf deutet nichts, so dass dies das Gericht zur Annahme zwingt, dass die Rechnungen dem Antrag nicht beilagen. Dies hat zur Folge, dass ein ordnungsgemäßer Antrag nicht vorliegt. Nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 i. V. m. 41 Abs. 2 S. 1 EEG 2009 bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel, dass die Ausschlussfrist des § 43 Abs.1 S.1 EEG 2009 auch für die Vorlage der vollständigen Stromrechnungen gilt. Dies folgt ohne weiteres daraus, dass § 43 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 von „vollständigen Antragsunterlagen“ mit Hinweis auf die §§ 41 oder 42 EEG spricht und in § 41 Abs. 2 EEG 2009 ausdrücklich die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr aufgeführt sind. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom 03.12.2010, Az.: 6 A 2212/10, zu der Vorgängerregelung § 16 EEG in der Fassung vom 7. November 2006 festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs.6 S.1 EEG 2006 eine eindeutige Regelung des Inhalts entnehmen lasse, die ausdrücklich als solche bezeichnete Ausschlussfrist erfasse sämtliche Nachweise, die der jeweilige Antragsteller nach Abs. 2 der Vorschrift des § 16 EEG 2006 zu erbringen habe. Die im Gesetzeswortlaut erfolgte Bezugnahme auf die „vollständigen Antragsunterlagen nach Abs. 2“ schließe es aus, bestimmte Nachweise – wie die Stromrechnungen – auszunehmen. Auch in seinem Urteil vom 30.05.2012, Az.: 6 A 523/11, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Ausschlussfrist gemäß § 16 Abs.6 Satz 1 EEG 2004 ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlautes für den Antrag und sämtliche (vollständigen) Antragsunterlagen nach Abs. 2 (bei Schienenbahnen nach Abs. 3) und der Angabe des Elektrizitätsversorgungs- unternehmens und des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers und damit für alle nach den vorgenannten Bestimmungen bei dem Bundesamt vorzulegenden Nachweise gilt. Diese zu § 16 Abs. 6 EEG 2006 gefestigte Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungs- gerichtshofs findet auch für das EEG 2009 uneingeschränkt Anwendung. Die Vorschriften des § 43 Abs.1 i. V. m. § 41 Abs.2 EEG 2009 entsprechen inhaltlich den Vorschriften des § 16 Abs.6 i. V. m. § 16 Abs.2 EEG 2004. In beiden Vorschriften heißt es, dass der entsprechende Antrag „einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen“ zu stellen ist. Dabei ist sowohl in § 16 Abs.2 EEG 2004 als auch in § 41 Abs. 2 EEG 2009 ausdrücklich von der Vorlage der Stromrechnungen die Rede. Auch folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 41 EEG 2009, dass der Gesetzgeber keine substantielle Veränderung zur Vorgängerregelung wollte ( BTDrucks 16/8148, S. 65 ). Dort heißt es zu § 41.Abs.2 EEG nur: „ Absatz 2 verpflichtet die betroffenen Unternehmen, durch Vorlage der genannten Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen.“ Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Vorlage aller genannten Nachweise für erforderlich hält. Für das Gericht bestehen keine Zweifel, dass nach dem Willen des Gesetzgebers und dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung die Einhaltung der Antragsfrist des § 43 Abs.1 Satz 1 EEG 2009 zwingend voraussetzt, dass auch sämtliche Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vorgelegt werden. Diese gesetzliche Regelung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bezüglich der Ausschlussfrist des § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 – die, wie oben ausgeführt, der Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 EEG 2009 entspricht – hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30.05.2012, a. a. O., bezüglich der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung ausgeführt: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Qualifizierung der Frist gemäß § 16 Abs. 6 S. 1 EEG 2004 als Ausschlussfrist bestehen nicht… Allerdings trifft es zu, dass der Gesetzgeber nicht aus beliebigen Gründen, insbesondere nicht aus dem bloßen Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung Fristen mit Ausschlusswirkung versehen und die Geltendmachung von Rechtsansprüchen bei Nichteinhaltung einer Frist auch bei unverschuldeter Fristversäumung ohne besondere Rechtfertigung ausschließen kann. Vielmehr bedarf es für die Normierung von Ausschlussfristen, insbesondere wenn dies mit einer Präklusion der materiellen Rechtsposition verbunden ist, neben dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage einer besonderen die Ausschlusswirkung rechtfertigenden Begründung, die sich vor allem aus dem Bedürfnis ergeben kann, durch die Forderung nach einer Zeit- oder Stichtags bezogenen Geltendmachung von Ansprüchen in einzelnen Sachgebieten der Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens den Vorrang vor dem Gebot materieller Gerechtigkeit einzuräumen. ( …..). Unter Beachtung dieser Prämisse verbleiben an der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist in § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 keine Zweifel. Die Frist ist im Gesetz ausdrücklich als Ausschlussfrist bestimmt und es liegen hinreichend gewichtige Gründe vor, die es rechtfertigen, das antragstellende Unternehmen bei Versäumung dieser Frist ohne gesetzlich bestimmte Ausnahme von der Antragstellung und der Geltendmachung des Begrenzungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 auszuschließen. Bezüglich der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtfertigung der Ausgestaltung der Frist für die Einreichung des Antrags zur Geltendmachung der besonderen Ausgleichsregelung in § 16 Abs. 1 EEG kann auf die ausführliche Begründung für die Beibehaltung der Ausschlussfristregelung in der Nachfolgebestimmung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2008 im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (BT – Drs. 16/8148 v. 18. Februar 2008 – S. 67) Bezug genommen werden. Dort wird ausdrücklich auf die inhaltsgleiche Regelung in § 16 Abs. 6 EEG 2004 verwiesen und angemerkt, es seien lediglich Verweise angepasst worden. Weiter wird ausgeführt, die durch die Gesetzesnovelle unverändert in das neue Recht übernommene Ausschlussfrist stelle einen Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmen dar. Dieser sei jedoch gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. In der Rechtsprechung werde bei Ausschlussfristen lediglich verlangt, dass sie den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten und zu dem angestrebten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein müssten…. In der Folge führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof dann noch in diesem Urteil aus, dass die für die Beibehaltung der Ausschlussfrist in § 43 Abs. 1 EEG 2008 und folglich auch in § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 maßgeblichen Gesichtspunkte von den Gesetzgeber in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dargestellt worden seien und dass unter diesen Umständen die Ausschlussfrist auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genüge. Das Gericht verweist hier auf die weiteren Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in seinem Urteil vom 30.05.2012, welches den Beteiligten bekannt ist. Aus diesen Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass gegen die gesetzliche Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 S. 1 EEG keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Das erkennende Gericht teilt diese Auffassung uneingeschränkt. Aufgrund dieser obigen Ausführungen und der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift erübrigen sich auch weitere Darlegungen zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 43 Abs.1 EEG 2009. Allerdings hat diese Rechtsprechung nicht zur Folge, dass eine Versäumung der Ausschlussfrist, Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen bis zum 30. Juni eines Jahres, hier 2011, in allen denkbaren Fällen eine Ablehnung des Begrenzungsantrages und somit den Verlust der in den §§ 40 ff. EEG 2009 normierten Begünstigungen zur Folge hat. In Fällen, in denen dem antragstellenden Unternehmen die Einhaltung der Ausschlussfrist durch einen Vorgang höherer Gewalt unmöglich gemacht wird, muss das Bundesamt – so der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30.05.2012 – von der Ausschlussfrist in § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 absehen und den Antrag so behandeln, als wäre er innerhalb der Frist gestellt worden. Dies kann auch als eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2008 angesehen oder verstanden werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Urteil diesbezüglich ausgeführt: Bei Ausschluss – bzw. Präklusionsvorschriften der vorliegenden Art, deren Versäumung verschuldensunabhängig den Verlust des Anspruchs auf Nachholung der versäumten Rechtshandlung und ggfs. der zugrundeliegenden materiellen Rechtsposition nach sich zieht, wird regelmäßig eine Ausnahme von der Anwendung dann zugelassen, wenn die Säumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde oder wenn der Behörde eine Berufung auf die Ausschluss- bzw. Präklusionsvorschrift mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben deshalb verwehrt ist, weil sie selbst durch eine falsche Auskunft oder ein sonstiges von ihr zu vertretendes Verhalten zur Versäumung der Frist beigetragen hat… Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die dargestellten Ausnahmen, in denen von der Anwendung der Ausschlussfrist abzusehen ist, auch auf die Frist in § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG anzuwenden (so in Bezug auf § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2008 auch Schäfer/Meister in Reshöft, EEG, 3. Auflage, 2009, Rdnr. 8 zu § 43 EEG; Frenz/Lüggenborg, EEG, 2009, Rdnr. 30 zu § 43 EEG)…. Den Begriff der höheren Gewalt hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2007 – BvR 51/05 -, NJW 2008, 429 – in Bezug auf § 60 Abs. 3 VwGO– wie folgt definiert….: Der Begriff der höheren Gewalt in § 60 Abs. 3 VwGO ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden“ in § 60 Abs. 1 VwGO. Er erfasst jedoch nicht nur Ereignisse, die menschlicher Steuerung völlig entzogen sind. Vielmehr entspricht er im Wesentlichen dem Begriff der „unabwendbaren Zufälle“ in der bis zum 30. Juli 1977 geltenden Fassung des § 233 ZPO. Unter höherer Gewalt ist danach ein Ereignis zu verstehen, dass unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von den Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte …..“ Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs – der sich das erkennende Gericht anschließt – zur Vermeidung unzumutbarer Härten unter bestimmten Umständen von der Anwendung der Ausschlussfrist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG abzusehen. Dies wird vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof als „Nachsichtgewährung“ bezeichnet. Auch diesbezüglich schließt sich das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an. Eine derartige Anwendung der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG oder ein derartiges Verständnis der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG ist notwendig und erforderlich, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass grundsätzlich bei der Versäumung von Ausschlussfristen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie auch im Falle wie dem Vorliegenden grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung liegen nicht vor. Es gibt zunächst keine Hinweise darauf und erscheint dem Gericht praktisch ausgeschlossen, dass die Stromrechnungen ursprünglich dem Wertpaket beigefügt waren und dann während des Transportes dieses Wertpaketes von der Beklagten in C-Stadt zu der Klägerin in Eschborn durch die N abhanden gekommen sind, also das Wertpaket vollständig von der Klägerin abgesandt worden und unvollständig bei der Beklagten angekommen ist. Hierfür wäre erforderlich, dass eine unbekannte Person das Wertpaket während des Transports geöffnet, die Stromrechnungen aus dem Ringordner entfernt und dann das Paket wieder verschlossen hat. Es gibt keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass irgendjemand dies hätte tun sollen um die Klägerin hierdurch bewusst zu schädigen. Eine solche Annahme wäre reine Spekulation, die durch keine tatsächlichen Anhaltspunkte gestützt wird. Darüber hinaus hätte ein solches Geschehen auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt, dass das Wertpaket beschädigt und nicht mehr ordnungsgemäß verschlossen bei der Beklagten eingegangen wäre. Auch hierfür gibt es keine Belege; im Gegenteil hat – wie oben bereits angeführt – die Beklagte substantiiert dargelegt, dass das Wertpaket unbeschädigt bei ihr eingegangen ist. Das Gericht sieht sich demzufolge gezwungen davon auszugehen – und legt dies seiner Entscheidung zugrunde –, dass das Wertpaket, in dem sich die Unterlagen der Klägerin in einem Ringordner befanden, von der Klägerin abgesandt worden ist, ohne dass die Stromrechnungen der I und der G1 diesem Ringordner beigefügt waren. Warum dies so ist, ist nicht bekannt; die Klägerin selbst kann hierfür keine Erklärung liefern. Der Umstand, dass die Klägerin keine Erklärung dafür geben kann, warum die Stromrechnungen dem Antrag nicht beilagen, lässt es zunächst fraglich erscheinen, ob die entwickelten Grundsätze zur Nachsichtgewährung hier überhaupt Anwendung finden können. Hierfür ist grundsätzlich erforderlich, dass die Klägerin substantiiert Umstände vorträgt, die belegen, dass die Fristversäumung durch „höhere Gewalt“ verursacht wurde, denn Umstände, die eine Nachsichtgewährung begründen können müssen von demjenigen, der sich hierauf beruft, dargelegt werden und hierzu ist die Klägerin nicht in der Lage. Insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Sachverhalt auch grundlegend von dem, der der oben zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 30.05.2012 zugrunde lag. Das Gericht kann aber offen lassen, ob auch in einem Fall wie dem vorliegenden – Unaufklärbarkeit – die Grundsätze der Nachsichtgewährung Anwendung finden können. Denn auch wenn man dies bejaht – entsprechend den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 9.1.1990, AZ: 3 AZR 528/89, die allerdings die Problematik einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffen und deren Übertragbarkeit auf die Frage der Nachsichtgewährung zumindest fraglich ist – lässt sich eine Nachsichtgewährung im vorliegendem Falle nicht damit begründen, dass die Klägerin – wie von ihr vorgetragen – alles ihr Zumutbare unternommen hat, um die Vollständigkeit und den fristgerechten Eingang der Unterlagen sicherzustellen. Dies vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Klägerin hat diesbezüglich vorgetragen, dass seit dem Jahre 2004 bei ihr ein bewährtes, internes Ablaufprozedere bestehe, welches der Sicherstellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen diene. Die Unterlagen seien von drei verschiedenen Personen unabhängig voneinander auf Vollständigkeit überprüft worden, bevor sie an die Beklagte übersandt worden seien. Das Gericht lässt es hier offen, ob – wie von der Beklagten vorgetragen – im vorliegenden konkreten Falle die Beklagte von diesem internen Ablaufprozedere abgewichen ist und sich hieraus schon schlussfolgern ließe, dass ein gesichertes, verlässliches und eingespieltes Verfahren bei der Klägerin zur Sicherung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen nicht bestand. Das Gericht lässt es hier auch offen, ob aus dem Umstand, dass trotz Prüfung durch drei Personen der Antrag zur besonderen Ausgleichsregelung in Ziffer 4 dieses Antrags nicht vollständig ausgefüllt worden ist und sich hieraus der Schluss ziehen ließe, dass die von der Klägerin geschilderten und durchgeführten Kontrollen nicht effektiv gewesen sind. Das von der Klägerin eingeführte und im konkreten Fall praktizierte Kontrollsystem kann eine Nachsichtgewährung nicht begründen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme und Vernehmung der Zeugen L., K. und M. vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass bei der Klägerin ein internes Ablaufprozedere bestanden hat, welches die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bei Absendung des Antrages an die Beklagte in einer Art sicherstellen konnte, die eine Nachsichtgewährung begründen könnte. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass – wie von der Klägerin vorgetragen – die Unterlagen von drei verschiedenen Personen unabhängig voneinander auf Vollständigkeit überprüft worden sind. Lediglich der Zeuge L., der die Unterlagen zusammengestellt hat, hat dargetan, dass er sämtliche Rechnungen, die im Computer gespeichert gewesen seien, nach der von Frau Q. fertiggestellten Aufstellung bei Blatt 314/315 der Behördenakten ausgedruckt habe. Er habe dann den Antrag zusammen mit den Unterlagen in einer Unterschriftenmappe Herrn K. zur Unterschrift vorgelegt. Der Zeuge hat aber auch ausgeführt, dass er die einzelnen Rechnungen, die einzelnen Positionen in dieser Auflistung, nicht noch einmal einzeln kontrolliert bzw. abgehakt hat, als er die entsprechenden Ausdrucke gefertigt und der Unterschriftenmappe beigefügt hat. Eine Überprüfung auf Vollständigkeit ist danach weder von Herrn K. noch von Frau M. vorgenommen worden. Herr K. hat während seiner Vernehmung ausgesagt, dass er die Rechnungen – also den Umstand, ob alle Rechnungen dem Antrag beigefügt waren – stichprobenartig überprüft habe. Schon hieraus folgt, dass er nicht nachgeprüft hat, ob tatsächlich alle Rechnungen diesem Antrag in der Unterschriftenmappe beigefügt waren. Auch Frau M. hat bei ihrer Vernehmung ausgesagt, dass sie zwar grundsätzlich überprüft habe, ob die Stromrechnungen beigefügt waren. Die einzelnen Stromrechnungen habe sie aber nicht nochmals eingesehen. Schon dies zeigt, dass nicht davon die Rede sein kann, dass die Unterlagen von drei verschiedenen Personen unabhängig voneinander auf Vollständigkeit überprüft worden sind. Zumindest Herr K. und Frau M. – zwei dieser Personen – haben lediglich stichprobenartig geprüft, eine sorgsame Überprüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen stellt dies nicht dar. Des Weiteren hat der Zeuge L. ausgesagt, dass er nach Rücklauf der Unterschriftenmappe die Rechnungen nicht mehr einzeln geprüft habe, sondern nur überprüft habe – anhand der Checkliste – ob die Rechnungen überhaupt vorgelegen hätten. Er hat zwar in diesem Zusammenhang eine Checkliste vorgelegt, auf der sich hinter der Position „Rechnungen der Stromlieferanten für das Jahr 2010“ ein Haken befindet. Aber auch dies ist nicht als sorgfältige Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen anzusehen. Für eine effektive Kontrolle der Vollständigkeit der Unterlagen wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, die Art und Weise der jeweils durchgeführten Kontrollen nachvollziehbar zu dokumentieren. Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass jeder der Prüfer, beginnend mit Herrn L., anhand einer Liste, auf der sämtliche beizufügenden Unterlagen und damit auch sämtliche beizufügenden Stromrechnungen aufgeführt waren, durch Abhaken jeder einzelnen Position und jeder einzelnen Rechnung nachvollziehbar dokumentiert hätte, dass eine genaue Prüfung sämtlicher Unterlagen erfolgt war und dies am Ende durch Unterschrift oder Signatur bestätigte. Auch wenn menschliches Versagen mit 100%iger Sicherheit niemals ausgeschlossen werden kann, so hätte eine solche Dokumentations- und Überprüfungspflicht im Einzelnen jeden einzelnen Prüfer soweit möglich zu einer sorgfältigen Überprüfung der Anlagen veranlasst. Nur dann kann davon die Rede sein, die Unterlagen seien von drei verschiedenen Personen sorgfältig auf Vollständigkeit überprüft worden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass nur in einem solchen Falle der zweite Prüfer – in diesem Falle Herr K. – in die Lage versetzt gewesen wäre zu kontrollieren, ob der erste Prüfer – in diesem Falle Herr L. – eine ordnungsgemäße Vollständigkeitskontrolle durchgeführt hatte. Gleiches gilt für den dritten Prüfer. Des Weiteren setzt eine Vollständigkeitsüberprüfung durch den zweiten Prüfer nicht eine Stichprobe voraus, sondern auch hier ist zu verlangen, dass der zweite Prüfer nochmals jede einzelne Position durchgeht und durch Abhaken dies nachvollziehbar bestätigt. Schließlich ist noch zu bedenken, dass die Klägerin nur durch einen solchen Kontrollvorgang in die Lage versetzt wird später nachzuprüfen, ob tatsächlich eine Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen durch jeden einzelnen Prüfer nachvollziehbar erfolgt ist. Der Umstand, dass die Klägerin nicht dafür gesorgt hat, dass ein solches nachvollziehbar dokumentiertes Überprüfungssystem eingerichtet wird, ist einer der wesentlichen Gründe, die es ihr heute faktisch unmöglich machen darzulegen, wo möglicherweise ein Fehler im Kontrollsystem vorgelegen hat. Die Voraussetzungen jedenfalls, die von der Rechtsprechung für eine Nachsichtsgewährung gefordert werden, nämlich, dass „unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des Falles vernünftigerweise von den Betroffenen zu erwartende und zumutbare Sorgfalt“ der Schadenseintritt nicht abgewendet werden konnte, liegen nicht vor. Angesichts der Summen, die für die Klägerin hier auf dem Spiel standen und stehen, muss von ihr erwartet und verlangt werden, dass sie die Effektivität ihrer Kontrollen sichert, entsprechende Anweisungen an ihre Mitarbeiter erteilt, insbesondere solche, die geeignet sind, den Vorgang der Überprüfung transparent und objektiv nachvollziehbar zu machen und sich nicht mit allgemeinen Hinweisen begnügt, die Vollständigkeit der Unterlagen solle überprüft werden. Dies entspricht nicht der von der Klägerin zu erwartenden und zumutbaren besonderen Sorgfaltspflicht. Liegen somit die Voraussetzungen zu einer Nachsichtsgewährung nicht vor, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Ziffer 11, § 711 ZPO. Mit Schreiben vom 23.06.2011 übersandte die Klägerin der Beklagten – als Wertpaket – einen Antrag vom 20.6.2013 zur besonderen Ausgleichsregelung gemäß §§ 40 ff. EEG – Begrenzungszeitraum 2012 – für Schienenbahnen. In einem dem Antrag beigefügten Begleitschreiben heißt es: Das Gutachten unseres Wirtschaftsprüfers F sowie alle weiteren geforderten Unterlagen zu dem Antrag haben wir beigefügt. Bei Ziffer 10 des Antrages sind u. a. unter der Überschrift „Einzureichende Unterlagen des Schienenbahnunternehmens“ bei der Rubrik „die Stromlieferungsverträge für den Zeitraum des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres des Unternehmens“ und „die Stromrechnungen für den Zeitraum des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres des Unternehmens sind ebenfalls dem Antragsvordruck beizufügen“ jeweils die Kästchen mit der Antwort „ja“ angekreuzt. Unstreitig beigefügt waren diesem Antrag die Stromlieferverträge, ein Wirtschaftsprüfergutachten, Rechnungen der H sowie eine 2-seitige tabellarische „Zusammenstellung der bezogenen Strommengen der A1 für das Jahr 2010“ mit Datum vom 16.6.2011, in der die Rechnungen der G und der I nach Monaten, Rechnungsnummer, Liefermenge, Einzelpreis netto und Rechnungsbetrag netto (Seite 1) und die EEX-Beschaffung durch den Lieferant H1 in gleicher Form (Seite 2) aufgelistet waren. Mit Eingangsbestätigung vom 05.07.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass deren Antrag auf Begrenzung der Strommenge nach § 37 EEG am 29.06.2011 eingegangen sei und unter der Antragsnummer … geführt werde. Mit Schreiben vom 12.09.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Antrag nach § 40 EEG sei einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen. Unter anderem müssten dabei auch die Stromrechnungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres gänzlich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“) zum Nachweis der Voraussetzungen vorgelegt werden. Den vorliegenden Antragsunterlagen sei zu entnehmen, dass die A von mehreren Energieversorgern über den Bilanzkreis des Energieversorgers H1 beliefert werden, u. a. von der G und der I. Von der H1 seien EEG-Kosten, Beschaffung zusätzlicher Energie am Spotmarkt und der Verkauf von überschüssiger Energie in Form von Rechnungskopien mit den Antragsunterlagen vorgelegt worden. Die übrigen Rechnungskopien der G bzw. der I (Zusammenstellung in Tabellenform vorhanden) seien bis zur oben genannten Ausschlussfrist dem BAFA nicht vorgelegt worden. Somit sei ein wesentliches Element der nachzuweisenden Voraussetzungen nicht fristgerecht erfüllt. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 05.10.2011 beantragte die Klägerin für den Fall, dass tatsächlich nicht alle notwendigen Antragsunterlagen bis zum 30. Juni 2011 im BAFA eingegangen seien, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Es werde ausdrücklich nicht anerkannt, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig gewesen seien. Insbesondere ginge die Klägerin davon aus, dass bereits am 29. Juni 2011 – wie auch auf dem Antragsformular vermerkt – alle relevanten Stromrechnungen eingereicht worden seien. Alle Antragsunterlagen wurden noch einmal mit der Bitte um Prüfung vorgelegt. Diesem Schreiben beigefügt war ein Konvolut von Rechnungen und weiteren Anlagen über den Bezug von Strom im Jahre 2010. Mit weiterem Schreiben vom 19.10.2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, dass es an den erforderlichen Stromrechnungen für das Jahr 2010 fehle. Die Klägerin habe die Antragsunterlagen vollständig eingereicht. Alle Stromrechnungen des Jahres 2010 seien in dem Ringordner enthalten gewesen, der zur Antragstellung an das BAFA verschickt worden sei. Die A1 stelle bereits seit 2005 jährlich einen Antrag zur besonderen Ausgleichsregelung. Bisher seien die Antragsunterlagen stets vollständig gewesen. Wegen des Volumens von deutlich über 5 Millionen Euro erfolge die Zusammenstellung der Unterlagen mit höchster Sorgfalt. Seit 2005 bestehe bei der A1 ein bewährtes internes Ablaufprozedere, das der Sicherstellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen diene. Auch in diesem Jahr seien die Unterlagen von drei verschiedenen Personen auf Vollständigkeit überprüft worden, bevor sie an das BAFA versendet worden seien. Von der Prüfung auf Vollständigkeit werde auch das Vorliegen der Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr umfasst, wie dies auf Seite 3 des Antragsformulars ausdrücklich als beigefügt vermerkt worden sei. Auch rechtfertigten im vorliegenden Falle die besonderen Gegebenheiten eine Wiedereinsetzung, da der Antrag fristgerecht gestellt worden sei, der Antrag auch ohne die streitigen Stromrechnungen hätte geprüft werden können und die Unauffindbarkeit der Unterlagen für die Klägerin einen sogenannten unabwendbaren Zufall darstelle. Die Dokumente seien in einen Ringordner zusammengefasst worden, ihre Vollständigkeit sei von drei Personen unabhängig voneinander überprüft worden. Von daher seien keine zumutbaren zusätzlichen Sorgfaltsmaßnahmen von der Klägerin versäumt worden. Diesem Schreiben beigefügt war eine Darstellung des internen Ablaufes zur Antragstellung (allgemein) und konkret für das Jahr 2011, letzteres wie folgt zusammengefasst: Bis 17.06.2011 Ausfüllen des Antrages und vollständige Zusammenstellung sämtlicher notwendiger Unterlagen. Weitergabe des Antrages einschließlich aller Anlagen an die Bereichsleitung J. Verantwortlich: Herr L. 20.06.2011 Prüfung der kompletten Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit durch die Bereichsleitung J und Unterzeichnung des Antrages sowie des Anschreibens an die BAFA durch den Bereichsleiter. Weitergabe an die Abteilungsleitung J1. Verantwortlich: Herr K. 21.06.2011 Prüfung der kompletten Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit durch die Abteilungsleitung J1. Rückgabe an den zuständigen Bearbeiter, Herrn L., durch das Sekretariat. Verantwortlich: Frau M.. 27.06.2011 Persönliche Übergabe der kompletten Unterlagen an die A1-Poststelle zur Versendung als Wertpaket. Verantwortlich: Herr L.. Mit Ablehnungsbescheid vom 15.12.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin zur besonderen Ausgleichsregelung nach §§ 40 ff. Erneuerbare-Energie-Gesetz i. V. m. der AusglMechV ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei am 29.06.2011 unvollständig im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen. Die Stromrechnungen der Energieversorger G und I des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres als zwingend fristgerecht einzureichende Unterlagen seien erst nach Ablauf der Antragsfrist – im Rahmen der Stellungnahme zur Anhörung – am 05.10.2011 im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen. Die mit dem Antrag vom 29.06.2011 eingereichte Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers enthalte zwar die erforderlichen Aussagen zu den Voraussetzungen nach § 42 Abs.1 Nr.1 und Nr.3 EEG, das Gesetz verlange jedoch auch den Unterlagennachweis und sehe vor, dass diese Voraussetzungen durch die Stromlieferverträge, Stromrechnungen und die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers nachzuweisen seien. Damit seien nicht sämtliche in § 41 i. V. m. § 43 EEG genannten gesetzlich normierten Antragsunterlagen bis zur gesetzlichen Ausschlussfrist eingegangen, so dass der Antrag als verfristet zu betrachten sei. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht stattgegeben werden. Bei der Antragsfrist handele es sich um eine Ausschlussfrist, was bedeute, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen sei. Auch liege kein Fall der höheren Gewalt oder vergleichbarer Umstände vor. Der Vortrag, die Rechnungen seien erst beim BAFA verloren gegangen, sei unzutreffend, weil durch die Bearbeitungsregelung, die für dieses Verfahren eingeführt worden sei, ausgeschlossen. Eingehende Posteingänge der zweiten Junihälfte, die schon aus der Beschriftung des Umschlages bzw. Kartons erkennen ließen, dass es sich um Anträge nach dem EEG handele, wie in dem Fall der Klägerin, würden von der Poststelle des BAFA mit einem Eingangsstempel auf dem verschlossenen Umschlag oder Karton versehen und dann an das Fachreferat übergeben. Hier würden die Umschläge bzw. Kartons geöffnet und der gesamte Vorgang mit einem Gummi umspannt. Danach erfolge die Eingabe der Kerndaten in die Datenbank und die Zuteilung der Vorgänge an den Erstprüfer. Dieser sortiere den Vorgang dann in einen Aktenordner ein, der mit dem entsprechenden Aktenzeichen versehen werde. Die Akte verlasse das Referat, das räumlich in einem Endgang des Behördengebäudes (ohne andere Bereiche dazwischen) liege, vor Bescheidung nicht. Die Antragsunterlagen der Klägerin seien in einem Karton versendet worden, der wie beschrieben erst im Fachreferat geöffnet worden sei. Es sei nicht möglich, dass bei diesem Vorgehen Unterlagen verloren gehen könnten. Gegen diesen am 15.12.2011 zur Post gegebenen Bescheid hat die Klägerin am 11.01.2012 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und weist nochmals darauf hin, dass aufgrund des Umstandes, dass bei der Klägerin seit 2005 ein bewährtes internes Ablaufprozedere bestehe, welches der Sicherstellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen diene, die Vollständigkeit der Unterlagen von drei verschiedenen Personen geprüft werde und des Umstandes, dass Bestandteil der Antragsunterlagen stets die Stromrechnungen gewesen seien und dies auf Seite 3 des Antragsformulars auch ausdrücklich vermerkt sei, davon ausgegangen werden müsse, dass die Unterlagen vollständig fristgerecht bei der Beklagten eingegangen seien. Auch wenn man diese Frage nicht klären könne, müsse eine Nachsichtgewährung erfolgen. Die drei denkbaren Szenarien stellten für die Klägerin jeweils einen Fall der höheren Gewalt dar. Sollten die Unterlagen von Anfang an tatsächlich unvollständig von den Mitarbeitern der Klägerin abgesandt worden sein, so sei eine Nachsichtgewährung deshalb geboten, da aufgrund der eingerichteten Kontrollen und der sorgfältigen Auswahl der Angestellten sich dies dann als ein unabwendbarer Zufall für die Klägerin darstelle. Sollten die streitigen Rechnungen während des Transportes durch die N verloren gegangen sein, so liege ebenfalls ein unabwendbarer Zufall vor, gleiches gelte, wenn die Unterlagen beim BAFA verloren gegangen seien. Darüber hinaus müsse die Vorschrift des § 43 EEG verfassungsgemäß ausgelegt werden. Die Ausschlusswirkung könne nur insoweit verhältnismäßig sein, wenn sie tatsächlich notwendig sei, um das Ziel zu erreichen. Daran gemessen sei sie vorliegend unverhältnismäßig, da die BAFA bereits am 29. Juni 2011 über alle relevanten Informationen verfügt habe, um eine Entscheidung zu treffen. Dies habe auch die BAFA in ihrem Ablehnungsbescheid vom 15. Dezember 2011 dadurch bestätigt, indem sie ausgeführt habe, dass die mit dem Antrag am 29. Juni 2011 eingereichte Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers die erforderlichen Aussagen für die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EEG enthalte. Darüberhinaus habe das BAFA unstreitig bereits am 29. Juni 2011 über alle Stromlieferverträge, alle Rechnungen der H sowie eine Tabelle mit einer Zusammenstellung aller für die Prüfung relevanten Informationen der Rechnungen der G1 und der I verfügt. Die einzigen Unterlagen, die – vermeintlich - gefehlt hätten, seien die vorgelegten Stromrechnungen der G1 und der I gewesen. Es sei unverhältnismäßig, die Ausschlussfrist auf einen derart geringen Fehler zu erstrecken. Schließlich habe eine Verzögerung der Bescheidung zu keinem Zeitpunkt gedroht. Dies folge aus der Bearbeitungspraxis des BAFA bezüglich der Anträge zur besonderen Ausgleichsregelung der A1 in den vorhergehenden Jahren. Für die Entscheidungsfindung selbst seien jeweils nur die Rechnungen der H sowie ergänzend die Tabelle mit den Rechnungen der übrigen untergeordneten Stromlieferanten herangezogen worden. Mit Schreiben vom 8.5.2012 bat die Beklagte die Klägerin um weitere Sachverhaltsaufklärung insb. auch zu der Frage, warum im Jahre 2011 von dem im Schreiben der Klägerin vom 11.10.2011 dargelegten internen Ablaufprocedere – Ziffer7 – abgewichen worden sei, da 2011 die Unterlagen nicht von J12 an J1 und danach an J, sondern von J12 an J und erst dann an J1 gegangen seien. Mit Schreiben vom 15.5.2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Abweichung von der üblichen Prüfungsreihenfolge im Jahre 2011 darauf zurückzuführen sei, dass Frau M. ( J1 ) nach der ersten Prüfung aus terminlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Unterlagen ihrerseits zu kontrollieren. Um einen unnötigen Zeitverlust zu vermeiden habe Herr K. ( J ) die eigene Prüfung vorgezogen. Entscheidend sei, dass drei unabhängige Kontrollen auf Vollständigkeit stattgefunden hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 EEG 2009 seien die Stromrechnungen zwingend vorzulegen, eine Vorlage sei nicht entbehrlich. Die Zusammenstellung vom 16.06.2011 ersetze die Rechnungen nicht, sie erleichtere lediglich den Abgleich. Für die Behauptung der Klägerin, der am 27.06.2011 aufgegebene Antrag habe auch die Stromrechnungen enthalten, sei sie beweispflichtig. Diesen Beweis habe sie nicht geführt. Auch für eine Nachsichtgewährung sei nichts ersichtlich. Gegen die Vermutung der Klägerin, die Rechnungen könnten während des Transportes aus dem Paket entfernt worden sein, spreche schon, dass die ausgeschnittene Paketpappe unversehrt sei. Auch wäre ein Öffnen und Wiederverschließen des Paketes beim Transport den Mitarbeitern des BAFA aufgefallen und vermerkt worden. Auch die Meinung der Klägerin, sogar für den Fall, dass die Mitarbeiter die Unterlagen tatsächlich nicht dem Antrag beigefügt hätten, läge ein für sie unabwendbares Ereignis vor, da sie die Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt habe, sei unzutreffend, da sich die Klägerin ein Verschulden des Herrn K., der berechtigt den Antrag für die Klägerin gestellt habe, zurechnen lassen müsse. Gegen diesen am 24. 5. 2012 mit Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 14.06.2012 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und weist insbesondere nochmals darauf hin, dass die streitigen Stromrechnungen nicht zwingend einzureichen gewesen seien, da die notwendige Überprüfung auch anhand der eingereichten Unterlagen hätte vorgenommen werden können und dass – unterstelle man, die Rechnungen hätten tatsächlich nicht dem Antrag beigelegen – es sich hierbei für die Klägerin um ein unabwendbares Ereignis handele, welches eine Nachsichtgewährung erforderlich mache. Darüber hinaus sei die Ausschlusswirkung des § 43 Abs. 1 S. 1 EEG verfassungswidrig; aber auch wenn man sie für verfassungsgemäß halte, würde sich die Ausschlusswirkung nicht auf einen Fall wie den vorliegenden erstrecken, in welchem der Beklagten unstreitig fristgerecht alle entscheidungserheblichen Nachweise vorgelegen hätten. Bei der Ausschlussfrist handele es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff, der sich in einem Fall wie dem vorliegenden als unverhältnismäßig darstelle. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 15. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. Mai 2012 über den Antrag der Klägerin nach den §§ 40 ff. EEG antragsgemäß zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 S. 1 EEG 2009 eindeutig hervorgehe, dass auch die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr innerhalb der Ausschlussfrist vorzulegen seien. Die Vorlage der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers reiche allein nicht aus. Die Klägerin habe keinen Beweis für die Einreichung der vollständigen Unterlagen am 29.06.2011 erbracht. Das Paket sei bei der Beklagten unversehrt eingegangen, es sei ungeöffnet ins Fachreferat der Beklagten gekommen. Dort sei es von Herrn O. geöffnet worden, der den Antrag elektronisch erfasst und anschließend dem zuständigen Erstprüfer zugeleitet habe. Dies sei Herr P. gewesen, dem beim Durchblättern des Antrages aufgefallen sei, dass die Stromrechnungen der G1 und der I1 gefehlt hätten. Dies habe er auch handschriftlich auf der Verfügung vom 05.07.2011 ( Rückseite ) vermerkt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Teile der klägerischen Antragsunterlagen beim Öffnen des Pakets oder bei der Übergabe an den Erstprüfer verloren gegangen seien. Allein der Umstand, dass drei Personen die Vollständigkeit des Antrags überprüft haben sollen, lasse nicht den Schluss zu, dass der Beklagten der Antrag mit den vollständigen Antragsunterlagen zugegangen sein müsse. Auch sei keinem der mit der Antragstellung befassten Personen aufgefallen, dass Nummer 4 des Antragsformulars ( letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr ) nicht vollständig ausgefüllt sei. Auch die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung aufgrund höherer Gewalt lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.