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Urteil

6 A 523/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0530.6A523.11.0A
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Leitsätze
Gegen die Ausschlussfrist nach § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Ausschlussfrist des § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 gilt über den Antrag auf Begrenzung der Strommenge durch das antragstellende Unternehmen nach § 16 Abs. 1 EEG 2004 hinaus für sämtliche zur Vervollständigung des Antrags notwendigen Unterlagen einschließlich der Bescheinigung des Nachweises des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt) hat von der Einhaltung der Ausschlussfrist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 abzusehen ("Nachsichtgewährung"), wenn das antragstellende Unternehmen an der Einhaltung der Ausschlussfrist durch höhere Gewalt gehindert war. Ein Fall höherer Gewalt liegt u.a. dann vor, wenn der Antrag oder die Antragsunterlagen einem Post-Universaldienstleister per einfachem Brief so rechtzeitig zur Beförderung übergeben worden ist, dass die Sendung dem Bundesamt bei Einhaltung der regulären Beförderungsdauer für einfache Briefsendungen nach § 2 Nr. 3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (Auslieferung spätestens am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag) innerhalb der Ausschlussfrist nach § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 zugehen musste.
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2010 und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 22. September 2008 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2010 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 23. Juni 2008, den Anteil der Strommenge, die von der A..., … - Beigeladene zu 1. - an die Klägerin weitergegeben wurde, für die Abnahmestelle der Klägerin, A...straße in ..., zu begrenzen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung und der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostengläubiger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Ausschlussfrist nach § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Ausschlussfrist des § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 gilt über den Antrag auf Begrenzung der Strommenge durch das antragstellende Unternehmen nach § 16 Abs. 1 EEG 2004 hinaus für sämtliche zur Vervollständigung des Antrags notwendigen Unterlagen einschließlich der Bescheinigung des Nachweises des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt) hat von der Einhaltung der Ausschlussfrist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 abzusehen ("Nachsichtgewährung"), wenn das antragstellende Unternehmen an der Einhaltung der Ausschlussfrist durch höhere Gewalt gehindert war. Ein Fall höherer Gewalt liegt u.a. dann vor, wenn der Antrag oder die Antragsunterlagen einem Post-Universaldienstleister per einfachem Brief so rechtzeitig zur Beförderung übergeben worden ist, dass die Sendung dem Bundesamt bei Einhaltung der regulären Beförderungsdauer für einfache Briefsendungen nach § 2 Nr. 3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (Auslieferung spätestens am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag) innerhalb der Ausschlussfrist nach § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 zugehen musste. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2010 und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 22. September 2008 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2010 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 23. Juni 2008, den Anteil der Strommenge, die von der A..., … - Beigeladene zu 1. - an die Klägerin weitergegeben wurde, für die Abnahmestelle der Klägerin, A...straße in ..., zu begrenzen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung und der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kostengläubiger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. A. Die von dem Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der bis zum 18. Mai 2011 verlängerten Frist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO rechtzeitig begründete Berufung hat Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils erster Instanz und unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides des Bundesamtes vom 22. September 2008 und seines Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2010 zur Verpflichtung der Beklagten, den Antrag der Klägerin vom 23. Juni 2008, den Anteil der Strommenge, die von der A..., B...straße in ... - Beigeladene zu 1. - an die Klägerin weiteregegeben wurde, für die Abnahmestelle der Klägerin A...straße in ..., zu begrenzen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Rechtsmittel der Klägerin ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen, auf Neubescheidung des Antrags vom 23. Juni 2008 gerichteten Verpflichtungsklage (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) entsprechen müssen. Die Beklagte hat sich zur Begründung ihrer Ablehnung des Antrags der Klägerin zur besonderen Ausgleichsregelung nach § 16 EEG, ohne in die sachliche Überprüfung dieses Antrages einzutreten, allein darauf gestützt, dass die von der Beigeladenen zu 1. an das Bundesamt übersandte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 über die nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 anteilig weitergeleitete Strommenge und die Differenzkosten gemäß § 15 Abs. 1 EEG 2004 vom 27. Juni 2008 erst am 1. Juli 2008 und damit nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Ausschlussfrist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 für den Eingang des Ausgleichsantrages einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen bis zum 30. Juni des laufenden Jahres (im vorliegenden Fall also bis zum 30. Juni 2008) eingegangen sei. Die - allein - auf die Nichteinhaltung der vorgenannten Frist gestützte Ablehnung des Ausgleichsantrags der Klägerin hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Bundesamt hätte den Antrag als fristgemäß gestellt behandeln und in der Sache entscheiden müssen. Ob der Klägerin der von ihr geltend gemachte Begrenzungsanspruch gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2004 zusteht, kann von dem Senat auf der Grundlage der vorliegenden Antragsunterlagen nicht beurteilt werden. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte keine Klärung herbeigeführt werden, ob die sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin auf Begrenzung der Strommenge für den in Frage stehenden Begrenzungszeitraum vorliegen. Mangels Spruchreife war deshalb die Beklagte gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Bescheidung des Antrags der Klägerin vom 23. Juni 2008 zu verpflichten. Auf die Versäumung der Ausschlussfrist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 durfte sich das Bundesamt bei der Ablehnung des Begrenzungsantrags der Klägerin nicht berufen. Zwar wurde dadurch, dass die von der Beigeladenen zu 1. als zuständigem Elektrizitätsversorgungsunternehmen ausgestellte Bescheinigung vom 27. Juni 2008 über die anteilig weitergereichte Strommenge und die sich aus den im Jahre 2007 abgerechneten Vergütungen und den durchschnittlichen tatsächlichen Strombezugskosten der Klägerin ergebenden Differenzkosten erst am 1. Juli 2008 bei dem Bundesamt eingegangen ist, die gesetzliche Ausschlussfrist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004, wonach der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen nach § 16 Abs. 2 oder Abs. 3 und der Angabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres gestellt werden muss, nicht eingehalten (1.). Bei der vorgenannten Frist nach § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 handelt es sich entsprechend der gesetzlichen Definition um eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung weder eine Fristverlängerung noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Vielmehr führt die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist dazu, dass der Antrag für den betreffenden Begrenzungszeitraum endgültig nicht mehr gestellt werden und sich das antragstellende Unternehmen nicht mehr auf den Anspruch auf Strommengenbegrenzung nach § 16 Abs. 1 EEG 2004 berufen kann (2.). Verfassungsrechtliche Bedenken, die es gebieten könnten, die Fristbestimmung des § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht als Ausschlussfrist, sondern als (einfache) Verwaltungsfrist mit der Möglichkeit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulegen, bestehen nicht (3.). Ungeachtet der somit verschlossenen Wiedereinsetzung durfte im vorliegenden Fall auf die Versäumung der Antragsfrist aber deshalb nicht abgestellt werden, weil dieses Versäumnis auf einer von der Klägerin nicht voraussehbaren und nicht beeinflussbaren ungewöhnlichen Verzögerung der Postlaufzeiten beruhte. Diese ungewöhnliche Verzögerung der Postzustellung gebietet als Unterfall der höheren Gewalt eine Durchbrechung des Grundsatzes, wonach bei Fristversäumung ein Anspruchsverlust unabhängig von einem Verschulden des Antragstellers oder eines Dritten eintritt (4.). 1. Durch den erst am 1. Juli 2008 erfolgten Zugang der Bescheinigung der Beigeladenen zu 1. vom 27. Juni 2008 wurde die mit Ablauf des 30. Juni 2008 endende Ausschlussfrist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 versäumt. Diese Frist gilt ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts für den Antrag und sämtliche (vollständigen) Antragsunterlagen nach Absatz 2 (bei Schienenbahnen nach Absatz 3) und der Angabe des Elektrizitätsversorgungsunternehmens und des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers und damit für alle nach den vorgenannten Bestimmungen bei dem Bundesamt vorzulegenden Nachweise. Eine Eingrenzung der Fristbestimmung auf diejenigen Unterlagen, die nur von dem Antragsteller vorzulegen sind, ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausgeschlossen (Beschluss des Senats vom 13. Juli 2006 - 6 UZ 1104/06 -). 2. Auf Grund ihres gesetzlich bestimmten Charakters als Ausschlussfrist führt die Nichteinhaltung der Frist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 dazu, dass, unabhängig davon, aus welchen Gründen dieses Fristversäumnis eingetreten ist und ob der Antragsteller oder andere Personen die Ursache für die Versäumung der Frist gesetzt oder diese Gründe zu vertreten haben, die von der Rechtsvorschrift verlangten Rechtshandlungen, im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 also die Einreichung des Antrags nebst sämtlicher vollständiger Antragsunterlagen, nicht mehr in zulässiger Weise vorgenommen werden können. Anders als bei den sonstigen, vom Gesetz bestimmten oder von der Behörde gesetzten - eigentlichen - Fristen, die dem Verfahrensbeteiligten für die Vornahme der Verfahrenshandlung regulär zur Verfügung stehen und die folglich grundsätzlich verlängert werden können und für die die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht, ist bei den gesetzlich als solche bestimmten oder entsprechend zu deutenden Ausschluss- oder Präklusionsvorschriften als sog. uneigentlichen Fristen gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG eine Fristverlängerung und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., Rdnr. 9 zu § 31 VwVfG m. w. N.). § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 ist darüber hinaus auch eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, d.h. über die oben dargestellten verfahrensrechtlichen Folgen hinaus tritt zugleich der Verlust der mit dem Antrag verfolgten materiellen Rechtsposition, vorliegend also des Anspruchs auf Geltendmachung des Begrenzungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 EEG 2004, ein (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., Rdnr. 174 zu § 16 EEG). Als materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 für die Beteiligten und für das Bundesamt gleichermaßen verbindlich und steht nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Nach Ablauf der Frist kann folglich der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, da im EEG 2004 eine ausdrückliche Ausnahme nicht vorgesehen ist (vgl. zur Wirksamkeit materiell-rechtlicher Ausschlussfristen: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 10.92 -, NVwZ 1994, 575). 3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Qualifizierung der Frist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 als Ausschlussfrist bestehen nicht. Derartige verfassungsrechtliche Zweifel gegen die Fristenreglung in § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 sowie gegen die gleichfalls als Ausschlussfrist ausgestaltete Nachfolgeregelung in § 43 Abs. 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008, BGBl. I, S. 2074, in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011, BGBl. I, S. 1634 - im Folgenden: EEG 2008 - wurden mit Blick auf den vom Gesetzgeber mit der Ausschlussfrist verfolgten Zweck geäußert. Das vom Gesetzgeber zur Begründung der Ausschlusswirkung angeführte Bedürfnis nach beschleunigter Abarbeitung der Anträge habe - so diese von der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. befürwortete Rechtsauffassung - die Einführung einer Ausschlussfrist nur mit Rücksicht auf die Begrenzungsregelung in § 16 Abs. 5 EEG 2004 in der bis zum 30. November 2006 geltenden Fassung und nur während der Geltung dieser Vorschrift gerechtfertigt. Die in dieser Vorschrift bestimmte Obergrenze für das Gesamtentlastungsvolumen zum Schutz der nichtprivilegierten Verbraucher habe es für das Bundesamt zwingend erforderlich gemacht, sich rechtzeitig einen vollständigen Überblick über die eingereichten Anträge und den Umfang der privilegierten Strommengen als zwingende Voraussetzung für die Festlegung der Obergrenze nach § 16 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 EEG der damaligen Fassung zu verschaffen. Mit dem Wegfall der Deckelungsregelung in § 16 Abs. 5 EEG 2004 sei ein verfassungsrechtlich legitimes Interesse an der Beibehaltung der Ausschlusswirkung in § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 bzw. § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2008 entfallen. Allein mit dem Argument, die Begrenzungsbescheide noch vor Jahresende abarbeiten und diese dann in den weiteren Ausgleich einbeziehen und bei den Prognosen und Lieferentscheidungen der Elektrizitätswirtschaft berücksichtigen zu können, könne die Beibehaltung einer Ausschlussfrist nicht gerechtfertigt werden. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung sei die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 (bzw. die Nachfolgeregelung in § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2008) deshalb nach Wegfall der Deckelung als bloße Verwaltungsfrist mit der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG zu deuten (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, 2. Aufl., Rdnr. 175 f. zu § 16 EEG; dieselben, 3. Aufl., 2011, Rdnr. 14 f. zu § 43 EEG). Diese verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Allerdings trifft es zu, dass der Gesetzgeber nicht aus beliebigen Gründen, insbesondere nicht aus dem bloßen Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung Fristen mit Ausschlusswirkung versehen und die Geltendmachung von Rechtsansprüchen bei Nichteinhaltung einer Frist auch bei unverschuldeter Fristversäumung ohne besondere Rechtfertigung ausschließen kann. Vielmehr bedarf es für die Normierung von Ausschlussfristen, insbesondere wenn diese mit einer Präklusion der materiellen Rechtsposition verbunden sind, neben dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage einer besonderen, die Ausschlusswirkung rechtfertigenden Begründung, die sich vor allem aus dem Bedürfnis ergeben kann, durch die Forderung nach einer zeit- oder stichtagsbezogenen Geltendmachung von Ansprüchen in einzelnen Sachgebieten der Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens den Vorrang vor dem Gebot materieller Gerechtigkeit einzuräumen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. April 2003 - 15 A 4028/01 -, ZKF 2002, 233). Unter Beachtung dieser Prämisse verbleiben an der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist in § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 keine Zweifel. Die Frist ist im Gesetz ausdrücklich als Ausschlussfrist bestimmt und es liegen hinreichend gewichtige Gründe vor, die es rechtfertigen, das antragstellende Unternehmen bei Versäumung dieser Frist ohne gesetzlich bestimmte Ausnahme von der Antragstellung und der Geltendmachung des Begrenzungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 auszuschließen. Bezüglich der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtfertigung der Ausgestaltung der Frist für die Einreichung des Antrags zur Geltendmachung der besonderen Ausgleichsregelung in § 16 Abs. 1 EEG kann auf die ausführliche Begründung für die Beibehaltung der Ausschlussfristregelung in der Nachfolgebestimmung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2008 im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (BT-Drs. 16/8148 vom 18. Februar 2008, S. 67) Bezug genommen werden. Dort wird ausdrücklich auf die inhaltsgleiche Regelung in § 16 Abs. 6 EEG 2004 verwiesen und angemerkt, es seien lediglich Verweise angepasst worden. Weiter wird ausgeführt, die durch die Gesetzesnovelle unverändert in das neue Recht übernommene Ausschlussfrist stelle einen Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmen dar. Dieser sei jedoch gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig. In der Rechtsprechung werde für Ausschlussfristen lediglich verlangt, dass sie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten und zu dem angestrebten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein müssten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genüge es in Fallgestaltungen, in denen es um die Bearbeitung von Massenverfahren gehe, dass mit der Regelung einer Ausschlussfrist der Abschluss der Bearbeitung innerhalb einer bestimmten Frist gewährleistet werden solle. Die vorliegende Ausschlussfrist diene dem Zweck, es dem Bundesamt zu ermöglichen, die Begrenzungsbescheide vor Jahresende abzuarbeiten, damit sie dann in den weiteren Ausgleich einbezogen und bei den Prognosen und Lieferentscheidungen der Elektrizitätswirtschaft berücksichtigt werden könnten. Zu diesem Zeitpunkt sollten alle Anträge auf derselben Datenbasis entschieden werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die besondere Ausgleichsregel sicherzustellen. Zugleich solle damit sichergestellt werden, dass die Begrenzungsbescheide vor dem Inkrafttreten, das laut Gesetz mit dem 1. Januar des folgenden Jahres erfolge, verschickt werden können. Damit solle den Übertragungsnetzbetreibern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen Sicherheit über die vom besonderen Ausgleichsmechanismus umfassten Strommengen gegeben und Rechtssicherheit hergestellt werden. Hiermit sind die für die Beibehaltung der Ausschlussfrist in § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2008 und folglich auch in § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 maßgeblichen Gesichtspunkte von dem Gesetzgeber in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dargestellt worden. Der gegenüber dieser Argumentation vorgebrachte Einwand, die Legitimation der Ausschlussfrist sei durch den Wegfall der Deckelungsregelung in § 16 Abs. 5 EEG 2004 entfallen, überzeugt nicht. Zwar mag die Notwendigkeit, durch eine möglichst schnelle Bearbeitung der Begrenzungsanträge Klarheit über die Anwendung der früheren Obergrenzen für die Begrenzung nach § 16 Abs. 4 Satz 5 und Abs. 5 EEG 2004 und damit einer möglichen Kürzung der Begrenzungen zu gewinnen, ein wesentlicher Grund für die Aufnahme einer Ausschlussfrist in das Gesetz gewesen sein. Aber auch nach Wegfall der vorgenannten Bestimmungen über die Deckelung der Strommengenbegrenzung bei Überschreitung eines Anteils von 10 % durch die in den Vorschriften näher bezeichneten Anteilsprodukte ist die Beibehaltung einer Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Strommengenbegrenzungsanspruchs durch die von dem Gesetzgeber in Bezug auf die Regelung in § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2008 vorgebrachten Gründe ausreichend legitimiert. Es mag dabei dahinstehen, ob der von dem Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung gezogene Vergleich mit den Massengeschäften etwa des Lohnsteuerjahresausgleiches überzeugend ist. Entscheidend ist, dass es sich auch bei der Bearbeitung der Anträge auf Strommengenbegrenzung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz durch das Bundesamt um ein besonderes, durch eine außergewöhnliche Häufung von Anträgen zu einem bestimmten Zeitpunkt gekennzeichnetes Verfahren handelt, dessen Entscheidungen in Bezug auf die späteren Ausgleichsregelungen und die von den Elektrizitätsunternehmen zu treffenden Prognoseentscheidungen eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Mit Rücksicht hierauf ist es legitim, dass der Gesetzgeber durch die Normierung einer Ausschlussfrist sicherstellt, dass der Abschluss der Bearbeitung nicht durch eine möglicherweise langwierige und aufwändige Prüfung von Wiedereinsetzungsgründen verzögert oder sogar unmöglich gemacht wird. Unter diesen Umständen genügt die Ausschlussfrist auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. An der erwähnten Stelle der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, die Ausschlussfrist sei für die Erreichung der hiermit verfolgten Zwecke geeignet und auch erforderlich, weil eine einfache Frist nicht sicherstellen könne, dass tatsächlich alle Anträge bis Jahresende beschieden würden und für den Wälzungsmechanismus berücksichtigt werden könnten. Eine laufende Bescheidung, die sich dann auch auf die jeweils geltende Datengrundlage bezöge, würde das Ziel der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht erreichen. Damit ist von dem Gesetzgeber das besondere Bedürfnis nach Normierung einer Ausschlussfrist belegt und zugleich nachvollziehbar dargetan worden, aus welchen näheren Gründen eine einfache Verwaltungsfrist zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele nicht ausreichend wäre. Die hier in Frage stehende Ausschlussfrist stellt sich schließlich auch nicht deshalb als verfassungsrechtlich bedenklich dar, weil hiermit schwerwiegende, für die betroffenen Unternehmen unzumutbare und von ihnen nicht hinnehmbare Belastungen verbunden wären. Der Gesetzgeber hat in der erwähnten Gesetzesbegründung nicht verkannt, dass sich die Ausschlussfrist als ein schwerwiegender Eingriff für diese Unternehmen darstellt, da trotz unverschuldeter Säumnis jeder Anspruch ausgeschlossen wird und es in Folge der Begrenzungsentscheidung häufig zu beträchtlichen finanziellen Entlastungen für die Unternehmen kommt, die den betroffenen Unternehmen im Falle der Fristversäumung verloren gehen. Ohne dass dies durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen würde, hat der Gesetzgeber als Begründung für die Beibehaltung einer Ausschlussfrist indessen die durch die Setzung einer einfachen Frist zu erwartenden Verzögerungen im Entscheidungsablauf des Bundesamtes, die Vergrößerung der Ungenauigkeiten bei den Prognosen für den Wälzungsmechnismus und die Verzögerung der Beurteilung der Gesamtwirkung aller Begrenzungsbescheide in den Vordergrund gestellt und diesen Belangen gegenüber den privaten Interessen der Unternehmen ein größeres Gewicht beigemessen. Wie von dem Gesetzgeber zu Recht hervorgehoben wird, werden Unternehmen, die die besondere Ausgleichsregel in Anspruch nehmen, gegenüber den sonstigen nicht privilegierten Stromkunden bevorzugt. Dies rechtfertigt es, diese Unternehmen in höherem Maße mit dem Risiko eines Rechtsverlusts bei jeglicher Art der Fristversäumung zu belasten als in Fällen, in denen es um die Ausübung des gesetzlichen „Regelanspruchs“ oder um die Abwehr eines Eingriffs in einen vorhandenen Rechtsbestand geht. Weiterhin wird vom Gesetzgeber in zutreffender Weise betont, dass von den Unternehmen erwartet werden könne, dass sie im Vorhinein alles unternehmen, um den Antrag einschließlich der erforderlichen Unterlagen fristgerecht einzureichen, damit die Belastung des gesamten Mechanismus und der Prüfungsbehörde möglichst gering bleibt. Damit wird zu Recht berücksichtigt, dass es sich nicht um eine häufig wiederkehrende oder eine wechselnde, jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten einzuhaltende Frist handelt, die dem Antragsteller in kürzeren Abständen wiederkehrende erhöhte Aufmerksamkeit bei der rechtzeitigen Bearbeitung und Übersendung der Antragsunterlagen abverlangen würde. Vielmehr ist es den betroffenen Unternehmen grundsätzlich ohne besondere Schwierigkeiten und organisatorischen Aufwand möglich, sich auf die nur einmal im Jahr zu einem festen Zeitpunkt zu beachtende Vorlagefrist einzustellen. 4. Ungeachtet dessen, dass nach alledem gegen die Festlegung einer Ausschlussfrist in § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 keine verfassungsrechtlichen Zweifel bestehen, konnte die Ablehnung des Begrenzungsantrags der Klägerin vom 21. Juni 2008 nicht auf die Versäumung dieser Ausschlussfrist gestützt werden. Die Fristversäumung, die im vorliegenden Fall durch den verspäteten Zugang der Bescheinigung der Beigeladenen zu 1. vom 27. Juni 2008 bei dem Bundesamt verursacht wurde, beruhte auf einer außergewöhnlichen, weder von den Beigeladenen noch von der Klägerin einzukalkulierenden Verzögerung der postalischen Beförderung dieser Bescheinigung und damit auf höherer Gewalt. In derartigen Fällen, in denen dem antragstellenden Unternehmen die Einhaltung der Ausschlussfrist durch einen Vorgang höherer Gewalt unmöglich gemacht wird, muss das Bundesamt von der Ausschlussfrist in § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 absehen und den Antrag so behandeln, als wäre er innerhalb der Frist gestellt worden. Bei Ausschluss- bzw. Präklusionsvorschriften der vorliegenden Art, deren Versäumung verschuldensunabhängig den Verlust des Anspruchs auf Nachholung der versäumten Rechtshandlung und gegebenenfalls der zu Grunde liegenden materiellen Rechtsposition nach sich zieht, wird regelmäßig eine Ausnahme von der Anwendung dann zugelassen, wenn die Säumnis durch höhere Gewalt verursacht wurde oder wenn der Behörde eine Berufung auf die Ausschluss- bzw. Präklusionsvorschrift mit Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben deshalb verwehrt ist, weil sie selbst durch eine falsche Auskunft oder ein sonstiges von ihr zu vertretendes Verhalten zur Versäumung der Frist beigetragen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies etwa für die in der Verwaltungsgerichtsordnung in § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO und im Asylverfahrensgesetz geregelten Fristen für die (fiktive) Rücknahme des Asylantrags nach Nichtbetreiben des Verfahrens in gleicher Weise wie für die in der Verwaltungsgerichtsordnung geregelten uneigentlichen Fristen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 und § 60 Abs. 3 VwGO, bei denen eine Ausnahme im Falle höherer Gewalt ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2002 - BVerwG 8 C 112.02 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 17 und vom 6. Juli 2007 - BVerwG 8 B 51.07 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 19; Urteile vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4 und vom 15. Januar 1991 - BVerwG 9 C 96.89 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 11). Für den Bereich des materiellen Rechts wurde eine Ausnahme für den Fall höherer Gewalt bzw. ein Ausschluss der Berufung auf die Fristversäumung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs etwa für das Subventionsrecht (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Mai 1966 - BVerwG 7 C 139.64 -,BVerwGE 24, 154 [156] und vom 8. Februar 1974 - BVerwG 7 C 35.73 -, DÖV 1975, 135 [138]), für das Vermögensrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39 [45]), und für die Geltendmachung von Beihilfeansprüchen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Februar 2007 - 14 C 06. 3.4.2007 - Juris -, bezüglich der Ausschlussfrist in § 17 Abs. 9 der bayerischen Beihilfeverordnung) bejaht. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und im Blick auf die ihr dort zugemessene Funktion bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996, a.a.O.). Danach kann es geboten sein, etwa zum Schutze überragend wichtiger Rechtsgüter oder aus besonderen Gründen der Rechtssicherheit keine Ausnahmen von der gesetzlich bestimmten Ausnahmefrist zuzulassen oder diese Ausnahmen auf einen bestimmten Ausnahmebereich, etwa den der Verursachung einer Fristversäumung durch ein fehlerhaftes oder missverständliches Verhalten der Behörde oder des Gerichts zu beschränken (vgl. bezüglich der Ausschlussfrist in § 234 Abs. 3 ZPO: BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 179/07 -, NJW-RR 2008,878). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die dargestellten Ausnahmen, in denen von der Anwendung der Ausschlussfrist abzusehen ist, auch auf die Frist in § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 anzuwenden (so in Bezug auf § 43 Abs. 1 Satz 1 EG 2008 auch Schäfermeister in Reshöft, EEG, 3. Aufl., 2009, Rdnr. 8 zu § 43 EEG; Frenz/Müggenborg, EEG, 2009, Rdnr. 30 zu § 43 EEG). Gründe, die es geboten erscheinen lassen könnten, die Ausschlussfrist in § 16 Abs. 1 Satz 1 EG 2004 aus den vom Gesetzgeber für die Normierung dieser Ausschlussfrist genannten Erwägungen ohne jegliche Ausnahme durchzusetzen oder etwa auf die Fälle zu beschränken, in denen das Bundesamt selbst zur Fristversäumung durch das antragstellende Unternehmen durch vorwerfbares Verhalten beigetragen hat, sind nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit, die wenigen in Betracht kommenden Fälle daraufhin überprüfen zu müssen, ob die Überschreitung der Ausschlussfrist auf höherer Gewalt beruht oder durch einen von dem Bundesamt selbst zu vertretenden Umstand mitverursacht worden ist, bedeutet keine außergewöhnliche Mehrbelastung der Behörde, die eine von jeglicher Ausnahme freigestellte Anwendung der Ausschlussfrist in § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 erfordern würde. Der im vorliegenden Fall erst nach Ablauf der Frist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 erfolgte Zugang der Bescheinigung der Beigeladenen zu 1. gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 beruht auf höherer Gewalt und kann folglich der Klägerin in Bezug auf die Versäumung der Ausschlussfrist nicht entgegengehalten werden. Den Begriff der höheren Gewalt hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 -, NJW 2008, 429 - in Bezug auf § 60 Abs. 3 VwGO - wie folgt definiert (ebenso BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 38.95 -, Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2, und Beschluss vom 6. Juli 2007 - BVerwG 8 B 51.07 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 19): "Der Begriff der höheren Gewalt in § 60 Abs. 3 VwGO ist zwar enger als der Begriff 'ohne Verschulden' in § 60 Abs. 1 VwGO. Er erfasst jedoch nicht nur Ereignisse, die menschlicher Steuerung völlig entzogen sind. Vielmehr entspricht er im Wesentlichen dem Begriff der 'unabwendbaren Zufälle' in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung des § 233 ZPO. Unter höherer Gewalt ist danach ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte...." Ein auf höherer Gewalt beruhender Hinderungsgrund für die rechtzeitige Vorlage des Begrenzungsanspruchs lag für die Klägerin zunächst nicht allein darin begründet, dass die im vorliegenden Fall allein für die Fristversäumung verantwortliche Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 GG 2004 nicht von ihr selbst, sondern von der Beigeladenen zu 1. aufgrund der ihr durch die vorgenannte Bestimmung auferlegten eigenständigen Verpflichtung zum Nachweis der anteilig weitergereichten Strommenge und der Differenzkosten einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten zugrundegelegten Daten gegenüber dem Bundesamt und damit außerhalb des organisatorischen Bereichs der Klägerin übersandt worden ist. Es entspricht gerade dem Charakter der Ausschlussfrist, dass der Verlust des Anspruchs auf Vornahme der fristgebundenen Rechtshandlung und gegebenenfalls der Geltendmachung des zu Grunde liegenden materiellen Rechtsanspruchs bei Nichteinhaltung der Frist unabhängig davon eintritt, wodurch die Fristversäumung eingetreten ist und ob der Antragsteller selbst oder ein Dritter die Gründe für die Säumnis zu vertreten hat. Der verspätete Zugang der Bescheinigung der Beigeladenen zu 1. bei dem Bundesamt beruht aber deshalb auf höherer Gewalt, weil sich die Beförderung dieser Bescheinigung auf dem Postweg in außergewöhnlicher, weder von den Beigeladenen noch von der Klägerin selbst vorhersehbarer und auch bei Aufbietung größtmöglicher Sorgfalt vermeidbarer Weise hinausgezögert hat. Wie von der Beigeladenen zu 2. in der mündlichen Verhandlung belegt wurde und von der Beklagten nicht (mehr) bezweifelt wird, ist die Bescheinigung vom 27. Juni 2008 am gleichen Tag vor der 18 Uhr-Leerung des Briefkastens der Deutschen Post AG in der Sportstraße in Düsseldorf zur Beförderung aufgegeben worden. Dass diese Postsendung erst am 1. Juli 2008 bei dem Bundesamt eingehen würde, war für die Klägerin und die Beigeladenen selbst bei Anlegung eines strengen Sorgfaltsmaßstabs nicht vorhersehbar und vermeidbar. Dass ungewöhnliche Verzögerungen bei der Briefbeförderung - ebenso wie der Verlust von Briefsendungen - als unabwendbarer Zufall im Sinne von § 233 ZPO a.F. und damit als höhere Gewalt zu betrachten sein können, war unter Geltung des staatlichen Postmonopols (der damaligen Deutschen Bundespost) und der der Deutschen Post AG nach der Privatisierung bis zum 31. Dezember 2005 zukommenden gesetzlichen Exklusivlizenz zur Beförderung von Briefsendungen bis 100 g mit Blick auf die hieraus folgende Beförderungsverpflichtung der Deutschen Bundespost bzw. der Deutschen Post AG allgemein anerkannt. Danach sollte der Bürger darauf vertrauen können, dass die für den Regelfall festgelegten Postlaufzeiten tatsächlich eingehalten werden. In seinem Verantwortungsbereich liegt es danach allein, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es nach deren Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Die nach § 233 ZPO a.F. von dem Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls und damit einem Vorgang höherer Gewalt abhängige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durfte auch nicht mit der Begründung versagt werden, der Betroffene habe wegen einer zeitweise besonders starken Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post, etwa vor Feiertagen, erfahrungsgemäß mit postalischen Verzögerungen rechnen müssen. Ebenso wenig wurde von dem Absender gefordert, dem drohenden Ablauf der Ausschlussfrist durch besondere Maßnahmen, etwa der Aufgabe einer Eilsendung, zu begegnen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1979 - 2 BvR 376/77 -, NJW 1980,769; BGH, Urteil vom 18. März 1953 - II ZR 182/52, BGHZ 9, 118; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1973 - BVerwG IV C 3.73 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 73). Diesen Grundsätzen will die Beklagte mit Rücksicht auf den Wegfall des Briefmonopols bzw. der Exklusivlizenz der Deutschen Post AG keine Bedeutung mehr beimessen. Unter den heutigen veränderten Bedingungen stelle - so die Beklagte - die Verzögerung der Beförderung eines der Deutschen Post AG als normale Postsendung übergebenen Briefes keinen Tatbestand höherer Gewalt mehr dar. Kein Bürger sei nämlich mehr darauf angewiesen, seine Briefsendungen in dieser Form gerade mit der Deutschen Post AG befördern zu lassen. Geschehe dies gleichwohl, habe er nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG "Brief National" keinen Anspruch darauf, dass die Sendung zu einem besonderen Termin zugehe. Bei dieser Art des Postversandes habe der Verordnungsgeber der Deutschen Post AG wie allen anderen Post-Universaldienstleistern durch die Post-Universaldienstleistungsverordnung lediglich die Verpflichtung auferlegt, mindestens 80 vom 100 an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom 100 bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag auszuliefern. Unter solchen Voraussetzungen sei eine Postlaufverzögerung von zwei Werktagen nicht unvorhersehbar. Gerade für am Wirtschaftsverkehr regelmäßig tätige Unternehmen, denn aufgrund ihrer Erfahrungen und Kapazitäten erhöhte Sorgfaltspflichten aufzuerlegen seien, könne die Möglichkeit einer Auslieferung mit einfacher Post versendeter Briefe erst am dritten Werktag nicht als ungewöhnlich gelten. Der Beigeladenen zu 2. sei es deshalb ohne weiteres möglich und auch finanziell zumutbar gewesen, die besonderen Angebote der Postdienstleister für die Express-Zustellung mit der Garantie einer Zustellung am folgenden Werktag in Anspruch zu nehmen. Dem kann der Senat nicht zustimmen. Anders als die Beklagte annimmt, hat die Privatisierung und die nachfolgende Liberalisierung der Postdienstleistungen und der Briefbeförderung nicht dazu geführt oder dazu beigetragen, dass den nach den rechtlichen Bestimmungen für die Postbeförderung geltenden vertraglichen Regelungen und den nach den innerorganisatorischen Gegebenheiten der Dienstleister anzunehmenden Beförderungszeiten kein grundsätzliches Vertrauen mehr entgegengebracht werden könnte. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich insbesondere nicht daraus, dass nach den der Postbeförderung durch die Deutsche Post AG zu Grunde liegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von dieser die Einhaltung eines bestimmten Liefertermins für normale Postsendungen nicht garantiert wird. Eine derartige Zugangsgarantie war auch unter Geltung des staatlichen Monopols und der nachfolgenden Bevorrechtigung der Deutschen Post AG bei der Briefbeförderung nicht gegeben. Das der Deutschen Bundespost bzw. der Deutschen Post AG entgegengebrachte Vertrauen beruhte vielmehr, wie bereits erwähnt, allein auf der sich aus der jeweiligen Monopolstellung ergebenden Beförderungsverpflichtung. An dieser Verpflichtung hat sich indessen auch nach Ende des Briefbeförderungsmonopols nichts geändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 27.03 -, BVerwGE 121, 10). Alle Universaldienstleister, die Dienstleistungen im Bereich der Briefbeförderung erbringen, sind nach § 2 Nr. 4 der Post-Universaldienstleistungsverordnung - PUDLV - (geltende Fassung vom 30. Januar 2002) zur Zustellung der von ihnen angenommenen Briefsendungen verpflichtet, sofern nicht der Empfänger durch Einrichtung eines Postfaches oder in sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. Überdies wird den Dienstleistern durch § 2 Nr. 3 PUDLV die Verpflichtung auferlegt, von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom 100 an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom 100 bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag auszuliefern. Damit wird von dem Verordnungsgeber vorausgesetzt, dass briefbefördernde Dienstleister letztlich alle von ihnen zur normalen Beförderung angenommenen Briefsendungen spätestens an dem zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert haben. Die Einhaltung dieser Verpflichtung entspricht auch der tatsächlichen Praxis der Post-Universaldienstleistungs-unternehmen in dem hier maßgeblichen Zeitraum (vgl. den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Tätigkeitsbericht 2008/2009 Post der Bundesnetzagentur, Seite 98). Dass in der Verpflichtung in § 2 Nr. 3 PUDLV ein Restbestand von 5% ausgenommen wurde, bedeutet nicht, dass es den Dienstleistungsunternehmen überlassen bliebe, diese Sendungen am darauffolgenden Werktag oder zu einem späteren Zeitpunkt zuzustellen. Diese Beschränkung ist vielmehr allein der Tatsache geschuldet, dass irreguläre, von dem Dienstleister trotz umfassender Beachtung organisatorischer Vorkehrungen nicht vorhersehbare und vermeidbare Verzögerungen des Postlaufs eintreten und ein gewisser Teil der Briefsendungen wegen nicht ordnungsgemäßer Adressierung und Frankierung nicht innerhalb der regulären Beförderungszeit übermittelt werden kann (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. April 1999 - IX ZB 57/98 -, NJW 1999, 2118). Hieraus folgt, dass der Absender (weiterhin) darauf vertrauen darf, dass ein von ihm ordnungsgemäß adressierter und frankierter, bei der Deutschen Post AG oder einem anderen Post-Universaldienstleistungsunternehmen als einfache Sendung aufgegebener Brief spätestens an dem zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugeht. Mit diesem berechtigten Vertrauen in die Einhaltung der regulären, durch § 2 Nr. 3 PUDLV rechtlich abgesicherten Beförderungsdauer bei normalen Briefsendungen hat das von der Beklagten ins Feld geführte Vertrauen in die Einhaltung der „üblichen“ Postlaufzeit nichts zu tun. Üblicherweise, nämlich zu 80%, werden normale Briefsendungen bereits an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt. Auf die Einhaltung dieser üblichen oder gewöhnlichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O., Seite 15) Beförderungsdauer kann sich der Absender nur in Bezug auf einfache, der Wiedereinsetzung zugängliche Fristen verlassen. Falls im Einzelfall diese übliche Laufzeit überschritten wird, trifft ihn an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden und ihm ist Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. April 1999, a.a.O.). Bei Wahrung einer der Wiedereinsetzung nicht zugänglichen Ausschlussfrist trifft den Absender indessen eine erhöhte Sorgfaltspflicht, die es gebietet, sich auch auf den Fall einer das Übliche überschreitenden Verzögerung der Beförderungsdauer einzustellen. Insoweit muss er bedenken, dass, wenn auch nur zu einem geringen Teil, Briefsendungen auch unter regulären Umständen erst am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden oder zugestellt werden können. Diesem Umstand muss er dadurch Rechnung tragen, dass er die Sendung spätestens an dem Tag zur Post aufgibt, der - unter regulären Bedingungen - den Zugang an dem zweiten auf diesen Tag folgenden Werktag sicherstellt, an dem die Ausschlussfrist abläuft. Ist dies geschehen, hat er die von ihm zu fordernde äußerste Sorgfalt walten lassen. Weitergehende Schritte, um auch der Möglichkeit einer irregulären, d.h. erst am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag oder zu einem noch späteren Zeitpunkt erfolgenden Zustellung zu begegnen, kann und braucht der Absender nicht zu unternehmen. Auch die Aufgabe der Briefsendung zu einem früheren Zeitpunkt, etwa an dem dem Tag des Fristablaufs vorangehenden vierten Tag, würde die Wahrscheinlichkeit, dass die Sendung jedenfalls an dem dritten auf den Absendetag folgenden Werktag zugeht, nicht erhöhen. Die für die Überschreitung der regulären Beförderungszeit verantwortlichen Umstände sind gerade dadurch gekennzeichnet, dass es sich um außergewöhnliche, auch von dem Dienstleister organisatorisch nicht einkalkulierbare und beherrschbare Umstände handelt, so dass bei ihrem Eintritt über die Möglichkeit oder den Zeitpunkt einer gleichwohl erfolgenden Zustellung keine verlässliche Aussage getroffen werden kann. Eine solche Überschreitung der regulären Postlaufzeit ist in gleicher Weise als unabwendbarer Zufall und damit als höhere Gewalt zu bewerten wie der Verlust der Sendung, die zweifelsfrei als höhere Gewalt einzustufen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O. Seite 15). Von dem Absender kann entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zur Verhinderung der Versäumung einer alsbald ablaufenden Ausschlussfrist auch nicht verlangt werden, dass er den normalen Weg der Briefbeförderung verlässt und die Möglichkeiten einer Eil- oder Expresszustellung wählt oder etwa die Sendung selbst zum Empfänger bringt. Abgesehen davon, dass sich auch bei diesen Übermittlungswegen außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Hindernisse bei der Beförderung ergeben können, würde eine solche Forderung bedeuten, dass die normale Briefsendung als Übermittlungsweg bei der Einhaltung von Ausschlussfristen letztlich ausscheiden würde. Eine solche einschneidende Folge, die auch die Legitimation der Ausschlussfrist als solche in Frage stellen könnte, könnte nur durch den Gesetzgeber durch Normierung eines bestimmten Beförderungswegs festgelegt werden. Im vorliegenden Fall konnten die Beigeladene zu 1. und die Klägerin nach alledem von einem Zugang der am Freitag, dem 27. Juni 2008, bei der Deutschen Post AG mit normaler Briefsendung zur Beförderung aufgegebenen Bescheinigung der Beigeladenen zu 1. bei dem Bundesamt am 30. Juni 2008, d.h. innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 ausgehen. Die erst am darauffolgenden Tag erfolgte Zustellung beruht auf höherer Gewalt und ist folglich in Bezug auf die Wahrung der Frist unbeachtlich. B. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. der Beklagten als unterliegendem Beteiligten aufzuerlegen, denn die Beigeladene zu 2. hat sich dem Berufungsantrag der Klägerin angeschlossen und hat sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3, 1. Halbsatz VwGO). Dagegen hat sich die Beigeladene zu 1. im Verfahren nicht geäußert und auch hat keine Anträge gestellt hat. Es besteht folglich kein Anlass, die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen der Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 708 Nr. 10 und § 711 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO. Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Regelung über die Ausschlussfrist in § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 auf, die sich unter Geltung der aktuellen Fassung in § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 in gleicher Weise stellen. Deshalb ist die Revision gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 292.740,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VwGO. Der Senat legt hierbei die von den Beteiligten nicht beanstandete Streitwertfestsetzung erster Instanz zu Grunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Bei dem Betrieb der Klägerin in Wuppertal handelt es sich um ein sog. stromintensives Unternehmen des produzierenden Gewerbes zur Förderung und Veredelung von Kalkstein. Der Betrieb wird aufgrund eines Liefervertrages vom 18. Dezember 2000 durch die Beigeladene zu 1. als Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Strom versorgt. Mit Formularantrag vom 23. Juni 2008 stellte die Klägerin bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Begrenzung der durch die Beigeladene zu 1. nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (in der damaligen Fassung vom 21. Juli 2004, BGBl. I S. 1918, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2006, BGBl. I S. 2550 - im folgenden EEG 2004 -) weitergeleiteten Strommenge nach § 16 Abs. 1 EEG 2004. Dieser Antrag ging mit verschiedenen Anlagen bei dem Bundesamt am 25. Juni 2008 ein. Durch die Beigeladene zu 2. wurde im Auftrag der Beigeladenen zu 1. eine Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 mit den Angaben über die anteilig weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten einschließlich der für die Berechnung der Differenzkosten zugrundegelegten Daten erstellt. Diese auf den 27. Juni 2008 datierte Bescheinigung der Beigeladenen zu 2., die nach ihren Angaben durch den hiermit beauftragten Mitarbeiter am Freitag, dem 27. Juni 2008 vor der 18 Uhr-Leerung des Briefkastens der Deutschen Post AG in der Sportstraße in Düsseldorf zur Beförderung übergeben wurde, ging laut Eingangsstempel des Bundesamtes dort am 1. Juli 2008 ein. Das Bundesamt wies danach die Klägerin darauf hin, dass die Ausschlussfrist für die Vorlage des Antrags einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 aufgrund des verspäteten Zugangs der Bescheinigung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens nicht gewahrt sei. Das Bundesamt gab der Klägerin Gelegenheit, den Antrag zurückzunehmen. Die Klägerin teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 10. September 2008 mit, dass an dem Antrag festgehalten werde. Laut Auskunft der Beigeladenen zu 2. sei von ihr die im Auftrag der Beigeladenen zu 1. erstellte Bescheinigung unmittelbar nach Fertigstellung am 27. Juni 2008 unter voller Anschrift des Bundesamtes in den Postversand gegeben worden. Die mit gleicher Post versendete Kopie des Schreibens an die Beigeladene zu 1. sei dort erwartungsgemäß bereits am 30. Juni 2008 eingegangen. Die Beigeladene zu 1. habe nach Eingang der Kopie am 30.6.2008 am gleichen Tag bei dem Bundesamt telefonisch nachgefragt, ob die Bescheinigung dort ebenfalls eingegangen sei. Auch sie - die Klägerin - habe sich an diesem Tag telefonisch bei dem Bundesamt nach dem Eingang der Bescheinigung erkundigt. Aufgrund des hohen Posteingangs bei der Behörde sei von dieser jedoch keine verbindliche Auskunft über den Eingang der Bescheinigung zu erhalten gewesen. Die befragten Mitarbeiter des Bundesamtes hätten allerdings zu erkennen gegeben, dass die Bescheinigung dort wohl vorliegen müsse. Mit Rücksicht hierauf sei keine Veranlassung gesehen worden, weitere Schritte zur Einhaltung der Frist zu beschreiten. Mit Bescheid vom 22. September 2008 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, der Nachweis des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 sei als notwendiger Bestandteil der Antragsunterlagen nicht innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 eingegangen. Ein eventuelles Verschulden des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bzw. des von diesem Unternehmen mit der Erstellung der Bescheinigung beauftragten Wirtschaftsprüfers müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Den Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes wies dieses durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2010 zurück. Am 10. August 2010 erhob die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Klägerin sei ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei der Frist des § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 um eine Ausschlussfrist handele, Wiedereinsetzung in Form der Nachsicht zu gewähren. Die Kopie der Bescheinigung der Beigeladenen zu 2. vom 27. Juni 2008, die von dieser am gleichen Tag durch Einwurf in einen Briefkasten vor der 18 Uhr-Leerung bei der Deutschen Post AG zur Beförderung eingeliefert worden und deren Kopie bei der Beigeladenen zu 1. bereits am Montag, dem 30. Juni 2008, eingegangen sei, sei aufgrund einer irregulären Verzögerung der Postlaufzeit erst am 1. Juli 2008 und damit einen Tag zu spät bei dem Bundesamt eingegangen. Abgesehen davon, dass die Fristversäumung nicht von der Klägerin selbst, sondern von der Beigeladenen zu 1. bzw. dem von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer zu verantworten sei, sei eine derartige nicht vorhersehbare Verzögerung der Briefbeförderungsdauer als unabwendbarer Zufall zu betrachten und könne der Klägerin folglich nicht zur Last gelegt werden. Die Klägerin beantragte, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. September 2008 und des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes vom 15. Juli 2010 die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin gemäß § 16 EEG 2004 antragsgemäß zu entscheiden. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie machte geltend, nach der verspäteten Einreichung der vom Wirtschaftsprüfer im Auftrag der Beigeladenen zu 1. als Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erstellenden Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 komme mit Rücksicht auf den Rechtscharakter der Frist in § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 weder die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch ein Absehen von der Einhaltung der Frist im Wege der Nachsichtgewährung in Betracht. Ein Fehler der Behörde, durch den die Versäumung der Frist mit verursacht worden sein könnte, liege nicht vor. Eine Nachsichtgewährung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt höherer Gewalt gerechtfertigt. Eine solche liege nicht vor, denn sie setze voraus, dass von dem Betroffenen die aufgrund seiner subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten höchstmögliche Sorgfalt bei den Bemühungen um die Einhaltung der Ausschlussfrist aufgewendet worden sei. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin die Beigeladene zu 1. erst sehr spät, nämlich am 19. Juni 2008, mit der Vorlage der Nachweise beauftragt habe. Wegen dieser späten Beauftragung sei absehbar gewesen, dass die Frist bis zum 30. Juni 2008 habe ausgeschöpft werden müssen. Um die Ausschlussfrist gleichwohl noch einhalten zu können, hätte es unter diesen Umständen verbindlicher Absprachen mit der Beigeladenen zu 1. bedurft, die aber nicht getroffen worden seien. Angesichts des bevorstehenden Ablaufs der Frist habe es angesichts der finanziellen Tragweite einer etwaigen Versäumung der Ausschlussfrist jedenfalls nicht ausgereicht, die Bescheinigung als einfachen Brief aufzugeben. Nachdem die Klägerin am 30. Juni 2008 von dem Bundesamt keine verbindliche Auskunft über den Eingang der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers habe erlangen können, habe für sie die Möglichkeit bestanden, die Übersendung einer erneuten Bescheinigung per Telefax zu veranlassen bzw. einen Postdienst oder eigene Mitarbeiter zu beauftragen, eine weitere Ausfertigung dem Bundesamt noch am selben Tage zu übermitteln. Die Beigeladenen haben sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Sache geäußert und haben auch keine Anträge gestellt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2010 ab. Zur Begründung führte es aus, die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Für den von ihr geltend gemachten Zeitraum habe die Klägerin keinen Anspruch auf Begrenzung der Strommenge, denn der von ihr gestellte Begrenzungsantrag sei nicht innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 gestellt worden. Eine Wiedereinsetzung in diese Ausschlussfrist, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben seien, sei weder aufgrund der für einfache Fristen geltenden Wiedereinsetzungsvorschriften noch im Wege der so genannten Nachsichtgewährung möglich. Eine solche könne nur in engen Grenzen, etwa bei unabwendbaren Zufällen oder bei unrichtiger Auskunft oder einem sonstigen Beitrag der Behörde zur Fristversäumnis, gewährt werden. Ein unabwendbarer Zufall im Sinne höherer Gewalt liege hier aber nicht vor, denn die Klägerin sei nicht durch einen nicht vorhersehbaren, auch unter Aufbietung größtmöglicher Sorgfalt nicht vermeidbaren Umstand an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen. Die Versäumung der Frist beruhe auf einer Verzögerung der Postlaufzeit, auf die sich die Klägerin habe einstellen müssen. Heutzutage könne im regulären und gewöhnlichen Postverkehr nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine am Freitagnachmittag zur Post aufgegebene Sendung am nächsten Werktag oder unmittelbar nach dem Wochenende beim Empfänger eingehe. Es sei durchaus als noch im Rahmen des Üblichen zu bewerten, wenn eine solche Postsendung - wie hier - erst am folgenden Dienstag eintreffe. Von unvorhersehbaren Umständen oder gar von höherer Gewalt könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Das Bundesamt habe auch nicht etwa zur Fristversäumnis beigetragen. Ein Fehlverhalten der Behörde sei auch nicht darin zu erkennen, dass bei telefonischer Nachfrage am letzten Tag der Frist eine verbindliche Information über eingegangene Antragsunterlagen nicht habe erlangt werden können. Erfahrungsgemäß könne am letzten Tag einer Frist eine Vielzahl von Antragsunterlagen eingehen, so dass auf eine verbindliche telefonische Auskunft kein Anspruch bestehe. Deshalb sei es dem Betroffenen zuzumuten, mit eigenen Mitteln alles Erdenkliche zu tun, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Derartige Möglichkeiten, etwa die Sendung eines Telefaxes, habe die Klägerin aber nicht in Erwägung gezogen. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen das vorgenannte Urteil vom 16. Dezember 2010 zugelassen. Zur Begründung der zugelassenen Berufung bezieht sich die Klägerin auf ihren Vortrag erster Instanz und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, bei der um zwei Werktage verzögerten Zustellung der von einem Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2. am Freitag, dem 27. Juni 2008, noch vor der 18 Uhr-Leerung bei der Deutschen Post AG eingelieferten Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 habe es sich nicht um einen unabwendbaren Zufall und damit um einen Vorgang höherer Gewalt gehandelt. Da sie - die Klägerin - keinen Einfluss auf die innerbetrieblichen Abläufe bei der Beigeladenen zu 2. habe und bezüglich der Postaufgabe auf deren Informationen angewiesen sei, stelle sich die eingetretene Verzögerung bei der Briefbeförderung jedenfalls für sie selbst als unabwendbarer Zufall dar. Sie selbst habe lediglich den Antrag nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GG 2004 an die Beigeladene zu 1. richten können, sei aber hinsichtlich der weiteren Behandlung ihres Antrages "außen vor" geblieben. Insbesondere habe ihr kein Anspruch gegen eine der Beigeladenen zugestanden, die Bescheinigung dem Bundesamt gegenüber auf eine bestimmte Art und Weise zukommen zu lassen. Vor diesem Hintergrund sei es ausgeschlossen, dass es ihr mit vernünftigen und angemessenen Bemühungen gelungen wäre, den fristgemäßen Zugang der Bescheinigung sicherzustellen. Derartige vernünftige und angemessene Bemühungen hätten ihr aufgrund ihrer gespaltenen Rechtsposition, aufgrund deren sie nur einen Teil des Geschehens habe beherrschen können, nicht zur Verfügung gestanden. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, es stehe im Verantwortungsbereich des antragstellenden Unternehmens, für eine vollständige und fristgerechte Antragstellung Sorge zu tragen und mit eigenen Mitteln alles Erdenkliche zu tun, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, gehe deshalb fehl. Folglich könne ihr - der Klägerin - auch nicht vorgehalten werden, keine verbindlichen Absprachen zur Sicherstellung der Frist mit den Beigeladenen getroffen zu haben. Diese Überlegungen seien schon deshalb nicht richtig, weil die Beigeladene zu 1. eine eigene, ihr vom Gesetz auferlegte Verpflichtung habe erfüllen müssen. Im Hinblick auf die Erfüllung dieser Verpflichtung seien ihr - der Klägerin - keine Handlungsmöglichkeiten eröffnet oder gar Mitwirkungspflichten auferlegt. Im Übrigen habe die Vorinstanz die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verkannt, wonach der Begriff der höheren Gewalt dem der Naturereignisse und anderer unabwendbarer Zufälle im Sinne von § 233 Abs. 1 ZPO a.F. entspreche. Ein in dieser Weise ungewöhnlich verlängerter Postlauf stelle sich für den Betroffenen als unabwendbarer Zufall und deshalb als höhere Gewalt dar. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei lebensfremd und zeichne sich durch eine übertriebene Strenge aus. Die Klägerin beantragt, das Bundesamt unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2010 und unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2010 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 23. Juni 2008 über die Begrenzung des Anteils der Strommenge, die von der A..., B...straße in ... - Beigeladene zu 1. - an die Klägerin weitergegeben wurde, für die Abnahmestelle der Klägerin A...straße in ..., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Begrenzung des Anteils der EEG-Strommenge für den beantragten Zeitraum schon aufgrund der Verfristung des gestellten Antrages verneint. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihrer Pflicht zur Sicherstellung der Fristeinhaltung im Hinblick auf die Vorlage der Bescheinigung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bereits durch die Beauftragung der Beigeladenen zu 1. genügt und keinen Einfluss auf die Aufgabe der dem Bundesamt verspätet zugegangenen Bescheinigung durch die Beigeladene zu 2. gehabt zu haben. Auf Fehler, die dem beauftragten Unternehmen oder der beauftragten Person unterlaufen seien und die zur Fristversäumung geführt hätten, könne sich der Antragsteller mit Rücksicht auf den Charakter des § 16 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 als Ausschlussfrist ebenso wenig berufen wie auf für die Versäumung der Frist verantwortliche Missverständnisse oder Abstimmungsprobleme. Das antragstellende Unternehmen habe vielmehr dafür zu sorgen, den Antrag gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 an das Elektrizitätsversorgungsunternehmen so rechtzeitig zu stellen, dass diesem und der von ihm beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausreichend Zeit für eine sorgfältige Bearbeitung und rechtzeitige Einreichung an das Bundesamt verbleibe. Die Gewährung einer Wiedereinsetzung komme im vorliegenden Fall auch nicht durch Einräumung einer Nachsicht in die versäumte Antragsfrist in Frage. Ein unabwendbarer Zufall und damit höhere Gewalt liege durch den Zugang der Bescheinigung bei dem Bundesamt erst am dritten Tag nach der Einlieferung nicht vor. Auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte und Verwaltungsgerichte, die ausschließlich prozessuale Fristen betreffe, könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg stützen. Bei § 16 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004 handele es sich um eine verwaltungsverfahrensrechtliche Ausschlussfrist, an die andere Maßstäbe anzulegen seien. Anders als bei den von der Rechtsprechung behandelten prozessualen Fristen handele es sich bei § 16 EEG 2004 um einen jährlich einmal wiederkehrenden Vorgang. Im Unterschied zu den Fristsachen, die Rechtsanwälte zu bearbeiten hätten, stehe der Termin, zu dem der Fristablauf eintrete, gesetzlich fest, so dass sich ein Antragsteller hierauf einstellen und die Antragstellung vorbereiten könne. Ferner sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur früheren Fassung des § 233 Abs. 1 ZPO überholt. Diese Rechtsprechung betreffe Verzögerungen der Postlaufzeiten unter Geltung des Postmonopols. Nach der Liberalisierung des Postverkehrs sei der Absender nicht mehr darauf angewiesen, seinen Brief gerade mit der Deutschen Post AG befördern zu lassen. Ein Vertrauen darauf, dass eine mit einfachem Brief der Deutschen Post AG übergebene Sendung jedenfalls an dem zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugehe, sei nicht gerechtfertigt. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post "Brief National" schulde die Deutsche Post AG grundsätzlich nicht die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist oder eines bestimmten Ablieferungstermins. Nach der Post-Universaldienstleistungsverordnung bestehe eine Verpflichtung zur Auslieferung nur insoweit, als im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom 100 der Briefsendungen an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom 100 bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssten. Nach der Verordnung dürfe die Deutsche Post AG also bis zu 5 % der Briefsendungen erst nach drei Tagen ausliefern. Die Beigeladene zu 1. hat sich auch im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert. Die Beigeladene zu 2. schließt sich dem Berufungsantrag der Klägerin an. Sie trägt vor, die Klägerin mache zu Recht geltend, dass sie aus eigenem Recht gar keinen Einblick in das Rechtsverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1. und ihr - der Beigeladenen zu 2. - als von dieser beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gehabt habe. Die Beigeladene zu 1. habe, wie sich bereits aus § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 ergebe, aufgrund einer eigenständigen gesetzlichen Verpflichtung gehandelt, die die Klägerin nicht habe beeinflussen können. Ebenso beanstande die Klägerin zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bezüglich der Gewährung von Nachsicht bei der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist von einem zu strengen Maßstab ausgegangen sei. Zu Unrecht werfe die Beklagte der Klägerin und den Beigeladenen vor, die Ausschlussfrist ausgeschöpft zu haben. Es entspreche anerkannten rechtlichen Grundsätzen, dass auch Ausschlussfristen bis zum Ende ausgenutzt werden dürften. Ferner habe die Vorinstanz eine Begründung für ihre Annahme vermissen lassen, dass der Absender unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr mit der Einhaltung der regulären oder üblichen Postlaufzeiten rechnen könne. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet, dass die Nachsichtgewährung nicht auf den Fall höherer Gewalt beschränkt sei, sondern auch zum Ausgleich besonderer Härten nach geringfügiger Fristüberschreitung in Betracht komme. Schließlich habe das Verwaltungsgericht versäumt, angesichts des nur geringen Umfangs der Fristüberschreitung eine Prüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vorzunehmen. Dem Senat liegen die das Verfahren betreffenden Behördenvorgänge des Bundesamtes und die Akten des Landgerichts Wuppertal - 15 O 15/10 - vor.