Urteil
5 K 4437/12.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:1127.5K4437.12.F.0A
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Leitsätze
Nachweis des verbrauchten Stroms nur durch Vorlage der Stromrechnungen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachweis des verbrauchten Stroms nur durch Vorlage der Stromrechnungen Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 20.09.2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 09.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den geltend gemachten Zeitraum keinen Anspruch auf eine Begrenzung der Strommenge im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung auf der Grundlage der Regelungen der §§ 40 ff des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 25.10.2008 (EEG-2009). Gemäß § 43 Abs 1 EEG-2009 sind Anträge zur Besonderen Ausgleichsregelung einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen. Mit der Antragstellung sind die Nachweise nach § 41 Abs 1 EEG-2009 zu erbringen, unter anderem der Nachweis, dass der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 10 GWh überstiegen hat (§ 41 Abs 1 Nr 1 EEG-2009). Nach § 41 Abs 2 EEG-2009 sind die Voraussetzungen nach § 41 Abs 1 Nr 1 bis 3 EEG-2009 durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers nachzuweisen. Die Form, in der die geforderten Nachweise zu erbringen sind, wird dabei in § 41 Abs 2 EEG-2009 ausdrücklich bestimmt und steht weder zur Disposition des Antragstellers noch des Bundesamtes (siehe auch: Altrock / Oschmann / Theobald, EEG, 3. Auflage 2011, § 41, Rn 41). Insofern sind die Grundlage für den Nachweis des Stromverbrauchs in Höhe von mindestens 10 GWh die Stromrechnungen in Verbindung mit den Stromlieferungsverträgen. Denn aus (korrekten) Stromrechnungen kann in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise die Menge des bezogenen Stroms sowie die dafür gezahlte EEG-Umlage entnommen werden. Aus dem Gesetz wird in diesem Zusammenhang deutlich, dass der Verbrauch von mindestens 10 GWh an einer Abnahmestelle sich (jedenfalls auch) aus den vorgelegten Stromrechnungen ergeben muss. Wenn der Gesetzeswortlaut im Zusammenhang mit § 41 Abs 1 Nr 1 EEG-2009 die Vorlage von Stromlieferungsverträgen und Stromrechnungen fordert, geht es nämlich nicht darum, dass „irgendwelche“ (beliebigen) Stromrechnungen vorgelegt werden, sondern dass konkret diejenigen Stromrechnungen vorgelegt werden, aus denen sich der geforderte Verbrauch von 10 GWh ergibt. Das allgemeine Erfordernis der konkret vorzulegenden Unterlagen lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung zum EEG-2009 (BT-Drucksache 16/8148, S. 65) entnehmen. Dort heißt es: (§ 41) Absatz 2 verpflichtet die betroffenen Unternehmen, durch Vorlage der genannten Unterlagen den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Die vom Gesetz eng konkretisierten und formalisierten Nachweiserfordernisse dienen neben der vollständigen und zweifelsfreien Überprüfbarkeit nicht zuletzt auch dazu, den notwendigen Verbraucherschutz dadurch sicherstellen, dass nur diejenigen Unternehmen, die die Anforderungen definitiv erfüllen, im gesetzlich vorgesehenen Umfang in den Genuss der Besonderen Ausgleichsregelung kommen (Altrock / Oschmann / Theobald, a.a.O., § 41, Rn 41). Bis zum Ablauf der Antragsfrist im vorliegenden Fall am 30.06.2011 hat die Klägerin mit ihrem Antrag lediglich Stromrechnungen für einen Stromverbrauch von weniger als 10 GWh vorgelegt. Ein Verbrauch von mindestens 10 GWh wurde damit anhand der Vorlage von Stromrechnungen nicht nachgewiesen. Die ergänzend vorgelegte gutachterliche Stellungnahme, wonach die festgestellten Messergebnisse fehlerhaft seien und die angeblich tatsächlich verbrauchte Strommenge in einem Toleranzrahmen zwischen 10.445.190 kWh und 10.820.875 kWh liege, ist nicht geeignet, ein Erreichen des gesetzlich vorgesehenen Mindestverbrauchs nachzuweisen. Ein Nachweis des Stromverbrauchs durch eine solche gutachterliche Stellungnahme findet im Gesetz keine Stütze und kommt insoweit nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte sich bereits in seinem Urteil vom 13.03.2008 (Az 1 E 1303/07) in Bezug auf den damals geltenden § 16 EEG-2004 mit den formalen Anforderungen an die Nachweisunterlagen befasst. Das Gericht ging seinerzeit davon aus, dass die Entscheidung über die Ausgleichsregelung nach dem Gesetzeswillen (ausschließlich) aufgrund einer gesicherten Tatsachenbasis anhand von feststehenden Daten getroffen werden müsse. Dies sei notwendig, weil letztlich alle nicht privilegierten Letztverbraucher von Strom die der Begünstigung der anspruchsberechtigten Unternehmen entsprechenden EEG-Strommengen abnehmen und die dafür anfallenden Kosten tragen müssten. Folglich sei die gesamte Strommengenbegrenzungsmöglichkeit restriktiv ausgestaltet. Die strengen Antragsvoraussetzungen dienten dazu, dass alle Anträge auf derselben gesicherten Datenbasis entschieden würden. Hierdurch würden gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die besondere Ausgleichsregelung sichergestellt und die Mehrbelastung einer Begrenzungsentscheidung auf alle anderen Nichtbegünstigten legitimiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Nachweisanforderungen des § 16 Abs 2 EEG-2004 sollten sicherstellen, dass nur die Unternehmen, die die materiellen Entlastungskriterien erfüllten, von der Senkung der Stromkosten profitieren könnten. (…) Das Erfordernis eines formalisierten Nachweises der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres diene dazu, eine verlässliche, unternehmensspezifische Tatsachengrundlage für die erst in der Zukunft wirksam werdende Begrenzungsentscheidung zu schaffen. Dies solle sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierungen vermeiden. (…) Das Nachweiserfordernis diene gleichzeitig dem Schutz der nicht privilegierten Letztverbraucher, die die Entlastungskosten über den Strompreis finanzieren müssen (BVerwG, Urteil vom 31.05.2011, Az 8 C 52/09, juris; unter Verweis auf BT-Drucks. 15/2864 S. 51). Nach diesen auch auf die hier maßgebliche Reglung übertragbaren und anwendbaren Grundsätzen ist die klare Regelung des § 41 Abs. 2 EEG-2009 so zu verstehen, dass der Nachweis eines Mindestverbrauchs von 10 GWh Strom durch Vorlage von Stromlieferungsverträgen und Stromrechnungen zu erbringen ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Mindestverbrauch auch durch andere vom Antragsteller ausgewählte „prüffähige“ Unterlagen nachgewiesen werden könnte, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen sind. Weder der Wortlaut des Gesetzes noch die Auslegung der Regelung nach ihrem Sinn und Zweck bieten Raum für eine solche Möglichkeit. So kann auch eine gutachterliche Einschätzung, Berechnung oder Hochrechnung die strengen und eng auszulegenden Voraussetzungen nicht erfüllen und kann die angestrebte Begünstigung nicht rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn etwa aufgrund von Erfahrungen vorangegangener Jahre Anhaltspunkte bestehen, dass die eingesetzten Zähler den tatsächlichen Verbrauch nicht vollständig erfasst haben. Soweit sich herausstellt, dass Zählinstrumente nicht korrekt funktionieren und aus solchen Gründen unrichtige Stromrechnungen erstellt wurden, kann mit gutachterlichen Berechnungen der geforderte Nachweis des Mindestverbrauchs nicht geführt werden. Nach den Anforderungen des Gesetzes muss nämlich der Mindestverbrauch durch die Vorlage (korrekter) Stromrechnungen auf der Grundlage fehlerfreier Messverfahren in positiver Weise nachgewiesen werden. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach eigenem Vorbringen bereits für die Zeit ab Mai 2007 einen vermeintlich geringeren Stromverbrauch festgestellt hat. Gleichwohl sind aber bis August 2010 – also für mehr als drei Jahre – keine Maßnahmen ergriffen worden. Soweit Unternehmen die Besondere Ausgleichsregelung für sich in Anspruch nehmen wollen, müssen sie sich über die strengen Nachweisanforderungen im Klaren sein und daher auch in ihrem eigenen Interesse nicht zuletzt regelmäßig ihre Messeinrichtungen überwachen und sie jederzeit in einem funktionstüchtigen Zustand halten. Schließlich kann die Klägerin den gesetzlich vorgesehenen Mindestverbrauch im maßgeblichen Geschäftsjahr auch nicht mit der nachträglich vorgelegten Stromrechnung der Stadtwerke H-Stadt vom 31.01.2012 nachweisen. Die Rechnung macht zwar eine Nachberechnung für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 geltend und weist dabei eine Strommenge von 1.265.367 kWh aus. Zum einen ist diese Stromrechnung jedoch nicht innerhalb der Antragsfrist bis zum 30.06.2011 vorgelegt worden. Da es sich bei der Antragsfrist um eine Ausschlussfrist handelt, müssen am Stichtag alle erforderlich Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Die Stromrechnungen – wie bereits ausgeführt – gehören dazu (§ 41 Abs 2 EEG-2009). Zwingend zum Antrag gehörenden Unterlagen, die erst nach Fristablauf vorgelegt werden, können keine Berücksichtigung mehr finden. Die Ausschlussfrist gilt auch dann, wenn Unterlagen zum Zeitpunkt des Fristablaufs noch gar nicht vorhanden sind und erst später erstellt werden. Sinn der Antragsfrist ist es gerade, dass bis zu dem genannten Datum alle erforderlichen Unterlagen beigebracht sein müssen und die Verwaltungsverfahren für alle Antragsteller auf gleicher Grundlage durchgeführt werden können. Im Übrigen bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin ohne eigenes Verschulden oder gar durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Vorlage vollständiger Antragsunterlagen gehindert gewesen wäre. Wie bereits angesprochen, sind die vermeintlichen Anzeichen für möglicherweise fehlerhafte Messungen bereits im Mai 2007 entstanden, ohne dass diesbezüglich Maßnahmen ergriffen wurden. Zum anderen ist die Stromrechnung vom 31.01.2012 auch gar nicht geeignet dazu beizutragen, den Nachweis für den Bezug und Verbrauch von mindestens 10 GWh zu erbringen. Bei der ausgewiesenen Strommenge in Höhe von 1.265.367 kWh handelt es sich offenbar nicht um einen mit fehlerfrei funktionierenden Zählinstrumenten registrierten tatsächlichen Stromverbrauch, sondern um eine aus anderen Vergleichskriterien gewählte Berechnungsgröße. Eine hinreichende Tatsachenbasis für die in Ansatz gebrachte Strommenge besteht insoweit nicht. Eine solche letztlich auch auf Vermutungen basierende und jedenfalls nicht auf tastsächlichen (korrekten) und nachweisbaren Messungen gestützte Stromrechnung ist – wie bereits in den bisherigen Ausführungen dargelegt – nicht geeignet, die Anforderungen für die Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zu erfüllen. So ist es im Sinne des Gesetzes nicht ausreichend, wenn bloß Stromrechnungen vorgelegt werden, die entweder erkennbar fehlerhaft oder unrichtig sind oder nicht auf zutreffenden tatsächlichen Messungen beruhen. Dem Gesetz ist in keiner Weise zu entnehmen, dass das Bundesamt jedem Papier, in dem Kosten für Strommengen geltend gemacht werden, blindes Vertrauen entgegenzubringen hätte. Es ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 41 Abs 2 EEG-2009, dass solche Stromrechnungen als Nachweise vorzulegen sind, die auf tatsächlichen und zutreffenden Messungen beruhen. Denn es kommt ja gerade auf die Frage an, ob mindestens 10 GWh Strom tatsächlich verbraucht worden sind, und diese Frage ist nicht mit bloßen Einschätzungen, Berechnungen oder Abwägungen verschiedener Umstände zu beantworten. Auch hierbei ist wieder darauf hinzuweisen, dass im gesamten Interesse aller Stromverbraucher die Begünstigung der Besonderen Ausgleichsregelung nur auf der Grundlage nachgewiesener Tatsachen zu gewähren ist. Auch die Berücksichtigung der in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung auf den ausdrücklichen Wunsch des Bevollmächtigten der Klägerin protokollierten Darlegungen und Gedankengänge führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere wird wohl die nachträgliche Vorlage der Stromrechnung vom 31.01.2012 nicht zu „Verzögerungen“ im behördlichen Verfahrensablauf geführt haben, weil das Bundesamt offenbar ohne Abwarten auf diese Unterlage im November 2011 über den gestellten Antrag entschieden hat. Aber jedenfalls sind derartige Erwägungen unter Berücksichtigung der in diesem Urteil genannten Gründe für den vorliegenden Fall in keiner Weise zielführend. Da die Klage insgesamt ohne Erfolg bleibt, hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr 11, 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung erfolgt nicht, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs 1 i.V.m. § 124 Abs 2 Nr 3 oder Nr 4 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin betreibt am Standort G-Ort ein Mischfutterwerk. Im Juni 2011 stellte sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einen Antrag zur Besonderen Ausgleichsregelung gemäß §§ 40 ff des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung vom 25.10.2008 (EEG-2009). Nach diesen Vorschriften begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag von stromintensiven Unternehmen den Anteil der abzunehmenden Strommenge aus erneuerbaren Energien. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Der Antrag der Klägerin ging am 29.06.2011 beim Bundesamt ein. In dem Antrag wurde angegeben, dass die bezogene Gesamtstrommenge im maßgeblichen letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 10,445190 GWh betragen habe. In dem beigefügten Bericht des Wirtschaftsprüfers wird erläutert, aufgrund der vorgelegten Rechnungen des Netzbetreibers I betrage der Stromverbrauch insgesamt 9.260.659 kWh. Hierbei handele es sich aber um eine offensichtliche Falschmessung und aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme werde die tatsächlich bezogene Strommenge in einem Toleranzrahmen zwischen 10.445.190 kWh und 10.820.875 kWh plausibilisiert. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.11.2011 wurde der Antrag abgelehnt. Nach den vorgelegten Nachweisen sei hier ein Strombezug von 9.179.823 kWh maßgeblich, der mittels Rechnungen ermittelt wurde. Die vorgelegte Sachverständigenexpertise sei lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung, nicht jedoch des Nachweises und folglich nicht zu berücksichtigen. Das Bundesamt berücksichtige regelmäßig nur EEG-belastete Strommengen, die durch Stromrechnungen und Stromlieferverträge nachgewiesen seien. Somit sei das Erfordernis des § 41 Abs 1 Nr 1 EEG -2009, wonach der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen haben muss, nicht erfüllt. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, die mit dem Antrag vorgelegten Stromrechnungen wiesen eine Strommenge von 9,260659 GWh aus. Allerdings ergebe sich aus dem vorgelegten Gutachten, dass im Laufe des Monats Mai 2007 der am entsprechenden Zählpunkt erfasste Stromverbrauch ohne Änderungen am Produktionsverlauf um ca. 20 – 25 % zurückgegangen sei. Die Gründe hierfür seien unbekannt und im Nachhinein auch nicht mehr aufklärbar. Der Umstand der offenbar fehlerhaften Messung des Strombezugs sei erst dadurch zutage getreten, dass wohl im August 2010 die vorhandene Messeinrichtung ausgetauscht worden sei. Auf die Fehlerhaftigkeit des Zählers sei zu schließen, weil sich seit diesem Zeitpunkt die gemessenen Strommengen in etwa auf das ursprüngliche Maß erhöht hätten. Im Nachhinein sei es zu einer Klärung gekommen und die Stadtwerke H-Stadt hätten mit Rechnung vom 31.01.2012 für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2010 einen Betrag von 123.685,32 € für eine im Jahr 2010 über die bisher in Rechnung gestellte Strommenge hinaus zusätzlich bezogene Strommenge von 1,265367 GWh in Rechnung gestellt. Damit sei nun ein Stromverbrauch von mehr als 10 GWh anhand von Stromrechnungen nachgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Für den Zeitraum 2010 habe die Klägerin Nachweise der Stadtwerke H-Stadt für einen Verbrauch von 9.179.823 kWh und Unterlagen des Netzbetreibers I1 mit einem Verbrauch von 9.260.659 kWh vorgelegt. In einem weiter vorgelegten Gutachten sei die Strommenge in einem Toleranzrahmen von 10.445.190 kWh bis 10.820.875 kWh angegeben worden. Schließlich sei eine Rechnung der Stadtwerke H-Stadt vom 31.01.2012 mit einer Nachberechnung für 1.265.367 kWh vorgelegt worden. Mit den vorgelegten Unterlagen könne nicht vollumfänglich nachgewiesen werden, dass die Klägerin an der betreffenden Abnahmestelle im Zeitraum 2010 mehr als 10 GWh Strom bezogen und verbraucht habe und hierbei mit der EEG-Umlage belastet worden sei. Die erforderlichen Nachweise mit Stromlieferungsverträgen und Stromrechnungen seien bis zum Ablauf der Antragsfrist nicht geführt worden und die Nachberechnung vom 31.01.2012 könne wegen Fristablauf nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Betriebsteil Mischfutterwerk G-Ort überhaupt um einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs 5 EEG-2009 handele. Am 10.12.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Antrag im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung sei von der Klägerin fristgerecht bis zum 30.06.2011 gestellt worden. Anhand der vorgelegten Stromrechnungen und des Sachverständigengutachtens sei nachgewiesen, dass der im maßgeblichen Geschäftsjahr 2010 an der hier umstrittenen Abnahmestelle der bezogene und selbst verbrauchte Strom 10 GWh überschritten habe. Die in Rechnung gestellten Strommengen von 9,260659 GWh seien auf offenbar fehlerhafte Messungen zurückzuführen. Bei rechnerischer Herleitung des Strombezugs und -verbrauchs an der Abnahmestelle ergebe sich, dass die Strommenge eindeutig 10 GWh überstiegen habe. Die anderslautende Auffassung des Bundesamtes verkenne Sinn und Zweck der Nachweisanforderungen und habe zur Folge, dass stromintensiven Unternehmen die Begrenzung der EEG-Umlage vorenthalten werde, obgleich diese nach dem Willen des Gesetzgebers von der Entlastung profitieren sollten. Bedenken gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen bestünden nicht und seien auch vom Bundesamt zu keinem Zeitpunkt erhoben worden. Dass Teilmengen des bezogenen Stroms zunächst nicht in Rechnung gestellt worden seien, könne zu keinem anderen Ergebnis veranlassen. Es dürfe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Messeinrichtung über den bezogenen Strom fehlerhaft gewesen sei. Die Messungen und Ablesungen erfolgten durch den zuständigen Netzbetreiber und etwaige Versäumnisse diesbezüglich seien nicht der Klägerin anzulasten. Zudem sei die Aufzählung der möglichen Nachweise in § 41 Abs 2 Satz 1 EEG nicht abschließend. Die Gesetzesformulierung verwende nicht die Worte „allein“ oder „ausschließlich“, sodass auch eine Vorlage anderer prüffähiger Unterlagen genügen könne. Der Gesetzgeber verfolge in diesem Zusammenhang das Ziel der Richtigkeitsgewähr, und der Richtigkeitsgewähr könne auch mit anderen Unterlagen Rechnung getragen werden. Zudem sei nunmehr mit der Rechnung der Stadtwerke H-Stadt vom 31.01.2012 bestätigt, dass der Strombezug im Jahr 2010 über 10 GWh betragen habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin alles in ihrer Macht stehende getan habe, die Voraussetzungen ihres Anspruchs nachzuweisen. Jedenfalls werde doch wohl eine nachträgliche Korrektur des Stromverbrauchs aufgrund entsprechender Mitteilung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens dann Berücksichtigung finden, wenn die 10 GWh-Schwelle dadurch unter schritten werde. Entsprechendes müsse aber auch gelten, wenn die 10 GWh-Schwelle durch nachträgliche Korrektur über schritten werde und hierfür genügend prüffähige Nachweise vorlägen. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 09.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2012 die Beklagte zu verpflichten, die EEG-Umlage antragsgemäß zu begrenzen und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten sei die Klage nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 41 EEG -2009 seien nicht fristgerecht nachgewiesen. Gemäß § 43 Abs 1 EEG-2009 sei der Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen bis zum 30.06. des laufenden Jahres zu stellen. Dabei sei die Nachweisführung auf die genannten Unterlagen (Stromrechnungen, Stromlieferungsverträge, Wirtschaftsprüfer-Gutachten) eingeschränkt. Das vorgelegte Gutachten vom 10.06.2011 könne nicht als Stromrechnung qualifiziert werden, es sei zur Nachweisführung ungeeignet und könne den geforderten Nachweis gar nicht erbringen. Nach den Rechnungen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens habe der hier maßgebliche Stromverbrauch rund 9,1 MWh betragen, nach den Rechnungen des Netzbetreibers seien es rund 9,2 MWh gewesen. Die erst nach Ablauf der Antragsfrist erstellte und vorgelegte Rechnung vom 31.01.2012 sei nach § 43 Abs 1 Satz 1 EEG-2009 nicht zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.