Urteil
1 E 1303/07
VG Frankfurt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2008:0313.1E1303.07.0A
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Leitsätze
Strommengenbegrenzung, EEG Strommengen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Strommengenbegrenzung, EEG Strommengen Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist keine Erledigung des begehrten Verwaltungsaktes eingetreten. Zwar begehrt die Klägerin eine Strommengenbegrenzung gemäß § 16 Abs. 2 EEG in der Fassung vom 21.07.2004 für den Begrenzungszeitraum 2006, so dass sie einen Verwaltungsakt begehrt, dessen Geltungsdauer von Gesetzeswegen gemäß § 16 Abs. 6 S. 3 EEG auf das Jahr 2006 begrenzt ist, gleichwohl begehrt sie hiermit keinen erledigten Verwaltungsakt. Zwar bezieht sich die Regelungswirkung des begehrten Verwaltungsaktes im engeren Sinne, also eine Strommengenbegrenzung gemäß § 16 Abs. 1 EEG auf das Jahr 2006 und somit auf einen bereits abgelaufenen Zeitraum, doch wäre ein entsprechender Verwaltungsakt gleichwohl noch immer geeignet, finanzielle Wirkungen dadurch zu zeitigen, dass sein Regelungsgehalt „bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen“ wäre (vgl. § 14 Abs. 4 EEG). Soweit derartige vorteilhafte rechtliche oder tatsächliche Folgen an das Bestehen eines begehrten Verwaltungsaktes geknüpft sind, muss die Möglichkeit eines Rechtsschutzes gegeben sein. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Strommengenbegrenzung. Gemäß § 16 Abs. 1 des EEG in der Fassung vom 21.07.2004 begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag für eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3 S. 1 EEG, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind, weitergegeben wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese Unternehmen ergebende Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Gemäß Abs. 2 Satz 1 dieser Norm darf die Begrenzung bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes nur erfolgen, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbstverbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen hat (Nr. 1), das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens 15 % überschritten hat (Nr. 2), die Strommenge nach § 14 Abs. 3 S. 1 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von diesem selbst verbraucht worden ist (Nr. 3) und das Unternehmen hierfür Differenzkosten im Sinne von § 15 Abs. 1 entrichtet hat (Nr. 4). Gemäß Abs. 2 S. 3 dieser Norm erfolgt der Nachweis der Voraussetzungen von S. 1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten durch Vorlage einer im Satz 2 näher beschriebenen Bescheinigung; der Nachweis der übrigen Voraussetzungen von Satz 1 erfolgt durch Vorlage der Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Die Klägerin hat entsprechende Nachweise in der vorgeschriebenen Art und Weise unstreitig nicht erbracht. Somit ist die Anspruchsgrundlage für ihr Begehren auf Strommengenbegrenzung nicht erfüllt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass § 16 EEG auch auf sogenannte junge Unternehmen des produzierenden Gewerbes Anwendung finden müsse, denen es nicht möglich sei, die geforderte Nachweisführung durch bestimmte Unterlagen zu erbringen, die aber die Grenzen des §16 Abs. 2 EEG jedenfalls überschritten. Bei ihnen müsse die Vorlage von Prognosedaten bzw. anderen gleich geeigneten Unterlagen zur Nachweisführung genügen. Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer nicht. Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber, indem er an die Referenzperiode „letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr“ und somit an feststehende Daten, an Ist-Zahlen, anknüpft, eine Entscheidung aufgrund einer gesicherten Tatsachenbasis wollte (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald Kommentar EEG, § 16, Rdnr. 110). Dies ist notwendig, weil mit der Strommengenbegrenzung nach § 16 EEG in die Maßgabe eingegriffen wird, dass die EEG-Stromkosten grundsätzlich auf alle EVV´s und letztlich auf alle Stromverbraucher verteilt werden sollen. Mit einer Strommengenbegrenzung einzelner geht, vor dem Hintergrund der gleichbleibenden EEG Strommenge, einher, dass im Ergebnis alle nicht privA.gierten Letztverbraucher die der Begünstigung der anspruchsberechtigten Unternehmen entsprechenden EEG Strommengen abnehmen und die dafür anfallenden Kosten tragen müssen. In diesem Sinne versteht die erkennende Kammer auch die Gesetzesbegründung, wonach „die Nachweispflicht und das anschließende Verfahren... den notwendigen Verbraucherschutz dadurch sicherstellen, dass nur die Unternehmen, die die Kriterien erfüllen, im geregelten Umfang in den Genuss der besonderen Ausgleichsregelung gelangen“ sollen. Die gesamte Strommengenbegrenzungsmöglichkeit ist deshalb restriktiv ausgestaltet, was insbesondere auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass es sich bei der gesetzten Nachweisfrist um eine Ausschlussfrist handelt (§ 16 Abs. 6 EEG). Dies führt dazu, dass die geforderten Nachweise nach Ablauf der Frist nicht mehr wirksam vorgenommen werden können und von der Einhaltung der Ausschlussfrist keine Ausnahme wie etwa die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu machen ist (vgl. Urteil des VG Ffm. v. 16.03.2006, 1 E 1542/05(3); VGH Kassel, Urt. v. 13. Juli 2006, Az.: 6 UZ 1104/06). Sowohl die Bestimmung einer bestimmten Referenzperiode, an deren Ende ein Jahresabschluss oder zumindest ein Zwischenabschluss steht, als auch die Nachweisausschlussfrist dienen dazu, dass alle Anträge auf derselben gesicherten Datenbasis entschieden werden. Hierdurch werden gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die besondere Ausgleichsregelung sichergestellt und die Mehrbelastung einer Begrenzungsentscheidung auf alle anderen Nichtbegünstigten legitimiert. Die Klägerin steht als sogenanntes junges Unternehmen im übrigen einem bereits länger produzierenden Unternehmen gleich, das bei Antragstellung die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 EEG in der Referenzperiode nicht erfüllt, diese aber (aufgrund von Planzahlen voraussichtlich) im Antragskalenderjahr oder im folgenden Kalenderjahr erfüllen wird; auch für ein derartiges Unternehmen besteht kein Anspruch auf Begrenzung der EEG Strommengen. Sowohl bei sogenannten jungen Unternehmen aber auch bei bereits produzierenden Unternehmen, die im Antragskalenderjahr oder gar im Jahr der begehrten Begrenzung einer Produktionserweiterung unterliegen oder bei denen sich durch externe Faktoren, etwa der Steigerung der Strombezugskosten, Veränderungen abzeichnen, kann aufgrund der lediglich prognostizierten Geschäfts- und Produktionsentwicklung jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit vorausgesagt werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich erreicht werden. Die Einbeziehung der sogenannten jungen Unternehmen in die Regelung des § 16 EEG im Sinne des Vortrags der Klägerin hätte zur Folge, dass dann auch bereits länger produzierende Unternehmen mit neuen Plandaten im Antragsjahr oder gar für das Jahr der begehrten Begrenzung gleichfalls Berücksichtigung begehren würden, was die Eckpunkte der Regelung des § 16 komplett verschieben würde. Hierzu ist der Gesetzgeber befugt, nicht aber das Gericht. Hinzu kommt, dass die Klägerin, die ihre Produktion bereits im August 2004 aufgenommen hat, zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 29.06.2005 durchaus in der Lage gewesen wäre, einen Zwischenabschluss vorzulegen, auf deren Basis die Frage der Einbeziehung der Klägerin in den Anwendungsbereich des § 16 hätte erörtert werden können. Auch ein Verstoß gegen Art. 43 EG Vertrag kann die erkennende Kammer nicht sehen. Dass es sich bei den jungen Unternehmen vielfach um Unternehmen aus anderen Europäischen Mitgliedstaaten handelt, ist zwar von der Klägerin vorgetragen, jedoch nicht belegt. Jedenfalls die Klägerin hat ihren Sitz in der Bundesrepublik, so dass vor dem Hintergrund eines rein nationalen Sachverhalts Art. 43 EG Vertrag jedenfalls nicht dazu dienen kann, § 16 EEG entgegen seinem Wortlaut auf die Klägerin anzuwenden. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 i.V.m § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin betreibt in B. eine Papierfabrik. Sie nahm die Papierproduktion im August 2004 auf. Mit Antrag vom 29.06.2005, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zugegangen an diesem Tag, beantragte die Klägerin eine sogenannte Strommengenbegrenzung gemäß § 16 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) in der Fassung vom 21.07.2004 und zwar für den Begrenzungszeitraum 2006. Zur Vorlage kam ein Energieliefervertrag zwischen der Klägerin und der A. Energiegesellschaft mbH vom 29.07.2004. Mit Bescheid vom 06.12.2005 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag ab. Von den Antragsunterlagen gemäß § 16 Abs. 2 EEG sei lediglich der Stromlieferungsvertrag eingereicht worden. Die übrigen Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 05.01.2006 legte die Klägerin gegen diesen Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2007 wies das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Widerspruch zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 02.04.2007. Mit Schriftsatz vom 27.04.2007, dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zugegangen am 30.04.2007, hat die Klägerin Klage erhoben und diese mit Schriftsatz vom 05.11.2007 begründet. Die Voraussetzungen für eine Begrenzung der weitergeleiteten Strommenge betreffend das Jahr 2005 lägen vor. Die in § 16 Abs. 2 EEG geforderte Nachweisführung durch bestimmte Unterlagen seien der Klägerin für den Begrenzungszeitraum unmöglich gewesen, da sie zum Zeitpunkt der Antragstellung den Produktionsbetrieb gerade erst aufgenommen habe, so dass keine Daten über ein letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr hätten vorgelegt werden können. Für Unternehmen, die bei Antragstellung ihre Produktion erst kurz zuvor aufgenommen hätten, seien die Voraussetzungen einer Nachweisführung ergänzend auszulegen, so dass in diesem Falle auch Prognosedaten bzw. andere gleich geeignete Unterlagen zur Nachweisführung genügten. Ansonsten seien Unternehmen, die in der Betriebsaufnahmephase in besonderem Maße auf eine Reduktion ihrer Kostenbelastung angewiesen seien, darauf zu verweisen, zunächst zwei Jahre zuzuwarten, bis eine Begrenzung der weitergegebenen Strommenge erfolgen könne. Bei den entsprechenden Betrieben genüge auch die Vorlage anderer gleich geeigneter Unterlagen, um den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zu führen. § 16 Abs. 2 EEG sei entsprechend auszulegen. Maßgeblich sei, dass das Unternehmen die Grenze in § 16 Abs. 2 EEG überhaupt überschreite. Die Nachweisführung spiele demgegenüber eine vergleichsweise untergeordnete Rolle. § 16 EEG bezwecke die Minderung der Belastungen, welche gerade die energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes als Letztverbraucher von Strom treffe. Neu gegründete Unternehmen bedürften dieser Entlastung insbesondere. Die Nachweisführung und die Bezugnahme auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr in § 16 a Abs. 2 EEG diene im Regelfall als gut anwendbarer Bezugsmaßstab, ohne dass hieraus zwingend zu schlussfolgern sei, dass eine andere gleich geeignete Nachweisführung von vornherein ausgeschlossen sein solle. Die Problematik der den Betrieb erst aufnehmenden Unternehmen sei dem Gesetzgeber offenkundig nicht bewusst gewesen. Bezugspunkt von § 16 Abs. 1 und 2 EEG seien Unternehmen mit energieintensiver Produktion. Alle Unternehmen, die die Belastungsgrenzen überschritten seien im Wesentlichen als gleich anzusehen. Unternehmen, die über einen längeren Zeitraum bereits produzierten, kämen in den Genuss der Mengenbegrenzung, während „junge“ Unternehmen, die die Belastungsgrenze gleichfalls überschritten, diesen Vorteil nicht in Anspruch nehmen könnten. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Im Übrigen seien die Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres gleichfalls lediglich Prognosedaten für das folgende Geschäftsjahr. Der Gesetzgeber habe folglich ein auf Prognosedaten basierendes System für die Anwendbarkeit der Härtefallklausel akzeptiert. Es müsse deshalb ausreichen, wenn das Unternehmen in geeigneter Form darlege, dass es die Voraussetzung im Jahr der Entlastung erfüllen werde. Die Ungleichbehandlung sei auch vor dem Maßstab des Art. 12 Abs.1 GG und des Art. 2 Abs. 1 GG nicht angemessen. Auch Art. 43 EG Vertrag zwinge zu einer Anwendung des § 16 EEG auch auf junge Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Lege man § 16 Abs. 2 EEG eng aus und verlange Daten für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, so werde dies gerade den Unternehmen schwer fallen, die gerade erst auf den deutschen Produktionsmarkt ansässig geworden seien, vielfach also Unternehmen aus anderen europäischen Staaten, die nunmehr von der Unternehmerfreizügigkeit Gebrauch machen wollten. Hierin liege eine indirekte Diskriminierung von ausländischen Unternehmen der europäischen Union. Im Ergebnis sei § 16 Abs. 2 EEG hinsichtlich der hierin bestimmten Form der Nachweisführung so auszulegen, dass bei neu gegründeten Jungunternehmen ebenfalls eine Begrenzung der Strommengen in Betracht kommen, soweit der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen in einer gleich geeigneten Weise geführt werde. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des BAFA vom 06.12.2005 (Az.: 433-EEG-0367/05) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2007 (Az.: 102-HFw-5262/05) zu verpflichten, gemäß dem Antrag der Klägerin vom 29.06.2005 den Anteil der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG, der von der A. Energiegesellschaft mbH, A. im Jahr 2006 an die Klägerin weitergegeben wird, für die Abnahmestellen der Klägerin, Chemiestandort B., Bau 3177, Zelle 19 Stichkabel 1 (Zähler Landis+Gyr, ZMU 102C.4C1R441R41TSF6-1/2, Zählernummer 82 907 367) und Chemiestandort B., Bau 3177, Zelle 22 Stichkabel 2 (Zähler Landis +Gyr, ZMU 102C.4C1R441R41TSF6-1/2, Zählernummer 79 180 368) zu begrenzen, 2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des BAFA vom 06.12.2005 (Az.: 433-EEG-0367/05) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2007 (Az.: 102-HFw-5252/05) zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 29.06.05 auf Begrenzung des Anteils der Strommenge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG für die Abnahmestellen der Klägerin, Chemiestandort B., Bau 3177, Zelle 19 Stichkabel 1 (Zähler Landis+Gyr, ZMU 102C.4C1R441R41TSF6-1/2, Zählernummer 82 907 367) und Chemiestandort B., Bau 3177, Zelle 22 Stichkabel 2 (Zähler Landis+Gyr, ZMU 102C.4C1R441R41TSF6-1/2, Zählernummer 79 180 368), der von der A. Energiegesellschaft mbH, A. im Jahr 2006 an die Klägerin weitergegeben wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Gesetzgeber habe nur solche Unternehmen begünstigen wollen, die nachweislich die Kriterien erfüllten. Es gebe keine Regelungslücke in § 16 EEG hinsichtlich neuer Unternehmen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass jede Begünstigung einzelner zwangsläufig zu höheren Abnahme- und Vergütungspflichten aller übrigen führe. Bei Neuunternehmen könne aufgrund der unbekannten Geschäfts- und Produktionsentwicklung nicht sicher vorausgesagt werden, ob die Voraussetzungen tatsächlich erreicht werden würden. Bei Nichterreichung der Schwellenwerte sei aber eine Rückabwicklung bereits gewährter Begrenzungen nicht mehr möglich, da die nicht abzunehmenden EEG Strommengen direkt anderweitig verteilt und verbraucht worden seien. Auch eine Rückabwicklung lediglich der finanziellen Auswirkungen können nur unter Einbeziehung sämtlicher Stromlieferanten im Bundesgebiet erfolgen und sei daher nur mit einem unvertretbaren Aufwand möglich. Den Nachweisanforderungen komme eine wesentliche Bedeutung zu. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der vorgelegten Behördenakte (1 Band) Bezug genommen.